EStDV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 611-1-1
vom 21.12.55 (BGBl_I_55,756)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.00 (BGBl_I_00,717)
zuletzt geändert durch Art.9 iVm Art.13 Abs.1 des Begleitgesetz
zur zweiten Föderalismusreform
vom 10.08.09 (BGBl_I_09,2702)
bearbeitet und verlinkt (285)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
§§§
Zu § 3 des Gesetzes |
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Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung über die Steuerpflicht oder die Steuerfreiheit von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind bei der Veranlagung anzuwenden.
§§§
§§§
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes |
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(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs.
(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung des Betriebs.
§§§
§§§
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.
§§§
§§§
1Das Wirtschaftsjahr umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten.
2Es darf einen
Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen, wenn
ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird oder
1ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten
Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht.
2Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das mit dem Kalenderjahr
übereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und
bei Umstellung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs auf
ein anderes vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur,
wenn die Umstellung im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.
§§§
(1) 1Als Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4a Abs.1 Nr.1 des Gesetzes können Betriebe mit
einem Futterbauanteil von 80 vom Hundert und mehr der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung den Zeitraum vom 1.Mai bis 30.April,
reiner Forstwirtschaft den Zeitraum vom 1.Oktober bis 30.September,
bestimmen.
2Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch dann vor, wenn
daneben in geringem Umfang noch eine andere land- und forstwirtschaftliche Nutzung
vorhanden ist.
3aSoweit die Oberfinanzdirektionen vor dem 1.Januar 1955 ein anderes
als die in § 4a Abs.1 Nr.1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, kann dieser andere Zeitraum als Wirtschaftsjahr
bestimmt werden;
3bdies gilt nicht für den Weinbau.
(2) 1Gartenbaubetriebe und reine Forstbetriebe können auch das Kalenderjahr als
Wirtschaftsjahr bestimmen.
2aStellt ein Land- und Forstwirt von einem vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes
Wirtschaftsjahr um, verlängert sich das letzte vom Kalenderjahr abweichende
Wirtschaftsjahr um den Zeitraum bis zum Beginn des ersten mit dem Kalenderjahr
übereinstimmenden Wirtschaftsjahr;
2bein Rumpfwirtschaftsjahr ist nicht zu bilden.
3Stellt ein Land- und Forstwirt das Wirtschaftsjahr für einen Betrieb mit reinem
Weinbau auf ein Wirtschaftsjahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.3 um, gilt Satz 2
entsprechend.
(3) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne des § 4a Abs.1 Nr.3 Satz 2 des Gesetzes sind Land- und Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen.
§§§
§§§
Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.
§§§
(1) 1Bei nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen
Gebäuden, die bereits am 21.Juni 1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im
Fall des § 4 Abs.3 des Gesetzes für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung als
Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens die Werte zugrunde zu legen, die sich
bei sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs.1 des D-Markbilanzgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung ergeben würden.
2In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3.Oktober 1990 galt, tritt an die Stelle des 21.Juni 1948 der 1.April 1949.
(2) Für Gebäude, die zum Betriebsvermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Saarland gehören, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 21.Juni 1948 der 6. Juli 1959 sowie an die Stelle des § 16 Abs.1 des D-Markbilanzgesetzes der § 8 Abs.1 und der § 11 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-2, veröffentlichten bereinigten Fassung treten.
§§§
(1) 1Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden, nicht in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor
dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, sind für die Bemessung der
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der am 21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert des Grundstücks,
soweit er auf das Gebäude entfällt, zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948
aufgewendeten Herstellungskosten zugrunde zu legen.
2In Reichsmark festgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark umzurechnen.
(2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949 und an die Stelle des 20. Juni 1948 der 31. März 1949 treten.
(3) 1Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des am 21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswerts der letzte in Reichsmark festgesetzte
Einheitswert und an die Stelle des 20. Juni 1948 der 19. November 1947 treten.
2Soweit nach Satz 1 für die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder
Substanzverringerung von Frankenwerten auszugehen ist, sind diese nach dem amtlichen Umrechnungskurs am 6. Juli 1959 in Deutsche Mark umzurechnen.
§§§
§§§
(1) 1Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des § 7 Abs.4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend
genutzt werden kann.
2Der Zeitraum der Nutzungsdauer beginnt
bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem 21.Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, mit dem 21.Juni 1948;
bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem 20.Juni 1948 hergestellt hat, mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung;
bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem 20.Juni 1948 angeschafft hat, mit dem Zeitpunkt der Anschaffung.
3Für im Land Berlin belegene Gebäude treten an die Stelle des 20.Juni 1948 jeweils
der 31.März 1949 und an die Stelle des 21.Juni 1948 jeweils der 1.April 1949.
4aFür im Saarland belegene Gebäude treten an die Stelle des 20.Juni 1948 jeweils der 19.November 1947 und an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 20.November 1947;
4bsoweit im Saarland belegene Gebäude zu einem Betriebsvermögen gehören, treten an die
Stelle des 20.Juni 1948 jeweils der 5.Juli 1959 und an die Stelle des 21.Juni 1948
jeweils der 6.Juli 1959.
(2) 1Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs.4 Satz 3 des Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung
vorgenommen, so bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung von dem folgenden
Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
des Gebäudes abzüglich des Betrags der Absetzung für außergewöhnliche technische oder
wirtschaftliche Abnutzung.
2Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige ein zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude nach § 6 Abs.1 Nr.1 Satz 2 des Gesetzes mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt hat.
3Im Fall der Zuschreibung nach § 7 Abs.4 Satz 3 des Gesetzes oder der Wertaufholung nach § 6 Abs.1 Nr.1 Satz 4 des Gesetzes erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung von dem folgenden Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an um den Betrag der Zuschreibung oder Wertaufholung.
§§§
(1) 1Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der
Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Absetzungen für
Abnutzung nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers oder
dem Wert, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist oder treten würde,
wenn dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten
Herstellungskosten und nach dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend
sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre.
2Absetzungen für Abnutzung durch den Rechtsnachfolger sind nur zulässig, soweit die vom
Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger zusammen vorgenommenen Absetzungen für
Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Abschreibungen bei dem Wirtschaftsgut noch nicht
zur vollen Absetzung geführt haben.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Absetzung für
Substanzverringerung und für erhöhte Absetzungen entsprechend.
(2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind Absetzungen für Substanzverringerung nicht zulässig.
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§§§
Zu den §§ 7e bis 10a des Gesetzes |
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§§§
Zu den §§ 7b des Gesetzes |
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(1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder bauen lässt.
(2) In den Fällen des § 7b des Gesetzes in den vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl.I S.1523) geltenden Fassungen und des § 54 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBl.I S.113) ist § 15 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1979 (BGBl.1980 I S.1801), geändert durch die Verordnung vom 11. Juni 1981 (BGBl.I S.526), weiter anzuwenden.
§§§
§§§
Zu den §§ 7e des Gesetzes |
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§§§
Zu § 10 des Gesetzes |
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1Bei Versicherungen, deren Laufzeit vor dem 1.Januar 2005 begonnen hat, hat der Sicherungsnehmer nach amtlich vorgeschriebenem Muster dem für die Veranlagung des
Versicherungsnehmers nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt, bei einem
Versicherungsnehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, dem für die Veranlagung des Sicherungsnehmers zuständigen Finanzamt (§§ 19, 20 der Abgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen Ansprüche aus Versicherungsverträgen zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt werden.
2Satz 1 gilt entsprechend für das Versicherungsunternehmen, wenn der Sicherungsnehmer
Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland hat.
3Werden Ansprüche aus Versicherungsverträgen von Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs.1 des Gesetzes), zur Tilgung oder Sicherung
von Darlehen eingesetzt, sind die Sätze 1 und 2 nur anzuwenden, wenn die Darlehen den
Betrag von 25.565 Euro übersteigen.
4Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) die Abtretung und die Beleihung unverzüglich anzuzeigen.
§§§
1Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn der Sonderausgabenabzug von
Beiträgen nach § 10 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b des Gesetzes zu versagen ist.
2Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der
Steuerpflichtige die Beiträge nicht geleistet hätte.
3Der Unterschied zwischen dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben.
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Zu § 10a des Gesetzes |
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§§§
Zu § 10b des Gesetzes |
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§§§
(1) Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g des Gesetzes dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat.
(1a) (4) 1Der Zuwendende kann den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung
der Finanzbehörde nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung nach
Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
zu übermitteln.
2Der Zuwendende hat dem Zuwendungsempfänger
zu diesem Zweck seine Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.
3Die Vollmacht kann nur mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen werden.
4Der Datensatz ist bis
zum 28. Februar des Jahres, das auf das Jahr folgt,
in dem die Zuwendung geleistet worden ist, an die
Finanzbehörde zu übermitteln.
5aDer Zuwendungsempfänger
hat dem Zuwendenden die nach Satz 1
übermittelten Daten elektronisch oder auf dessen
Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen;
5bin beiden Fällen ist darauf hinzuweisen, dass die Daten
der Finanzbehörde übermittelt worden sind.
(2) 1Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn
die Zuwendung zur Hilfe (1) in Katastrophenfällen innerhalb eines Zeitraums, den die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist oder
die Zuwendung 200 Euro (2) nicht übersteigt und
a) der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist oder
b) der Empfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt oder
c) der Empfänger eine politische Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes ist und bei Spenden der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist.
2Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und
Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein.
3In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b hat der
Zuwendende zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorzulegen (3).
(3) Als Nachweis für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes genügt die Vorlage von Bareinzahlungsbelegen, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen.
(4) 1Eine in § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzuzeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren.
2Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwand müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung ergeben.
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Zu § 13 des Gesetzes |
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(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach § 4 Abs.1 des Gesetzes ermitteln, kann zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz von 65 vom Hundert der Einnahmen aus der Holznutzung abgezogen werden.
(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausgaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz auf dem Stamm verkauft wird.
(3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der Absätze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr der Holznutzung einschließlich der Wiederaufforstungskosten unabhängig von dem Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten.
(4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des Gewinns aus Waldverkäufen.
§§§
Zu § 13a des Gesetzes |
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§§§
Zu § 17 des Gesetzes |
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1aBei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor dem 21.Juni 1948 erworben
worden sind, sind als Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs.2 des Gesetzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu legen, mit denen die Anteile in eine steuerliche Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21.Juni 1948 hätten eingestellt werden
können;
1bbei Anteilen, die am 21.Juni 1948 als Auslandsvermögen beschlagnahmt waren,
ist bei Veräußerung vor der Rückgabe der Veräußerungserlös und bei Veräußerung nach
der Rückgabe der Wert im Zeitpunkt der Rückgabe als Anschaffungskosten maßgebend.
2aIm Land Berlin tritt an die Stelle des 21.Juni 1948 jeweils der 1.April 1949;
2bim Saarland tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 für die in § 43 Abs.1 Ziff 1 des
Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30.Juni 1959 (BGBl.I S.339) bezeichneten Personen jeweils der 6. Juli 1959.
§§§
(1) 1Die Notare übersenden dem in § 20 der Abgabenordnung bezeichneten Finanzamt eine beglaubigte Abschrift aller auf Grund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden, die die Gründung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben.
2Gleiches gilt für Dokumente, die im Rahmen einer
Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung
einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland zur Eintragung
in das Handelsregister diesem zu übersenden
sind (1).
(2) 1Die Abschrift ist binnen zwei Wochen, von der Aufnahme oder Beglaubigung der
Urkunde ab gerechnet, einzureichen.
2Sie soll mit der Steuernummer gekennzeichnet
sein, mit der die Kapitalgesellschaft bei dem Finanzamt geführt wird.
3Die Absendung der Urkunde ist auf der zurückbehaltenen Urschrift der Urkunde beziehungsweise auf
einer zurückbehaltenen Abschrift zu vermerken.
(3) Den Beteiligten dürfen die Urschrift, eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Abschrift der Urkunde an das Finanzamt abgesandt ist.
(4) (1) Im Fall der Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften durch einen Anteilseigner, der nicht nach § 1 Abs.1 des Gesetzes unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist zusätzlich bei dem Finanzamt Anzeige zu erstatten, das bei Beendigung einer zuvor bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht des Anteilseigners oder bei unentgeltlichem Erwerb dessen Rechtsvorgängers nach § 19 der Abgabenordnung für die Besteuerung des Anteilseigners zuständig war.
§§§
Zu § 22 des Gesetzes |
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(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden Fällen auf Grund der in § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:
1bei Leibrenten, die vor dem 1.Januar 1955 zu laufen begonnen haben.
2Dabei ist das vor dem 1.Januar 1955 vollendete Lebensjahr des
Rentenberechtigten maßgebend;
1bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer anderen Person als
des Rentenberechtigten abhängt.
2Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1.Januar 1955 vollendete Lebensjahr dieser Person maßgebend;
1bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt.
2Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1.Januar 1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person maßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr
der jüngsten Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt.
(2) 1Der Ertrag der Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind
(abgekürzte Leibrenten), ist nach der Lebenserwartung unter Berücksichtigung der
zeitlichen Begrenzung zu ermitteln.
2Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
3Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Beschränkung | Der Ertragsanteil |
Der Ertragsanteil ist der |
1 | 2 |
3 |
1 |
0 |
entfällt |
ab 80 | Der Ertragsanteil ist immer der Tabelle in |
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Zu § 25 des Gesetzes |
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1Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:
Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 des Gesetzes vorgelegen haben und von denen keiner die getrennte Veranlagung nach § 26a des Gesetzes oder die besondere Veranlagung nach § 26c des Gesetzes wählt,
a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung (1) (f) betragen hat,
b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und eine Veranlagung nach § 46 Abs.2 Nr.1 bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt,
c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs.2a des Gesetzes (f) in Betracht kommt;
Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben,
a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung überstiegen hat (2) und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,
b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs.2 Nr.1 bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt,
c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs.2a (f) des Gesetzes in Betracht kommt.
2Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist.
§§§
§§§
(1) 1Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht,
im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift
der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der Gewinn nach § 4 Abs.1, § 5 oder § 5a des
Gesetzes ermittelt und auf eine elektronische Übermittlung nach § 5b Abs.2 des Gesetzes verzichtet wird (1).
2Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der doppelten Buchführung
entsprechen, ist eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen.
(2) 1Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht
entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen.
2Der Steuerpflichtige kann auch eine den
steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen.
(3) 1Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prüfungsbericht vor, so ist eine
Abschrift der Steuererklärung beizufügen.
2Bei der Gewinnermittlung nach § 5a des Gesetzes ist das besondere Verzeichnis nach § 5a Abs.4 des Gesetzes der Steuererklärung beizufügen.
(4) (2) 1Wird der Gewinn nach § 4 Abs.3 des
Gesetzes durch den Überschuss der Betriebseinnahmen
über die Betriebsausgaben ermittelt, ist
die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
zu übermitteln.
2aAuf Antrag kann die
Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten
auf eine elektronische Übermittlung verzichten;
2bin diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
3§ 150 Abs.7 und 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
§§§
Zu § 26a bis §_26c des Gesetzes |
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1Der Antrag auf anderweitige Verteilung der als außergewöhnliche Belastungen vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehenden Beträge (§ 26a Abs.2 des Gesetzes) kann nur
von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden.
2Kann der Antrag nicht gemeinsam gestellt werden, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, so kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend
ansehen.
§§§
§§§
(1) 1Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten (§ 26a des Gesetzes) kann der
Steuerpflichtige den Verlustabzug nach § 10d des Gesetzes auch für Verluste
derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in denen die Ehegatten nach § 26b
des Gesetzes zusammen oder nach § 26c des Gesetzes besonders veranlagt worden sind.
2Der Verlustabzug kann in diesem Fall nur für Verluste geltend gemacht werden, die
der getrennt veranlagte Ehegatte erlitten hat.
(2) 1Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Verlustabzug nach § 10d des Gesetzes auch für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in denen die Ehegatten nach § 26a des Gesetzes getrennt oder nach § 26c des Gesetzes besonders veranlagt worden sind.
2Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b des Gesetzes) in einem Veranlagungszeitraum, in den negative Einkünfte nach § 10d Abs.1 des Gesetzes zurückgetragen werden, sind nach Anwendung des § 10d Abs.1 des Gesetzes verbleibende negative Einkünfte für den Verlustvortrag nach § 10d Abs.2 des Gesetzes in
Veranlagungszeiträume, in denen eine Zusammenveranlagung nicht stattfindet, auf die Ehegatten nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste im Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung zueinander
stehen.
§§§
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Zu § 33 des Gesetzes |
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Die zuständigen Gesundheitsbehörden haben auf Verlangen des Steuerpflichtigen die für steuerliche Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen auszustellen.
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Zu § 33b des Gesetzes |
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(1) Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige zu erbringen:
bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder eines Bescheides der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde,
bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist,
a) durch eine Bescheinigung der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde auf Grund eines Feststellungsbescheids nach § 69 Abs.1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die eine Äußerung darüber enthält, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht, oder,
b) wenn ihm wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid.
(2) 1Die gesundheitlichen Merkmale "blind" und "hilflos" hat der Steuerpflichtige
durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit den Merkzeichen
"BI" oder "H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durchführung
des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde, der die entsprechenden
Feststellungen enthält, nachzuweisen.
2aDem Merkzeichen "H" steht die Einstufung als
Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch,
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen gleich;
2bdies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides
nachzuweisen.
(3) Der Steuerpflichtige hat die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung oder seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung der Finanzbehörde vorzulegen.
(4) 1Ist der behinderte Mensch verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die
Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine
gutachtliche Stellungnahme von Seiten der für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde.
2Diese Stellungnahme hat die Finanzbehörde einzuholen.
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Zu § 34b des Gesetzes |
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(1) 1Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder das Betriebswerk, das der
erstmaligen Festsetzung des Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muss vorbehaltlich
des Absatzes 2 spätestens auf den Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahrs
aufgestellt worden sein, das dem Wirtschaftsjahr vorangegangen ist, in dem die nach § 34b des Gesetzes zu begünstigenden Holznutzungen angefallen sind.
2Der Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für den der Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem
Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten oder Betriebswerk
aufgestellt worden ist.
(2) 1Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieben genügt es, wenn das
Betriebsgutachten oder Betriebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs aufgestellt
wird, in dem die nach § 34b des Gesetzes zu begünstigenden Holznutzungen angefallen
sind.
2Der Zeitraum von zehn Jahren, für den der Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt
mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.
(3) 1Ein Betriebsgutachten im Sinne des § 34b Abs.4 Nr. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, wenn die Anerkennung von einer Behörde oder einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forstwirtschaftliche Betrieb belegen ist,
ausgesprochen wird.
2Die Länder bestimmen, welche Behörden oder Körperschaften des
öffentlichen Rechts diese Anerkennung auszusprechen haben.
§§§
Zu § 34c des Gesetzes |
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1Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und
keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer ist nur bis zur
Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen
Staat entfällt.
2Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten, so sind
die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen
ausländischen Staat gesondert zu berechnen.
§§§
1Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte
und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage
entsprechender Urkunden (zB Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen.
2Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte
Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
§§§
§§§
Zu § 46 des Gesetzes |
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1Betragen in den Fällen des § 46 Abs.2 Nr.1 bis 7 des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht
vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als 410 Euro, so ist vom Einkommen der Betrag
abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte, vermindert um den auf sie entfallenden
Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Gesetzes) und den nach § 13 Abs.3 des Gesetzes zu berücksichtigenden Betrag, niedriger als 820 Euro sind (Härteausgleichsbetrag).
2Der Härteausgleichsbetrag darf nicht höher sein als die nach Satz 1 verminderten
Einkünfte.
§§§
§§§
Zu § 50 des Gesetzes |
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§§§
Zu § 50a des Gesetzes |
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(1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs.1 Nr.4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.
(2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs.1 Nr.3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl.I S.1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl.I S.2349), in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind.
(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Abs.1 Nr.3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl.I S.390), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl.I S.1191), des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl.1981 I S.1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl.I S.1191), des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl.I S.1455), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl.I S.1191) und des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl.I S.3082; 1995 I S.156), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl.I S.1191), in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind.
§§§
§§§
Die (1) Vergütungen im Sinne des § 50a Abs.1 des Gesetzes (1) fließen dem Gläubiger zu
im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.
§§§
(1) (2) 1Der Schuldner der Vergütungen im Sinne
des § 50a Abs.1 des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen.
2Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein:
Name und Wohnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldners),
Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten,
Tag, an dem die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind,
3Er hat in Fällen des § 50a Abs.3 des Gesetzes die von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Staatsangehörigkeit des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers in einer für das Bundeszentralamt für Steuern (3) nachprüfbaren Form zu dokumentieren.
(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprüfungen, die bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und abgeführt worden sind.
§§§
1Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer von Vergütungen
im Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuerabzug von Vergütungen
im Sinne des § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes“ jeweils bis zum zehnten des
dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an
das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen (2).
2Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner
dem Bundeszentralamt für Steuern eine Steueranmeldung
über den Gläubiger, die Höhe der
Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des
Gesetzes, die Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage
des Steuerabzugs abgezogenen
Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die
Höhe des Steuerabzugs zu übersenden (2).
3Satz 2 gilt entsprechend, wenn
ein Steuerabzug auf Grund der Vorschrift des § 50a
Abs.2 Satz 3 oder Abs.4 Satz 1 des Gesetzes nicht
vorzunehmen ist oder auf Grund eines Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder
nicht in voller Höhe vorzunehmen ist.
4Die Steueranmeldung
ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
auf elektronischem Weg zu übermitteln nach
Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
vom 28. Januar 2003 (BGBl.I S.139), geändert
durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006
(BGBl.I S.3380), in der jeweils geltenden Fassung.
5aAuf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern (3) zur Vermeidung unbilliger
Härten auf eine elektronische Übermittlung
verzichten;
5bin diesem Fall ist die Steueranmeldung
vom Schuldner oder von einem zu seiner Vertretung
Berechtigten zu unterschreiben.
6Ist es zweifelhaft,
ob der Gläubiger beschränkt oder unbeschränkt
steuerpflichtig ist, so darf der Schuldner die Einbehaltung
der Steuer nur dann unterlassen, wenn der
Gläubiger durch eine Bescheinigung des nach den
abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung
seines Einkommens zuständigen Finanzamts nachweist,
dass er unbeschränkt steuerpflichtig ist.
7Die Sätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für die
Steuer nach § 50a Abs.7 des Gesetzes mit der Maßgabe,
dass die Steuer an das Finanzamt abzuführen
und bei dem Finanzamt anzumelden ist, das den
Steuerabzug angeordnet hat.
§§§
1Der Schuldner der Vergütungen für die
Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten
im Sinne des § 50a Abs.1 Nr.3 des Gesetzes (1)
braucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn er diese Vergütungen auf Grund eines Übereinkommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger (Steuerschuldner), sondern an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an einen anderen Rechtsträger abführt und die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einwilligen, dass dieser
andere Rechtsträger an die Stelle des Schuldners tritt.
2aIn diesem Fall hat die Gema oder der andere Rechtsträger den Steuerabzug vorzunehmen;
2b§ 50a Abs.5 des Gesetzes sowie die §§ 73d und 73e gelten entsprechend.
§§§
(1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten oder abgeführt, so hat das Bundeszentralamt für Steuern oder das zuständige Finanzamt (1) die Steuer von dem Schuldner, in den Fällen des § 73f von dem dort bezeichneten Rechtsträger, durch Haftungsbescheid oder von dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid anzufordern.
(2) (2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die einbehaltene Steuer dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Finanzamt ordnungsmäßig angemeldet hat (§ 73e) oder wenn er vor dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Bundeszentralamts für Steuern oder des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt hat.
§§§
Zu § 51 des Gesetzes |
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§§§
(1) 1Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen vornehmen, und zwar
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
2§ 9a gilt entsprechend.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist,
a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues
aa) für die Errichtung von neuen Förderschachtanlagen, auch in der Form von Anschlussschachtanlagen,
bb) für die Errichtung neuer Schächte sowie die Erweiterung des Grubengebäudes und den durch Wasserzuflüsse aus stillliegenden Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung bestehender Schachtanlagen,
cc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung,
dd) für die Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen Förderschachtanlage oder
ee) für den Wiederaufschluss stillliegender Grubenfelder und Feldesteile,
b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues
aa) für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschlusstagebauen,
bb) für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden Tagebauen,
cc) beim Übergang zum Tieftagebau für die Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte oder
dd) für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tagebaue angeschafft oder hergestellt werden und
dass die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) bescheinigt worden ist.
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden
in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1 Buchstabe a bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über Tage,
in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1 Buchstabe b bei den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens.
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können in Anspruch genommen werden bei im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets
vor dem 1.Januar 1990 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern,
a) nach dem 31.Dezember 1989 und vor dem 1.Januar 1991 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern,
b) vor dem 1. Januar 1991 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten,
wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen hat.(5) Bei den in Absatz 2 Nr.1 Buchstabe b bezeichneten Vorhaben können die vor dem 1.Januar 1990 im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden.
§§§
§§§
(1) 1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten
für Maßnahmen, die für den Anschluss eines im Inland belegenen Gebäudes an eine Fernwärmeversorgung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem erforderlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme gespeist wird,
für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung in einem im Inland belegenen Gebäude einschließlich der Anbindung an das Heizsystem,
für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Energie überwiegend entweder unmittelbar oder durch Verrechnung mit Elektrizitätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Versorgung eines im Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes,
für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen Abfallstoffen durch Gärung unter Sauerstoffabschluss entsteht, wenn dieses Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen oder zur Warmwasserbereitung in einem solchen Gebäude des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes,
für den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versorgung von mehr als einer Zapfstelle und einer zentralen Heizungsanlage oder bei einer zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage für den Einbau eines Heizkessels, eines Brenners, einer zentralen Steuerungseinrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung und eine Änderung der Abgasanlage in einem im Inland belegenen Gebäude oder in einer im Inland belegenen Eigentumswohnung, wenn mit der Maßnahme nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung dieses Gebäudes begonnen worden ist,
an Stelle der nach § 7 Abs.4 oder 5 oder § 7b des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren
jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen.
2aNach Ablauf dieser zehn Jahre ist ein etwa noch vorhandener Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen;
2bdie weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
3aVoraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen ist, dass das Gebäude in den Fällen der Nummer 1 vor dem 1.Juli 1983 fertiggestellt worden ist;
3bdie Voraussetzung entfällt, wenn der Anschluss nicht schon im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes möglich war.
(2) Die erhöhten Absetzungen können nicht vorgenommen werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine Investitionszulage gewährt wird.
(3) 1aSind die Aufwendungen für eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 1
Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung im eigenen Haus, deren Nutzungswert nicht mehr besteuert wird, und liegen in
den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 vor, können die Aufwendungen wie Sonderausgaben abgezogen werden;
1bsie sind auf das Jahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind, und die neun folgenden Jahre gleichmäßig zu verteilen.
2Entsprechendes gilt bei Aufwendungen zur Anschaffung neuer Einzelöfen für
eine Wohnung, wenn keine zentrale Heizungsanlage vorhanden ist und die Wohnung seit mindestens zehn Jahren fertiggestellt ist.
3§ 82b Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden,
die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen
gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs.2 des Gesetzes
auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen.
2Ein Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr
als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt.
3Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln,
soweit in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude
befindliche Wohnung untergestellt werden kann.
4Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.
(2) 1Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht
berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als
Werbungskosten abzusetzen.
2Das Gleiche gilt, wenn ein Gebäude in ein
Betriebsvermögen eingebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.
(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.
§§§
§§§
(1) 1Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden
Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 vom Hundert der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen.
2§ 9a gilt entsprechend.
(2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handelsschiff vor dem 1.Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem 31.Dezember 1995 bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden ist.
(3) 1Die Inanspruchnahme der Abschreibungen nach Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, dass die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach
ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert werden.
2Für Anteile an Handelsschiffen gilt dies entsprechend.
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(5) 1Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden, wenn das Handelsschiff vor dem 1.Januar 1999 angeschafft oder hergestellt wird und der
Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem 25.April 1996 abgeschlossen worden ist.
2Bei Steuerpflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 des Einkommensteuergesetzes nach Abschluss des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des Hauptvertrags) eintreten, sind Sonderabschreibungen nur zulässig, wenn sie der
Gesellschaft vor dem 1.Januar 1999 beitreten.
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der Seefischerei dienen, entsprechend.
2Für Luftfahrzeuge, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder in
ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben worden sind und die zur gewerbsmäßigen
Beförderung von Personen oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur
Verwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die
Absätze 1 und 3 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Eintragung
in ein inländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche
Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von 40 vom Hundert ein Höchstsatz
von 30 vom Hundert und bei der Vorschrift des Absatzes 3 an die Stelle des Zeitraums
von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten.
§§§
1Der Steuerpflichtige kann von den durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder
Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Herstellungskosten für Modernisierungsund
Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie für
Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines
Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder
städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der
Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde
verpflichtet hat, die für Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
oder städtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet worden sind, an Stelle der nach
§ 7 Abs.4 oder 5 oder § 7b des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert
absetzen.
2§ 82a Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
3aSatz 1 ist anzuwenden, wenn der
Steuerpflichtige eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde vorlegt, dass er
Baumaßnahmen im Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat;
3bsind ihm Zuschüsse aus
Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die
Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten.
§§§
§§§
(1) 1Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein
Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten für
Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und
zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind und die nach Abstimmung mit der in
Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs.4 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung und in
den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen.
2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die
Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.
3Bei einem Gebäudeteil, der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein
Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
4Bei einem Gebäude, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften als Einheit geschützt ist, können die erhöhten Absetzungen von den
Herstellungskosten der Gebäudeteile und Maßnahmen vorgenommen werden, die nach Art
und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten Erscheinungsbildes der Gruppe oder
Anlage erforderlich sind.
5§ 82a Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder den Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Herstellungskosten durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachweist.
§§§
§§§
Schlussvorschriften |
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(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 (5) anzuwenden.
(1a) § 7 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Juni 1997 (BGBl.I S.1558) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1.Januar 1999 endet.
(1b) Die §§ 8 und 8a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.Juli 1986 (BGBl.I S.1239) sind letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1.Januar 1990 endet.
(2) 1§ 8c Abs.1 und 2 Satz 3 in der Fassung dieser Verordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.August 1993 beginnen.
2§ 8c Abs.2 Satz 1 und 2 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30.Juni 1990 beginnen.
3Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.Mai 1984 begonnen haben, ist § 8c
Abs.1 und 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1981 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.Juni 1982 (BGBl.I S.700) weiter anzuwenden.
(2a) § 11c Abs.2 Satz 3 ist erstmals für das nach dem 31.Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahr anzuwenden.
(2b) § 29 Abs.1 (f) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1996 anzuwenden, soweit die Fälle, in denen Ansprüche aus Versicherungsverträgen nach dem 13.Februar 1992 zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt wurden, noch nicht angezeigt worden sind.
(3) § 29 Abs.3 bis 6, §§ 31 und 32 sind in der vor dem 1.Januar 1996 geltenden Fassung für vor diesem Zeitpunkt an Bausparkassen geleistete Beiträge letztmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.
(3a) §§ 48, 49 und 50 sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung vom 10.Dezember 1999 (BGBl.I S.2413) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden.
(3b) (1)
1§ 54 Abs.1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1a
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I
S. 3150) ist erstmals für Vorgänge nach dem 31. Dezember
2007 anzuwenden (3).
§ 54 Abs.4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I
S.2782) ist erstmals auf Verfügungen über Anteile
an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die nach
dem 31.Dezember 2006 beurkundet werden.
(3c) (2) (f) § 56 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
(3d) (2) (6) § 60 Abs.1 und 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl.I S.2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre (Gewinnermittlungszeiträume) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
(3e) (2) § 62d Abs.2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22.Dezember 2003 (BGBl.I S.2840) ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die aus dem Veranlagungszeitraum 2004 in den Veranlagungszeitraum 2003 zurückgetragen werden.
(3f) (2) § 65 in der durch Gesetz vom 11.Oktober 1995 (BGBl.I S.1250) geänderten Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.
(3g) (2) § 70 in der Fassung des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1790) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.
(3h) (2) (4) 1Die §§ 73a, 73c, 73d Abs.1 sowie die §§ 73e
und 73f Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794)
sind erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.
2Abweichend von Satz 1 ist § 73e Satz 4 und 5 in der Fassung
des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl.I S.2794) erstmals auf Vergütungen anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2009 zufließen.
3§ 73e Satz 4 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Mai 2000 (BGBl.I S.717) ist letztmals
auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem
1.Januar 2010 zufließen.
4aDer Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des
§ 73d Absatz 1 Satz 3, des § 73e Satz 1, 2 und 5 sowie des § 73g Absatz 1 und 2 in der Fassung des
Artikels 9 des Gesetzes vom 10. August 2009
(BGBl.I S.2702) wird durch eine Rechtsverordnung
der Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf;
4bdieser Zeitpunkt darf nicht
vor dem 31. Dezember 2011 liegen (7).
(3i) § 80 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1997 (BGBl.I S.1558) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1.Januar 1999 endet.
(4) 1§ 82a ist auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1.Januar
1992 verwirklicht worden sind.
2Auf Tatbestände, die im Geltungsbereich dieser
Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets
verwirklicht worden sind, ist
§ 82a Abs.1 und 2 bei Herstellungskosten für Einbauten von Anlagen und Einrichtungen im Sinne von dessen Absatz 1 Nr.1 bis 5 anzuwenden, die nach dem 30.Juni 1985 und vor dem 1.Januar 1992 fertiggestellt worden sind,
§ 82a Abs.3 Satz 1 ab dem Veranlagungszeitraum 1987 bei Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzuwenden, die vor dem 1.Januar 1992 abgeschlossen worden sind,
§ 82a Abs.3 Satz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 1987 bei Aufwendungen für Einzelöfen anzuwenden, die vor dem 1.Januar 1992 angeschafft worden sind,
§ 82a Abs.3 Satz 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.Juli 1986 für Veranlagungszeiträume vor 1987 bei Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzuwenden, die nach dem 30.Juni 1985 abgeschlossen worden sind,
§ 82a Abs.3 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.Juli 1986 für Veranlagungszeiträume vor 1987 bei Aufwendungen für Einzelöfen anzuwenden, die nach dem 30.Juni 1985 angeschafft worden sind,
§ 82a bei Aufwendungen für vor dem 1.Juli 1985 fertiggestellte Anlagen und Einrichtungen in den vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen weiter anzuwenden.
(4a) 1§ 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1997 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18.Juni 1997 (BGBl.I S.1558) ist letztmals auf
Erhaltungsaufwand anzuwenden, der vor dem 1.Januar 1999 entstanden ist.
2§ 82b in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) ist
erstmals auf Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem 31.Dezember 2003 entstanden
ist.
(4b) § 82d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 ist auf Wirtschaftsgüter sowie auf ausgebaute und neu hergestellte Gebäudeteile anzuwenden, die im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets nach dem 18.Mai 1983 und vor dem 1.Januar 1990 hergestellt oder angeschafft worden sind.
(5) § 82f Abs.5 und 7 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.September 1980 (BGBl.I S.1801) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Gesetzes erstmals anzuwenden ist.
(6) 1§ 82g ist auf Maßnahmen anzuwenden, die nach dem 30.Juni 1987 und vor dem 1.Januar 1991 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind.
2Auf Maßnahmen, die vor dem 1.Juli 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind, ist
§ 82g in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(7) 1§ 82h in der durch die Verordnung vom 19.Dezember 1988 (BGBl.I S.2301)
geänderten Fassung ist erstmals auf Maßnahmen, die nach dem 30. Juni1987 in dem
Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind, und letztmals auf
Erhaltungsaufwand, der vor dem 1.Januar 1990 in dem Geltungsbereich dieser
Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets
entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der noch nicht berücksichtigte Teil
des Erhaltungsaufwands in dem Jahr, in dem das Gebäude letztmals zur
Einkunftserzielung genutzt wird, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen
ist.
2Auf Maßnahmen, die vor dem 1.Juli 1987 in dem Geltungsbereich dieser
Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets
abgeschlossen worden sind, ist § 82h in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
(8) § 82i ist auf Herstellungskosten für Baumaßnahmen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1977 und vor dem 1.Januar 1991 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind.
(9) § 82k der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 ist auf Erhaltungsaufwand, der vor dem 1.Januar 1990 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands in dem Jahr, in dem das Gebäude letztmals zur Einkunftserzielung genutzt wird, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen ist.
(10) 1In Anlage 3 (zu § 80 Abs.1) ist die Nummer 26 erstmals für das Wirtschaftsjahr
anzuwenden, das nach dem 31.Dezember 1990 beginnt.
2Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.Januar 1991 beginnen, ist die Nummer 26 in Anlage 3 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
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