StDÜV  
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BGBl.III/FNA: 610-1-14

Verordnung
über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (1)

(Steuerdaten-Übermittlungsverordnung)

(StDÜV) (aF)

vom 28.01.03 (BGBl_I_03,139)
geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (aF)
vom 20.12.06 (BGBl_I_06,3380)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ][ Änderungen-2005 ]

§§§




Auf Grund

verordnet das Bundesministerium der Finanzen:



§_1   StDÜV (F)
Allgemeines

(1) 1Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten mit Ausnahme solcher Daten, die für die Festsetzung von Verbrauchsteuern bestimmt sind, können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Übermittlung) (2).
2Mit der elektronischen Übermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) (3) 1Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Art und Einschränkungen der elektronischen Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben.
2In diesem Rahmen bestimmte Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung sind im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen.
3Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bedarf es nicht, soweit ausschließlich die Übermittlung von Daten an Bundesfinanzbehörden betroffen ist.

(3) (3) aBei der elektronischen Übermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten;
bim Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(4) Die in dieser Verordnung genannten Pflichten der Programmhersteller sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art.

§§§

§_2   StDÜV
Schnittstellen

1Bei der elektronischen Übermittlung sind die hierfür aufgrund des § 1 Abs.2 für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.
2Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

§§§

§_3   StDÜV (F)
Anforderungen an die Programme

(1) (1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten.

(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.

§§§

§_4   StDÜV (F)
Prüfung der Programme

(1) 1Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 3 Abs.1 erfüllen (1).
2Hierbei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind.
3Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung.
4Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.
5Die Finanzbehörden sind befugt, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung der Daten bestimmten Programme und Dokumentationen zu überprüfen.
6§ 200 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.Oktober 2002 (BGBl.I S.3866) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
7Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern.
8Soweit eine unverzügliche Nachbesserung bzw Ablösung nicht erfolgt, sind die Finanzbehörden berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 1 technisch auszuschließen.
9Die Finanzbehörden sind nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen.

(2) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller den Finanzbehörden auf Verlangen Muster zum Zwecke der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

§§§

§_5   StDÜV (F)
Haftung

(1) 1Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung einer Pflicht nach dieser Verordnung unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden (1).
2Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

(2) 1Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs.1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
2Die Haftung entfällt, soweit er nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige Übermittlung der Daten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

(3) (2) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne von § 18a Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes.

§§§

§_6   StDÜV (F)
Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag (1)

(1) Abweichend von § 87a Abs.3 Satz 2 der Abgabenordnung ist bei der elektronischen Übermittlung keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, wenn ein anderes Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler authentifiziert und die in § 1 Abs.3 Satz 1 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten erfüllt.

(2) 1Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs.1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
2Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.

§§§



§_7   StDÜV (F)
(aufgehoben) (1)

§§§



§_8   StDÜV (F)
(aufgehoben) (1)

§§§

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