StDÜV | ||
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BGBl.III/FNA: 610-1-14
Verordnung
über die elektronische Übermittlung von
für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (1)
vom 28.01.03 (BGBl_I_03,139)
geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (aF)
vom 20.12.06 (BGBl_I_06,3380)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ][ Änderungen-2005 ] |
§§§
Auf Grund
des § 150 Abs.6 Satz 1 und 3 Nr.1 bis 3, 5 und 6, des § 87a Abs.6 Satz 1 in Verbindung mit § 150 Abs.6 Satz 3 Nr.2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.Oktober 2002 (BGBl.I S.3866),
des § 45d Abs.1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Oktober 2002 (BGBl.I S.4210) in Verbindung mit § 150 Abs.6 Satz 3 Nr.2 der Abgabenordnung sowie
des § 18a Abs.9 Satz 1 und 2 Nr.1 bis 5 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.Juni 1999 (BGBl.I S.1270)
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
(1) 1Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten
mit Ausnahme solcher Daten, die für die Festsetzung von Verbrauchsteuern bestimmt sind,
können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Übermittlung) (2).
2Mit der elektronischen Übermittlung können Dritte beauftragt werden.
(2) (3) 1Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Art und Einschränkungen
der elektronischen Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben.
2In diesem Rahmen bestimmte Anforderungen an die Sicherheit
der elektronischen Übermittlung sind im Benehmen
mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
festzulegen.
3Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bedarf
es nicht, soweit ausschließlich die Übermittlung von Daten an Bundesfinanzbehörden betroffen
ist.
(3) (3) aBei der elektronischen Übermittlung sind
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit
und Integrität der Daten gewährleisten;
bim Falle der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(4) Die in dieser Verordnung genannten Pflichten der Programmhersteller sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art.
§§§
1Bei der elektronischen Übermittlung sind die hierfür aufgrund
des § 1 Abs.2 für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.
2Die für die Übermittlung
benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur
Verfügung gestellt.
§§§
(1) (1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten.
(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.
§§§
(1) 1Programme, die für die Verarbeitung von für das
Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung
und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 3 Abs.1 erfüllen (1).
2Hierbei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten
Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind.
3Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der
erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung.
4Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die
eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten
Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der
Programmauflistung gleichgestellt.
5Die Finanzbehörden sind befugt, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung der Daten bestimmten Programme
und Dokumentationen zu überprüfen.
6§ 200 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.Oktober 2002 (BGBl.I S.3866) in der jeweils geltenden
Fassung gilt entsprechend.
7Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern.
8Soweit eine unverzügliche Nachbesserung bzw Ablösung nicht erfolgt,
sind die Finanzbehörden berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 1 technisch auszuschließen.
9Die Finanzbehörden sind nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen.
(2) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller den Finanzbehörden auf Verlangen Muster zum Zwecke der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
§§§
(1) 1Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung
von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit
die Daten infolge einer Verletzung einer Pflicht nach dieser Verordnung unrichtig oder unvollständig
verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden (1).
2Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
(2) 1Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen
Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs.1 Satz 2) einsetzt, haftet,
soweit aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
2Die Haftung entfällt, soweit er nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige Übermittlung der Daten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz beruht.
(3) (2) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne von § 18a Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes.
§§§
(1) Abweichend von § 87a Abs.3 Satz 2 der Abgabenordnung ist bei der elektronischen Übermittlung keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, wenn ein anderes Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler authentifiziert und die in § 1 Abs.3 Satz 1 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten erfüllt.
(2) 1Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs.1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
2Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.
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