StDÜV | Fussnoten | Änd | [ ] |
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Amtliche Fußnoten StDÜV |
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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.EG Nr.L 204 S.37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Juli 1998 (ABl.EG Nr.L 217 S.18), sind beachtet worden.
§§§
Zur Überschrift StDÜV |
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Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (aF) vom 20.12.06 (BGBl_I_06,3380)
Bisheriger Wortlaut:
Verordnung
zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen
und sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
§§§
Zu § 1 StDÜV |
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In § 1 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.25 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
Bisheriger Wortlaut:
2Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bedarf es nicht, soweit die Übermittlung von
Freistellungsaufträgen (§ 44a Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Oktober 2002 (BGBl.I S.4210) in der jeweils geltenden Fassung),
Sammelanträgen (§ 45b des Einkommensteuergesetzes 2002) oder
Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.Juni 1999 (BGBl.I S.1270), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1.September 2002 (BGBl.I S.3441) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)
an das Bundesamt für Finanzen betroffen ist.
§ 1 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (aF) vom 20.12.06 (BGBl_I_06,3380)
Bisheriger Wortlaut:
§ 1 Abs.2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (aF) vom 20.12.06 (BGBl_I_06,3380)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Art und Einschränkungen der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen, Freistellungsaufträgen, Sammelanträgen, Zusammenfassenden Meldungen und sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen
Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben.
2Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bedarf es nicht, soweit die Übermittlung von
Freistellungsaufträgen (§ 44a Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Oktober 2002 (BGBl.I S.4210, 2003 I S.179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3310) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung),
Sammelanträgen (§ 45b des Einkommensteuergesetzes) oder
Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.Juni 1999 (BGBl.I S.1270), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3310) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)
an das Bundeszentralamt für Steuern betroffen ist (1).
3Werden im Rahmen der Bestimmung von Art und Einschränkungen
der elektronischen Übermittlung nach Satz 1 auch Fragen
zu technischen Standards oder Fragen mit Bezug zur Verschlüsselung oder anderen Bereichen der Sicherheit in der Informationstechnik behandelt, so erfolgt die Bestimmung
insoweit im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
(3) aBei der elektronischen Übermittlung nach Absatz 1
sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten;
bim Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
§§§
Zu § 3 StDÜV |
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§ 3 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (aF) vom 20.12.06 (BGBl_I_06,3380)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Programme, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten oder Zusammenfassenden Meldungen bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die zur richtigen und vollständigen Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten notwendigen Funktionen anbieten.
§§§
Zu § 4 StDÜV |
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§ 4 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (aF) vom 20.12.06 (BGBl_I_06,3380)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 5 StDÜV |
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§ 5 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (aF) vom 20.12.06 (BGBl_I_06,3380)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Hersteller von Programmen, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
bestimmt sind, haftet, soweit Steuererklärungen, Freistellungsaufträge, Sammelanträge oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten infolge einer
Verletzung einer Pflicht nach dieser Verordnung unrichtig oder unvollständig erfasst, verarbeitet oder elektronisch übermittelt werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu
Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
§ 5 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (aF) vom 20.12.06 (BGBl_I_06,3380)
§§§
Zu § 6 StDÜV |
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§ 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (aF) vom 20.12.06 (BGBl_I_06,3380)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Bei der elektronischen Übermittlung von Steueranmeldungen nach § 18 Abs.1 bis 2a und 4a des Umsatzsteuergesetzes 1999, Anträgen auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen nach § 18 Abs.6 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in Verbindung mit den §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.Juni 1999 (BGBl.I S.1308), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Steueranmeldungen nach § 41a des Einkommensteuergesetzes 2002 sowie Zusammenfassenden Meldungen kann abweichend von § 87a Abs.3 Satz 2 der Abgabenordnung auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, soweit
der Steuerpflichtige eine eigenhändig unterschriebene Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mit folgendem Wortlaut abgegeben hat:
der Steuerpflichtige die Daten nach Maßgabe des § 147 der Abgabenordnung aufbewahrt, sie überprüft und eine berichtigte Steueranmeldung abgibt, wenn er eine Unrichtigkeit feststellt, und
im Falle einer Übermittlung der Daten im Auftrag des Steuerpflichtigen durch Dritte die Daten dem Steuerpflichtigen unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zugeleitet werden.
(2) Absatz 1 gilt bei Steueranmeldungen nach § 90 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
§§§
Zu § 7 StDÜV |
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§ 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (aF) vom 20.12.06 (BGBl_I_06,3380)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Elektronische Signaturen im Sinne des § 87a Abs.6 Satz 1 der Abgabenordnung sind fortgeschrittene elektronische Signaturen (§ 2 Nr.2 des Signaturgesetzes vom 16.Mai 2001 (BGBl.I S.876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.Mai 2001 (BGBl.I S.876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung), die
mit einer Signaturerstellungseinheit erzeugt werden, die die wesentlichen Anforderungen an eine sichere Signaturerstellungseinheit im Sinne des § 2 Nr.10 des Signaturgesetzes erfüllt, und
auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen
Zertifikat beruhen, das den Anforderungen an „qualifizierte
Zertifikate“ im Sinne des § 2 Nr.7 des Signaturgesetzes
nicht entspricht, weil
a) das Zertifikat die Angaben nach § 5 Abs.2, 3 und
§ 7 Abs.1 Nr.7 bis 9 des Signaturgesetzes nicht
enthält und
b) der Zertifizierungsdiensteanbieter einzelne Anforderungen
des Signaturgesetzes oder der Signaturverordnung
vom 16.November 2001 (BGBl.I S.3074) in der jeweils geltenden Fassung nicht
erfüllt, auf die nach Absatz 2 verzichtet werden
kann.
(2) Bei elektronischen Signaturen im Sinne des § 87a Abs.6 Satz 1 der Abgabenordnung kann auf die folgenden Anforderungen des Signaturgesetzes oder der Signaturverordnung verzichtet werden:
Abschätzung und Bewertung der verbleibenden Sicherheitsrisiken im Sicherheitskonzept und die Anzeige des Betriebs (§ 4 des Signaturgesetzes, §§ 1 und 2 der Signaturverordnung);
Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Abs.1 des Signaturgesetzes, § 3 der Signaturverordnung, soweit die Identifizierung entsprechend § 154 Abs.2 der Abgabenordnung erfolgt ist oder erfolgt;
Übergabe der Signaturschlüssel und Identifikationsdaten sowie Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Identifikationsdaten nach § 5 Abs.4 des Signaturgesetzes, § 5 der Signaturverordnung, soweit ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft für den Versand von ec-Karten und zugehörigen PIN-Briefen gebilligtes vergleichbares Verfahren eingesetzt wird;
Einsatz von Produkten gemäß § 5 Abs.5 zweiter Halbsatz, § 15 Abs.7 des Signaturgesetzes und § 5 Abs.1, § 15 der Signaturverordnung sowie der Anlage 1 zur Signaturverordnung;
Feststellung nach § 5 Abs.6 des Signaturgesetzes, § 5 Abs.2 der Signaturverordnung, dass der Antragsteller die zugehörige Signaturerstellungseinheit besitzt;
gesonderte Unterschrift des Antragstellers über die Kenntnisnahme der Belehrung nach § 6 des Signaturgesetzes, § 6 der Signaturverordnung;
Bekanntgabe einer Telefonnummer zur Sperrung der Zertifikate nach § 8 des Signaturgesetzes, § 7 Abs. 1 der Signaturverordnung, soweit eine Telefaxnummer bzw eine E-Mail-Adresse zu diesem Zweck mitgeteilt wird;
Dokumentation gemäß § 10 des Signaturgesetzes, § 8 der Signaturverordnung, soweit die Dokumentation des Zertifizierungsdiensteanbieters den Aufzeichnungspflichten des Handels- und Steuerrechts entspricht;
Bestimmungen über die Haftung gemäß § 11 des Signaturgesetzes, die Deckungsvorsorge gemäß § 12 des Signaturgesetzes, § 9 der Signaturverordnung, soweit verbindliche Regelungen zur Haftung und zur besonderen Deckungsvorsorge durch den Betreiber des Zertifizierungsdienstes vorliegen;
Bestimmungen über die Einstellung der Tätigkeit gemäß § 13 des Signaturgesetzes, § 10 der Signaturverordnung, soweit die Einstellung der Zertifizierungsdienste dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder unverzüglich angezeigt wird;
freiwillige Akkreditierung und Aufsicht bei einem teilweisen Betrieb des Zertifizierungsdienstes in Drittstaaten gemäß § 23 des Signaturgesetzes, soweit ein Betreiberkonzept vorliegt und eine Vereinbarung über die Einhaltung der deutschen Regelungen zum Datenschutz getroffen wird.
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Zu § 8 StDÜV |
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§ 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (aF) vom 20.12.06 (BGBl_I_06,3380)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen vom 13.Mai 1993 (BGBl.I S.726), die Freistellungsauftrags- Datenträger-Verordnung vom 7.April 1994 (BGBl.I S.768), die Sammelantrags-Datenträger-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 1995 (BGBl.I S.684) und die Steueranmeldungs-Datenübermittlungs- Verordnung vom 21.Oktober 1998 (BGBl.I S.3197) außer Kraft.
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