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BGBl.III/FNA 9020-12-1
Verordnung
zur elektronischen Signatur
vom 16.11.01 (BGBl_I_01,3074)
zuletzt geändert durch Art.9 Abs.18 iVm iVm Art.12 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
§§§
Auf Grund des § 24 des Signaturgesetzes vom 16.Mai 2001 (BGBl.I S.876) in Verbindung mit dem 2.Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl.I S. 821) verordnet die Bundesregierung:
(1) Eine Anzeige nach § 4 Abs.3 des Signaturgesetzes ist schriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen bei der zuständigen Behörde vorzunehmen.
(2) 1Die Anzeige muss folgende Angaben und Unterlagen umfassen:
den Namen und die Anschrift des Zertifizierungsdiensteanbieters,
die Namen der gesetzlichen Vertreter,
aktuelle Führungszeugnisse nach § 30 Abs.5 des Bundeszentralregistergesetzes für den Zertifizierungsdiensteanbieter und seine gesetzlichen Vertreter,
einen aktuellen Handelsregisterauszug oder eine vergleichbare Unterlage,
Belege zum Nachweis der erforderlichen technischen, administrativen und juristischen Fachkunde nach § 4 Abs.2 Satz 3 des Signaturgesetzes,
ein Sicherheitskonzept mit einer genauen Darlegung, wie dieses umgesetzt ist, einschließlich der Übertragung von Aufgaben an Dritte nach § 4 Abs.5 des Signaturgesetzes, und
einen Nachweis der Deckungsvorsorge nach § 12 des Signaturgesetzes.
2Ändern sich die Umstände nach Satz 1 Nr.1 oder Nr.2 oder sicherheitserhebliche Umstände nach Satz 1 Nr.6, ist die zuständige Behörde schriftlich oder mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments zu informieren.
3§ 2 bleibt unberührt.
(3) 1Soweit Teile des Zertifizierungsdienstes in einem Staat nach § 23 Abs.1 Satz 1 des Signaturgesetzes oder unter den Bedingungen des § 23 Abs.1 Satz 2 Nr.3 des Signaturgesetzes in einem Drittstaat betrieben werden, sind zusätzlich Nachweise darüber vorzulegen, dass der Betrieb einer gleichwertigen Aufsicht unterliegt.
2Der Betrieb von Teilen des Zertifizierungsdienstes in einem anderen als in Satz 1 genannten Staat ist nur im Rahmen einer freiwilligen Akkreditierung zulässig, soweit die Sicherstellung der Aufsicht nachgewiesen wird.
§§§
Das Sicherheitskonzept nach § 4 Abs.2 Satz 4 des Signaturgesetzes hat Folgendes zu enthalten:
eine Beschreibung aller erforderlichen technischen, baulichen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen und deren Eignung,
eine Übersicht über die eingesetzten Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen mit Herstellererklärungen nach § 17 Abs.4 Satz 2 oder Bestätigungen nach § 17 Abs.4 Satz 1 oder nach § 15 Abs.7 Satz 1 des Signaturgesetzes,
eine Übersicht über die Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Zertifizierungstätigkeit,
die Vorkehrungen und Maßnahmen zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung des Betriebes, insbesondere bei Notfällen,
die Verfahren zur Beurteilung und Sicherstellung der Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals und
eine Abschätzung und Bewertung verbleibender Sicherheitsrisiken.
§§§
(1) 1Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Abs.1 des Signaturgesetzes anhand des Personalausweises oder eines Reisepasses, der auf eine Person mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellt worden ist, oder anhand von Dokumenten mit gleichwertiger Sicherheit vorzunehmen.
2Soweit ein Antrag auf ein qualifiziertes Zertifikat mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments des Antragstellers gestellt wird, kann der Zertifizierungsdiensteanbieter von einer erneuten Identifizierung absehen.
3Die Identifizierung ist vor Übergabe des qualifizierten Zertifikats und vor Einstellung in das Zertifikatsverzeichnis gemäß § 4 Abs.1 vorzunehmen.
(2) 1Sollen nach § 5 Abs.2 des Signaturgesetzes in ein qualifiziertes Zertifikat Attribute aufgenommen werden, muss die nach § 5 Abs.2 Satz 2 oder Satz 4 oder Abs.3 Satz 2 des Signaturgesetzes erforderliche Einwilligung oder Bestätigung mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments oder schriftlich vorliegen.
2Die dritte Person oder die für die berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zur Person zuständige Stelle ist mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments oder schriftlich über den Inhalt des qualifizierten Zertifikates zu unterrichten und auf die Möglichkeit der Sperrung hinzuweisen.
§§§
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die von ihm ausgestellten qualifizierten Zertifikate, vorbehaltlich eines späteren Zeitpunktes nach § 5 Abs.2 Satz 2, ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung für den im jeweiligen Zertifikat angegebenen Gültigkeitszeitraum sowie mindestens fünf weitere Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem die Gültigkeit des Zertifikates endet, in einem Verzeichnis gemäß den Vorgaben nach § 5 Abs.1 Satz 2 des Signaturgesetzes zu führen.
(2) Ein akkreditierter Zertifizierungdiensteanbieter hat die von ihm ausgestellten qualifizierten Zertifikate, vorbehaltlich eines späteren Zeitpunktes nach § 5 Abs.2 Satz 2, ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung für den im jeweiligen Zertifikat angegebenen Gültigkeitszeitraum sowie mindestens 30 weitere Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem die Gültigkeit des Zertifikates endet, in einem Verzeichnis gemäß den Vorgaben nach § 5 Abs.1 Satz 2 des Signaturgesetzes zu führen.
(3) Im Falle der Übernahme von qualifizierten Zertifikaten nach § 13 Abs.1 Satz 2 des Signaturgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§§§
(1) 1Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Signaturschlüssel nur auf der jeweiligen sicheren Signaturerstellungseinheit oder bei ihm oder einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter unter Nutzung von technischen Komponenten nach § 17 Abs.3 Nr.1 des Signaturgesetzes erzeugt und auf sichere Signaturerstellungseinheiten übertragen werden.
2Soweit er auch Wissensdaten zur Identifikation des Signaturschlüssel-Inhabers gegenüber einer sicheren Signaturerstellungseinheit oder technische Komponenten zur Erfassung biometrischer Merkmale und Übertragung von Referenzdaten auf die sichere Signaturerstellungseinheit bereitstellt, hat er auch Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung der Identifikationsdaten zu gewährleisten und deren Speicherung außerhalb der jeweiligen sicheren Signaturerstellungseinheit nach Einbringen in dieselbe auszuschließen.
(2) 1Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat von ihm bereitgestellte Signaturschlüssel und Identifikationsdaten dem Signaturschlüssel-Inhaber auf der sicheren Signaturerstellungseinheit persönlich zu übergeben und die Übergabe von diesem schriftlich oder als mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenes elektronisches Dokument bestätigen zu lassen, es sei denn, es wird (1)
eine andere Übergabe vereinbart.
2Erst nachdem der Signaturschlüssel-Inhaber den Erhalt der sicheren Signaturerstellungseinheit gegenüber dem Zertifizierungsdiensteanbieter bestätigt hat, darf das zugehörige qualifizierte Zertifikat nach § 5 Abs.1 Satz 2 und 3 des Signaturgesetzes nachprüfbar und, soweit vereinbart, abrufbar gehalten werden.
(3) 1Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sich zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 Abs.5 des Signaturgesetzes von der Zuverlässigkeit von Personen, die am Zertifizierungsverfahren mitwirken, auf geeignete Weise zu überzeugen.
2Er kann hierzu insbesondere die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs.1 des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.
2Unzuverlässige Personen sind vom Zertifizierungsverfahren auszuschließen.
3Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sich darüber hinaus anhand der Herstellerangaben oder in anderer geeigneter Weise von der Eignung der von ihm eingesetzten Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen zu überzeugen und Vorkehrungen zu treffen, um diese vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
§§§
1Die Unterrichtung des Antragstellers nach § 6 Abs.1 des Signaturgesetzes hat in allgemein verständlicher Sprache zu erfolgen und sich mindestens auf Folgendes zu erstrecken:
die Aufbewahrung und Anwendung der sicheren Signaturerstellungseinheit und geeignete Maßnahmen im Verlustfalle oder bei Verdacht des Mißbrauchs,
die Geheimhaltung von persönlichen Identifikationsnummern oder anderen Daten zur Identifikation des Signaturschlüssel-Inhabers gegenüber der sicheren Signaturerstellungseinheit,
die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bei Erzeugung und Prüfung einer qualifizierten elektronischen Signatur,
die Möglichkeit von Beschränkungen in qualifizierten Zertifikaten nach § 7 Abs.1 Nr.7 des Signaturgesetzes,
die Notwendigkeit, Daten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur neu zu signieren, falls die Signatur durch Zeitablauf ihren Sicherheitswert verliert,
die Existenz eines freiwilligen Akkreditierungssystems,
die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Beschwerde- und Schlichtungsmöglichkeiten sowie die Einzelheiten der Inanspruchnahme solcher Verfahren und
das Verfahren der Sperrung nach § 7.
2Die Informationen sind auf Antrag auch Dritten zur Verfügung zu stellen.
§§§
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den nach § 8 des Signaturgesetzes zur Sperrung Berechtigten eine Rufnummer bekannt zu geben, unter der diese unverzüglich eine Sperrung der qualifizierten Zertifikate veranlassen können.
(2) 1Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sich vor Sperrung auf geeignete Weise von der Identität des zur Sperrung Berechtigten zu überzeugen.
2Die Sperrung von qualifizierten Zertifikaten ist mit Angabe des Datums und der zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Zeit im Zertifikatsverzeichnis nach § 4 eindeutig kenntlich zu machen.
§§§
(1) Die Dokumentation nach § 10 des Signaturgesetzes hat sich auf das Sicherheitskonzept, einschließlich aller Änderungen, die Unterlagen zur Fachkunde der im Betrieb tätigen Personen und die vertraglichen Vereinbarungen mit den Antragstellern zu erstrecken.
(2) Zum jeweiligen Antragsteller sind mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu dokumentieren:
eine Ablichtung des vorgelegten Ausweises oder andere Identitätsnachweise,
ein vergebenes Pseudonym,
der Nachweis über die Unterrichtung des Antragstellers nach § 6 des Signaturgesetzes,
die Nachweise über die Einwilligungen der Berechtigten nach § 5 Abs.2 Satz 2 und 4 und Abs.3 Satz 2 des Signaturgesetzes,
die Bestätigungen der zuständigen Stellen nach § 5 Abs.2 Satz 2 des Signaturgesetzes,
die ausgestellten qualifizierten Zertifikate mit dem jeweiligen Zeitpunkt der Ausstellung und der Übergabe sowie der Zeitpunkt der Einstellung in das Zertifikatsverzeichnis,
die Sperrung von qualifizierten Zertifikaten,
Auskünfte nach § 14 Abs.2 Satz 2 des Signaturgesetzes und
die Übergabebestätigungen für Signaturschlüssel und Identifikationsdaten nach § 5 Abs.2 Satz 1 oder die Erklärung des Signaturschlüssel-Inhabers, wenn er eine andere Übergabe verlangt hat, und gegebenenfalls einen anderen Nachweis.
(3) 1Die Dokumentation ist vorbehaltlich des Satzes 3 mindestens für den nach § 4 Abs.1 genannten Zeitraum und bei akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern mindestens für den nach § 4 Abs.2 genannten Zeitraum aufzubewahren.
2Im Falle eines Gerichtsverfahrens, in dem der Nachweis der Zertifizierung von Belang ist, ist unbeschadet des Satzes 1 die Dokumentation mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
3Die Dokumentation von Auskünften nach § 14 Abs.2 Satz 2 des Signaturgesetzes ist zwölf Monate aufzubewahren.
§§§
(1) Die Deckungsvorsorge nach § 12 des Signaturgesetzes kann erbracht werden
durch eine Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts, wenn gewährleistet ist, dass sie einer Haftpflichtversicherung vergleichbare Sicherheit bietet.
(2) Soweit die Deckungsvorsorge durch eine Versicherung nach Absatz 1 Nr.1 erbracht wird, gelten die folgenden Bestimmungen:
1Auf diese Versicherung finden § 113 Abs.2 und 3
und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes (1) Anwendung.
2Zuständige Behörde nach § 117 Abs.2 des Versicherungsvertragsgesetzes
ist die Behörde nach § 116 des Telekommunikationsgesetzes (2).
1Die Mindestversicherungssumme muss 2,5 Millionen Euro für den einzelnen Versicherungsfall betragen.
2Versicherungsfall ist jedes auf den Einzelfall bezogene haftungsauslösende Ereignis im Sinne des § 12 Satz 1 des Signaturgesetzes, unabhängig von der Anzahl der dadurch ausgelösten Schadensfälle.
3Eine Vereinbarung, wonach ein Fehler, der sich in mehreren Zertifikaten, Zeitstempeln oder in der Auskunft nach § 5 Abs.1 Satz 2 des Signaturgesetzes auswirkt, als ein Versicherungsfall gilt, ist nicht zulässig.
4Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss sie mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme betragen.
Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes kann auf den Geltungsbereich der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl.EG 2000, Nr.L 13 S.2) beschränkt werden.
Von der Versicherung kann die Leistung nur ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche aus vorsätzlich begangener Pflichtverletzung des Zertifizierungsdiensteanbieters oder der Personen, für die er einzustehen hat.
Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
§§§
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter soll die Unterrichtung der zuständigen Behörde nach § 13 Abs.1 Satz 1 des Signaturgesetzes spätestens zwei Monate vor Einstellung des Betriebes vornehmen.
(2) 1Der Zertifizierungsdiensteanbieter soll die Unterrichtung der Signaturschlüssel-Inhaber nach § 13 Abs.1 Satz 3 des Signaturgesetzes mindestens zwei Monate vor Betriebsaufgabe vornehmen.
2Er hat den Signaturschlüssel-Inhabern mitzuteilen, ob ein anderer Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate übernimmt, und diesen zu benennen.
§§§
(1) 1Der Antrag auf Akkreditierung nach § 15 Abs.1 des Signaturgesetzes ist schriftlich oder mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments zu stellen.
2Der Antrag auf freiwillige Akkreditierung gilt als Anzeige nach § 1, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) 1Die Nachweise nach § 15 Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 2 und Abs.7 des Signaturgesetzes sind durch Vorlage der Ergebnisse der Prüf- und Bestätigungsstelle in schriftlicher Form oder mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments zu erbringen.
2Die regelmäßigen Prüfungen nach § 15 Abs.2 Satz 2 des Signaturgesetzes sind im Abstand von drei Jahren durchzuführen.
3Der Prüfbericht und die Bestätigung darüber, dass die Anforderungen des Signaturgesetzes und dieser Verordnung weiterhin in vollem Umfang erfüllt werden, ist der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen.
(3) Bei der Prüfung und Bestätigung der Sicherheit von Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen nach § 15 Abs.7 Satz 1 des Signaturgesetzes sind die Vorgaben des Abschnitts I der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu beachten.
§§§
(1) 1Die gebührenpflichtigen Tatbestände für Amtshandlungen nach § 22 des Signaturgesetzes ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung.
2Auslagen werden nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
3Für den Widerruf oder die Rücknahme oder die Ablehnung eines Antrags oder einer Verwaltungshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
(2) 1Für die Stundensätze nach Nummer 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.
2Werden öffentliche Leistungen durch Angehörige der zuständigen Behörde außerhalb der Behörde erbracht, so sind Gebühren ferner zu berechnen, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der zuständigen Behörde besonders abgegolten werden, sowie für Wartezeiten, die der Kostenschuldner verursacht hat.
§§§
(1) 1Die Beiträge nach § 22 Abs.2 Satz 1 des Signaturgesetzes berechnen sich nach dem hierfür erforderlichen Personal- und Sachaufwand der zuständigen Behörde unter Einschluss des Aufwandes für Investitionen.
2Der Beitragssatz beträgt 0,48 Euro für jedes vom Beitragspflichtigen ausgestellte qualifizierte Zertifikat.
3Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil wurde beitragsmindernd berücksichtigt.
4Die Anteile am verbleibenden Aufwand werden den Beitragspflichtigen entsprechend der Zahl der von ihnen ausgestellten qualifizierten Zertifikate, die nach § 4 Abs.1 im Zertifikatsverzeichnis zu führen sind, zugeordnet.
5Die Beitragspflichtigen haben der zuständigen Behörde die Zahl der Zertifikate nach Satz 2 jährlich, spätestens am 31.Januar des Folgejahres mitzuteilen.
6Kommt ein Beitragspflichtiger der Verpflichtung nach Satz 5 nicht nach, kann die zuständige Behörde eine Schätzung der ausgestellten qualifizierten Zertifikate eines Beitragspflichtigen vornehmen.
(2) Die Kosten des Investitionsaufwandes werden entsprechend den jeweils gültigen steuerlichen Regelungen zur Abschreibung von Investitionsgütern festgelegt.
(3) 1Für die Beiträge nach § 22 Abs.2 Satz 2 des Signaturgesetzes gelten die Regelungen der Absätze 1 und 2, mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 4, entsprechend.
2Die Anteile am verbleibenden Aufwand nach Absatz 1 Satz 1 werden den Beitragspflichtigen entsprechend der Zahl der von ihnen ausgestellten qualifizierten Zertifikate, die nach § 4 Abs.2 im Zertifikatsverzeichnis zu führen sind, zugeordnet.
(4) 1Die Beitragspflicht nach § 22 Abs.2 Satz 1 des Signaturgesetzes beginnt mit dem Monat der Anzeige nach § 4 Abs.3 des Signaturgesetzes, die Beitragspflicht nach § 22 Abs.2 Satz 2 des Signaturgesetzes mit dem Monat der Akkreditierung.
2Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats der Einstellung der Tätigkeit nach § 13 Abs.1 des Signaturgesetzes sowie bei freiwilliger Akkreditierung auch mit Ablauf des Monats des Widerrufs oder der Rücknahme einer Akkreditierung nach § 15 Abs.5 des Signaturgesetzes.
3Der Beitrag wird jährlich erhoben.
4Maßgeblich ist das Kalenderjahr.
5aBesteht die Beitragspflicht nicht das volle Kalenderjahr, so ist der Beitrag anteilig zu berechnen;
5bdie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
6Die Beiträge werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.
§§§
(1) Die Angaben nach § 7 Abs.1 des Signaturgesetzes in einem qualifizierten Zertifikat müssen eindeutig sein.
(2) Ein qualifiziertes Attribut-Zertifikat nach § 7 Abs.2 des Signaturgesetzes muss außer einer eindeutigen Referenz auf das zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat mindestens folgende Angaben enthalten und eine qualifizierte elektronische Signatur des Zertifizierungsdiensteanbieters tragen:
die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der Signaturprüfschlüssel des Zertifizierungsdiensteanbieters benutzt werden kann,
die Nummer des Attribut-Zertifikates,
den Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und des Staates, in dem er niedergelassen ist,
Angaben, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt, und
ein oder mehrere Attribute nach § 5 Abs.2 des Signaturgesetzes.
(3) 1Die Gültigkeitsdauer eines qualifizierten Zertifikates darf höchstens fünf Jahre betragen und den Zeitraum der Eignung der eingesetzten Algorithmen und zugehörigen Parameter nicht überschreiten.
2Die Gültigkeit eines qualifizierten Attribut-Zertifikates endet spätestens mit der Gültigkeit des qualifizierten Zertifikates, auf das es Bezug nimmt.
§§§
(1) 1Sichere Signaturerstellungseinheiten nach § 17 Abs.1 Satz 1 des Signaturgesetzes müssen gewährleisten, dass der Signaturschlüssel erst nach Identifikation des Inhabers durch Besitz und Wissen oder durch Besitz und ein oder mehrere biometrische Merkmale angewendet werden kann.
2Der Signaturschlüssel darf nicht preisgegeben werden.
3Bei Nutzung biometrischer Merkmale muss hinreichend sichergestellt sein, dass eine unbefugte Nutzung des Signaturschlüssels ausgeschlossen ist und eine dem wissensbasierten Verfahren gleichwertige Sicherheit gegeben sein.
4Die zur Erzeugung und Übertragung von Signaturschlüsseln erforderlichen technischen Komponenten nach § 17 Abs.1 Satz 2 oder Abs.3 Nr.1 des Signaturgesetzes müssen gewährleisten, dass aus einem Signaturprüfschlüssel oder einer Signatur nicht der Signaturschlüssel errechnet werden kann und die Signaturschlüssel nicht dupliziert werden können.
(2) Signaturanwendungskomponenten nach § 17 Abs.2 des Signaturgesetzes müssen gewährleisten, dass
bei der Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur
die Identifikationsdaten nicht preisgegeben und diese nur auf der jeweiligen sicheren Signaturerstellungseinheit gespeichert werden,
eine Signatur nur durch die berechtigt signierende Person erfolgt,
die Erzeugung einer Signatur vorher eindeutig angezeigt wird und
bei der Prüfung einer qualifizierten elektronischen Signatur
die Korrektheit der Signatur zuverlässig geprüft und zutreffend angezeigt wird und
eindeutig erkennbar wird, ob die nachgeprüften qualifizierten Zertifikate im jeweiligen Zertifikat-Verzeichnis zum angegebenen Zeitpunkt vorhanden und nicht gesperrt waren.
(3) 1Technische Komponenten nach § 17 Abs.3 des Signaturgesetzes müssen gewährleisten, dass die Sperrung eines qualifizierten Zertifikates nicht unbemerkt rückgängig gemacht werden kann und die Auskünfte auf ihre Echtheit überprüft werden können.
2Die Auskünfte nach Satz 1 müssen beinhalten, ob die nachgeprüften qualifizierten Zertifikate im Verzeichnis der qualifizierten Zertifikate zum angegebenen Zeitpunkt vorhanden und ob sie nicht gesperrt waren.
3Nur nachprüfbar gehaltene qualifizierte Zertifikate dürfen nicht öffentlich abrufbar sein.
4Im Falle des § 17 Abs.3 Nr.3 des Signaturgesetzes muss gewährleistet sein, dass die zum Zeitpunkt der Erzeugung des qualifizierten Zeitstempels gültige gesetzliche Zeit unverfälscht in diesen aufgenommen wird.
(4) Sicherheitstechnische Veränderungen an technischen Komponenten nach den Absätzen 1 bis 3 müssen für den Nutzer erkennbar werden.
(5) Eine Herstellererklärung nach § 17 Abs.4 des Signaturgesetzes muss
den Aussteller und das Produkt genau bezeichnen und
genaue Angaben darüber enthalten, welche Anforderungen des Signaturgesetzes und dieser Verordnung im Einzelnen erfüllt sind.
2Bei der Prüfung und Bestätigung der Sicherheit von Produkten nach § 17 Abs.1 und 3 Nr.1 des Signaturgesetzes sind die Vorgaben des Abschnitts II der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu beachten.
(6) 1Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 3 Abs.5 und Artikel 9 der Richtlinie 1999/93/EG in der jeweils geltenden Fassung Referenznummern für allgemein anerkannte Normen für Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, haben diese abweichend von den Absätzen 1 bis 5 Geltung, mit Ausnahme der Produkte nach § 15 Abs.7 des Signaturgesetzes.
2Die zuständige Behörde veröffentlicht im Bundesanzeiger die aktuell gültigen Anforderungen auf Grund der Festlegungen nach Satz 1.
§§§
(1) Ein Antrag einer Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 18 Abs.1 des Signaturgesetzes muss Folgendes umfassen:
Namen und Anschrift des Antragstellers und seiner gesetzlichen Vertreter,
aktuelle Führungszeugnisse nach § 30 Abs.5 des Bundeszentralregistergesetzes des Antragstellers nach Nummer 1 und seiner gesetzlichen Vertreter,
einen aktuellen Handelsregisterauszug oder eine vergleichbare Unterlage,
Belege zum Nachweis der finanziellen Unabhängigkeit, insbesondere über Mindestkapital und vergleichbare Sicherheiten,
Belege zum Nachweis der erforderlichen technischen, administrativen und juristischen Fachkunde nach § 18 Abs.1 Satz 1 des Signaturgesetzes und
eine Erklärung, auf welche gesetzliche Tätigkeiten des Signaturgesetzes sich der Antrag bezieht.
(2) 1Für eine Anerkennung als Bestätigungsstelle für Tätigkeiten nach § 15 Abs.7 und § 17 Abs.4 Satz 1 des Signaturgesetzes muss der Antragsteller nachweisen, dass er über ausreichende Erfahrungen in der Anwendung der Prüfkriterien nach Anlage 1 zu dieser Verordnung verfügt.
2Er muss außerdem darlegen, wie er eine geeignete Überwachung der Prüftätigkeit sicherstellen wird.
(3) Die für die Tätigkeit als Bestätigungsstelle oder Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 18 Abs.1 des Signaturgesetzes und der Entscheidung der Kommission 2000/ 709/EG vom 6.November 2000 (ABl.EG Nr.L 289 S.42) über die Mindestkriterien gemäß Artikel 3 Abs.4 der Richtlinie 1999/93/EG erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt, wer auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist,
Unabhängigkeit besitzt, wer keinem wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen kann,
Fachkunde besitzt, wer auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
(4) 1Der Betreiber einer Bestätigungsstelle oder Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 18 des Signaturgesetzes hat sich von der Zuverlässigkeit und Fachkunde von Personen, die an der Prüfung oder Bestätigung mitwirken, auf geeignete Weise zu überzeugen.
2Er kann von diesen Personen die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs.1 des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.
(5) Die zuständige Behörde veröffentlicht im Bundesanzeiger die Einzelheiten zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 und den Mindestkriterien nach Artikel 3 Abs.4 der Richtlinie 1999/93/EG.
§§§
1Daten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur sind nach § 6 Abs.1 Satz 2 des Signaturgesetzes neu zu signieren, wenn diese für längere Zeit in signierter Form benötigt werden, als die für ihre Erzeugung und Prüfung eingesetzten Algorithmen und zugehörigen Parameter als geeignet beurteilt sind.
2In diesem Falle sind die Daten vor dem Zeitpunkt des Ablaufs der Eignung der Algorithmen oder der zugehörigen Parameter mit einer neuen qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
3Diese muss mit geeigneten neuen Algorithmen oder zugehörigen Parametern erfolgen, frühere Signaturen einschließen und einen qualifizierten Zeitstempel tragen.
§§§
(1) 1Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der nach § 23 Abs.1 Satz 2 Nr.2 des Signaturgesetzes für qualifizierte Zertifikate mit Rechtswirkung nach Artikel 5 Abs.1 der Richtlinie 1999/93/EG eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (Drittstaat) niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieters einsteht, hat dies der zuständigen Behörde spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Zertifikate im Geltungsbereich des Signaturgesetzes rechtswirksam werden sollen, schriftlich oder mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments anzuzeigen.
2Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die qualifizierten Zertifikate des ausländischen Zertifizierungsdiensteanbieters und die darauf basierenden qualifizierten elektronischen Signaturen die Anforderungen des Signaturgesetzes und dieser Verordnung erfüllen und zu dem ausländischen Zertifizierungsdiensteanbieter die Unterlagen entsprechend § 1 Abs.2 vorzulegen.
3§ 2 gilt für die Angaben zu dem ausländischen Zertifizierungsdiensteanbieter entsprechend.
4Die zuständige Behörde hat den Namen des ausländischen Zertifizierungsdiensteanbieters unter Angabe des Zertifizierungsdiensteanbieters, der für seine qualifizierten Zertifikate eintritt, nach § 19 Abs.6 des Signaturgesetzes abrufbar zu halten.
(2) Die gleichwertige Sicherheit ausländischer elektronischer Signaturen nach § 23 Abs.2 des Signaturgesetzes ist gegeben, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass
die Sicherheitsanforderungen an Zertifizierungsdiensteanbieter und Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen,
die Prüfungsmodalitäten für Zertifizierungsdiensteanbieter und Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen sowie die Anforderungen an die Prüf- und Bestätigungsstellen und
adas Akkreditierungs- und Aufsichtssystem eine gleichwertige Sicherheit bieten.
bZur Feststellung der gleichwertigen Sicherheit kann die zuständige Behörde mit der zuständigen ausländischen Stelle die Verfahren zur Anerkennung vereinbaren, soweit nicht entsprechende überstaatliche oder zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen sind.
(3) Die Gleichwertigkeit von Produkten nach § 23 Abs.3 Satz 2 des Signaturgesetzes ist gegeben, wenn die zuständige Behörde diese nach entsprechender Anwendung der Vorgaben nach Absatz 2 festgestellt hat.
(4) 1Die zuständige Behörde hat in ihr Verzeichnis nach § 16 Abs.2 des Signaturgesetzes auch die qualifizierten Zertifikate für Signaturprüfschlüssel oberster ausländischer Zertifizierungsdiensteanbieter, die nach § 23 Abs.2 des Signaturgesetzes als gleichwertig anerkannt sind, aufzunehmen.
2Sie hat die Anerkennung durch eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung nach § 15 des Signaturgesetzes zu bestätigen.
§§§
aDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft;
bgleichzeitig tritt die Signaturverordnung vom 22.Oktober 1997 (BGBl.I S.2498), geändert durch die Verordnung vom 22.Juni 2000 (BGBl.I S.981), außer Kraft.
§§§
Zu § 11 Abs.3 dieser Verordnung und nach § 15 Abs.7 des Signaturgesetzes (freiwillige Akkreditierung) | |
Prüfvorgaben | |
1.1 | Anforderungen an Prüftiefen |
| Die Prüfung der Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen nach Maßgabe des § 15 Abs.7 und des § 17 Abs.4 des Signaturgesetzes hat nach den „Gemeinsamen Kriterien für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von Informationstechnik“ (Common Criteria for Information Technology Security Evaluation, BAnz.1999 S.1945, – ISO/IEC 15408) oder nach den „Kriterien für die Bewertung der Sicherheit von Systemen der Informationstechnik“ (ITSEC – GMBl vom 8.August 1992, S.545) in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Die Prüfung muss
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Anforderungen an Schwachstellenbewertung/Mechanismenstärke | |
Bei den Prüfstufen „EAL 4“ und bei „EAL 3“ gemäß Abschnitt I Nr.1.1 Buchstabe a bis c i) und Buchstabe d ist ergänzend zu den bei dieser Prüfstufe vorgeschriebenen Maßnahmen gegen ein hohes Angriffspotenzial zu prüfen und eine vollständige Missbrauchsanalyse durchzuführen. Die Stärke der Sicherheitsmechanismen muss bei allen Produkten gemäß Abschnitt I Nr.1.1 Buchstabe a bis d im Fall „E 3“ und „E 2“ mit „hoch“ bewertet werden. Abweichend hiervon genügt für den Mechanismus zur Identifikation durch biometrische Merkmale eine Bewertung der Sicherheitsmechanismen mit „mittel“, wenn diese zusätzlich zur Identifikation durch Wissensdaten genutzt
werden.
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1.3 | Anforderungen an Algorithmen |
Die Algorithmen und zugehörigen Parameter müssen nach Abschnitt I Nr.1.2 dieser Anlage als geeignet beurteilt sein.
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Algorithmen – Veröffentlichung und Neubestimmung der Eignung | |
1Die zuständige Behörde veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Übersicht über die Algorithmen und zugehörigen
Parameter, die zur Erzeugung von Signaturschlüsseln, zum Hashen zu signierender Daten oder zur Erzeugung und Prüfung qualifizierter elektronischer Signaturen als geeignet anzusehen sind, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die Eignung jeweils gilt. | |
Sicherheitsbestätigungen für Signaturprodukte | |
1In der Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen für Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen ist anzugeben,
3Auf Anforderung sind dieser auch alle weiteren Prüfunterlagen vorzulegen. 4Sie kann bei Anhaltspunkten für Mängel bei Prüfungen oder bei bestätigten Produkten sowie stichprobenweise Gutachten eines unabhängigen Dritten darüber einholen, ob die Produkte gemäß dieser Anlage geprüft wurden und ob diese die Anforderungen des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung erfüllen. 5Betroffene Hersteller, Vertreiber und Prüfstellen haben die dafür erforderliche Unterstützung zu gewähren. 6Wird diese nicht gewährt oder stellt sich heraus, dass bestätigte Produkte nicht ausreichend geprüft wurden oder Anforderungen nicht erfüllen, so kann die zuständige Behörde erteilte Bestätigungen für ungültig erklären. | |
4. | Veröffentlichung der Sicherheitsbestätigung für Produkte |
1Die zuständige Behörde hat Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen, die von einer nach § 18 des Signaturgesetzes
anerkannten Stelle eine Bestätigung gemäß Abschnitt I Nr.3 erhalten haben, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. | |
Zu § 15 Abs.5 dieser Verordnung und nach § 17 Abs.1 und 3 Nr.1 des Signaturgesetzes (nach § 4 Abs.3 des Signaturgesetzes angezeigte Zertifizierungsdiensteanbieter ohne freiwillige Akkreditierung) | |
Für die Prüfung von Produkten nach § 15 Abs.5 gelten die Anforderungen nach Abschnitt I entsprechend. Abweichend hiervon können
|
§§§
1.1 Kosten nach § 22 Abs.1 Nr.1 des Signaturgesetzes
Kosten- | Amtshandlung | Euro |
1 | Prüfung und Erteilung einer Akkreditierung nach § 15 Abs.1 des Signaturgesetzes | Gebühr nach Zeitaufwand |
2 | Ablehnung eines Antrages auf Akkreditierung nach § 15 Abs.4 des Signaturgesetzes oder Rücknahme oder Widerruf einer Akkreditierung nach § 15 Abs.5 des Signaturgesetzes | Gebühr nach Zeitaufwand |
3 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs im Rahmen des Verfahrens nach § 15 Abs.1 bis 6 des Signaturgesetzes | 2500 |
4 | Überprüfung von Prüfberichten und Bestätigungen nach § 15 Abs.2 des Signaturgesetzes | 3500 |
5 | Maßnahmen im Falle des Widerrufs oder der Rücknahme einer Akkreditierung oder im Falle der Einstellung der Tätigkeit eines akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieters nach § 15 Abs.6 des Signaturgesetzes | Gebühr nach Zeitaufwand |
6 | Prüfungen und andere Maßnahmen nach § 19 des Signaturgesetzes | Gebühr nach Zeitaufwand |
§§§
1.2 Kosten nach § 22 Abs.1 Nr.2 des Signaturgesetzes
Kosten- | Amtshandlung | Euro |
7 | Ausstellung eines qualifizierten Zertifikates sowie dessen Sperrung nach § 16 Abs.1 des Signaturgesetzes | 500 |
8 | Ausstellung einer Bescheinigung nach § 16 Abs.3 des Signaturgesetzes | 500 |
§§§
1.3 Kosten nach § 22 Abs.1 Nr.3 des Signaturgesetzes
Kosten- | Amtshandlung | Euro |
9 10 11 12 13 14 | Erteilung einer Anerkennung als Bestätigungsstelle oder Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 18 Abs.1 des Signaturgesetzes nach a) § 15 Abs.2 des Signaturgesetzes b) § 15 Abs.7 des Signaturgesetzes c) § 17 Abs.3 des Signaturgesetzes Ablehnung eines Antrages auf Anerkennung oder Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung für Tätigkeiten nach a) § 15 Abs.2 des Signaturgesetzes b) § 15 Abs.7 des Signaturgesetzes c) § 17 Abs.4 des Signaturgesetzes |
2500 2500 1000 2500 2500 1000 |
15 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs im Rahmen des Verfahrens nach § 18 Abs.1 des Signaturgesetzes | 1000 |
§§§
1.4 Kosten nach § 22 Abs.1 Nr.4 des Signaturgesetzes
Kosten- | Amtshandlung | Euro |
16 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Abs.2 und 3 des Signaturgesetzes Gebühr nach und erstmalige Überprüfung der Einhaltung des Signaturgesetzes und Zeitaufwand dieser Verordnung nach § 19 des Signaturgesetzes | Gebühr nach Zeitaufwand |
17 | Stichprobenartige Prüfungen im Rahmen der Aufsicht nach § 19 Abs.1 Gebühr nach des Signaturgesetzes im Falle der Feststellung eines Verstoßes gegen Zeitaufwand die für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes maßgeblichen Vorschriften des Signaturgesetzes oder dieser Verordnung | Gebühr nach Zeitaufwand |
18 | Anlassbezogene Prüfungen und andere Maßnahmen nach § 19 Abs.1 Gebühr nach des Signaturgesetzes im Falle eines Verstoßes gegen die für den Zeitaufwand Betrieb eines Zertifizierungsdienstes maßgeblichen Vorschriften des Signaturgesetzes oder dieser Verordnung | Gebühr nach Zeitaufwand |
§§§
1.5 Kosten nach § 23 Abs.1 des Signaturgesetzes
Kosten- | Amtshandlung | Euro |
19 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 18 Abs.1 Satz 1 dieser Verordnung einschließlich der Aufnahme in das Zertifikatsverzeichnis nach § 18 Abs.1 Satz 4 dieser Verordnung | Gebühr nach Zeitaufwand |
§§§
2. Stundensätze und Km-Pauschale für Kfz-Einsatz
Kosten- | Stundensatz/Km-Pauschale | Euro |
20 | Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte | 125 |
21 | Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte | 95 |
22 | Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte | 69 |
23 | Kraftfahrzeugeinsatz | 0,70 Euro/km |
§§§
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