Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung nachfolgender Richtlinien:
a) der Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien sowie der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EU Nr. L 359 S. 30) und
b) der Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. EU Nr. L 363 S. 129).
§§§
Zu § 48 EStDV |
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§ 48 wurde aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
Bisheriger Wortlaut
(1) Für die Begriffe mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b des Gesetzes gelten die §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(2) Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten gemeinnützigen Zwecke werden als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10b Abs.1 des Gesetzes anerkannt.
(3) Zuwendungen im Sinne der §§ 48 bis 50 sind Spenden und Mitgliedsbeiträge.
Zuwendungen zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der in Abschnitt A der Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Zwecke und
Spenden zur Förderung der in Abschnitt B der Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Zwecke.
2Nicht abgezogen werden dürfen Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Zwecke fördern, die sowohl in Abschnitt A als auch in Abschnitt B der Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichnet sind.
§§§
§§§
Zu § 49 EStDV |
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§ 49 wurde aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
Bisheriger Wortlaut
Zuwendungen für die in § 48 bezeichneten Zwecke dürfen nur abgezogen werden, wenn der Empfänger der Zuwendung
eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle oder
eine in § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist.
§§§
§§§
Zu § 50 EStDV |
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In § 50 Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „zur Linderung der Not“ durch die Wörter „zur Hilfe“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
In § 50 Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurde die Angabe „100 Euro“ durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
§ 50 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.2 Nr.2 c) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
Bisheriger Wortlaut
3aIn den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b hat der Zuwendende zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorzulegen;
3bim Fall des Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestätigung Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung der Körperschaft enthalten.
§ 50 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
§§§
Zu § 54 EStDV |
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§ 54 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 54 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07 durch Art.1a Nr.1 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 (aF) vom 20.12.07, (BGBl_I_07,3150)
§§§
Zu § 56 EStDV |
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In § 56 Satz 1 Nr.1a wurde die Angabe „15 329 Euro“ durch die Wörter „das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.03.09 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.19 Abs.1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.09 (BGBl_I_09,416)
In § 56 Satz 1 Nr.2a wurden die Wörter „mehr als 7 664 Euro betragen hat“ durch die Wörter „den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung überstiegen hat“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.03.09 durch Art.2 Nr.2 iVm Art.19 Abs.1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.09 (BGBl_I_09,416)
§§§
Zu § 60 EStDV |
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§ 60 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wird der Gewinn nach § 4 Abs.1, § 5 oder § 5a des Gesetzes ermittelt, so ist der Steuererklärung eine Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen.
§ 60 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Wird der Gewinn nach § 4 Abs.3 des Gesetzes durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
§§§
Zu § 73a EStDV |
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§ 73a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.2 Nr.2 iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 16.12.08, (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs.1 des Gesetzes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.
(2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs.4 Nr.3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes vom 9.September 1965 (BGBl.I S.1273) geschützt sind.
(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Abs.4 Nr.3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes, des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Januar 1968 (BGBl.I S.1, 2), des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Januar 1968 (BGBl.I S.1, 24) und des Markengesetzes vom 25.Oktober 1994 (BGBl.I S.3082) geschützt sind.
§§§
§§§
Zu § 73c EStDV |
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In § 73c wurden im einleitenden Satzteil die Wörter „Aufsichtsratsvergütungen oder die“ gestrichen sowie die Angabe „§ 50 Abs.4 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 50a Abs.1 des Gesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 16.12.08, (BGBl_I_08,2794)
§§§
Zu § 73d EStDV |
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§ 73d Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 16.12.08, (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 73d Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 16.12.08, (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen im Sinne des § 50a Abs.4 des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen.
2Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein
In § 73d Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „Finanzamt“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.09 durch Art.9 Nr.1 iVm Art.13 Abs.1 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.09, (BGBl_I_09,2702)
§§§
Zu § 73e EStDV |
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§ 73e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.2 Nr.5 iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 16.12.08, (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
1aDer Schuldner hat die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene
Aufsichtsratsteuer oder die Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs.4 des
Gesetzes unter der Bezeichnung "Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen" oder
"Steuerabzug von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs.4 des Einkommensteuergesetzes"
jeweils bis zum 10.des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das für seine
Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen;
1bist der Schuldner keine Körperschaft und stimmen Betriebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht
überein, so ist die einbehaltene Steuer an das Betriebsfinanzamt abzuführen.
2Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem nach Satz 1 zuständigen Finanzamt eine
Steueranmeldung über den Gläubiger und die Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der
Vergütungen im Sinne des § 50a Abs.4 des Gesetzes und die Höhe des Steuerabzugs zu
übersenden.
3Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug auf Grund eines Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist.
4Die Steueranmeldung muss vom Schuldner oder von einem zu seiner Vertretung
Berechtigten unterschrieben sein.
5Ist es zweifelhaft, ob der Gläubiger beschränkt
oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, so darf der Schuldner die Einbehaltung der
Steuer nur dann unterlassen, wenn der Gläubiger durch eine Bescheinigung des nach den
abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seines Einkommens zuständigen
Finanzamts nachweist, dass er unbeschränkt steuerpflichtig ist.
6Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Steuer nach § 50a Abs.7 des Gesetzes mit der Maßgabe,
dass die Steuer an das Finanzamt abzuführen und bei dem Finanzamt anzumelden ist, das
den Steuerabzug angeordnet hat.
§§§
§ 73e Sätze 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.09 durch Art.9 Nr.2 a) iVm Art.13 Abs.1 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.09, (BGBl_I_09,2702)
Bisheriger Wortlaut:
1aDer Schuldner hat die innerhalb eines Kalendervierteljahrs
einbehaltene Steuer von Vergütungen
im Sinne des § 50a Abs.1 des Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuerabzug von Vergütungen im
Sinne des § 50a Abs.1 des Einkommensteuergesetzes“
jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr
folgenden Monats an das für seine Besteuerung
nach dem Einkommen zuständige Finanzamt
(Finanzkasse) abzuführen;
1bstimmen Betriebs- und
Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist die einbehaltene
Steuer an das Betriebsfinanzamt abzuführen.
2Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem
nach Satz 1 zuständigen Finanzamt eine Steueranmeldung
über den Gläubiger, die Höhe der Vergütungen
im Sinne des § 50a Abs.1 des Gesetzes, die Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage
des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben
oder Werbungskosten und die Höhe des Steuerabzugs
zu übersenden.
In § 73e Satz 5 wurde das Wort „Finanzamt“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.09 durch Art.9 Nr.2 b) iVm Art.13 Abs.1 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.09, (BGBl_I_09,2702)
§§§
Zu § 73f EStDV |
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In § 73f Satz 1 wurden die Wörter „Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne des § 50a Abs.4 Nr.3 des Gesetzes“ durch die Wörter „Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne des § 50a Abs.1 Nr.3 des Gesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.2 Nr.6 iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 16.12.08, (BGBl_I_08,2794)
§§§
Zu § 73g EStDV |
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In § 73g Abs.1 wurde das Wort „Finanzamt“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern oder das zuständige Finanzamt“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.09 durch Art.9 Nr.3 a) iVm Art.13 Abs.1 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.09, (BGBl_I_09,2702)
§ 73g Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.09 durch Art.9 Nr.3 b) iVm Art.13 Abs.1 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.09, (BGBl_I_09,2702)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die einbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig angemeldet hat (§ 73e) oder wenn er vor dem Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt hat.
§§§
Zu § 81 EStDV |
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In § 81 Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06 durch Art.372 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 84 EStDV |
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§ 84 Abs.3b wurde neu gefasst (tatsätzlich wurde ein neuer Abs.3b eingefügt und der bisherige Abs.3b wurde Abs.3c), mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
§ 84 bisherige Absätze 3b bis 3h wurden die Absätze 3c bis 3 i, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 84 Abs.3b wurde vor Satz 1 ein neuer Satz eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07 durch Art.1a Nr.2 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 (aF) vom 20.12.07, (BGBl_I_07,3150)
§ 784 Abs.3h wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.2 Nr.7 iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 16.12.08, (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(3h) (2) § 73e Satz 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3794) ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, für die der Steuerabzug nach dem 26.Oktober 2000 angeordnet worden ist.
In § 84 Abs.1 wurde die Jahreszahl „1996“ durch die Jahreszahl „2009“ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 an, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
In § 84 Abs.3d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
(3d) (2) § 60 Abs.4 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.Dezember 2004 beginnt.
§ 84 Abs.3h Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.09 durch Art.9 Nr.4 iVm Art.13 Abs.1 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.09, (BGBl_I_09,2702)
§§§
Zur Anlage 1 ErbStDV |
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Die Anlage 1 (zu § 48 Abs.2) wurde aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
Bisheriger Wortlaut
Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 der Abgabenordnung, und von Tierseuchen;
Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege;
a) die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein;
b) Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen;
c) die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind; die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen;
Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland eV, Deutscher Caritasverband eV, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband eV, Deutsches Rotes Kreuz eV, Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband eV, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V., Deutscher Blindenverband eV, Bund der Kriegsblinden Deutschlands eV, Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen eV, Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte eV, Sozialverband VdK - Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Rentner Deutschland eV), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sofern nicht nach Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Verfassung unvereinbare oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden;
Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
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Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen;
Förderung der nach § 52 Abs.2 Nr.4 der Abgabenordnung gemeinnützigen Zwecke.
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