GebrMG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 421-1
vom 05.05.36 (RGBl_II_36,130)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.61 (BGBl_I_61,549, 570)
zuletzt geändert durch Art.4 des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen
Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
vom 21.06.06 (BGBl_I_06,1318)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
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§§§
(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
(1) biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs.2 des Patentgesetzes).
(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
§§§
Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
1aErfindungen, (1) oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde;
1bein solcher Verstoß kann
nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der
Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
2...(1)
§§§
(1) 1Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört.
2Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den
Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch
eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht worden sind.
3Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den
Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt
außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines
Rechtsvorgängers beruht.
(2) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
§§§
(1) 1Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird, sind beim Patentamt anzumelden.
2Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich.
(2) 1Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden,
wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im
Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Gebrauchsmusteranmeldungen entgegenzunehmen.
2Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf
bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.
(3) Die Anmeldung muß enthalten:
einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters, in dem der Gegenstand des Gebrauchsmusters kurz und genau bezeichnet ist;
einen oder mehrere Schutzansprüche, in denen angegeben ist, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll;
die Zeichnungen, auf die sich die Schutzansprüche oder die Beschreibung beziehen.
(4) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen.
2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
(5) 1Bis zur Verfügung über die Eintragung des Gebrauchsmusters sind Änderungen der Anmeldung zulässig, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern.
2Aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet werden.
(6) 1Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen.
2Die Teilung ist schriftlich zu erklären.
3Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung
und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten.
4Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren.
(7) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Bestimmungen über die Hinterlegung, den Zugang einschließlich des zum Zugang
berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material
zu erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet
oder sie solches Material betrifft, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und
das in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß ein Fachmann die Erfindung
danach ausführen kann (Absatz 3).
2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
§§§
(1) 1Ist die Anmeldung ganz oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen.
2Enthält die Anmeldung eine Bezugnahme auf
Zeichnungen und sind der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt, so fordert das
Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der
Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, daß jede
Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt gelten soll.
(2) Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 4 Abs.3 Nr.1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 4 Abs.3 Nr.4
oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
eingegangen sind.
2aSind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so gilt dies nur, wenn die deutsche Übersetzung innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 beim Patentamt eingegangen ist;
2banderenfalls gilt die Anmeldung als nicht erfolgt.
3aReicht der Anmelder auf eine Aufforderung nach Absatz 1 Satz 2 die fehlenden Zeichnungen nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen beim Patentamt Anmeldetag;
3banderenfalls gilt eine Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.
§§§
(1) 1Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für dieselbe Erfindung bereits früher ein Patent nachgesucht, so kann er mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Erklärung abgeben, daß der für die Patentanmeldung
maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird.
2Ein für die Patentanmeldung beanspruchtes Prioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten.
3Das Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung, ausgeübt werden.
(2) 1Hat der Anmelder eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 abgegeben, so fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen und den Anmeldetag anzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung einzureichen.
2Werden diese Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird das Recht nach Absatz 1 Satz 1 verwirkt.
§§§
(1) 1Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist.
2§ 40 Abs.2 bis 4, Abs.5 Satz 1, Abs.6 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden, § 40 Abs.5 Satz 1 mit der Maßgabe, daß eine frühere Patentanmeldung nicht als zurückgenommen gilt.
(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die ausländische Priorität (§ 41) sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Hat der Anmelder eine Erfindung auf einer inländischen oder ausländischen Ausstellung zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Erfindung zum Gebrauchsmuster innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der Erfindung anmeldet, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch nehmen.
(2) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 werden im Einzelfall in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt über den Ausstellungsschutz bestimmt.
(3) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16.Monats nach dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung der Erfindung diesen Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis für die Zurschaustellung einzureichen.
(4) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert die Prioritätsfristen nach § 6 Abs.1 nicht.
§§§
(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstands der Gebrauchsmusteranmeldung oder des Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen sind (Recherche).
(2) 1Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen und jedem Dritten gestellt werden.
2Er ist schriftlich einzureichen. § 28 ist entsprechend
anzuwenden.
3§ 43 Abs.3, 5, 6 und 7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 4, 4a so verfügt das Patentamt die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster.
2Eine Prüfung des Gegenstands der
Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet
nicht statt.
3§ 49 Abs.2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Eintragung muss Namen und Wohnsitz des Anmelders sowie seines etwa nach § 28 bestellten Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten sowie die Zeit der Anmeldung angeben.
(3) 1Die Eintragungen sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinenden Übersichten bekanntzumachen.
2Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
(4) 1Das Patentamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person des Inhabers des Gebrauchsmusters, seines Vertreters oder seines Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird.
2Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Rechtsinhaber und sein früherer Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter
nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.
(5) 1Die Einsicht in das Register sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von Löschungsverfahren steht jedermann frei.
2Im übrigen
gewährt das Patentamt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
§§§
(1) 1Wird ein Gebrauchsmuster angemeldet, dessen Gegenstand ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuchs) ist, so ordnet die für die Anordnung gemäß § 50 des Patentgesetzes zuständige Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß die Offenlegung (§ 8 Abs.5) und die Bekanntmachung im Patentblatt (§ 8 Abs.3) unterbleiben.
2Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören.
3Sie kann den Erlaß einer Anordnung beantragen.
4Das Gebrauchsmuster ist in ein besonderes Register
einzutragen.
(2) 1Im übrigen sind die Vorschriften des § 31 Abs.5, des § 50 Abs.2 bis 4 und der §§ 51 bis 56 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.
2Die nach Absatz 1 zuständige Prüfungsstelle ist auch für die in entsprechender Anwendung von § 50 Abs.2 des Patentgesetzes zu treffenden Entscheidungen und für die in entsprechender Anwendung von § 50 Abs.3 und § 53 Abs.2 des Patentgesetzes vorzunehmenden Handlungen zuständig.
§§§
(1) Für Anträge in Gebrauchsmustersachen mit Ausnahme der Löschungsanträge (§§ 15 bis 17) wird im Patentamt eine Gebrauchsmusterstelle errichtet, die von einem vom Präsidenten des Patentamts bestimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird.
(2) 1aDas Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften zu betrauen, die den Gebrauchsmusterstellen oder Gebrauchsmusterabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten bieten;
1bausgeschlossen davon sind jedoch Zurückweisungen von Anmeldungen aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat.
2Das Bundesministerium der Justiz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
(3) 1Über Löschungsanträge (§§ 15 bis 17) beschließt eine der im Patentamt zu bildenden Gebrauchsmusterabteilungen, die mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist.
2Die Bestimmungen des § 27 Abs.7 des Patentgesetzes gelten entsprechend.
3Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder
Gebrauchsmusterabteilung auch die Abgabe von Gutachten.
(4) 1Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs.2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß.
2Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes und Angestellten, soweit sie nach Absatz 2 mit der Wahrnehmung einzelner der Gebrauchsmusterstelle oder den Gebrauchsmusterabteilungen obliegender Geschäfte betraut worden sind.
3§ 27 Abs.6 Satz 3 des Patentgesetzes gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen.
2Jedem Dritten ist es
verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters
ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den
genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(2) 1Die Eintragung hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Inhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstands des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters verwendet zu werden.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um
allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den
Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach Absatz 1 Satz 2 verbotenen Weise zu
handeln.
3Personen, die die in § 12 Nr.1 und 2 genannten Handlungen vornehmen, gelten
im Sinne des Satzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung des Gegenstands des
Gebrauchsmusters berechtigt sind.
§§§
Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf
Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen;
Handlungen der in § 11 Nr.4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.
§§§
1Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt.
2Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der
Schutzansprüche heranzuziehen.
§§§
(1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 15 Abs.1 und 3).
(2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein.
(3) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das Recht auf den Schutz (§ 6), über den Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (§ 7 Abs.1), über den Anspruch auf Übertragung (§ 8), über das Vorbenutzungsrecht (§ 12) und über die staatliche Benutzungsanordnung (§ 13) sind entsprechend anzuwenden.
§§§
Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 11 begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden.
§§§
(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn
der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist,
der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder
der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.
(2) Im Falle des § 13 Abs.2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu.
(3) 1Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil des Gebrauchsmusters, so erfolgt die
Löschung nur in diesem Umfang.
2Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der
Schutzansprüche vorgenommen werden.
§§§
1Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 15 ist beim Patentamt schriftlich zu beantragen.
2Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird.
3Die Vorschriften des § 81 Abs.6 und des § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Das Patentamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären.
2Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung.
(2) 1Andernfalls teilt das Patentamt den Widerspruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen.
2Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen.
3Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 373 bis 401 sowie 402 bis 414)(1) entsprechend.
4Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines
beeidigten Protokollführers aufzunehmen.
(3) 1Über den Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen.
2Der Beschluß ist in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden.
3Der Beschluß ist zu begründen, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
4§ 47 Abs.2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
5Statt der Verkündung ist die Zustellung des Beschlusses zulässig.
(4) 1Das Patentamt hat zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen.
2§ 62 Abs.2 und § 84 Abs.2 Satz 2 und 3 des
Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.
(2) 1Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden.
2Betrifft die Beschwerde einen Beschluß, der in einem
Löschungsverfahren ergangen ist, so ist für die Entscheidung über die Kosten des
Verfahrens § 84 Abs.2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) 1Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts.
2Über Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied, über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern.
3Für Beschwerden gegen
Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist Satz 2
entsprechend anzuwenden.
4Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges Mitglied sein.
5Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats ist § 21g Abs.1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.
6Für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle gilt § 69 Abs.1 des Patentgesetzes,
für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der
Gebrauchsmusterabteilungen § 69 Abs.2 des Patentgesetzes entsprechend.
(4) 1Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den über eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
2§ 100 Abs.2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des
Patentgesetzes sind anzuwenden.
§§§
1Ist während des Löschungsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung von dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens auszusetzen ist.
2Es hat die Aussetzung anzuordnen, wenn es die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam hält.
3Ist der Löschungsantrag zurückgewiesen worden, so ist das Gericht an diese Entscheidung nur dann gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist.
§§§
Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erteilung oder Zurücknahme einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz (§ 24) und über das Verfahren (§§ 81 bis 99, 110 bis 122a (1)) gelten für eingetragene Gebrauchsmuster entsprechend.
§§§
(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs.1 und 2), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), über das elektronische Dokument (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127), über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) und über die Entschädigung von Zeugen und die Vergütung von Sachverständigen (§ 128a) sind auch für Gebrauchsmustersachen anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 138) sind in Gebrauchsmustersachen entsprechend anzuwenden, § 135 Abs.3 mit der Maßgabe, daß dem nach § 133 beigeordneten Vertreter ein Beschwerderecht zusteht.
§§§
(1) 1Das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch auf seine Eintragung und das durch die Eintragung begründete Recht gehen auf die Erben über.
2Sie können beschränkt
oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.
(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein.
2Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das durch die Eintragung begründete Recht gegen ihn geltend gemacht werden.
(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
§§§
(1) Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.
(2) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer
Aufrechterhaltungsgebühr für das vierte bis sechste, siebte und achte sowie für das
neunte und zehnte Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt.
2Die Aufrechterhaltung wird im Register vermerkt.
(3) Das Gebrauchsmuster erlischt, wenn
der als Inhaber Eingetragene durch schriftliche Erklärung an das Patentamt auf das Gebrauchsmuster verzichtet oder
die Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs.3 oder § 14 Abs.2 und 5 des Patentkostengesetzes) gezahlt wird.
§§§
(1) Wer den Vorschriften der §§ 11 bis 14 zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) 1Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
2Fällt dem Verletzer nur leichte
Fahrlässigkeit zur Last, so kann das Gericht statt des Schadenersatzes eine
Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und
dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist.
§§§
(1) Der Verletzte kann in den Fällen des § 24 verlangen, daß das im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, vernichtet wird, es sei denn, daß der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehende, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur widerrechtlichen Herstellung eines Erzeugnisses benutzte oder bestimmte Vorrichtung anzuwenden.
§§§
(1) Wer den Vorschriften der §§ 11 bis 14 zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des benutzten Erzeugnisses in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordnet werden.
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs.1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt.
§§§
1Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Schutzrechts finden die
Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung.
2Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten
etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Inhabers des Gebrauchsmusters
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist (§ 11 Abs.1 Satz 2), herstellt, anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder einführt oder besitzt oder
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) 1Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
3Soweit den in § 24a bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des
Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die
Einziehung nicht anzuwenden.
(6) 1Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.
2Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu
bestimmen.
§§§
(1) 1Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz geschütztes Gebrauchsmuster verletzt, unterliegt auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist.
2Dies gilt für den Verkehr mit anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die
Zollbehörden stattfinden.
(2) 1aOrdnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort des Erzeugnisses sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen;
1bdas Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
2Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Erzeugnis zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten Erzeugnisses an.
(4) 1Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller.
2Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Erzeugnis aufrechterhält.
Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.
Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung des beschlagnahmten Erzeugnisses oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
3aLiegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf;
3bweist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche
Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die
Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Erzeugnis aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
(6) 1aDer Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird;
1ber kann
wiederholt werden.
2Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom
Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(7) 1Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten
werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die
Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind.
2Im Rechtsmittelverfahren ist der
Antragsteller zu hören.
3aGegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig;
3büber sie entscheidet das Oberlandesgericht.
§§§
(1) 1Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt.
2Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat.
3Soweit ihr Kosten
des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von
dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur
nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten.
4Soweit die außergerichtlichen Kosten dem
Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der
begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden
Streitwert beitreiben.
(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden.
2Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen.
3Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird.
4Vor der Entscheidung über den Antrag ist der
Gegner zu hören.
§§§
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Gebrauchsmusterstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebrauchsmusterstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient.
2Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
3Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Gebrauchsmusterstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
§§§
(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Gebrauchsmuster betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.
(2) 1Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können zur
Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie
berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des
Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9.März
2000 (BGBl.I S.182) oder zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die
Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6.Juli 1990 (BGBl.I S.1349, 1351) in der
jeweils geltenden Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben.
2In diesem Fall kann ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.
(3) aDer Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet;
bfehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat.
(4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.
§§§
Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts sowie die Form des Verfahrens in Gebrauchsmusterangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind.
§§§
Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß die Gegenstände als Gebrauchsmuster nach diesem Gesetz geschützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Gebrauchsmuster sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.
§§§
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 24c in der bis zum 1.Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1.Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.
§§§
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