EStG (8) | ||
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V. Steuerermäßigung | ||
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1. Ausländische Einkünfte |
(1) 1aBei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus
dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen
Einkommensteuer entsprechenden Steuer
herangezogen werden, ist die festgesetzte und
gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch
gekürzte ausländische Steuer
auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen,
die auf die Einkünfte aus diesem Staat
entfällt;
1bdas gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen,
auf die § 32d Abs.1 und 3 bis 6
anzuwenden ist (12).
2Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer
ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist (14).
3aBei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; (14)
3bbei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen
Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen
Recht nicht besteuert werden (12).
4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nr.3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen
Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (1).
5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit
anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.
(2) (5) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.
(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte (6) ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.
(6) (2) 1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 (7) nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.
2aSoweit in einem Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer
ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer
vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach
dem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer anzuwenden;
2bdas gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Abs.1 und 3 bis 6 anzuwenden ist;
2cbei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden
ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden (13).
3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können.
4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die
Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden (8).
5In den Fällen des § 50d Abs.9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden (9).
6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.
(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über
die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen,
den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern,
die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.
§§§
Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs.1 bis 5 sind
Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14) und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
die durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte oder durch einen in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden, und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören,
die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt werden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat, oder
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen ausländischen oder von ausländischen zu inländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Ausland erstreckenden Beförderungsleistungen;
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in einem ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, und Einkünfte der in den Nummern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören;
Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen eines Betriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen sind,
Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat;
1Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die in einem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im Inland ausgeübt zu werden oder worden zu
sein, in einem ausländischen Staat verwertet wird oder worden ist, und
Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein
gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.
2Einkünfte, die von inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein
gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, gelten auch
dann als inländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem ausländischen
Staat ausgeübt wird oder worden ist;
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist;
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit das unbewegliche Vermögen oder die Sachinbegriffe in einem ausländischen Staat belegen oder die Rechte zur Nutzung in einem ausländischen Staat überlassen worden sind;
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn
der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat,
bei privaten Veräußerungsgeschäften (1) die veräußerten Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen sind,
bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49 Abs.1 Nr.9 der zur Vergütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat.
§§§
2. Land-+ Forstwirtschaft |
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§§§
2a. Eigengenutzter Wohnraum |
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(1) 1Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach § 7b oder nach § 15 des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34g und 35, auf Antrag um je 600 Deutsche Mark für das zweite und jedes weitere Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten.
2Voraussetzung ist,
daß der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zweifamilienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann und
daß es sich einschließlich des ersten Kindes um Kinder im Sinne des § 32 Abs.1 bis 5 oder 6 Satz 7 handelt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder in dem für die erhöhten Absetzungen maßgebenden Begünstigungszeitraum gehört haben, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.
(2) 1Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung nach § 10e Abs.1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34g, auf Antrag um je 512 Euro für jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32 Abs.1 bis 5 oder 6 Satz 7.
2Voraussetzung ist, daß das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.
(3) 1Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung nach § 10e Abs.1, 2, 4 und 5 in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um je 512 Euro für jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32 Abs.1 bis 5 oder 6 Satz 7.
2Voraussetzung ist, daß das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.
3Soweit sich der Betrag der Steuerermäßigung nach Satz 1 bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nicht steuerentlastend auswirkt, ist er von der tariflichen Einkommensteuer der zwei vorangegangenen Veranlagungszeiträume abzuziehen.
4Steuerermäßigungen, die nach den Sätzen 1 und 3 nicht berücksichtigt werden können, können bis zum Ende des Abzugszeitraums im Sinne des § 10e und in den zwei folgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden.
5aIst für einen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid
erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als die Steuerermäßigung nach den
Sätzen 3 und 4 zu gewähren oder zu berichtigen ist;
5bdie Verjährungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, für den die Steuerermäßigung nach Satz 1 beantragt worden ist.
(4) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 oder 3 kann der Steuerpflichtige insgesamt nur bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage der Abzugsbeträge nach § 10e Abs.1 oder 2 in Anspruch nehmen.
2Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 kann der Steuerpflichtige im Kalenderjahr nur für ein Objekt in Anspruch nehmen.
§§§
2b. Mitgliedsbeiträge + Spenden |
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1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Abs.3, ermäßigt sich bei Zuwendungen (1) an
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und
der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landesoder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und
der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, daß er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.
2Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht teil, wird die
Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an ihn geleisteten Beiträge und
Spenden gewährt.
3Die Ermäßigung für Beiträge und Spenden an den Verein
wird erst wieder gewährt, wenn er sich mit eigenen Wahlvorschlägen an
einer Wahl beteiligt hat.
4Die Ermäßigung wird in diesem Falle nur für
Beiträge und Spenden gewährt, die nach Beginn des Jahres, in dem die Wahl
stattfindet, geleistet werden.
2Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent (3) der Ausgaben, höchstens jeweils 825 Euro für Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 1 650 Euro. (2)
3§ 10b Abs.3 und 4 gilt entsprechend.
§§§
3. Gewerbebetrieb |
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(1) (7) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g und 35a (13), ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag) (11),
abei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen
im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.1 um das 3,8-fache des jeweils für den dem
Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag);
bAbsatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.3 um das 3,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln: (12)
3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung
nach § 35 ausgenommen sind (12).
4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund
der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen
Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 (14) dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes (12).
5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist
auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.
(2) 1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer
und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter
entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen (8).
2aDer Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels;
2bVorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.
3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen (4).
4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz (6) mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln (f).
5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen (f).
(3) (3) 1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung
der Einkünfte zuständige Finanzamt.
2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils
an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung
der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide (9).
3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags
nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.
(4) (10) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§§§
4. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (F) |
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(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
(2) 1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3
sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer,
vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen,
auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro,
der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und
Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen,
die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung
in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen,
soweit darin Kosten für Dienstleistungen
enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt
vergleichbar sind.
(3) (11) 1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungsund
Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich
die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um
die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag
um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen,
höchstens jedoch um 1 200 Euro.
2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen,
für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie
Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
(4) 1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden,
wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung
oder die Handwerkerleistung in einem in der
Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum
liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen
oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen –
der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt
oder erbracht wird.
2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass
das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in
der Europäischen Union oder dem Europäischen
Wirtschaftsraum liegt.
(5) 1aDie Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und
soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche
Belastungen berücksichtigt worden
sind;
1bfür Aufwendungen, die dem Grunde nach
unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 (13) fallen, ist eine Inanspruchnahme
ebenfalls ausgeschlossen (12).
2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer
nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.
3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen
nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die
Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die
Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung
erfolgt ist.
4Leben zwei Alleinstehende in einem
Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge
nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur
einmal in Anspruch nehmen.
§§§
5. Belastung mit Erbschaftssteuer (F) |
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1Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz ermäßigt.
2Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs.1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes hinzugerechnet werden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Erbschaftsteuer nach § 10 Abs.1 Nr.1a abgezogen wird.
§§§
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