KStG (4) | 33-40 | |
---|---|---|
1 7 [ « ][ I ][ ] 23 33 | [ ] |
T-5 | Schluss | 33-35 |
---|
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
1zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung,
zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen und
zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den
Umfang der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs.1 Nr.3
und 4 näher zu bestimmen.
2Dabei können
zur Durchführung des § 5 Abs.1 Nr.3 Vorschriften erlassen werden, nach denen die Steuerbefreiung nur eintritt,
aa) wenn die Leistungsempfänger nicht überwiegend aus dem Unternehmer oder seinen Angehörigen, bei Gesellschaften aus den Gesellschaftern und ihren Angehörigen bestehen,
bb) wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Rechtsansprüche und bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die laufenden Kassenleistungen und das Sterbegeld bestimmte Beträge nicht übersteigen, die dem Wesen der Kasse als soziale Einrichtung entsprechen,
cc) wenn bei Auflösung der Kasse ihr Vermögen satzungsmäßig nur für soziale Zwecke verwendet werden darf,
dd) wenn rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen der Versicherungsaufsicht unterliegen,
ee) wenn bei rechtsfähigen Unterstützungskassen die Leistungsempfänger zu laufenden Beiträgen oder Zuschüssen nicht verpflichtet sind und die Leistungsempfänger oder die Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der Dienststelle an der Verwaltung der Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitwirken können;
zur Durchführung des § 5 Abs.1 Nr.4 Vorschriften erlassen werden
aa) über die Höhe der für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zulässigen Beitragseinnahmen,
bb) nach denen bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, deren Geschäftsbetrieb sich auf die Sterbegeldversicherung beschränkt, die Steuerbefreiung unabhängig von der Höhe der Beitragseinnahmen auch eintritt, wenn die Höhe des Sterbegeldes insgesamt die Leistung der nach § 5 Abs.1 Nr.3 steuerbefreiten Sterbekassen nicht übersteigt und wenn der Verein auch im Übrigen eine soziale Einrichtung darstellt;
Vorschriften zu erlassen
über die Kleinbeträge, um die eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach § 21 Abs.2 nicht aufgelöst zu werden braucht, wenn die Auszahlung dieser Beträge an die Versicherten mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre;
über die Herabsetzung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer nach § 23 Abs.2;
nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von 7,5 Prozent (1) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen werden kann. 2§ 51 Abs.1 Nr.2 Buchstabe s des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend;
nach denen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die eine Schwankungsrückstellung nach § 20 Abs.1 nicht gebildet haben, zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs zu Lasten des steuerlichen Gewinns Beträge der nach § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bildenden Verlustrücklage zuführen können.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Muster der in den §§ 27 und 37 vorgeschriebenen Bescheinigungen zu bestimmen;
den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§§§
(1) (27) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007.
(2) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) ist bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden, wenn das erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem 1.Januar 2001 beginnt.
(2a) (4) (38) § 2 Nr.2 und § 5 Abs.2 Nr.1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) sind erstmals auf Entgelte anzuwenden, die nach dem 17.August 2007 zufließen.
(3) (28) 1§ 5 Abs.1 Nr.2 ist für die Investitionsbank Hessen AG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000, für die Bremer Aufbau-Bank
GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001, für die Investitionsbank Schleswig-Holstein, für die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – und für die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum
2003 sowie für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –, die
NRW.Bank und die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank – erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
2Die Steuerbefreiung für die Investitionsbank Schleswig-Holstein – Zentralbereich
der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale – nach § 5 Abs.1 Nr.2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002
(BGBl.I S.4144) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.
3Die Steuerbefreiung für das Landesförderinstitut Sachsen-
Anhalt – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank – und für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen – nach § 5 Abs.1
Nr.2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002 (BGBl.I S.4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645), ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
(3a) (14) § 5 Abs.1 Nr.8 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3242) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.
(3b) (29) § 5 Abs.1 Nr.16 in der am 21.Dezember 2004 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.
(3c) (30) § 5 Abs.1 Nr.23 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist auch in Veranlagungszeiträumen vor 2003 anzuwenden.
(4) 1§ 5 Abs.2, § 8a Abs.1, die §§ 8b, 15, 16 und 18, § 26
Abs.6, die §§ 27, 28 und 29, § 32 Abs.2, § 33 Abs.1
und 2, §§ 35, 36, 37, 38 und 39 sowie § 40 Abs.3 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
anzuwenden, für den erstmals das Körperschaftsteuergesetz
in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) anzuwenden ist.
2§ 29 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) wird mit Wirkung
ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet.
(5) 1Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
Vereine können bis zum 31.Dezember 1991, in den Fällen
des § 54 Abs.4 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 18.Dezember
1989 (BGBl.I S.2212) bis zum 31.Dezember 1992 oder,
wenn es sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
oder Vereine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet handelt, bis zum 31.Dezember
1993 durch schriftliche Erklärung auf die Steuerbefreiung
nach § 5 Abs.1 Nr.10 und 14 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) verzichten, und
zwar auch für den Veranlagungszeitraum 1990.
2Die Körperschaft ist mindestens für fünf aufeinander folgende
Kalenderjahre an die Erklärung gebunden.
3Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs an
widerrufen werden.
4Der Widerruf ist spätestens bis zur
Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs
zu erklären, für das er gelten soll.
(5a) (7) § 5 Abs.2 Nr.1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
(6) 1§ 8 Abs.1 Satz 2 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2001 anzuwenden.
2§ 23 Abs.6 in der Fassung der Bekanntmachung des Körperschaftsteuergesetzes vom 22.April 1999 (BGBl.I S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034)
geändert worden ist, ist letztmals für den Veranlagungszeitraum
2000 anzuwenden.
3§ 8 Abs.3 Satz 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006
(BGBl.I S.2878) ist erstmals auf verdeckte Einlagen anzuwenden, die nach dem 18.Dezember 2006 getätigt wurden (31).
4§ 8 Abs.4 in der am 23.Dezember 2001 geltenden Fassung ist neben § 8c des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) letztmals anzuwenden, wenn
mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf
Jahren übertragen werden, der vor dem 1.Januar 2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen
Identität vor dem 1.Januar 2013 eintritt (39).
(6a) (10) 1§ 8a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22.Dezember 2003 (BGBl.I
S.2840) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,
das nach dem 31.Dezember 2003 beginnt.
2a§ 8a Abs.1 Satz 2 in der in Satz 1 genannten Fassung ist nicht anzuwenden, wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein auf der Gewährträgerhaftung
einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts gegenüber
den Gläubigern eines Kreditinstituts für Verbindlichkeiten beruht, die bis zum 18.Juli 2001 vereinbart waren;
2bGleiches gilt für bis zum 18.Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren
Laufzeit nicht über den 31.Dezember 2015 hinausgeht.
3§ 8a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals
für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25.Mai 2007 beginnen und nicht vor dem
1.Januar 2008 enden (40).
4a§ 8a Abs.2 und 3 in der in Satz 3 genannten Fassung ist nicht anzuwenden,
wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein auf der Gewährträgerhaftung einer Gebietskörperschaft
oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts gegenüber den Gläubigern eines Kreditinstituts für Verbindlichkeiten beruht, die bis zum 18.Juli 2001 vereinbart waren;
4bGleiches gilt für bis zum 18.Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren
Laufzeit nicht über den 31.Dezember 2015 hinausgeht (40).
(7) 1§ 8b ist erstmals anzuwenden für
Bezüge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nicht mehr anzuwenden ist;
1Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs.2 und 3 nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in dem Veranlagungszeitraum endet, in dem das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl.I S.1034) letztmals anzuwenden ist.
2Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) weiter
anzuwenden.
3Bei der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre,
die nach dem 15. August 2001 enden, gilt Folgendes:
4§ 8b Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000
(BGBl.I S.1034) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
über Satz 2 der Vorschrift hinausgehend auch Gewinnminderungen
aus Teilwertabschreibungen nicht zu
berücksichtigen sind, soweit die Anteile von einem verbundenen
Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben
worden sind.
5Die Wertminderung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen für die
Anwendung des § 8b Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) im Zeitpunkt der Wertminderung
nicht oder nicht mehr erfüllen, ist in Höhe des
Teils der Anschaffungskosten der Anteile nicht zu berücksichtigen,
der bei der Veräußerung der Anteile durch einen
früheren Anteilseigner nach § 8b Abs.2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) oder nach
§ 8b Abs.2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20.Dezember
2000 (BGBl.I S.1850) bei der Ermittlung des Einkommens
außer Ansatz geblieben ist.
6Die Wertminderung von Anteilen an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften ist nicht zu berücksichtigen, soweit sie auf
eine Wertminderung im Sinne der Sätze 4 und 5 von Anteilen
an nachgeordneten Kapitalgesellschaften zurückzuführen
ist.
7§ 8b Abs.4 Satz 2 Nr.2 letzter Halbsatz des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2
des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist
erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem
15.August 2001 erfolgen.
8§ 8b Abs.8 und § 21 Abs.1 Nr.1 Satz 1 sind anzuwenden: (11)
in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22.Dezember 2003 (BGBl.I S.2840) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005;
auf einheitlichen, bis zum 30. Juni 2004 zu stellenden, unwiderruflichen Antrag bereits für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 (Rückwirkungszeitraum).
2Dabei ist § 8b Abs.8 in folgender Fassung anzuwenden:"(8) 1Die Absätze 1 bis 7 sind anzuwenden
auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
den Kapitalanlagen zuzurechnen
sind, mit der Maßgabe, dass die
Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen zu
80 Prozent (37) bei der Ermittlung des Einkommens
zu berücksichtigen sind.
2Satz 1 gilt nicht
für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit
eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren
nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens
unberücksichtigt geblieben ist und diese
Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren
Werts ausgeglichen worden ist.
3Gewinnminderungen,
die im Zusammenhang mit den
Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei
der Ermittlung des Einkommens nicht zu
berücksichtigen, wenn das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen
die Anteile von
einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des
Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn
für das verbundene Unternehmen
nach Absatz 2 in der Fassung des Artikels
3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000
(BGBl.I S.1433) bei der Ermittlung des Einkommens
außer Ansatz geblieben ist.
4Für die
Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit
den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen
Werten anzusetzen, die bei der
Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge
zu Grunde gelegt wurden.
5Negative Einkünfte
des Rückwirkungszeitraums dürfen nicht in
Veranlagungszeiträume außerhalb dieses Zeitraums
rück- oder vorgetragen werden.
6Auf
negative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums
ist § 14 Abs.1 nicht anzuwenden.
7Entsprechendes
gilt für Pensionsfonds."
9§ 8b Abs.10 in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912)
ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden (41).
10§ 8b Abs.9 ist für den Veranlagungszeitraum
2004 in der folgenden Fassung anzuwenden:
"(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge
im Sinne des Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union Artikel 4
Abs.1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom
23.Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem
der Mutter- und Tochtergesellschaften
verschiedener Mitgliedstaaten (ABl.EG Nr.L 225
S.6, Nr.L 266 S.20, 1997 Nr.L 16 S.98), zuletzt
geändert durch Akte über die Beitrittsbedingungen
und die Anpassungen der Verträge – Beitritt
der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland,
der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik
Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl.EU 2003 Nr.L 236 S.33), anzuwenden haben (16)."
11§ 21 Abs.1 Nr.1 Satz 1 in der Fassung des Artikels
3 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004
(BGBl.I S.3310) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2004 anzuwenden (16).
12§ 8b Abs.1 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl.I S.2878) ist erstmals auf Bezüge im Sinne des § 8b Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, die nach dem 18.Dezember 2006 zugeflossen
sind (32).
(7a) (22) § 8b Abs. 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile weiter anzuwenden, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12.Dezember 2006 geltenden Fassung sind, und für Anteile im Sinne des § 8b Abs.4 Satz 1 Nr.2, die auf einer Übertragung bis zum 12.Dezember 2006 beruhen.
(7b) (42) § 8c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) findet erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.Dezember 2007 Anwendung.
(8) 1§ 12 Abs.2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist erstmals
auf Vermögensübertragungen anzuwenden, die nach dem
31.Dezember 2001 vorgenommen werden.
2§ 12 Abs.1 und 3 in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I
S.2782) sind erstmals für nach dem 31.Dezember
2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden (23).
3§ 12 Abs.2 in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I
S.2782) ist erstmals auf Vorgänge anzuwenden,
die nach dem 12.Dezember 2006 zur Eintragung
in ein öffentliches Register angemeldet werden (23).
4§ 12 Abs.2 Satz 2 in der in Satz 1 genannten
Fassung ist letztmals auf Vorgänge anzuwenden,
die bis zum 13.Dezember 2006 zur Eintragung
in ein öffentliches Register angemeldet werden (23).
(8a) (49) 1§ 9 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 10.Oktober 2007 (BGBl.I S.2332) gilt erstmals für Zuwendungen, die
im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden.
2Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist auf Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden, § 9 Abs.1 Nr.2 in der bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden.
3§ 9 Abs.3 Satz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 10.Oktober 2007 (BGBl.I S.2332) gilt erstmals für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden.
(9) 1§ 14 ist anzuwenden:
(17) abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1Der Organträger muss an der Organgesellschaft
vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen
und unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt
sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte
aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht
(finanzielle Eingliederung).
2Eine mittelbare Beteiligung
genügt, wenn jede der Beteiligungen, auf
denen die mittelbare Beteiligung beruht, die Mehrheit
der Stimmrechte gewährt.
(2)die Absätze 1 und 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002;
(2)1Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2
des Gesetzes vom 16.Mai 2003 (BGBl.I
S.660) im Veranlagungszeitraum 2002, wenn
der Gewinnabführungsvertrag nach dem
20.November 2002 abgeschlossen wird.
2In den Fällen, in denen der Gewinnabführungsvertrag
vor dem 21.November 2002 abgeschlossen worden ist, gilt Absatz 1 Nr.3 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002
(BGBl.I S.4144);
Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3310) ist erstmals für Mehrabführungen von Organgesellschaften anzuwenden, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31.Dezember 2003 endet.
(2) 1Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen
im Sinne des Absatzes 1 Nr.3, die gemeinsam im
Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr.1 erfüllen, in der Rechtsform einer
Personengesellschaft lediglich zum Zwecke der einheitlichen
Willensbildung gegenüber der Organgesellschaft
zusammen, ist die Personengesellschaft als
gewerbliches Unternehmen anzusehen, wenn jeder
Gesellschafter der Personengesellschaft ein gewerbliches
Unternehmen unterhält.
2Der Personengesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu
den Voraussetzungen nach Absatz 1
jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist und den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 an der Organgesellschaft zusteht,
die Personengesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an ununterbrochen besteht,
der Gewinnabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.4 erfüllt sind,
durch die Personengesellschaft gewährleistet ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschafter in der Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich durchgesetzt wird und
die Organgesellschaft jedes der gewerblichen Unternehmen der Gesellschafter der Personengesellschaft nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr.2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) wirtschaftlich fördert oder ergänzt.“;
die Absätze 1 und 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2001 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858);
Absatz 3 ab dem Veranlagungszeitraum 2002;
Absatz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2003 in folgender
Fassung:
„(2) 1Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen
im Sinne des Absatzes 1 Nr.2, die gemeinsam im
Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr.1 erfüllen, in der Rechtsform einer
Personengesellschaft lediglich zum Zwecke der einheitlichen
Willensbildung gegenüber der Organgesellschaft
zusammen, ist die Personengesellschaft als
gewerbliches Unternehmen anzusehen, wenn jeder
Gesellschafter der Personengesellschaft ein gewerbliches
Unternehmen unterhält.
2Der Personengesellschaft
ist das Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich
des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu
den Voraussetzungen nach Absatz 1
jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen zu mindestens 25 Prozent (37) beteiligt ist und den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 an der Organgesellschaft zusteht,
die Personengesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an ununterbrochen besteht,
der Gewinnabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.3 erfüllt sind und
durch die Personengesellschaft gewährleistet ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschafter in der Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich durchgesetzt wird.“
(10) 1§ 15 Nr.2 ist bei der Ermittlung des Einkommens
des Organträgers anzuwenden, wenn die Ermittlung des
dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der
Organgesellschaft nach dem Körperschaftsteuergesetz in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober
2000 (BGBl.I S.1433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858), vorzunehmen
ist.
2§ 15 Satz 1 Nr.2 in der am 12.Dezember 2006
geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, soweit
in dem dem Organträger zuzurechnenden
Einkommen der Organgesellschaft ein Übernahmegewinn
im Sinne des § 4 Abs.7 des Umwandlungssteuergesetzes
in der am 21.Mai
2003 geltenden Fassung enthalten ist (24).
3§ 15 Satz 1 Nr.3 in der Fassung des Artikels 2
des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,
die nach dem 25.Mai 2007 beginnen und nicht vor dem 1.Januar 2008 enden (43).
(10a) (44) § 16 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
(11) 1§ 21b Satz 3 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr
anzuwenden, das nach dem 31.Dezember 2002 endet.
2Eine Rücklage, die am Schluss des letzten vor dem
1.Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahrs zulässigerweise
gebildet ist, ist in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren
mit mindestens je einem Fünftel gewinnerhöhend
aufzulösen.
(11a) (45) § 23 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
(11b) (12) § 25 Abs.1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
(11c) (13) § 26 Abs.6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 2.Dezember 2004 (BGBl.I S.3112) ist
erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
2§ 26 Abs.6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes
vom 19.Juli 2006 (BGBl.I S.1652) ist erstmals
ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden (20).
3§ 26 Abs.6 Satz 1 erster Halbsatz in Verbindung mit Satz 3 in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind (33).
4§ 26 Abs.6 Satz 1 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878)
ist erstmals auf ausländische Quellensteuern anzuwenden, die von Bezügen im Sinne des § 8b Abs.1 Satz 1 erhoben wurden, die nach dem 18.Dezember 2006 zugeflossen sind (33).
(12) 1Die Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind letztmals anzuwenden
für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) erstmals anzuwenden ist;
1für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen,
die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das dem in Nummer
1 genannten Wirtschaftsjahr vorangeht.
2Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und
Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern
zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1
oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl. I
S.1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812),
gehören, beträgt die Körperschaftsteuer 45 Prozent (37)
der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 oder 2 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S. 1433), dieses
wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812), zuzüglich der darauf
entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.3
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl.I
S.1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812), für
die der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs.11 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) als verwendet
gilt.
3§ 44 Abs.1 Satz 1 Nr.6 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) gilt entsprechend.
4Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens
45 Prozent (37) des zu versteuernden Einkommens.
5Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaften
und Personenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.9, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung
ausgeschlossen ist.
6Die Körperschaftsteuer beträgt 40 Prozent (37) der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812), zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812), für die der Teilbetrag im Sinne des
§ 30 Abs.1 Nr.1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) als verwendet gilt.
7Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 40 Prozent (37) des zu
versteuernden Einkommens abzüglich des nach den Sätzen 2 bis 4 besteuerten Einkommens.
8Die Sätze 3 und 5 gelten entsprechend.
(13) 1§ 28 Abs.4 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000
(BGBl.I S.1034) gilt auch, wenn für eine Gewinnausschüttung
zunächst der in § 54 Abs.11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) genannte
Teilbetrag als verwendet gegolten hat.
2Ist für Leistungen einer Kapitalgesellschaft nach § 44 oder § 45 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) Eigenkapital
im Sinne des § 54 Abs.11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) bescheinigt worden, bleibt
die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert, wenn später eine höhere Leistung gegen den Teilbetrag nach § 54 Abs.11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) verrechnet werden könnte.
(13a) (8) (46) § 31 Abs.1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
(13b) (47) § 32 Abs.3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die nach dem 17.August 2007 zufließen. Für Einkünfte, die nach dem 17.August 2007 und vor dem 1.Januar 2008 zufließen, ist § 32 Abs.3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Steuersatz 10 Prozent beträgt.
(13c) (48) (34) 1§ 32a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I
S.2878) ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem 18.Dezember 2006 ein Steuerbescheid erlassen,
aufgehoben oder geändert wird.
2Bei Aufhebung oder Änderung gilt dies auch dann, wenn der aufzuhebende oder zu ändernde Steuerbescheid
vor dem 18.Dezember 2006 erlassen worden ist.
(13d) (48) (3) (35) 1§ 37 Abs.2a Nr.1 in der Fassung des Artikels
2 des Gesetzes vom 16.Mai 2003 (BGBl.I S.660) ist nicht für Gewinnausschüttungen anzuwenden, die vor dem 21.November 2002 beschlossen worden sind und die nach dem 11.April 2003 und vor dem 1.Januar 2006 erfolgen.
2Für Gewinnausschüttungen im Sinne des Satzes 1 und für
Gewinnausschüttungen, die vor dem 12.April 2003 erfolgt sind, gilt § 37 Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002 (BGBl.I S.4144).
(13e) (48) (36) 1§ 38 Abs.1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006
(BGBl.I S.2878) gilt nur für Genossenschaften, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) bereits bestanden haben.
2Die Regelung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2007 anzuwenden.
(14) 1Auf Liquidationen, deren Besteuerungszeitraum im
Jahr 2001 endet, ist erstmals das Körperschaftsteuergesetz
in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) anzuwenden.
2Bei Liquidationen, die über den 31. Dezember 2000 hinaus
fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum nach § 11
auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung,
der bis zum 30.Juni 2002 zu stellen ist, mit Ablauf des
31.Dezember 2000.
3Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher
Zwischenabschluss zu fertigen.
4Für den danach beginnenden Besteuerungszeitraum ist Satz 1 anzuwenden.
5In den Fällen des Satzes 2 gelten Liquidationsraten,
andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in
dem am 31.Dezember 2000 endenden Besteuerungszeitraum
gezahlt worden sind, als sonstige Leistungen im
Sinne des Absatzes 12 Satz 1 Nr.2 und des § 36 Abs.2
Satz 1.
6§ 40 Abs.3 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15.Oktober 2002 (BGBl.I S.4144)
ist letztmals für Liquidationen anzuwenden, die
vor dem 13.Dezember 2006 abgeschlossen
worden sind (25).
(15) (26) § 40 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I S.2782) ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in ein öffentliches Register nach dem 12.Dezember 2006 erfolgt ist.
§§§
Soweit ein Verlust einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die am 31.Dezember 1990 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Körperschaftsteuergesetzes hatte, aus dem Veranlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen eines Veranlagungszeitraums für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) erstmals anzuwenden ist oder eines nachfolgenden Veranlagungszeitraums vorgetragen wird, ist das steuerliche Einlagekonto zu erhöhen.
§§§
T-6 | Halbeinkünfteverfahren | 36-40 |
---|
(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl.I S.817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034), letztmals anzuwenden ist, werden die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals ausgehend von den gemäß § 47 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl.I S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den nachfolgenden Absätzen ermittelt.
(2) 1Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttungen,
die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften
entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein
abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem in
Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr
erfolgen, sowie um andere Ausschüttungen
und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1 genannten
Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern.
2Die Regelungen des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999
(BGBl.I S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist,
sind anzuwenden.
3Der Teilbetrag im Sinne des § 54
Abs.11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl.I
S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist, erhöht
sich um die Einkommensteile, die nach § 34 Abs.12 Satz 2
bis 5 einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent (1) unterlegen
haben, und der Teilbetrag, der nach dem 31.Dezember
1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 Prozent (1) ungemildert unterlegen hat, erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Abs.12 Satz 6 bis 8 einer
Körperschaftsteuer von 40 Prozent (1) unterlegen
haben, jeweils nach Abzug der Körperschaftsteuer, der sie
unterlegen haben.
(3) 1Ein positiver belasteter Teilbetrag im Sinne des § 54
Abs.11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl.I
S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist, ist dem
Teilbetrag, der nach dem 31.Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer
in Höhe von 40 Prozent (1) ungemildert unterlegen hat, in Höhe von 27/22 seines Bestands hinzuzurechnen.
2In Höhe von 5/22 dieses Bestands ist der Teilbetrag
im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.2 des Gesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl.I
S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist, zu verringern.
(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander und danach mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt.
(5) 1Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im
Sinne des § 30 Abs.2 Nr.1 bis 3 in der Fassung des Artikels
4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034)
nach Anwendung der Absätze 2 und 3 nicht negativ, sind
zunächst die Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.1
und 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) zusammenzufassen.
2Ein sich aus der Zusammenfassung ergebender Negativbetrag
ist vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im
Sinne des § 30 Abs.2 Nr.2 in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) zu verrechnen.
3Ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30
Abs.2 Nr.2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) ist vorrangig mit dem
positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des
Satzes 1 zu verrechnen.
(6) 1Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, sind
diese Teilbeträge zunächst untereinander zu verrechnen.
2aEin sich danach ergebender Negativbetrag mindert vorrangig
den nach Anwendung des Absatzes 5 verbleibenden
positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.2 in
der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli
2000 (BGBl.I S.1034);
2bein darüber hinausgehender Negativbetrag
mindert den positiven zusammengefassten Teilbetrag
nach Absatz 5 Satz 1.
(7) aDie Endbestände sind getrennt auszuweisen und
werden gesondert festgestellt;
bdabei sind die verbleibenden
unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl.I S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist, in einer
Summe auszuweisen.
§§§
(1) 1Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in
§ 36 Abs.1 genannten Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben
ermittelt.
2Das Körperschaftsteuerguthaben
beträgt 1/6 des Endbestands des mit einer
Körperschaftsteuer von 40 Prozent (6) belasteten Teilbetrags.
(2) (1) 1Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich
vorbehaltlich des Absatzes 2a um jeweils 1/6 der
Gewinnausschüttungen, die in den folgenden Wirtschaftsjahren
erfolgen und die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschluss beruhen.
2Satz 1 gilt für Mehrabführungen im Sinne des § 14 Abs.3 entsprechend (3).
3Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in
dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinnausschüttung
erfolgt, mindert sich bis zum Verbrauch des Körperschaftsteuerguthabens um diesen
Betrag, letztmalig in dem Veranlagungszeitraum, in dem das 18.Wirtschaftsjahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird.
4Das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben ist auf den Schluss der jeweiligen Wirtschaftsjahre, letztmals auf den Schluss des 17.Wirtschaftsjahrs,
das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird, fortzuschreiben
und gesondert festzustellen.
5§ 27 Abs.2 gilt entsprechend.
(2a) (2) Die Minderung ist begrenzt
für Gewinnausschüttungen, die nach dem 11.April 2003 und vor dem 1.Januar 2006 erfolgen, jeweils auf 0 Euro;
für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31.Dezember 2005 erfolgen auf den Betrag, der auf das Wirtschaftsjahr der Gewinnausschüttung entfällt, wenn das auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs festgestellte Körperschaftsteuerguthaben gleichmäßig auf die einschließlich des Wirtschaftsjahrs der Gewinnausschüttung verbleibenden Wirtschaftsjahre verteilt wird, für die nach Absatz 2 Satz 3 (5) eine Körperschaftsteuerminderung in Betracht kommt.
(3) 1Erhält eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft
oder Personenvereinigung, deren Leistungen bei
den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20
Abs.1 Nr.1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20.Dezember
2001 (BGBl.I S.3858) gehören, Bezüge, die nach § 8b
Abs.1 bei der Einkommensermittlung außer Ansatz
bleiben, und die bei der leistenden Körperschaft zu einer
Minderung der Körperschaftsteuer geführt haben, erhöht
sich bei ihr die Körperschaftsteuer und das Körperschaftsteuerguthaben
um den Betrag der Minderung der
Körperschaftsteuer bei der leistenden Körperschaft.
2Satz 1 gilt auch, wenn der Körperschaft oder Personenvereinigung
die entsprechenden Bezüge einer Organgesellschaft
zugerechnet werden, weil sie entweder
Organträger ist oder an einer Personengesellschaft beteiligt
ist, die Organträger ist.
3Im Fall des § 4 des Umwandlungssteuergesetzes
sind die Sätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden.
4Die leistende Körperschaft hat der Empfängerin
die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem
Muster zu bescheinigen:
5§ 27 Abs.3 Satz 2, Abs.4 und 5 gilt entsprechend.
6Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaften
und Personenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs.1
Nr.9, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung
ausgeschlossen ist.
(4) (4) 1Das Körperschaftsteuerguthaben wird letztmalig
auf den 31.Dezember 2006 ermittelt.
2Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Körperschaft durch einen der in § 1 Abs.1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7.Dezember 2006
(BGBI.I S.2782, 2791) in der jeweils geltenden
Fassung genannten Vorgänge, bei denen die Anmeldung
zur Eintragung in ein öffentliches Register
nach dem 12.Dezember 2006 erfolgt, ganz oder
teilweise auf einen anderen Rechtsträger über, wird
das Körperschaftsteuerguthaben bei der übertragenden
Körperschaft letztmalig auf den vor dem
31.Dezember 2006 liegenden steuerlichen Übertragungsstichtag
ermittelt.
3Wird das Vermögen einer
Körperschaft oder Personenvereinigung im Rahmen
einer Liquidation im Sinne des § 11 nach
dem 12.Dezember 2006 und vor dem 31.Dezember
2006 verteilt, wird das Körperschaftsteuerguthaben
letztmalig auf den Stichtag ermittelt, auf den die Liquidationsschlussbilanz erstellt wird.
4Die Absätze 1 bis 3 sind letztmals auf Gewinnausschüttungen und in den Fällen der Liquidation auf Liquidationsraten, andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen
anzuwenden, die vor dem 31.Dezember 2006 oder
dem nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt erfolgt
sind.
(5) (4) 1Die Körperschaft hat innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen Anspruch
auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens
in zehn gleichen Jahresbeträgen.
2Der Anspruch entsteht mit Ablauf des 31.Dezember 2006 oder des nach Absatz 4 Satz 2 maßgebenden Tages.
3Der Anspruch wird für den gesamten Auszahlungszeitraum
festgesetzt.
4Für das Jahr der Bekanntgabe
des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist
der Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
des Bescheids, für jedes weitere Jahr
des Auszahlungszeitraums jeweils am 30.September
auszuzahlen.
5Der Anspruch ist nicht verzinslich.
6Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung des Anspruchs
läuft nicht vor Ablauf des Jahres ab, in
dem der letzte Jahresbetrag fällig geworden ist.
(6) (4) 1Wird der Bescheid über die Festsetzung des
Anspruchs nach Absatz 5 aufgehoben oder geändert,
wird der Betrag, um den der Anspruch, der
sich aus dem geänderten Bescheid ergibt, die
Summe der Auszahlungen, die bis zur Bekanntgabe
des neuen Bescheids geleistet worden sind, übersteigt,
auf die verbleibenden Fälligkeitstermine des
Auszahlungszeitraums verteilt.
2Ist die Summe der
Auszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen
Bescheids geleistet worden sind, größer als der
Auszahlungsanspruch, der sich aus dem geänderten
Bescheid ergibt, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids
zu entrichten.
(7) (4) 1Erträge und Gewinnminderungen der Körperschaft,
die sich aus der Anwendung des Absatzes 5
ergeben, gehören nicht zu den Einkünften im Sinne
des Einkommensteuergesetzes.
2Die Auszahlung ist aus den Einnahmen an Körperschaftsteuer zu leisten.
§§§
(1) 1Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs.7
aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.2 in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl.I S.1034) ist auch zum Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre
fortzuschreiben und gesondert festzustellen.
2§ 27 Abs.2 gilt entsprechend.
3Der Betrag verringert sich jeweils, soweit er als für Leistungen verwendet gilt.
4Er gilt als für Leistungen verwendet, soweit die Summe der Leistungen,
die die Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erbracht
hat, den um den Bestand des Satzes 1 verminderten ausschüttbaren
Gewinn (§ 27) übersteigt.
5Maßgeblich sind die Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs.
6Die Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende Mitglieder von Genossenschaften
stellt, soweit es sich dabei nicht um Nennkapital imSinne des § 28 Abs.2 Satz 2 handelt, keine Leistung
im Sinne der Sätze 3 und 4 dar (2).
7Satz 6 gilt nicht, soweit der unbelastete Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 nach § 40 Abs.1 oder Abs.2 infolge
der Umwandlung einer Körperschaft, die nicht Genossenschaft im Sinne des § 34 Abs.13d ist, übergegangen ist (2).
(2) 1Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums,
in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Leistungen
erfolgen, erhöht sich um 3/7 des Betrags der Leistungen,
für die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag im Sinne
des Absatzes 1 als verwendet gilt.
2Die Körperschaftsteuererhöhung mindert den Endbetrag im Sinne des
Absatzes 1 bis zu dessen Verbrauch.
3Satz 1 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das
18.Wirtschaftsjahr (1) endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach § 37 Abs.1 Körperschaftsteuerguthaben
ermittelt werden.
(3) 1Die Körperschaftsteuer wird nicht erhöht, soweit
eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft
Leistungen an einen unbeschränkt steuerpflichtigen, von
der Körperschaftsteuer befreiten Anteilseigner oder an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts vornimmt.
2Der Anteilseigner ist verpflichtet, der ausschüttenden
Körperschaft seine Befreiung durch eine Bescheinigung
des Finanzamts nachzuweisen, es sei denn, er ist eine
juristische Person des öffentlichen Rechts.
3Das gilt nicht, soweit die Leistung auf Anteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden, für den
die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art.
§§§
(1) Ein sich nach § 36 Abs.7 ergebender positiver Endbetrag des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl.I S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist, wird als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 erfasst.
(2) Der nach § 47 Abs.1 Satz 1 Nr.2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) zuletzt festgestellte Betrag wird als Anfangsbestand in die Feststellung nach § 28 Abs.1 Satz 3 (1) einbezogen.
§§§
(1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, ist der unbelastete Teilbetrag gemäß § 38 dem entsprechenden Betrag der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen.
(2) 1Geht Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch Aufspaltung oder
Abspaltung im Sinne des § 123 Abs.1 und 2 des
Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaft über, ist der in Absatz
1 genannte Betrag der übertragenden Körperschaft
einer übernehmenden Körperschaft im Verhältnis
der übergehenden Vermögensteile zu dem
bei der übertragenden Körperschaft vor dem
Übergang bestehenden Vermögen zuzuordnen,
wie es in der Regel in den Angaben zum Umtauschverhältnis
der Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag
oder im Spaltungsplan (§ 126 Abs.1
Nr.3, § 136 des Umwandlungsgesetzes) zum Ausdruck
kommt.
2Entspricht das Umtauschverhältnis
der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden
Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft
vor der Spaltung bestehenden Vermögen,
ist das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden
Vermögensteile zu dem vor der Spaltung
vorhandenen Vermögen maßgebend.
3Soweit das Vermögen auf eine Personengesellschaft übergeht, mindert sich der Betrag der übertragenden Körperschaft
in dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile
zu dem vor der Spaltung bestehenden Vermögen.
(3) 1Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch einen der in § 1
Abs.1 Nr.1 des Umwandlungssteuergesetzes
vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I S.2782, 2791) in
der jeweils geltenden Fassung genannten Vorgänge
ganz oder teilweise auf eine von der Körperschaftsteuer
befreite Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse oder auf eine juristische
Person des öffentlichen Rechts über oder wird die
Körperschaft steuerbefreit, erhöht sich die Körperschaftsteuer
um den Betrag, der sich nach § 38 ergeben
würde, wenn das in der Steuerbilanz ausgewiesene
Eigenkapital abzüglich des Betrags, der
nach § 28 Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit § 29
Abs.1 dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben
ist, als im Zeitpunkt des Vermögensübergangs
für eine Ausschüttung verwendet gelten würde.
2Die Körperschaftsteuer erhöht sich nicht in den Fällen des § 38 Abs.3.
(4) 1Wird das Vermögen einer Körperschaft oder
Personenvereinigung im Rahmen einer Liquidation
im Sinne des § 11 verteilt, erhöht sich die Körperschaftsteuer
um den Betrag, der sich nach § 38 ergeben
würde, wenn das verteilte Vermögen als im
Zeitpunkt der Verteilung für eine Ausschüttung verwendet
gelten würde.
2Das gilt auch insoweit, als
das Vermögen bereits vor Schluss der Liquidation
verteilt wird.
3Die Erhöhung der Körperschaftsteuer
ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in
dem die Liquidation bzw. der jeweilige Besteuerungszeitraum
endet.
4Eine Erhöhung ist letztmals
für den Veranlagungszeitraum 2020 vorzunehmen.
5Bei Liquidationen, die über den 31.Dezember 2020
hinaus fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum
nach § 11 mit Ablauf des 31.Dezember 2020.
6Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen.
7Die Körperschaftsteuer erhöht
sich nicht in den Fällen des § 38 Abs.3.
(5) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung durch einen der in § 1 Abs.1 Nr.1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I S.2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung genannten Vorgänge ganz oder teilweise auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung über oder verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung und endet dadurch ihre unbeschränkte Steuerpflicht, erhöht sich die Körperschaftsteuer um den Betrag, der sich nach § 38 ergeben würde, wenn das zum Übertragungsstichtag oder im Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschränkten Steuerpflicht vorhandene Vermögen abzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs.1 dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag oder im Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschränkten Steuerpflicht für eine Ausschüttung verwendet gelten würde.
(6) 1Ist in den Fällen des Absatzes 5 die übernehmende Körperschaft oder Personenvereinigung in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union unbeschränkt steuerpflichtig und nicht von
der Körperschaftsteuer befreit, ist der auf Grund
der Anwendung des § 38 nach Absatz 5 festgesetzte
Betrag bis zum Ablauf des nächsten auf die
Bekanntgabe der Körperschaftsteuerfestsetzung
folgenden Kalenderjahres zinslos zu stunden, soweit
die übernehmende Körperschaft oder Personenvereinigung
bis zum 31.Mai des nachfolgenden
Jahres nachweist, dass sie bis zum Zeitpunkt der
Fälligkeit keine Ausschüttung der übernommenen
unbelasteten Teilbeträge vorgenommen hat.
2Die Stundung verlängert sich jeweils um ein Jahr, soweit der in Satz 1 genannte Nachweis erbracht wird, letztmals bis zum Schluss des Wirtschaftsjahrs,
das nach dem 31.Dezember 2018 endet.
3Auf diesen Zeitpunkt gestundete Beträge werden nicht erhoben, soweit der in Satz 1 genannte Nachweis erbracht wird.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch
bei der Sitzverlegung, wenn die Körperschaft oder
Personenvereinigung in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig
wird.
5Die Stundung ist zu widerrufen, wenn die aufnehmende Körperschaft oder Personenvereinigung
oder deren Rechtsnachfolger
ihr Vermögen ganz oder teilweise auf eine Körperschaft oder Personenvereinigung überträgt, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig ist,
ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in einen Staat außerhalb der Europäischen Union verlegt und dadurch ihre unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb der Europäischen Union endet oder
ihr Vermögen auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person überträgt.
§§§
§§§
[ « ] | KStG | [ ][ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2008
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§