KStG (2) | 7-22 | |
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T-2 | Einkommen | 7-22 |
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K-1 | Allgemeines | 7-13 |
(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs.1, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25.
(3) 1Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer.
2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr
zu ermitteln.
3Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der
Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.
(4) 1Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher
nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen,
ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln,
für das sie regelmäßig Abschlüsse machen.
2Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie
regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
3Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr
abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.
§§§
(1) 1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu
ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
und dieses Gesetzes.
2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich (1).
3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent (3) der Entgelte (§ 10 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.
(2) (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
(3) 1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne
Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.
2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen
jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf
Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der
Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen
nicht.
3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht (2).
4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte
Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert
hat (2).
5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage,
die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung
einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person
beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters
nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die
verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden
Körperschaft das Einkommen nicht gemindert (2).
6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte
Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung (2).
(4) 1...(4)
(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.
(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.
§§§
(1) 1§ 4h Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle
des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt.
2Maßgebliches Einkommen ist das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelte Einkommen mit Ausnahme der §§ 4h und 10d des Einkommensteuergesetzes
und des § 9 Abs.1 Nr.2 dieses Gesetzes.
3§ 8c gilt für den Zinsvortrag nach § 4h Abs.1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
4Auf Kapitalgesellschaften, die ihre Einkünfte nach § 2 Abs.2 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, ist § 4h des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2) § 4h Abs.2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grundoder Stammkapital beteiligten Anteilseigner, eine diesem nahe stehende Person (§ 1 Abs.2 des Außensteuergesetzes vom 8.September 1972 – BGBl.I S.1713 –, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.Mai 2007 – BGBl.I S.914 – geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) oder einen Dritten, der auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann, nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen der Körperschaft im Sinne des § 4h Abs.3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist.
(3) 1§ 4h Abs.2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die
Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft oder eines anderen demselben Konzern zugehörenden
Rechtsträgers an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligten
Gesellschafter einer konzernzugehörigen Gesellschaft, eine diesem nahe stehende Person (§ 1 Abs.2 des Außensteuergesetzes) oder einen Dritten, der auf den zu mehr als einem Viertel am Kapital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann, nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen des Rechtsträgers im
Sinne des § 4h Abs.3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist.
2Satz 1 gilt nur für Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten, die in dem voll konsolidierten Konzernabschluss nach § 4h Abs.2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ausgewiesen sind und bei Finanzierung durch einen Dritten einen Rückgriff gegen einen nicht zum Konzern gehörenden Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person auslösen.
§§§
(1) 1Bezüge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.
2Satz 1 gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.9 zweiter Halbsatz sowie des § 20 Abs.1 Nr.10
Buchstabe a zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes nur, soweit sie das Einkommen der leistenden
Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Abs.3 Satz 2) (11).
3Sind die Bezüge im Sinne des Satzes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet des Wortlauts des Abkommens für diese Freistellung entsprechend (11).
4Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet (11).
5Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
(2) (1) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an
einer Körperschaft oder Personenvereinigung,
deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen
im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1, 2, 9 und 10 Buchstabe
a des Einkommensteuergesetzes gehören,
oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14,
17 oder 18 außer Ansatz.
2Veräußerungsgewinn im
Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis
oder der an dessen Stelle tretende
Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den
Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften
über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt
der Veräußerung ergibt (Buchwert).
3Satz 1 gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung
oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus
dem Ansatz des in § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten
Werts (8).
4Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren
steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben
und die Gewinnminderung nicht durch
den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen
worden ist.
5Satz 4 gilt außer für Gewinne aus dem Ansatz
mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
ergibt, auch für steuerwirksam vorgenommene
Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge (9).
6Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage.
(3) (2) 1Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des
Absatzes 2 Satz 1, 3 und 5 gelten 5 Prozent (12)
als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben
abgezogen werden dürfen
2§ 3c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes
ist nicht anzuwenden.
3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit
dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind
bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu
berücksichtigen.
(4) (aufgehoben) (10)
(5) (4) 1Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1,
die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 Prozent (12) als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen
werden dürfen.
2§ 3c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes
ist nicht anzuwenden.
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genannten
Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen, die dem
Steuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnanteils aus einer
Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, sowie für
Gewinne und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung
oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf Anteile im
Sinne des Absatzes 2 entfallen.
2Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über
andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen
eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden, und damit
in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen entsprechend.
(7) 1Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1a des Kreditwesengesetzes (7)
dem Handelsbuch zuzurechnen sind.
2Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des
Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen
Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden.
3Satz 2 gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute
und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWRAbkommens.
(8) (5) 1Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind.
2Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des
Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in
früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung
des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist
und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines
höheren Werts ausgeglichen worden ist.
3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den
Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei der
Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen,
wenn das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen
die Anteile von einem verbundenen
Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes)
erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für
das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) bei der Ermittlung
des Einkommens außer Ansatz geblieben ist.
4Für die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile
mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der
Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden.
5Entsprechendes gilt für Pensionsfonds.
(9) (6) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs.1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl.EG Nr.L 225 S.6, Nr.L 266 S.20, 1997 Nr.L 16 S.98), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22.Dezember 2003 (ABl.EU 2004 Nr.L 7 S.41), anzuwenden haben.
(10) 1Überlässt eine Körperschaft (überlassende
Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr Absatz 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus anderen Gründen die Steuerfreistellungen der Absätze 1 und 2 oder vergleichbare ausländische Vorschriften nicht anzuwenden sind, an eine andere Körperschaft, bei der auf die Anteile Absatz 7 oder 8 nicht anzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft, der die Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, dürfen die für die Überlassung gewährten Entgelte bei der anderen Körperschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.
2Überlässt die andere Körperschaft für die Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter an die überlassende Körperschaft, aus denen diese Einnahmen oder Bezüge erzielt, gelten diese Einnahmen oder Bezüge als von der anderen Körperschaft bezogen und als Entgelt für die Überlassung an die
überlassende Körperschaft gewährt.
3Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht anzuwenden.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Abs.2 des Handelsgesetzbuchs.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die andere Körperschaft keine Einnahmen
oder Bezüge aus den ihr überlassenen Anteilen erzielt.
6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn die Anteile an eine Personengesellschaft oder von einer Personengesellschaft überlassen werden, an der die überlassende oder die andere Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist.
7In diesen Fällen gelten die Anteile als an die Körperschaft oder von der Körperschaft überlassen.
8Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht, soweit § 2 Nr.2 zweiter Halbsatz oder § 5 Abs.2 Nr.1 zweiter Halbsatz auf die überlassende Körperschaft Anwendung findet.
§§§
1Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer
Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb
nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht
mehr abziehbar.
2Unabhängig von Satz 1 sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar
mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der
Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen
werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.
3Als ein Erwerber im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen.
4Eine Kapitalerhöhung steht der Übertragung des gezeichneten Kapitals
gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt.
§§§
(1) 1Abziehbare Aufwendungen sind auch:
bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und bei vergleichbaren Kapitalgesellschaften (2) der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird;
(5) 1vorbehaltlich des § 8 Abs.3 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs.1 Nr.9 steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse insgesamt bis zu
2Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die
den Sport (§ 52 Abs.2 Nr.21 der Abgabenordnung),
kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs.2 Nr.22 der Abgabenordnung) oder
Zwecke im Sinne des § 52 Abs.2 Nr.23 der Abgabenordnung
fördern.
3Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten, sind im Rahmen
der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen.
4§ 10d Abs.4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
(2) (6) 1Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift
gilt das Einkommen vor Abzug der in Absatz 1 Nr.2 bezeichneten Zuwendungen und vor dem
Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuergesetzes.
2Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern
mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen.
3Der Wert der Zuwendung ist nach § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.
4Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich
abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, sind nur abziehbar, wenn ein Anspruch auf die Erstattung
der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet
worden ist.
5Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.
(3) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der
Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen,
es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere
Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm
die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge
grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in
der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten
Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene
Steuer.
3Diese ist mit 30 (7) Prozent (3) des zugewendeten Betrags anzusetzen.
§§§
1die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des
Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung
oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind.
2§ 9 Abs.1 Nr.2 bleibt unberührt,
adie Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern
sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen
oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind,
und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die
das Abzugsverbot des § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.1 bis 4 und 7 oder Abs.7 des Einkommensteuergesetzes gilt;
bdas gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden
Nebenleistungen,
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wieder- gutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen,
die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden.
§§§
(1) 1Wird
ein unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1
Abs.1 Nr.1 bis 3 (1) nach der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum
der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde
zu legen.
2Der Besteuerungszeitraum soll drei
Jahre nicht übersteigen.
(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1 ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs- Anfangsvermögen gegenüberzustellen.
(3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.
(4) 1Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen,
das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaftsteuer
zugrunde gelegt worden ist.
2Ist für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Veranlagung
nicht durchgeführt worden, so ist das Betriebsvermögen
anzusetzen, das im Fall einer Veranlagung nach
den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung
auszuweisen gewesen wäre.
3Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn eines vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist.
(5) War am Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums Betriebsvermögen nicht vorhanden, so gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der später geleisteten Einlagen.
(6) Auf die Gewinnermittlung sind im Übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.
(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Vermögen des unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 bis 3 (2) das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
§§§
(1) aWird bei der Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse das Besteuerungsrecht
der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich
des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung
eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder
beschränkt, gilt dies als Veräußerung oder Überlassung
des Wirtschaftsguts zum gemeinen Wert;
b§ 4 Abs.1 Satz 4, § 15 Abs.1a des Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend.
(2) 1Wird das Vermögen einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Ganzes auf eine andere Körperschaft desselben ausländischen Staates durch einen Vorgang übertragen, der einer Verschmelzung im Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28.Oktober 1994 (BGBl.I S.3210, 1995 I S.428), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vergleichbar ist, sind die übergehenden Wirtschaftsgüter abweichend von Absatz 1 mit dem Buchwert anzusetzen, soweit
sichergestellt ist, dass sie später bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegen,
das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden Körperschaft nicht beschränkt wird,
eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht und
wenn der übernehmende und der übertragende Rechtsträger nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs.2 Satz 1 und 2 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7.Dezemer 2006 (BGBl.I S.2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
2Wird das Vermögen einer Körperschaft durch einen Vorgang im Sinne des Satzes 1 auf eine andere Körperschaft übertragen, gilt § 13 des Umwandlungssteuergesetzes für die Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft entsprechend.
(3) 1Verlegt eine Körperschaft, Vermögensmasse
oder Personenvereinigung ihre Geschäftsleitung
oder ihren Sitz und scheidet sie dadurch aus der
unbeschränkten Steuerpflicht in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem Staat
aus, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, gilt sie
als aufgelöst, und § 11 ist entsprechend anzuwenden.
2Gleiches gilt, wenn die Körperschaft, Vermögensmasse
oder Personenvereinigung auf Grund
eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
infolge der Verlegung ihres Sitzes oder
ihrer Geschäftleitung als außerhalb des Hoheitsgebietes
der in Satz 1 genannten Staaten ansässig
anzusehen ist.
3An die Stelle des zur Verteilung kommenden
Vermögens tritt der gemeine Wert des vorhandenen
Vermögens.
§§§
(1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse von der Körperschaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz aufzustellen.
(2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen.
(3) 1In der Schlussbilanz im Sinne des Absatzes 1 und in
der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2 sind die Wirtschaftsgüter
vorbehaltlich des Absatzes 4 mit den Teilwerten
anzusetzen.
2Wohnungsunternehmen und Organe
der staatlichen Wohnungspolitik (Wohnungsunternehmen)
im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.10 und 11 des Körperschaftsteuergesetzes
1984 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10.Februar 1984 (BGBl.I S.217) dürfen
den Verlust aus der Vermietung und Verpachtung der
Gebäude oder Gebäudeteile, die in der Anfangsbilanz mit
dem Teilwert (Ausgangswert) angesetzt worden sind
(Abschreibungsverlust), mit anderen Einkünften aus
Gewerbebetrieb oder mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten
nur ausgleichen oder nach § 10d des Einkommensteuergesetzes
nur abziehen, soweit er den Unterschiedsbetrag
zwischen den Absetzungen für Abnutzung
nach dem Ausgangswert und nach den bis zum Zeitpunkt
des Beginns der Steuerpflicht entstandenen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der Gebäude oder
Gebäudeteile übersteigt.
3Nicht zum Abschreibungsverlust
rechnen Absetzungen für Abnutzung, soweit sie sich
nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen,
die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht entstanden
sind.
4Der Abschreibungsverlust, der nicht nach
Satz 2 ausgeglichen oder abgezogen werden darf, vermindert
sich um das Doppelte der im Wirtschaftsjahr
anfallenden aktivierungspflichtigen Aufwendungen (begünstigtes
Investitionsvolumen) für die zum Anlagevermögen
des Wohnungsunternehmens gehörenden abnutzbaren
unbeweglichen Wirtschaftsgüter.
5aÜbersteigt das begünstigte Investitionsvolumen im Wirtschaftsjahr den
Abschreibungsverlust, der nicht nach Satz 2 ausgeglichen
oder abgezogen werden darf, erhöht es bis zu einem
Betrag in Höhe des nicht nach Satz 2 ausgeglichenen oder
abgezogenen Abschreibungsverlustes des vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs das begünstigte Investitionsvolumen
dieses Wirtschaftsjahrs;
5bein darüber hinausgehendes
begünstigtes Investitionsvolumen erhöht das begünstigte
Investitionsvolumen der folgenden Wirtschaftsjahre (Vor-
tragsvolumen).
6Ein nach Satz 4 verbleibender Abschreibungsverlust,
der nicht ausgeglichen oder abgezogen
werden darf, mindert den Gewinn aus der Vermietung und
Verpachtung von Gebäuden und Gebäudeteilen (Mietgewinn)
im laufenden Wirtschaftsjahr oder in späteren
Wirtschaftsjahren.
7Die Minderung in einem späteren Wirtschaftsjahr
ist nur zulässig, soweit der Abschreibungsverlust
in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht
berücksichtigt werden konnte (verbleibender Abschreibungsverlust).
8aDer am Schluss des Wirtschaftsjahrs verbleibende
Abschreibungsverlust und das Vortragsvolumen
sind gesondert festzustellen;
8b§ 10d Abs.4 des Einkommensteuergesetzes
gilt sinngemäß.
9Die Sätze 2 bis 8 gelten entsprechend für
Organträger, soweit dem Organträger der Abschreibungsverlust oder der Mietgewinn des Wohnungsunternehmens zuzurechnen ist,
natürliche Personen und Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die an dem Wohnungsunternehmen still beteiligt sind, wenn sie als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,
natürliche Personen und Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die dem Wohnungsunternehmen nahe stehen, soweit ihnen Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungsunternehmens, die in der Anfangsbilanz mit dem Ausgangswert angesetzt worden sind, unentgeltlich übertragen werden,
natürliche Personen und Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie bei Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungssteuergesetz Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungsunternehmens, die in der Anfangsbilanz mit dem Ausgangswert angesetzt worden sind, mit einem unter dem Teilwert liegenden Wert ansetzen.
10Soweit Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungsunternehmens
oder eines Rechtsträgers nach Satz 9, die
in der Anfangsbilanz des Wohnungsunternehmens mit
dem Ausgangswert angesetzt worden sind, entgeltlich
und in den Fällen des Satzes 9 Nr.4 mit einem anderen als
dem Buchwert an andere Wohnungsunternehmen oder
Rechtsträger nach Satz 9 übertragen werden, gilt als Veräußerungsgewinn
der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten
und dem Wert, der sich für das Gebäude oder den Gebäudeteil
im Zeitpunkt der Veräußerung aus dem Ansatz mit
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert
um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes,
ergibt.
11Die Sätze 2 bis 10 gelten nicht für Wohnungsunternehmen, die nach § 5 Abs.1 Nr.10 steuerbefreit sind.
(4) 1Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des
§ 5 Abs.1 Nr.9, sind die Wirtschaftsgüter, die der Förderung
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 9 Abs.1 Nr.2
dienen, in der Schlussbilanz mit den Buchwerten anzusetzen.
2Erlischt die Steuerbefreiung, so ist in der Anfangsbilanz
für die in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter der
Wert anzusetzen, der sich bei ununterbrochener Steuerpflicht
nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung
ergeben würde.
(5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur teilweise, so gelten die Absätze 1 bis 4 für den entsprechenden Teil des Betriebsvermögens.
(6) 1Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht
zu dem Betriebsvermögen der Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse, die von der Körperschaftsteuer
befreit wird, so ist § 17 des Einkommensteuergesetzes
auch ohne Veräußerung anzuwenden,
wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift in
dem Zeitpunkt erfüllt sind, in dem die Steuerpflicht endet.
2Als Veräußerungspreis gilt der gemeine Wert der Anteile.
3Im Falle des Beginns der Steuerpflicht gilt der gemeine
Wert der Anteile als Anschaffungskosten der Anteile.
4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1.
§§§
K-2 | Organschaft | 14-19 |
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(1) 1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, (5) Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs.1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom
Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in
einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit
der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft
zusteht (finanzielle Eingliederung).
2Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die
Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die
Mehrheit der Stimmrechte gewährt.
1Der Organträger muss eine unbeschränkt
steuerpflichtige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 mit Geschäftsleitung
im Inland sein.
2Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des
§ 15 Abs.1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes mit Geschäftsleitung im Inland sein,
wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes
ausübt.
3Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft
selbst erfüllt sein. (1)
1Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.
2Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung
ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt.
3Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags
auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft
wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.(1)
Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs.3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
Ein negatives Einkommen des Organträgers bleibt bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit es in einem ausländischen Staat im Rahmen einer der deutschen Besteuerung des Organträgers entsprechenden Besteuerung berücksichtigt wird.
2Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird. (2)
(2) (3) Absatz 1 ist auf Organgesellschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind, nicht anzuwenden.
(3) (4) 1Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher
Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen
der Organgesellschaft an den Organträger.
2Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher
Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.
3Mehrabführungen nach Satz 1 und Minderabführungen
nach Satz 2 gelten in dem Zeitpunkt als
erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft
endet.
4Der Teilwertansatz nach § 13 Abs.3
Satz 1 ist der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen.
§§§
1Bei der Ermittlung des Einkommens bei Organschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften Folgendes:
Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nicht zulässig.
§ 8b Abs.1 bis 6 dieses Gesetzes sowie § 4 Abs.6 des Umwandlungssteuergesetzes sind
bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden.
2Sind in dem dem Organträger zugerechneten
Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen
im Sinne des § 8b Abs.1 bis 3 dieses Gesetzes oder mit solchen Beträgen zusammenhängende Ausgaben im Sinne des § 3c Abs.2 des Einkommensteuergesetzes oder ein Übernahmeverlust im Sinne des § 4 Abs.6 des Umwandlungssteuergesetzes enthalten, sind
§ 8b dieses Gesetzes, § 4 Abs.6 des Umwandlungssteuergesetzes
sowie § 3 Nr.40 und § 3c Abs.2 des Einkommensteuergesetzes bei der
Ermittlung des Einkommens des Organträgers
anzuwenden (3).
(4) 1§ 4h des Einkommensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden.
2Organträger und Organgesellschaften gelten als ein Betrieb im Sinne des § 4h des Einkommensteuergesetzes.
3Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen der Organgesellschaften
Zinsaufwendungen und Zinserträge im Sinne des § 4h Abs.3 des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind diese bei Anwendung des § 4h Abs.1 des Einkommensteuergesetzes beim Organträger einzubeziehen.
2Nummer 2 gilt entsprechend für Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung auszunehmen sind.
§§§
1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von
20/17 (1) der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern.
2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger
erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 (1) der geleisteten Ausgleichszahlungen anstelle des Organträgers
zu versteuern.
§§§
1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Abs.1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sich wirksam
verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes
Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen.
2Weitere Voraussetzung ist, dass
eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und
eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes vereinbart wird.
§§§
1Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches Unternehmen, das im Inland eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung unterhält, abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus der inländischen Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn
der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der Zweigniederlassung abgeschlossen ist und
die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Beteiligung zum Betriebsvermögen der Zweigniederlassung gehört.
2Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17 sinngemäß.
§§§
(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen für die Anwendung besonderer Tarifvorschriften erfüllt, die einen Abzug von der Körperschaftsteuer vorsehen, und unterliegt der Organträger der Körperschaftsteuer, so sind diese Tarifvorschriften beim Organträger so anzuwenden, als wären die Voraussetzungen für ihre Anwendung bei ihm selbst erfüllt.
(2) Unterliegt der Organträger der Einkommensteuer, so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die Einkommensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die Körperschaftsteuer bestehen.
(3) 1Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so
gelten die Absätze 1 und 2 für die Gesellschafter der Personengesellschaft
entsprechend.
2Bei jedem Gesellschafter
ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den Gesellschafter
entfallenden Bruchteil des dem Organträger
zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft entspricht.
(4) Ist der Organträger ein ausländisches Unternehmen im Sinne des § 18, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.
(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft Betriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des Organträgers oder, wenn der Organträger eine Personengesellschaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer der Gesellschafter anzurechnen.
§§§
K-3 | Pensionsfonds | 20-21a |
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(1) Für die Bildung der Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs sind insbesondere folgende Voraussetzungen erforderlich:
Es muss nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfs zu rechnen sein.
1Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht
durch die Prämien ausgeglichen werden.
2Sie müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen
herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.
(2) 1Bei Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle (§ 341g des Handelsgesetzbuchs)
sind die Erfahrungen im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.3a Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes für jeden Versicherungszweig
zu berücksichtigen, für den nach aufsichtsrechtlichen
Vorschriften eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen ist.
2Die Summe der einzelbewerteten Schäden des Versicherungszweiges ist um
den Betrag zu mindern (Minderungsbetrag), der wahrscheinlich insgesamt nicht zur Befriedigung der Ansprüche für die Schäden benötigt wird.
§§§
(1) Beitragsrückerstattungen, die für das selbst abgeschlossene Geschäft auf Grund des Jahresergebnisses oder des versicherungstechnischen Überschusses gewährt werden, sind abziehbar
1ain der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten
Jahresergebnis für das selbst abgeschlossene
Geschäft, erhöht um die für Beitragsrückerstattungen
aufgewendeten Beträge, die das
Jahresergebnis gemindert haben, und gekürzt
um den Betrag, der sich aus der Auflösung einer
Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2 ergibt, um
Gewinnanteile, die von einer ausländischen
Gesellschaft ausgeschüttet werden und nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
oder nach § 8b Abs.9 von der Körperschaftsteuer
befreit sind, sowie um den Nettoertrag
des nach steuerlichen Vorschriften über
die Gewinnermittlung anzusetzenden Betriebsvermögens
am Beginn des Wirtschaftsjahres;
1bfür Pensionsfonds gilt Entsprechendes (2).
2Als Nettoertrag gilt der Ertrag aus langfristiger Kapitalanlage,
der anteilig auf das Betriebsvermögen entfällt,
nach Abzug der entsprechenden abziehbaren und
nichtabziehbaren Betriebsausgaben;
1in der Schaden- und Unfallversicherung bis zur Höhe
des Überschusses, der sich aus der Beitragseinnahme
nach Abzug aller anteiligen abziehbaren und nichtabziehbaren
Betriebsausgaben einschließlich der Versicherungsleistungen,
Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten
ergibt.
2Der Berechnung des Überschusses sind die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahmen und Betriebsausgaben
des einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst
abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung
zugrunde zu legen.
(2) 1Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung
sind insoweit abziehbar, als die ausschließliche
Verwendung der Rückstellung für diesen
Zweck durch die Satzung oder durch geschäftsplanmäßige
Erklärung gesichert ist.
2aDie Rückstellung ist vorbehaltlich
des Satzes 3 aufzulösen, soweit sie höher ist als die
Summe der in den folgenden Nummern 1 bis 4 bezeichneten
Beträge:
die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag endenden Wirtschaftsjahrs und der zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahre,
der Betrag, dessen Ausschüttung als Beitragsrückerstattung vom Versicherungsunternehmen vor dem Bilanzstichtag verbindlich festgelegt worden ist,
in der Krankenversicherung der Betrag, dessen Verwendung zur Ermäßigung von Beitragserhöhungen im folgenden Geschäftsjahr vom Versicherungsunternehmen vor dem Bilanzstichtag verbindlich festgelegt worden ist,
1ain der Lebensversicherung der Betrag, der für die
Finanzierung der auf die abgelaufenen Versicherungsjahre
entfallenden Schlussgewinnanteile erforderlich
ist;
1bfür Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
2Eine Auflösung braucht nicht zu erfolgen, soweit an die Versicherten Kleinbeträge auszuzahlen wären und die
Auszahlung dieser Beträge mit einem unverhältnismäßig
hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
(3) § 6 Abs.1 Nr.3a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1 § 6 Abs.1 Nr.3a Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes
ist von Versicherungsunternehmen und
Pensionsfonds mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Deckungsrückstellungen im Sinne des § 341f des Handelsgesetzbuchs
mit dem sich für die zugrunde liegenden
Verträge aus der Bestimmung in Verbindung mit § 25 der
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
oder in Verbindung mit der auf Grund
des § 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassenden
Rechtsverordnung ergebenden Höchstzinssatz
oder einem niedrigeren zulässigerweise verwendeten
Zinssatz abgezinst werden können.
2Für die von Schadenund
Unfallversicherungsunternehmen gebildeten Renten-
Deckungsrückstellungen kann der Höchstzinssatz, der
sich aus § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung
ergibt, oder ein niedrigerer zulässigerweise verwendeter
Zinssatz zugrunde gelegt werden.
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Bestimmungen auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens keine Anwendung finden, können diese entsprechend verfahren.
§§§
1Bausparkassen im Sinne des § 1 Abs.1 des Gesetzes
über Bausparkassen können Mehrerträge im Sinne des § 6 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen in
eine den steuerlichen Gewinn mindernde Zuteilungsrücklage einstellen.
2Diese Rücklage darf 3 Prozent (1) der
Bauspareinlagen nicht übersteigen.
3Soweit die Voraussetzungen für die Auflösung des Sonderpostens im Sinne
des § 6 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen nach der Rechtsverordnung erfüllt sind, die auf Grund der
Ermächtigungsvorschrift des § 10 Satz 1 Nr.9 des Gesetzes über Bausparkassen erlassen wird, ist die Rücklage
gewinnerhöhend aufzulösen.
§§§
K-4 | Genossenschaften | 22 |
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(1) 1Rückvergütungen der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
an ihre Mitglieder sind nur insoweit als
Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten
Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind.
2Zur Feststellung dieser Beträge ist der Überschuss
bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf,
bei den übrigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Gesamtumsatz
aufzuteilen.
3Der hiernach sich ergebende Gewinn aus
dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den
Abzug.
4Überschuss im Sinne des Satzes 2 ist das um den
Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Einkommen
vor Abzug der genossenschaftlichen Rückvergütungen
und des Verlustabzugs.
(2) 1Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 ist, dass die genossenschaftliche Rückvergütung unter Bemessung nach der Höhe des Umsatzes zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft bezahlt ist und dass sie
auf einem durch die Satzung der Genossenschaft eingeräumten Anspruch des Mitglieds beruht oder
durch Beschluss der Verwaltungsorgane der Genossenschaft festgelegt und der Beschluss den Mitgliedern bekannt gegeben worden ist oder
in der Generalversammlung beschlossen worden ist, die den Gewinn verteilt.
2Nachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen oder Leistungen und Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen sind wie genossenschaftliche Rückvergütungen zu behandeln.
§§§
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