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Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S.32),
– der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S.42) und
– der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28, L 179 vom 14.7.2010, S.16).
§§§
zur Überschrift KStG |
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Die Überschrift wurden neu gefasst (Zusatz 2002 entfallen), mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.2 Nr.1 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
§§§
zu § 1 KStG |
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§ 1 Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
§ 1 Abs.1 Nr.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 1 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.3 Nr.1a iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 2 KStG |
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§ 2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03,durch Art.3 Nr.1 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 2 Nr.2 wurden der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§§§
zu § 3 KStG |
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§ 3 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§§§
zu § 4 KStG |
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§ 4 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
zu § 5 KStG |
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In § 5 Abs.1 Nr.2 wurde die Wörter „die Deutsche Ausgleichsbank“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.08.03, durch Art.6 des Förderbankenneustrukturierungsgesetzes vom 15.08.03 (BGBl_I_03,1657)
in § 5 Abs.1 Nr.2 wurden die Wörter „Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der Westdeutschen Landesbank Girozentrale“ durch die Wörter „Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen“, die Wörter „Investitionsbank Schleswig-Holstein – Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale“ durch die Wörter „Investitionsbank Schleswig-Holstein“ und die Wörter „die Sächsische Aufbaubank GmbH“ durch die Wörter „die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.12.03,durch Art.3 Nr.2 a) aa) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 5 Abs.1 Nr.23 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03,durch Art.3 Nr.2 a) bb) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 5 Abs.2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03,durch Art.3 Nr.2 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 5 Abs.1 Nr.8 Satz 1 und 2 wurden werden jeweils die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.31 Nr.1 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 5 Abs.1 Nr.2 wurden die Wörter „die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen –“ durch die Wörter „die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –“ ersetzt, nach den Wörtern „die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank,“ die Wörter „die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH,“ eingefügt sowie die Wörter „das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank –“ durch die Wörter „die Investitionsbank Sachsen- Anhalt – Anstalt der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 5 Abs.2 Nr.3 wurde die Angabe „§ 34 Abs. 9“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 12“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 5 Abs.1 Nr.16 Satz 3 wurden nach dem Wort „entsprechend“ die Wörter „für Sicherungsfonds im Sinne der §§ 126 und 127 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3416).
§ 5 Abs.1 Nr.2 wurden die Wörter „die InvestitionsBank Hessen AG“ durch die Wörter „die Investitionsbank Hessen“, die Angabe „die Investitionsbank Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin-Girozentrale –“ durch die Wörter „die Investitionsbank Berlin“ und die Angabe „die Niedersächsische Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –, die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH, die Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank“ durch die Angabe „die Niedersächsische Landestreuhandstelle – Norddeutsche Landesbank Girozentrale –, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 5 Abs.1 Nr.3 Buchstabe e Satz 1, Nr.5 Satz 2 Buchstabe b und Satz 4, Nr.10 Satz 2, Nr.14 Satz 2, Nr.20 Buchstabe b wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.11 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 5 Abs.1 Nr.14 Satz 3 wurde das Wort „Vomhundertgrenze“ durch das Wort „Prozentgrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.12 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 5 Abs.2 Nr.1 wurden das abschließende Komma durch ein Semikolon ersetzt und Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 5 Abs.1 Nr.12 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.3 Nr.1b iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
Bisheriger Wortlaut:
1die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr.24 des Gesetzes vom 8.Dezember 1986 (BGBl.I S.2191), und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen.
In § 5 Abs.1 Nr.2 wurden die Wörter „die Niedersächsische Landestreuhandstelle – Norddeutsche Landesbank Girozentrale –,“ sowie nach den Wörtern „die Investitions- und Förderbank Niedersachsen“ die Bezeichnung „GmbH“ gestrichen und werden vor den Wörtern „und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ein Komma und die Wörter „die Landestreuhandstelle Hessen – Bank für Infrastruktur – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.3 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 5 Abs.2 Nr.2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.3 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
3. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr.1,
4. soweit § 34 Abs.9, § 37 oder § 38 Abs.2 anzuwenden ist.
In § 5 Abs.1 Nr.2 wurden die Wörter „die Investitionsbank Hessen,“ und die Wörter „die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –,“ gestrichen sowie die Wörter „die Landestreuhandstelle Hessen – Bank für Infrastruktur – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale“ durch die Wörter „die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
zu § 8 KStG |
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§ 8 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.3 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 8 Abs.3 Satz 3 bis 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 8 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.11 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 8 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(4) 1Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d
des Einkommensteuergesetzes ist bei einer Körperschaft,
dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich
mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten
hat.
2Wirtschaftliche Identität liegt insbesondere dann
nicht vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer
Kapitalgesellschaft übertragen werden und die Kapitalgesellschaft
ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend
neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt.
3Die Zuführung neuen Betriebsvermögens ist unschädlich,
wenn sie allein der Sanierung des Geschäftsbetriebs
dient, der den verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des
§ 10d Abs.4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes verursacht
hat, und die Körperschaft den Geschäftsbetrieb in
einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse
vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren
fortführt.
4Entsprechendes gilt für den Ausgleich des Verlustes
vom Beginn des Wirtschaftsjahrs bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung.
§ 8 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.4 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 8 Absätze 7 bis 10 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.4 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 8 Abs.9 Satz 8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 8 Abs.10 Satz 1 wurden die Wörter „§ 2 Abs.5b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.17 Nr.1 iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§§§
zu § 8a KStG |
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§ 8a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
Alter Wortlaut:
(1) 1Vergütungen für Fremdkapital, das eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft von einem Anteilseigner erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund- oder Stammkapital beteiligt war, gelten als verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn eine
nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung vereinbart ist oder
in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung vereinbart ist und soweit das Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Eineinhalbfache des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt, es sei denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten erhalten können oder es handelt sich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung banküblicher Geschäfte.
2Dies gilt nicht, wenn die Vergütung bei dem Anteilseigner
im Inland im Rahmen einer Veranlagung erfasst wird.
3Satz 1 ist auch bei Vergütungen für Fremdkapital anzuwenden, das die Kapitalgesellschaft von einer dem
Anteilseigner nahe stehenden Person im Sinne des § 1
Abs.2 des Außensteuergesetzes, bei der die Vergütung im
Inland nicht im Rahmen einer Veranlagung erfasst ist, oder
von einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner
oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen
kann.
(2) 1Anteiliges Eigenkapital des Anteilseigners ist der
Teil des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft zum
Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, der dem
Anteil des Anteilseigners am gezeichneten Kapital entspricht.
2aEigenkapital ist das gezeichnete Kapital abzüglich
der ausstehenden Einlagen, zuzüglich der Kapitalrücklage,
der Gewinnrücklagen, eines Gewinnvortrags
und eines Jahresüberschusses sowie abzüglich eines Verlustvortrags
und eines Jahresfehlbetrags (§ 266 Abs.3
Abschnitt A, § 272 des Handelsgesetzbuchs) in der Handelsbilanz
zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs;
2bSonderposten mit Rücklageanteil (§ 273 des
Handelsgesetzbuchs) sind zur Hälfte hinzuzurechnen.
3Eine vorübergehende Minderung des Eigenkapitals
durch einen Jahresfehlbetrag ist unbeachtlich, wenn bis
zum Ablauf des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Verlustes
folgenden Wirtschaftsjahrs das ursprüngliche Eigenkapital durch Gewinnrücklagen oder Einlagen wieder hergestellt wird.
(3) 1Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der
Anteilseigner am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft
zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar – auch über eine Personengesellschaft – beteiligt ist.
2Gleiches gilt, wenn der Anteilseigner zusammen mit
anderen Anteilseignern zu mehr als einem Viertel beteiligt
ist, mit denen er eine Personenvereinigung bildet oder von
denen er beherrscht wird, die er beherrscht oder die mit
ihm gemeinsam beherrscht werden.
3Ein Anteilseigner
ohne wesentliche Beteiligung steht einem wesentlich
beteiligten Anteilseigner gleich, wenn er allein oder im
Zusammenwirken mit anderen Anteilseignern einen
beherrschenden Einfluss auf die Kapitalgesellschaft ausübt.
(4) 1Bei einer Kapitalgesellschaft, deren Haupttätigkeit
darin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu
halten und diese Kapitalgesellschaften zu finanzieren oder
deren Vermögen zu mehr als 75 vom Hundert ihrer Bilanzsumme
aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
besteht, tritt in Absatz 1 Satz 1 Nr.2 an die Stelle des Eineinhalbfachen das Dreifache des anteiligen Eigenkapitals
des Anteilseigers.
2Vergütungen für Fremdkapital, das ein
Anteilseigner im Sinne des Absatzes 1, eine ihm nahe stehende
Person oder ein Dritter im Sinne des Absatzes 1
Satz 3 einer der Kapitalgesellschaft im Sinne des Satzes 1
nachgeordneten Kapitalgesellschaft zugeführt hat oder im
Wirtschaftsjahr zuführt, gelten als verdeckte Gewinnausschüttungen,
es sei denn, es handelt sich um Fremdkapital
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 und die nachgeordnete
Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital
bei sonst gleichen Umständen von einem fremden Dritten
erhalten können oder es handelt sich um Mittelaufnahmen
zur Finanzierung banküblicher Geschäfte.
3Bei einer Kapitalgesellschaft,
die am Grund- oder Stammkapital einer
anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ohne die Voraussetzungen
des Satzes 1 zu erfüllen, ist das Eigenkapital im
Sinne des Absatzes 2 um den Buchwert dieser Beteiligung
zu kürzen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,
wenn die Vergütung beim Anteilseigner im Inland im Rahmen einer Veranlagung nur erfasst wird, weil die Einkünfte aus der Beteiligung Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind, oder
wenn die Beteiligung über eine Personengesellschaft gehalten wird und das Fremdkapital über die Personengesellschaft geleitet wird.
In § 8a Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.11 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 8a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Vergütungen für Fremdkapital, das eine Kapitalgesellschaft nicht nur kurzfristig von einem Anteilseigner erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund- oder Stammkapital beteiligt war, sind auch verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn die Vergütungen insgesamt mehr als 250 000 Euro betragen und wenn eine
nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung vereinbart ist oder
1in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung
vereinbart ist und soweit das Fremdkapital zu
einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Eineinhalbfache
des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners
übersteigt, es sei denn, die Kapitalgesellschaft
hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen
Umständen auch von einem fremden Dritten
erhalten können.
2Dies gilt nicht für Mittelaufnahmen
durch Kreditinstitute zur Finanzierung von
Geschäften im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes,
es sei denn, es handelt sich um Mittelaufnahmen
zur Finanzierung von Geschäften mit dem
Kreditinstitut nahe stehenden Personen im Sinne
des § 1 Abs.2 des Außensteuergesetzes, die nicht
selbst Kreditinstitut sind.
2Satz 1 ist auch bei Vergütungen für Fremdkapital anzuwenden, das die Kapitalgesellschaft von einer dem Anteilseigner nahe stehenden Person im Sinne des § 1 Abs.2 des Außensteuergesetzes oder von einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann.
(2) 1Anteiliges Eigenkapital des Anteilseigners ist
der Teil des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft zum
Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, der
dem Anteil des Anteilseigners am gezeichneten Kapital
entspricht.
2aEigenkapital ist das gezeichnete Kapital
abzüglich der ausstehenden Einlagen, der Buchwerte
der Beteiligungen am Grund- oder Stammkapital einer
Kapitalgesellschaft und zuzüglich der Kapitalrücklage,
der Gewinnrücklagen, eines Gewinnvortrags und
eines Jahresüberschusses sowie abzüglich eines Verlustvortrags
und eines Jahresfehlbetrags (§ 266 Abs.3
Abschnitt A, § 272 des Handelsgesetzbuchs) in der
Handelsbilanz zum Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs;
2bSonderposten mit Rücklageanteil
(§ 273 des Handelsgesetzbuchs) sind zur Hälfte hin-
zuzurechnen.
3An die Stelle des Buchwerts der Beteiligungen
an einer Personengesellschaft treten die
anteiligen Buchwerte der Vermögensgegenstände der
Personengesellschaft.
4Eine vorübergehende Minderung
des Eigenkapitals durch einen Jahresfehlbetrag
ist unbeachtlich, wenn bis zum Ablauf des dritten auf
das Wirtschaftsjahr des Verlustes folgenden Wirtschaftsjahrs
das ursprüngliche Eigenkapital durch
Gewinnrücklagen oder Einlagen wieder hergestellt
wird.
5aFür Kapitalgesellschaften, die nach den Vorschriften
des Handelsgesetzbuchs nicht zur Führung
von Büchern verpflichtet sind, ist bei der Berechnung
des anteiligen Eigenkapitals auf die mit den inländischen
Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehenden Wirtschaftsgüter abzustellen;
5bdie Sätze 1
bis 4 gelten entsprechend.
(3) 1Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der
Anteilseigner am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft
zu mehr als einem Viertel unmittelbar
oder mittelbar – auch über eine Personengesellschaft
– beteiligt ist.
2Gleiches gilt, wenn der Anteilseigner
zusammen mit anderen Anteilseignern zu mehr
als einem Viertel beteiligt ist, mit denen er eine Personenvereinigung
bildet oder von denen er beherrscht
wird, die er beherrscht oder die mit ihm gemeinsam
beherrscht werden.
3Ein Anteilseigner ohne wesentliche
Beteiligung steht einem wesentlich beteiligten
Anteilseigner gleich, wenn er allein oder im Zusammenwirken
mit anderen Anteilseignern einen beherrschenden
Einfluss auf die Kapitalgesellschaft ausübt.
(4) 1Bei einer Kapitalgesellschaft, deren Haupttätigkeit
darin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
zu halten und diese Kapitalgesellschaften zu
finanzieren oder deren Vermögen zu mehr als 75 vom
Hundert ihrer Bilanzsumme aus Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften besteht, ist das Eigenkapital
nicht um den Buchwert der Beteiligungen am Grundoder
Stammkapital einer Kapitalgesellschaft zu mindern.
2Vergütungen für Fremdkapital, das ein Anteilseigner
im Sinne des Absatzes 1, eine ihm nahe stehende
Person oder ein Dritter im Sinne des Absatzes
1 Satz 2 einer der Kapitalgesellschaft im Sinne
des Satzes 1 nachgeordneten Kapitalgesellschaft zugeführt
hat oder im Wirtschaftsjahr zuführt, sind verdeckte
Gewinnausschüttungen, es sei denn, es handelt
sich um Fremdkapital im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr.2 und die nachgeordnete Kapitalgesellschaft
hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen
Umständen von einem fremden Dritten erhalten können.
3Dies gilt nicht für Mittelaufnahmen durch Kreditinstitute
zur Finanzierung von Geschäften im Sinne
des § 1 des Kreditwesengesetzes, es sei denn, es
handelt sich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung
von Geschäften mit dem Kreditinstitut nahe stehenden
Personen im Sinne des § 1 Abs.2 des Außensteuergesetzes,
die nicht selbst Kreditinstitut sind.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn
das Fremdkapital einer Personengesellschaft überlassen
wird, an der die Kapitalgesellschaft alleine oder
zusammen mit ihr nahe stehenden Personen im Sinne
des § 1 Abs.2 des Außensteuergesetzes unmittelbar
oder mittelbar zu mehr als einem Viertel beteiligt ist.
2In den Fällen des Satzes 1 gilt das Fremdkapital als der
Kapitalgesellschaft überlassen.
(6) 1Abweichend von Absatz 1 sind Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital, das eine Kapitalgesellschaft erhalten hat, verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn
das Fremdkapital zum Zwecke des Erwerbs einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital an einer Kapitalgesellschaft aufgenommen wurde und
der Veräußerer der Beteiligung sowie der Geber des Fremdkapitals der Anteilseigner, der zu einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund- oder Stammkapital beteiligt war, eine dem Anteilseigner nahe stehende Person im Sinne des § 1 Abs.2 des Außensteuergesetzes oder ein Dritter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Beteiligung durch
eine Personengesellschaft erworben wurde, an der
die Kapitalgesellschaft alleine oder zusammen mit ihr
nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs.2 des
Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar zu
mehr als einem Viertel beteiligt ist.
3In den Fällen des Satzes 2 gilt das Fremdkapital als der Kapitalgesellschaft überlassen.
In § 8a Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
§ 8a Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
3§ 8c gilt für den Zinsvortrag nach § 4h Abs.1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
4Auf Kapitalgesellschaften, die ihre Einkünfte nach § 2 Abs.2 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, ist § 4h des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.
§§§
zu § 8b KStG |
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§ 8b Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne
aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft
oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim
Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1,
2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes
gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der
§§ 14, 17 oder 18, aus der Auflösung oder der Herabsetzung
des Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6
Abs.1 Satz 1 Nr.2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
bezeichneten Werts sowie Gewinne im Sinne des § 21
Abs.2 des Umwandlungssteuergesetzes außer Ansatz.
2Das gilt nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam
auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und
die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren
Werts ausgeglichen worden ist.
3Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage.
§ 8b Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
Alter Wortlaut:
(3) Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen.
§ 8b Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.2 c) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
Alter Wortlaut:
(4) 1Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit die Anteile nicht
einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes sind oder
durch eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar über eine Mitunternehmerschaft von einem Einbringenden, der nicht zu den von Absatz 2 begünstigten Steuerpflichtigen gehört, zu einem Wert unter dem Teilwert erworben worden sind.
2Satz 1 gilt nicht,
wenn der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang später als sieben Jahre nach der Einbringung stattfindet oder
soweit die Anteile nicht unmittelbar oder mittelbar auf einer Einbringung im Sinne des § 20 Abs.1 Satz 1 oder § 23 Abs.1 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes oder auf einer Einbringung durch einen nicht von Absatz 2 begünstigten Steuerpflichtigen innerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Frist beruhen.
§ 8b Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.2 d) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
Alter Wortlaut:
(5) Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1 aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 vom Hundert als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
§ 8b Abs.8 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.2 e) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
In § 8b Abs.9 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 8b Abs.7 Satz 1 wurde die Angabe „nach § 1 Abs.12 des Gesetzes über das Kreditwesen“ durch die Angabe „nach § 1a des Kreditwesengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.6 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 8b Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „sowie Gewinne im Sinne des § 21 Abs.2 des Umwandlungssteuergesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.4 a) aa) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 8b Abs.2 Satz 5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.4 a) bb) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 8b Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.4 b) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (3) 1Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit die Anteile nicht
einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes sind oder
durch eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar, mittelbar oder mittelbar über eine Mitunternehmerschaft von einem Einbringenden, der nicht zu den von Absatz 2 begünstigten Steuerpflichtigen gehört, zu einem Wert unter dem Teilwert erworben worden sind.
2Satz 1 gilt nicht,
wenn der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang später als sieben Jahre nach der Einbringung stattfindet oder
soweit die Anteile nicht unmittelbar oder mittelbar auf einer Einbringung im Sinne des § 20 Abs.1 Satz 1 oder § 23 Abs.1 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes und auf einer Einbringung durch einen nicht von Absatz 2 begünstigten Steuerpflichtigen innerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Frist beruhen.
3In den Fällen des Satzes 1 und 2 ist Absatz 3 Satz 3 auf Gewinnminderungen anzuwenden, die im Zusammenhang mit den Anteilen entstehen.
§ 8b Abs.1 Satz 2 bis 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.4 Nr.4 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 8b Abs.3 Satz 1 und Abs.5 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.11 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 8b Abs.10 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 8 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 5“ durch die Angabe „im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
In § 8 Abs.3 Sätz 4 bis 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
§ 8b Abs.10 Satz 9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 8b Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „§ 20 Abs.1 Nr.9 zweiter Halbsatz“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
zu § 8c KStG |
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§ 8c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 8c Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung nach amtlicher Bekanntmachung, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.8 Abs.2 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
§ 8c Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.7 Nr.1 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 8c Abs.1 Sätze 5 bis 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
§ 8c Abs.1a Satz 3 Nr.3 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
§ 8c Abs.1 Satz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
6Ein nicht abziehbarer nicht genutzter Verlust kann abweichend von Satz 1 und Satz 2 abgezogen werden, soweit er bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 1 die anteiligen und bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 2 die gesamten, zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandenen stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens der Körperschaft nicht übersteigt (4).
§ 8c Abs.1 Satz 8 wurde eingefügt und der bisherige Satz 8 wurde Satz 9, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
zu § 9 KStG |
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In § 9 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „§ 6 Abs.1 Nr.4 Satz 1 und 4“ durch die Angabe „§ 6 Abs.1 Nr.4 Satz 1 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.07.06, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.10 Satz 1 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 9 Abs.1 Nr.1 wurde nach den Wörtern „Kommanditgesellschaft auf Aktien“ die Wörter „und bei vergleichbaren Kapitalgesellschaften“ eingefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.5 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Satz 1 und 2, Abs.3 Satz 3 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.11 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Satz 2 wurde das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.13 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 9 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
Bisheriger Wortlaut
2. 1vorbehaltlich des § 8 Abs.3 Ausgaben zur Förderung
mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher
Zwecke und der als besonders förderungswürdig
anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur
Höhe von insgesamt 5 Prozent (3) des Einkommens
oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze
und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne
und Gehälter.
2Für wissenschaftliche, mildtätige und
als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle
Zwecke erhöht sich der Prozentsatz (4) von 5 um
weitere 5 Prozent (3).
3Zuwendungen an Stiftungen
des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs.1 Nr.9
steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52
bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der
Zwecke, die nach § 52 Abs.2 Nr.4 der Abgabenordnung
gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis zur
Höhe von 20 450 Euro abziehbar.
4Überschreitet eine
Einzelzuwendung von mindestens 25 565 Euro zur Förderung
wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders
förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke
diese Höchstsätze, ist sie im Rahmen der Höchstsätze
im Jahr der Zuwendung und in den folgenden sechs
Veranlagungszeiträumen abzuziehen.
5§ 10d Abs.4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
§ 9 Abs.2 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das
Einkommen vor Abzug der in Absatz 1 Nr.2 und in § 10d
des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Ausgaben.
2Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die
Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von
Nutzungen und Leistungen.
3Der Wert der Ausgabe ist
nach § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 1 und 5 (1) des Einkommensteuergesetzes
zu ermitteln.
4Aufwendungen zugunsten einer
zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen
berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein
Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch
Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung
verzichtet worden ist.
5Der Anspruch darf nicht unter der
Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.
In § 9 Abs.3 Satz 3 wurde die Zahl „40“ durch die Zahl „30“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.3 Nr.1 c) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
In § 9 Abs.3 Satz 2 wurde nach den Wörtern „verwendet werden“ der Klammerzusatz „(Veranlasserhaftung)“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.6 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 9 Abs.3 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.6 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 9 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „§ 6 Abs.1 Nr.4 Satz 1 und 5“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20.04.09 (BGBL_I_09,774)
§ 9 Abs.1 Nr.2 Satz 1 wurde durch die Sätze 1 bis 7 ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1vorbehaltlich des § 8 Abs.3 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs.1 Nr.9 steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse insgesamt bis zu
In § 9 Abs.3 Satz 2 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.2 Nr.1 b) aa) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 9 Abs.3 Sätze 3 und 4 wurden durch den neuen Satz 3 ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.2 Nr.1 b) bb) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
3aIn den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig
der Zuwendungsempfänger (inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder
inländische öffentliche Dienststelle oder nach § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse) in Anspruch zu nehmen;
3bdie in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger
handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die
entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger
nicht erfolgreich sind;
3c§ 10b Abs.4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend (9).
4Diese ist mit 30 (7) Prozent (3) des zugewendeten Betrags anzusetzen.
In § 9 Abs.1 Nummer 2 Satz 5 wurden die Wörter „Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S.28)“ durch das Wort „Beitreibungsrichtlinie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§§§
zu § 11 KStG |
---|
In § 11 Abs.1 wurden die Wörter „eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, eine unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder ein unbeschränkt steuerpflichtiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“ durch die Angabe „ein unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.6 a) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 11 Abs.7 wurden die Wörter „der Kapitalgesellschaft, der Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit“ durch die Angabe „des unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.6 b) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§§§
zu § 12 KStG |
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§ 12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.7 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft
oder Vermögensmasse ihre Geschäftsleitung und
ihren Sitz oder eines von beiden ins Ausland und scheidet
sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, so
ist § 11 entsprechend anzuwenden.
2An die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens tritt der gemeine Wert des vorhandenen Vermögens.
3Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Personenvereinigung ihre Geschäftsleitung ins Ausland, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inländische
Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse aufgelöst
oder ins Ausland verlegt wird.
2Satz 1 gilt auch, wenn das Vermögen der Betriebsstätte als Ganzes auf
einen anderen übertragen wird, es sei denn, die Übertragung
erfolgt im Ausland zu Buchwerten durch einen Vorgang, der einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft im Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes
vergleichbar ist und das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland geht nicht verloren.
3Unberührt bleiben die Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes.
In § 12 Abs.1 letzter Halbsatz wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
Bisheriger Wortlaut:
b§ 4 Abs.1 Satz 4, § 15 Abs.1a des Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend.
In § 12 Abs.1 wurde die Angabe „§ 4 Abs.1 Satz 4“ wird durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 12 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
zu § 13 KStG |
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§ 13 Abs.3 Satz 2 bis 11 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
2Wohnungsunternehmen und Organe
der staatlichen Wohnungspolitik (Wohnungsunternehmen)
im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.10 und 11 des Körperschaftsteuergesetzes
1984 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10.Februar 1984 (BGBl.I S.217) dürfen
den Verlust aus der Vermietung und Verpachtung der
Gebäude oder Gebäudeteile, die in der Anfangsbilanz mit
dem Teilwert (Ausgangswert) angesetzt worden sind
(Abschreibungsverlust), mit anderen Einkünften aus
Gewerbebetrieb oder mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten
nur ausgleichen oder nach § 10d des Einkommensteuergesetzes
nur abziehen, soweit er den Unterschiedsbetrag
zwischen den Absetzungen für Abnutzung
nach dem Ausgangswert und nach den bis zum Zeitpunkt
des Beginns der Steuerpflicht entstandenen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der Gebäude oder
Gebäudeteile übersteigt.
3Nicht zum Abschreibungsverlust
rechnen Absetzungen für Abnutzung, soweit sie sich
nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen,
die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht entstanden
sind.
4Der Abschreibungsverlust, der nicht nach
Satz 2 ausgeglichen oder abgezogen werden darf, vermindert
sich um das Doppelte der im Wirtschaftsjahr
anfallenden aktivierungspflichtigen Aufwendungen (begünstigtes
Investitionsvolumen) für die zum Anlagevermögen
des Wohnungsunternehmens gehörenden abnutzbaren
unbeweglichen Wirtschaftsgüter.
5aÜbersteigt das begünstigte Investitionsvolumen im Wirtschaftsjahr den
Abschreibungsverlust, der nicht nach Satz 2 ausgeglichen
oder abgezogen werden darf, erhöht es bis zu einem
Betrag in Höhe des nicht nach Satz 2 ausgeglichenen oder
abgezogenen Abschreibungsverlustes des vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs das begünstigte Investitionsvolumen
dieses Wirtschaftsjahrs;
5bein darüber hinausgehendes
begünstigtes Investitionsvolumen erhöht das begünstigte
Investitionsvolumen der folgenden Wirtschaftsjahre (Vor-
tragsvolumen).
6Ein nach Satz 4 verbleibender Abschreibungsverlust,
der nicht ausgeglichen oder abgezogen
werden darf, mindert den Gewinn aus der Vermietung und
Verpachtung von Gebäuden und Gebäudeteilen (Mietgewinn)
im laufenden Wirtschaftsjahr oder in späteren
Wirtschaftsjahren.
7Die Minderung in einem späteren Wirtschaftsjahr
ist nur zulässig, soweit der Abschreibungsverlust
in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht
berücksichtigt werden konnte (verbleibender Abschreibungsverlust).
8aDer am Schluss des Wirtschaftsjahrs verbleibende
Abschreibungsverlust und das Vortragsvolumen
sind gesondert festzustellen;
8b§ 10d Abs.4 des Einkommensteuergesetzes
gilt sinngemäß.
9Die Sätze 2 bis 8 gelten entsprechend für
Organträger, soweit dem Organträger der Abschreibungsverlust oder der Mietgewinn des Wohnungsunternehmens zuzurechnen ist,
natürliche Personen und Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die an dem Wohnungsunternehmen still beteiligt sind, wenn sie als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,
natürliche Personen und Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die dem Wohnungsunternehmen nahe stehen, soweit ihnen Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungsunternehmens, die in der Anfangsbilanz mit dem Ausgangswert angesetzt worden sind, unentgeltlich übertragen werden,
natürliche Personen und Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie bei Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungssteuergesetz Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungsunternehmens, die in der Anfangsbilanz mit dem Ausgangswert angesetzt worden sind, mit einem unter dem Teilwert liegenden Wert ansetzen.
10Soweit Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungsunternehmens
oder eines Rechtsträgers nach Satz 9, die
in der Anfangsbilanz des Wohnungsunternehmens mit
dem Ausgangswert angesetzt worden sind, entgeltlich
und in den Fällen des Satzes 9 Nr.4 mit einem anderen als
dem Buchwert an andere Wohnungsunternehmen oder
Rechtsträger nach Satz 9 übertragen werden, gilt als Veräußerungsgewinn
der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten
und dem Wert, der sich für das Gebäude oder den Gebäudeteil
im Zeitpunkt der Veräußerung aus dem Ansatz mit
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert
um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes,
ergibt.
11Die Sätze 2 bis 10 gelten nicht für Wohnungsunternehmen, die nach § 5 Abs.1 Nr.10 steuerbefreit sind.
§§§
zu § 14 KStG |
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§ 14 Absatz 1 Nr. 2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.2 Nr.2 a) aa) des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
§ 14 Absatz 1 Satz wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.2 Nr.2 a) bb) des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
§ 14 Absatz 2 wurde aufgehoben und Absatz 3 wurde Absatz 2 , mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.2 Nr.2 b) und c) des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
In § 14 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 14 Abs.1 wurden nach den Wörtern „Verpflichtet sich eine“ die Wörter „Europäische Gesellschaft“ und ein Komma eingefügt., mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.8 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 14 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.3 Nr.3a iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
§ 14 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.7 Vm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 15 KStG |
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§ 15 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.3 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
In § 15 Nr.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 3c des Einkommensteuergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 3c Abs.2 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
§ 15 Satz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.9 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
2. 1§ 8b Abs.1 bis 6 dieses Gesetzes und § 4 Abs.7
des Umwandlungssteuergesetzes sind bei der
Organgesellschaft nicht anzuwenden.
2Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen
Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen im
Sinne des § 8b Abs.1 bis 3 dieses Gesetzes oder
mit solchen Beträgen zusammenhängende Ausgaben
im Sinne des § 3c Abs.2 (2) des Einkommensteuergesetzes
oder Gewinne im Sinne des § 4 Abs.7 des
Umwandlungssteuergesetzes enthalten, sind § 8b
dieses Gesetzes, § 4 Abs.7 des Umwandlungssteuergesetzes
sowie § 3 Nr.40 und § 3c Abs.2 (2) des Einkommensteuergesetzes
bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden.
§ 15 Satz 1 Nr.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 15 Satz 1 Nr.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.8 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 15 Satz 1 Nr.4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.8 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
zu § 16 KStG |
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In § 16 wurde der Bruch „4/3“ jeweils durch den Bruch „20/17“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§§§
zu § 20 KStG |
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§ 20 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
zu § 21 KStG |
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§ 21 Abs.1 Nr.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
Früherer Wortlaut:
1ain der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnis
für das selbst abgeschlossene Geschäft,
erhöht um die für Beitragsrückerstattungen aufgewendeten
Beträge, die das Jahresergebnis gemindert
haben, und gekürzt um den Betrag, der sich aus der
Auflösung einer Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2
ergibt, sowie um den Nettoertrag des nach den steuerlichen
Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzenden
Betriebsvermögens am Beginn des Wirtschaftsjahrs;
1bfür Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
2Als Nettoertrag gilt der Ertrag aus langfristiger Kapitalanlage,
der anteilig auf das Betriebsvermögen entfällt,
nach Abzug der entsprechenden abziehbaren und
nichtabziehbaren Betriebsausgaben;
§ 21 Abs.1 Nr.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
1ain der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnis
für das selbst abgeschlossene Geschäft,
erhöht um die für Beitragsrückerstattungen aufgewendeten
Beträge, die das Jahresergebnis gemindert
haben, und gekürzt um den Betrag, der sich aus der
Auflösung einer Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2
ergibt, um Gewinnanteile, die von einer ausländischen
Gesellschaft ausgeschüttet werden und nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
von der Körperschaftsteuer befreit sind, sowie um den
Nettoertrag des nach den steuerlichen Vorschriften
über die Gewinnermittlung anzusetzenden Betriebsvermögens
am Beginn des Wirtschaftsjahrs;
1bfür Pensionsfonds
gilt Entsprechendes. (1)
§ 21 Abs.1 Nr.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.9 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
1ain der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten
Jahresergebnis für das selbst abgeschlossene
Geschäft, erhöht um die für Beitragsrückerstattungen
aufgewendeten Beträge, die das
Jahresergebnis gemindert haben, und gekürzt
um den Betrag, der sich aus der Auflösung einer
Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2 ergibt, um
Gewinnanteile, die von einer ausländischen
Gesellschaft ausgeschüttet werden und nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
oder nach § 8b Abs.9 von der Körperschaftsteuer
befreit sind, sowie um den Nettoertrag
des nach steuerlichen Vorschriften über
die Gewinnermittlung anzusetzenden Betriebsvermögens
am Beginn des Wirtschaftsjahres;
1bfür Pensionsfonds gilt Entsprechendes (2).
§§§
zu § 21b KStG |
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In § 21b Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.11 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
zu § 23 KStG |
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In § 23 Abs.1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.11 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 23 Abs.1 wurde Zahl „25“ durch die Zahl „15“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.2 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§§§
zu § 24 KStG |
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§ 24 Satz 1 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.20 Abs.2 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 25 KStG |
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In § 25 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „15 339 Euro“ durch die Angabe „13 498 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.11 Nr.1 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 25 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.2 a) iVm Art.20 Abs.2 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie der unbeschränkt steuerpflichtigen Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von 13 498 (1) Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, im Veranlagungszeitraum der Gründung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen abzuziehen.
§ 25 Abs.2 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.2 b) iVm Art.20 Abs.2 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie für unbeschränkt steuerpflichtige Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51a des Bewertungsgesetzes betreiben.
§§§
zu § 26 KStG |
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In § 26 Abs.6 Satz 1 wurde die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 2 bis 5“ ersetzt mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.4 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
§ 26 Abs.6 Satz 3 bis 8 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.2 Nr.1 des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
§ 26 Abs.6 Satz 9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.07.06, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.10 Satz 1 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 26 Abs.1 wurden die Wörter „und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende“ durch die Wörter „und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.5 a) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 26 Abs.6 Satz 1 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.5 b) aa) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die Vorschriften des § 34c Abs.1 Satz 2 bis 5 (1), Abs.2 bis 7 und des § 50 Abs.6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 26 Abs.6 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.5 b) bb) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
zu § 27 KStG |
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§ 27 Abs.6 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
4Satz 1 gilt für andere Minderabführungen und Mehrabführungen entsprechend.
§ 27 Abs.1 Satz 6 wurde aufgehoben (f) und der bisherige Satz 3 durch die Sätze 3 und 4 ersetzt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.10 a) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
§ 27 Abs.2 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.10 b) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 27 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.10 c) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absätzen
3 und 4 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der
Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht
gewährten Steuervorteile.
2Ist die Bescheinigung durch ein inländisches Kreditinstitut oder durch eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs.1 und 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen auszustellen, so haftet die Kapitalgesellschaft auch, wenn sie zum Zwecke der Bescheinigung
unrichtige Angaben macht.
§ 27 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.10 d) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782) in Verbindung mit Nr.1 der Berichtung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 24.01.07 (BGBl_I_07,
Bisheriger Wortlaut:
§ 27 Abs.8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.10 e) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782) und berichtigt als Nr.10e durch Nr.2 der Berichtigung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 24.01.07 (BGBl_I_07,
In § 27 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „§ 28 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 28 Abs.2 Satz 2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.3 Nr.3b a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
In § 27 Abs.6 wurden die Sätze 2 bis 4 gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.3 Nr.3b b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
Bisheriger Wortlaut:
2Eine Minderabführung liegt insbesondere vor, wenn Beträge
aus dem Jahresüberschuss in die Rücklagen eingestellt werden (§ 14 Abs.1 Nr.4).
3Die Auflösung dieser Rücklagen führt zu einer Mehrabführung.
4Satz 1 gilt für andere Minderabführungen und Mehrabführungen,
die ihre Ursache in organschaftlicher
Zeit haben, entsprechend (1).
§§§
zu § 28 KStG |
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§ 28 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.11 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1aIm Fall der Herabsetzung des Nennkapitals oder der
Auflösung der Körperschaft wird zunächst der Sonderausweis
zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
gemindert;
1bein übersteigender Betrag ist dem steuerlichen
Einlagekonto gutzuschreiben, soweit die Einlage in
das Nennkapital geleistet ist.
2aDie Rückzahlung des Nennkapitals
gilt, soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als
Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen
im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes
führt;
2bein übersteigender Betrag ist vom Bestand
des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen.
§§§
zu § 29 KStG |
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§ 29 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(1) In Umwandlungsfällen im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes gilt das Nennkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft als in vollem Umfang nach § 28 Abs.2 Satz 1 herabgesetzt.
§ 29 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.11 a) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1, 9 und 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.
§ 29 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.11 b) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§§§
zu § 31 KStG |
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§ 31 Abs.1 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.6 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 31 Abs.1 neuer Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 31 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
§§§
zu § 32 KStG |
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In § 32 Abs.2 Nr.2 wurde die Angabe „§ 34 Abs.9“ durch die Angabe „§ 34 Abs.12“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.3 Nr.8 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 32 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.2 Nr.12 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 32 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.10 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 32 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.10 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,
soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugsbeträge in Anspruch genommen werden kann oder
soweit § 34 Abs.12 (1), § 37 oder § 38 Abs.2 anzuwenden ist.
§ 32 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.10 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 32 Abs.3 Satz 3 wurde die Angabe „Satz 1 Nr.1“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 und 1a“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.8 iVm Art.15 Abs.1 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§§§
zu § 32a KStG |
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§ 32a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.4 Nr.7 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
zu § 33 KStG |
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In § 33 Abs.1 Nr.2 Buchstabe c Satz 1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.11 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 33 Abs.1 Nr.2 wurde der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Buchstabe e angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.2 iVm Art.6 des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2302)
§§§
zu § 34 KStG |
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In § 34 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.5 a) des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
In § 34 Abs.9 wurden die bisherigen Nummern 2 bis 4 durch neue Nummern 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.5 b) des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
§ 34 Abs.13b wurde als Abs.13a neu eingefügt, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.5 c) des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660) und zu § 13b umgetauft, mit Wirkung vom 20.12.03,durch Art.3 Nr.4 f) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 34 Abs.2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03,durch Art.3 Nr.4 a) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 34 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03,durch Art.3 Nr.4 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 34 Abs.3a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03,durch Art.3 Nr.4 c) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)Und
Abs.3a wurde Abs.3b, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.31 Nr.2 b) iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 34 Abs.5a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03,durch Art.3 Nr.4 d) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 34 Abs.13a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03,durch Art.3 Nr.4 e) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 34 Abs.1 wurde die Jahreszahl „2003“ durch die
Jahreszahl „2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.5 a) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840) und
die Jahreszahl „2004“ durch die Jahreszahl „2005“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.3 Nr.9 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 34 Abs.6a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.5 b) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
§ 34 Abs.7 Satz 8 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.5 c) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
In § 34 Abs.11b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.11 Nr.2 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 34 Abs.11c wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.2 Nr.2 des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
§ 34 Abs.3a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.31 Nr.2 a) iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 34 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.3 Nr.9 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(3) (5) 1§ 5 Abs.1 Nr.2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000, für die Bremer Aufbau-Bank GmbH
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001, für die Investitionsbank Schleswig-Holstein und für
die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden.
2Die Steuerbefreiung für die Investitionsbank Schleswig-Holstein – Zentralbereich der Landesbank
Schleswig-Holstein Girozentrale nach § 5 Abs.1 Nr.2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002 (BGBl.I S.4144) ist letztmals für den
Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.
§ 34 Abs.7 Satz 9 + 10 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.3 Nr.9 c) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 34 Abs.9 Nr.1 wurden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „an ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen“ durch die Wörter „an ein einziges anderes inländisches gewerbliches Unternehmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.3 Nr.9 d) aa) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 34 Abs.9 Nr.4 wurde mit den notwendigen Folgeänderungen neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.3 Nr.9 d) bb) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 34 Abs.3b wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 21.12.04, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3416).
§ 34 Abs.11c Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.07.06, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.10 Satz 1 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 34 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.13 a) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
§ 34 Abs.7a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.13 b) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
§ 34 Abs.8 Satz 2 bis 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.13 c) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 34 Abs.10 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.13 d) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 34 Abs.14 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.13 e) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 34 Abs.15 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.13 f) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 34 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.8 a) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (21) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden.
§ 34 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.4 Nr.8 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (15) 1§ 5 Abs.1 Nr.2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000, für die Bremer Aufbau-Bank
GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001, für die Investitionsbank Schleswig-Holstein, für die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – und für die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum
2003 sowie für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –, die
NRW.Bank und die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank – erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
2Die Steuerbefreiung für die Investitionsbank Schleswig-Holstein – Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein
Girozentrale – nach § 5 Abs.1 Nr.2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002 (BGBl.I S.4144) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.
3Die Steuerbefreiung für das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank – und für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der Landesbank
Nordrhein-Westfalen – nach § 5 Abs.1 Nr.2 in der Fassung der Bekanntmachung vom
15.Oktober 2002 (BGBl.I S.4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645), ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
§ 34 bisherige Absätze 2b wurden zusammengefasst und neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.4 Nr.8 c) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(3b) (6) § 5 Abs.1 Nr.23 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist auch in Veranlagungszeiträumen vor 2003 anzuwenden.
(3b) (19) (f) § 5 Abs.1 Nr.16 in der am 21.Dezember 2004 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.
§ 34 Abs.3c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.4 Nr.8 d) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 34 Abs.6 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.4 Nr.8 e) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 34 Abs.7 Satz 11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.4 Nr.8 f) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 34 Abs.11c Satz 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.8 g) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 34 neuer Abs.13b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.4 Nr.8 h) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 34 bisheriger Abs.13b wurde Abs.13c, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.4 Nr.8 i) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 34 Abs.13d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.4 Nr.8 j) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 34 Abs.7 Satz 8 Nr.2 Satz 2 (§ 8b Abs.8 Satz 1), Abs.11a (§ 23 Abs.1), Abs.12 Satz 2, 4, 6 und 7 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.11 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 34 Abs.2a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.2 Nr.13 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(2a) (4) § 2 Nr.2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
In § 34 Abs.6 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.2 Nr.13 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 34 Abs.6a Satz 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.2 Nr.13 c) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 34 Abs.7 Satz 9 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.2 Nr.13 d) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 34 Abs.7b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.2 Nr.13 e) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 34 Abs.10 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.2 Nr.13 f) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 34 Abs.10a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.2Nr.13 g) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 34 Abs.11a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.2 Nr.13 h) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(11a) § 23 Abs.1 ist für den Veranlagungszeitraum 2003 in der folgenden Fassung anzuwenden:
„(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 26,5 Prozent (37) des zu versteuernden Einkommens.
§ 34 Abs.13a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.2 Nr.13 i) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(13a) (8) § 31 Abs.1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.
§ 34 Abs.13b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.2Nr.13 j) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 34 bisherige Absätze 13b bis 13d wurden die neuen Absätze 13c bis 13e, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.2Nr.13 k) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 34 Abs.8a wurde eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
In § 34 Abs.1 wurde die Jahreszahl „2007“ durch die Jahreszahl „2008“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.3 Nr.4 a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
In § 34 Abs.7 Satz 11 wurde die Angabe „§ 8b Abs.1 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 8b Abs.1 Satz 2 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.3 Nr.4 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
§ 34 Abs.7 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.3 Nr.4 c) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
§ 34 Abs.9 Nr.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.3 Nr.4 c1) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
§ 34 Abs.13d Sätze 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.3 Nr.4 c2) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
§ 34 Abs.16 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.3 Nr.4 d) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
§ 34 Abs.6 Satz 4 wurde durch die Sätze 4 bis 7 ersetzt, mit Wirkung nach amtlicher Bekanntmachung, durch Art.4 Nr.2 a) iVm Art.8 Abs.2 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
Bisheriger Wortlaut:
4§ 8 Abs.4 in der am 23.Dezember 2001 geltenden Fassung ist neben § 8c des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) letztmals anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren übertragen werden, der vor dem 1.Januar 2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 1.Januar 2013 eintritt (39).
§ 34 Abs.7b wurde neu gefasst, mit Wirkung nach amtlicher Bekanntmachung, durch Art.4 Nr.2 b) iVm Art.8 Abs.2 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
Bisheriger Wortlaut:
In § 34 Abs.1 wurde die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2009“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.11 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 34 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.11 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (28) 1§ 5 Abs.1 Nr.2 ist für die Investitionsbank Hessen AG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000, für die Bremer Aufbau-Bank
GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001, für die Investitionsbank Schleswig-Holstein, für die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – und für die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum
2003 sowie für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –, die
NRW.Bank und die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank – erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
2Die Steuerbefreiung für die Investitionsbank Schleswig-Holstein – Zentralbereich
der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale – nach § 5 Abs.1 Nr.2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002
(BGBl.I S.4144) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.
3Die Steuerbefreiung für das Landesförderinstitut Sachsen-
Anhalt – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank – und für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen – nach § 5 Abs.1
Nr.2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002 (BGBl.I S.4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645), ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
§ 34 Abs.5a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.11 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(5a) (7) § 5 Abs.2 Nr.1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
§ 34 Abs.6 Satz 1 und 2 wurde durch den neuen Satz 1 ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.11 d) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1§ 8 Abs.1 Satz 2 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2001 anzuwenden.
2§ 23 Abs.6 in der Fassung der Bekanntmachung des Körperschaftsteuergesetzes vom 22.April 1999 (BGBl.I S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034)
geändert worden ist, ist letztmals für den Veranlagungszeitraum
2000 anzuwenden.
§ 34 Abs.6 Sätze 7 bis 15 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.11 d) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 34 Abs.9 Nr.6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.11 e) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 34 Abs.10 Sätze 4 bis 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.11 f) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 34 Abs.10b wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.11 g) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 34 Abs.13d Satz 3 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.11 h) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
3Ist in den Fällen des § 40 Abs.5 und 6 in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I S.2782), die Körperschaftsteuerfestsetzung unter Anwendung des
§ 38 der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung
vor dem 28. Dezember 2007 erfolgt, sind
§ 38 und § 40 Abs.5 und 6 weiter anzuwenden (54).
4§ 38 Abs.4 bis 9 in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I
S.3150) ist insoweit nicht anzuwenden (54).
§ 34 Abs.13e Sätze 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.3 Nr.11 i) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 34 Abs.13a Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.6 Nr.2 a) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 34 Abs.13d neuer Satz 3 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.08.08, durch Art.6 Nr.2 b) iVm Art.17 Satz 2 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 34 Abs.8a Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20.04.09 (BGBL_I_09,774)
§ 34 Abs.7c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 34 Abs.6a Satz 5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
§ 34 Abs.7b Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
§ 34 Abs.7c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.3 c) iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
(7c) (71) 1§ 8c Absatz 1a in der Fassung des Artikels 7
des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959)
findet erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008
und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember
2007 und vor dem 1. Januar 2010 Anwendung.
2Erfüllt ein in dieser Zeit erfolgter Beteiligungserwerb die Voraussetzungen des § 8c Absatz 1a, bleibt er bei Anwendung des § 8c Absatz 1 Satz 1 und 2 unberücksichtigt.
§ 34 Abs.8a Sätze 5 bis 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
In § 34 Abs.1 wurde die Angabe „2009“ durch die Angabe „2010“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.2 Nr.8 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 34 Abs.3 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.2 Nr.8 b) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 34 Abs.3 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.2 Nr.8 b) bb)) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 34 Abs.6 Satz 16 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.2 Nr.8 c) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 34 Abs.8 Satz 2 und 3 wurde eingefügt und die bisherigen Sätze 2 und 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.2 Nr.8 d) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
2Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist.
5Negative Einkünfte
des Rückwirkungszeitraums dürfen nicht in
Veranlagungszeiträume außerhalb dieses Zeitraums
rück- oder vorgetragen werden.
§ 34 Abs.8b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.2 Nr.8 e) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 34 Abs.10b Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.2 Nr.8 f) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 34 Abs.13f und 13g wurden eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.2 Nr.8 g) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 34 Abs.6 Satz 17 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.17 Nr.2 iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§ 34 Abs.7c Satz 3 bis 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.4 Nr.2 a) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 34 Abs.8a Satz ? wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.4 Nr.2 b) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§§§
zu § 36 KStG |
---|
In § 36 Abs.2 Satz 3 und Abs.3 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.11 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 36 Abs.3 und Abs.4 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1433) ist unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese Regelung zu einem Verlust des Körperschaftsteuerminderungspotentials führt, das in dem mit 45 % Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrag im Sinne des § 54 Absatz 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14. Juli 2000 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1034) geändert worden ist, enthalten ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. (Vgl Beschluss des BVerfG vom 17.11.09 1 BvR 2192/05, BGBl_I_10,326)
§§§
zu § 37 KStG |
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§ 37 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.6 a), des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
§ 37 Abs.2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.6 b), des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
§ 37 Abs.2 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.3 Nr.10 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 37 Absätze 4 bis 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.14 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 37 Abs.2a Nr.2 wurde die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.9 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 37 Abs.1 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.11 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 37 Abs.4 Satz 3 und 4 wurden durch die Sätze 3 bis 5 ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.3 Nr.5 a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
Bisheriger Wortlaut:
3Wird das Vermögen einer
Körperschaft oder Personenvereinigung im Rahmen
einer Liquidation im Sinne des § 11 nach
dem 12.Dezember 2006 und vor dem 31.Dezember
2006 verteilt, wird das Körperschaftsteuerguthaben
letztmalig auf den Stichtag ermittelt, auf den die Liquidationsschlussbilanz erstellt wird.
4Die Absätze 1 bis 3 sind letztmals auf Gewinnausschüttungen und in den Fällen der Liquidation auf Liquidationsraten, andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen
anzuwenden, die vor dem 31.Dezember 2006 oder
dem nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt erfolgt
sind.
In § 37 Abs.5 Satz 2 wurde die Angabe „Absatz 4 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.3 Nr.5 b) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
§ 37 Abs.5 Satz 4 wurde durch die Sätze 4 und 5 ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.3 Nr.5 b) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
Bisheriger Wortlaut:
In § 37 Abs.5 Sätze 8 und 9 wurden angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.3 Nr.5 b) cc) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
§ 34 Abs.5 Satz 6 wurde eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.08.08, durch Art.6 Nr.3 a) aa) iVm Art.17 Satz 2 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 34 Abs.5 bisheriger Satz 7 neuer Satz 8 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.08.08, durch Art.6 Nr.3 a) aa) iVm Art.17 Satz 2 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
§ 34 Abs.6 Satz 2 wurde eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.08.08, durch Art.6 Nr.3 a) aa) iVm Art.17 Satz 2 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
§§§
zu § 38 KStG |
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§ 38 Abs.1 Satz 6 und 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.4 Nr.10 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 38 Absätze 4 bis 10 wurden angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
In § 38 Abs.7 Satz 5 wurden die Wörter „des Absatzes 6 Satz 6“ durch die Wörter „des Absatzes 6 Satz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
zu § 39 KStG |
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In § 39 Abs.2 wurde die Angabe „§ 28 Abs.1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 28 Abs.1 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.3 Nr.10 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§§§
zu § 40 KStG |
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In § 40 Abs.3 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.8 a), durch Art.2 Nr.4 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
In § 40 Abs.4 Sätz 4 bis 6 wurden durch neue Sätze ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.02, durch Art.2 Nr.8 b), des teuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
§ 40 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.3 Nr.15 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so sind das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 und der unbelastete Teilbetrag gemäß § 38 den entsprechenden Beträgen der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen.
(2) 1Geht Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung im
Sinne des § 123 Abs.1 und 2 des Umwandlungsgesetzes
auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über,
so sind die in Absatz 1 genannten Beträge der übertragenden
Körperschaft einer übernehmenden Körperschaft im
Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei
der übertragenden Körperschaft vor dem Übergang
bestehenden Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel
in den Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im
Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan
(§ 126 Abs.1 Nr.3, § 136 des Umwandlungsgesetzes)
zum Ausdruck kommt.
2Entspricht das Umtauschverhältnis
der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden
Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft
vor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das
Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermögensteile
zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen
maßgebend.
3Soweit das Vermögen auf eine Perso-
nengesellschaft übergeht, mindern sich die Beträge der
übertragenden Körperschaft in dem Verhältnis der übergehenden
Vermögensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden
Vermögen.
(3) 1Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Körperschaft durch Gesamtrechtsnachfolge
auf eine unbeschränkt steuerpflichtige, von der Körperschaftsteuer
befreite Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse oder auf eine juristische Person
des öffentlichen Rechts über, so mindert oder erhöht sich
die Körperschaftsteuer um den Betrag, der sich nach den
§§ 37 und 38 ergeben würde, wenn das in der Steuerbilanz
ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags,
der nach § 28 Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs.1
dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als im
Zeitpunkt des Vermögensübergangs für eine Ausschüttung
verwendet gelten würde.
2§ 37 Abs.2a in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom 16.Mai 2003 (BGBl.I S.660) ist nicht anzuwenden.
3Die Körperschaftsteuer erhöht sich nicht in den Fällen des § 38 Abs.3.
(4) 1Wird das Vermögen einer Körperschaft oder Personvereinigung
im Rahmen einer Liquidation im Sinne des
§ 11 verteilt, so mindert oder erhöht sich die Körperschaftsteuer
um den Betrag, der sich nach den §§ 37
und 38 ergeben würde, wenn das verteilte Vermögen als
im Zeitpunkt der Verteilung für eine Ausschüttung verwendet
gelten würde.
2Das gilt auch insoweit, als das Vermögen
bereits vor Schluss der Liquidation verteilt wird.
3Die Minderung bzw Erhöhung der Körperschaftsteuer ist
für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die
Liquidation bzw der jeweilige Besteuerungszeitraum
endet.
4Eine Minderung oder Erhöhung ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2001 und letztmals für den
Veranlagungszeitraum 2020 vorzunehmen.
5Bei Liquidationen, die über den 31.Dezember 2020
hinaus fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum
nach § 11 mit Ablauf des 31.Dezember 2020.
6Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenabschluss
zu fertigen.
7§ 37 Abs.2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16.Mai 2003
(BGBl.I S.660) ist nicht anzuwenden.
§ 40 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, ist der unbelastete Teilbetrag gemäß § 38 dem entsprechenden Betrag der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen.
(2) 1Geht Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch Aufspaltung oder
Abspaltung im Sinne des § 123 Abs.1 und 2 des
Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaft über, ist der in Absatz
1 genannte Betrag der übertragenden Körperschaft
einer übernehmenden Körperschaft im Verhältnis
der übergehenden Vermögensteile zu dem
bei der übertragenden Körperschaft vor dem
Übergang bestehenden Vermögen zuzuordnen,
wie es in der Regel in den Angaben zum Umtauschverhältnis
der Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag
oder im Spaltungsplan (§ 126 Abs.1
Nr.3, § 136 des Umwandlungsgesetzes) zum Ausdruck
kommt.
2Entspricht das Umtauschverhältnis
der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden
Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft
vor der Spaltung bestehenden Vermögen,
ist das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden
Vermögensteile zu dem vor der Spaltung
vorhandenen Vermögen maßgebend.
3Soweit das Vermögen auf eine Personengesellschaft übergeht, mindert sich der Betrag der übertragenden Körperschaft
in dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile
zu dem vor der Spaltung bestehenden Vermögen.
(3) 1Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch einen der in § 1
Abs.1 Nr.1 des Umwandlungssteuergesetzes
vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I S.2782, 2791) in
der jeweils geltenden Fassung genannten Vorgänge
ganz oder teilweise auf eine von der Körperschaftsteuer
befreite Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse oder auf eine juristische
Person des öffentlichen Rechts über oder wird die
Körperschaft steuerbefreit, erhöht sich die Körperschaftsteuer
um den Betrag, der sich nach § 38 ergeben
würde, wenn das in der Steuerbilanz ausgewiesene
Eigenkapital abzüglich des Betrags, der
nach § 28 Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit § 29
Abs.1 dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben
ist, als im Zeitpunkt des Vermögensübergangs
für eine Ausschüttung verwendet gelten würde.
2Die Körperschaftsteuer erhöht sich nicht in den Fällen des § 38 Abs.3.
(4) 1Wird das Vermögen einer Körperschaft oder
Personenvereinigung im Rahmen einer Liquidation
im Sinne des § 11 verteilt, erhöht sich die Körperschaftsteuer
um den Betrag, der sich nach § 38 ergeben
würde, wenn das verteilte Vermögen als im
Zeitpunkt der Verteilung für eine Ausschüttung verwendet
gelten würde.
2Das gilt auch insoweit, als
das Vermögen bereits vor Schluss der Liquidation
verteilt wird.
3Die Erhöhung der Körperschaftsteuer
ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in
dem die Liquidation bzw. der jeweilige Besteuerungszeitraum
endet.
4Eine Erhöhung ist letztmals
für den Veranlagungszeitraum 2020 vorzunehmen.
5Bei Liquidationen, die über den 31.Dezember 2020
hinaus fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum
nach § 11 mit Ablauf des 31.Dezember 2020.
6Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen.
7Die Körperschaftsteuer erhöht
sich nicht in den Fällen des § 38 Abs.3.
(5) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung durch einen der in § 1 Abs.1 Nr.1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I S.2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung genannten Vorgänge ganz oder teilweise auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung über oder verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung und endet dadurch ihre unbeschränkte Steuerpflicht, erhöht sich die Körperschaftsteuer um den Betrag, der sich nach § 38 ergeben würde, wenn das zum Übertragungsstichtag oder im Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschränkten Steuerpflicht vorhandene Vermögen abzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs.1 dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag oder im Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschränkten Steuerpflicht für eine Ausschüttung verwendet gelten würde.
(6) 1Ist in den Fällen des Absatzes 5 die übernehmende Körperschaft oder Personenvereinigung in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union unbeschränkt steuerpflichtig und nicht von
der Körperschaftsteuer befreit, ist der auf Grund
der Anwendung des § 38 nach Absatz 5 festgesetzte
Betrag bis zum Ablauf des nächsten auf die
Bekanntgabe der Körperschaftsteuerfestsetzung
folgenden Kalenderjahres zinslos zu stunden, soweit
die übernehmende Körperschaft oder Personenvereinigung
bis zum 31.Mai des nachfolgenden
Jahres nachweist, dass sie bis zum Zeitpunkt der
Fälligkeit keine Ausschüttung der übernommenen
unbelasteten Teilbeträge vorgenommen hat.
2Die Stundung verlängert sich jeweils um ein Jahr, soweit der in Satz 1 genannte Nachweis erbracht wird, letztmals bis zum Schluss des Wirtschaftsjahrs,
das nach dem 31.Dezember 2018 endet.
3Auf diesen Zeitpunkt gestundete Beträge werden nicht erhoben, soweit der in Satz 1 genannte Nachweis erbracht wird.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch
bei der Sitzverlegung, wenn die Körperschaft oder
Personenvereinigung in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig
wird.
5Die Stundung ist zu widerrufen, wenn die aufnehmende Körperschaft oder Personenvereinigung
oder deren Rechtsnachfolger
ihr Vermögen ganz oder teilweise auf eine Körperschaft oder Personenvereinigung überträgt, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig ist,
ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in einen Staat außerhalb der Europäischen Union verlegt und dadurch ihre unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb der Europäischen Union endet oder
ihr Vermögen auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person überträgt.
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