AuG | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 319-114
Gesetz
zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
im Verkehr mit ausländischen Staaten
vom 13.05.11 (BGBl_I_11,898)
= Art.1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke
§§§
Allgemeiner Teil | ||
---|---|---|
Anwendungsbereich |
der Durchführung folgender Verordnung und folgender Abkommen der Europäischen Union:
a) der Verordnung (EG) Nr.4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S.1);
b) des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299 vom 16.11.2005, S.62), soweit dieses Abkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden ist;
c) des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S.3), soweit dieses Übereinkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden ist;
der Ausführung folgender völkerrechtlicher Verträge:
a) des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl.1986 II S.826);
b) des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658), soweit dieses Übereinkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden ist;
c) des New Yorker UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl.1959 II S.150);
der Geltendmachung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen, wenn eine der Parteien im Geltungsbereich dieses Gesetzes und die andere Partei in einem anderen Staat, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2Die Gegenseitigkeit nach Satz 1 Nummer 3 ist verbürgt,
wenn das Bundesministerium der Justiz dies festgestellt
und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat
(förmliche Gegenseitigkeit).
3Staaten im Sinne des Satzes
1 Nummer 3 sind auch Teilstaaten und Provinzen
eines Bundesstaates.
(2) 1Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen
gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches
Recht geworden sind, den Vorschriften dieses
Gesetzes vor.
2Die Regelungen der in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 genannten Verordnung und Abkommen werden
als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen
Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses
Gesetzes nicht berührt.
§§§
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, werden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angewendet.
§§§
sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
sind völkerrechtliche Verträge multilaterale und bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge,
a) natürliche Personen, die einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen haben oder geltend machen,
b) öffentlich-rechtliche Leistungsträger, die Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend machen, soweit die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder der auszuführende völkerrechtliche Vertrag auf solche Ansprüche anzuwenden ist,
sind Verpflichtete natürliche Personen, die Unterhalt schulden oder denen gegenüber Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden,
sind Titel gerichtliche Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende Verordnung oder der jeweils auszuführende völkerrechtliche Vertrag anzuwenden ist,
ist Ursprungsstaat der Staat, in dem ein Titel errichtet worden ist, und
ist ein Exequaturverfahren das Verfahren, mit dem ein ausländischer Titel zur Zwangsvollstreckung im Inland zugelassen wird.
§§§
Zentrale Behörde |
---|
(1) 1Zentrale Behörde für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen in Unterhaltssachen
nach diesem Gesetz ist das Bundesamt für
Justiz.
2Die zentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit
allen zuständigen Stellen im In- und Ausland.
3Mitteilungen
leitet sie unverzüglich an die zuständigen Stellen
weiter.
(2) Das Verfahren der zentralen Behörde gilt als Justizverwaltungsverfahren.
(3) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
Aufgaben der zentralen Behörde entsprechend Artikel
51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.4/2009 auf
eine andere öffentliche Stelle zu übertragen oder eine
juristische Person des Privatrechts mit den entsprechenden
Aufgaben zu beleihen.
2Die Beliehene muss
grundlegende Erfahrungen bei der Durchsetzung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland nachweisen können.
3Den Umfang der Aufgabenübertragung legt das Bundesministerium
der Justiz fest.
4Die Übertragung ist
vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger
bekannt zu geben.
5Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht
des Bundesministeriums der Justiz.
6§ 5 Absatz
5 und die §§ 7 und 9 werden auf die Tätigkeit der
Beliehenen nicht angewendet.
§§§
(1) Die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach diesem Gesetz erfolgt über die zentrale Behörde als Empfangsund Übermittlungsstelle.
(2) 1Die zentrale Behörde unternimmt alle geeigneten
Schritte, um den Unterhaltsanspruch des Berechtigten
durchzusetzen.
2Sie hat hierbei die Interessen und den
Willen des Berechtigten zu beachten.
(3) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr.4/2009 richten sich die Aufgaben der zentralen Behörde nach den Artikeln 50, 51, 53 und 58 dieser Verordnung.
(4) 1Die zentrale Behörde gilt bei eingehenden Ersuchen
als bevollmächtigt, im Namen des Antragstellers
selbst oder im Wege der Untervollmacht durch Vertreter
außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu werden.
2Sie ist insbesondere befugt, den Unterhaltsanspruch im Wege
eines Vergleichs oder eines Anerkenntnisses zu regeln.
3Falls erforderlich, darf sie auch einen Unterhaltsantrag
stellen und die Vollstreckung eines Unterhaltstitels betreiben.
(5) 1Die zentrale Behörde übermittelt die von den Verpflichteten
eingezogenen Unterhaltsgelder an die Berechtigten
nach den für Haushaltsmittel des Bundes
geltenden Regeln.
2Satz 1 gilt für die Rückübermittlung
überzahlter Beträge oder für andere bei der Wahrnehmung
der Aufgaben der zentralen Behörde erforderlich
werdende Zahlungen entsprechend.
§§§
Wird die zentrale Behörde tätig, um Unterhaltsansprüche Minderjähriger und junger Volljähriger, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geltend zu machen und durchzusetzen, kann sie das Jugendamt um Unterstützung ersuchen.
§§§
Ersuchen um Unterstützung in Unterhaltssachen | ||
---|---|---|
Ausgehende Ersuchen |
(1) 1Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrages
auf Unterstützung in Unterhaltssachen erfolgt durch
das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen
Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, zuständige Amtsgericht.
2Für den Bezirk des
Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow-
Weißensee.
(2) Das Vorprüfungsverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren.
(3) Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
§§§
(1) Der Inhalt eines an einen anderen Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark gerichteten Antrages richtet sich nach Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr.4/2009.
(2) 1In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen soll der Antrag alle Angaben enthalten, die für die Geltendmachung des Anspruchs von Bedeutung sein können, insbesondere
den Familiennamen und die Vornamen des Berechtigten; ferner seine Anschrift, den Tag seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit, seinen Beruf oder seine Beschäftigung sowie gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines gesetzlichen Vertreters,
den Familiennamen und die Vornamen des Verpflichteten; ferner seine Anschrift, den Tag, den Ort und das Land seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit, seinen Beruf oder seine Beschäftigung, soweit der Berechtigte diese Angaben kennt, und
a) über die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird;
b) über die Art und Höhe des geforderten Unterhalts;
c) über die finanziellen und familiären Verhältnisse des Berechtigten, sofern diese Angaben für die Entscheidung bedeutsam sein können;
d) über die finanziellen und familiären Verhältnisse des Verpflichteten, soweit diese bekannt sind.
2Ein Antrag eines Berechtigten im Sinne des § 3 Nummer 3 Buchstabe b soll die in den Nummern 1 und 3 Buchstabe c genannten Angaben der Person enthalten, deren Anspruch übergegangen ist.
(3) Einem Antrag nach Absatz 2 sollen die zugehörigen Personenstandsurkunden und andere sachdienliche Schriftstücke beigefügt sein. Das in § 7 benannte Gericht kann von Amts wegen alle erforderlichen Ermittlungen anstellen.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist der Antrag vom
Antragsteller, von dessen gesetzlichem Vertreter oder
von einem bevollmächtigten Vertreter unter Beifügung
einer Vollmacht zu unterschreiben.
2Soweit dies nach
dem Recht des zu ersuchenden Staates erforderlich ist,
ist die Richtigkeit der Angaben vom Antragsteller oder
von dessen gesetzlichem Vertreter eidesstattlich zu versichern.
3Besonderen Anforderungen des zu ersuchenden
Staates an Form und Inhalt des Ersuchens ist zu
genügen, soweit dem keine zwingenden Vorschriften
des deutschen Rechts entgegenstehen.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Antrag an die Empfangsstelle des Staates zu richten, in dem der Anspruch geltend gemacht werden soll.
§§§
(1) 1Der Vorstand des Amtsgerichts oder der im Rahmen der Verteilung der Justizverwaltungsgeschäfte bestimmte Richter prüft
in Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), ob nach dem deutschen Recht die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben würde,
in den übrigen Fällen, ob der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist.
2Bejaht er in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 die Erfolgsaussicht, stellt er hierüber eine Bescheinigung aus, veranlasst deren Übersetzung in die Sprache des zu ersuchenden Staates und fügt diese Unterlagen dem Ersuchen bei.
(2) 1Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (Absatz 1 Satz 1 Nummer
1) oder ist der Antrag mutwillig oder offensichtlich
unbegründet (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), lehnt der
Richter die Weiterleitung des Antrages ab.
2Die ablehnende
Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller
mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
3Sie ist nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechtbar.
(3) Liegen keine Ablehnungsgründe vor, übersendet das Gericht den Antrag nebst Anlagen und vorliegenden Übersetzungen mit je drei beglaubigten Abschriften unmittelbar an die zentrale Behörde.
(4) Im Anwendungsbereich des New Yorker UNÜbereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl.1959 II S.150) legt der Richter in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 den Antrag der zentralen Behörde zur Entscheidung über die Weiterleitung des Antrages vor.
§§§
(1) 1Der Antragsteller hat dem Antrag nebst Anlagen
von einem beeidigten Übersetzer beglaubigte Übersetzungen
in der Sprache des zu ersuchenden Staates
beizufügen.
2Die Artikel 20, 28, 40, 59 und 66 der Verordnung
(EG) Nr.4/2009 bleiben hiervon unberührt.
3Ist im Anwendungsbereich des jeweils auszuführenden
völkerrechtlichen Vertrages eine Übersetzung von
Schriftstücken in eine Sprache erforderlich, die der zu
ersuchende Staat für zulässig erklärt hat, so ist die
Übersetzung von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung
von Übersetzungen in einem der Vertragsstaaten
befugt ist.
(2) Beschafft der Antragsteller trotz Aufforderung durch die zentrale Behörde die erforderliche Übersetzung nicht selbst, veranlasst die zentrale Behörde die Übersetzung auf seine Kosten.
(3) Das nach § 7 Absatz 1 zuständige Amtsgericht befreit den Antragsteller auf Antrag von der Erstattungspflicht für die Kosten der von der zentralen Behörde veranlassten Übersetzung, wenn der Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen einer ratenfreien Verfahrenskostenhilfe nach § 113 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 115 der Zivilprozessordnung erfüllt.
(4) § 1077 Absatz 4 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Die zentrale Behörde prüft, ob der Antrag den
förmlichen Anforderungen des einzuleitenden ausländischen
Verfahrens genügt.
2Sind diese erfüllt, so leitet
sie den Antrag an die im Ausland zuständige Stelle weiter.
3Soweit erforderlich, fügt sie dem Ersuchen eine
Übersetzung dieses Gesetzes bei.
(2) Die zentrale Behörde überwacht die ordnungsmäßige Erledigung des Ersuchens.
(3) Lehnt die zentrale Behörde die Weiterleitung des Antrages ab, ist § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
§§§
1Liegt über den Unterhaltsanspruch bereits eine inländische
gerichtliche Entscheidung oder ein sonstiger
Titel im Sinne des § 3 Nummer 5 vor, so kann der Berechtigte
auch ein Ersuchen auf Registrierung der Entscheidung
im Ausland stellen, soweit das dort geltende
Recht dies vorsieht.
2aDie §§ 7 bis 11 sind entsprechend
anzuwenden;
2beine Prüfung der Gesetzmäßigkeit des
vorgelegten inländischen Titels findet nicht statt.
§§§
Eingehende Ersuchen |
---|
(1) Ist eine Übersetzung von Schriftstücken erforderlich, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen.
(2) Die Richtigkeit der Übersetzung ist von einer Person zu beglaubigen, die in den nachfolgend genannten Staaten hierzu befugt ist:
in einem der Mitgliedstaaten oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden völkerrechtlichen Vertrages oder
in einem Staat, mit dem die Gegenseitigkeit förmlich verbürgt ist (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
(3) 1Die zentrale Behörde kann es ablehnen, tätig zu
werden, solange Mitteilungen oder beizufügende
Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefasst
oder in die deutsche Sprache übersetzt sind.
2Im Anwendungsbereich
der Verordnung (EG) Nr.4/2009 ist
sie hierzu jedoch nur befugt, wenn sie nach dieser Verordnung
eine Übersetzung verlangen darf.
(4) Die zentrale Behörde kann in Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) im Verkehr mit bestimmten Staaten oder im Einzelfall von dem Erfordernis einer Übersetzung absehen und die Übersetzung selbst besorgen.
§§§
(1) Der Inhalt eines Antrages aus einem anderen Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark richtet sich nach Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr.4/2009.
(2) 1In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen soll der Antrag alle Angaben enthalten, die für die Geltendmachung des Anspruchs von Bedeutung sein können, insbesondere
bei einer Indexierung einer titulierten Unterhaltsforderung die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung und
bei einer Verpflichtung zur Zahlung von gesetzlichen Zinsen den gesetzlichen Zinssatz sowie den Beginn der Zinspflicht.
2Im Übrigen gilt § 8 Absatz 2 entsprechend.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 soll der Antrag vom
Antragsteller, von dessen gesetzlichem Vertreter oder
von einem bevollmächtigten Vertreter unter Beifügung
einer Vollmacht unterschrieben und mit einer Stellungnahme
der ausländischen Stelle versehen sein, die den
Antrag entgegengenommen und geprüft hat.
2Diese Stellungnahme soll auch den am Wohnort des Berechtigten
erforderlichen Unterhaltsbetrag nennen.
3Der Antrag und die Anlagen sollen zweifach übermittelt werden.
Die zugehörigen Personenstandsurkunden und
andere sachdienliche Schriftstücke sollen beigefügt
und sonstige Beweismittel genau bezeichnet sein.
§§§
1In Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz
1 Satz 1 Nummer 3) gilt eine ausländische Entscheidung,
die ohne die Anhörung des Verpflichteten
vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das
ersuchte Gericht ergangen ist, als eingehendes Ersuchen
auf Erwirkung eines Unterhaltstitels.
2§ 8 Absatz
2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.
§§§
Datenerhebung durch die zentrale Behörde |
---|
(1) Ist der gegenwärtige Aufenthaltsort des Berechtigten oder des Verpflichteten nicht bekannt, so darf die zentrale Behörde zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben bei einer zuständigen Meldebehörde Angaben zu dessen Anschriften sowie zu dessen Haupt- und Nebenwohnung erheben.
(2) Soweit der Aufenthaltsort nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf die zentrale Behörde folgende Daten erheben:
von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Betroffenen;
vom Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten des Betroffenen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes;
wenn der Betroffene ausländischen Streitkräften angehört, die in Deutschland stationiert sind, von der zuständigen Behörde der Truppe die ladungsfähige Anschrift des Betroffenen.
(3) Kann die zentrale Behörde den Aufenthaltsort des Verpflichteten nach den Absätzen 1 und 2 nicht ermitteln, darf sie einen Suchvermerk im Zentralregister veranlassen.
§§§
(1) 1Ist die Unterhaltsforderung tituliert und weigert
sich der Schuldner, auf Verlangen der zentralen Behörde
Auskunft über sein Einkommen und Vermögen
zu erteilen, oder ist bei einer Vollstreckung in die vom
Schuldner angegebenen Vermögensgegenstände eine
vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten,
stehen der zentralen Behörde zum Zweck der
Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung
eines Titels die in § 16 geregelten Auskunftsrechte zu.
2Die zentrale Behörde darf nach vorheriger Androhung außerdem
von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen, die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber der versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse des Schuldners erheben;
bei dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – abfragen;
das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten des Schuldners abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);
vom Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.
(2) Daten über das Vermögen des Schuldners darf die zentrale Behörde nur erheben, wenn dies für die Vollstreckung erforderlich ist.
§§§
(1) Die zentrale Behörde benachrichtigt den Antragsteller grundsätzlich nur darüber, ob ein Auskunftsersuchen nach den §§ 16 und 17 erfolgreich war.
(2) 1Die zentrale Behörde hat den Betroffenen unverzüglich
über die Erhebung von Daten nach den §§ 16
und 17 zu benachrichtigen, es sei denn, die Vollstreckung
des Titels würde dadurch vereitelt oder wesentlich
erschwert werden.
2Ungeachtet des Satzes 1 hat die
Benachrichtigung spätestens 90 Tage nach Erhalt der
Auskunft zu erfolgen.
§§§
(1) 1Die zentrale Behörde darf personenbezogene Daten
an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen
übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der ihr nach § 5
obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
2Die Daten dürfen
nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt
worden sind.
(2) 1Daten, die zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung
oder Vollstreckung nicht oder nicht
mehr erforderlich sind, hat die zentrale Behörde unverzüglich
zu löschen.
2Die Löschung ist zu protokollieren.
3§ 35 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt
unberührt.
§§§
Verfahrenskostenhilfe |
---|
Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist § 113 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit den §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§§§
(1) 1Abweichend von § 1077 Absatz 1 Satz 1 der
Zivilprozessordnung erfolgt in Unterhaltssachen die
Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher
Personen auf grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe
nach § 1076 der Zivilprozessordnung durch
das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen
Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, zuständige Amtsgericht.
2Für den Bezirk des
Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow-
Weißensee.
(2) Für eingehende Ersuchen gilt § 1078 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.
§§§
(1) 1Für Anträge nach Artikel 56 der Verordnung (EG)
Nr.4/2009 erhält eine Person, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, gemäß Artikel 46 der Verordnung
(EG) Nr.4/2009 Verfahrenskostenhilfe unabhängig
von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Durch die Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe wird sie endgültig
von der Zahlung der in § 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung
genannten Kosten befreit.
2Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) 1Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann
nur abgelehnt werden, wenn der Antrag mutwillig oder
offensichtlich unbegründet ist.
2In den Fällen des Artikels
56 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung
(EG) Nr.4/2009 werden die Erfolgsaussichten nicht geprüft.
(3) Unterliegt der Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren, kann das Gericht gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr.4/2009 eine Erstattung der im Wege der Verfahrenskostenhilfe verauslagten Kosten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers der Billigkeit entspricht.
§§§
1Hat der Antragsteller im Ursprungsstaat für das Erkenntnisverfahren ganz oder teilweise Verfahrenskostenhilfe
erhalten, ist ihm für das Verfahren der Anerkennung,
Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung der
Entscheidung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
2Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird
der Antragsteller endgültig von der Zahlung der in
§ 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten
Kosten befreit.
3Dies gilt nicht, wenn die Bewilligung
nach § 124 Nummer 1 der Zivilprozessordnung aufgehoben
wird.
§§§
1Bietet in Verfahren gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 die beabsichtigte Rechtsverfolgung eingehender
Ersuchen hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint
sie nicht mutwillig, so ist dem Berechtigten
auch ohne ausdrücklichen Antrag Verfahrenskostenhilfe
zu bewilligen.
2In diesem Fall hat er weder Monatsraten
noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge zu
leisten.
3Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
wird der Berechtigte endgültig von der Zahlung
der in § 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten
Kosten befreit, sofern die Bewilligung nicht nach
§ 124 Nummer 1 der Zivilprozessordnung aufgehoben
wird.
§§§
Ergänzende Zuständigkeitsregelungen; Zuständigkeitskonzentration |
---|
(1) Die deutschen Gerichte sind in Unterhaltssachen nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr.4/2009 zuständig, wenn
Unterhalt im Scheidungs- oder Aufhebungsverbund geltend gemacht wird und die deutschen Gerichte für die Ehe- oder die Lebenspartnerschaftssache nach den folgenden Bestimmungen zuständig sind:
a) im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr.2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S.1) nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung,
b) nach § 98 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder
c) nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
Unterhalt in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft eines Kindes geltend gemacht wird und die deutschen Gerichte für das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft international zuständig sind nach
a) § 100 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind,
b) § 100 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c ist nicht anzuwenden, wenn deutsche Gerichte auf Grund der deutschen Staatsangehörigkeit nur eines der Beteiligten zuständig sind.
§§§
(1) 1Örtlich zuständig nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr.4/2009 ist das Amtsgericht,
bei dem die Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, solange die Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache anhängig ist;
bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist, wenn Kindesunterhalt im Rahmen eines Abstammungsverfahrens geltend gemacht wird.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt für den Erlass einer einstweiligen Anordnung § 248 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) § 233 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
§§§
Sind die deutschen Gerichte nach den Artikeln 6 oder 7 der Verordnung (EG) Nr.4/2009 international zuständig, ist ausschließlich das Amtsgericht Pankow- Weißensee in Berlin örtlich zuständig.
§§§
(1) 1Wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt
nicht im Inland hat, entscheidet über Anträge
in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 Buchstabe
a und b der Verordnung (EG) Nr.4/2009 ausschließlich
das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in
dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht.
2Für den Bezirk des Kammergerichts ist das
Amtsgericht Pankow-Weißensee zuständig.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese
Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen
Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn
in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet
sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer
Oberlandesgerichte zuzuweisen.
2Die Landesregierungen
können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§§§
In Bezug auf die Zuständigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr.1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl.L 399 vom 30.12.2006, S.1) bleibt § 1087 der Zivilprozessordnung unberührt.
§§§
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen | ||
---|---|---|
Verfahren ohne Exequatur |
(1) Liegen die Voraussetzungen der Artikel 17 oder 48 der Verordnung (EG) Nr.4/2009 vor, findet die Vollstreckung aus dem ausländischen Titel statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
(2) Das Formblatt, das dem Vollstreckungsorgan nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.4/2009 vorzulegen ist, soll mit dem zu vollstreckenden Titel untrennbar verbunden sein.
(3) Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr.4/2009 eine Übersetzung oder ein Transkript vorzulegen, so sind diese Unterlagen von einer Person, die in einem der Mitgliedstaaten hierzu befugt ist, in die deutsche Sprache zu übersetzen.
§§§
(1) 1Für Anträge auf Verweigerung, Beschränkung
oder Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 21 der
Verordnung (EG) Nr.4/2009 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht
zuständig.
2Örtlich zuständig ist das
in § 764 Absatz 2 der Zivilprozessordnung benannte
Gericht.
(2) 1Die Entscheidung über den Antrag auf Verweigerung
der Vollstreckung (Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr.4/2009) ergeht durch Beschluss.
2§ 770
der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
3Der Beschluss unterliegt der sofortigen Beschwerde
nach § 793 der Zivilprozessordnung.
4Bis zur Entscheidung
nach Satz 1 kann das Gericht Anordnungen nach
§ 769 Absatz 1 und 3 der Zivilprozessordnung treffen.
(3) 1Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung
der Zwangsvollstreckung (Artikel 21 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr.4/2009) entscheidet das Gericht
durch einstweilige Anordnung.
2Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§§§
1Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend § 775
Nummer 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung
auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn
der Schuldner eine Entscheidung eines Gerichts des
Ursprungsstaats über die Nichtvollstreckbarkeit oder
über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit vorlegt.
2Auf Verlangen ist eine Übersetzung der Entscheidung
vorzulegen.
3In diesem Fall ist die Entscheidung von
einer Person, die in einem Mitgliedstaat hierzu befugt
ist, in die deutsche Sprache zu übersetzen.
§§§
(1) Hat der Schuldner im Ursprungsstaat Wiedereinsetzung beantragt oder gegen die zu vollstreckende Entscheidung einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel eingelegt, gelten die §§ 707, 719 Absatz 1 der Zivilprozessordnung und § 120 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Zuständig ist das in § 35 Absatz 1 und 2 bestimmte Gericht.
§§§
(1) 1Lehnt das Vollstreckungsorgan die Zwangsvollstreckung
aus einem ausländischen Titel, der keiner
Vollstreckungsklausel bedarf, mangels hinreichender
Bestimmtheit ab, kann der Gläubiger die Bestimmung
des vollstreckungsfähigen Inhalts (Konkretisierung) des
Titels beantragen.
2Zuständig ist das in § 35 Absatz 1
und 2 bestimmte Gericht.
(2) 1Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich gestellt
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Das Gericht kann über den Antrag ohne mündliche
Verhandlung entscheiden.
2Vor der Entscheidung, die
durch Beschluss ergeht, wird der Schuldner angehört.
3Der Beschluss ist zu begründen.
(3) 1Konkretisiert das Gericht den ausländischen Titel,
findet die Vollstreckung aus diesem Beschluss statt,
ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
2Der Beschluss ist untrennbar mit dem ausländischen Titel
zu verbinden und dem Schuldner zuzustellen.
(4) 1Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde
nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
statthaft.
2§ 61 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.
§§§
Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen |
---|
(1) 1Über einen Antrag auf Feststellung der Anerkennung oder über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nach den Abschnitten 3 und 4 entscheidet ausschließlich das Amtsgericht, das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbezirk
2Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow-Weißensee.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese
Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen
Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn
in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet
sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer
Oberlandesgerichte zuzuweisen.
2Die Landesregierungen
können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) 1In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden im Anwendungsbereich
des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
2Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.
§§§
Verfahren nach dem Abkommen der Europäischen Union | ||
---|---|---|
Zulassung der Zwangsvollstreckung |
(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht von dem Antragsteller eine Übersetzung verlangen, deren Richtigkeit von einer Person bestätigt worden ist, die in einem der folgenden Staaten hierzu befugt ist:
in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden völkerrechtlichen Vertrages.
(4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll, und seiner Übersetzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen je zwei Abschriften beigefügt werden.
§§§
(1) Hat der Antragsteller in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an ihn durch Aufgabe zur Post (§ 184 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren benannt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr.4/2009 nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.
2Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit
dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden,
wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte
hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung
dient.
(2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.
§§§
(1) 1Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt
des Titels von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung,
dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt
einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel
zugunsten eines anderen als des in
dem Titel bezeichneten Gläubigers oder gegen einen
anderen als den darin bezeichneten Schuldner beantragt,
so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der
Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer
Voraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder
gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht
des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet
ist.
2Der Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei
denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig
sind.
(2) 1Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt
werden, so ist auf Antrag des Antragstellers der Antragsgegner
zu hören.
2In diesem Fall sind alle Beweismittel
zulässig.
3Das Gericht kann auch die mündliche
Verhandlung anordnen.
§§§
(1) 1Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen,
so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der
Vollstreckungsklausel zu versehen ist.
2In dem Beschluss
ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher
Sprache wiederzugeben.
3Zur Begründung des
Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf
die Verordnung (EG) Nr.4/2009 oder auf den jeweils
auszuführenden völkerrechtlichen Vertrag sowie auf
von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden.
4Auf die
Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden.
(2) 1Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet,
so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen
Beschluss ab.
2Die Kosten sind dem Antragsteller
aufzuerlegen.
(3) Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.
§§§
(1) 1Auf Grund des Beschlusses nach § 40 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form:
„Vollstreckungsklausel nach § 36 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl.I S.898). Gemäß dem Beschluss des … (Bezeichnung des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus … (Bezeichnung des Titels) zugunsten … (Bezeichnung des Gläubigers) gegen … (Bezeichnung des Schuldners) zulässig.
2Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
… (Angabe der dem Schuldner aus dem ausländischen Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache; aus dem Beschluss nach § 40 Absatz 1 zu übernehmen). Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.“
3Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:
„Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von … (Angabe des Betrages, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden.“
(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder mehrere der durch die ausländische Entscheidung zuerkannten oder in einem anderen ausländischen Titel niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel nach § 36 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl.I S.898)“ zu bezeichnen.
(3) 1Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit
dem Gerichtssiegel zu versehen.
2Sie ist entweder auf
die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbindendes
Blatt zu setzen.
3Falls eine Übersetzung des
Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.
§§§
(1) 1Lässt das Gericht die Zwangsvollstreckung zu
(§ 40 Absatz 1), sind dem Antragsgegner eine beglaubigte
Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift
des mit der Vollstreckungsklausel versehenen
Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie
der gemäß § 40 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen
Urkunden von Amts wegen zuzustellen.
2Dem Antragsteller
sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses,
die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung
des Titels sowie eine Bescheinigung über die
bewirkte Zustellung zu übersenden.
(2) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ab (§ 40 Absatz 2), ist der Beschluss dem Antragsteller zuzustellen.
§§§
Beschwerde, Rechtsbeschwerde |
---|
(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.
(2) 1Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug
ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung
der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen
Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer
Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll
der Geschäftsstelle eingelegt.
2Der Beschwerdeschrift
soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften
beigefügt werden.
(3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.
(4) 1Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen
im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr.4/2009 und des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der Frist des Artikels 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr.4/2009,
im Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
a) innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Inland hat, oder
b) innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Ausland hat.
2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung
dem Antragsgegner entweder persönlich
oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist.
3Eine Verlängerung
dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.
(5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.
§§§
(1) Der Schuldner kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.
(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann der Schuldner die Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung geltend machen.
§§§
(1) 1Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss,
der mit Gründen zu versehen ist und ohne
mündliche Verhandlung ergehen kann.
2Der Beschwerdegegner
ist vor der Entscheidung zu hören.
(2) 1Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet
ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge
gestellt und Erklärungen abgegeben werden.
2Wird
die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die
Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.
(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.
(4) 1Soweit nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts
die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals
zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel.
2§ 40 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 41
und 42 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.
3Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln
zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen,
wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung
nach § 52 Absatz 2 erlassen hat.
4Der Inhalt des Zusatzes
bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.
§§§
(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.
(3) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 45 Absatz 3).
(4) § 75 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.
§§§
(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.
(2) 1Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 71
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.
2Soweit die
Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht
von einer Entscheidung des Gerichtshofs
der Europäischen Union abgewichen sei, muss die
Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss
abweicht, bezeichnet werden.
§§§
(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Europäischen Union, eines einschlägigen völkerrechtlichen Vertrages oder sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) 1Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbeschwerde
ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
2Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind
die §§ 73 und 74 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(3) 1Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel
erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen
wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel.
2§ 40 Absatz 1
Satz 2 und 4, §§ 41 und 42 Absatz 1 gelten entsprechend.
3Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung
entfällt.
§§§
Zwangsvollstreckung |
---|
Einwendungen des Schuldners, dass bei der Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Sicherungsmaßregeln nach der Verordnung (EG) Nr.4/2009 oder dem auszuführenden völkerrechtlichen Vertrag oder auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden Anordnung (§ 52 Absatz 2) nicht eingehalten werde, oder Einwendungen des Gläubigers, dass eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessordnung) geltend zu machen.
§§§
(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuldner befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf.
(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Schuldner durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.
§§§
Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag anordnen, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt werde, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
§§§
(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des Gläubigers die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden.
(2) 1Auf Antrag des Schuldners kann das Beschwerdegericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur
Einlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Entscheidung
über diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung
nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über
Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf.
2Die Anordnung
darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht
wird, dass die weiter gehende Vollstreckung
dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil
bringen würde.
3§ 713 der Zivilprozessordnung ist entsprechend
anzuwenden.
(3) 1Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der
Bundesgerichtshof auf Antrag des Schuldners eine Anordnung
nach Absatz 2 erlassen.
2Der Bundesgerichtshof
kann auf Antrag des Gläubigers eine nach Absatz 2
erlassene Anordnung des Beschwerdegerichts abändern
oder aufheben.
§§§
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag zu erteilen,
wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,
wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen und keine Anordnung nach § 52 Absatz 2 erlassen hat,
wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Beschwerdegerichts nach § 52 Absatz 2 aufgehoben hat (§ 52 Absatz 3 Satz 2) oder
wenn der Bundesgerichtshof den Titel zur Zwangsvollstreckung zugelassen hat.
(3) Aus dem Titel darf die Zwangsvollstreckung, selbst wenn sie auf Maßregeln der Sicherung beschränkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein Beschluss des Beschwerdegerichts, dass der Titel zur Zwangsvollstreckung nicht zugelassen werde, verkündet oder zugestellt ist.
§§§
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund der Anordnung des Gerichts nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf (§ 45 Absatz 4 Satz 3), ist auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag zu erteilen,
wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 46 Absatz 2) keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,
wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Beschwerdegerichts nach § 52 Absatz 2 aufgehoben hat (§ 52 Absatz 3 Satz 2) oder
wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde des Schuldners zurückgewiesen hat.
§§§
Feststellung der Anerkennung |
---|
(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 36 bis 38, 40 Absatz 2, die §§ 42 bis 45 Absatz 1 bis 3, die §§ 46, 47 sowie 48 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.
§§§
1In den Fällen des § 55 Absatz 2 sind die Kosten dem
Antragsgegner aufzuerlegen.
2Dieser kann die Beschwerde
(§ 43) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt
beschränken.
3In diesem Fall sind die Kosten dem
Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner
durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag
auf Feststellung gegeben hat.
§§§
Vollstreckung von Unterhaltstiteln | ||
---|---|---|
Allgemeines |
Auf die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Unterhaltstiteln nach den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten völkerrechtlichen Verträgen sind die Vorschriften der §§ 36 bis 56 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
§§§
Das Gericht entscheidet in dem Verfahren nach § 36 ohne Anhörung des Antragsgegners.
§§§
(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ist innerhalb eines Monats nach Zustellung einzulegen.
(2) 1Muss die Zustellung an den Antragsgegner im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen
und hält das Gericht die Beschwerdefrist nach Absatz
1 nicht für ausreichend, so bestimmt es in dem
Beschluss nach § 40 oder nachträglich durch besonderen
Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergeht,
eine längere Beschwerdefrist.
2Die nach Satz 1
festgesetzte Frist für die Einlegung der Beschwerde
ist auf der Bescheinigung über die bewirkte Zustellung
(§ 42 Absatz 1 Satz 2) zu vermerken.
3Die Bestimmungen
über den Beginn der Beschwerdefrist bleiben auch
im Fall der nachträglichen Festsetzung unberührt.
§§§
Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.
§§§
Haager Übereinkommen |
---|
(1) Öffentliche Urkunden aus einem anderen Vertragsstaat werden nur anerkannt und vollstreckt, wenn dieser Staat die Erklärung nach Artikel 25 des Übereinkommens abgegeben hat.
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus einem anderen Vertragsstaat über Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten in der Seitenlinie und zwischen Verschwägerten ist auf Verlangen des Antragsgegners zu versagen, wenn
nach den Sachvorschriften des Rechts desjenigen Staates, dem der Verpflichtete und der Berechtigte angehören, eine Unterhaltspflicht nicht besteht oder
der Verpflichtete und der Berechtigte nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben und keine Unterhaltspflicht nach dem am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verpflichteten geltenden Recht besteht.
§§§
(1) Abweichend von § 59 Absatz 2 Satz 1 beträgt die Frist für die Beschwerde des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zwei Monate, wenn die Zustellung an den Schuldner im Ausland erfolgen muss.
(2) 1Das Oberlandesgericht kann seine Entscheidung
über die Beschwerde gegen die Zulassung der
Zwangsvollstreckung auf Antrag des Schuldners aussetzen,
wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat
ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt wurde
oder die Frist hierfür noch nicht verstrichen ist.
2Im letzteren
Fall kann das Oberlandesgericht eine Frist bestimmen,
innerhalb der das Rechtsmittel einzulegen ist.
3Das Gericht kann die Zwangsvollstreckung auch von
einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
(3) Absatz 2 ist in Verfahren auf Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung entsprechend anwendbar.
§§§
Zivil- und Handelssachen |
---|
(1) 1Die Frist für die Beschwerde des Antragsgegners
gegen die Entscheidung über die Zulassung der
Zwangsvollstreckung beträgt zwei Monate und beginnt
von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung
dem Antragsgegner entweder in Person oder in seiner
Wohnung zugestellt worden ist, wenn der Antragsgegner
seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen
Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat.
2Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.
3§ 59 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(2) § 62 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
Verfahren bei förmlicher Gegenseitigkeit |
---|
(1) 1Die Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Verfahren
mit förmlicher Gegenseitigkeit nach § 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 richtet sich nach § 110 Absatz 1 und 2
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
2Die Rechtskraft der Entscheidung ist für die
Vollstreckbarerklärung nicht erforderlich.
(2) 1Ist der ausländische Titel für vollstreckbar zu erklären, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei in
seinem Vollstreckungsbeschluss den in dem ausländischen
Titel festgesetzten Unterhaltsbetrag hinsichtlich
Höhe und Dauer der zu leistenden Zahlungen abändern.
2Ist die ausländische Entscheidung rechtskräftig, so ist eine Abänderung nur nach Maßgabe des § 238
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zulässig.
§§§
Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren; |
---|
Für die Vollstreckung von ausländischen Unterhaltstiteln gilt § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in der Verordnung (EG) Nr.4/2009 und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§§§
(1) Ist ein ausländischer Titel nach den Artikeln 17 oder 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ohne Exequaturverfahren vollstreckbar, so kann der Schuldner Einwendungen, die sich gegen den Anspruch selbst richten, in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach Erlass des Titels entstanden sind und im Ursprungsstaat nicht mehr durch ein Rechtsmittel oder durch einen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können.
(2) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst entstanden sind:
nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er die Beschwerde hätte einlegen können, oder
falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens.
(3) 1Der Antrag nach § 767 der Zivilprozessordnung
ist bei dem Gericht zu stellen, das über den Antrag auf
Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
2In
den Fällen des Absatzes 1 richtet sich die Zuständigkeit
nach § 35 Absatz 1 und 2.
§§§
(1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.
(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
(3) 1Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder
zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.
2Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden.
3Vor der Entscheidung, die durch Beschluss
ergeht, ist der Gläubiger zu hören. § 45 Absatz
2 und 3 gilt entsprechend.
(4) 1Der Beschluss unterliegt der Beschwerde.
2Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt einen
Monat.
3Im Übrigen sind die §§ 58 bis 60, 62, 63 Absatz
3 und die §§ 65 bis 74 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(5) 1Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und
die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln
sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden.
2Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel
ist auch ohne Sicherheitsleistung
zulässig.
§§§
Wird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die davon begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung geltend machen, so ist § 67 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
§§§
Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung |
---|
(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die Beschwerde (§ 43) oder die Rechtsbeschwerde (§ 46) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung des Titels oder durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist.
die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 67 aufgehoben oder abgeändert wird, sofern die zur Zwangsvollstreckung zugelassene Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des Staates, in dem sie ergangen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte oder
ein nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr.4/2009 ohne Exequaturverfahren vollstreckbarer Titel im Ursprungsstaat aufgehoben wurde und der Titel zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckungsmaßnahme noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätte angefochten werden können.
(3) 1Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das
Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug
über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungsklausel
zu versehen, entschieden hat.
2In den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 2 richtet sich die Zuständigkeit
nach § 35 Absatz 1 und 2.
§§§
(1) 1Der Antrag des Schuldners auf Nachprüfung der
Entscheidung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG)
Nr.4/2009 ist bei dem Gericht zu stellen, das die Entscheidung
erlassen hat.
2§ 719 Absatz 1 der Zivilprozessordnung
ist entsprechend anwendbar.
(2) 1Hat der Schuldner den Antrag nicht innerhalb der
Frist des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr.4/2009 eingereicht oder liegen die Voraussetzungen
des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr.4/2009 nicht vor, weist das Gericht den Antrag
durch Beschluss zurück.
2Der Beschluss kann ohne
mündliche Verhandlung ergehen.
(3) 1Liegen die Voraussetzungen des Artikels 19 der
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vor, so wird das Verfahren
fortgeführt.
2Es wird in die Lage zurückversetzt, in der es
sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
3Die §§ 343 bis 346 der Zivilprozessordnung werden entsprechend
angewendet.
4Auf Antrag des Schuldners ist die
Zwangsvollstreckung auch ohne Sicherheitsleistung
einzustellen.
§§§
(1) Die Gerichte, Behörden oder Notare, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung obliegt, sind zuständig für die Ausstellung
des Formblatts nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009,
der Bescheinigungen nach den Artikeln 54, 57 und 58 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen.
(2) 1Soweit nach Absatz 1 die Gerichte für die Ausstellung
des Formblatts oder der Bescheinigungen zuständig
sind, werden diese Unterlagen von dem Gericht
des ersten Rechtszuges ausgestellt oder, wenn das
Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von
diesem.
2Funktionell zuständig ist die Stelle, der die
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung obliegt.
3Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung
des Formblatts oder der Bescheinigung gelten
die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung
über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.
(3) Die Ausstellung des Formblatts nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.4/2009 schließt das Recht auf Erteilung einer Klausel nach § 724 der Zivilprozessordnung nicht aus.
§§§
Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, gilt § 245 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§§§
(1) 1Will ein Beteiligter einen Versäumnis- oder Anerkenntnisbeschluss,
der nach § 38 Absatz 4 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in verkürzter
Form abgefasst worden ist, in einem anderen
Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend machen, so ist
der Beschluss auf Antrag dieses Beteiligten zu vervollständigen.
Der Antrag kann bei dem Gericht, das den
Beschluss erlassen hat, schriftlich gestellt oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
2Über den
Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschieden.
(2) aZur Vervollständigung des Beschlusses sind die
Gründe nachträglich abzufassen, von den Richtern gesondert
zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu
übergeben;
bdie Gründe können auch von Richtern unterschrieben
werden, die bei dem Beschluss nicht mitgewirkt
haben.
(3) 1Für die Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung
in den nachträglich abgefassten Gründen gelten § 113
Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und § 320 der Zivilprozessordnung.
2Jedoch können bei der Entscheidung über einen
Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken,
die bei dem Beschluss oder der nachträglichen Abfassung
der Gründe nicht mitgewirkt haben.
(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Vervollständigung von Arrestbefehlen und einstweiligen Anordnungen, die in einem anderen Vertragsoder Mitgliedstaat geltend gemacht werden sollen und nicht mit einer Begründung versehen sind.
§§§
Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Absatz 1, § 929 Absatz 1 der Zivilprozessordnung und nach § 53 Absatz 1 und § 119 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erforderlich wäre.
§§§
(1) 1Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die
Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Vertrags-
oder Mitgliedstaat erfolgen muss.
2In diesem Fall
kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten
Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand
haben.
(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das angerufene Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung beizufügen.
(3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.
§§§
Kosten; Übergangsvorschriften | ||
---|---|---|
Kosten |
Die Höhe der Vergütung für die von der zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.
§§§
Übergangsvorschriften |
---|
(1) Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels richtet sich für die am 18. Juni 2011 bereits eingeleiteten Verfahren nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl.I S.3830) im Anwendungsbereich
der Verordnung (EG) Nr.44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1),
des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299 vom 16.11.2005, S.62),
des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S.3),
des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl.1994 II S.2658) und
des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl.1986 II S.826).
(2) Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels richtet sich für Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), die am 18. Juni 2011 bereits eingeleitet sind, nach dem Auslandsunterhaltsgesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl.I S.2563), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl.I S.3171) geändert worden ist.
(3) Die gerichtliche Zuständigkeit für am 18. Juni 2011 noch nicht abgeschlossene Unterhaltssachen und anhängige Verfahren auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bleibt unberührt.
(4) Die §§ 30 bis 34 sind nur auf Titel anwendbar, die auf der Grundlage des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das anwendbare Recht (ABl. L 331 vom 16.12.2009, S.19) ergangen sind.
(5) Die §§ 16 bis 19 sind auch auf Ersuchen anzuwenden, die bei der zentralen Behörde am 18. Juni 2011 bereits anhängig sind.
§§§
AUG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§