RVG (3) | ||
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1 T1 T2 T3 [ « ] [ I ] [ » ] T4 T5 T6 T7 A2 | [ ] |
Vergütungsverzeichnis |
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Anlage 1 (Teil 3)
(zu § 2 Abs.2)
[ Motive ] |
Vorbemerkung 3:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch (1) ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 (1) entsteht (2), wird diese
Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens
angerechnet.
2Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend.
3Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands,
der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (3).
(5) Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet.
(6) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen.
(7) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit Teil 6 besondere Vorschriften enthält.
[ Motive ] |
Vorbemerkung 3.1:
(1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allen Verfahren, für die in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine (1) Gebühren bestimmt sind.
(2) Dieser Abschnitt ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO anzuwenden.
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der | ||
Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist ............ (1) Die Verfahrensgebühr für ein vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet, die in dem nachfolgenden Rechtsstreit entsteht (§§ 651 und 656 ZPO (f)). (2) Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die Verfahrensgebühr für das ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 ZPO). (3) Die Verfahrensgebühr für ein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG wird auf die Verfahrensgebühr für ein sich anschließendes Verfahren angerechnet. | 1,3 | |||
beträgt die Gebühr 3100 ............................................ (1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs.3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. (2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere (4) in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden. | 0,8 | |||
Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung
des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen: Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist. | | |||
Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung
des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen: Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist. |
| |||
Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist............... (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
(2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. (3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten (2) oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. |
1,2 | |||
Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter (1) nicht erschienen oder nicht
ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung (1) oder
zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung (2) gestellt wird: (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
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Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)....... Die Gebühr entsteht auch, wenn
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Abschnitt 2
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[ Motive ] |
Vorbemerkung 3.2: (F)
(1) Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden.
(2) 1Wenn im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach Abschnitt 1.
2Dies gilt entsprechend im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf Anordnung oder
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen
Vollziehung eines Verwaltungsakts und in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (1).
3Satz 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren über
einen Antrag nach § 115 Abs.2 Satz 2 und 3, § 118 Abs.1 Satz 3 oder nach § 121 GWB (1).
Unterabschnitt 1
Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
[ Motive ] |
Vorbemerkung 3.2.1: (F)
(M) (6) Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden
(M) in Verfahren vor dem Finanzgericht,
(7) in Verfahren über Beschwerden gegen
a) die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,
b) die Endentscheidung in Familiensachen und
c) die Endentscheidung in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
(7) in Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,
(M) in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem GWB,
(2) (8) in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem StVollzG, auch iVm § 92 JGG, (2),
(2) (8) in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem EnWG (f).
(4) (8) in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem VSchDG.
Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt ist ............
1,6
Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3200 beträgt ..................................................
Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er (1) einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder
soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten (2) oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs.6 ZPO), oder soweit lediglich Verhandlungen zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden.
Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs.3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3200 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.
1,1
Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist..............
(1) Die Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.
(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs.2, §§ 90a, 94a FGO oder § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (1).
1,2
Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine
Partei oder ein Beteiligter, im Berufungsverfahren
der Berufungskläger, im Beschwerdeverfahren
der Beschwerdeführer, nicht erschienen oder
nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich
ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung
oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung (2) gestellt wird:
Die Gebühr 3202 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.
0,5
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ........
50,00 bis 570 EUR
Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)........
Die Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend.
20,00 bis 380 EUR
Unterabschnitt 2
Revision, bestimmte
Beschwerden und Rechtsbeschwerden (1)
[ Motive ] |
Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden
in Verfahren über Rechtsbeschwerden
a) in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,
b) in Familiensachen,
c) in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
d) nach dem WpÜG und
e) nach § 15 KapMuG sowie
in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts.
Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist ............
1,6
Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3206 beträgt ...........................................
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
1,1
Im Verfahren können sich die Parteien oder die Beteiligten (1) nur durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:
Die Gebühr 3206 beträgt ...............................................
2,3
Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien oder die Beteiligten (1) nur durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können:
Die Gebühr 3206 beträgt .................................................
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
1,8
Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist.................
Die Anmerkung zu Nummer 3104 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend (1).
1,5
Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger oder Beschwerdeführer (1) nicht ordnungsgemäß
vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung (1) oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung (2) gestellt wird:
Die Gebühr 3210 beträgt ..........................................
Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.
0,8
Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ..........
80,00 bis 800,00 EUR
Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ...............
Die Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend.
40,00 bis 700,00 EUR
[ Motive ] |
Unterabschnitt 1
Besondere erstinstanzliche Verfahren
Vorbemerkung 3.3.1:
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1.
Verfahrensgebühr
für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 16 Abs.4 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes,
für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und
(1) für das Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor den Oberlandesgerichten, den Landessozialgerichten, den Oberverwaltungsgerichten, den Landesarbeitsgerichten oder einem obersten Gerichtshof des Bundes
1,6
3301 (1)
Vorzeitige Beendigung des Auftrags in den Fällen der Nummer 3300:
Die Gebühr 3300 beträgt ................................................
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
1,0
(aufgehoben) (F)
Unterabschnitt 2
Mahnverfahren
Vorbemerkung 3.3.2: (F)
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1.
[ Motive ] |
Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers ...............
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet.
1,0
Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitenden
Antrag oder einen Schriftsatz, der
Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme
des Antrags enthält, (1)eingereicht hat:
Die Gebühr 3305 beträgt ........................................
0,5
Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners........................
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet.
0,5
Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ....
Die Gebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs.2 Nr.4 ZPO beschränkt worden ist. Nummer 1008 ist nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr 3305 erhöht.
0,5
Unterabschnitt 3
Vollstreckung und
Vollziehung (1)
[ Motive ] |
Vorbemerkung 3.3.3: (1)
1Dieser Unterabschnitt gilt für
soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren
bestimmt sind.
2Er gilt auch für Verfahren auf
Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO).
Verfahrensgebühr..................................................
...(1)
0,3
Unterabschnitt 4
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
[ Motive ] |
Verfahrensgebühr ........................................................
Die Gebühr entsteht jeweils gesondert
(M) für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens;
(M) im Zwangsversteigerungsverfahren für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren, und zwar auch für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung;
im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts;
(M) im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im weiteren Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens;
(M) im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung eines sonstigen Beteiligten im ganzen Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens und
(M) für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens.
0,4
Terminsgebühr ....................................................
Die Gebühr entsteht nur für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins für einen Beteiligten.Im Übrigen entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung keine Terminsgebühr.
0,4
Unterabschnitt 5
Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
[ Motive ] |
Vorbemerkung 3.3.5:
(1) Die Gebührenvorschriften gelten für die Verteilungsverfahren nach der SVertO, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist.
(2) Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils besonders.
(3) Für die Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters im Sekundärinsolvenzverfahren entstehen die gleichen Gebühren wie für die Vertretung des Schuldners.
Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren .......
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
1,0
Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren........
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
0,5
Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:
Die Verfahrensgebühr 3313 beträgt......................................
1,5
Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:
Die Verfahrensgebühr 3314 beträgt.........................................
1,0
Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren ..........................
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
1,0
Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Insolvenzplan...........
1,0
Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat:
Die Verfahrensgebühr 3318 beträgt.....................................
3,0
Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung:
Die Verfahrensgebühr 3317 beträgt....................................
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
0,5
Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung...............................................
(1) Das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängige Anträge ist eine Angelegenheit.
(2) Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
0,5
Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs.4 SVertO..............
0,5
Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs.5 und § 41 SVertO)............
0,5
Unterabschnitt 6
Sonstige besondere Verfahren
[ Motive ] |
Vorbemerkung 3.3.6:
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Verfahrensgebühr für das Aufgebotsverfahren..............................
1,0
Verfahrensgebühr für Verfahren nach § 148 Abs.1 und 2, §§ 246a, 319 Abs.6 AktG (1), auch iVm § 327e Abs.2 AktG, oder nach § 16 Abs.3 UmwG.............................................
0,75
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs.3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs.3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs.2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) beschränkt ...
0,75
Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens (F)...........
0,75
Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (1) ..........
Die Gebühr entsteht nur, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber oder ein besonderer gerichtlicher Termin (2) stattfindet. Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozessgericht gestellt, entsteht die Gebühr nur einmal.
0,5
Verfahrensgebühr für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO)..............................
0,5
Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (F)..............
0,5
Terminsgebühr in den in Nummern 3324 bis 3330 (1)genannten Verfahren.......
0,5
Verfahrensgebühr für ein Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung................
Der Wert bestimmt sich nach § 26 Nr.1 und 2 RVG. Eine Terminsgebühr entsteht nicht.
0,4
Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgericht auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht verbunden ist ...........
1,0
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe, soweit in Nummer 3336 nichts anderes bestimmt ist.........
(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr.1 ZPO bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Entsteht die Verfahrensgebühr auch für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden die Werte nicht zusammengerechnet.
in Höhe der
Verfahrensgebühr
für das Verfahren,
für das die
Prozesskostenhilfe
beantragt wird,
höchstens 1,0 (1)
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn in dem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ........................
30,00 bis 320,00 EUR
Vorzeitige Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis 3327, 3334
und 3335:
Die Gebühren 3324 bis 3327, 3334 und 3335 betragen ...................
Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er (1) einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder
(2) soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten zu Protokoll zu nehmen oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung geführt werden.
0,5
[ Motive ] |
Vorbemerkung 3.4:
(1) Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Im Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), vermindern sich die in den Nummern 3400, 3401, 3405 und 3406 bestimmten Höchstbeträge auf die Hälfte, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Bei der Bemessung der Gebühren ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.
Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei oder des Beteiligten (1) mit dem Verfahrensbevollmächtigten:
Verfahrensgebühr......................................................
Die gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche Äußerungen verbunden sind.
in Höhe der
dem Verfahrens-
bevollmächtigten
zustehenden
Verfahrensgebühr
höchstens 1,0,
bei Betragsrahmen-
gebühren höchstens
260,00 EUR
Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs.3:
Verfahrensgebühr.......................................................
in Höhe der Hälfte
der dem Verfahrens-
bevollmächtigten
zustehenden
Verfahrensgebühr
Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fall .....
in Höhe der
einem Verfahrens-
bevollmächtigten
zustehenden
Terminsgebühr
Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406 nichts anderes bestimmt ist.............................................
Die Gebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
0,8
Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
Die Gebühr 3403 beträgt ..................................................
Die Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.
0,3
Endet der Auftrag
im Fall der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt oder der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist,
im Fall der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat:
Die Gebühren 3400 und 3401 betragen .................................
Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend.
höchstens 0,5,
bei Betragsrahmen-
gebühren höchstens
130,00 EUR
Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ..............
Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend.
10,00 bis 200,00 EUR
[ Motive ] |
Vorbemerkung 3.5: (1)
Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs.2 und in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren.“
Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind ...............
0,5
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind ........................................................
15,00 bis 160,00 EUR
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde (1)) ...................
1,0
Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3502 beträgt .................................................
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
0,5
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist..........................................
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet.
1,6
Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3504 beträgt ...............................................
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
1,0
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, soweit in Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist..................................
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet.
1,6
Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3506 beträgt ...............................................
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
1,1
In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen:
Die Gebühr 3506 beträgt ...............................................
2,3
Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können:
Die Gebühr 3506 beträgt .............................................
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
1,8
Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht
nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a) durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärung festgesetzt wird oder Zahlung der Vergütung an das Deutsche Patent- und Markenamt angeordnet wird,
b) durch den eine Anordnung nach § 50 Abs.1 PatG oder die Aufhebung dieser Anordnung erlassen wird,
c) durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird,
nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen Antrag auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen solchen Beschluss entschieden worden ist oder
b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist,
nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
nach dem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, durch den die Anmeldung eines Geschmacksmusters zurückgewiesen oder durch den über einen Löschungsantrag entschieden worden ist,
nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss des Widerspruchsausschusses richtet ...............
1,3
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)................
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet.
50,00 bis 570 EUR
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)..................
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet.
80,00 bis 800,00
EUR
Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren .....
0,5
Das Beschwerdegericht entscheidet über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung
des Antrags auf Anordnung eines Arrests oder Erlass einer einstweiligen Verfügung
durch Urteil:
Die Gebühr 3513 beträgt ..............................................
1,2
Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren ....................
15,00 bis 160,00 EUR
Terminsgebühr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 (F) und 3510 genannten Verfahren ...........
1,2
Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren .....................
12,50 bis 215,00 EUR
Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren ................
20,00 bis 350,00 EUR
§§§
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