WpHG (4) | ||
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Finanztermingeschäfte |
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§§§
1Gegen Ansprüche aus Finanztermingeschäften, bei denen mindestens ein Vertragsteil ein Unternehmen ist, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanztermingeschäfte abschließt oder deren Abschluss vermittelt oder die Anschaffung, Veräußerung oder Vermittlung von Finanztermingeschäften betreibt, kann der Einwand des § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erhoben werden.
2Finanztermingeschäfte im Sinne des Satzes 1 und der §§ 37g und 37h sind die Derivate im Sinne
des § 2 Abs.2 und Optionsscheine (1).
§§§
§§§
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz der Anleger erforderlich ist.
(2) 1Ein Finanztermingeschäft, das einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 widerspricht (verbotenes Finanztermingeschäft), ist nichtig.
2Satz 1 gilt entsprechend für
die Bestellung einer Sicherheit für ein verbotenes Finanztermingeschäft,
eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem verbotenen Finanztermingeschäft dem anderen Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis,
die Erteilung und Übernahme von Aufträgen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften,
Vereinigungen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften.
§§§
Schiedsvereinbarungen |
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Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
§§§
Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb der EU |
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(1) 1Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz im Ausland, die keine organisierten Märkte
oder multilateralen Handelssysteme im
Sinne dieses Gesetzes sind, oder ihre Betreiber
bedürfen der schriftlichen Erlaubnis
der Bundesanstalt, wenn sie Handelsteilnehmern
mit Sitz im Inland über ein elektronisches
Handelssystem einen unmittelbaren
Marktzugang gewähren (1).
2Der Erlaubnisantrag muss enthalten:
Name und Anschrift der Geschäftsleitung des (2) Marktes oder des Betreibers,
Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung erforderlich sind,
einen Geschäftsplan, aus dem die Art des geplanten Marktzugangs für die Handelsteilnehmer, der organisatorische Aufbau und die internen Kontrollverfahren des (2) Marktes hervorgehen,
Name und Anschrift eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland,
die Angabe der für die Überwachung des (2) Marktes und seiner Handelsteilnehmer zuständigen Stellen des Herkunftsstaates und deren Überwachungs- und Eingriffskompetenzen,
die Angabe der Art der Finanzinstrumente, die von den Handelsteilnehmern über den unmittelbaren Marktzugang gehandelt werden sollen, sowie
Namen und Anschrift der Handelsteilnehmer mit Sitz im Inland, denen der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll.
3Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
4Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
(2) 1Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen.
2Vor Erteilung der Erlaubnis gibt die Bundesanstalt den Börsenaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen zum Antrag Stellung zu nehmen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Erlaubnis im (4) Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(4) ...(3)
§§§
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist,
Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll, die nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs.2 (1) des Börsengesetzes erfüllen,
die Überwachung des (2) Marktes oder der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem deutschen Recht gleichwertig ist oder
der Informationsaustausch mit den für die Überwachung des (2) Marktes zuständigen Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet erscheint.
§§§
(1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 37j rechtfertigen würden, oder
der (1) Markt oder sein Betreiber nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.
(2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der Erlaubnis im (2) Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§§§
Die Bundesanstalt kann Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland, die Wertpapierdienstleistungen im Inland erbringen, untersagen, Aufträge für Kunden über ein elektronisches Handelssystem eines ausländischen (1) Marktes auszuführen, wenn diese Märkte oder ihre Betreiber Handelsteilnehmern im Inland einen unmittelbaren Marktzugang über dieses elektronische Handelssystem ohne Erlaubnis gewähren.
§§§
§§§
Unternehmensabschlüsse / Finanzberichte (1) | ||
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Überwachung von Unternehmensabschlüsse (1) |
Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich § 342b Abs.2 Satz 3 Nr.1 und 3 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, ob der Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht oder der Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht sowie der verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht (1) von Unternehmen, deren Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten (2) Markt zugelassen sind, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entspricht.
§§§
(1) 1aDie Bundesanstalt ordnet eine Prüfung der Rechnungslegung an, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen;
1bdie Anordnung unterbleibt, wenn ein öffentliches Interesse an der Klärung offensichtlich nicht besteht.
2Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung auch ohne besonderen Anlass anordnen (stichprobenartige Prüfung).
3Der Umfang der einzelnen Prüfung soll in der Prüfungsanordnung festgelegt werden.
4aGeprüft wird nur der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht oder der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht sowie der zuletzt
veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht (1);
4bunbeschadet dessen darf die Bundesanstalt im Fall von § 37p Abs.1 Satz 2 den Abschluss prüfen, der Gegenstand der Prüfung durch die Prüfstelle im Sinne von § 342b Abs.1 des Handelsgesetzbuchs (Prüfstelle) gewesen ist.
5Ordnet die Bundesanstalt eine Prüfung der Rechnungslegung an, nachdem sie von der Prüfstelle einen Bericht gemäß § 37p Abs.1 Satz 2 Nr.1 erhalten hat, so kann sie ihre Anordnung und den Grund nach § 37p Abs.1 Satz 2 Nr.1 im (3) Bundesanzeiger bekannt machen.
6Auf die Prüfung des verkürzten Abschlusses und des zugehörigen Zwischenlageberichts ist Satz 2 nicht anzuwenden (2).
(2) 1Eine Prüfung des Jahresabschlusses und des zugehörigen Lageberichts durch die Bundesanstalt findet nicht statt, solange eine Klage auf Nichtigkeit gemäß § 256 Abs.7 des Aktiengesetzes anhängig ist.
2Wenn nach § 142 Abs.1 oder Abs.2 oder § 258 Abs.1 des Aktiengesetzes ein Sonderprüfer bestellt worden ist, findet eine Prüfung ebenfalls nicht statt, soweit der Gegenstand der Sonderprüfung, der Prüfungsbericht oder eine gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 des Aktiengesetzes reichen.
(3) Bei der Durchführung der Prüfung kann sich die Bundesanstalt der Prüfstelle sowie anderer Einrichtungen und Personen bedienen.
(4) 1aDas Unternehmen im Sinne des § 37n, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie seine Abschlussprüfer haben der Bundesanstalt und den Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist;
1bdie Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Abschlussprüfung bekannt geworden sind.
2Satz 1 gilt auch für die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen.
3Für das Recht zur Auskunftsverweigerung und die Belehrungspflicht gilt § 4 Abs.9 entsprechend.
(5) 1Die zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen nach Absatz 4 Verpflichteten haben den Bediensteten der Bundesanstalt oder den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten.
2§ 4 Abs.4 Satz 2 gilt entsprechend.
3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§§§
(1) 1Ist nach § 342b Abs.1 des Handelsgesetzbuchs eine Prüfstelle anerkannt, so finden stichprobenartige Prüfungen nur auf Veranlassung der Prüfstelle statt.
2Im Übrigen stehen der Bundesanstalt die Befugnisse nach § 37o erst zu, wenn
ihr die Prüfstelle berichtet, dass ein Unternehmen seine Mitwirkung bei einer Prüfung verweigert oder mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden ist, oder
erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestehen.
3Auf Verlangen der Bundesanstalt hat die Prüfstelle das Ergebnis und die Durchführung der Prüfung zu erläutern und einen Prüfbericht vorzulegen.
4Unbeschadet von Satz 2 kann die Bundesanstalt die Prüfung jederzeit an sich ziehen, wenn sie auch eine Prüfung nach § 44 Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder § 83 Abs.1 Nr.2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durchführt oder durchgeführt hat und die Prüfungen denselben Gegenstand betreffen.
(2) Die Bundesanstalt kann von der Prüfstelle unter den Voraussetzungen des § 37o Abs.1 Satz 1 die Einleitung einer Prüfung verlangen.
(3) Die Bundesanstalt setzt die Prüfstelle von Mitteilungen nach § 142 Abs.7, § 256 Abs.7 Satz 2 und § 261a des Aktiengesetzes in Kenntnis, wenn die Prüfstelle die Prüfung eines von der Mitteilung betroffenen Unternehmens beabsichtigt oder eingeleitet hat.
§§§
(1) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so stellt die Bundesanstalt den Fehler fest.
(2) 1Die Bundesanstalt ordnet an, dass das Unternehmen den von der Bundesanstalt oder den von der Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Unternehmen festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung bekannt zu machen hat.
2Die Bundesanstalt sieht von einer Anordnung nach Satz 1 ab, wenn kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht.
3Auf Antrag des Unternehmens kann die Bundesanstalt von einer Anordnung nach Satz 1 absehen, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, den berechtigten Interessen des Unternehmens zu schaden.
4Die Bekanntmachung hat unverzüglich im (1) Bundesanzeiger sowie entweder in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist, zu erfolgen.
(3) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt keine Beanstandungen, so teilt die Bundesanstalt dies dem Unternehmen mit.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der für die Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen.
2Sie darf diesen Behörden personenbezogene Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, übermitteln.
(2) 1Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, übermittelt die Bundesanstalt der Wirtschaftsprüferkammer.
2Tatsachen, die auf das Vorliegen eines Verstoßes des Unternehmens gegen börsenrechtliche Vorschriften schließen lassen, übermittelt sie der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde.
3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit den Stellen im Ausland, die zuständig sind für die Untersuchung möglicher Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften durch Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
2Sie kann diesen Stellen zur Erfüllung dieser Aufgabe Informationen nach Maßgabe des § 7 Abs.2 Satz 1 und 2, (1) auch in Verbindung mit (1) Abs.7 übermitteln.
3§ 37o Abs.4 und 5 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die dort geregelten Befugnisse sich auf alle Unternehmen, die von der Zusammenarbeit nach Satz 1 umfasst sind, sowie auf alle Unternehmen, die in den Konzernabschluss eines solchen Unternehmens einbezogen sind, erstrecken.
(2) 1Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, um eine einheitliche Durchsetzung internationaler Rechnungslegungsvorschriften grenzüberschreitend gewährleisten zu können.
2Dazu kann sie diesen Stellen auch den Wortlaut von Entscheidungen zur Verfügung stellen, die sie oder die Prüfstelle in Einzelfällen getroffen haben.
3Der Wortlaut der Entscheidungen darf nur in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die internationale Zusammenarbeit durch die Bundesanstalt nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt im Benehmen mit der Prüfstelle.
§§§
(1) 1Vor Einlegung der Beschwerde sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verfügungen, welche die Bundesanstalt nach den Vorschriften dieses Abschnitts erlässt, in einem Widerspruchsverfahren nachzuprüfen.
2Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
3Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 bis 73 und 80 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 37o Abs.1 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs.4 und 5, § 37p Abs.1 Satz 3 und 4 sowie Abs.2 und § 37q Abs.1 sowie Abs.2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
§§§
(1) 1Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft.
2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die §§ 43 und 48 Abs.2 bis 4, § 50 Abs.3 bis 5 sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gelten entsprechend.
§§§
Veröffentlichung und Übermittlung (1) |
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(1) 1Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent
Wertpapiere begibt, hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen Jahresfinanzbericht zu erstellen
und spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der Öffentlichkeit zur Verfügung
zu stellen, wenn es nicht nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der in Absatz 2 genannten Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet ist.
2Außerdem muss jedes Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt,
vor dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 2 genannten Rechnungslegungsunterlagen erstmals der Öffentlichkeit
zur Verfügung stehen, eine Bekanntmachung darüber veröffentlichen, ab welchem Zeitpunkt
und unter welcher Internetadresse die in Absatz 2 genannten Rechnungslegungsunterlagen zusätzlich
zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich sind.
3Das Unternehmen teilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung
der Bundesanstalt mit und übermittelt sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung
dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
4Es hat außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2
die in Absatz 2 genannten Rechnungslegungsunterlagen
an das Unternehmensregister zur Speicherung
zu übermitteln, es sei denn, die Übermittlung
erfolgt nach § 8b Abs.2 Nr.4 in Verbindung mit Abs.3 Satz 1 Nr.1 des Handelsgesetzbuchs.
(2) Der Jahresfinanzbericht hat mindestens
den gemäß dem nationalen Recht des Sitzsstaates (2) des Unternehmens aufgestellten und geprüften Jahresabschluss,
den Lagebericht, (3)
eine den Vorgaben des § 264 Abs.2 Satz 3, § 289 Abs.1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Erklärung und (3)
(3) eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs.2a der Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs.4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungspflicht
zu enthalten.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 2,
den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3,
wie lange die Informationen nach Absatz 2 im Unternehmensregister allgemein zugänglich bleiben müssen und wann sie zu löschen sind.
...(4)
§§§
(1) 1Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent
Aktien oder Schuldtitel im Sinne des § 2 Abs.1
Satz 1 begibt, hat für die ersten sechs Monate eines
jeden Geschäftsjahrs einen Halbjahresfinanzbericht
zu erstellen und diesen unverzüglich, spätestens
zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums
der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen,
es sei denn, es handelt sich bei den zugelassenen
Wertpapieren um Schuldtitel, die unter § 2 Abs.1
Satz 1 Nr.2 fallen oder die ein zumindest bedingtes
Recht auf den Erwerb von Wertpapieren nach § 2
Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder 2 begründen.
2Außerdem muss das Unternehmen vor dem Zeitpunkt, zu dem
der Halbjahresfinanzbericht erstmals der Öffentlichkeit
zur Verfügung steht, eine Bekanntmachung darüber
veröffentlichen, ab welchem Zeitpunkt und
unter welcher Internetadresse der Bericht zusätzlich
zu seiner Verfügbarkeit im Unternehmensregister
öffentlich zugänglich ist.
3Das Unternehmen teilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung
der Bundesanstalt mit und übermittelt sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung
dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
4Es hat außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2 den Halbjahresfinanzbericht an das Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln.
(2) Der Halbjahresfinanzbericht hat mindestens
eine den Vorgaben des § 264 Abs.2 Satz 3, § 289 Abs.1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Erklärung
zu enthalten.
(3) 1Der verkürzte Abschluss hat mindestens eine
verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung
und einen Anhang zu enthalten.
2Auf den verkürzten Abschluss sind die für den Jahresabschluss
geltenden Rechnungslegungsgrundsätze
anzuwenden.
3Tritt bei der Offenlegung an
die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss
im Sinne des § 325 Abs.2a des Handelsgesetzbuchs,
sind auf den verkürzten Abschluss
die in § 315a Abs.1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten
internationalen Rechnungslegungsstandards
und Vorschriften anzuwenden.
(4) 1Im Zwischenlagebericht sind mindestens die
wichtigen Ereignisse des Berichtszeitraums im Unternehmen
des Emittenten und ihre Auswirkungen
auf den verkürzten Abschluss anzugeben sowie die
wesentlichen Chancen und Risiken für die dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monate des Geschäftsjahrs
zu beschreiben.
2aFerner sind bei einem
Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien begibt,
die wesentlichen Geschäfte des Emittenten
mit nahe stehenden Personen anzugeben;
2bdie Angaben können stattdessen im Anhang des Halbjahresfinanzberichts
gemacht werden.
(5) 1Der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht
kann einer prüferischen Durchsicht durch
einen Abschlussprüfer unterzogen werden.
2Die Vorschriften über die Bestellung des Abschlussprüfers
sind auf die prüferische Durchsicht entsprechend
anzuwenden.
3Die prüferische Durchsicht ist so anzulegen,
dass bei gewissenhafter Berufsausübung
ausgeschlossen werden kann, dass der verkürzte
Abschluss und der Zwischenlagebericht in wesentlichen
Belangen den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen
widersprechen.
4Der Abschlussprüfer
hat das Ergebnis der prüferischen
Durchsicht in einer Bescheinigung zum Halbjahresfinanzbericht
zusammenzufassen, die mit dem
Halbjahresfinanzbericht zu veröffentlichen ist.
5Sind der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht
entsprechend § 317 des Handelsgesetzbuchs
geprüft worden, ist der Bestätigungsvermerk oder
der Vermerk über seine Versagung vollständig wiederzugeben
und mit dem Halbjahresfinanzbericht
zu veröffentlichen.
6Sind der verkürzte Abschluss
und der Zwischenlagebericht weder einer prüferischen
Durchsicht unterzogen noch entsprechend
§ 317 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden,
ist dies im Halbjahresfinanzbericht anzugeben.
7§ 320 und § 323 des Handelsgesetzbuchs gelten
entsprechend.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
den Inhalt und die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts,
den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 2,
den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3 und
wie lange der Halbjahresfinanzbericht im Unternehmensregister allgemein zugänglich bleiben muss und wann er zu löschen ist.
§§§
(1) 1Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent
Aktien begibt, hat in einem Zeitraum zwischen zehn Wochen nach Beginn und sechs Wochen vor Ende
der ersten und zweiten Hälfte des Geschäftsjahrs jeweils eine Zwischenmitteilung der Geschäftsführung
der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
2Außerdem muss das Unternehmen vorher eine Bekanntmachung
darüber veröffentlichen, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse
die Zwischenmitteilung der Geschäftsführung zusätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister
öffentlich zugänglich ist.
3Das Unternehmen teilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung
der Bundesanstalt mit und übermittelt sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung
dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
4Es hat außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2 die Zwischenmitteilung der Geschäftsführung an das Unternehmensregister zur Speicherung zu
übermitteln.
(2) 1aDie Zwischenmitteilung hat Informationen
über den Zeitraum zwischen dem Beginn der jeweiligen Hälfte des Geschäftsjahrs und dem Zeitpunkt
zu enthalten, zu welchem die Zwischenmitteilung der Öffentlichkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
zur Verfügung stehen;
1bdiese Informationen haben die Beurteilung zu ermöglichen, wie sich die Geschäftstätigkeit
des Emittenten in den drei Monaten vor Ablauf des Mitteilungszeitraums entwickelt hat.
2In der Zwischenmitteilung sind die wesentlichen Ereignisse
und Geschäfte des Mitteilungszeitraums im Unternehmen des Emittenten und ihre Auswirkungen
auf die Finanzlage des Emittenten zu erläutern sowie die Finanzlage und das Geschäftsergebnis
des Emittenten im Mitteilungszeitraum zu beschreiben.
(3) 1Wird ein Quartalsfinanzbericht nach den Vorgaben des § 37w Abs.2 Nr.1 und 2, Abs.3 und 4 erstellt und veröffentlicht, entfällt die Pflicht nach Absatz 1.
2Der Quartalsfinanzbericht ist unverzüglich,
jedoch nicht vor seiner Veröffentlichung an das Unternehmensregister zu übermitteln.
3Wird der Quartalsfinanzbericht einer prüferischen Durchsicht
durch einen Abschlussprüfer unterzogen, gelten § 320 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 2 und
den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3.
§§§
Ist ein Mutterunternehmen verpflichtet, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, gelten § 37v bis § 37x mit der folgenden Maßgabe:
Der Jahresfinanzbericht hat auch den geprüften, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr.1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl.EG Nr.L 243 S.1) aufgestellten Konzernabschluss, den Konzernlagebericht, (2) eine den Vorgaben des § 297 Abs.2 Satz 3, § 315 Abs.1 Satz 6 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Erklärung und eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs.2a der Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs.4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungspflicht (2) zu enthalten.
1Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens
haben den Halbjahresfinanzbericht für das Mutterunternehmen und die Gesamtheit
der einzubeziehenden Tochterunternehmen zu
erstellen und zu veröffentlichen.
2§ 37w Abs.3
gilt entsprechend, wenn das Mutterunternehmen
verpflichtet ist, den Konzernabschluss nach den
in § 315a Abs.1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten
internationalen Rechnungslegungsstandards
und Vorschriften aufzustellen.
Die Angaben nach § 37x Abs.2 Satz 2 in der Zwischenmitteilung eines Mutterunternehmens haben sich auf das Mutterunternehmen und die Gesamtheit der einzubeziehenden Tochterunternehmen zu beziehen.
§§§
(1) (3) 1Die §§ 37v bis 37y sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die ausschließlich
zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben oder
noch ausstehende bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben haben.
2Die Ausnahmen nach Satz 1 sind auf Emittenten von Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
(2) § 37w findet keine Anwendung auf Kreditinstitute, die als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, wenn ihre Aktien nicht an einem organisierten Markt zugelassen sind und sie dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, deren Gesamtnennbetrag 100 Millionen Euro nicht erreicht und für die kein Prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz veröffentlicht wurde.
(3) § 37w findet ebenfalls keine Anwendung auf Unternehmen, die als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, wenn sie zum 31.Dezember 2003 bereits existiert haben und ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel begeben, die vom Bund, von einem Land oder von einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden.
(4) 1Die Bundesanstalt kann ein Unternehmen mit
Sitz in einem Drittstaat, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, von den Anforderungen der
§§ 37v bis 37y, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs.3, § 37w Abs.6
oder § 37x Abs.4, ausnehmen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates unterliegen
oder sich solchen Regeln unterwerfen.
2Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die
erteilte Freistellung (2).
3Die nach den Vorschriften des Drittstaates zu erstellenden
Informationen sind jedoch in der in § 37v Abs.1 Satz 1 und 2, § 37w Abs.1 Satz 1 und 2 und § 37x Abs.1 Satz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs.3, § 37w Abs.6 oder § 37x Abs.4, geregelten Weise der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, zu veröffentlichen
und gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen.
4Die Informationen sind außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln.
5Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates
und die Freistellung von Unternehmen nach Satz 1 erlassen.
(5) Abweichend von Absatz 4 werden Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat von der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse nach § 37v und § 37w vor dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnt, ausgenommen, wenn die Unternehmen ihre Jahresabschlüsse nach den in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr.1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl.EG Nr.L 243 S.1) genannten international anerkannten Standards aufstellen.
§§§
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