WiPrüfO | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 702-1
Gesetz
über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
vom 24.07.61 (BGBl_I_61,1049)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.11.75 (BGBl_75,2803
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 des Vierten Gesetzes
zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung – Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer
vom 02.12.10 (BGBl_I_10,1746)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] |
§§§
Allgemeine Vorschriften |
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(1) 1Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die als solche öffentlich bestellt sind.
2Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen
und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus.
(2) 1Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf aus.
2Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
(3) 1Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung.
2Die Anerkennung setzt
den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt
wird.
§§§
(1) Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen.
(2) Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten.
(3) Wirtschaftsprüfer sind weiter befugt
unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten;
in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren;
§§§
(1) 1aBerufsangehörige müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche
Niederlassung begründen und eine solche unterhalten;
1bwird die Niederlassung in einem
Staat begründet, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des
Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) oder die Schweiz ist, muss
eine zustellungsfähige Anschrift im Inland unterhalten werden.
2Berufliche Niederlassung eines selbständigen Wirtschaftsprüfers
ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt.
3Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 43a
Abs. 1 angestellten Wirtschaftsprüfers gilt die Niederlassung, von der aus er seinen
Beruf überwiegend ausübt.
(2) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist Sitz der Hauptniederlassung der Sitz der Gesellschaft.
(3) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen Zweigniederlassungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes begründen.
§§§
(1) 1aZur Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltungsaufgaben wird eine Kammer der
Wirtschaftsprüfer gebildet;
1bdiese wird bei der Prüfung und der Eignungsprüfung, der
Bestellung, der Anerkennung, dem Widerruf und der Registrierung, der Berufsaufsicht
und der Qualitätskontrolle sowie bei dem Erlass von Berufsausübungsregelungen (§
57 Abs. 3, § 57c) in mittelbarer Staatsverwaltung tätig.
2Sie führt die Bezeichnung
"Wirtschaftsprüferkammer".
(2) 1Die Wirtschaftsprüferkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.
(3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann Landesgeschäftsstellen errichten.
§§§
Die Verwaltungsverfahren in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung geregelt werden, können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§§§
Voraussetzung für die Berufsausübung | ||
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Zulassung zur Prüfung |
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer richtet zur Erfüllung der ihr nach dem Zweiten und Neunten Teil dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben für das Zulassungs- und staatliche Prüfungsverfahren eine "Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer" (Prüfungsstelle) ein.
(2) 1Die Prüfungsstelle ist eine selbstständige Verwaltungseinheit bei der
Wirtschaftsprüferkammer.
2Die Prüfungsstelle wird von einer Person geleitet, welche die
Befähigung zum Richteramt haben muss (Leitung der Prüfungsstelle).
3Die Prüfungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Prüfungsstelle kann bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Landesgeschäftsstellen der Wirtschaftsprüferkammer einbeziehen.
(4) Die Prüfungsstelle unterstützt die Aufgabenkommission, die Prüfungskommission und die Widerspruchskommission.
(5) Über den Widerspruch gegen Bescheide, die im Rahmen des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens erlassen worden sind, entscheidet die Widerspruchskommission.
§§§
Auf Antrag erteilt die Prüfungsstelle eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen und für die Anrechung von Prüfungsleistungen.
§§§
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist in schriftlicher Form an die Prüfungsstelle zu richten.
§§§
(1) Die Zulassung setzt den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung voraus.
(2) Auf den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung kann verzichtet werden, wenn die Bewerbenden
sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Beschäftigte bei Berufsangehörigen, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen, einer Buchprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband oder der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bewährt haben;
mindestens fünf Jahre den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin oder als Steuerberater oder Steuerberaterin ausgeübt haben.
(3) Wurde die Hochschulausbildung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgeschlossen, so muss das Abschlusszeugnis gleichwertig sein.
§§§
(1) Hochschulausbildungsgänge,
die alle Wissensgebiete nach § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung umfassen,
die mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abschließen und
in denen Prüfungen einzelner Wissensgebiete, für die ein Leistungsnachweis ausgestellt wird, in Inhalt, Form und Umfang einer Prüfung im Wirtschaftsprüfungsexamen entsprechen, können auf Antrag der Hochschule von der in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Stelle als zur Ausbildung von Berufsangehörigen besonders geeignet anerkannt werden.
(2) 1Leistungsnachweise, die in Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 3 erbracht wurden, ersetzen
die entsprechenden Prüfungen im Wirtschaftsprüfungsexamen.
2Die Leistungsnachweise sind
der Prüfungsstelle vorzulegen.
(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung zuständige
Stelle.
2In der Rechtsverordnung kann es ferner
die Voraussetzungen der Anerkennung näher bestimmen, insbesondere das Verfahren zur Feststellung, ob Wissensgebiete des Hochschulausbildungsgangs denen nach § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung entsprechen,
Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, und die Bekanntmachung der Anerkennung regeln sowie
die Voraussetzungen der frühzeitigen Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 6 Satz 2, insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, bestimmen.
§§§
(1) 1Die Zulassung setzt eine für die Ausübung des Berufes genügende praktische
Ausbildung (Tätigkeit) voraus.
2Bewerbende mit abgeschlossener Hochschulausbildung
haben eine wenigstens dreijährige Tätigkeit bei einer in § 8 Abs. 2 Nr. 1 genannten
Stelle nachzuweisen.
3aBeträgt die Regelstudienzeit der Hochschulausbildung weniger
als acht Semester, verlängert sich die Tätigkeit auf vier Jahre;
3beine darüber hinausgehende Tätigkeit wird nicht gefordert.
4aDie Tätigkeit muss nach Erwerb des ersten
berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses erbracht werden;
4bAbsatz 6 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Von ihrer gesamten Tätigkeit müssen die Bewerbenden wenigstens während der Dauer
zweier Jahre überwiegend an Abschlussprüfungen teilgenommen und bei der Abfassung der
Prüfungsberichte mitgewirkt haben (Prüfungstätigkeit).
2Sie sollen während dieser Zeit
insbesondere an gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen teilgenommen und an der
Abfassung der Prüfungsberichte hierüber mitgewirkt haben.
3Die Prüfungstätigkeit muss
im Falle des § 8 Abs. 2 Nr. 1 nach dem fünften Jahr der Mitarbeit abgeleistet werden;
im Falle des § 8 Abs. 2 Nr. 2 während oder nach der beruflichen Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin oder als Steuerberater oder Steuerberaterin abgeleistet werden.
4Das Erfordernis der Prüfungstätigkeit ist erfüllt, wenn die Bewerbenden nachweislich in
fremden Unternehmen materielle Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen durchgeführt haben.
5Als fremd gilt ein Unternehmen, mit dem die Bewerbenden
weder in einem Leitungs- noch in einem Anstellungsverhältnis stehen oder gestanden
haben.
(3) Die Prüfungstätigkeit muss in Mitarbeit bei Berufsangehörigen, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen, einer Buchprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einer Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, in denen ein Berufsangehöriger tätig ist, ausgeübt worden sein.
(4) 1aDer Nachweis der Tätigkeit wie auch der Prüfungstätigkeit entfällt für Bewerbende,
die seit mindestens 15 Jahren den Beruf als Steuerberater oder Steuerberaterin oder
als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin ausgeübt haben;
1bdabei sind bis zu zehn Jahre Berufstätigkeit als Steuerbevollmächtigter oder Steuerbevollmächtigte anzurechnen.
(5) 1Eine Revisorentätigkeit in größeren Unternehmen oder eine Tätigkeit als
Steuerberater oder Steuerberaterin oder in einem Prüfungsverband nach § 26 Abs. 2
des Kreditwesengesetzes oder eine mit der Prüfungstätigkeit in Zusammenhang stehende
Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer oder bei einer Personenvereinigung nach § 43a
Abs. 4 Nr. 4 kann bis zur Höchstdauer von einem Jahr auf die Tätigkeit nach Absatz 1
angerechnet werden.
2Dasselbe gilt für prüfende Personen im öffentlichen Dienst, sofern
sie nachweislich selbstständig Prüfungen von größeren Betrieben durchgeführt haben.
3Eine Tätigkeit im Ausland ist auf die Tätigkeit nach Absatz 1 anzurechnen, wenn sie
bei einer Person, die in dem ausländischen Staat als sachverständiger Prüfer ermächtigt
oder bestellt ist, abgeleistet wurde und wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung
oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen.
(6) 1Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, die im Rahmen eines nach § 8a anerkannten
Hochschulausbildungsgangs nachgewiesen wird, kann bis zu einer Höchstdauer von einem
Jahr auf die Tätigkeit nach Absatz 1 angerechnet werden.
2Zudem kann die Zulassung zur Prüfung abweichend von Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.
§§§
§§§
§§§
Prüfung |
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(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt.
(2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.
(3) An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen.
§§§
1Steuerberater und Bewerber, die die Prüfung als Steuerberater bestanden haben, können
die Prüfung in verkürzter Form ablegen.
2Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt die
schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht.
§§§
(1) 1Vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen können die Prüfung in
verkürzter Form ablegen.
2Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt für vereidigte
Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, die Steuerberater oder Steuerberaterinnen
sind, die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht, in Angewandter
Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre, für vereidigte Buchprüfer
und vereidigte Buchprüferinnen, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen sind, im
Wirtschaftsrecht, in Angewandter Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre.
(2) 1Anträge auf Zulassung zur verkürzten Prüfung, die nicht für eine
Wiederholungsprüfung gestellt werden, müssen bis spätestens 31. Dezember 2007
formgerecht eingereicht werden.
2Die Prüfungen müssen bis spätestens 31. Dezember
2009 abgelegt sein.
3aDieselbe Frist gilt für die den Prüfungen nachfolgenden
Rücktrittsfolge- und Wiederholungsprüfungen nach den §§ 21, 22, 32 und 33 der
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung;
3bnach Ablauf der Frist nach Satz 2 besteht kein
Anspruch mehr auf deren Durchführung.
§§§
1Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Hochschulausbildung erbracht werden, werden
angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit in Inhalt, Form und Umfang mit den in § 4 der
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung aufgeführten Anforderungen der Prüfungsgebiete
Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsrecht im
Zulassungsverfahren durch die Prüfungsstelle festgestellt wird.
2Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem entsprechenden Prüfungsgebiet.
3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die inhaltlichen und formalen
Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit und das Verfahren
festzulegen.
§§§
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie regelt durch Rechtsverordnung
die Einrichtung der Prüfungskommission, der Aufgabenkommission und der Widerspruchskommission, in denen jeweils eine Person, die eine für die Wirtschaft zuständige oder eine andere oberste Landesbehörde vertritt, den Vorsitz hat, die Zusammensetzung und die Berufung ihrer Mitglieder;
die Einzelheiten der Prüfungsaufgabenfindung, der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen, und die Prüfungsgebiete;
die schriftliche und mündliche Prüfung, Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung, Prüfungsergebnis, Ergänzungsprüfung, Wiederholung der Prüfung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses.
2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§§§
1aFür alle Zulassungs- und Prüfungsverfahren und für erfolglose Widerspruchsverfahren
sind Gebühren an die Wirtschaftsprüferkammer zu zahlen;
1bdie Wirtschaftsprüferkammer
kann die Erhebung der Gebühren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen. Näheres
regelt die Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (§ 61 Abs. 2).
§§§
§§§
Bestellung |
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1Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber auf Antrag durch Aushändigung einer von der
Wirtschaftsprüferkammer ausgestellten Urkunde als Wirtschaftsprüfer bestellt.
2Zuständig ist die Wirtschaftsprüferkammer.
3Wird der Antrag auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer
nicht innerhalb von fünf Jahren nach bestandener Prüfung gestellt, so finden auf die
Bestellung die Vorschriften des § 23 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
4Wer gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 zugelassen wurde, hat vor der Bestellung den Nachweis der insgesamt
dreijährigen Tätigkeit nach § 9 Abs. 1, einschließlich der Prüfungstätigkeit nach § 9
Abs. 2, vorzulegen.
§§§
(1) Die Bestellung ist zu versagen,
wenn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt wurde;
wenn infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht gegeben ist;
solange die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht vorliegt, es sei denn, es besteht ausschließlich eine Tätigkeit als Organmitglied oder eine Anstellung nach § 43a Abs. 1;
wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigen würde;
wenn der Bewerber oder die Bewerberin aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht in der Lage ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben;
solange eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar ist;
wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet oder eine Eintragung in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) vorliegt.
(2) Die Bestellung kann versagt werden, wenn der Bewerber sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Wirtschaftsprüfer nicht genügen.
(3) Über die Versagung der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.
§§§
(1) 1Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 5
erforderlich ist, gibt die Prüfungsstelle dem Bewerber oder der Bewerberin auf,
innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist ein Gutachten eines bestimmten Arztes
oder einer bestimmten Ärztin über den Gesundheitszustand des Bewerbers oder der
Bewerberin vorzulegen.
2Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein
Amtsarzt oder eine Amtsärztin für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung
des Bewerbers oder der Bewerberin beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber
oder die Bewerberin zu tragen.
(2) 1Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und dem Bewerber oder der
Bewerberin zuzustellen.
2Gegen die Anordnungen kann innerhalb eines Monats nach der
Zustellung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.
(3) Kommt der Bewerber oder die Bewerberin ohne ausreichenden Grund der Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer nicht nach, gilt der Antrag auf Bestellung als zurückgenommen.
§§§
(1) 1Bewerber haben vor Aushändigung der Urkunde den Berufseid vor der
Wirtschaftsprüferkammer oder einer von ihr im Einzelfall beauftragten Stelle zu
leisten.
2Die Eidesformel lautet:
"Ich schwöre, daß ich die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers verantwortungsbewußt und
sorgfältig erfüllen, insbesondere Verschwiegenheit bewahren und Prüfungsberichte und
Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde, so wahr mir Gott helfe".
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft an Stelle des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Bewerber, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
§§§
(1) 1Wirtschaftsprüfer haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung
"Wirtschaftsprüfer" zu führen.
2Frauen können die Berufsbezeichnung
"Wirtschaftsprüferin" führen.
3Werden Erklärungen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 2
Abs. 1, die Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind, abgegeben, so dürfen diese
Erklärungen unter Verwendung nur der Berufsbezeichnung und zusätzlich mit einem amtlich
verliehenen ausländischen Prüfertitel unterzeichnet werden.
(2) 1Akademische Grade und Titel und Zusätze, die auf eine staatlich verliehene
Graduierung hinweisen, können neben der Berufsbezeichnung geführt werden.
2aAmts- und Berufsbezeichnungen sind zusätzlich gestattet, wenn sie amtlich verliehen
worden sind und es sich um Bezeichnungen für eine Tätigkeit handelt, die neben der
Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers ausgeübt werden darf (§ 43a);
2bzulässig sind auch Fachanwaltsbezeichnungen.
3Zusätzlich gestattet sind auch in anderen Staaten zu Recht
geführte Berufsbezeichnungen für die Tätigkeit als gesetzlicher Abschlußprüfer oder für
eine Tätigkeit, die neben der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer ausgeübt werden darf.
(3) 1Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung erlischt die
Befugnis, die Berufsbezeichnung zu führen.
2Die Berufsbezeichnung darf auch nicht mit
einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.
(4) 1Die Wirtschaftsprüferkammer kann Berufsangehörigen, die wegen hohen Alters oder
wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Bestellung verzichten und keine
berufliche Tätigkeit mehr ausüben, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, weiterhin
die Berufsbezeichnung zu führen.
2Die Wirtschaftsprüferkammer kann diese Erlaubnis
zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten,
die das Erlöschen, die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung nach sich ziehen
würden oder zur Ablehnung der Erlaubnis hätten führen können.
3Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis ist
der oder die Betroffene zu hören.
§§§
(1) Die Bestellung erlischt durch
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären.
§§§
(1) Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte versagt werden müssen.
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin
nicht eigenverantwortlich tätig ist oder eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar ist;
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht in der Lage ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben;
nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 44b Abs. 4, § 54) unterhält oder die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt mit nennenswerter Dauer nicht aufrechterhalten hat und diese Unterlassung auch zukünftig zu besorgen ist;
sich in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall (§ 16 Abs. 1 Nr. 7) befindet;
eine berufliche Niederlassung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht unterhält;
nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat.
(3) 1Der Wirtschaftsprüfer und die Wirtschaftsprüferin haben der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen,
dass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird (§ 43a Abs. 3 Nr. 1),
dass er oder sie ein Anstellungsverhältnis eingeht oder dass eine wesentliche Änderung eines bestehenden Anstellungsverhältnisses eintritt (§ 43a Abs. 3Nr. 2),
dass er oder sie dauernd oder zeitweilig als Richter oder Richterin, Beamter oder Beamtin, Berufssoldat oder Berufssoldatin oder Soldat auf Zeit oder Soldatin auf Zeit verwendet wird (§ 43a Abs. 3 Nr. 3).
2Der Wirtschaftsprüferkammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Anstellungsverhältnis vorzulegen.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 ist von einem Widerruf abzusehen, wenn
anzunehmen ist, daß der Wirtschaftsprüfer künftig eigenverantwortlich tätig sein,
die nach § 43 Abs. 2 und § 43a Abs. 3 unvereinbare Tätigkeit dauernd aufgeben oder
die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung künftig laufend unterhalten wird.
2Dem Wirtschaftsprüfer kann hierfür eine angemessene Frist gesetzt werden. Kommt er seiner
Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist der Widerruf der
Bestellung auszusprechen.
3Von einem Widerruf in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 kann
abgesehen werden, wenn der Wirtschaftsprüferkammer nachgewiesen wird, dass durch die
nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen Dritter nicht gefährdet
sind.
(6) 1aIst der Wirtschaftsprüfer wegen einer psychischen Krankheit oder einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung seiner Rechte
in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag der
Wirtschaftsprüferkammer einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren;
1bdie Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Anordnung einer Betreuung nach
den §§ 1896ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
2Zum Betreuer soll ein Wirtschaftsprüfer bestellt werden.
(7) 1Entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, sind § 116Abs. 2 bis
4, § 117 Abs. 2 und § 121 entsprechend anzuwenden.
2Die Anfechtungsklage gegen einen
Widerruf aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 4 hat keine aufschiebende Wirkung.
§§§
1Im Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 ist § 16a Abs.
1 und 2 entsprechend anzuwenden.
2Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht
innerhalb der von der Wirtschaftsprüferkammer gesetzten Frist vorgelegt, wird vermutet,
daß der Wirtschaftsprüfer aus dem Grund des § 20 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten
geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß
auszuüben.
§§§
Über die Rücknahme und den Widerruf der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.
§§§
§§§
(1) Ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer kann wiederbestellt werden, wenn
im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist oder seit der rechtskräftigen Ausschließung mindestens acht Jahre verstrichen sind;
die Bestellung zurückgenommen oder widerrufen ist und die Gründe, die für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.
(2) 1Eine erneute Prüfung ist nicht erforderlich.
2Die Wirtschaftsprüferkammer kann
im Einzelfall anordnen, daß sich der Bewerber der Prüfung oder Teilen derselben zu
unterziehen hat, wenn die pflichtgemäße Ausübung des Berufes sonst nicht gewährleistet
erscheint.
3Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 7 und 12 sinngemäß.
(3) Die Wiederbestellung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Wiederbestellung unter sinngemäßer Anwendung des § 16 nicht vorliegen.
§§§
§§§
weggefallen |
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§§§
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Wirtschaftsprüfungsgesellschaften |
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(1) Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften (SE), Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnittes als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden.
(2) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind.
§§§
(1) 1Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Mehrheit der Mitglieder
des Vorstandes, der Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen, der persönlich
haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen, der geschäftsführenden Direktoren
und Direktorinnen oder der Partner und Partnerinnen (gesetzliche Vertreter)
Berufsangehörige oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene
Abschlussprüfer oder Abschlussprüferinnen sind.
2Persönlich haftende Gesellschafter
und Gesellschafterinnen können auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Prüfungsgesellschaften sein.
3Hat die Gesellschaft nur zwei gesetzliche Vertreter, so muss einer von ihnen
Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassener
Abschlussprüfer oder zugelassene Abschlussprüferin sein.
4Mindestens eine in den Sätzen
1 bis 3 genannte Person oder Gesellschaft muss ihre berufliche Niederlassung am Sitz
der Gesellschaft haben.
(2) 1Neben Berufsangehörigen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Abschlussprüfern oder Abschlussprüferinnen
und Prüfungsgesellschaften sind vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen,
Steuerberater und Steuerberaterinnen sowie Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen
berechtigt, gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein.
2Dieselbe Berechtigung kann die Wirtschaftsprüferkammer besonders befähigten Personen,
die nicht in Satz 1 genannt werden und die einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers
und der Wirtschaftsprüferin zu vereinbarenden Beruf ausüben, auf Antrag erteilen.
(3) 1Die Wirtschaftsprüferkammer kann genehmigen, dass Personen, die in einem
Drittstaat als sachverständige Prüfer oder Prüferinnen ermächtigt oder bestellt
sind, neben Berufsangehörigen und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassenen Abschlussprüfern oder Abschlussprüferinnen gesetzliche Vertreter von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein können, wenn die Voraussetzungen für ihre
Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen
entsprechen.
2Diejenigen sachverständigen, in einem Drittstaat ermächtigten oder
bestellten Prüfer und Prüferinnen, die als persönlich haftende Gesellschafter
oder Gesellschafterinnen von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, bleiben
unberücksichtigt.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Rechtsanwälte und
Rechtsanwältinnen, Patentanwälte und Patentanwältinnen sowie Steuerberater
und Steuerberaterinnen anderer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und
Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder des
Steuerberatungsgesetzes entsprechenden Beruf ausüben.
(4) 1Voraussetzung für die Anerkennung ist ferner, daß
Gesellschafter ausschließlich Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen oder dort zugelassene Prüfungsgesellschaften oder Personen nach Nummer 1a sind;
Gesellschafter vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen, Steuerberater oder Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, Personen, mit denen eine gemeinsame Berufsausübung nach § 44b Abs. 2 zulässig ist, oder Personen sind, deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Geschäftsführerin, Partner oder Partnerin oder persönlich haftender Gesellschafter oder persönlich haftende Gesellschafterin nach Absatz 2 oder 3 genehmigt worden ist, und mindestens die Hälfte der Anzahl der in dieser Nummer genannten Personen in der Gesellschaft tätig ist;
die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten gehalten werden;
bei Kapitalgesellschaften die Mehrheit der Anteile Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Abschlussprüfern, Abschlussprüferinnen oder dort zugelassenen Prüfungsgesellschaften gehört;
bei Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien denjenigen Personen nach Nummer 1a, die nicht in der Gesellschaft tätig sind, weniger als ein Viertel der Anteile am Nennkapital oder der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten gehören (einfache Minderheitenbeteiligung);
bei Kommanditgesellschaften die Mehrheit der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, oder von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Abschlussprüfern, Abschlussprüferinnen oder von dort zugelassenen Prüfungsgesellschaften übernommen worden ist;
Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Abschlussprüfern, Abschlussprüferinnen oder dort zugelassenen Prüfungsgesellschaften zusammen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre, Kommanditaktionäre, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Kommanditisten zusteht und
im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigt werden können, die Berufsangehörige oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Abschlussprüfer oder Abschlussprüferinnen sind.
2Haben sich Berufsangehörige im Sinne von Satz 1 Nr. 1 zu einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von
Anteilen an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an
der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts zugerechnet.
3Stiftungen und eingetragene Vereine gelten als
Berufsangehörige im Sinne von Satz 1 Nr. 1, wenn
a) sie ausschließlich der Altersversorgung von in der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
tätigen Personen und deren Hinterbliebenen dienen oder ausschließlich die
Berufsausbildung, Berufsfortbildung oder die Wissenschaft fördern und
b) die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe mehrheitlich aus
Wirtschaftsprüfern bestehen.
(5) 1Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien
auf Namen lauten.
2Die Übertragung muß an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden
sein.
3Dasselbe gilt für die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
(6) 1Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung muß das Stammkapital mindestens
fünfundzwanzigtausend Euro betragen.
2Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss bei Antragstellung
nachgewiesen werden, dass der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der
Schulden mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag des Grund- oder Stammkapitals
entspricht.
(7) Die Anerkennung muß versagt werden, solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung vorliegt.
§§§
(1) Zuständig für die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die Wirtschaftsprüferkammer.
(2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sowie Nachweise zum Vorliegen der in § 28 genannten Anerkennungsvoraussetzungen beizufügen.
(3) 1Über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird eine Urkunde
ausgestellt.
2§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
§§§
1Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder in der Person der
gesetzlichen Vertreter ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.
2Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen
Urkunde beizufügen.
3Wird die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister
eingetragen, ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.
§§§
1Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung
"Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" in die Firma oder den Namen aufzunehmen und im
beruflichen Verkehr zu führen.
2Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht
nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S.
1744), zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe
in den Namen aufzunehmen.
§§§
1aErteilen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich vorgeschriebene
Bestätigungsvermerke, so dürfen diese nur von Wirtschaftsprüfern unterzeichnet
werden;
1bsie dürfen auch von vereidigten Buchprüfern unterzeichnet werden, soweit diese
gesetzlich befugt sind, Bestätigungsvermerke zu erteilen.
2Gleiches gilt für sonstige Erklärungen im Rahmen von Tätigkeiten, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind.
§§§
(1) Die Anerkennung erlischt durch
(2) 1Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären.
2Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.
§§§
(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn
für die Person eines Vorstandsmitgliedes, Geschäftsführers, persönlich haftenden Gesellschafters oder Partners die Bestellung zurückgenommen oder widerrufen ist, es sei denn, daß jede Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis dieser Person unverzüglich widerrufen oder entzogen ist;
sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen, oder wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft, auch bezogen auf § 54 Abs. 1, nachträglich fortfallen, es sei denn, daß die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, von der Wirtschaftsprüferkammer zu bestimmenden Frist, die bei Fortfall der in § 28 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen höchstens zwei Jahre betragen darf, den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt; bei Fortfall der in § 28 Abs. 4 genannten Voraussetzungen wegen eines Erbfalls muß die Frist mindestens fünf Jahre betragen;
ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer, ein persönlich haftender Gesellschafter oder ein Partner durch rechtskräftiges berufsgerichtliches Urteil aus dem Beruf ausgeschlossen ist oder einer der in § 28 Abs. 2 Sätze 1, 2 und Abs. 3 genannten Personen die Eignung zur Vertretung und Geschäftsführung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aberkannt ist, es sei denn, daß die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Wirtschaftsprüferkammer nachweist, daß jede Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis des Verurteilten unverzüglich widerrufen oder entzogen ist.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind.
(3) Für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.
§§§
§§§
§§§
Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren |
---|
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.
(2) 1Die am Verfahren beteiligten Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder Gesellschaften
sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, ihr
Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären.
2Ihr Antrag auf Gewährung
von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn die für die Entscheidung zuständige Stelle
infolge ihrer Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären
kann.
3Der Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder die Gesellschaft ist auf diese Rechtsfolge
hinzuweisen.
die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und Behörden Daten über natürliche und juristische Personen, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur oder die Durchführung der Prüfung und Eignungsprüfung, für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 oder 3 oder für die Rücknahme oder den Widerruf dieser Entscheidung erforderlich sind, an die für die Entscheidung zuständige Stelle,
Gerichte und Behörden Daten über natürliche und juristische Personen, die aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Bestellung oder Wiederbestellung, die Anerkennung oder die Rücknahme oder den Widerruf dieser Entscheidung erforderlich sind oder die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung begründen können, an die Wirtschaftsprüferkammer,
soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des oder der Betroffenen nicht
beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse
der Beteiligten überwiegt.
2aDie Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche
Verwendungsregelungen entgegenstehen;
2bdies gilt nicht für das Steuergeheimnis
nach § 30 der Abgabenordnung, die Verschwiegenheitspflicht nach § 64, die
Verschwiegenheitspflicht der Organmitglieder, Beauftragten und Angestellten der
Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes und die
Verschwiegenheitspflicht der in § 9 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes und in § 8 des
Wertpapierhandelsgesetzes sowie der in § 342c des Handelsgesetzbuchs benannten Personen
und Stellen.
(4) Soweit natürliche oder juristische Personen Mitglieder einer Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind, darf die Wirtschaftsprüferkammer Daten im Sinne des Absatzes 3 und nach Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere zuständige Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolge erforderlich ist.
(5) Die Wirtschaftsprüferkammer darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer übermitteln, soweit sie für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.
§§§
Berufsregister |
---|
(1) 1Die Wirtschaftsprüferkammer führt ein Berufsregister für Wirtschaftsprüfer
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
2Alle einzutragenden Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erhalten jeweils eine Registernummer.
3Das Berufsregister wird in deutscher Sprache elektronisch geführt und ist der
Öffentlichkeit mit den aktuellen Daten elektronisch zugänglich.
(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann ein Mitgliederverzeichnis veröffentlichen, das weitere, über § 38 hinausgehende freiwillige Angaben der Berufsangehörigen und der Berufsgesellschaften enthalten kann.
(3) 1Auf Verlangen des Mitgliedes muß die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis
unterbleiben.
2Das Mitglied ist von der Wirtschaftsprüferkammer auf sein
Widerspruchsrecht hinzuweisen.
§§§
In das Berufsregister sind einleitend die für alle Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verantwortlichen Stellen für die Zulassung, die Qualitätskontrolle, die Berufsaufsicht und die öffentliche Aufsicht nach § 66a (Bezeichnungen, Anschriften) und darauf folgend im Einzelnen neben der jeweiligen Registernummer einzutragen
a) Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort und Veränderungen des Namens,
b) Tag der Bestellung und die Behörde, die die Bestellung vorgenommen hat,
c) Datum der Begründung der beruflichen Niederlassung, deren Anschrift, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 die inländische Zustellungsanschrift und ihre Veränderungen unter Angabe des Datums,
d) Art der beruflichen Tätigkeit nach § 43a Abs. 1 und 2 und alle Veränderungen unter Angabe des Datums,
e) Name, Vorname, Berufe oder Firma und die Anschriften der beruflichen Niederlassungen der Mitglieder der Sozietät, Name der Sozietät und alle Veränderungen unter Angabe des Datums; dies gilt entsprechend im Falle der Kundmachung einer Sozietät, auch wenn die Voraussetzungen nach § 44b Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,
f) Firma, Anschrift, Internetadresse und Registernummer der Prüfungsgesellschaft, bei welcher der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin angestellt oder in anderer Weise tätig ist oder der er oder sie als Partner oder Partnerin angehört oder in ähnlicher Weise verbunden ist,
g) Name, Vorname, Berufe und Anschriften der beruflichen Niederlassungen der Partner, Name der Partnerschaft sowie alle Veränderungen unter Angabe des Datums; dies gilt entsprechend im Falle der Kundmachung einer Partnerschaft, auch wenn die Voraussetzungen nach § 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nicht vorliegen,
h) Erteilung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 und Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 8 oder Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 1 Satz 2 und alle Veränderungen unter Angabe des Datums,
i) Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3,
j) alle anderen Registrierungen bei zuständigen Stellen anderer Staaten unter Angabe des Namens der betreffenden Registerstelle sowie der Registernummer,
k) berufsgerichtlich festgesetzte, auch vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbote und bei Tätigkeitsverboten das Tätigkeitsgebiet, jeweils unter Angabe des Beginns und der Dauer.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und zwar
a) Name und Rechtsform,
b) Tag der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Behörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,
c) Anschrift der Hauptniederlassung, Kontaktmöglichkeiten einschließlich einer Kontaktperson, Internetadresse und, sofern die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in ein Netzwerk eingebunden ist, Firmen und Anschriften der Mitglieder des Netzwerks und ihrer verbundenen Unternehmen oder ein Hinweis darauf, wo diese Angaben öffentlich zugänglich sind,
d) Namen, Berufe, Geburtsdaten und Anschriften der Gesellschafter und der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person und die Höhe ihrer Aktien und Stammeinlagen sowie Namen, Berufe, Geburtsdaten und Anschriften der vertretungsberechtigten und der übrigen Gesellschafter einer Personengesellschaft und die Höhe der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten,
e) Namen, Geschäftsanschriften und Registernummern der im Namen der Gesellschaft tätigen Wirtschaftsprüfer,
f) Erteilung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 und Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 8 oder Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 1 Satz 2,
g) Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3,
h) alle anderen Registrierungen bei zuständigen Stellen anderer Staaten unter Angabe des Namens der Registerstelle sowie der Registernummer sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c, d, e, f, g und h unter Angabe des Datums.
Zweigniederlassungen von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und zwar
a) Name,
b) Anschrift der Zweigniederlassung,
c) Namen und Anschriften der die Zweigniederlassung leitenden Personen sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c unter Angabe des Datums.
Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten gemäß § 134; die Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend.
§§§
(1) Im Berufsregister sind zu löschen
Wirtschaftsprüfer, wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist;
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wenn die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist;
a) wenn die Zweigniederlassung aufgehoben ist,
b) wenn die Zweigniederlassung nicht mehr von einem Wirtschaftsprüfer verantwortlich geleitet wird und eine Ausnahmegenehmigung der Wirtschaftsprüferkammer nicht vorliegt.
(2) 1Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und ihre
Zweigniederlassungen sind, wenn die sofortige Vollziehung von Rücknahme oder Widerruf
der Bestellung oder Anerkennung besonders angeordnet wurde, abweichend von Absatz 1
im Berufsregister zu löschen.
2Wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet oder
wiederhergestellt oder die Rücknahme oder der Widerruf rechtskräftig aufgehoben, hat
die Eintragung nach § 38 erneut zu erfolgen.
(3) 1Die Angaben nach § 38 Nr. 1 Buchstabe h und i und § 38 Nr. 2 Buchstabe f und g sind
zu löschen, wenn die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7, die Ausnahmegenehmigung
nach § 57a Abs. 1 Satz 2 oder die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle
unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder durch Fristablauf erloschen ist.
2Die Angaben zu § 38 Nr. 1 Buchstabe k sind zu löschen, wenn die Tätigkeits- oder
Berufsverbote erloschen sind.
§§§
(1) Eintragungen und Löschungen werden von der Wirtschaftsprüferkammer von Amts wegen vorgenommen.
(2) 1Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind verpflichtet, die Tatsachen,
die eine Eintragung, ihre Veränderung oder eine Löschung erforderlich machen, der
Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich in einer den §§ 126, 126a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechenden Form mitzuteilen.
2§ 62a gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Bei der Wirtschaftsprüferkammer werden auch die genossenschaftlichen
Prüfungsverbände registriert, die Abschlussprüfungen im Sinn des § 340k Abs. 2 Satz
1 des Handelsgesetzbuchs oder des Artikels 25 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch durchführen, sowie die Prüfungsstellen der Sparkassen- und
Giroverbände.
2§ 37 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) In das Register sind im Einzelnen neben der jeweiligen Registernummer einzutragen:
Name und Rechtsform des Prüfungsverbands oder Name der Prüfungsstelle sowie Name und Rechtsform des Trägers der Prüfungsstelle;
Tag der Verleihung des Prüfungsrechts und die Behörde, die das Recht verliehen hat, oder gesetzliche Ermächtigung der Prüfungsstelle;
Anschrift des Hauptbüros sowie Kontaktmöglichkeiten einschließlich einer Kontaktperson, Internetadresse und, sofern der Prüfungsverband oder die Prüfungsstelle Mitglied in einem Netzwerk ist, Namen und Anschriften aller Mitglieder des Netzwerkes und ihrer verbundenen Unternehmen oder ein Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind;
Namen und Geschäftsadressen aller Mitglieder des Vorstands des Prüfungsverbands oder des Leiters der Prüfungsstelle;
Namen und Registernummern der im Namen des Prüfungsverbands oder der Prüfungsstelle tätigen Wirtschaftsprüfer;
alle anderen Registrierungen bei zuständigen Stellen anderer Staaten unter Angabe des Namens der Registerstelle sowie der Registernummer;
(3) 1Die in Absatz 1 genannten Prüfungsverbände und Prüfungsstellen sind verpflichtet,
der Wirtschaftsprüferkammer die in Absatz 2 genannten Tatsachen sowie jede Änderung
dieser Tatsachen mitzuteilen.
2Die Wirtschaftsprüferkammer hat die mitgeteilten
Tatsachen sowie Änderungen einzutragen.
(4) 1Die in Absatz 1 genannten genossenschaftlichen Prüfungsverbände sind verpflichtet,
der Wirtschaftsprüferkammer Mitteilung zu machen, wenn sie keine Abschlussprüfungen
im Sinn des § 340k Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder des Artikels 25
Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch mehr durchführen
oder wenn ihr Prüfungsrecht unanfechtbar entzogen worden ist.
2Die in Absatz 1 genannten Prüfungsstellen der Sparkassen- und
Giroverbände sind verpflichtet der Wirtschaftsprüferkammer mitzuteilen, wenn ihr Prüfungsrecht unanfechtbar entzogen
worden ist.
3In diesen Fällen hat die Wirtschaftsprüferkammer die Eintragung zu löschen.
§§§
Verwaltungsgerichtliches Verfahren |
---|
Vor Erhebung einer Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer, die aufgrund von Vorschriften des Dritten und Fünften Abschnitts des Zweiten Teils und § 134a Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erlassen worden sind, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
§§§
§§§
Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer |
---|
(1) 1Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen
und eigenverantwortlich auszuüben.
2Er hat sich insbesondere bei der Erstattung von
Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.
(2) 1Der Wirtschaftsprüfer hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit seinem
Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist.
2Er hat sich der besonderen
Berufspflichten bewußt zu sein, die ihm aus der Befugnis erwachsen, gesetzlich
vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu erteilen.
3Er hat sich auch außerhalb der
Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf
erfordert.
4Er ist verpflichtet, sich fortzubilden.
(3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens im Sinn des § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs war oder wer als verantwortlicher Prüfungspartner im Sinn des § 319a Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bei der Abschlussprüfung eines solchen Unternehmens tätig war, darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungstätigkeit ausüben.
§§§
(1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf selbständig in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung gemäß § 44b, als Vorstandsmitglieder, geschäftsführende Personen, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie als zeichnungsberechtigte Vertreter oder als zeichnungsberechtigte Angestellte bei Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ausüben.
(2) 1Wirtschaftsprüfer dürfen als Vorstandsmitglieder, geschäftsführende Personen,
persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene
Personen einer Buchprüfungsgesellschaft, einer Rechtsanwaltsgesellschaft, einer
Steuerberatungsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft, die nicht als
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt ist, nur
tätig werden, wenn sie befugt bleiben, Aufträge auf gesetzlich vorgeschriebene
Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen. Unter der
Voraussetzung des Satzes 1 dürfen Wirtschaftsprüfer als zeichnungsberechtigte
Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte bei einem Angehörigen eines
ausländischen Prüferberufs oder einer ausländischen Prüfungsgesellschaft oder als
Vorstandsmitglieder, geschäftsführende Personen, persönlich haftende oder nach
dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen einer ausländischen
Prüfungsgesellschaft tätig werden, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung
den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen.
2Satz 1 gilt entsprechend
für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied, geschäftsführende Personen, persönlich
haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen
einer ausländischen Rechtsberatungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft,
wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften der
Bundesrechtsanwaltsordnung oder des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen
entsprechen.
(3) Wirtschaftsprüfer dürfen nicht ausüben
jede Tätigkeit auf Grund eines Anstellungsvertrages mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 sowie in Absatz 4 Nr. 2, 3, 4, 5 und 8 genannten Fälle; in Ausnahmefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer eine treuhänderische Verwaltung in einem Anstellungsverhältnis für vereinbar erklären, wenn sie nur vorübergehende Zeit dauert und die Übernahme der Treuhandfunktion ein Anstellungsverhältnis erfordert;
jede Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses oder eines nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnisses mit Ausnahme des in Absatz 4 Nr. 2 genannten Falles. § 44a bleibt unberührt.
(4) Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers sind
die Ausübung eines freien Berufes auf dem Gebiet der Technik und des Rechtswesens und eines nach § 44b Abs. 1 sozietätsfähigen Berufs;
die Tätigkeit an wissenschaftlichen Instituten und als Lehrer an Hochschulen;
die Tätigkeit als Angestellter einer nach § 342 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz durch Vertrag anerkannten Einrichtung, als Angestellter einer nach § 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Vertrag anerkannten Prüfstelle oder als Angestellter einer nicht gewerblich tätigen Personenvereinigung, deren ordentliche Mitglieder Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften oder Personen und Personengesellschaften sind, die die Voraussetzungen des § 44b Abs. 2 Satz 1 erfüllen, und deren ausschließlicher Zweck die Vertretung der beruflichen Belange der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer ist und in der Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften die Mehrheit haben;
(1) die Tätigkeit als Angestellter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich um eine Tätigkeit nach Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt; |
die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, deren Mitglieder ausschließlich sozietätsfähige Personen sind;
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer und Steuerberater und zur Fortbildung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer;
die freie schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit und die freie Vortragstätigkeit;
die Tätigkeit als Angestellter eines Prüfungsverbands nach § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen.
§§§
(1) 1Eine eigenverantwortliche Tätigkeit übt nicht aus, wer sich als
zeichnungsberechtigter Vertreter oder als zeichnungsberechtigter Angestellter an
Weisungen zu halten hat, die ihn verpflichten, Prüfungsberichte und Gutachten auch dann
zu unterzeichnen, wenn ihr Inhalt sich mit seiner Überzeugung nicht deckt. Weisungen,
die solche Verpflichtungen enthalten, sind unzulässig.
2Gesetzliche Vertreter und
Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht Wirtschaftsprüfer
sind, und Mitglieder des Aufsichtsrats der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dürfen auf
die Durchführung von Abschlußprüfungen nicht in einer Weise Einfluß nehmen, die die
Unabhängigkeit des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers beeinträchtigt.
(2) Die Eigenverantwortlichkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß für gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und für bei Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften angestellte Wirtschaftsprüfer eine Mitzeichnung durch einen anderen Wirtschaftsprüfer oder bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts durch einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Prüfungsverbandes, der Prüfungsstelle oder der Prüfungseinrichtung vereinbart ist.
§§§
1Ist ein Wirtschaftsprüfer ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter
auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eingegangen, so darf er seinen
Beruf als Wirtschaftsprüfer nicht ausüben, es sei denn, daß er die ihm übertragene
Aufgabe ehrenamtlich wahrnimmt.
2Die Wirtschaftsprüferkammer kann dem Wirtschaftsprüfer
auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst
auszuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht gefährdet
wird.
§§§
(1) 1Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf mit natürlichen und juristischen Personen
sowie mit Personengesellschaften, die der Berufsaufsicht einer Berufskammer
eines freien Berufes im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen und ein
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung haben,
örtlich und überörtlich in Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Sozietäten) gemeinsam
ausüben.
2Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, darf eine Sozietät nur bezogen
auf die anwaltliche Berufsausübung eingegangen werden.
3Im Übrigen richtet sich die
Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, nach den Bestimmungen und
Anforderungen des notariellen Berufsrechts.
(2) 1Eine gemeinsame Berufsausübung mit natürlichen und juristischen Personen sowie
mit Personengesellschaften, die in einem ausländischen Staat als sachverständige
Prüfer ermächtigt oder bestellt sind, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen
für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im
wesentlichen entsprechen und sie in dem ausländischen Staat ihren Beruf gemeinsam
mit Wirtschaftsprüfern ausüben dürfen.
2Eine gemeinsame Berufsausübung ist weiter
zulässig mit Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern anderer Staaten,
wenn diese einen nach Ausbildung und Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung,
der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz entsprechenden Beruf ausüben
und mit Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Steuerberatern im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ihren Beruf in Sozietäten ausüben dürfen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(3) 1Die Wirtschaftsprüferkammer hat ein Einsichtsrecht in die Verträge über die
gemeinsame Berufsausübung.
2Erforderliche Auskünfte sind auf Verlangen zu erteilen.
(4) Berufsangehörige dürfen ihren Beruf in Sozietäten mit Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die selbst nicht als Berufsangehörige oder als vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin bestellt oder als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt sind, nur dann ausüben, wenn sie der Wirtschaftsprüferkammer bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht.
(5) Wirtschaftsprüfer haben die gemeinsame Berufsausübung unverzüglich zu beenden, wenn sie auf Grund des Verhaltens eines Mitglieds der Sozietät ihren beruflichen Pflichten nicht mehr uneingeschränkt nachkommen können.
(6) Wird eine gemeinsame Berufsausübung im Sinne des Absatzes 1 kundgemacht, sind die Vorschriften der Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
§§§
1Wirtschaftsprüfer sollen als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die
Rechtsstellung von Prokuristen haben.
2Angestellte Wirtschaftsprüfer gelten als leitende
Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.
§§§
(1) Wirtschaftsprüfer, die vorübergehend eine mit dem Beruf unvereinbare Tätigkeit aufnehmen wollen, können auf Antrag von der Wirtschaftsprüferkammer beurlaubt werden.
(2) 1Sie dürfen während der Zeit ihrer Beurlaubung die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer
nicht ausüben und die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfer" nicht führen.
2Die Beurlaubung soll zunächst höchstens für ein Jahr gewährt und jeweils höchstens um ein Jahr
verlängert werden.
3Die Gesamtzeit der Beurlaubung soll drei aufeinanderfolgende Jahre
nicht überschreiten.
§§§
1Zweigniederlassungen müssen jeweils von wenigstens einem Wirtschaftsprüfer geleitet
werden, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung hat.
2Für Zweigniederlassungen von in eigener Praxis tätigen Wirtschaftsprüfern kann die
Wirtschaftsprüferkammer Ausnahmen zulassen.
§§§
(1) 1Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, ein
Siegel zu benutzen, wenn sie Erklärungen abgeben, die den Berufsangehörigen gesetzlich
vorbehalten sind.
2Sie können ein Siegel führen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft
Erklärungen über Prüfungsergebnisse abgeben oder Gutachten erstatten.
(2) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels und die Führung des Siegels.
§§§
Der Wirtschaftsprüfer hat seine Tätigkeit zu versagen, wenn sie für eine pflichtwidrige Handlung in Anspruch genommen werden soll oder die Besorgnis der Befangenheit bei der Durchführung eines Auftrages besteht.
§§§
Der Wirtschaftsprüfer hat seine Gehilfen und Mitarbeiter, soweit sie nicht bereits durch Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§§§
1Der Wirtschaftsprüfer, der einen Auftrag nicht annehmen will, hat die Ablehnung
unverzüglich zu erklären.
2Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften
Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
§§§
§§§
(1) Der Wirtschaftsprüfer muß durch Anlegung von Handakten ein zutreffendes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben können.
(2) 1Der Wirtschaftsprüfer hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach
Beendigung des Auftrags aufzubewahren.
2Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor
Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Wirtschaftsprüfer den Auftraggeber aufgefordert
hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung
binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(3) 1Der Wirtschaftsprüfer kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten
verweigern, bis er wegen seiner Vergütung und Auslagen befriedigt ist.
2Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.
(4) 1Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 sind nur die Schriftstücke, die der
Wirtschaftsprüfer aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder
für ihn erhalten hat, nicht aber die Briefwechsel zwischen dem Wirtschaftsprüfer
und seinem Auftraggeber, die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder
Abschrift erhalten hat, sowie die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
2Der Wirtschaftsprüfer hat in den Arbeitspapieren, die Abschlussprüfungen im Sinn des §
316 des Handelsgesetzbuchs betreffen, auch die zur Überprüfung seiner Unabhängigkeit
im Sinn des § 319 Abs. 2 bis 5 und des § 319a des Handelsgesetzbuchs ergriffenen
Maßnahmen, seine Unabhängigkeit gefährdende Umstände und ergriffene Schutzmaßnahmen
schriftlich zu dokumentieren.
(4a) 1Der Wirtschaftsprüfer, der eine Konzernabschlussprüfung durchführt, hat
der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Aufforderung die Unterlagen
über die Arbeit von Abschlussprüfern oder Abschlussprüfungsgesellschaften aus
Drittstaaten im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1, die in den Konzernabschluss einbezogene
Tochterunternehmen prüfen, zu übergeben, soweit diese nicht gemäß § 134 Abs. 1
eingetragen sind oder eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit gemäß § 57 Abs. 9 Satz
5 Nr. 3 nicht besteht.
2Erhält der Wirtschaftsprüfer keinen Zugang zu den Unterlagen
über die Arbeit von Abschlussprüfern oder Abschlussprüfungsgesellschaften aus
Drittländern, sind der Versuch ihrer Erlangung und die Hindernisse zu dokumentieren
und der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Aufforderung die Gründe dafür
mitzuteilen.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4a gelten entsprechend, soweit sich der Wirtschaftsprüfer zum
Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.
2In anderen Gesetzen getroffene Regelungen über die Pflichten zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
§§§
Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter.
§§§
1aBerufsangehörige dürfen keine widerstreitenden Interessen vertreten;
1bsie dürfen insbesondere in einer Sache, in der sie oder eine Person oder eine
Personengesellschaft, mit der sie ihren Beruf gemeinsam ausüben, bereits tätig
waren, für andere Auftraggebende nur tätig werden, wenn die bisherigen und die neuen
Auftraggebenden einverstanden sind.
§§§
(1) 1Selbständige Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind
verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer
Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen
und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung oder Anerkennung
aufrechtzuerhalten.
2Die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall
muß den in § 323 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Umfang betragen.
3Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die
Wirtschaftsprüferkammer.
(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann Dritten auf Antrag Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers erteilen, soweit dies zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erforderlich ist und der Wirtschaftsprüfer kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
(3) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung die näheren Bestimmungen über den Versicherungsinhalt, Regelungen über zulässige Versicherungsausschlüsse wie etwa für Ersatzansprüche bei wissentlicher Pflichtverletzung, den Versicherungsnachweis, das Anzeigeverfahren und die Überwachung der Versicherungspflicht.
§§§
(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden
durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54 Abs. 1 Satz 2;
durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54 Abs. 1 Satz 2, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.
(2) Die persönliche Haftung von Mitgliedern einer Sozietät (§ 44b) auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einzelne namentlich bezeichnete Mitglieder der Sozietät beschränkt werden, die die vertragliche Leistung erbringen sollen.
§§§
(1) 1Der Wirtschaftsprüfer darf für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 3
keine Vereinbarung schließen, durch welche die Höhe der Vergütung vom Ergebnis seiner
Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer abhängig gemacht wird.
2Für Tätigkeiten nach § 2
Abs. 2 gilt dies, soweit § 55a nichts anderes bestimmt.
3Die Vergütung für gesetzlich
vorgeschriebene Abschlussprüfungen darf über Satz 1 hinaus nicht an weitere Bedingungen
geknüpft sein und sie darf auch nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen
für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt sein.
4Besteht zwischen der
erbrachten Leistung und der vereinbarten Vergütung ein erhebliches Missverhältnis,
muss der Wirtschaftsprüferkammer auf Verlangen nachgewiesen werden können, dass für die
Prüfung eine angemessene Zeit aufgewandt und qualifiziertes Personal eingesetzt wurde.
(2) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Vergütung oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Wirtschaftsprüfer oder Dritten, ist unzulässig.
(3) 1aDie Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an
Berufsangehörige, an Berufsgesellschaften oder an Berufsausübungsgemeinschaften ist
auch ohne Zustimmung der auftraggebenden Person zulässig;
1bdiese sind in gleicher Weise
zur Verschwiegenheit verpflichtet wie die beauftragte Person.
2Satz 1 gilt auch bei
einer Abtretung oder Übertragung an Berufsangehörige anderer freier Berufe, die einer
entsprechenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
3Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer
Einziehung an andere Personen ist entweder bei rechtskräftiger Feststellung der Vergütungsforderung oder mit Zustimmung
der auftraggebenden Person zulässig.
§§§
(1) 1Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für eine Hilfeleistung in
Steuersachen oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit des
Wirtschaftsprüfers abhängig gemacht wird oder nach denen der Wirtschaftsprüfer einen
Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuervergütung als
Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist.
2Vereinbarungen, durch die der Wirtschaftsprüfer sich verpflichtet,
Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind
unzulässig.
(2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
(3) 1Die Vereinbarung bedarf der Textform.
2Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in
vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der
Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten
sein. Die Vereinbarung muss enthalten:
die erfolgsunabhängige Vergütung, zu der der Wirtschaftsprüfer bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.
(4) 1In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die
Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind.
2Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass
die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden
Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer
Beteiligter hat.
(5) 1Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 3
entspricht, erhält der Wirtschaftsprüfer keine höhere als eine nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts bemessene Vergütung.
2Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
§§§
1Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin hat die Regelungen, die zur
Einhaltung der Berufspflichten erforderlich sind, zu schaffen sowie ihre Anwendung zu
überwachen und durchzusetzen (Qualitätssicherungssystem).
2Das Qualitätssicherungssystem
ist zu dokumentieren.
§§§
(1) 1Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die im
Jahr mindestens eine Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse
(§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) durchführen, haben jährlich spätestens
drei Monate nach Ende des Kalenderjahres einen Transparenzbericht auf der jeweiligen
Internetseite zu veröffentlichen.
2Dieser muss mindestens beinhalten:
eine Beschreibung der Rechtsform und der Eigentumsverhältnisse;
sofern die Einbindung in ein Netzwerk vorliegt, eine Beschreibung dessen organisatorischer und rechtlicher Struktur;
eine Beschreibung des internen Qualitätssicherungssystems sowie eine Erklärung des oder der Berufsangehörigen oder des Geschäftsführungsorgans zur Durchsetzung des internen Qualitätssicherungssystems;
das Ausstellungsdatum der letzten Teilnahmebescheinigung (§ 57a Abs. 6 Satz 7);
eine Liste der in Satz 1 genannten Unternehmen, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung durchgeführt wurde;
eine Erklärung über die Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit einschließlich der Bestätigung, dass eine interne Überprüfung der Einhaltung von Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat;
Informationen über die Vergütungsgrundlagen der Organmitglieder und leitenden Angestellten.
3Darüber hinaus muss der Transparenzbericht von in Satz 1 genannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Folgendes beinhalten:
eine Beschreibung der Leitungsstruktur (Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane);
eine Erklärung darüber, wie die Gesellschaft ihre Berufsangehörigen zur Erfüllung der Fortbildungspflicht anhält (interne Fortbildungsgrundsätze und -maßnahmen);
Finanzinformationen, welche die Bedeutung der Gesellschaft widerspiegeln, in Form des im Sinne des § 285 Nr. 17 des Handelsgesetzbuchs nach Honoraren aufgeschlüsselten Gesamtumsatzes.
(2) 1Der Transparenzbericht ist von dem oder der Berufsangehörigen oder von der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer den §§ 126, 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechenden Form zu unterzeichnen.
2aDie Wirtschaftsprüferkammer ist von dem oder
der Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 1 über die elektronische Veröffentlichung
zu unterrichten;
2bist keine elektronische Veröffentlichung des Transparenzberichtes
möglich, kann der Transparenzbericht bei der Wirtschaftsprüferkammer hinterlegt und auf
Nachfrage von Dritten dort eingesehen werden.
§§§
(1) § 43, § 43a Abs. 3 und 4, § 44b, §§ 49 bis 53, § 54a, §§ 55a und 55b gelten sinngemäß für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Partner und persönlich haftende Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht Wirtschaftsprüfer sind.
(2) Die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Gesellschaften sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§§§
Organisation des Berufs |
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(1) Die Wirtschaftsprüferkammer erfüllt die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben; sie hat die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.
(2) Der Wirtschaftsprüferkammer obliegt insbesondere:
die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu vermitteln;
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;
in allen die Gesamtheit der Mitglieder berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Wirtschaftsprüferkammer den zuständigen Gerichten, Behörden und Organisationen gegenüber zur Geltung zu bringen;
Gutachten zu erstatten, die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde oder eine an der Gesetzgebung beteiligte Körperschaft des Bundes oder Landes anfordert;
die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen;
die berufliche Fortbildung der Mitglieder und Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern;
die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz einzureichen;
Fürsorgeeinrichtungen für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie deren Hinterbliebene zu schaffen;
Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüfer zu bestellen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Buchprüfungsgesellschaften anzuerkennen und Bestellungen sowie Anerkennungen zurückzunehmen oder zu widerrufen;
eine selbstständige Prüfungsstelle einzurichten und zu unterhalten;
die ihr als Bundesberufskammer gesetzlich eingeräumten Befugnisse im Rahmen der Geldwäschebekämpfung wahrzunehmen.
(3) 1aDie Wirtschaftsprüferkammer kann nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft für
das wirtschaftliche Prüfungswesen eine Satzung über die Rechte und Pflichten bei
der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers
(Berufssatzung) erlassen;
1bdie Berufssatzung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer
beschlossen.
2Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie die Satzung oder Teile derselben aufhebt.
3Für Änderungen der Berufssatzung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Berufssatzung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:
a) Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit;
b) berufswürdiges Verhalten;
c) Wechsel des Auftraggebers und Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen;
d) vereinbare und unvereinbare Tätigkeiten;
e) Inhalt, Umfang und Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach § 54 Abs. 3;
f) Vereinbarung und Abrechnung der Vergütung der beruflichen Tätigkeit und deren Beitreibung;
g) Umgang mit fremden Vermögenswerten;
h) Ausbildung des Berufsnachwuchses sowie der Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen;
i) Siegelgestaltung (Form, Größe, Art und Beschriftung) und Siegelführung nach § 48 Abs. 2;
j) Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen;
k) Verbot der Verwertung von Berufsgeheimnissen;
l) Art, Umfang und Nachweis der allgemeinen Fortbildungspflicht nach § 43 Abs. 2 Satz 4, wobei der Umfang der vorgeschriebenen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen 20 Stunden im Jahr nicht überschreiten darf.
Besondere Berufspflichten bei der Durchführung von Prüfungen und der Erstattung von Gutachten
a) Unbefangenheit, Unparteilichkeit und Versagung der Tätigkeit;
b) Ausschluß als Prüfer oder Gutachter.
a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags und bei der Nachfolge im Mandat;
b) bei der Führung von Handakten;
c) bei der gemeinsamen Berufsausübung;
d) bei der Errichtung und Tätigkeit von Berufsgesellschaften;
e) bei grenzüberschreitender Tätigkeit;
f) gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer.
Die abschließende Bestimmung der Kriterien zur Beschreibung der Vergütungsgrundlagen im Sinne von § 55c Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.
Besondere Berufspflichten zur Sicherung der Qualität der Berufsarbeit (§ 55b).
(5) 1aDie Wirtschaftsprüferkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben
einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen;
1bweitere Aufgaben können Abteilungen
im Sinne des § 59a übertragen werden.
2Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative
entscheidet der Vorstand über den Einspruch (§ 63 Abs. 5 Satz 2).
(6) 1Soweit nicht die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtskommission nach § 66a
Abs. 8 gegeben ist, leistet die Wirtschaftsprüferkammer einer für die Bestellung,
Anerkennung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle zuständigen Stelle in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum Amtshilfe, soweit dies für die Wahrnehmung der
genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist.
2Ist die Erledigung einer Anfrage innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, teilt die
Wirtschaftsprüferkammer dies unter Angabe von Gründen mit.
3Die Wirtschaftsprüferkammer
lehnt es ab, auf eine Anfrage eigene Ermittlungen durchzuführen, wenn
aufgrund derselben Handlung und gegen dieselbe Person in Deutschland bereits ein berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder
gegen die betreffende Person aufgrund derselben Handlung in Deutschland bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Macht die Wirtschaftsprüferkammer von ihrem Recht nach Satz 3 Gebrauch, so teilt sie dies unverzüglich der ersuchenden Stelle unter Angabe der Gründe mit und übermittelt genaue Informationen über das berufsgerichtliche Verfahren oder das rechtskräftige Urteil.
(7) 1Die Wirtschaftsprüferkammer darf Informationen, einschließlich personenbezogener
Daten, an die in Absatz 6 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen übermitteln, soweit
die Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung der in Absatz 6 Satz 1 genannten
Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist.
2Informationen, die
einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich
sichergestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten
werden. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist auf den Zweck hinzuweisen,
für den die Daten übermittelt werden.
3Die Übermittlung von Informationen einschließlich
personenbezogener Daten unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung beeinträchtigt werden könnte.
(8) Soweit nicht die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtskommission nach § 66a Abs. 10 gegeben ist, arbeitet die Wirtschaftsprüferkammer mit den für die Bestellung, Anerkennung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle zuständigen Stellen anderer als der in Absatz 6 Satz 1 genannten Staaten zusammen, soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(9) 1Die Wirtschaftsprüferkammer darf Informationen, einschließlich personenbezogener
Daten, an die in Absatz 8 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen übermitteln, soweit
die Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 genannten
Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist.
2Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten
werden.
3Für die Übermittlung personenbezogener Daten an die zuständige Stelle nach
Absatz 8 Satz 1 gelten § 4b Abs. 2 bis 6 und § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes
entsprechend.
4Die Übermittlung von Informationen, einschließlich personenbezogener
Daten, unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
beeinträchtigt werden könnte.
5Legt die zuständige Stelle begründet dar, dass sie mit
der Erledigung durch die Wirtschaftsprüferkammer nicht einverstanden ist, kann die
Wirtschaftsprüferkammer unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 Arbeitsunterlagen
und andere Dokumente auf Anforderung der zuständigen Stelle an diese herausgeben, wenn
diese Arbeitsunterlagen oder Dokumente sich auf Prüfungen von Unternehmen beziehen, die Wertpapiere in diesem Drittstaat ausgegeben haben oder Teile eines Konzerns sind, der in diesem Staat einen Konzernabschluss vorlegt,
die zuständige Stelle die Anforderungen erfüllt, auf die in Artikel 47 Abs. 3 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) Bezug genommen wird und die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als angemessen erklärt wurden,
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und der jeweiligen Stelle getroffen wurde.
§§§
(1) 1Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind
verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie beabsichtigen,
gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchzuführen, und dafür spätestens bei
Annahme des Prüfungsauftrages eine nach § 319 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs
erforderliche Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung vorliegen muss.
2Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer auf Antrag befristete
Ausnahmegenehmigungen erteilen.
3Die Ausnahmegenehmigung kann wiederholt erteilt werden.
(2) 1Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob die Regelungen zur
Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Berufssatzung
insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten werden.
2Sie erstreckt sich auf betriebswirtschaftliche Prüfungen im
Sinne von § 2 Abs. 1, bei denen das Siegel geführt wird oder zu führen ist.
(3) 1Die Qualitätskontrolle wird durch bei der Wirtschaftsprüferkammer registrierte
Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Prüfer für
Qualitätskontrolle) durchgeführt.
2Ein Wirtschaftsprüfer ist auf Antrag zu registrieren,
wenn er
seit mindestens drei Jahren als Wirtschaftsprüfer bestellt und dabei im Bereich der Abschlussprüfung tätig gewesen ist;
in den letzten fünf Jahren nicht berufsgerichtlich wegen der Verletzung einer Berufspflicht verurteilt worden ist, die seine Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt;
nach erstmaliger Registrierung eine spezielle Fortbildung über die Qualitätssicherung nachweisen kann. Der Nachweis muss spätestens bei Annahme eines Auftrags zur Durchführung der Qualitätskontrolle geführt sein. Die Registrierung setzt für einen Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis voraus, dass er über eine wirksame Bescheinigung nach Absatz 6 Satz 7 verfügt. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist auf Antrag zu registrieren, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter oder Partner nach Satz 2 registriert ist und die Gesellschaft die Voraussetzung nach Satz 3 erfüllt. Wird einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Auftrag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle erteilt, so muss der für die Qualitätskontrolle verantwortliche Wirtschaftsprüfer entweder dem Personenkreis nach Satz 4 angehören oder Gesellschafter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und nach Satz 2 registriert sein. Sind als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierte Berufsangehörige, welche die Voraussetzung von Satz 3 nicht erfüllen, in eigener Praxis und in sonstiger Weise tätig, dürfen sie keine Qualitätskontrolle in eigener Praxis durchführen.
(4) 1Ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darf
nicht Prüfer für Qualitätskontrolle sein, wenn kapitalmäßige, finanzielle oder
persönliche Bindungen zum zu prüfenden Wirtschaftsprüfer oder zur zu prüfenden
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder sonstige Umstände, welche die Besorgnis der
Befangenheit (§ 49 zweite Alternative) begründen, bestehen.
2Ferner sind wechselseitige
Prüfungen ausgeschlossen.
(5) 1Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat das Ergebnis der Qualitätskontrolle in einem
Bericht (Qualitätskontrollbericht) zusammenzufassen.
2Der Qualitätskontrollbericht muss
enthalten
die Nennung der Kommission für Qualitätskontrolle und des oder der Geprüften als Empfänger oder Empfängerinnen des Berichts,
eine Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung,
die Zusammensetzung und Qualifikation der Prüfer und Prüferinnen für Qualitätskontrolle und
zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Aufbaus des Qualitätskontrollberichts
können weitere Bestimmungen getroffen werden (§ 57c Abs. 2 Nr. 6).
3Sind vom Prüfer für Qualitätskontrolle keine wesentlichen
Mängel im Qualitätssicherungssystem oder Prüfungshemmnisse festgestellt worden, hat er zu
erklären, dass das in der Prüfungspraxis eingeführte Qualitätssicherungssystem im Einklang mit den
gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit hinreichender
Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung von Prüfungsaufträgen nach § 2 Abs. 1,
bei denen das Berufssiegel verwendet wird, gewährleistet.
4Sind wesentliche Mängel im
Qualitätssicherungssystem oder Prüfungshemmnisse festgestellt worden, so hat der Prüfer
für Qualitätskontrolle seine Erklärung nach Satz 3 einzuschränken oder zu versagen. Die
Einschränkung oder die Versagung sind zu begründen.
5Im Falle der Einschränkung aufgrund
festgestellter wesentlicher Mängel im Qualitätssicherungssystem hat der Prüfer für
Qualitätskontrolle Empfehlungen zur Beseitigung der Mängel zu geben.
(6) 1Die zu kontrollierende Person reicht bei der Kommission für Qualitätskontrolle
bis zu drei Vorschläge für mögliche Prüfer oder Prüferinnen für Qualitätskontrolle
ein.
2Die eingereichten Vorschläge müssen jeweils um eine Unabhängigkeitsbestätigung
des Prüfers oder der Prüferin für Qualitätskontrolle nach Maßgabe der Satzung für
Qualitätskontrolle ergänzt sein (§ 57c Abs. 2 Nr. 7).
3aVon den Vorschlägen kann
die Kommission für Qualitätskontrolle in angemessener Frist und unter Angabe der
Gründe einzelne oder alle ablehnen (Widerspruchsrecht);
3bdie Absicht, Vorschläge
abzulehnen, ist innerhalb von vier Wochen seit Einreichung der zu kontrollierenden
Person mitzuteilen, ansonsten gelten die Vorschläge als anerkannt.
4aBei Ablehnung aller Vorschläge kann die zu
kontrollierende Person bis zu drei neue Vorschläge einreichen;
4bdie Sätze 2 und 3 finden Anwendung.
5Der Prüfer oder die Prüferin für Qualitätskontrolle
wird von der zu kontrollierenden Person eigenverantwortlich beauftragt.
6aNach Abschluss der Prüfung leitet der Prüfer oder die Prüferin für Qualitätskontrolle
eine Ausfertigung des Qualitätskontrollberichts der Wirtschaftsprüferkammer
unverzüglich zu;
6bdies soll in elektronischer Form geschehen.
7Nach Eingang des Qualitätskontrollberichts bescheinigt
die Wirtschaftsprüferkammer dem Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüferin in eigener
Praxis oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Teilnahme an der Qualitätskontrolle.
8Die Bescheinigung ist auf sechs Jahre
und bei Berufsangehörigen, die gesetzliche Abschlussprüfungen bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) durchführen,
auf drei Jahre zu befristen.
9Sie wird nicht erteilt, wenn die Qualitätskontrolle
unter Verstoß gegen Absatz 3 Satz 1 und 5 oder Absatz 4 durchgeführt oder die
Erklärung nach Absatz 5 Satz 3 versagt wurde.
10Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer,
dass eine Teilnahmebescheinigung nicht erteilt werden soll, so ist der Vorgang vor
Entscheidungsbekanntgabe der Abschlussprüferaufsichtskommission vorzulegen.
11aAuf die Durchführung von Abschlussprüfungen nach
Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit verzichtet werden;
11beine erhaltene Teilnahmebescheinigung ist in diesem Fall zurückzugeben.
(7) 1Ein Auftrag zur Durchführung der Qualitätskontrolle kann nur aus wichtigem
Grund gekündigt werden.
2Als wichtiger Grund ist es nicht anzusehen, wenn
Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Qualitätskontrollberichts bestehen.
3Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung und den
Kündigungsgrund zu berichten.
4Der Bericht nach Satz 3 ist von dem Wirtschaftsprüfer
in eigener Praxis oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Falle einer späteren
Qualitätskontrolle dem nächsten Prüfer für Qualitätskontrolle vorzulegen.
(8) 1Der Qualitätskontrollbericht ist sieben Jahre nach Eingang in der
Wirtschaftsprüferkammer zu vernichten.
2Im Falle eines anhängigen Rechtsstreits über
Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle verlängert sich die in Satz 1 bestimmte
Frist bis zur Rechtskraft des Urteils.
§§§
(1) Der Prüfer für Qualitätskontrolle und seine Gehilfen, die Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e) und die Bediensteten der Wirtschaftsprüferkammer sind, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der Qualitätskontrolle bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) 1Für die Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle und die Bediensteten der
Wirtschaftsprüferkammer gilt § 64 Abs. 2 entsprechend. Der Genehmigung bedarf auch die
Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken durch die Wirtschaftsprüferkammer an
Gerichte oder Behörden.
2Die Genehmigung erteilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 die
Kommission für Qualitätskontrolle.
3Sie kann nur erteilt werden, wenn der Beschuldigte
den geprüften Wirtschaftsprüfer, die geprüfte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder den
Prüfer für Qualitätskontrolle von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden hat.
(3) Soweit dies zur Durchführung der Qualitätskontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Verschwiegenheit nach Absatz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 323 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie die Pflicht zur Verschwiegenheit der Personen, die den Beruf gemeinsam mit dem Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis ausüben, eingeschränkt.
(4) § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechend.
§§§
(1) 1Die Wirtschaftsprüferkammer erlässt eine Satzung für Qualitätskontrolle; die
Satzung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen.
2Die Satzung und deren
Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.
(2) Die Satzung für Qualitätskontrolle hat im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher zu regeln:
die Voraussetzungen und das Verfahren der Registrierung der Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 sowie nach § 63f Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
Ausschlussgründe des Prüfers für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 4;
das Verfahren nach den §§ 57a ff. innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer;
Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57a Abs. 6 Satz 2;
Umfang und Inhalt der speziellen Fortbildungsverpflichtung nach § 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung.
§§§
1Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die
Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, sind verpflichtet, dem Prüfer
Zutritt zu den Praxisräumen zu gewähren, Aufklärungen zu geben sowie die verlangten
Nachweise vorzulegen, soweit dies für eine sorgfältige Prüfung erforderlich ist.
2Die Mitwirkung kann nicht im Wege des Verwaltungszwangs
nach § 57e Abs. 3 erzwungen werden.
§§§
(1) 1In der Wirtschaftsprüferkammer wird eine Kommission für Qualitätskontrolle
eingerichtet.
2aMitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle sind Wirtschaftsprüfer
und vereidigte Buchprüfer, die auf Vorschlag des Vorstands vom Beirat gewählt
werden;
2bmindestens ein Mitglied soll im genossenschaftlichen Prüfungswesen erfahren
und tätig sein.
3Sie sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Kommission
für Qualitätskontrolle ist innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer zuständig für
alle Angelegenheiten der Qualitätskontrolle im Sinne von § 57a, soweit nicht die
Abschlussprüferaufsichtskommission zuständig ist.
4Ihr obliegt insbesondere:
Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 zu registrieren;
Bescheinigungen über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle zu erteilen und zu widerrufen;
Widersprüche gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle zu bescheiden.
(2) 1aLiegen Mängel bei Berufsangehörigen in eigener Praxis oder bei einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor, wurden Verletzungen von Berufsrecht, die
auf Mängeln des Qualitätssicherungssystems beruhen, festgestellt oder wurde die
Qualitätskontrolle nicht nach Maßgabe der §§ 57a bis 57d und der Satzung für
Qualitätskontrolle durchgeführt, kann die Kommission für Qualitätskontrolle Auflagen
zur Beseitigung der Mängel erteilen oder eine Sonderprüfung anordnen;
1bwerden Auflagen
erteilt, sind diese in einer von der Kommission für Qualitätskontrolle vorgegebenen
Frist umzusetzen, und es ist von dem oder der Geprüften hierüber unverzüglich ein
schriftlicher Bericht vorzulegen.
2Sie kann bestimmen, dass mit der Sonderprüfung
ein anderer Prüfer oder eine andere Prüferin für Qualitätskontrolle beauftragt wird.
3Stellt die Kommission für Qualitätskontrolle fest, dass
die Erklärung nach § 57a Abs. 5 Satz 3 zu versagen war, widerruft sie die Bescheinigung nach
§ 57a Abs. 6 Satz 7.
4Die Bescheinigung ist auch dann zu widerrufen, wenn die Prüfung entgegen den Verboten
des § 57a Abs. 4 erfolgte.
5Wurde die Erklärung nach § 57a Abs. 5 Satz 3 zu Unrecht
versagt, kann die Kommission für Qualitätskontrolle entgegen § 57a Abs. 6 Satz 9 die
Bescheinigung erteilen.
6Wurde die Qualitätskontrolle unter schwerwiegendem Verstoß
gegen die in Satz 1 genannten Vorschriften durchgeführt, stellt die Kommission für
Qualitätskontrolle fest, dass die Pflicht nach § 57a Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt ist
und widerruft die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7.
7Der Wirtschaftsprüfer oder
die Wirtschaftsprüferin oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist vor Erlass von
Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 6 anzuhören.
8Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass
eine Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 widerrufen werden soll, so ist der Vorgang
vor Entscheidungsbekanntgabe der Abschlussprüferaufsichtskommission vorzulegen.
(3) 1Befolgt ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Maßnahmen
nach Absatz 2 einschließlich der Aushändigung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6
Satz 7 nicht, kann die Kommission für Qualitätskontrolle ein Zwangsgeld bis zu 25.000
Euro verhängen.
2Werden trotz wiederholter Festsetzung eines Zwangsgeldes Auflagen und
sonstige Maßnahmen nach Absatz 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig umgesetzt,
ist die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 zu widerrufen.
(4) 1Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer
zu unterrichten, wenn ein Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder der
Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Betracht zu ziehen ist.
2Die mitgeteilten Tatsachen dürfen im Rahmen eines berufsaufsichtlichen Verfahrens nach den
§§ 61a ff. und dem Sechsten Teil dieses Gesetzes nicht verwertet werden.
(5) Verletzungen des Berufsrechts, die zu einer Maßnahme nach den Absätzen 2 und 3 geführt haben, können nicht Gegenstand eines berufsaufsichtlichen Verfahrens sein.
(6) 1Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn sich außerhalb
einer Qualitätskontrolle im Sinne des § 57a Anhaltspunkte für Mängel
im Qualitätssicherungssystem eines Wirtschaftsprüfers oder einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergeben.
2Die Kommission für Qualitätskontrolle ist
dabei an die im Verfahren nach § 62b getroffenen Feststellungen gebunden.
§§§
§§§
§ 57a Abs. 2 bis 6, §§ 57b bis 57f gelten entsprechend für die freiwillige Durchführung einer Qualitätskontrolle bei Wirtschaftsprüfern in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
§§§
(1) 1§ 57a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 5, Abs. 6 Satz 1 bis 9, Abs. 7 bis 8, §§ 57b bis
57d, § 66a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5, §§ 66b und
136 gelten entsprechend für die Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassenund
Giroverbände, soweit diese Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind und das
Landesrecht hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung der Qualitätskontrolle
nichts anderes vorsieht.
2Maßstab und Reichweite der Qualitätskontrolle werden in
entsprechender Anwendung von § 57a Abs. 2 durch die nach Landesrecht zuständige
Aufsichtsbehörde bestimmt.
3§ 57e Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass die Kommission für Qualitätskontrolle nicht über belastende Maßnahmen
gegenüber den Prüfungsstellen entscheidet, sondern der nach Landesrecht zuständigen
Aufsichtsbehörde unverzüglich die Tatsachen und Schlussfolgerungen mitteilt, die
Grundlage solcher Maßnahmen sein können.
4Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer,
dass eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 widerrufen oder eine
Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 nicht erteilt werden soll, so sind §
57a Abs. 6 Satz 10 und § 57e Abs. 2 Satz 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorgang
der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen ist.
(2) 1Prüfer für Qualitätskontrolle können im Falle des Absatzes 1 auch Prüfungsstellen
der Sparkassen- und Giroverbände sein.
2Eine Prüfungsstelle ist auf Antrag nach § 57a
Abs. 3 zu registrieren, wenn der Leiter der Prüfungsstelle nach § 57a Abs. 3 Satz
2 registriert ist und die Prüfungsstelle die Voraussetzung nach § 57a Abs. 3 Satz 3
erfüllt.
3Wird einer Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes der Auftrag zur
Durchführung einer Qualitätskontrolle erteilt, so muss die für die Qualitätskontrolle
nach § 57a Abs. 3 Satz 5 verantwortliche berufsangehörige Person der Leiter oder die
Leiterin der Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes sein und nach § 57a Abs.
3 Satz 2 registriert sein.
§§§
(1) 1Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind die Wirtschaftsprüfer, die nach
diesem Gesetz bestellt oder als solche anerkannt sind, und Mitglieder des Vorstandes,
nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen, Geschäftsführer oder
persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht
Wirtschaftsprüfer sind, sowie die anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
2Für beurlaubte Wirtschaftsprüfer ruht die Mitgliedschaft während der Dauer ihrer
Beurlaubung.
3Sie bleiben der Berufsgerichtsbarkeit unterworfen.
(2) 1Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die Sparkassen- und Giroverbände für
ihre Prüfungsstellen sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für öffentliche
Körperschaften können die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftsprüferkammer erwerben.
2Die Vorschriften des § 57 Abs. 1 bis 4 sind auf diese
Mitglieder nicht anzuwenden.
§§§
(1) Organe der Wirtschaftsprüferkammer sind
(2) 1Die Beiratsmitglieder werden von den Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer in unmittelbarer,
freier und geheimer Briefwahl gewählt (3).
2Der Vorstand wird vom Beirat gewählt (4).
3Zum Mitglied des Beirates und des Vorstandes kann nur gewählt werden,
wer persönlich Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer ist.
4Der Präsident der Wirtschaftsprüferkammer und der Vorsitzer des Beirats
müssen Wirtschaftsprüfer sein.
(3) 1Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt getrennt nach Gruppen.
2Die Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wählt
entsprechend der Zahl der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die dieser Gruppe nach dem öffentlichen Berufsregister am 1. Dezember
des dem Wahltag vorangehenden Kalenderjahres (5)
angehören, eine in der
Satzung (5) bestimmte Anzahl von Beiratsmitgliedern.
3Die Gruppe der anderen
stimmberechtigten Mitglieder wählt eine Anzahl von Beiratsmitgliedern, die sich nach
der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die dieser
Gruppe an dem in Satz 2 bezeichneten Tag angehören, bemißt.
4aMindestens eine Zahl von einem Beiratsmitglied mehr als die
Hälfte der Zahl aller Beiratsmitglieder muß jedoch von der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewählt werden. Satz 1 bis 4 finden auf die Wahl der
Vorstandsmitglieder entsprechende Anwendung;
4bdie Wahl des Präsidenten der Wirtschaftsprüferkammer erfolgt durch den
gesamten Beirat.
(4) (6) 1Beirat und Vorstand erstatten den Mitgliedern jährlich Bericht.
2Dazu kann die Wirtschaftsprüferkammer
regionale Kammerversammlungen
ausrichten.
3Auf Verlangen des Beirats oder wenn
mindestens ein Zwanzigstel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des zu behandelnden
Gegenstandes beantragt, richtet die Wirtschaftsprüferkammer
eine Kammerversammlung aus, zu der alle Mitglieder eingeladen werden.
(5) (7) Das Nähere regelt die Wirtschaftsprüferkammer in der Satzung und in der Wahlordnung gemäß § 60 Absatz 1.
§§§
(1) 1Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung der
Wirtschaftsprüferkammer es zulässt.
2Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie
selbstständig führen.
(2) 1Jede Abteilung muss aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen.
2Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden
und einen Stellvertreter.
(3) 1Der Vorstand setzt die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt
den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen.
2Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören.
3Die Anordnungen können im Laufe der Amtsperiode nur getroffen oder
geändert werden, wenn dies wegen Überlastung des Vorstandes, der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder
Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.
(4) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.
(5) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.
(6) 1Die Kommission für Qualitätskontrolle kann Abteilungen bilden.
2Die Zuständigkeiten der Abteilungen sind in der Geschäftsordnung der Kommission für Qualitätskontrolle zu regeln.
3Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
4Über Widersprüche (§ 57e Abs. 1 Satz 5 Nr. 6) gegen Beschlüsse
von Abteilungen entscheidet die Kommission
für Qualitätskontrolle.
§§§
(1) 1Die Organisation und Verwaltung der Wirtschaftsprüferkammer, insbesondere
die Einrichtung von Landesgeschäftsstellen, werden in der Satzung der
Wirtschaftsprüferkammer geregelt, die vom Beirat
der Wirtschaftsprüferkammer (1) beschlossen
wird.
2Die Satzung, die Wahlordnung (2) und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
(2) 1Die Wirtschaftsprüferkammer legt jährlich ihren Wirtschaftsplan für das
darauffolgende Kalenderjahr vor Feststellung dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie vor.
2Die auf die Qualitätskontrolle und die Arbeit der Berufsaufsicht und
der Abschlussprüferaufsichtskommission bezogenen Teile des Wirtschaftsplans bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
§§§
(1) 1aDie Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu
leisten;
1bdie Beitragsordnung kann je nach Tätigkeitsfeld des Mitglieds verschiedene
Beiträge vorsehen.
2Die Beitragsordnung sowie deren Änderungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
3Die Höhe der Beiträge bestimmt der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer.
(2) 1Die Wirtschaftsprüferkammer kann für die Inanspruchnahme von besonderen
Einrichtungen oder Tätigkeiten, insbesondere im Zulassungs-, Prüfungs- und
Widerspruchsverfahren sowie im Qualitätskontroll- und Berufsaufsichtsverfahren,
für die Bestellung und Wiederbestellung als Wirtschaftsprüfer, die Anerkennung als
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 28
Abs. 2 und 3, Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben.
2Die Gebührenordnung und deren Änderungen bedürfen der
Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie.
(3) 1Der Anspruch der Wirtschaftsprüferkammer auf Zahlung von Beiträgen und Gebühren
unterliegt der Verjährung.
2§ 20 des Verwaltungskostengesetzes ist sinngemäß
anzuwenden.
3Beiträge und Gebühren werden nach Maßgabe der Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.
§§§
Berufsaufsicht |
---|
1Für die Berufsaufsicht ist die Wirtschaftsprüferkammer zuständig.
2Sie ermittelt
soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Berufspflichten vorliegen und
bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchgeführt haben, stichprobenartig ohne besonderen Anlass (§ 62b)
und entscheidet, ob das Rügeverfahren eingeleitet (§ 63) oder ob das Verfahren
an die Berufsgerichtsbarkeit abgegeben (§ 84a) wird.
3Mitteilungen der Prüfstelle
nach § 342b Abs. 8 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs oder der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 37r Abs. 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
sind zu berücksichtigen.
4Beabsichtigen der Vorstand oder die zuständige
entscheidungsbefugte Abteilung der Wirtschaftsprüferkammer, ein Verfahren nach
Satz 2 einzustellen, weil keine Berufspflichtverletzung vorliegt oder diese
keiner Sanktion bedarf, legen sie den Vorgang vor Bekanntgabe der Entscheidung der
Abschlussprüferaufsichtskommission vor.
§§§
(1) 1Persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer haben in Aufsichts- und
Beschwerdesachen vor der Wirtschaftsprüferkammer zu erscheinen, wenn sie zur Anhörung
geladen werden.
2Sie haben dem Vorstand, einer Abteilung im Sinne des § 59a, dem
Beirat oder einem Beauftragten des Vorstandes, des Beirates oder eines Ausschusses auf
Verlangen Auskunft zu geben und ihre Handakten oder sonstige Unterlagen, die für das
Aufsichts- und Beschwerdeverfahren von Bedeutung sein können, vorzulegen.
(2) 1Die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen können verweigert werden, wenn und
soweit dadurch die Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt würde.
2Die Auskunft kann verweigert werden, wenn und soweit sich dadurch die Gefahr
ergäbe, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu
werden, und sich das Mitglied hierauf beruft.
3Auf ein Recht zur Auskunftsverweigerung
ist hinzuweisen.
4Wenn die Auskunft oder die Vorlage von Unterlagen nicht verweigert
wurde, besteht die Verpflichtung, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen und
richtige und vollständige Unterlagen vorzulegen.
(3) 1Die richtige und vollständige Auskunft und Vorlage von Unterlagen können nicht von
denjenigen persönlichen Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer verweigert werden,
die zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen befugt sind
oder solche ohne diese Befugnis tatsächlich durchführen, wenn die Auskunft und die
Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Prüfung eines der gesetzlichen Pflicht
zur Abschlussprüfung unterliegenden Unternehmens stehen.
2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(4) 1Die Angestellten der Wirtschaftsprüferkammer sowie die sonstigen Personen, deren
sich die Wirtschaftsprüferkammer bei der Berufsaufsicht bedient, können die Grundstücke
und Geschäftsräume von Berufsangehörigen und von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen,
Einsicht in Unterlagen nehmen und hieraus Abschriften und Ablichtungen anfertigen.
2Die betroffenen Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben diese
Maßnahmen zu dulden.
(5) 1aDie bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 gegebenen Auskünfte und vorgelegten
Unterlagen dürfen nur für Zwecke der der Auskunft und der Vorlage zugrunde liegenden
Ermittlungen in Aufsichts- und Beschwerdesachen verwertet werden;
1bsobald die Unterlagen
nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zurückzugeben.
§§§
(1) 1Um persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur Erfüllung ihrer Pflichten
nach § 62 Abs. 1 bis 3 anzuhalten, kann die Wirtschaftsprüferkammer gegen sie, auch
mehrfach, ein Zwangsgeld festsetzen.
2Das einzelne Zwangsgeld darf 1.000 Euro nicht
übersteigen.
(2) Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes sind den Betroffenen zuzustellen.
(3) 1Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann innerhalb
eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Gerichts (§ 72 Abs. 1) beantragt
werden.
2Der Antrag ist bei der Wirtschaftsprüferkammer schriftlich einzureichen.
3aErachtet die Wirtschaftsprüferkammer den Antrag für begründet, so hat sie ihm
abzuhelfen;
3banderenfalls hat die Wirtschaftsprüferkammer den Antrag unter Beachtung
des § 66a Abs. 5 Satz 2 unverzüglich dem Gericht vorzulegen.
4Die Vorschriften der
Strafprozessordnung über die Beschwerde sind sinngemäß anzuwenden.
5Die Gegenerklärung
wird von der Wirtschaftsprüferkammer abgegeben.
6Die Staatsanwaltschaft ist an dem
Verfahren nicht beteiligt.
7Der Beschluss des Gerichts kann nicht angefochten werden.
(4) 1Das Zwangsgeld fließt dem Haushalt der Wirtschaftsprüferkammer zu.
2Es wird auf Grund einer von ihr erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheids entsprechend § 61 Abs. 3 Satz 3
beigetrieben.
§§§
(1) 1Stichprobenartig und ohne besonderen Anlass durchgeführte berufsaufsichtliche
Ermittlungen nach § 61a Satz 2 Nr. 2 bei Berufsangehörigen und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319aAbs. 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs durchführen, betreffen diejenigen Berufspflichten, die bei
gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von Unternehmen im Sinne des § 319a Abs.
1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten sind (Sonderuntersuchungen).
2Im Falle von Beanstandungen können in die
Sonderuntersuchungen andere gesetzlich vorgeschriebene
Abschlussprüfungen einbezogen werden.
(2) § 62 Abs. 1 bis 5 und § 62a gelten entsprechend.
(3) Erkenntnisse aus den Sonderuntersuchungen können zur Entlastung anderer berufsrechtlicher Kontrollen nach den von der Wirtschaftsprüferkammer im Einvernehmen mit der Abschlussprüferaufsichtskommission festgelegten Grundsätzen berücksichtigt werden.
§§§
(1) 1aDer Vorstand kann das Verhalten eines der Berufsgerichtsbarkeit unterliegenden
Mitglieds, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen und
erforderlichenfalls die Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen Verhaltens entsprechend
§ 68a untersagen;
1bein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens
ist nur dann erforderlich, wenn eine schwere Schuld des Mitglieds vorliegt und eine
berufsgerichtliche Maßnahme zu erwarten ist.
2§ 67 Abs. 2 und 3, § 69a und § 83 Abs. 2
gelten entsprechend.
3Die Rüge kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verbunden
werden.
4§ 61 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
5Geldbußen fließen dem Haushalt der
Wirtschaftsprüferkammer zu.
(2) 1aDer Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche
Verfahren gegen den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin eingeleitet ist
oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen sind;
1bfür den Beginn, das Ruhen und eine Unterbrechung der Frist gilt § 70
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend.
2Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag
des Wirtschaftsprüfers nach § 87 anhängig ist.
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.
(4) 1Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Mitgliedes gerügt wird,
ist zu begründen.
2Er ist dem Mitglied zuzustellen.
3Eine Abschrift des Bescheides ist
der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
(5) 1Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung bei
dem Vorstand Einspruch erheben.
2aÜber den Einspruch entscheidet der Vorstand;
2bAbsatz 4
ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht zusammengefasste Angaben über die von ihr und von den Berufsgerichten verhängten Sanktionsmaßnahmen mindestens einmal jährlich in angemessener Weise.
§§§
(1) 1Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der
Wirtschaftsprüferkammer zurückgewiesen, so kann das Mitglied innerhalb eines
Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Landgerichts (Kammer für
Wirtschaftsprüfersachen) beantragen.
2Zuständig ist das Landgericht am Sitz der
Wirtschaftsprüferkammer.
3Auf die Besetzung des Gerichts findet § 72 Abs. 2 Satz 2
entsprechende Anwendung.
(2) 1Der Antrag ist bei dem Landgericht schriftlich einzureichen.
2Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
3Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird von dem Vorstand der
Wirtschaftsprüferkammer abgegeben.
4Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht
beteiligt.
5Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie das Mitglied beantragt
oder das Landgericht für erforderlich hält.
6Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung
sind der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer, das Mitglied und sein Verteidiger
zu benachrichtigen.
7Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Landgericht.
8Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle
Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) 1Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der
Wirtschaftsprüferkammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Mitgliedes sei gering
und der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich.
2Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 69a von einer berufsgerichtlichen
Ahndung abzusehen ist oder nach § 83 Abs. 2 ein berufsgerichtliches Verfahren nicht
eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge
erteilt hat, so hebt das Landgericht den Rügebescheid und erforderlichenfalls auch
die Untersagungsverfügung auf.
3Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen.
4Er kann nicht angefochten werden.
(4) 1Das Landgericht, bei dem ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung eingereicht
wird, leitet unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine
Abschrift des Antrags zu.
2Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des
Beschlusses zuzuleiten, mit dem über den Antrag entschieden wird.
(5) 1Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand
der Wirtschaftsprüferkammer gerügt hat, ein berufsgerichtliches Verfahren gegen
das Mitglied ein, bevor die Entscheidung über den Antrag auf berufsgerichtliche
Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren über den Antrag
bis zum rechtskräftigen Abschluß des berufsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt.
2In den Fällen des § 69 Abs. 2 stellt das Landgericht
nach Beendigung der Aussetzung fest, daß
die Rüge unwirksam ist.
§§§
(1) 1Die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates, der Abteilungen und der Ausschüsse
haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand, dem Beirat, der Abteilung oder dem
Ausschuß - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand, im
Beirat, in der Abteilung oder im Ausschuß über Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer,
Bewerber oder andere Personen bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu
bewahren.
2Das gleiche gilt für Mitglieder, die zur Mitarbeit im Vorstand, im Beirat,
in den Abteilungen oder in den Ausschüssen herangezogen werden, für Mitglieder, die
im Verfahren nach § 62 zur Anhörung geladen werden, im Rahmen einer Aufsichts- und
Beschwerdesache sowie eines Widerrufsverfahrens um Auskunft gebeten werden oder an
einer nichtöffentlichen Verhandlung nach § 99 teilgenommen haben, sowie für Angestellte
und sonstige Beauftragte der Wirtschaftsprüferkammer.
(2) In gerichtlichen Verfahren und vor Behörden dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand, im Beirat, in Abteilungen oder in Ausschüssen über Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, Bewerber oder andere Personen bekanntgeworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen oder Auskunft geben.
(3) 1Die Genehmigung erteilt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer nach
pflichtmäßigem Ermessen.
2Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf
die Stellung oder die Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer oder berechtigte Belange der
Personen, über welche die Tatsachen bekanntgeworden sind, es unabweisbar erfordern.
3§ 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.
(4) 1aZur Durchführung von Ermittlungen in Aufsichts- und Beschwerdesachen sowie in
Widerrufsverfahren sind die in Absatz 1 genannten ehren- und hauptamtlich für die
Wirtschaftsprüferkammer tätigen Personen berechtigt, Nichtkammerangehörige um Auskunft
zu bitten;
1bdiese sind nicht zur Auskunft verpflichtet.
§§§
(1) Zur Behandlung von Fragen des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens, die gemeinsame Belange der Wirtschaft und der Berufe der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer berühren, bilden der Deutsche Industrie- und Handelskammertag und die Wirtschaftsprüferkammer eine nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen (Arbeitsgemeinschaft) mit gemeinsamer Geschäftsstelle.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich ihre Satzung selbst.
§§§
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie führt die Aufsicht
über die Wirtschaftsprüferkammer einschließlich der Prüfungsstelle und
die Abschlussprüferaufsichtskommission.
2Es hat darüber zu wachen, daß
die Wirtschaftsprüferkammer einschließlich der Prüfungsstelle und die
Abschlussprüferaufsichtskommission ihre Aufgaben im Rahmen der geltenden Gesetze und
Satzungen erfüllen.
§§§
(1) 1aDie "Kommission für die Aufsicht über die Abschlussprüfer in
Deutschland" (Abschlussprüferaufsichtskommission) führt eine öffentliche fachbezogene
Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer, soweit diese Aufgaben nach § 4 Abs. 1
Satz 1 erfüllt, die gegenüber Berufsangehörigen und Gesellschaften wahrzunehmen sind,
die zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen befugt sind oder
solche ohne diese Befugnis tatsächlich durchführen;
1b§ 61a Satz 4 bleibt unberührt.
2Die Wirtschaftsprüferkammer hat vor dem Erlass von Berufsausübungsregelungen (§ 57 Abs.
3, § 57c) die Stellungnahme der Abschlussprüferaufsichtskommission einzuholen und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorzulegen.
(2) 1Die Abschlussprüferaufsichtskommission besteht aus mindestens sechs und höchstens
zehn ehrenamtlichen Mitgliedern.
2Die Mitglieder dürfen in den letzten fünf Jahren
vor Ernennung nicht persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer gewesen sein.
3Sie sollen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wirtschaft,
Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig sein oder tätig gewesen sein.
4aDie Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für die Dauer von vier Jahren ernannt;
4beine vorzeitige Abberufung
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ist in begründeten
Ausnahmefällen möglich.
5Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission wählen
ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
6Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission sind gegenüber der
Wirtschaftsprüferkammer unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) 1Die Abschlussprüferaufsichtskommission beaufsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer,
ob diese ihre in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben geeignet, angemessen und
verhältnismäßig erfüllt.
2Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann hierzu an
Sitzungen der Wirtschaftsprüferkammer teilnehmen und hat ein Informations- und
Einsichtsrecht.
3Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann an Qualitätskontrollen
teilnehmen.
4Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann die Wirtschaftsprüferkammer
beauftragen, bei Hinweisen auf Berufspflichtverletzungen, bei Anfragen im Rahmen
der Zusammenarbeit nach den Absätzen 8 und 9 und stichprobenartig ohne besonderen
Anlass berufsaufsichtliche Ermittlungen nach § 61a Satz 2 Nr. 2 durchzuführen.
5Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann an Ermittlungen der
Wirtschaftsprüferkammer teilnehmen.
6Zu ihren Sitzungen kann die Abschlussprüferaufsichtskommission Vertreter
oder Vertreterinnen der Wirtschaftsprüferkammer, Berufsangehörige und Dritte als
sachverständige Gäste fallweise zur Beratung heranziehen.
(4) 1aDie Abschlussprüferaufsichtskommission kann Entscheidungen der
Wirtschaftsprüferkammer unter Angabe der Gründe zur nochmaligen Prüfung an diese
zurückverweisen (Zweitprüfung);
1bsie kann bei Nichtabhilfe unter Aufhebung der
Entscheidung der Wirtschaftsprüferkammer Weisung erteilen (Letztentscheidung).
2Die Wirtschaftsprüferkammer ist verpflichtet, den Vorgang in Umsetzung der Weisung
abzuschließen.
3Hält die Wirtschaftsprüferkammer eine Weisung für rechtswidrig, legt sie
den Vorgang dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vor.
(5) 1Die Wirtschaftsprüferkammer ist verpflichtet, auf Anforderung der
Abschlussprüferaufsichtskommission im Einzelfall oder von sich aus auf Grund
genereller von der Abschlussprüferaufsichtskommission festzulegender Kriterien über
einzelne, aufsichtsrelevante Vorgänge nach Sachverhaltsaufklärung zeitnah und in
angemessener Form zu berichten.
2Aufsichtsrelevant ist ein Vorgang dann, wenn er von
der Wirtschaftsprüferkammer abschließend bearbeitet wurde und eine Entscheidung mit
unmittelbarer Rechtswirkung nach außen verfügt werden soll.
3Ein unmittelbarer oder mittelbarer Bezug zur Durchführung einer gesetzlich
vorgeschriebenen Abschlussprüfung ist nicht erforderlich.
(6) 1Die Abschlussprüferaufsichtskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, deren
Erlass und Änderungen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie bedürfen.
2Die Geschäftsordnung kann insbesondere neben den Kriterien
nach Absatz 5 Satz 1 auch die Bildung von entscheidungsbefugten Ausschüssen vorsehen.
3Die Abschlussprüferaufsichtskommission und die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit; § 59a gilt sinngemäß.
4Die Abschlussprüferaufsichtskommission
und deren Ausschüsse können sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben der
Wirtschaftsprüferkammer bedienen.
5Die Abschlussprüferaufsichtskommission veröffentlicht
jährlich ihr Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht.
(7) Die Kosten, die von der Abschlussprüferaufsichtskommission verursacht werden, sind von der Wirtschaftsprüferkammer zu tragen.
(8) 1Die Abschlussprüferaufsichtskommission arbeitet in Bezug auf die in Absatz 1 Satz
1 genannten Aufgaben mit den entsprechend zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union zusammen, soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe
der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist.
2§ 57 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(9) 1Hat die Abschlussprüferaufsichtskommission konkrete Hinweise darauf, dass ein
Berufsangehöriger oder eine Berufsangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat gegen das
Recht der Europäischen Gemeinschaften über die Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen
und Konzernabschlüssen verstößt, teilt sie diese der zuständigen Stelle des anderen
Mitgliedstaats mit.
2Erhält die Abschlussprüferaufsichtskommission entsprechende
Hinweise von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats in Bezug auf deutsche
Berufsangehörige, trifft die Abschlussprüferaufsichtskommission geeignete Maßnahmen
und kann der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats das Ergebnis mitteilen.
3Darüber hinaus kann die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats über die
Abschlussprüferaufsichtskommission Ermittlungen der Wirtschaftsprüferkammer im Rahmen
des § 61a Satz 2 verlangen, bei denen Vertreter der zuständigen Stelle teilnehmen
dürfen, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
4§ 57 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(10) 1Die Abschlussprüferaufsichtskommission arbeitet in Bezug auf die in Absatz 1 Satz
1 genannten Aufgaben mit den entsprechend zuständigen Stellen anderer als in Absatz
8 Satz 1 genannten Staaten zusammen, soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen
Aufgabe der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist oder wenn von diesen
Stellen Sonderuntersuchungen oder Ermittlungen erbeten werden.
2§ 57 Abs. 6 Satz 2 bis 4
gilt entsprechend.
(11) 1§ 57 Abs. 9 gilt entsprechend.
2Abweichend von § 57 Abs. 9 Satz 5 können
Berufsangehörige und Prüfungsgesellschaften unter den Voraussetzungen des
§ 57 Abs. 9 Satz 1 bis 4 selbst Arbeitsunterlagen und andere Dokumente auf
Anforderung der zuständigen Stelle an diese Stelle herausgeben, wenn sie die
Abschlussprüferaufsichtskommission über die Anfrage informiert haben und die in § 57
Abs. 9 Satz 5 genannten Bedingungen erfüllt sind.
§§§
(1) 1aDie Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet;
1b§ 66a Abs. 9 und 11 bleibt unberührt.
2§ 64 gilt sinngemäß, eine
erforderliche Genehmigung erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
(2) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nicht offenbaren und nicht verwerten.
§§§
Berufsgerichtsbarkeit | ||
---|---|---|
Ahndung von Pflichtverletzungen |
(1) Gegen einen Wirtschaftsprüfer, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt.
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Wirtschaftsprüfers ist eine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Wirtschaftsprüfer zur Zeit der Tat der Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand.
§§§
(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen der Geldbuße und des Tätigkeits- oder Berufsverbotes können nebeneinander verhängt werden.
§§§
(1) 1Wird gegen Berufsangehörige eine berufsgerichtliche Maßnahme wegen einer
Pflichtverletzung, die im Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme noch nicht
abgeschlossen ist, verhängt, so kann das Gericht neben der Verhängung der Maßnahme
die Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen Verhaltens untersagen.
2Im Falle einer im Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme bereits abgeschlossenen Pflichtverletzung kann das Gericht die künftige Vornahme einer gleichgearteten Pflichtverletzung untersagen,
wenn gegen die Betroffenen wegen einer solchen Pflichtverletzung bereits zuvor
eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt, ihnen eine Rüge erteilt oder sie von der
Wirtschaftsprüferkammer über die Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens belehrt worden
waren.
3Wird das berufsgerichtliche Verfahren nach § 153a der Strafprozessordnung
eingestellt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) 1Handeln die Betroffenen der Untersagung wissentlich zuwider, so ist gegen sie wegen
einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft von dem Berufsgericht
des ersten Rechtszuges durch Beschluss ein Ordnungsgeld zu verhängen.
2Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen.
3Dem Beschluss muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Untersagung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag der Staatsanwaltschaft von dem
Berufsgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) 1Die nach Absatz 2 zu erlassenden Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung
ergehen.
2Vor der Entscheidung ist rechtliches Gehör zu gewähren.
(4) 1Gegen den Beschluss, durch den das Gericht ein Ordnungsgeld verhängt oder androht,
ist die sofortige Beschwerde zulässig.
2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
3Gegen den Beschluss, durch den das Gericht es ablehnt, ein Ordnungsgeld zu verhängen
oder anzudrohen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
§§§
(1) 1Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen einen Wirtschaftsprüfer
steht es nicht entgegen, daß der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer ihm bereits wegen
desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 63).
2Hat das Landgericht den Rügebescheid
aufgehoben (§ 63a), weil es eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt hat,
so kann ein berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund
solcher Tatsachen oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem Landgericht bei seiner
Entscheidung nicht bekannt waren.
(2) 1Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils unwirksam,
das wegen desselben Verhaltens gegen den Wirtschaftsprüfer ergeht und auf Freispruch
oder eine berufsgerichtliche Maßnahme lautet.
2Die Rüge wird auch unwirksam, wenn
rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine schuldhafte
Pflichtverletzung nicht festzustellen ist.
§§§
1Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine
anderweitige berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden,
so ist von einer berufsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen,
wenn nicht eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den
Wirtschaftsprüfer zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs
zu wahren.
2Der Ausschließung steht eine anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme
nicht entgegen.
§§§
(1) 1Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine Maßnahme gemäß § 68 Abs.
1 Nr. 2, 3 oder 4 rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren.
2a§ 78 Abs. 1, § 78a Satz 1
sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend;
2bder Vernehmung nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs steht die erste Anhörung
durch die Wirtschaftsprüferkammer (§ 63 Abs. 3) gleich.
(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.
§§§
1Die Vorschriften des Fünften und Sechsten Teils gelten entsprechend für
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht Wirtschaftsprüfer sind.
2An die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf tritt die Aberkennung der Eignung, eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen.
§§§
Die Gerichte |
---|
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer des Landgerichts (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen), in dessen Bezirk die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat.
(2) 1Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung
in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
2In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Wirtschaftsprüfern als
Beisitzern besetzt.
§§§
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten Rechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht).
(2) 1Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht entscheidet
außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß
des Vorsitzenden.
2In der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer zwei
Wirtschaftsprüfer mit.
§§§
(1) 1In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des
Bundesgerichtshofes (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof).
2Er gilt als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Wirtschaftsprüfern als Beisitzer.
§§§
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Wirtschaftsprüfer sind ehrenamtliche Richter.
(2) 1Die ehrenamtlichen Richter werden für die Gerichte des ersten und zweiten
Rechtszuges von der Landesjustizverwaltung und für den Bundesgerichtshof von dem
Bundesministerium der Justiz auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
2Sie können nach
Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
(3) 1Die ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand
der Wirtschaftsprüferkammer der Landesjustizverwaltung für die Gerichte des ersten
und zweiten Rechtszuges und dem Bundesministerium der Justiz für den Bundesgerichtshof
einreicht.
2aDie Landesjustizverwaltung und das Bundesministerium der Justiz bestimmen,
welche Zahl von Beisitzern für jedes Gericht erforderlich ist;
2bsie haben vorher den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer zu hören.
3Jede Vorschlagsliste soll mindestens die
doppelte Zahl der zu berufenden Wirtschaftsprüfer enthalten.
(4) Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.
(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
(6) Die Landesjustizverwaltung und das Bundesministerium der Justiz können einen von ihnen berufenen ehrenamtlichen Richter auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben.
(7) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters, der zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht des höheren Rechtszuges berufen wird, endet mit seiner Ernennung.
§§§
(1) 1Zum ehrenamtlichen Richter kann nur ein Wirtschaftsprüfer berufen werden, der in
den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gewählt werden kann.
2Er darf als Beisitzer nur für die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen, den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht oder den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof
berufen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Richter dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand oder dem Beirat der Wirtschaftsprüferkammer angehören oder bei der Wirtschaftsprüferkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.
(3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen,
§§§
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der Justizverwaltung, die ihn berufen hat, seines Amtes zu entheben,
wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;
wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;
wenn der Wirtschaftsprüfer seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.
(2) 1Über den Antrag der Landesjustizverwaltung entscheidet ein Zivilsenat des
Oberlandesgerichts, über den Antrag des Bundesministeriums der Justiz ein Zivilsenat
des Bundesgerichtshofes.
2Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für
Wirtschaftsprüfersachen nicht mitwirken.
(3) 1Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören.
2Die Entscheidung ist endgültig.
§§§
(1) Die ehrenamtlichen Richter haben in der Sitzung, zu der sie herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
(2) 1Die ehrenamtlichen Richter haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer
Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren.
2§ 64 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des
Gerichts.
§§§
(1) Die ehrenamtlichen Richter sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende nach Anhörung der beiden ältesten der berufenen ehrenamtlichen Richter vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.
(2) Für die Entbindung eines ehrenamtlichen Richters von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen gilt § 54 des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.
§§§
Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetz.
§§§
Verfahrensvorschriften | ||
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Allgemeines |
Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften sowie § 62 entsprechend.
§§§
1Der Wirtschaftsprüfer darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder
vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden.
2Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.
§§§
(1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personen auch Wirtschaftsprüfer gewählt werden.
(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der Strafprozeßordnung ist auf die Verteidigung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Die Wirtschaftsprüferkammer und die beschuldigte Person sind befugt, die Akten, die
dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift
vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
2§ 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit entsprechend
anzuwenden.
(2) 1aDer Wirtschaftsprüferkammer sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen;
1bdie von dort entsandten Personen erhalten auf Verlangen das Wort.
2§ 99 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.
§§§
(1) Wird der Wirtschaftsprüfer im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des Wirtschaftsprüfers enthalten.
(2) 1Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen
Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen
die Entscheidung des Gerichts beruht.
2aIn dem berufsgerichtlichen Verfahren kann
ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen, deren
Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln;
2bdies ist in den Gründen
der berufsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.
§§§
(1) Über eine Pflichtverletzung eines Wirtschaftsprüfers, der zugleich der Disziplinaroder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, wird im berufsgerichtlichen Verfahren nur dann entschieden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers im Zusammenhang steht oder wenn wegen der Schwere der Pflichtverletzung das berufsgerichtliche Verfahren mit dem Ziel der Ausschließung aus dem Beruf eingeleitet worden ist.
(2) 1Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, gegen einen solchen Wirtschaftsprüfer das
berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, so teilt sie dies der Staatsanwaltschaft
oder Behörde mit, die für die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn als Angehörigen
des anderen Berufs zuständig wäre.
2Hat die für den anderen Beruf zuständige
Staatsanwaltschaft oder Einleitungsbehörde die Absicht, gegen den Wirtschaftsprüfer
ein Verfahren einzuleiten, so unterrichtet sie die Staatsanwaltschaft, die für die
Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zuständig wäre (§ 84).
(3) Hat das Gericht einer Disziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechtskräftig für zuständig oder unzuständig erklärt, über die Pflichtverletzung eines Wirtschaftsprüfers, der zugleich der Disziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, zu entscheiden, so sind die anderen Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Wirtschaftsprüfer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen und ihren Beruf als Wirtschaftsprüfer nicht ausüben dürfen (§ 44a), nicht anzuwenden.
§§§
Das berufsgerichtliche Verfahren kann nur ausgesetzt werden, wenn
in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren ein Sachverhalt aufzuklären oder eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, ohne deren Beurteilung eine Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist oder
der rechtskräftige Abschluss eines anderen gesetzlich geregelten Verfahrens, in dem über einen Sachverhalt oder eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von Bedeutung ist, innerhalb von sechs Monaten zu erwarten ist.
§§§
1Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens
ist zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung
oder der Freispruch im berufsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststellungen in
einem strafgerichtlichen Verfahren wegen desselben Verhaltens widersprechen.
2Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens können die Staatsanwaltschaft oder die
betroffenen Berufsangehörigen binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im
strafgerichtlichen Verfahren stellen.
§§§
Das Verfahren im ersten Rechtszug |
---|
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem der Senat für Wirtschaftsprüfersachen besteht, nimmt in den Verfahren vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.
§§§
(1) Erhalten Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte oder Behörden Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass ein Mitglied, das der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt,
eine schuldhafte, eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1 rechtfertigende Pflichtverletzung oder
eine Straftat im Zusammenhang mit der Berufsausübung begangen hat, teilen sie die Tatsachen der nach § 84 zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich oder nach Ermittlung (§ 61a Satz 2) mit. Der Mitteilung kann eine fachliche Bewertung beigefügt werden. § 57e Abs. 5, § 62 Abs. 5 und § 63 Abs. 4 Satz 3 bleiben unberührt.
(2) Erhält die Staatsanwaltschaft Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht einer schuldhaften, eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1 rechtfertigenden Pflichtverletzung eines Mitglieds der Wirtschaftsprüferkammer begründen, das der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt, teilt sie die Tatsachen der Wirtschaftsprüferkammer mit und gibt ihr vor der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
§§§
Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft eine Anschuldigungsschrift bei dem Landgericht einreicht.
§§§
(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer, gegen einen Wirtschaftsprüfer das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(2) 1Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer kann gegen den Bescheid der
Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem
Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen.
2Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des
berufsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen,
und die Beweismittel angeben.
(3) Auf das Verfahren nach Absatz 2 sind die §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Will sich ein der Berufsgerichtsbarkeit unterliegendes Mitglied der
Wirtschaftsprüferkammer von dem Verdacht einer Pflichtverletzung befreien, muss dieses
bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren gegen sich
einzuleiten.
2Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt
worden ist oder das der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gerügt hat, kann der
Antrag nicht gestellt werden.
(2) 1Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Wirtschaftsprüfers keine Folge
oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem
Wirtschaftsprüfer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
2Wird in den Gründen eine
schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber
nicht eingeleitet, oder wird offengelassen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung
vorliegt, kann der Wirtschaftsprüfer bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche
Entscheidung beantragen.
3Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der
Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen.
(3) 1Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der
Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
2Das Oberlandesgericht entscheidet durch Beschluß, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung des Wirtschaftsprüfers festzustellen ist.
3Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen.
4Erachtet das Oberlandesgericht
den Wirtschaftsprüfer einer berufsgerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für
hinreichend verdächtig, so beschließt es die Einleitung des berufsgerichtlichen
Verfahrens.
5Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.
(4) Erachtet das Oberlandesgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer erteilt werden.
§§§
§§§
1In der Anschuldigungsschrift (§ 85 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der
Strafprozeßordnung) ist die dem Wirtschaftsprüfer zur Last gelegte Pflichtverletzung
unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz).
2Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben
werden sollen.
3Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor der
Kammer für Wirtschaftsprüfersachen zu eröffnen.
§§§
(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.
(2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Wirtschaftsprüfer nicht angefochten werden.
(3) 1Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu
begründen.
2Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
§§§
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.
§§§
1Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Wirtschaftsprüfer
spätestens mit der Ladung zuzustellen.
2Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs.
3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.
§§§
1Die Hauptverhandlung kann gegen einen Wirtschaftsprüfer, der nicht erschienen ist,
durchgeführt werden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen
ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.
2Eine öffentliche Ladung ist
nicht zulässig.
§§§
(1) 1Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich.
2Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann,
auf Antrag der betroffenen Berufsangehörigen muss die Öffentlichkeit hergestellt
werden.
3Ferner ist die Hauptverhandlung immer dann öffentlich, wenn die vorgeworfene
Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Durchführung einer Prüfung nach § 316 des
Handelsgesetzbuchs steht.
4In den Fällen einer öffentlichen Verhandlung nach Satz 2
oder 3 sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit
sinngemäß anzuwenden.
(2) 1Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern der Landesjustizverwaltung,
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten der
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, Vertretern des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie, Vertretern der Wirtschaftsprüferkammer und den
Wirtschaftsprüfern der Zutritt gestattet.
2Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen kann
nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen.
§§§
§§§
1Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen kann ein Amtsgericht um die Vernehmung von
Zeugen oder Sachverständigen ersuchen.
2Der Zeuge oder Sachverständige ist jedoch auf
Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Wirtschaftsprüfers in der Hauptverhandlung zu
vernehmen, es sei denn, daß er voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung
verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden
kann.
§§§
(1) Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen, der bereits in dem berufsgerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden ist, zu verlesen sei.
(2) 1Bevor der Gerichtsbeschluß ergeht, kann der Staatsanwalt oder der Wirtschaftsprüfer
beantragen, den Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen.
2Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, daß der Zeuge oder
Sachverständige voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist
oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
3Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere
Vernehmung nicht verlesen werden.
(3) 1Ist ein Zeuge oder Sachverständiger durch einen ersuchten Richter vernommen
worden (§ 101), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden.
2Der Staatsanwalt oder der Wirtschaftsprüfer kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn
ein Antrag gemäß § 101 Satz 2 abgelehnt worden ist und Gründe für eine Ablehnung des
Antrags jetzt nicht mehr bestehen.
§§§
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.
(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,
wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 19, 20);
wenn nach § 69a von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.
§§§
Die Rechtsmittel |
---|
Für die Verhandlung und Entscheidung über Beschwerden ist der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht zuständig.
§§§
(1) Gegen das Urteil der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen ist die Berufung an den Senat für Wirtschaftsprüfersachen zulässig.
(2) 1Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei der Kammer
für Wirtschaftsprüfersachen schriftlich eingelegt werden.
2Ist das Urteil nicht in
Anwesenheit des Wirtschaftsprüfers verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist
mit der Zustellung.
(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.
(4) Auf das Verfahren sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung die §§ 98, 99, 101 bis 103 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
§§§
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat besteht.
§§§
(1) Gegen ein Urteil des Senats für Wirtschaftsprüfersachen bei dem Oberlandesgericht ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,
wenn der Senat für Wirtschaftsprüfersachen bei dem Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf Ausschließung erkannt hat;
wenn der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat.
(2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(3) 1Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden.
2Die Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht einzulegen.
3In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.
(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) 1Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch
Beschluß.
2Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig
verworfen oder zurückgewiesen wird.
3Mit Ablehnung der Beschwerde durch den
Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig.
4Wird der Beschwerde stattgegeben, so
beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheids die Revisionsfrist.
§§§
(1) 1Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich
einzulegen.
2Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils.
3Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Wirtschaftsprüfers verkündet
worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.
(2) Seitens des Wirtschaftsprüfers können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.
(3) 1Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im übrigen neben den Vorschriften
der Strafprozeßordnung über die Revision § 99 und § 103 Abs. 3 dieses Gesetzes
sinngemäß anzuwenden.
2In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist an
den nach § 73 zuständigen Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht
zurückzuverweisen.
§§§
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen.
§§§
Die Sicherung von Beweisen |
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(1) 1Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Wirtschaftsprüfer eingestellt,
weil seine Bestellung als Wirtschaftsprüfer erloschen oder zurückgenommen ist, so
kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der
Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß auf Ausschließung aus dem Beruf
erkannt worden wäre.
2Die Anordnung kann nicht angefochten werden.
(2) 1Die Beweise werden von der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht
aufgenommen.
2Die Kammer kann eines ihrer berufsrichterlichen Mitglieder mit der
Beweisaufnahme beauftragen.
§§§
(1) 1Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht hat von Amts wegen alle
Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte
Verfahren zur Ausschließung aus dem Beruf geführt hätte.
2aDen Umfang des Verfahrens
bestimmt die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht nach pflichtmäßigem
Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein;
2bihre Verfügungen können insoweit nicht
angefochten werden.
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.
(3) 1Die Staatsanwaltschaft und der frühere Wirtschaftsprüfer sind an dem Verfahren
zu beteiligen.
2Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den Terminen, die zum Zwecke der
Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Wirtschaftsprüfer nur zu, wenn er
sich im Inland aufhält und seine Anschrift dem Landgericht angezeigt hat.
§§§
Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot |
---|
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann durch Beschluss ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt werden.
(2) 1Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den
Antrag auf Verhängung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots stellen.
2In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Wirtschaftsprüfer zur Last gelegt wird,
sowie die Beweismittel anzugeben.
(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Wirtschaftsprüfer zu entscheiden hat oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.
§§§
(1) Der Beschluß, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen.
(2) Auf die Besetzung des Gerichts, die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
(3) 1aIn der ersten Ladung ist die dem Wirtschaftsprüfer zur Last gelegte
Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen;
1bferner sind die Beweismittel anzugeben.
2Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem
Wirtschaftsprüfer die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.
(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Wirtschaftsprüfers gebunden zu sein.
§§§
Zur Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
§§§
1Hat das Gericht auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt, so kann es im unmittelbaren
Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder
Berufsverbots verhandeln und entscheiden.
2Dies gilt auch dann, wenn der
Wirtschaftsprüfer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.
§§§
1Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen.
2Er ist dem Wirtschaftsprüfer zuzustellen.
3War der Wirtschaftsprüfer bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm
zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.
§§§
(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.
(2) Der Wirtschaftsprüfer, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben.
(3) Der Wirtschaftsprüfer, gegen den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten, die Angelegenheiten seines Ehegatten oder seines Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit es sich nicht um die Erteilung von Prüfungsvermerken handelt.
(4) 1Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen, die der Wirtschaftsprüfer vornimmt, wird
durch das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot nicht berührt.
2Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.
§§§
(1) Der Wirtschaftsprüfer, der einem gegen ihn ergangenen vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus dem Beruf ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.
(2) Gerichte oder Behörden sollen einen Wirtschaftsprüfer, der entgegen einem vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.
§§§
(1) 1Gegen den Beschluß, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht ein
vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde
zulässig.
2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Gegen den Beschluß, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht es ablehnt, ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
(3) 1Über die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluß
von dem Landgericht erlassen ist, das Oberlandesgericht und, sofern er vor dem
Oberlandesgericht ergangen ist, der Bundesgerichtshof.
2Für das Verfahren gelten neben
den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde § 112 Abs. 1, 2 und 4 sowie
§§ 113 und 115 dieses Gesetzes entsprechend.
§§§
(1) Das Berufsverbot tritt außer Kraft, wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht oder wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen abgelehnt wird.
(2) Das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot tritt außer Kraft, wenn ein Urteil ergeht, das auf Geldbuße, ein befristetes Tätigkeitsverbot oder ein befristetes Berufsverbot lautet, oder wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen abgelehnt wird.
§§§
(1) Das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 111 Abs. 3 zuständige Gericht.
(3) 1Beantragt der Wirtschaftsprüfer, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute
mündliche Verhandlung angeordnet werden.
2Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange
über eine sofortige Beschwerde des Wirtschaftsprüfers nach § 118 Abs. 1 noch nicht
entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine
Beschwerde nicht zulässig.
§§§
(1) Der Beschluß, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wird, ist alsbald der Wirtschaftsprüferkammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.
(2) Tritt das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben, so gilt Absatz 1 entsprechend.
§§§
(1) 1Für den Wirtschaftsprüfer, gegen den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot
verhängt ist, wird im Falle des Bedürfnisses von der Wirtschaftsprüferkammer ein
Vertreter bestellt.
2aVor der Bestellung ist der vom vorläufigen Tätigkeits- oder
Berufsverbot betroffene Wirtschaftsprüfer zu hören;
2ber kann einen geeigneten Vertreter
vorschlagen.
(2) Der Vertreter muß Wirtschaftsprüfer sein.
(3) 1Ein Wirtschaftsprüfer, dem die Vertretung übertragen wird, kann sie nur aus einem
wichtigen Grund ablehnen.
2Über die Ablehnung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.
(4) 1Der Vertreter führt sein Amt unter eigener Verantwortung, jedoch für Rechnung und
auf Kosten des Vertretenen.
2An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden.
(5) 1Der Vertretene hat dem Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen.
2Auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters setzt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer
die Vergütung fest. Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder
festgesetzte Vergütung zu entnehmen.
3Für die festgesetzte Vergütung haftet die
Wirtschaftsprüferkammer wie ein Bürge.
§§§
Das vorläufige Untersagungsverfahren |
---|
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass den betroffenen Berufsangehörigen die Aufrechterhaltung oder Vornahme eines pflichtwidrigen Verhaltens untersagt werden wird, so kann gegen sie durch Beschluss eine vorläufige Untersagung ausgesprochen werden.
(2) 1Für das weitere Verfahren gelten § 111 Abs. 2 bis § 120a sinngemäß.
2Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem
Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung
über die Rüge.
3Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und
der Kosten.
§§§
Die Tilgung |
---|
1Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung
des Landgerichts über die Rüge (§ 63a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag
auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung eines
Zwangsgelds (§ 62a Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage
zu diesem Gesetz erhoben.
2Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden
Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Einem Wirtschaftsprüfer, der einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 87 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer auf gerichtliche Entscheidung in dem Fall des § 86 Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der Wirtschaftsprüferkammer aufzuerlegen.
§§§
(1) 1Dem Wirtschaftsprüfer, der in dem berufsgerichtlichen Verfahren verurteilt
wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise
aufzuerlegen.
2aDasselbe gilt, wenn das berufsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens,
Rücknahme oder Widerrufs der Bestellung eingestellt wird und nach dem Ergebnis des
bisherigen Verfahrens die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt
gewesen wäre;
2bzu den Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall
auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung
(§§ 109, 110) entstehen.
3Wird das Verfahren nach § 103 Abs. 3 Nr. 2 eingestellt, kann
das Gericht dem Wirtschaftsprüfer die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder
teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.
(2) 1Dem Wirtschaftsprüfer, der in dem berufsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel
zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren
entstandenen Kosten aufzuerlegen.
2Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem
Wirtschaftsprüfer ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.
(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Wird der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge als unbegründet
zurückgewiesen, so ist § 124 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
2Stellt das Landgericht fest, daß die Rüge wegen der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist (§ 63a Abs. 5 Satz 2), oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 63a Abs. 3
Satz 2 auf, so kann es dem Wirtschaftsprüfer die in dem Verfahren entstandenen Kosten
ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.
(2) Nimmt der Wirtschaftsprüfer den Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung zurück oder wird der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt § 124 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(3) Wird der Rügebescheid, den Fall des § 63a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben oder wird die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des Wirtschaftsprüfers im berufsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 69 Abs. 2 Satz 2 festgestellt (§ 63a Abs. 5 Satz 2), so sind die notwendigen Auslagen des Wirtschaftsprüfers der Wirtschaftsprüferkammer aufzuerlegen.
§§§
Auslagen, die weder dem Wirtschaftsprüfer noch einem Dritten auferlegt oder von dem Wirtschaftsprüfer nicht eingezogen werden können, fallen der Wirtschaftsprüferkammer zur Last.
§§§
(1) Die Ausschließung aus dem Beruf wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, im Berufsregister gelöscht.
(2) 1Die Vollstreckung der Geldbuße und die Beitreibung der Kosten werden nicht dadurch
gehindert, daß der Wirtschaftsprüfer nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens
aus dem Beruf ausgeschieden ist.
2Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten des
Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die
Vollstreckung der Geldbuße.
§§§
(1) 1Eintragungen in den über Berufsangehörige geführten Akten über verhängte
berufsgerichtliche Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 sind nach zehn Jahren zu
tilgen.
2Die über diese berufsgerichtliche Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den
über den Wirtschaftsprüfer geführten Akten zu entfernen und zu vernichten.
3Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei
weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr
berücksichtigt werden.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist.
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Wirtschaftsprüfer ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Wirtschaftsprüfer als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer entsprechend. Die Frist beträgt fünf Jahre.
(6) 1Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen
in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von
Berufspflichten, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt
haben, sowie über Belehrungen der Wirtschaftsprüferkammer sind auf Antrag des
Wirtschaftsprüfers nach fünf Jahren zu tilgen.
2Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
§§§
Anzuwendende Vorschriften |
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Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
§§§
Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften |
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(1) 1aVereidigter Buchprüfer ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes
als solcher anerkannt oder bestellt ist;
1bwird ein vereidigter Buchprüfer zum
Wirtschaftsprüfer bestellt, so erlischt die Bestellung als vereidigter Buchprüfer.
2aBuchprüfungsgesellschaften sind die nach den Vorschriften dieses Gesetzes
anerkannten Buchprüfungsgesellschaften;
2bwird eine Buchprüfungsgesellschaft
als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt, so erlischt die Anerkennung als
Buchprüfungsgesellschaft.
(2) 1Vereidigte Buchprüfer haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung
"vereidigter Buchprüfer", Buchprüfungsgesellschaften die Bezeichnung
"Buchprüfungsgesellschaft" zu führen.
2Frauen können die Berufsbezeichnung "vereidigte
Buchprüferin" führen.
(3) 1Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sind Mitglieder der
Wirtschaftsprüferkammer.
2Im übrigen gilt § 58 Abs. 1 entsprechend.
§§§
(1) 1Vereidigte Buchprüfer haben die berufliche Aufgabe, Prüfungen auf dem Gebiet des
betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Buch- und Bilanzprüfungen, durchzuführen.
2Sie können über das Ergebnis ihrer Prüfungen Prüfungsvermerke erteilen.
3Zu den Prüfungsvermerken gehören auch Bestätigungen und Feststellungen, die vereidigte
Buchprüfer auf Grund gesetzlicher Vorschriften vornehmen.
4Zu den beruflichen Aufgaben des vereidigten Buchprüfers gehört es insbesondere, die Prüfung des
Jahresabschlusses von mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs (§ 267 Abs. 2
des Handelsgesetzbuchs) nach § 316 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen.
(2) 1Vereidigte Buchprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen
Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten.
2aIn Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, sind sie zur
geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt;
2bdie entsprechenden Befugnisse Dritter
bleiben unberührt.
(3) Vereidigte Buchprüfer sind weiter befugt
unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten des betrieblichen Rechnungswesens als Sachverständige aufzutreten;
in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren;
§§§
(1) 1Auf vereidigte Buchprüfer finden § 1 Abs. 2 und § 3 sowie die Bestimmungen des
Dritten, Sechsten, Siebenten und Achten Abschnitts des Zweiten Teils und des Dritten,
Fünften und Sechsten Teils entsprechende Anwendung.
2Im berufsgerichtlichen Verfahren
gegen vereidigte Buchprüfer können vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer als
Beisitzer berufen werden.
(2) 1Auf Buchprüfungsgesellschaften finden § 1 Abs. 3 und § 3 sowie die Bestimmungen
des Dritten, Fünften, Sechsten, Siebten und Achten Abschnitts des Zweiten Teils und
des Dritten Teils entsprechende Anwendung.
2Sobald die Zahl der gesetzlichen Vertreter
(§ 28 Abs. 1), die Berufsangehörige sind, die Zahl der gesetzlichen Vertreter,
die vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen sind, übersteigt, ist
der Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu stellen, sofern
die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen insbesondere nach § 28 vorliegen.
3Die Anerkennung als Buchprüfungsgesellschaft ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn
bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 ein Antrag auf Anerkennung als
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterbleibt.
(3) 1Die §§ 57a bis 57g gelten für die Qualitätskontrolle bei vereidigten Buchprüfern
in eigener Praxis und Buchprüfungsgesellschaften entsprechend.
2aPrüfer für Qualitätskontrolle können auch vereidigte Buchprüfer oder
Buchprüfungsgesellschaften sein;
2bsie können Qualitätskontrollen nur bei vereidigten Buchprüfern und
Buchprüfungsgesellschaften durchführen.
3Für die Registrierung von vereidigten
Buchprüfern oder Buchprüfungsgesellschaften gilt § 57a Abs. 3 entsprechend.
§§§
§§§
§§§
weggefallen |
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§§§
Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer |
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(1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, daß der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für die unmittelbare Zulassung zur Abschlussprüfung im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/ EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) in diesem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erforderlich sind, kann abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils als Wirtschaftsprüfer bestellt werden, wenn er eine Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer abgelegt hat.
(2) 1Diplome im Sinne des Absatzes 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige
Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom
21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG) - ABl. EG
Nr. L 19 (1989) S. 16 -.
2Ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend
in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz stattgefunden hat, berechtigt zur
Ablegung der Eignungsprüfung, wenn der Inhaber tatsächlich und rechtmäßig mindestens
drei Jahre Berufserfahrung als gesetzlicher Abschlußprüfer hat und dies von einem Staat
nach Absatz 1 oder Vertragsstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder
anerkannt hat.
(3) 1Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die Prüfungsstelle; der Antrag
ist schriftlich einzureichen.
2Die §§ 13 bis 13b finden entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Bewerbende, die zugelassen worden sind, legen die Eignungsprüfung vor der Prüfungskommission ab.
(2) 1Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse
des Bewerbers betreffende Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines
Wirtschaftsprüfers in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben, beurteilt werden
soll.
2Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Bewerber oder
die Bewerberin in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für die Zulassung zur Pflichtprüfung
von Jahresabschlüssen und anderer Rechnungsunterlagen in diesem Staat erforderlich
sind.
(3) 1Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.
2Sie wird in deutscher Sprache abgelegt.
3Prüfungsgebiete sind durch Rechtsverordnung näher zu
bestimmende Bereiche des Wirtschaftlichen Prüfungswesens (rechtliche Vorschriften), des
Wirtschaftsrechts, des Steuerrechts und das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer.
§§§
§§§
Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131h bestanden haben, als Wirtschaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entsprechende Anwendung.
§§§
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung für die Prüfung nach § 131h Bestimmungen zu erlassen über die
Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Berufung ihrer Mitglieder, die
Einzelheiten der Prüfung, der Prüfungsgebiete und des Prüfungsverfahrens, insbesondere
über die in § 14 bezeichneten Angelegenheiten, den Erlass von Prüfungsleistungen
sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung von Bewerbenden, welche die Voraussetzungen
des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie (§ 131g Abs. 2 Satz 1) erfüllen.
2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§§§
Soweit es für die Entscheidung über die Bestellung als Wirtschaftsprüfer der Vorlage oder Anforderung von
Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Bewerbers für den Beruf des Wirtschaftsprüfers in Frage stellende Umstände bekannt sind,
Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der Bewerber nicht im Konkurs befindet,
Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,
Führungszeugnissen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 (§ 131g Abs. 2 Satz 1).
§§§
§§§
Straf- und Bußgeldvorschriften |
---|
das Führen der Berufsbezeichnung "Buchprüfer", "Bücherrevisor" oder "Wirtschaftstreuhänder" oder
das nach dem Recht eines anderen Staates berechtigte Führen der Berufsbezeichnungen "Wirtschaftsprüfer", "Wirtschaftsprüferin", "vereidigter Buchprüfer" oder "vereidigte Buchprüferin", ohne dass der andere Staat angegeben wird.
(2) Siegel dürfen nur im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe der Berufssatzung nach § 48 Abs.2 entsprechen.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
(4) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro
geahndet werden.
2..(1)
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder "Buchprüfungsgesellschaft" oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung für eine Gesellschaft gebraucht, obwohl diese nicht als solche anerkannt ist.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
2...(1)
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
2...(1)
§§§
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§§§
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis offenbart.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§§§
1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist für Ordnungswidrigkeiten nach § 132 Absatz 3,
§ 133 Absatz 1 und § 133a Absatz 1 die Wirtschaftsprüferkammer.
2Das Gleiche gilt für durch Mitglieder
der Wirtschaftsprüferkammer im Sinne des § 58
Absatz 1 Satz 1 begangene Ordnungswidrigkeiten
nach § 17 des Geldwäschegesetzes und nach § 6
der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung.
§§§
(1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von § 132 Absatz 3, § 133 Absatz 1, § 133a Absatz 1 sowie § 17 des Geldwäschegesetzes und § 6 der Dienstleistungs- Informationspflichten-Verordnung in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
(2) 1Die nach Absatz 1 zuständige Kasse trägt abweichend
von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen.
2Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§§§
Übergangs- und Schlußvorschriften |
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(1) 1Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus
Drittstaaten sind verpflichtet, auch wenn keine Bestellung oder Anerkennung nach
diesem Gesetz vorliegt, sich nach den Vorschriften des Siebten Abschnitts des Zweiten
Teils eintragen zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen
gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer Gesellschaft
mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem
geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/EG in
Deutschland zugelassen sind, zu erteilen.
2Dies gilt nicht bei Bestätigungsvermerken
für Gesellschaften, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union zugelassene Schuldtitel im Sinne des Artikels
2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug
auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten
Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S.
38) mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder – bei Schuldtiteln, die auf eine
andere Währung als Euro lauten – mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag
mindestens 50 000 Euro entspricht, begeben.
(2) Prüfungsgesellschaften nach Absatz 1 Satz 1 können nur eingetragen werden, wenn
sie die Voraussetzungen erfüllen, die denen des Fünften Abschnitts des Zweiten Teils gleichwertig sind,
die Person, welche die Prüfung im Namen der Drittstaatsprüfungsgesellschaft durchführt, diejenigen Voraussetzungen erfüllt, die denen des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils gleichwertig sind,
die Prüfungen nach den internationalen Prüfungsstandards und den Anforderungen an die Unabhängigkeit oder nach gleichwertigen Standards und Anforderungen durchgeführt werden und
sie auf ihrer Website einen jährlichen Transparenzbericht veröffentlichen, der die in § 55c genannten Informationen enthält, oder sie gleichwertige Bekanntmachungsanforderungen erfüllen.
(2a) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 und 2 vor, erteilt die Wirtschaftsprüferkammer dem eingetragenen Abschlussprüfer, der Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfungsgesellschaft eine Eintragungsbescheinigung.
(3) 1Die nach den Absätzen 1 und 2 eingetragenen Personen und Gesellschaften unterliegen
im Hinblick auf ihre Tätigkeit nach Absatz 1 den Vorschriften der Berufsaufsicht nach
den §§ 61a bis 66b, den Vorschriften der Berufsgerichtsbarkeit nach den §§ 67 bis
127 sowie den Vorschriften der Qualitätskontrolle nach den §§ 57a bis 57g.
2Von der Durchführung einer Qualitätskontrolle kann abgesehen werden, wenn in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union in den vorausgegangenen drei Jahren bereits eine
Qualitätskontrolle bei der eingetragenen Person oder bei der Gesellschaft durchgeführt
worden ist.
3Satz 2 gilt entsprechend, wenn in einem Drittstaat in den vorangegangenen
drei Jahren bereits eine Qualitätskontrolle bei der eingetragenen Person oder bei der
Gesellschaft durchgeführt worden ist, wenn die dortige Qualitätskontrolle aufgrund der
Bewertung gemäß Absatz 4 als gleichwertig anerkannt wurde.
(4) 1Von der Eintragung und deren Folgen nach Absatz 3 ist auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit abzusehen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen und
Gesellschaften in ihrem jeweiligen Drittstaat einer öffentlichen Aufsicht, einer
Qualitätskontrolle sowie einer Berufsaufsicht unterliegen, die Anforderungen erfüllen,
welche denen der in Absatz 3 genannten Vorschriften gleichwertig sind, oder wenn die
Europäische Kommission dies für eine Übergangsfrist nach Artikel 46 Abs. 2 Satz 3
der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006
über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl.
EU Nr. L 157 S. 87) vorsieht.
2Die in Satz 1 genannte Gleichwertigkeit wird von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
bewertet und festgestellt.
3Solange die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
noch keine Übergangsentscheidung nach Satz 1 oder Feststellung nach Satz 2 getroffen
hat, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Gleichwertigkeit
selbst bewerten und feststellen.
4Es wird bei der Bewertung die Bewertungen und
Feststellungen anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.
5Trifft das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie eine solche Feststellung, macht es diese durch
Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt.
6Lehnt das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie die Gleichwertigkeit im Sinn des Satzes 1 ab, kann es den in Absatz 1
Satz 1 genannten Personen und Gesellschaften für einen angemessenen Übergangszeitraum
die Fortführung ihrer Prüfungstätigkeit im Einklang mit den einschlägigen deutschen
Vorschriften gestatten.
7Die Feststellung und die Ablehnung der Gleichwertigkeit wird
der Abschlussprüferaufsichtskommission mitgeteilt, damit sie diese Entscheidung gemäß §
66a Abs. 11 berücksichtigen kann.
8Erfolgt nach Maßgabe dieses Absatzes keine Eintragung
gemäß Absatz 1, so bestätigt die Wirtschaftsprüferkammer dies dem Abschlussprüfer, der
Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfungsgesellschaft auf Antrag schriftlich.
(5) Liegen die Voraussetzungen einer Eintragung im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht mehr vor, erfolgt eine Löschung der Eintragung von Amts wegen.
§§§
(1) 1Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die am 31. Dezember 1989 bestellt
sind, behalten ihre Bestellung, auch wenn sie die Voraussetzungen der am 1. Januar
1990 in Kraft tretenden Vorschriften des Artikels 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes
vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) nicht erfüllen.
2Entsprechendes gilt für
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, die am 31. Dezember
1989 anerkannt sind.
3Die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und einer
Buchprüfungsgesellschaft ist jedoch zu widerrufen, wenn sie nach dem 31. Dezember 1994
die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und 3 in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung
nicht erfüllt.
(2) 1Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 6 Nr. 6 Buchstabe b des Bilanzrichtlinien-
Gesetzes anerkannt sind, bleiben anerkannt.
2Die Anerkennung einer solchen
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft ist von der
Wirtschaftsprüferkammer zu widerrufen, wenn nach dem 31. Dezember 1987 bei der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft der Bestand der
Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte durch
Rechtsgeschäft oder auf Grund Erbfalls verändert und dabei § 28 Abs. 4 nicht beachtet
wird.
3§ 34 Abs. 1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
§ 14a ist in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung anzuwenden, sofern der erste Prüfungsabschnitt oder eine Ergänzungsprüfung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens abgelegt wird.
§§§
(1) 1Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, denen
vor dem 5. September 2007 eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 erteilt
wurde, können eine Verlängerung der Befristung der Teilnahmebescheinigung auf insgesamt
sechs Jahre beantragen, soweit sie nicht gesetzliche Abschlussprüfungen von Unternehmen
von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) durchführen.
2Entsprechendes gilt für Teilnahmebescheinigungen nach § 57a Abs. 6 Satz 7, die nach dem
5. September 2007 erteilt wurden.
(2) Ist die Teilnahmebescheinigung auf sechs Jahre befristet worden, haben Berufsangehörige in eigener Praxis oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) mehr als drei Jahre nach Ausstellen der Teilnahmebescheinigung durchführen, innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Prüfungsauftrages eine Qualitätskontrolle durchführen zu lassen.
§§§
§§§
Solange die Wirtschaftsprüferkammer die Vorschriften über das Siegel und die Vorschriften über die Berufshaftpflichtversicherung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i nicht in die Berufssatzung aufgenommen hat, ist das am 5. September 2007 geltende Recht anzuwenden.
§§§
§§§
1Anträge und Verfahren, die am 1. Januar 2002 noch nicht entschieden sind und
deren Zuständigkeit mit diesem Gesetz von den obersten Landesbehörden auf die
Wirtschaftsprüferkammer übergehen würde, verbleiben bis zu ihrer Entscheidung in der
Zuständigkeit der obersten Landesbehörden.
2Die Vorgänge sind nach der Entscheidung der
Wirtschaftsprüferkammer zuzuleiten.
§§§
(1) 1aZulassungs- und Prüfungsverfahren, die am 31. Dezember 2003 nicht
abgeschlossen sind, sind nach der Aufgabenübertragung am 1. Januar 2004 von der
Wirtschaftsprüferkammer fortzuführen;
1bhierfür stellen die bisher zuständigen obersten
Landesbehörden die erforderlichen Angaben und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.
(2) 1Laufende schriftliche und mündliche Prüfungen, die am 31. Dezember 2003 nicht
abgeschlossen sind, verbleiben bis zum Prüfungsverfahrensabschluss in der bisherigen
Zuständigkeit der obersten Landesbehörden.
2Die bisherigen Organisationseinheiten,
insbesondere die Prüfungsausschüsse, bleiben bis zum Prüfungsverfahrensabschluss
bestehen.
3aSatz 1 gilt nicht für nachfolgende Ergänzungs- und Rücktrittsfolgeprüfungen
nach den §§ 19, 21 und 32 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung;
3bdiese werden von der
Wirtschaftsprüferkammer durchgeführt.
(3) 1aPrüfungsverfahren nach Absatz 1 sowie Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 sind
inhaltlich nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht fortzuführen;
1bdies gilt nicht für Zulassungsverfahren, deren Anträge bis zum 31. Dezember 2003 gestellt worden sind, über die aber erst nach dem 31. Dezember 2003 entschieden wird, und für Prüfungen
nach Absatz 2 Satz 3.
(4) Die Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Wirtschaftsprüferkammer über die Verlagerung der von der obersten Landeswirtschaftsbehörde bei der Durchführung der Zulassungs- und Prüfungsverfahren für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer wahrzunehmenden Aufgaben auf die Berufskammer vom 5. Juli 2001 bleibt unberührt.
§§§
(1) 1aAnträge auf Zulassung zur Prüfung als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte
Buchprüferin nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 131 bis 131d und auf
Zulassung zur Eignungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 131i und
131j, die nicht für eine Wiederholungsprüfung gestellt werden, müssen bis spätestens
31. Dezember 2004 formgerecht eingereicht werden;
1bsie sind nach dem bis zum 31.
Dezember 2003 geltenden Recht zu behandeln.
2aDie Zuständigkeiten nach § 139 bleiben
hiervon unberührt;
2bfür Zulassungs- und Prüfungsverfahren, die ab 1. Januar 2004
beginnen, gelten die Zuständigkeiten nach § 5 entsprechend.
(2) Die dem Zulassungsverfahren gemäß Absatz 1 nachfolgenden Prüfungen sind nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht durchzuführen.
(3) 1Die Prüfungen müssen bis spätestens 31. Dezember 2006 abgelegt sein.
2aDieselbe Frist gilt für die den Prüfungen nachfolgenden Rücktrittsfolge- und Wiederholungsprüfungen nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 20 und 21 der Prüfungsordnung
für Wirtschaftsprüfer und nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 11
und 12 der Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung nach dem Achten Teil der
Wirtschaftsprüferordnung;
2bnach Ablauf der Frist besteht kein Anspruch mehr auf deren
Durchführung.
(4) 1Hat eine Person die Prüfung als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin
abgelegt, eine Bestellung aber noch nicht erhalten, so muss die Bestellung bis
spätestens ein Jahr nach Prüfungsablegung beantragt werden.
2In Härtefällen kann die
Wirtschaftsprüferkammer auf Antrag Ausnahmen gewähren.
§§§
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf die am 1. Januar 2004 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Anwendung.
(2) 1Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
wird vom 1. Januar 2004 an berechnet.
2Läuft jedoch die bis zu diesem Tag geltende
Verjährungsfrist des § 51a früher als die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der bis zu diesem Tag
geltenden Verjährungsfrist des § 51a vollendet.
§§§
§ 43 Abs. 3 und § 133a gelten nicht für solche Personen, die ihre Prüfungstätigkeit bei den Unternehmen vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) aufgegeben haben.
§§§
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Kalendertag des vierten auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Die §§ 14, 48, 54, 131 Abs. 4 treten am Tage der Verkündung in Kraft.
§§§
Anlage (zu § 122 Satz 1)
Gebührenverzeichnis (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3436 - 3438)
Gebührenverzeichnis Gliederung
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nr. Gebührenbetrag Gebührentatbestand oder Satz der jeweiligen Gebühr
110 bis 113
Vorbemerkung:
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen damit zu belasten.
(3) Bei rechtskräftiger Anordnung einer Untersagung (§ 68a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) wird eine Gebühr für alle Rechtszüge gesondert erhoben. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung der Untersagung beschränkt, wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Untersagung erhoben. Satz 2 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.
(4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Geldbuße...................................240,00 EUR
111 Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Verbots nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 der Wirtschaftsprüferordnung oder eines Berufsverbots..............................360,00 EUR
112 Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf..................................480,00 EUR
113 Untersagung der Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen Verhaltens oder der künftigen Vornahme einer gleich gearteten Pflichtverletzung (§ 68a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung)..................60,00 EUR
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge 120 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 63a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 160,00 EUR
Unterabschnitt 3
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds 130 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 62a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 160,00 EUR
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1 Berufung
210 Berufungsverfahren mit Urteil..............1,5
211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil.....................................0,5
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Unterabschnitt 2 Beschwerde
220 Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen.............................50,00 EUR
Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder eine Untersagung (§ 68a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) angeordnet worden ist.
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1 Revision
310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO....................2,0
311 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO..............1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Unterabschnitt 2 Beschwerde
320 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen.............................1,0
321 Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen.............................50,00 EUR
Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder eine Untersagung (§ 68a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) angeordnet worden ist.
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen........................50,00 EUR
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1000)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1462), mit folgenden Maßgaben:
a) Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, die nach den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung bestellt oder anerkannt sind, bedürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet keiner erneuten Bestellung oder Anerkennung.
b) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 134a Abs. 5 Satz 4 werden Eignungsprüfungen nach § 134a Abs. 5 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen, dem § 134a Abs. 5 entsprechenden Vorschriften durchgeführt; die bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 134a Abs. 5 Satz 4 laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
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