WpHG (5) | ||
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1 12 31 [ « ] [ I ] [ ] 37d 38 | [ ] |
Straf- und Bußgeldvorschriften |
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 14 Abs.1 Nr.1 ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert oder
a)als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens,
b) auf Grund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens,
c) auf Grund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß oder
über eine Insiderinformation verfügt und unter Verwendung dieser Insiderinformation eine in § 39 Abs.2 Nr.3 oder 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht.
(2) (1) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 39 Abs.1 Nr.1 oder Nr.2 oder Abs.2 Nr.11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch
auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments, einer Ware im Sinne des § 2 Abs.2c, einer Emissionsberechtigung im Sinne des § 3 Nummer 3 (2) des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes oder eines ausländischen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes,
auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
auf den Preis einer Ware im Sinne des § 2 Abs.2c, einer Emissionsberechtigung im Sinne des § 3 Nummer 3 (2) des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes oder eines ausländischen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes an einem mit einer inländischen Börse vergleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
einwirkt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Einer in Absatz 1 Nr.1 oder 2 in Verbindung mit § 39 Abs.2 Nr.3 oder 4 oder in Absatz 2 in Verbindung mit § 39 Abs.1 Nr.1 oder 2 oder Abs.2 Nr.11 genannten Verbotsvorschrift steht ein entsprechendes ausländisches Verbot gleich.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 20a Abs.1 Satz 1 Nr.2, auch in Verbindung mit Abs.4, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr.2 oder 5 ein Geschäft vornimmt oder einen Kauf- oder Verkaufsauftrag erteilt,
entgegen § 20a Abs.1 Satz 1 Nr.3, auch in Verbindung mit Abs.4, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr.3, eine Täuschungshandlung vornimmt,
(15) entgegen § 31g Abs.1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
(15) entgegen § 32d Abs.1 Satz 1 einen Zugang nicht gewährt,
(16) entgegen § 34b Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach #Pa39A8">Absatz 8 Satz 1 eine Finanzanalyse weitergibt oder öffentlich verbreitet oder (17)
(16) entgegen § 34b Abs.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine Zusammenfassung einer Finanzanalyse weitergibt. (18)
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 4 Abs.8 oder § 10 Abs.1 Satz 2 eine Person in Kenntnis setzt,
a) § 9 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, 4 oder 5 (31), jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 (19) Nr.1 oder 2,
b) § 10 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1,
c) § 15 Abs.3 Satz 4, Abs.4 Satz 1 oder Abs.5 Satz 2 (1), jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 Nr.2,
d) § 15a Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs.4 Satz 1 (2) jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1, (2)
e) § 21 Abs.1 Satz 1 oder 2 (3) oder Abs.1a, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs.3, (3)
f) (4) § 25 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs.3, oder § 25a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 4, (40)
g) (4) § 26 Abs.2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs.3 Nr.2,
h) (4) § 26a Satz 1,
j) (4) § 30c, auch in Verbindung mit § 30d,
k) (4) § 30e Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30e Abs.2,
l) (4) § 30f Abs.2,
m) (54) (weggefallen)
n) (4) (36) § 37v Abs.1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs.3 Nr.2,
o) (4) (36) § 37w Abs.1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs.6 Nr.3,
p) (4) (36) § 37x Abs.1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37x Abs.4 Nr.2, oder
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 14 Abs.1 Nr.2 eine Insiderinformation mitteilt oder zugänglich macht,
entgegen § 14 Abs.1 Nr.3 den Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt oder auf sonstige Weise dazu verleitet,
(5) entgegen
a) § 15 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 15 Abs.1 Satz 4 oder 5, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.7 Satz 1 Nr.1,
b) § 15a Abs.4 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.5 Satz 1,
c) § 26 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs.3 Nr.1, oder entgegen § 26a Satz 1 oder § 29a Abs.2 Satz 1,
d) § 30b Abs.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 30d,
e) § 30e Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30e Abs.2 oder entgegen § 30f Abs.2,
f) (54) (weggefallen)
g) (37) § 37v Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs.3 Nr.1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs.4 Satz 2,
h) (37) § 37w Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs.6 Nr.2, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder
i) (37) § 37x Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37x Abs.4 Nr.1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig nachholt,
(6) entgegen § 15 Abs.1 Satz 1, § 15a Abs.4 Satz 1, § 26 Abs.1 Satz 1, § 26a Satz 2, § 29a Abs.2 Satz 2, § 30e Abs.1 Satz 2, § 30f Abs.2, § 37v Abs.1 Satz 3, § 37w Abs.1 Satz 3 oder § 37x Abs.1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs.4 Satz 3 eine Information oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
(7) entgegen § 15 Abs.5 Satz 1 eine Veröffentlichung vornimmt,
entgegen § 15b Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 oder 2 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
entgegen § 15b Abs.1 Satz 2 das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
(27) entgegen
a) § 16 Satz 1 oder
b) § 34 Abs.1 oder Abs.2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs.4 Satz 1,
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
(61) entgegen § 19 Absatz 2 eine Mitteilung
nicht oder nicht rechtzeitig macht,
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(61) entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten
Tatsachen nicht oder nicht rechtzeitig
prüfen und bescheinigen lässt,
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(61) entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, |
entgegen § 20a Abs.1 Satz 1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.4, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr.1, eine Angabe macht oder einen Umstand verschweigt,
(8) entgegen § 30a Abs.1 Nr.2, auch in Verbindung mit Abs.3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass Einrichtungen und Informationen im Inland öffentlich zur Verfügung stehen,
(8) entgegen § 30a Abs.1 Nr.3, auch in Verbindung mit Abs.3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass Daten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt sind,
(8) entgegen § 30a Abs.1 Nr.4, auch in Verbindung mit Abs.3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Stelle bestimmt ist,
(54) (weggefallen)
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(54) (weggefallen) |
(20) entgegen § 31 Abs.1 Nr.2 einen Interessenkonflikt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darlegt,
(42) entgegen a) § 31 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2a ein Informationsblatt oder b) § 31 Absatz 3a Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 die wesentlichen Anlegerinformationen c) § 31 Absatz 3a Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (58) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, |
(20) entgegen § 31 Abs.4 Satz 3 ein Finanzinstrument empfiehlt oder im Zusammenhang mit einer Finanzportfolioverwaltung eine Empfehlung abgibt,
(43)entgegen § 31 Absatz 4a Satz 1 ein Finanzinstrument oder eine Wertpapierdienstleistung empfiehlt, |
(20) entgegen § 31 Abs.5 Satz 3 oder 4 einen Hinweis oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
(44)
entgegen § 31d Absatz 1 Satz 1 eine Zuwendung annimmt oder gewährt,
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(44)
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4, eine Compliance-Funktion nicht einrichtet, | |
(44) entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4, ein dort genanntes Verfahren nicht vorhält oder eine dort genannte Dokumentation nicht vornimmt, |
(20) entgegen § 33a Abs.5 Satz 2 oder Abs.6 Nr.1 oder 2 einen Hinweis oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder eine Einwilligung oder Zustimmung nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
(20) entgegen § 33a Abs.6 Nr.3 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht,
(32) entgegen § 34 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz
4 Satz 1 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht vollständig (54)
oder nicht rechtzeitig anfertigt,
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(32) entgegen § 34 Absatz 2a Satz 2 eine Ausfertigung
des Protokolls nicht, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
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(32) entgegen § 34 Absatz 2a Satz 3 und 5 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 eine Ausfertigung des Protokolls nicht, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
zusendet,
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(9) (20) entgegen § 34 Abs.3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf (21) Jahre aufbewahrt,
(45) entgegen § 34c Satz 1, 2 oder 4 (46) eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, (10)
(47)entgegen § 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, einen Mitarbeiter mit einer dort genannten Tätigkeit betraut,
(48) entgegen
a) § 34d Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, oder
b) § 34d Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
(49) entgegen § 37v Abs.1 Satz 4, § 37w Abs.1 Satz 4 oder § 37x Abs.1 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37v Abs.2 Nr.3 und der Eintragungsbescheinigung oder Bestätigung gemäß § 37v Abs.2 Nr.4 (30), einen Halbjahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37w Abs.2 Nr.3 oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(2a) (28) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Artikel 7 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl.EU Nr.L 241 S.1) eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt.
(2b) (33) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl.L 302 vom 17.11.2009, S.1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Rating für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet,
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht gewährleistet, dass die dort genannten Informationen im Prospekt enthalten sind (59).
(2c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr.1031/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine Insider-Information weitergibt oder
b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Einstellung, Änderung oder Zurückziehung eines Gebotes empfiehlt oder eine andere Person hierzu verleitet,
entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 das Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen Artikel 42 Absatz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb von fünf Werktagen vornimmt oder
entgegen Artikel 42 Absatz 5 die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert (60).
(2d) (55) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr.236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S.1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 10, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen Artikel 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 10, eine Einzelheit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt,
entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 eine Aktie oder einen öffentlichen Schuldtitel leer verkauft,
entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine Transaktion vornimmt, oder
entgegen Artikel 15 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass er über ein dort genanntes Verfahren verfügt.
(2e) (62) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr.648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl.L 201 vom 27.7.2012, S.1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen Artikel 4 Absatz 1 und 3 einen OTCDerivatekontrakt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise cleart,
als Betreiber eines multilateralen Handelssystems im Sinne des § 31f Absatz 1 entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen Artikel 9 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht gewährleistet, dass ein dort genanntes Verfahren oder eine dort genannte Vorkehrung besteht,
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 den Wert ausstehender Kontrakte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt,
entgegen Artikel 11 Absatz 3 kein dort beschriebenes Risikomanagement betreibt,
entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht gewährleistet, dass zur Abdeckung der dort genannten Risiken eine geeignete und angemessene Eigenkapitalausstattung vorgehalten wird, oder
entgegen Artikel 11 Absatz 11 Satz 1 die Information über eine Befreiung von den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 3 nicht oder nicht richtig veröffentlicht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 4 Abs.3 Satz 1,
b) (50) § 34d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b,
c) (50) § 36b Abs.1,
d) (50) § 37o Abs.4 Satz 1 oder § 37q Abs.2 Satz 1
zuwiderhandelt, (23)
entgegen § 4 Abs.4 Satz 1 oder 2 oder § 37o Abs.5 Satz 1 ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet, (23)
(23) entgegen § 33 Abs.3 Satz 1 Nr.2 eine Portfolioverwaltung auslagert,
(51) entgegen § 34a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, Kundengelder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwahrt,
(51) entgegen § 34a Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, die Zustimmung des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
(51) entgegen § 34a Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, eine treuhänderische Einlegung nicht offenlegt,
(51) entgegen § 34a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, den Kunden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
(51) entgegen § 34a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpapier nicht oder nicht rechtzeitig zur Verwahrung weiterleitet,
(51) entgegen § 34a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpapier nutzt,
(51) entgegen § 36 Absatz 1 Satz 4 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,
(51) entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
(51) entgegen § 37v Absatz 1 Satz 1, § 37w Absatz 1 Satz 1 oder § 37x Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht, einen Halbjahresfinanzbericht oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(3a) (34) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl.L 302 vom 17.11.2009, S.1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach
Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 1,
Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Absatz 2 Unterabsatz 7,
Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, c oder d oder
(3b) (56) (f) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr.236/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(4) (52) (f) Die Ordnungswidrigkeit kann
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe e und f, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11 und des Absatzes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g bis i sowie des Absatzes 2d Nummer 3 bis 5 (57) und Nummer 14a und 14b sowie des Absatzes 2e Nummer 5, 8 und 9 (63) mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5, des Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a, c und n (57) bis q, Nummer 3, 4 und 5 Buchstabe c bis i, Nummer 6, 16a, 17b, 17c, 18, 22 und 25, des Absatzes 2b Nummer 5 und 6, des Absatzes 2d Nummer 1 und 2 (57), Absatzes 2e Nummer 1, 3 und 4 (64) und des und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 12 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro,
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 10a bis 10c, Nummer 12 bis 14 (65) und Nummer 16 und 17a, des Absatzes 2e Nummer 2, 6 und 7 (66) und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
(5) (29)
§§§
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
§§§
(1) 1Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesanstalt über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 38 betrifft.
2Werden im Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt, können fachkundige Angehörige der Bundesanstalt herangezogen werden.
3Der Bundesanstalt sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mitzuteilen.
4Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören.
(2) Das Gericht teilt der Bundesanstalt in einem Verfahren, welches Straftaten nach § 38 betrifft, den Termin zur Hauptverhandlung mit.
(3) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, sofern nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen oder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen gefährdet wird.
(4) 1aIn Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Straftaten zum Nachteil von Kunden bei oder im Zusammenhang mit dem Betrieb des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 38 zum Gegenstand haben, sind im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt
zu übermitteln;
1bist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
2In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
(5) 1Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Bundesanstalt nach diesem Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen.
2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
§§§
(1) (3) 1Die Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Absatz 1 ermittelten Klassen auf ihrer Internetseite (1) öffentlich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach § 4 Abs.1 Satz 2 geeignet und erforderlich ist, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen.
2Anordnungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 (4) hat die Bundesanstalt
unverzüglich auf ihrer Absatz 1 ermittelten Klassen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen (2).
(2) (3) Zeitgleich mit der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 hat die Bundesanstalt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die Veröffentlichung zu unterrichten.
(3) Die Bundesanstalt hat unanfechtbare Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.1060/2009 getroffen hat, unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen.
(4) (5) 1Die Bundesanstalt hat jede unanfechtbar gewordene
Bußgeldentscheidung nach § 39 Absatz 2e
unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt
zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung
würde die Finanzmärkte erheblich gefährden
oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei
den Beteiligten führen.
2Die Bekanntmachung darf
keine personenbezogenen Daten enthalten.
§§§
Übergangsbestimmungen |
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(1) Ein Unternehmen im Sinne des § 9 Abs.1 Satz 1, das am 1. August 1997 besteht und nicht bereits vor diesem Zeitpunkt der Meldepflicht nach § 9 Abs.1 unterlag, muß Mitteilungen nach dieser Bestimmung erstmals am 1.Februar 1998 abgeben.
(2) 1aWem am 1. April 2002 unter Berücksichtigung des § 22 Abs.1 und 2 fünf Prozent oder mehr der Stimmrechte einer börsennotierten Gesellschaft zustehen, hat der Gesellschaft und der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, die Höhe seines Stimmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen;
1bin der Mitteilung sind die zuzurechnenden Stimmrechte für jeden Zurechnungstatbestand getrennt anzugeben.
2Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, sofern nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. April 2002 bereits eine Mitteilung gemäß § 21 Abs.1 oder 1a abgegeben worden ist.
(3) Die Gesellschaft hat Mitteilungen nach Absatz 2 innerhalb von einem Monat nach Zugang nach Maßgabe des § 25 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.2 zu veröffentlichen und der Bundesanstalt unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung zu übersenden.
(4) Auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 sind die §§ 23, 24, 25 Abs.3 Satz 2 (f), Abs 4, §§ 27 bis 30 entsprechend anzuwenden.
(4a) (1) 1Wer am 20. Januar 2007, auch unter Berücksichtigung des § 22 der vor dem 19. August 2008 geltenden Fassung (4), einen mit Aktien verbundenen
Stimmrechtsanteil hält, der die Schwelle von 15, 20 oder 30 Prozent erreicht,
überschreitet oder unterschreitet, hat dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland
der Herkunftsstaat ist, spätestens am 20. März 2007 seinen Stimmrechtsanteil mitzuteilen.
2aDas gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat;
2bder Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21 Abs.1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2.
3Wem am 20. Januar 2007 aufgrund Zurechnung nach § 22 Abs.1 Satz 1 Nr.6
ein Stimmrechtsanteil an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat
ist, von 5 Prozent oder mehr zusteht, muss diesen dem Emittenten spätestens am 20.März 2007 mitteilen.
4aDies gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20.Januar 2007 eine Mitteilung
mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat und ihm die Stimmrechtsanteile
nicht bereits nach § 22 Abs.1 Satz 1 Nr.6 in der vor dem 20.Januar 2007 geltenden
Fassung zugerechnet werden konnten;
4bder Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21 Abs.1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Absatz 2.
5Wer am 20. Januar 2007 Finanzinstrumente im Sinne des § 25 in der vor dem 1. März 2009 geltenden Fassung (5) hält, muss dem Emittenten, für den die Bundesrepublik
Deutschland der Herkunftsstaat ist, spätestens am 20. März 2007 mitteilen, wie hoch sein Stimmrechtsanteil wäre, wenn er statt der Finanzinstrumente die Aktien hielte, die aufgrund der rechtlich bindenden Vereinbarung erworben
werden können, es sei denn, sein Stimmrechtsanteil läge unter 5 Prozent.
6aDies gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten
gerichtet hat;
6bder Inhalt der Mitteilung richtet
sich nach § 25 Abs.1 in der vor dem 1. März
2009 geltenden Fassung, auch in Verbindung
mit den §§ 17 und 18 der Wertpapierhandelsanzeige-
und Insiderverzeichnisverordnung in
der vor dem 1. März 2009 geltenden Fassung (6).
7Erhält ein Inlandsemittent eine Mitteilung nach Satz 1, 3 oder 5, so muss er diese bis spätestens zum 20. April 2007 nach § 26 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Absatz 3, veröffentlichen.
8Er übermittelt die Information außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
9Er hat gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Satz 7 diese der Bundesanstalt nach § 26 Abs.2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr.2, mitzuteilen.
10Auf die Pflichten nach Satz 1 bis 9 sind die §§ 23, 24, 27 bis 29 und 29a
Abs.3 entsprechend anzuwenden.
11Auf die Pflichten nach Satz 4 ist § 29a Abs.1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4b) (7) 1Wer, auch unter Berücksichtigung des
§ 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil
sowie Finanzinstrumente im Sinne des § 25
hält, muss das Erreichen oder Überschreiten der
für § 25 geltenden Schwellen, die er am 1. März
2009 ausschließlich auf Grund der Änderung des
§ 25 mit Wirkung vom 1. März 2009 durch Zusammenrechnung
nach § 25 Abs.1 Satz 3 erreicht
oder überschreitet, nicht mitteilen.
2Eine solche Mitteilung ist erst dann abzugeben, wenn erneut
eine der für § 25 geltenden Schwellen erreicht,
überschritten oder unterschritten wird.
3Mitteilungspflichten
nach § 25 in der bis zum 1. März 2009 geltenden Fassung, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise erfüllt wurden, sind unter Berücksichtigung
von § 25 Abs.1 Satz 3 zu erfüllen.
(4c) (7) 1Wer, auch unter Berücksichtigung des
§ 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil
hält, muss das Erreichen oder Überschreiten
der für § 21 geltenden Schwellen, die er am
19. August 2008 ausschließlich durch Zurechnung
von Stimmrechten auf Grund der Neufassung
des § 22 Abs.2 mit Wirkung vom 19. August
2008 erreicht oder überschreitet, nicht mitteilen.
2Eine solche Mitteilung ist erst dann abzugeben,
wenn erneut eine der für § 21 geltenden Schwellen erreicht, überschritten oder unterschritten wird.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Mitteilungspflicht
nach § 25 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die für § 25 geltenden Schwellen maßgebend
sind.
(4d) (8) 1Wer am 1. Februar 2012 Finanzinstrumente
oder sonstige Instrumente im Sinne
des § 25a Absatz 1 hält, die es ihrem Inhaber
auf Grund ihrer Ausgestaltung ermöglichen,
5 Prozent oder mehr der mit Stimmrechten verbundenen
und bereits ausgegebenen Aktien
eines Emittenten, für den die Bundesrepublik
Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben,
hat dem Emittenten und gleichzeitig der
Bundesanstalt unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 30 Handelstagen, die Höhe seines
Stimmrechtsanteils nach § 25a Absatz 2 entsprechend
§ 25a Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 4,
mitzuteilen.
2§ 24 gilt entsprechend.
3Eine Zusammenrechnung
mit den Beteiligungen nach den
§§ 21, 22 und 25 findet statt.
(4e) (8) 1
Der Inlandsemittent hat die Informationen
nach Absatz 4d unverzüglich, spätestens jedoch
drei Handelstage nach ihrem Zugang gemäß
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu veröffentlichen
und dem Unternehmensregister im Sinne
des § 8b des Handelsgesetzbuchs unverzüglich,
jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung zur Speicherung
zu übermitteln.
2Gleichzeitig mit der Veröffentlichung
hat der Inlandsemittent diese der
Bundesanstalt mitzuteilen.
(5) (9) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen Absatz 4a Satz 7 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
entgegen Absatz 4a Satz 8 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen Absatz 4a Satz 1, 3, 5 oder 9 oder Absatz 4d Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen Absatz 4e Satz 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 5 (3) mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend (3) geahndet werden.
§§§
(1) aEin Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer
1 Buchstabe b, für den die Bundesrepublik
Deutschland am 30. Juni 2012 Herkunftsstaat ist,
hat diese Tatsache unverzüglich nach dem 30. Juni
2012 zu veröffentlichen und unverzüglich dem Unternehmensregister
gemäß § 8b des Handelsgesetzbuchs
zur Speicherung zu übermitteln;
ber muss
gleichzeitig mit der Veröffentlichung diese der Bundesanstalt
mitteilen, § 2b Absatz 1a gilt entsprechend.
(2) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a bis c, der die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des § 2b Absatz 1 in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung als Herkunftsstaat gewählt und die Wahl veröffentlicht hat, muss die Veröffentlichung unverzüglich nach dem 30. Juni 2012 der Bundesanstalt mitteilen.
§§§
(1) Die nach § 11 Abs.1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl.I S.1749) zur Erstattung der Kosten der Bundesanstalt Verpflichteten können für die Zeit bis Ende 1996 den Nachweis über den Umfang der Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten auch anhand der im Jahre 1996 und für 1997 anhand der Zahl der im Jahre 1997 gemäß § 9 mitgeteilten Geschäfte führen.
(2) § 11 ist für den Zeitraum bis zum 30. April 2002 in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22.April 2002 (BGBl.I S.1310) geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel anzuwenden.
§§§
Ausgenommen von dem Verbot des § 30h sind Geschäfte, die bereits vor dem 27. Juli 2010 abgeschlossen wurden, sofern diese nicht auf Grund einer anderen Regelung verboten sind.
§§§
(1) 1Wer am 26. März 2012 Inhaber einer Netto-Leerverkaufsposition nach § 30i Absatz 1 Satz 1 in
Höhe von 0,2 Prozent oder mehr ist, hat diese zum
Ablauf des nächsten Handelstages der Bundesanstalt
nach § 30i Absatz 3, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5, mitzuteilen.
2aDer Inhaber einer Netto-Leerverkaufsposition
nach § 30i Absatz 1 Satz 2 in Höhe von 0,5 Prozent
oder mehr hat diese zusätzlich zu ihrer Mitteilung
nach Satz 1 innerhalb der Frist des Satzes 1 nach
§ 30i Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5, im (2) Bundesanzeiger zu veröffentlichen;
2beine solche Verpflichtung besteht nicht, sofern vor dem 26. März 2012 bereits eine gleichartige Mitteilung abgegeben
worden ist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
entgegen Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.
§§§
Ausgenommen von dem Verbot des § 30j sind Geschäfte, die der Glattstellung von Positionen in einem Kreditderivat im Sinne des § 30j Absatz 1 Nummer 1 dienen, aus denen dem Sicherungsnehmer bereits vor dem 27. Juli 2010 Rechte und Pflichten erwachsen sind sowie Geschäfte in bereits vor dem 27. Juli 2010 emittierten Credit Linked Notes.
§§§
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf
Mitarbeiter im Sinne des § 34d Absatz 1 Satz 1, die am 1. November 2012 mit der Anlageberatung betraut sind und die nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 erfüllen,
Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1, die am 1. November 2012 mit der dort genannten Tätigkeit betraut sind und die nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 erfüllen, und
Compliance-Beauftragte im Sinne des § 34d Absatz 3 Satz 1, die am 1. November 2012 mit der dort genannten Tätigkeit betraut sind und die nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 erfüllen,
noch bis zum 31. Mai 2013 für diese jeweilige Tätigkeit einsetzen.
(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss
die Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1,
Vertriebsbeauftragte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und
Compliance-Beauftragte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
unverzüglich anzeigen, sobald diese die für sie maßgeblichen Anforderungen nach § 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 erfüllen. Für die Anzeigen gilt § 34d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
§§§
1§ 31 Absatz 3a in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung ist auf eine Kaufempfehlung für
EU-Investmentanteile erst anzuwenden, wenn für
diese Anteile die wesentlichen Anlegerinformationen
nach den Vorschriften des jeweiligen Herkunftsstaates
erstellt und von der EU-Investmentgesellschaft
gemäß § 122 Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes
veröffentlicht worden sind, spätestens
jedoch ab dem 1. Juli 2012.
2Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 31 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung auf den Vertrieb
der jeweiligen EU-Investmentanteile weiter anzuwenden.
§§§
§ 37a in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung ist auf Ansprüche anzuwenden, die in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind.
§§§
(1) Organisierte Märkte, die einer Erlaubnis nach § 37i bedürfen und am 1.Juli 2002 Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewährt haben, haben dies der Bundesanstalt bis zum 31.Dezember 2002 anzuzeigen und einen Antrag auf Erlaubnis bis zum 30.Juni 2003 zu stellen.
(2) Organisierte Märkte, die eine Anzeige nach § 37m abgeben müssen und die am 1.Juli 2002 Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewährt haben, haben dies und die Absicht, den Marktzugang aufrechtzuerhalten, der Bundesanstalt bis zum 31.Dezember 2002 anzuzeigen.
§§§
1Die Bestimmungen des Abschnitts 11 in der vom 21. Dezember 2004 an geltenden Fassung finden erstmals auf Abschlüsse des Geschäftsjahres Anwendung, das am 31. Dezember 2004 oder später endet.
2Die Bundesanstalt nimmt die ihr in Abschnitt 11 zugewiesenen Aufgaben ab dem 1. Juli 2005 wahr.
§§§
(1) § 37n und § 37o Abs.1 Satz 4 sowie die Bestimmungen des Abschnitts 11 Unterabschnitt 2 in der vom 20. Januar 2007 an geltenden Fassung finden erstmals auf Finanzberichte des Geschäftsjahrs Anwendung, das nach dem 31.Dezember 2006 beginnt.
(2) Auf Emittenten, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des Artikels 4 Abs.1 Nr.14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl.EU Nr.L 145 S.1) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, sowie auf Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel in einem Drittstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit dem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begann, international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden, finden § 37w Abs.3 Satz 2 und § 37y Nr.2 in der vom 20. Januar 2007 an geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass der Emittent für vor dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahre die Rechnungslegungsgrundsätze des jeweiligen Vorjahresabschlusses anwenden kann.
(3) § 30b Abs.3 Nr.1 Buchstabe a in der vom 20. Januar 2007 an geltenden Fassung findet erstmals auf Informationen Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2007 übermittelt werden.
(4) Veröffentlichungen nach § 30b Abs.1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2010 (2) zusätzlich zu der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger auch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen.
§§§
§ 34 in der vom 5. August 2009 an geltenden Fassung ist erstmals auf Anlageberatungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 durchgeführt werden.
§§§
§ 20 Absatz 1 in der ab dem 16. Februar 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 16. Februar 2013 beginnt.
§§§
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§§§