WpAIV 1-27
 [  I  ][ ‹ ]

BGBl.III/FNA

Verordnung
zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz

(Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung)

(WpAIV)


vom 13.12.04 (BGBl_I_04,3376)
geändert durch Art.2 iVm Art.15 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG (aF)
vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]

§§§




Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 1, des § 15 Abs. 7 Satz 1, des § 15a Abs. 5 Satz 1 und des § 15b Abs. 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

A-1Anwendungsbereich1

§_1   WpAIV (F)
Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Wahl des Herkunftsstaates nach § 2b des Wertpapierhandelsgesetzes, (1) die Anzeige von Verdachtsfällen nach § 10 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften nach § 15a des Wertpapierhandelsgesetzes, (1) die Führung von Insiderverzeichnissen nach § 15b des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils nach Abschnitt 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung zusätzlicher Angaben nach § 30e des Wertpapierhandelsgesetzes und die Veröffentlichung und Speicherung von Finanzberichten nach Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (1).

§§§



A-2Anzeige von Verdachtsfällen2-4

§_2   WpAIV (F)
Inhalt der Anzeige

(1) Eine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat zu enthalten, soweit die Daten verfügbar sind:

  1. zur anzeigepflichtigen Person und zur Person, die die Anzeige für die anzeigepflichtige Person vornimmt,

  2. eine Beschreibung des Geschäfts im Sinn des § 10 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Angaben zu

  3. eine Angabe der Tatsachen, auf die sich die Annahme eines Verstoßes gegen ein Verbot oder Gebot nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes stützt,

  4. eine Darlegung, weshalb diese Tatsachen den Verdacht begründen, dass mit dem Geschäft gegen ein Verbot oder Gebot nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes verstoßen wird,

  5. die zur Identifizierung der Person und zur Klärung ihrer Rolle bei dem Geschäft erforderlichen Angaben zum Auftraggeber und zu der aus dem Geschäft berechtigten oder verpflichteten Person sowie allen sonstigen am Geschäft beteiligten Personen, und zwar jeweils

  6. alle sonstigen Angaben, die für die Prüfung des Vorgangs von Belang sein können.

(2) 1Stehen zum Zeitpunkt, an dem die Anzeige zu erstatten ist, noch nicht alle in Absatz 1 genannten Daten zur Verfügung, so sind zumindest die Tatsachen anzugeben, die den Verdacht begründen, es handele sich bei dem Geschäft um einen Verstoß gegen ein Verbot oder Gebot nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes.
2Sobald die fehlenden Daten bekannt werden, sind sie unverzüglich nachzureichen.

§§§



§_3   WpAIV (F)
Art und Form der Anzeige (1)

(1) 1Die Anzeige ist schriftlich zu übersenden.
2Im Fall der Übersendung einer Anzeige mittels Telefax ist auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Anzeige nach Absatz 1 im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden.

§§§



A-3Veröffentlichungen (F)3a-26
U-1Allgemeine Vorschriften (F)3a-3c

§_3a   WpAIV (F)
Art der Veröffentlichung von Informationen (1)

(1) 1Die Informationen, auf die dieser Abschnitt Anwendung findet, sind zur Veröffentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbreiten.
2Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich ihre Veröffentlichung im Übrigen nach den Absätzen 2 bis 4 und § 3b und ihre Mitteilung nach § 3c.

(2) 1Bei der Veröffentlichung der Informationen durch Medien nach Absatz 1 ist zu gewährleisten, dass

  1. die Information von Medien empfangen wird, zu denen auch solche gehören müssen, die die Information so rasch und so zeitgleich wie möglich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aktiv verbreiten können,

  2. der Text der Information an die Medien in einer Weise gesandt wird, dass

  3. bei der Übersendung der Information an die Medien

    erkennbar ist.

2Der Veröffentlichungspflichtige ist für technische Systemfehler im Verantwortungsbereich der Medien, an die die Information versandt wurde, nicht verantwortlich.

(3) Der Veröffentlichungspflichtige muss auf Anforderung sechs Jahre lang in der Lage sein, der Bundesanstalt

  1. die Person, die die Information an die Medien gesandt hat,

  2. die verwandten Sicherheitsmaßnahmen für die Übersendung an die Medien,

  3. den Tag und die Uhrzeit der Übersendung an die Medien,

  4. das Mittel der Übersendung an die Medien und

  5. gegebenenfalls alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung mitzuteilen.

(4) Beauftragt der Veröffentlichungspflichtige einen Dritten mit der Veranlassung der Veröffentlichung, bleibt er für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflicht verantwortlich; der Dritte muss die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen.

§§§



§_3b   WpAIV (F)
Sprache der Veröffentlichung (1)

(1) 1Emittenten, deren Sitz im Ausland ist, oder Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat nach § 2 Abs.6 Nr.3 Buchstabe a des Wertpapierhandelsgesetzes ist oder die bei der Bundesanstalt einen Prospekt in englischer Sprache für die Wertpapiere, auf die sich die Information bezieht, hinterlegt haben, können die Veröffentlichung ausschließlich in englischer Sprache vornehmen.
2Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 4.

(2) 1Sind Wertpapiere eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs.6 des Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat ist, lediglich zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen, so ist die Information in deutscher Sprache zu veröffentlichen.
2Sind die Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, so ist die Information in deutscher oder englischer Sprache und nach Wahl des Emittenten in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der betreffenden Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum akzeptiert wird, oder in englischer Sprache zu veröffentlichen.

(3) 1Ein Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Information in deutscher oder in englischer Sprache veröffentlichen.
2Ein Emittent, der seinen Sitz im Inland hat und dessen Wertpapiere nicht im Inland, sondern in mehr als einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat die Information nach seiner Wahl in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der betreffenden Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum akzeptierten Sprache oder in englischer Sprache zu veröffentlichen; er kann sie zusätzlich auch in deutscher Sprache veröffentlichen.

(4) Sind Wertpapiere eines Inlandsemittenten im Sinne des § 2 Abs.7 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder einem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem oder mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, so hat er die Information abweichend von den Absätzen 2 und 3 in englischer Sprache oder in einer Sprache zu veröffentlichen, die von der Bundesanstalt und im Falle der Zulassung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von den zuständigen Behörden dieser Staaten akzeptiert wird.

§§§



§_3c   WpAIV (F)
Mitteilung der Veröffentlichung (1)

Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss der Bundesanstalt die Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien mitgeteilt werden.

§§§



U-2Insiderinformationen (F)4-9

§_4   WpAIV (F)
Inhalt der Veröffentlichung

(1) 1In der Veröffentlichung nach § 15 Abs.1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben:

  1. in der Kopfzeile

  2. zum Emittenten

  3. (1) adie internationalen Wertpapierkennnummern der vom Emittenten ausgegebenen Aktien, Options- und Wandelanleihen sowie Genussscheine mit Ausstattungsmerkmalen, die den Aktien vergleichbar sind, soweit sie zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind oder für sie eine solche Zulassung beantragt wurde, sowie die Börse und das Handelssegment, für die die Zulassung besteht oder beantragt wurde;
    bhat der Emittent weitere Finanzinstrumente ausgegeben, für die eine Zulassung besteht oder beantragt wurde, genügt die Angabe einer Internetadresse, unter der er die entsprechenden Angaben für diese Finanzinstrumente in einer stets aktuellen und vollständigen Datei bereitzustellen hat, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter der die Datei leicht aufzufinden sein muss,

  4. die zu veröffentlichende Information,

  5. Datum des Eintritts der der Information zugrunde liegenden Umstände,

  6. eine kurze Erklärung, inwieweit die Information den Emittenten unmittelbar betrifft, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt, sowie

  7. eine Erklärung, aus welchen Gründen die Information geeignet ist, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt.

2Die Veröffentlichung soll kurz gefasst sein.
3Ist nach § 15 Abs.1 Satz 4 und 5 (2) des Wertpapierhandelsgesetzes eine Person, die im Auftrag oder auf Rechnung des Emittenten handelt, veröffentlichungspflichtig, so hat sie den Emittenten hierüber unverzüglich zu informieren und in der Veröffentlichung durch Nennung ihres Namens und ihrer Anschrift ihre Urheberschaft kenntlich zu machen.

(2) Hat wegen einer erheblichen Veränderung der bereits veröffentlichten Information erneut eine Veröffentlichung nach § 15 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erfolgen, so muss sie enthalten:

  1. in der Kopfzeile

  2. (3) nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 die Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie den Zeitpunkt dieser Versendung,

  3. die zu veröffentlichende Information über die veränderten Umstände und

  4. die Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr.5 bis 7.

(3) Die Veröffentlichung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten:

  1. in der Kopfzeile

  2. (4) nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 und 3 den Inhalt der Veröffentlichung der unwahren Information, die Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie den Zeitpunkt dieser Versendung,

  3. die wahre Information und

  4. die Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7, bezogen auf die wahre Information.

§§§



§_5   WpAIV (F)
Art der Veröffentlichung (1)

1Unbeschadet der Anforderungen der §§ 3a und 3b hat der Veröffentlichungspflichtige dafür Sorge zu tragen, dass die Information

  1. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist, in die Öffentlichkeit gelangt und

  2. sofern der Veröffentlichungspflichtige über eine Adresse im Internet verfügt, unter dieser Adresse für die Dauer von mindestens einem Monat verfügbar ist, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter der die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss.

2Die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr.2 darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 Nr.1 erfolgen.
3Die Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten nicht für Emittenten im Sinn des § 2 Abs.7 Nr.2 des Wertpapierhandelsgesetzes.

§§§



§_5a   WpAIV (F)
Mitteilung der Veröffentlichung (1)

1Die Mitteilung über die Veröffentlichung nach § 15 Abs.5 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ist mit den von § 3c geforderten Angaben auch an die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs.4 Satz 1 Nr.1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu senden.
2Für die Versendung der Mitteilung gelten die Anforderungen nach § 3a Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 entsprechend.

§§§



§_6   WpAIV
Berechtigte Interessen für eine verzögerte Veröffentlichung

1Berechtigte Interessen, die nach § 15 Abs.3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes von der Pflicht zur sofortigen Veröffentlichung nach § 15 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes befreien können, liegen vor, wenn die Interessen des Emittenten an der Geheimhaltung der Information die Interessen des Kapitalmarktes an einer vollständigen und zeitnahen Veröffentlichung überwiegen.
2Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

  1. das Ergebnis oder der Gang laufender Verhandlungen über Geschäftsinhalte, die geeignet wären, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen, von der Veröffentlichung wahrscheinlich erheblich beeinträchtigt würden und eine Veröffentlichung die Interessen der Anleger ernsthaft gefährden würde, oder

  2. durch das Geschäftsführungsorgan des Emittenten abgeschlossene Verträge oder andere getroffene Entscheidungen zusammen mit der Ankündigung bekannt gegeben werden müssten, dass die für die Wirksamkeit der Maßnahme erforderliche Zustimmung eines anderen Organs des Emittenten noch aussteht, und dies die sachgerechte Bewertung der Information durch das Publikum gefährden würde.

§§§



§_7   WpAIV
Gewährleistung der Vertraulichkeit während der Befreiung von der Veröffentlichungspflicht

Während der Befreiung nach § 15 Abs.3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat der Emittent den Zugang zur Insiderinformation zu kontrollieren, indem er wirksame Vorkehrungen dafür trifft,

  1. dass andere Personen als solche, deren Zugang zu Insiderinformationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben beim Emittenten unerlässlich ist, keinen Zugang zu dieser Information erlangen und

  2. dass er die Information unverzüglich bekannt geben kann, wenn er nicht länger in der Lage ist, ihre Vertraulichkeit zu gewährleisten.

§§§



§_8   WpAIV (F)
Inhalt der Mitteilung

(1) In der Mitteilung nach § 15 Abs.4 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben:

  1. der Wortlaut der vorgesehenen Veröffentlichung,

  2. der vorgesehene Zeitpunkt der Veröffentlichung und

  3. ein Ansprechpartner des Emittenten mit Rufnummer.

(2) 1Zusätzlich sind im Fall des § 15 Abs.2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs.4 Satz 1 Nr.3 des Wertpapierhandelsgesetzes die Gründe der Veröffentlichung der unwahren Information darzulegen.
2§ 4 Abs.9 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(3) 1Zusätzlich hat im Fall des § 15 Abs.1 Satz 4 und 5 (1) des Wertpapierhandelsgesetzes der Emittent nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs.4 Satz 1 Nr.3 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben:

  1. den Vor- und Familiennamen der Person, der die Insiderinformation mitgeteilt oder zugänglich gemacht worden ist,

  2. ihre Geschäftsanschrift oder, falls eine solche nicht besteht, ihre Privatanschrift,

  3. den Zeitpunkt der Informationspreisgabe sowie

  4. im Fall des § 15 Abs.1 Satz 5 (1) des Wertpapierhandelsgesetzes die Umstände der unwissentlichen Informationspreisgabe.

2§ 4 Abs.9 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 können innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nachgereicht werden.

(5) Die Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 3 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten:

  1. die Gründe für die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung sowie

  2. die Angabe

§§§



§_9   WpAIV (F)
Art und (1) Form der Mitteilungen

(1) 1Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden. Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Postweg nachzureichen.
2Gleiches kann auch die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs.4 Satz 1 Nr.1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes verlangen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mitteilung erhält.

(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Mitteilungen nach § 8 im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden.

§§§



U-3Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften (F)10-13a

§_10   WpAIV
Inhalt der Mitteilung

Die Mitteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an den Emittenten und die Bundesanstalt über eigene Geschäfte hat zu enthalten:

  1. die deutlich hervorgehobene Überschrift "Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG",

  2. zur mitteilungspflichtigen Person

  3. den Namen und die Anschrift des Emittenten,

  4. eine jeweils in einem Schlagwort zu formulierende Beschreibung

  5. eine genaue Bezeichnung des Finanzinstruments, mit dem das Geschäft getätigt worden ist, einschließlich der internationalen Wertpapierkennnummer und

  6. eine genaue Beschreibung des Geschäfts mit Angaben zu

§§§



§_11   WpAIV (F)
Art und (1) Form der Mitteilung

(1) 1Mitteilungen nach § 15a Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich zu übersenden.
2Im Fall der Übersendung einer Mitteilung mittels Telefax ist auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Mitteilungen nach § 15a des Wertpapierhandelsgesetzes im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden.

§§§



§_12   WpAIV (F)
Inhalt der Veröffentlichung

Die Veröffentlichung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten

  1. die deutlich hervorgehobene Überschrift "Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG",

  2. den Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen den Namen (1) der mitteilungspflichtigen Person,

  3. den Namen und die Anschrift des Emittenten,

  4. die Angabe, ob der Mitteilende Führungsaufgaben bei dem Emittenten wahrnimmt oder eine Person ist, die mit einer solchen Person nach § 15a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in einer engen Beziehung steht,

  5. eine jeweils in einem Schlagwort zu formulierende Beschreibung der Position und des Aufgabenbereichs der Person mit Führungsaufgaben und

  6. die Angaben nach § 10 Nr.5 und 6.

§§§



§_13   WpAIV (F)
Art der Veröffentlichung (1)

Die Bundesanstalt kann zusätzlich zur Veröffentlichung nach § 15a Abs.4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit den §§ 3a und 3b die Information im Internet unter ihrer Adresse veröffentlichen.

§§§



§_13a   WpAIV (F)
Mitteilung der Veröffentlichung (1)

Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 15a Abs.4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.

§§§



U-4Insiderverzeichnis (F)14-16

§_14   WpAIV
Inhalt des Verzeichnisses

1Das Verzeichnis nach § 15b Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten:

  1. die deutliche hervorgehobene Überschrift "Insiderverzeichnis nach § 15b WpHG",

  2. den Namen des nach § 15b Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Führung des Insiderverzeichnisses Verpflichteten und der von ihm mit der Führung des Insiderverzeichnisses beauftragten Personen, bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen,

  3. zu den in das Insiderverzeichnis aufzunehmenden Personen jeweils

  4. den Grund für die Erfassung dieser Personen im Verzeichnis sowie

  5. das Datum, seit dem die jeweilige Person Zugang zu Insiderinformationen hat, und gegebenenfalls das Datum, seit dem der Zugang nicht mehr besteht, und

  6. das Datum der Erstellung sowie gegebenenfalls der letzten Aktualisierung des Verzeichnisses.

2Die Angaben zu Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c können durch eine Bezugnahme auf ein anderes Verzeichnis ersetzt werden, das diese Daten enthält.
3Sie müssen jederzeit unverzüglich im Insiderverzeichnis ergänzt werden können.
4Wird das Insiderverzeichnis auf Anforderung an die Bundesanstalt übermittelt, muss es diese Angaben enthalten.

§§§



§_15   WpAIV
Berichtigung

Das Verzeichnis ist unverzüglich zu aktualisieren, wenn es unrichtig geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn

  1. sich der Grund für die Erfassung bereits erfasster Personen ändert,

  2. neue Personen zum Verzeichnis hinzuzufügen sind oder

  3. im Verzeichnis erfasste Personen keinen Zugang zu Insiderinformationen mehr haben.

§§§



§_16   WpAIV
Aufbewahrung und Vernichtung

(1) 1Es muss sichergestellt sein, dass die Daten des Verzeichnisses jederzeit verfügbar sind und innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
2Für die Aufbewahrung gilt § 257 Abs.3 und 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
3Das Verzeichnis darf nicht veröffentlicht werden und ist so zu verwahren, dass nur die im Unternehmen für die Führung des Verzeichnisses verantwortlichen, die mit der Führung des Verzeichnisses beauftragten und die aufgrund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Personen Zugang haben.

(2) 1Die Daten sind nach ihrer Erstellung sechs Jahre so aufzubewahren, dass jederzeit für einen beliebigen Zeitraum in den letzten sechs Jahren nachgewiesen werden kann, welche Personen Zugang zu Insiderinformationen hatten.
2Diese Frist beginnt für jeden aktualisierten Datensatz neu.
3Nach Fristablauf sind die Daten zu löschen.

§§§



U-5Veränderungen des Stimmrechtsanteils (F)17-21

§_17   WpAIV (F)
Inhalt der Mitteilung (1)

(1) Die Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a des Wertpapierhandelsgesetzes haben zu enthalten:

  1. die deutlich hervorgehobene Überschrift "Stimmrechtsmitteilung",

  2. den Namen und die Anschrift des Mitteilungspflichtigen,

  3. den Namen und die Anschrift des Emittenten,

  4. die Schwelle, die berührt wurde, sowie die Angabe, ob die Schwelle überschritten, unterschritten oder erreicht wurde,

  5. die Höhe des nunmehr gehaltenen Stimmrechtsanteils in Bezug auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist, und in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung und

  6. das Datum des Überschreitens, Unterschreitens oder Erreichens der Schwelle.

(2) 1Zusätzlich hat im Fall der Zurechnung von Stimmrechten nach § 22 Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes die Mitteilung nach Absatz 1 zu enthalten:

  1. den Namen des Dritten, aus dessen Aktien dem Mitteilungspflichtigen Stimmrechte zugerechnet werden, wenn dessen zugerechneter Stimmrechtsanteil jeweils 3 Prozent oder mehr beträgt,

  2. gegebenenfalls die Namen der kontrollierten Unternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten werden, wenn deren zugerechneter Stimmrechtsanteil jeweils 3 Prozent oder mehr beträgt.

2Die zuzurechnenden Stimmrechte sind in den Mitteilungen nach § 21 Abs.1 und 1a des Wertpapierhandelsgesetzes für jede der Nummern in § 22 Abs.1 und für § 22 Abs.2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes getrennt anzugeben.

(3) Die Mitteilung nach § 25 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat neben den Angaben des Absatzes 1 Nr.1 und 2 zu enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des Emittenten der Aktien, die mit den Finanzinstrumenten erworben werden können,

  2. die Schwelle, die berührt würde, und die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestände, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente die Aktien hielte, die aufgrund der förmlichen Vereinbarung erworben werden können, sowie die Angabe, ob die Schwelle überschritten, unterschritten oder erreicht würde; die Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten beziehen,

  3. gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über die die Finanzinstrumente gehalten werden,

  4. das Datum des hypothetischen Erreichens, Überschreitens oder Unterschreitens der Schwellen,

  5. bei Finanzinstrumenten mit einem bestimmten Ausübungszeitraum einen Hinweis auf den Zeitpunkt, an dem die Aktien erworben werden sollen oder können, und

  6. das Datum der Fälligkeit oder des Verfalls der Finanzinstrumente.

(4) Für die Zwecke der Berechnung des Stimmrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach § 26a des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu legen.

§§§



§_18   WpAIV (F)
Art, Form und Sprache der Mitteilung (1)

Mitteilungen nach § 21 Abs.1 Satz 1, Abs.1a und § 25 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übersenden.

§§§



§_19   WpAIV (F)
Inhalt der Veröffentlichung (1)

aDie Veröffentlichung nach § 26 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung enthalten;
bder Mitteilungspflichtige ist mit vollständigem Namen, Sitz und Staat, in dem sich sein Wohnort oder Sitz befindet, anzugeben.

§§§



§_20   WpAIV (F)
Art und Sprache der Veröffentlichung (1)

aDie Art und Sprache der Veröffentlichung nach § 26 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b;
bjedoch kann abweichend hiervon der Emittent die Mitteilung in englischer Sprache veröffentlichen, wenn er die Mitteilung in englischer Sprache erhalten hat.

§§§



§_21   WpAIV (F)
Mitteilung der Veröffentlichung (1)

Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 26 Abs.2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.

§§§



U-6Finanzberichte (F)22-24

§_22   WpAIV (F)
Art und Sprache der Veröffentlichung (1)

Für die Art und Sprache der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach § 37v Abs.1 Satz 2, § 37w Abs.1 Satz 2 und § 37x Abs.1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten die §§ 3a und 3b.

§§§



§_23   WpAIV (F)
Mitteilung der Veröffentlichung (1)

Für die Mitteilung des Unternehmens über die Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Bundesanstalt nach § 37v Abs.1 Satz 3, § 37w Abs.1 Satz 3 und § 37x Abs.1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.

§§§



§_24   WpAIV (F)
Verfügbarkeit der Finanzberichte (1)

Die Informationen im Sinn von § 37v Abs. 2 und § 37w Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen für mindestens fünf Jahre im Unternehmensregister der Öffentlichkeit zugänglich sein.

§§§



U-7Wahl des Herkunftsstaates (F)25

§_25   WpAIV (F)
Art der Veröffentlichung (1)

Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 2b des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.

§§§



U-8Veröffentlichung zusätzlicher Angaben (F)26

§_26   WpAIV (F)
Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung (1)

1Die Veröffentlichung nach § 30e Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; der Emittent kann die Information im Sinn des § 30e Abs.1 Satz 1 Nr.3 des Wertpapierhandelsgesetzes jedoch ausschließlich in englischer Sprache veröffentlichen.
2Die Mitteilung nach § 30e Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach § 3c.

§§§



A-4Inkrafttreten (F)27

§_27   WpAIV (F)
Inkrafttreten (1)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§§§




  [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2007
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§