WpAIV | 1-27 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA
Verordnung
zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie
der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem
Wertpapierhandelsgesetz
vom 13.12.04 (BGBl_I_04,3376)
geändert durch Art.2 iVm Art.15 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG (aF)
vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 1, des § 15 Abs. 7 Satz 1, des § 15a Abs. 5 Satz 1 und des § 15b Abs. 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
A-1 | Anwendungsbereich | 1 |
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Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Wahl des Herkunftsstaates nach § 2b des Wertpapierhandelsgesetzes, (1) die Anzeige von Verdachtsfällen nach § 10 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften nach § 15a des Wertpapierhandelsgesetzes, (1) die Führung von Insiderverzeichnissen nach § 15b des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils nach Abschnitt 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung zusätzlicher Angaben nach § 30e des Wertpapierhandelsgesetzes und die Veröffentlichung und Speicherung von Finanzberichten nach Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (1).
§§§
A-2 | Anzeige von Verdachtsfällen | 2-4 |
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(1) Eine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat zu enthalten, soweit die Daten verfügbar sind:
zur anzeigepflichtigen Person und zur Person, die die Anzeige für die anzeigepflichtige Person vornimmt,
a) den Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen den Namen und (1)
eine Beschreibung des Geschäfts im Sinn des § 10 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Angaben zu
a) Name und Ort der Börse oder des außerbörslichen Marktes,
b) Art des Handels, insbesondere Präsenzhandel oder elektronischer Handel,
c) Art des Geschäfts, bei einem Kundengeschäft insbesondere, ob es sich aus Kundensicht um einen Kauf oder Verkauf handelt,
d) Datum und Uhrzeit der Auftragserteilung und der Geschäftsausführung,
e) den Auftragsmerkmalen, insbesondere zur Gültigkeit des Auftrags oder zu Orderlimitierungen,
f) dem Finanzinstrument einschließlich seiner internationalen Wertpapierkennnummer,
g) Preis, Währung, Stückzahl und Geschäftsvolumen sowie
h) Basisinstrument, Basispreis, Preismultiplikator und Fälligkeit bei Geschäften in Derivaten,
eine Angabe der Tatsachen, auf die sich die Annahme eines Verstoßes gegen ein Verbot oder Gebot nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes stützt,
eine Darlegung, weshalb diese Tatsachen den Verdacht begründen, dass mit dem Geschäft gegen ein Verbot oder Gebot nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes verstoßen wird,
die zur Identifizierung der Person und zur Klärung ihrer Rolle bei dem Geschäft erforderlichen Angaben zum Auftraggeber und zu der aus dem Geschäft berechtigten oder verpflichteten Person sowie allen sonstigen am Geschäft beteiligten Personen, und zwar jeweils
a) ihren Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen ihren Namen,
b) ihre Privat- und Geschäftsanschrift,
d) die Depotnummer des betroffenen Depots und die zugehörige Kundenidentifikationsnummer,
e) eine geschäftsbezogene Auftragsnummer,
f) die rechtliche und wirtschaftliche Beziehung zwischen Auftraggeber und der aus dem Geschäft berechtigten oder verpflichteten Person, sofern sie personenverschieden sind,
g) hinsichtlich der sonstigen am Geschäft beteiligten Personen die Art ihrer Beteiligung am Geschäft sowie
alle sonstigen Angaben, die für die Prüfung des Vorgangs von Belang sein können.
(2) 1Stehen zum Zeitpunkt, an dem die Anzeige zu erstatten ist, noch nicht alle in
Absatz 1 genannten Daten zur Verfügung, so sind zumindest die Tatsachen anzugeben,
die den Verdacht begründen, es handele sich bei dem Geschäft um einen Verstoß gegen
ein Verbot oder Gebot nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes.
2Sobald die fehlenden Daten bekannt werden, sind sie unverzüglich nachzureichen.
§§§
(1) 1Die Anzeige ist schriftlich zu übersenden.
2Im Fall der Übersendung einer Anzeige mittels Telefax ist auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen.
(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Anzeige nach Absatz 1 im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden.
§§§
A-3 | Veröffentlichungen (F) | 3a-26 |
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U-1 | Allgemeine Vorschriften (F) | 3a-3c |
(1) 1Die Informationen, auf die dieser Abschnitt Anwendung findet, sind zur
Veröffentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union und in den
übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbreiten.
2Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich ihre Veröffentlichung im Übrigen nach
den Absätzen 2 bis 4 und § 3b und ihre Mitteilung nach § 3c.
(2) 1Bei der Veröffentlichung der Informationen durch Medien nach Absatz 1 ist zu gewährleisten, dass
die Information von Medien empfangen wird, zu denen auch solche gehören müssen, die die Information so rasch und so zeitgleich wie möglich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aktiv verbreiten können,
der Text der Information an die Medien in einer Weise gesandt wird, dass
a) der Absender der Information sicher identifiziert werden kann,
b) ein hinreichender Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder Veränderung der Daten besteht und die Vertraulichkeit und Sicherheit der Übersendung auch im Übrigen durch die Art des genutzten Übertragungswegs oder durch eine Verschlüsselung der Daten nach dem Stand der Technik sichergestellt ist,
c) Übertragungsfehler oder -unterbrechungen unverzüglich behoben werden können, und
bei der Übersendung der Information an die Medien
a) der Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift,
b) ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,
c) der Tag und die Uhrzeit der Übersendung und
d) das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information europaweit zu verbreiten,
erkennbar ist.
2Der Veröffentlichungspflichtige ist für technische Systemfehler im Verantwortungsbereich der Medien, an die die Information versandt wurde, nicht verantwortlich.
(3) Der Veröffentlichungspflichtige muss auf Anforderung sechs Jahre lang in der Lage sein, der Bundesanstalt
die verwandten Sicherheitsmaßnahmen für die Übersendung an die Medien,
gegebenenfalls alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung mitzuteilen.
(4) Beauftragt der Veröffentlichungspflichtige einen Dritten mit der Veranlassung der Veröffentlichung, bleibt er für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflicht verantwortlich; der Dritte muss die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen.
§§§
(1) 1Emittenten, deren Sitz im Ausland ist, oder Emittenten, für die die
Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat nach § 2 Abs.6 Nr.3 Buchstabe a
des Wertpapierhandelsgesetzes ist oder die bei der Bundesanstalt einen Prospekt
in englischer Sprache für die Wertpapiere, auf die sich die Information bezieht,
hinterlegt haben, können die Veröffentlichung ausschließlich in englischer Sprache
vornehmen.
2Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 4.
(2) 1Sind Wertpapiere eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland nach
§ 2 Abs.6 des Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat ist, lediglich zum
Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen, so ist die Information
in deutscher Sprache zu veröffentlichen.
2Sind die Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, so ist die Information in deutscher
oder englischer Sprache und nach Wahl des Emittenten in einer Sprache, die von den
zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
der betreffenden Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
akzeptiert wird, oder in englischer Sprache zu veröffentlichen.
(3) 1Ein Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
muss die Information in deutscher oder in englischer Sprache veröffentlichen.
2Ein Emittent, der seinen Sitz im Inland hat und dessen Wertpapiere nicht im Inland, sondern
in mehr als einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt
zugelassen sind, hat die Information nach seiner Wahl in einer von den zuständigen
Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der betreffenden
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum akzeptierten
Sprache oder in englischer Sprache zu veröffentlichen; er kann sie zusätzlich auch in
deutscher Sprache veröffentlichen.
(4) Sind Wertpapiere eines Inlandsemittenten im Sinne des § 2 Abs.7 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder einem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem oder mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, so hat er die Information abweichend von den Absätzen 2 und 3 in englischer Sprache oder in einer Sprache zu veröffentlichen, die von der Bundesanstalt und im Falle der Zulassung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von den zuständigen Behörden dieser Staaten akzeptiert wird.
§§§
Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss der Bundesanstalt die Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien mitgeteilt werden.
§§§
U-2 | Insiderinformationen (F) | 4-9 |
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(1) 1In der Veröffentlichung nach § 15 Abs.1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben:
(1) adie internationalen Wertpapierkennnummern der vom Emittenten ausgegebenen Aktien,
Options- und Wandelanleihen sowie Genussscheine mit Ausstattungsmerkmalen, die den
Aktien vergleichbar sind, soweit sie zum Handel an einem inländischen organisierten
Markt zugelassen sind oder für sie eine solche Zulassung beantragt wurde, sowie
die Börse und das Handelssegment, für die die Zulassung besteht oder beantragt
wurde;
bhat der Emittent weitere Finanzinstrumente ausgegeben, für die eine Zulassung
besteht oder beantragt wurde, genügt die Angabe einer Internetadresse, unter der
er die entsprechenden Angaben für diese Finanzinstrumente in einer stets aktuellen
und vollständigen Datei bereitzustellen hat, wobei die Hauptseite einen deutlich
erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat,
unter der die Datei leicht aufzufinden sein muss,
Datum des Eintritts der der Information zugrunde liegenden Umstände,
eine kurze Erklärung, inwieweit die Information den Emittenten unmittelbar betrifft, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt, sowie
eine Erklärung, aus welchen Gründen die Information geeignet ist, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt.
2Die Veröffentlichung soll kurz gefasst sein.
3Ist nach § 15 Abs.1 Satz 4 und 5 (2) des
Wertpapierhandelsgesetzes eine Person, die im Auftrag oder auf Rechnung des Emittenten
handelt, veröffentlichungspflichtig, so hat sie den Emittenten hierüber unverzüglich zu
informieren und in der Veröffentlichung durch Nennung ihres Namens und ihrer Anschrift
ihre Urheberschaft kenntlich zu machen.
(2) Hat wegen einer erheblichen Veränderung der bereits veröffentlichten Information erneut eine Veröffentlichung nach § 15 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erfolgen, so muss sie enthalten:
(3) nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 die Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie den Zeitpunkt dieser Versendung,
die zu veröffentlichende Information über die veränderten Umstände und
(3) Die Veröffentlichung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten:
(4) nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 und 3 den Inhalt der Veröffentlichung der unwahren Information, die Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie den Zeitpunkt dieser Versendung,
die Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7, bezogen auf die wahre Information.
§§§
1Unbeschadet der Anforderungen der §§ 3a und 3b hat der Veröffentlichungspflichtige dafür Sorge zu tragen, dass die Information
über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist, in die Öffentlichkeit gelangt und
sofern der Veröffentlichungspflichtige über eine Adresse im Internet verfügt, unter dieser Adresse für die Dauer von mindestens einem Monat verfügbar ist, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter der die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss.
2Die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr.2 darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1
Nr.1 erfolgen.
3Die Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten nicht für Emittenten
im Sinn des § 2 Abs.7 Nr.2 des Wertpapierhandelsgesetzes.
§§§
1Die Mitteilung über die Veröffentlichung nach § 15 Abs.5 Satz 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes ist mit den von § 3c geforderten Angaben auch an die
Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs.4 Satz 1 Nr.1 und 2
des Wertpapierhandelsgesetzes zu senden.
2Für die Versendung der Mitteilung gelten die
Anforderungen nach § 3a Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 entsprechend.
§§§
1Berechtigte Interessen, die nach § 15 Abs.3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
von der Pflicht zur sofortigen Veröffentlichung nach § 15 Abs.1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes befreien können, liegen vor, wenn die Interessen des
Emittenten an der Geheimhaltung der Information die Interessen des Kapitalmarktes an
einer vollständigen und zeitnahen Veröffentlichung überwiegen.
2Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
das Ergebnis oder der Gang laufender Verhandlungen über Geschäftsinhalte, die geeignet wären, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen, von der Veröffentlichung wahrscheinlich erheblich beeinträchtigt würden und eine Veröffentlichung die Interessen der Anleger ernsthaft gefährden würde, oder
durch das Geschäftsführungsorgan des Emittenten abgeschlossene Verträge oder andere getroffene Entscheidungen zusammen mit der Ankündigung bekannt gegeben werden müssten, dass die für die Wirksamkeit der Maßnahme erforderliche Zustimmung eines anderen Organs des Emittenten noch aussteht, und dies die sachgerechte Bewertung der Information durch das Publikum gefährden würde.
§§§
Während der Befreiung nach § 15 Abs.3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat der Emittent den Zugang zur Insiderinformation zu kontrollieren, indem er wirksame Vorkehrungen dafür trifft,
dass andere Personen als solche, deren Zugang zu Insiderinformationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben beim Emittenten unerlässlich ist, keinen Zugang zu dieser Information erlangen und
dass er die Information unverzüglich bekannt geben kann, wenn er nicht länger in der Lage ist, ihre Vertraulichkeit zu gewährleisten.
§§§
(1) In der Mitteilung nach § 15 Abs.4 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben:
(2) 1Zusätzlich sind im Fall des § 15 Abs.2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs.4 Satz 1 Nr.3 des
Wertpapierhandelsgesetzes die Gründe der Veröffentlichung der unwahren Information
darzulegen.
2§ 4 Abs.9 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.
(3) 1Zusätzlich hat im Fall des § 15 Abs.1 Satz 4 und 5 (1) des Wertpapierhandelsgesetzes der Emittent nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs.4 Satz 1 Nr.3 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben:
den Vor- und Familiennamen der Person, der die Insiderinformation mitgeteilt oder zugänglich gemacht worden ist,
ihre Geschäftsanschrift oder, falls eine solche nicht besteht, ihre Privatanschrift,
im Fall des § 15 Abs.1 Satz 5 (1) des Wertpapierhandelsgesetzes die Umstände der unwissentlichen Informationspreisgabe.
2§ 4 Abs.9 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 können innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nachgereicht werden.
(5) Die Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 3 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten:
die Gründe für die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung sowie
a) des Zeitpunktes der Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung, der späteren Termine, an denen der Fortbestand der Gründe überprüft wurde, und des Zeitpunktes der Entscheidung über die nunmehr vorzunehmende Mitteilung und Veröffentlichung sowie
b) der Vor- und Familiennamen sowie der Geschäftsanschriften und Rufnummern aller Personen, die an der Entscheidung über die Befreiung beteiligt waren.
§§§
(1) 1Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden. Auf Verlangen
der Bundesanstalt ist die eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Postweg
nachzureichen.
2Gleiches kann auch die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn
des § 15 Abs.4 Satz 1 Nr.1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes verlangen, sofern sie
nach diesen Vorschriften eine Mitteilung erhält.
(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Mitteilungen nach § 8 im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden.
§§§
U-3 | Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften (F) | 10-13a |
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Die Mitteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an den Emittenten und die Bundesanstalt über eigene Geschäfte hat zu enthalten:
die deutlich hervorgehobene Überschrift "Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG",
eine jeweils in einem Schlagwort zu formulierende Beschreibung
eine genaue Bezeichnung des Finanzinstruments, mit dem das Geschäft getätigt worden ist, einschließlich der internationalen Wertpapierkennnummer und
§§§
(1) 1Mitteilungen nach § 15a Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind
schriftlich zu übersenden.
2Im Fall der Übersendung einer Mitteilung mittels Telefax ist
auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg
nachzureichen.
(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Mitteilungen nach § 15a des Wertpapierhandelsgesetzes im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden.
§§§
Die Veröffentlichung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten
die deutlich hervorgehobene Überschrift "Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG",
den Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen den Namen (1) der mitteilungspflichtigen Person,
die Angabe, ob der Mitteilende Führungsaufgaben bei dem Emittenten wahrnimmt oder eine Person ist, die mit einer solchen Person nach § 15a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in einer engen Beziehung steht,
eine jeweils in einem Schlagwort zu formulierende Beschreibung der Position und des Aufgabenbereichs der Person mit Führungsaufgaben und
§§§
Die Bundesanstalt kann zusätzlich zur Veröffentlichung nach § 15a Abs.4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit den §§ 3a und 3b die Information im Internet unter ihrer Adresse veröffentlichen.
§§§
Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 15a Abs.4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.
§§§
U-4 | Insiderverzeichnis (F) | 14-16 |
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1Das Verzeichnis nach § 15b Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten:
die deutliche hervorgehobene Überschrift "Insiderverzeichnis nach § 15b WpHG",
den Namen des nach § 15b Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Führung des Insiderverzeichnisses Verpflichteten und der von ihm mit der Führung des Insiderverzeichnisses beauftragten Personen, bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen,
zu den in das Insiderverzeichnis aufzunehmenden Personen jeweils
den Grund für die Erfassung dieser Personen im Verzeichnis sowie
das Datum, seit dem die jeweilige Person Zugang zu Insiderinformationen hat, und gegebenenfalls das Datum, seit dem der Zugang nicht mehr besteht, und
das Datum der Erstellung sowie gegebenenfalls der letzten Aktualisierung des Verzeichnisses.
2Die Angaben zu Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c können durch eine Bezugnahme auf ein
anderes Verzeichnis ersetzt werden, das diese Daten enthält.
3Sie müssen jederzeit unverzüglich im Insiderverzeichnis ergänzt werden können.
4Wird das Insiderverzeichnis auf Anforderung an die Bundesanstalt übermittelt, muss es diese Angaben enthalten.
§§§
Das Verzeichnis ist unverzüglich zu aktualisieren, wenn es unrichtig geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn
sich der Grund für die Erfassung bereits erfasster Personen ändert,
im Verzeichnis erfasste Personen keinen Zugang zu Insiderinformationen mehr haben.
§§§
(1) 1Es muss sichergestellt sein, dass die Daten des Verzeichnisses jederzeit
verfügbar sind und innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
2Für die Aufbewahrung gilt § 257 Abs.3 und 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
3Das Verzeichnis darf nicht veröffentlicht werden und ist so zu verwahren, dass nur die im
Unternehmen für die Führung des Verzeichnisses verantwortlichen, die mit der Führung
des Verzeichnisses beauftragten und die aufgrund ihres Berufs einer gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Personen Zugang haben.
(2) 1Die Daten sind nach ihrer Erstellung sechs Jahre so aufzubewahren, dass jederzeit
für einen beliebigen Zeitraum in den letzten sechs Jahren nachgewiesen werden kann,
welche Personen Zugang zu Insiderinformationen hatten.
2Diese Frist beginnt für jeden aktualisierten Datensatz neu.
3Nach Fristablauf sind die Daten zu löschen.
§§§
U-5 | Veränderungen des Stimmrechtsanteils (F) | 17-21 |
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(1) Die Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a des Wertpapierhandelsgesetzes haben zu enthalten:
die deutlich hervorgehobene Überschrift "Stimmrechtsmitteilung",
die Schwelle, die berührt wurde, sowie die Angabe, ob die Schwelle überschritten, unterschritten oder erreicht wurde,
die Höhe des nunmehr gehaltenen Stimmrechtsanteils in Bezug auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist, und in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung und
das Datum des Überschreitens, Unterschreitens oder Erreichens der Schwelle.
(2) 1Zusätzlich hat im Fall der Zurechnung von Stimmrechten nach § 22 Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes die Mitteilung nach Absatz 1 zu enthalten:
den Namen des Dritten, aus dessen Aktien dem Mitteilungspflichtigen Stimmrechte zugerechnet werden, wenn dessen zugerechneter Stimmrechtsanteil jeweils 3 Prozent oder mehr beträgt,
gegebenenfalls die Namen der kontrollierten Unternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten werden, wenn deren zugerechneter Stimmrechtsanteil jeweils 3 Prozent oder mehr beträgt.
2Die zuzurechnenden Stimmrechte sind in den Mitteilungen nach § 21 Abs.1 und 1a des Wertpapierhandelsgesetzes für jede der Nummern in § 22 Abs.1 und für § 22 Abs.2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes getrennt anzugeben.
(3) Die Mitteilung nach § 25 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat neben den Angaben des Absatzes 1 Nr.1 und 2 zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Emittenten der Aktien, die mit den Finanzinstrumenten erworben werden können,
die Schwelle, die berührt würde, und die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestände, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente die Aktien hielte, die aufgrund der förmlichen Vereinbarung erworben werden können, sowie die Angabe, ob die Schwelle überschritten, unterschritten oder erreicht würde; die Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten beziehen,
gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über die die Finanzinstrumente gehalten werden,
das Datum des hypothetischen Erreichens, Überschreitens oder Unterschreitens der Schwellen,
bei Finanzinstrumenten mit einem bestimmten Ausübungszeitraum einen Hinweis auf den Zeitpunkt, an dem die Aktien erworben werden sollen oder können, und
das Datum der Fälligkeit oder des Verfalls der Finanzinstrumente.
(4) Für die Zwecke der Berechnung des Stimmrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach § 26a des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu legen.
§§§
Mitteilungen nach § 21 Abs.1 Satz 1, Abs.1a und § 25 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übersenden.
§§§
aDie Veröffentlichung nach § 26 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die
Angaben der Mitteilung enthalten;
bder Mitteilungspflichtige ist mit vollständigem
Namen, Sitz und Staat, in dem sich sein Wohnort oder Sitz befindet, anzugeben.
§§§
aDie Art und Sprache der Veröffentlichung nach § 26 Abs.1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b;
bjedoch kann abweichend
hiervon der Emittent die Mitteilung in englischer Sprache veröffentlichen, wenn er die
Mitteilung in englischer Sprache erhalten hat.
§§§
Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 26 Abs.2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.
§§§
U-6 | Finanzberichte (F) | 22-24 |
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Für die Art und Sprache der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach § 37v Abs.1 Satz 2, § 37w Abs.1 Satz 2 und § 37x Abs.1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten die §§ 3a und 3b.
§§§
Für die Mitteilung des Unternehmens über die Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Bundesanstalt nach § 37v Abs.1 Satz 3, § 37w Abs.1 Satz 3 und § 37x Abs.1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.
§§§
Die Informationen im Sinn von § 37v Abs. 2 und § 37w Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen für mindestens fünf Jahre im Unternehmensregister der Öffentlichkeit zugänglich sein.
§§§
U-7 | Wahl des Herkunftsstaates (F) | 25 |
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Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 2b des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.
§§§
U-8 | Veröffentlichung zusätzlicher Angaben (F) | 26 |
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1Die Veröffentlichung nach § 30e Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt
nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; der Emittent kann die Information im Sinn des §
30e Abs.1 Satz 1 Nr.3 des Wertpapierhandelsgesetzes jedoch ausschließlich in
englischer Sprache veröffentlichen.
2Die Mitteilung nach § 30e Abs.1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach § 3c.
§§§
A-4 | Inkrafttreten (F) | 27 |
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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