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Amtliche Fußnoten WpAIV |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38).
§§§
Zu § 1 WpAIV |
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In § 1 wurden nach den Wörtern „Diese Verordnung ist anzuwenden auf“ die Wörter „die Wahl des Herkunftsstaates nach § 2b des Wertpapierhandelsgesetzes,“ eingefügt, nach der Angabe „§ 15a des Wertpapierhandelsgesetzes“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, nach der Angabe „§ 15b des Wertpapierhandelsgesetzes“ ein Komma und die Wörter „die Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils nach Abschnitt 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung zusätzlicher Angaben nach § 30e des Wertpapierhandelsgesetzes und die Veröffentlichung und Speicherung von Finanzberichten nach Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 des Wertpapierhandelsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 2 WpAIV |
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In § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a wurden nach den Wörtern „Vor- und Familiennamen“ das Wort „und“ durch die Wörter „oder bei juristischen Personen den Namen und“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 3 WpAIV |
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§ 3 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zum Abschnitt 3 WpAIV |
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Die Überschrift des Abschnitt 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zum Unterabschnitt 1 WpAIV |
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Der Unterabschnitt 1 mit den Paragraphen 3a bis 3c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 3a WpAIV |
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§ 3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 3b WpAIV |
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§ 3b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 3c WpAIV |
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§ 3c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zum Unterabschnitt 2 WpAIV |
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Die Zwischenüberschrift Unterabschnitt 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 4 WpAIV |
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§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.7 a) aa) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
3. die internationalen Wertpapierkennnummern der vom Emittenten ausgegebenen Aktien und Schuldverschreibungen, die zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind oder für die eine solche Zulassung beantragt ist, sowie die Börse und das Handelssegment, für die die Zulassung besteht oder beantragt wurde,
In § 4 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „§ 15 Abs.1 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 15 Abs.1 Satz 4 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.7 a) bb) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 4 Abs.2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.7 b) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 und 3 den Zeitpunkt der Veröffentlichung und das hierbei genutzte Informationsverbreitungssystem im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
§ 4 Abs.3 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.7 c) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 und 3 den Inhalt und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der unwahren Information und das hierbei genutzte Informationsverbreitungssystem im Sinn des § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1,
§§§
Zu § 5 WpAIV |
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§ 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen
über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist, sowie
im Internet unter der Adresse des Emittenten, sofern er über eine solche verfügt, für die Dauer von mindestens einem Monat, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter welcher die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss.
2Die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 Nr.1 erfolgen.
(2) 1Eine zeitgleiche Fassung in englischer Sprache ist
gestattet.
2Die Bundesanstalt kann gestatten, dass Emittenten
mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung ausschließlich
in englischer Sprache vornehmen, wenn
dadurch eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit
nicht gefährdet erscheint.
(3) 1Die Veröffentlichung ist unverzüglich schriftlich
oder elektronisch an die Geschäftsführung der organisierten
Märkte im Sinn des § 15 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 und 2
des Wertpapierhandelsgesetzes und an die Bundesanstalt
zu übersenden.
2Es muss der Zeitpunkt der Veröffentlichung
erkennbar sein.
§§§
Zu § 5a WpAIV |
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§ 5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 8 WpAIV |
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In § 8 Abs.3 Satz 1 wurde im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 15 Abs.1 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 15 Abs.1 Satz 4 und 5“ und in Nummer 4 die Angabe „§ 15 Abs.1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 15 Abs.1 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.10 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 9 WpAIV |
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In § 9 Überschrift wurden vor dem Wort „Form“ die Wörter „Art und“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zum Unterabschnitt 3 WpAIV |
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Die Überschrift Abschnitt 3 wurde durch die Überschrift Unterabschnitt 3 ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.12 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 11 WpAIV |
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In § 11 Überschrift wurden vor dem Wort „Form“ die Wörter „Art und“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 12 WpAIV |
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In § 12 Nr.2 wurden nach den Wörtern „Vor- und Familiennamen“ die Wörter „oder bei juristischen Personen den Namen“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 13 WpAIV |
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§ 13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache im
Internet unter der Adresse des Emittenten für die Dauer
von mindestens einem Monat zu erfolgen, wobei die
Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine
Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat,
unter welcher die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein
muss.
2Die Bundesanstalt kann eine zusätzliche Veröffentlichung
im Internet unter ihrer Adresse vornehmen.
3Hat der Emittent keine Adresse im Internet, ist die Veröffentlichung
in der Ausgabe eines überregionalen Börsenpflichtblattes
vorzunehmen, die nicht später als drei
Werktage nach Zugang der Mitteilung beim Emittenten
erscheint.
4Eine zeitgleiche Fassung in englischer Sprache
ist gestattet.
5Die Bundesanstalt kann gestatten, dass
Emittenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung ausschließlich
in englischer Sprache vornehmen, wenn
dadurch eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit
nicht gefährdet erscheint.
(2) 1Die Übersendung der Veröffentlichung nach § 15a
Abs.4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat schriftlich
oder elektronisch an die Bundesanstalt zu erfolgen.
2Es muss der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar
sein.
§§§
Zu § 13a WpAIV |
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§ 13a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.16 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zum Unterabschnitt 4 WpAIV |
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Die Überschrift Abschnitt 5 wurde durch die Überschrift Unterabschnitt 4 ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
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Zum Unterabschnitt 5 WpAIV |
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Nach § 16 wurden der Unterabschnitt 5 mit den Paragraphen 17 bis 21 eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 17 WpAIV |
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§ 17 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 18 WpAIV |
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§ 18 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 19 WpAIV |
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§ 19 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 20 WpAIV |
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§ 20 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 21 WpAIV |
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§ 21 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zum Unterabschnitt 6 WpAIV |
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Der Unterabschnitt 6 mit den Paragraphen 22 bis 24 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 22 WpAIV |
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§ 22 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 23 WpAIV |
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§ 23 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 24 WpAIV |
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§ 24 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zum Unterabschnitt 7 WpAIV |
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Der Unterabschnitt 7 mit dem Paragraphen 25 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 25 WpAIV |
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§ 25 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zum Unterabschnitt 8 WpAIV |
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Der Unterabschnitt 8 mit dem Paragraphen 26 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 26 WpAIV |
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§ 26 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zum Abschnitt 4 WpAIV |
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Der bisherige Abschnitt 6 wurde Abschnitt 4, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.19 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 27 WpAIV |
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Der bisherige § 17 wurde § 27, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.2 Nr.19 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
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