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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl.EU Nr.L 145 S.1, 2005 Nr.L 45 S.18),
der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.April 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl.EU Nr.L 114 S.60),
in Artikel 3 Nr. 13 der Artikel 5 und 7 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl.EU Nr.L 177 S.201) und
der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10.August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. EU Nr.L 241 S.26).
*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl.EU Nr.L 79 S.11) und der Umsetzung der Artikel 6, 9 und 10 der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl.EU Nr.L 69 S.27). Es dient in den Artikeln 2 und 2a auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/18/EG der Kommission vom 27. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem bzw. in ihren Anwendungsbereich und hinsichtlich der Behandlung der Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken (ABl.EU Nr.L 87 S.9).
Artikel 1 Nr.30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr.53 (§ 285 Nr.20, § 314 Abs.1 Nr.12 des Handelsgesetzbuchs) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und von anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätzen (ABl.EG Nr.L 283 S.28),
Artikel 1 Nr.9 und 36 (§ 253 Abs. 1 Satz 2 und § 290 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung der Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/ EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl.EU Nr.L 178 S.16),
Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr. 33, 38, 53 Buchstabe b, Nr.56 bis 62, 75, 76, 82, Artikel 5 Nr.3, 4, 6 und 10, Artikel 6, 7, 8 Nr.2, Artikel 10 Nr.4 und 5, Artikel 11, 12 Nr.4, 5, 6, 8 und 15, Artikel 13 Abs.2 und 3 (§ 285 Nr.17, §§ 288, 292 Abs.2, § 314 Abs.1 Nr.9, § 317 Abs.3, 5 und 6, § 318 Abs.8, § 319a Abs.1 Satz 1 Nr.4, Satz 4, Abs.2, §§ 319b, 320 Abs.4, § 321 Abs.4a, §§ 324, 340k Abs.5, § 340l Abs.2, § 341k Abs.4 des Handelsgesetzbuchs, § 100 Abs.5, § 107 Abs.3 Satz 2 und Abs.4, § 124 Abs.3 Satz 2, § 171 Abs.1 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes, § 12 Abs.4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 52 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 36 Abs.4, § 38 Abs.1a des Genossenschaftsgesetzes, § 19 Abs.1 Satz 2 und Abs.4 des SCE-Ausführungsgesetzes, § 27 Abs.1 Satz 4, § 34 Abs.4 Satz 4 und 5 des SE-Ausführungsgesetzes, §§ 40a, 43, 51b Abs.4 und 4a, § 57 Abs.9 Satz 5, § 134 Abs.2a der Wirtschaftsprüferordnung, §§ 1 und 2 der Konzernabschlussbefreiungsverordnung sowie § 37v Abs.2, § 37y Nr. 1 und § 39 Abs.2 Nr.19 und 20 des Wertpapierhandelsgesetzes) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) und in
Artikel 1 Nr.19, 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, ee, Nr.33, 34, 35, 39, 53, 54, Artikel 5 Nr.9 (§§ 267, 293, 285 Nr.3, 3a, 16, 21, §§ 288, 289, 289a, 314 Abs.1 Nr.2, 2a, 8, 13, § 315 des Handelsgesetzbuchs, § 161 des Aktiengesetzes) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl.EU Nr.L 224 S.1).
*) Die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/14/EG zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszahlungsfrist (ABl.L 68 vom 13.3.2009, S.3).
*) Dieses Gesetz dient in den Artikeln 1 und 2 der Umsetzung
der Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S.97),
der Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S.37),
der Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement (ABl. L 196 vom 28.7.2009, S.14) und
der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. L 302 vom 17.11.2009,S. 97).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S.32),
der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S.42) und
der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S.28, L 179 vom 14.7.2010, S.16).
*) Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe i, j, k in Verbindung mit Absatz 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55) sowie Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe i, j, k in Verbindung mit Absatz 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S.94).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S.120).
*) Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes dienen im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 327 vom 11.12.2010, S.1).
§§§
Zu § 1 WpHG |
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In § 1 Abs.2 wurde die Angabe „§§ 34b und 34c“ durch die Angabe „§§ 30h, 30i, 34b und 34c“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
In § 1 Abs.2 wurden werden die Wörter „die §§ 30h, 30i, 34b und 34c“ durch die Wörter „die §§ 34b und 34c“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.11.12, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetzes vom 06.11.12 (BGBl_I_12,2286)
§§§
Zu § 2 WpHG |
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In § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.2 a) aa) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 2 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.2 a) bb) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.2 a) cc) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 2 Abs.6 und 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 2 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesondere
Aktien, (1)
(2) mit Aktien vergleichbare Anlagewerte und Zertifikate, die Aktien vertreten, sowie
(3) Schuldtitel, insbesondere Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen einschließlich Genussscheine, Optionsscheine und Zertifikate, die Schuldtitel vertreten,
wenn sie an einem Markt gehandelt werden können.
2Wertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden.
§ 2 Abs.1a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
§ 2 Abs.2a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
§ 2 Abs.2b Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 e) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
2Als Finanzinstrumente gelten auch sonstige Instrumente, die zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des Absatzes 5 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind oder für die eine solche Zulassung beantragt worden ist.
§ 2 Abs.2c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 e1) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 2 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 f) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung,
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere,
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung,
die Vermittlung oder der Nachweis von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten,
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien,
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum.
§ 2 Abs.3a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 g) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(3a) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere, sofern nicht das Depotgesetz anzuwenden ist,
die Gewährung von Krediten oder Darlehen an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen durch das Unternehmen, das den Kredit oder das Darlehen gewährt hat,
die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten, soweit sie Devisengeschäfte zum Gegenstand haben und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen stehen.
§ 2 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 h) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
§ 2 Abs.8 bis 10 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 i) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 2 Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 2 Abs.3 Satz 1 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.7 Nr.1 iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
2. die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel),
In § 2 Abs.6 Nummer 1 Buchstabe b wurden die Wörter „das jährliche Dokument im Sinne des § 10 des Wertpapierprospektgesetzes bei der Bundesanstalt zu hinterlegen ist,“ durch die Wörter „sie die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 2b Absatz 1a gewählt haben; wurde kein Herkunftsstaat gewählt, müssen sich diejenigen Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, so behandeln lassen, als hätten sie die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat gewählt, bis sie eine Wahl getroffen haben,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.12, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1375)
In § 2 Abs.6 Nummer 3 wurde im Satzteil nach Buchstabe c nach der Angabe „§ 2b“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.12, durch Art.2 Nr.2 b) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1375)
In § 2 Abs.6 Satz 2 wurden nach den Wörtern „keine Wahl“ die Wörter „eines Herkunftsstaates“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.12, durch Art.2 Nr.2 b) bb) aaa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1375)
In § 2 Abs.6 wurde der Satzteil nach dem Semikolon neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.12, durch Art.2 Nr.2 b) bb) bbb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1375)
Bisheriger Wortlaut:
2bdas Gleiche gilt für Emittenten, die unter Buchstabe c fallen, aber keine Wahl getroffen haben, wenn das jährliche Dokument im Sinne des § 10 des Wertpapierprospektgesetzes bei der Bundesanstalt zu hinterlegen ist.
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Zu § 2a WpHG |
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§ 2a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(1) Als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten nicht
Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 6 und 7 des Kreditwesengesetzes erbringen,
Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung ausschließlich in der Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht,
Unternehmen, die ausschließlich Wertpapierdienstleistungen sowohl nach Nummer 1 als auch nach Nummer 2 erbringen,
die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sondervermögen, eines Landes, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Deutsche Bundesbank sowie die Zentralbanken der anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten,
Angehörige freier Berufe, die Wertpapierdienstleistungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nicht ausschließt,
Unternehmen, die als einzige Wertpapierdienstleistung Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden, oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, weiterleiten an
a) ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut,
b)ein nach § 53b Abs.1 Satz 1 oder Abs.7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen,
c) ein Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverordnung gemäß § 53c des Kreditwesengesetzes gleichgestellt oder freigestellt ist, oder
d) eine ausländische Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften oder ausländischen Investmentgesellschaften, (1)
sofern sie nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes gelten nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne dieser Vorschrift,
Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich an einem organisierten Markt, an dem ausschließlich Derivate gehandelt werden, für andere Mitglieder dieses Marktes erbringen und deren Verbindlichkeiten durch ein System zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesem Markt abgedeckt sind,
Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Geschäfte über Rohwaren mit gleichartigen Unternehmen, mit den Erzeugern oder den gewerblichen Verwendern der Rohwaren zu tätigen, und die Wertpapierdienstleistungen nur für diese Gegenparteien und nur insoweit erbringen, als es für ihre Haupttätigkeit erforderlich ist.
§ 2a Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Übt ein Unternehmen Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs.3 Nr.3 und 4 ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts oder eines nach § 53b Abs.1 Satz 1 oder Abs.7 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmens oder unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher Institute oder Unternehmen aus, ohne andere Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, gilt es nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
2Seine Tätigkeit wird den Instituten oder Unternehmen zugerechnet, für deren Rechnung und unter deren Haftung es seine Tätigkeit erbringt.
§ 2a Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 2a Abs.1 Nr.7 Buchstabe d wurde das Wort „Investmentgesellschaften“ durch die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften oder ausländischen Investmentgesellschaften“ und in dem nachfolgenden Satzteil die Angabe „111“ durch die Angabe „111a“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.13.07, durch Art.3 Nr.1a a) aa) c) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 2a Abs.1 Nr.12 wurde das Wort „und“ angefügt, in Nummer 13 wurde das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und Nummer 14 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.13.07, durch Art.3 Nr.1a a) bb) bis dd) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
Bisheriger Wortlaut:
In § 2a Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.13.07, durch Art.3 Nr.1a b) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (3) Für Unternehmen, denen eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften nach dem Investmentgesetz erteilt wurde, gelten ausschließlich die §§ 31, 31a, 31b, 31d, 33, 33a, 33b, 34 und 34a entsprechend, wenn sie Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 7, Nr.9 oder Abs.3a Nr.1 erbringen.
In § 2a Abs.1 Nummer 10 wurden im einleitenden Satzteil die Wörter „und Eigenhandel“ gestrichen, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§§§
Zu § 2b WpHG |
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§ 2b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 2b Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.12, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1375)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Wahl ist zu veröffentlichen und dem Unternehmensregister
im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln.
4Mit der Veröffentlichung wird die Wahl wirksam.
§ 2b Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.12, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1375)
In § 2b Abs.2 wurden nach dem Wort „Herkunftsstaates“ die Wörter „nach Absatz 1 oder Absatz 1a“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.12, durch Art.2 Nr.3 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1375)
§§§
Zu § 4 WpHG |
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§ 4 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
2Sie kann den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten vorübergehend untersagen oder die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote nach § 14 oder § 20a oder zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach Absatz 1 geboten ist.
In § 4 Abs.5 Satz 4 wurde die Angabe „§ 7 Abs.2 oder § 7“ durch die Angabe „§ 7 Abs.2, Abs.2b Satz 1 oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.4 a1) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 4 Abs.11 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
Zu § 4a WpHG |
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§ 4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
§ 4a Abs.1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 16.11.12, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 des EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetzes vom 06.11.12 (BGBl_I_12,2286)
Bisheriger Wortlaut:
a) ein Verbot von Geschäften in Derivaten anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis von Aktien oder Schuldtiteln, die von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, ausgegeben wurden, ableitet, soweit diese an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in Struktur und Wirkung einem Leerverkauf in diesen Aktien oder Schuldtiteln entsprechen und nicht zur Reduktion eines bestehenden oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäft in einem Derivat übernommenen Marktrisiko führen, wobei § 37 des Börsengesetzes insoweit nicht anzuwenden ist, oder
§§§
Zu § 5 WpHG |
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In § 5 Abs.1 Satz 5 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.100 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 6 WpHG |
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In § 6 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „nach § 2 Abs.10, §§ 2b, 24 Abs.1 Nr.1 bis 3, 6, 8 und 11 und Abs.3, § 25a Abs.2, § 32 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.2 und 6 Buchstabe a und b des Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe „nach § 2 Abs.10, §§ 2c, 24 Abs.1 Nr.1, 2, 5, 7 und 10 und Abs.3, § 25a Abs.2, § 32 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.2 und 6 Buchstabe a und b des Kreditwesengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.4 Nr.1 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 6 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(2) Die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes sowie das Bundeskartellamt und die Börsenaufsichtsbehörden haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
In § 6 Abs.2 wurden nach den Wörtern „die Handelsüberwachungsstellen“ ein Komma und die Wörter „die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Energiewirtschaftsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1528)
In § 6 Abs.2 wurden die Wörter „die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach Maßgabe des Energiewirtschaftsgesetzes die Bundesnetzagentur und die Landeskartellbehörden“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 7 WpHG |
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In § 7 Abs.5 Satz 1 wurde nach den Wörtern „stattgefunden hat“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt und es werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „oder der nach dem Recht der Europäischen Union für die Verfolgung des Verstoßes zuständig ist.“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 7 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit den für die Überwachung von Finanzinstrumenten und von Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
2Die Bundesanstalt macht im Rahmen ihrer Zusammenarbeit zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes und entsprechender Verbote oder Gebote dieser Staaten von allen ihr nach dem Gesetz zustehenden Befugnissen Gebrauch, soweit dies geeignet und erforderlich ist, den Ersuchen der in Satz 1 genannten Stellen nachzukommen.
3Die Vorschriften des Börsengesetzes und des Verkaufsprospektgesetzes über die Zusammenarbeit der Zulassungsstelle der Börse mit entsprechenden Stellen anderer Staaten bleiben hiervon unberührt.
In § 7 Abs.2 Satz 1 wurde nach dem Wort „Bundesanstalt“ die Angabe „nach Maßgabe des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006“ eingefügt und Satz 3 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
§ 7 Abs.2a und 2b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 7 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.6 d) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(4) 1Die Bundesanstalt ersucht die in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen um die Durchführung von Untersuchungen und die Übermittlung von Informationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften dieses Gesetzes geeignet und erforderlich sind.
2Sie kann die ausländischen Stellen ersuchen, Bediensteten der Bundesanstalt die Teilnahme an Untersuchungen der ausländischen Stelle zu gestatten.
3Werden der Bundesanstalt von einer Stelle eines anderen Staates Informationen mitgeteilt, so darf sie diese unbeschadet ihrer Verpflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen Verbote nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, nur zur Erfüllung von Überwachungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und für damit zusammenhängende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren offenbaren oder verwerten.
4Die Bundesanstalt darf diese Informationen unter Beachtung der Zweckbestimmung den Börsenaufsichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstellen der Börsen mitteilen.
5Eine anderweitige Verwendung der Informationen ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig.
6Wird einem Ersuchen der Bundesanstalt nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinreichende Gründe abgelehnt, kann die Bundesanstalt den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden hiervon in Kenntnis setzen.
§ 7 Abs.5 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.6 e) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 7 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.6 f) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(7) 1Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen Stellen anderer als der in Absatz 1 genannten Staaten entsprechend den Absätzen 1 bis 6 zusammenarbeiten.
2Informationen, die von diesen Stellen übermittelt werden, dürfen dabei nur zur Erfüllung von Überwachungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und für damit zusammenhängende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, gegebenenfalls unter Beachtung einer Zweckbestimmung der ausländischen Stelle, verwendet werden.
3Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes.
In § 7 Abs.8 wurde die Angabe „in den Absätzen 2 und 4“ durch die Angabe „in den Absätzen 2, 2a und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.6 g) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 7 Abs.1 Satz 1 wurden nach denWörtern „an denen Finanzinstrumente“ die Wörter „oder Waren“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1528)
In § 7 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „zuständigen Stellen“ die Wörter „der Europäischen Union,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24.11.10 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 7 Abs.2b Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24.11.10 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
In § 7 Abs.3 Satz 2 wurden nach den Wörtern „ersuchenden Stelle“ die Wörter „und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.2 c) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24.11.10 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
In § 7 Abs.4 Satz 9 wurden die Wörter „den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden hiervon in Kenntnis setzen“ durch die Wörter „die Europäische Wertpapierund Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) um Hilfe ersuchen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.2 d) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24.11.10 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 7 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.2 e) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24.11.10 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Verbote oder Gebote nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach entsprechenden ausländischen Vorschriften der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten, so teilt sie diese den nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Stellen des Staates mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige Handlung stattfindet oder stattgefunden hat oder (1) auf dessen Gebiet die betroffenen Finanzinstrumente an einem organisierten Markt gehandelt werden oder der nach dem Recht der Europäischen
Union für die Verfolgung des Verstoßes
zuständig ist (1).
2Erhält die Bundesanstalt eine entsprechende Mitteilung von zuständigen ausländischen Stellen, so unterrichtet sie diese über Ergebnisse daraufhin eingeleiteter Untersuchungen.
3Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen
Stellen nach Satz 1 über Anordnungen zur Aussetzung, Untersagung oder Einstellung des Handels nach § 4 Abs.2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 3 Abs.5 Nr.1 und § 25 Abs.1 des Börsengesetzes sowie innerhalb eines Monats
nach Erhalt einer Mitteilung nach § 19 Abs.10 des Börsengesetzes von der Absicht der Geschäftsführung einer Börse, Handelsteilnehmern
aus diesen Staaten einen unmittelbaren Zugang zu ihrem Handelssystem zu gewähren (6).
§ 7 Abs.7 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.2 f) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24.11.10 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 7a WpHG |
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§ 7a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24.11.10 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 7b WpHG |
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§ 7b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
Zu § 8 WpHG |
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In § 8 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „verwerten“ durch das Wort „verwenden“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 8 Abs.1 Satz 3 im einleitenden Satzteil wurde das Wort „Verwerten“ durch das Wort „Verwenden“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.7 b) aa) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 8 Abs.1 Nr.2 wurden nach dem Wort „Finanzunternehmen“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Versicherungsunternehmen“ ein Komma und die Wörter „Versicherungsvermittlern, Anlageberatern oder Vermittlern von Anteilen an Investmentvermögen im Sinne von § 2a Abs.1 Nr.7“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.7 b) bb) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 8 Abs.1 Nr.3 und 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.7 b) cc) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 8 Abs.1 Satz 3 Nummer 3 wurden die Wörter „ , das Europäische System der Zentralbanken oder die Europäische Zentralbank“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.4 a) aa) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24.11.10 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 8 Abs.1 Satz 3 Nummer 5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.4 a) bb) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24.11.10 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 8 Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24.11.10 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
Bisheriger Wortlaut:
4An eine Stelle eines anderen Staates dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
§ 8 Abs.1 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.4 c) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24.11.10 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
Bisheriger Wortlaut:
5Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend.
§§§
Zu § 9 WpHG |
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§ 9 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.14 Abs.2 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels, nach § 53 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sowie Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sind verpflichtet, der Bundesanstalt jedes Geschäft in Wertpapieren oder Derivaten, die zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen oder in den geregelten Markt oder Freiverkehr einer inländischen Börse einbezogen sind, spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Werktag, der kein Samstag ist, gemäß Absatz 2 mitzuteilen, wenn sie das Geschäft im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder als Eigengeschäft abschließen.
2Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung von Rechten auf Zeichnung von Wertpapieren, sofern diese Wertpapiere an einem organisierten Markt gehandelt werden sollen, sowie für Geschäfte in Aktien und Optionsscheinen, bei denen ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder auf Einbeziehung in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr gestellt oder öffentlich angekündigt ist.
3Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für inländische Stellen, die ein System zur Sicherung der Erfüllung von Geschäften an einem organisierten Markt betreiben, hinsichtlich der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte.
4Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, hinsichtlich der von ihnen an einer inländischen Börse oder im Freiverkehr im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder als Eigengeschäft geschlossenen Geschäfte.
In § 9 Abs.1a Satz 1 wurde die Angabe „§ 2 Abs.1, 4 und 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 und 5“ ersetzt und in Satz 2 die Wörter „, sowie auf Geschäfte in Derivaten im Sinne des § 2 Abs.2 Nr.2 und 4“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.14 Abs.2 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 9 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.14 Abs.2 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Mitteilung hat auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen.
2Sie muss für jedes Geschäft die folgenden Angaben enthalten:
Bezeichnung des Wertpapiers oder Derivats und Wertpapierkennnummer,
Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der maßgeblichen Kursfeststellung,
die an dem Geschäft beteiligten Institute und Unternehmen im Sinne des Absatzes 1,
die Börse oder das elektronische Handelssystem der Börse, sofern es sich um ein Börsengeschäft handelt,
Kennzeichen zur Identifikation des Depotinhabers oder des Depots, sofern der Depotinhaber nicht selbst nach Absatz 1 zur Meldung verpflichtet ist,
Kennzeichen für Auftraggeber, sofern dieser nicht mit dem Depotinhaber identisch ist.
3Geschäfte für eigene Rechnung sind gesondert zu kennzeichnen.
§ 9 Abs.3 wurden eingefügt und der bisherige Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.7 d) und e) iVm Art.14 Abs.2 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 9 Abs.4 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.7 e) aa) iVm Art.14 Abs.2 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
§ 9 Abs.4 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.7 e) bb) iVm Art.14 Abs.2 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
§ 9 Abs.4 Nr.5 wurde aufgehoben und die bisherige Nr.6 wurde Nr.5, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.7 e) cc) und dd) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
5. die in Absatz 1 genannten Institute und Unternehmen von der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 für Geschäfte befreien, die an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen werden, wenn in diesem Staat eine Mitteilungspflicht mit gleichwertigen Anforderungen besteht,
§ 9 bisheriger Abs.4 wurde Abs.5 und die Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.7 f) iVm Art.14 Abs.2 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 9 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „in den regulierten Markt“ die Wörter „oder den Freiverkehr“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.09, durch Art.6 Nr.1 a) iVm Art.9 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 9 Abs.1 Satz 2 wurden nach den Wörtern „an einem organisierten Markt“ die Wörter „oder im Freiverkehr“ und nach den Wörtern „in den regulierten Markt“ die Wörter „oder den Freiverkehr“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.09, durch Art.6 Nr.1 b) iVm Art.9 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 9 Abs.1 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.09, durch Art.6 Nr.1 c) iVm Art.9 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 9 Absatz 1 Satz 3 wurden die Wörter „zentrale Kontrahenten“ durch die Wörter „zentrale Gegenparteien“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.10 Abs.1 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 10 WpHG |
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In § 10 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „andere Kreditinstitute“ ein Komma und das Wort „Kapitalanlagegesellschaften“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 10 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 14 oder § 20a“ durch die Angabe „§ 14, § 20a, § 30h oder § 30j“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
In § 10 Abs.1 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 20a“ das Komma gestrichen und wird die Angabe „§ 30h oder § 30j“ durch die Wörter „dieses Gesetzes oder die Artikel 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1),“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.11.12, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 des EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetzes vom 06.11.12 (BGBl_I_12,2286)
§§§
Zu § 11 WpHG |
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§ 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 12 WpHG |
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In § 12 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 wurden jeweils die Wörter „geregelten Markt“ durch die Wörter „regulierten Markt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
Zu § 13 WpHG |
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In § 13 Abs.1 Satz 4 Nr.2 wurde die Angabe „§ 2 Abs.2 Nr.4“ durch die Angabe „§ 2 Abs.2 Nr.2 mit Bezug auf Waren“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
Zu § 14 WpHG |
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In § 14 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „geregelten Markt“ durch die Wörter „regulierten Markt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
Zu § 15 WpHG |
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§ 15 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
§ 15 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.6 b) aa) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
§ 15 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.6 b) bb) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 15 Abs.1 neuer Satz 4 wurden das Wort „zeitgleich“ durch die Wörter „gleichzeitig nach Satz 1“ ersetzt und nach dem Wort „veröffentlichen“ die Wörter „und dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.6 b) cc) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 15 Abs.1 neuer Satz 5 wurde die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt und nach dem Wort „Veröffentlichung“ werden die Wörter „und die Übermittlung“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.6 b) dd) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 15 Abs.4 Satz 1 Nr.1 und Nr.2 wurde jeweils nach den Wörtern „der Geschäftsführung der“ das Wort „inländischen“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.6 c) aa) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 15 Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.6 c) bb) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 15 Abs.5 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 7 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 7 Satz 1 Nr.1“ und die Angabe „Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 oder Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1, 4 oder 5 oder Absatz 2 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.6 d) aa) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 15 Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.6 d) bb) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
2Der Emittent hat die Veröffentlichungen nach Satz 1 unverzüglich der Geschäftsführung der in Absatz 4 Satz 1 Nr.1 und 2 erfassten organisierten Märkte und der Bundesanstalt zu übersenden, soweit nicht die Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 4 gestattet hat, die Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vorzunehmen.
§ 15 Abs.7 Satz 1 Nr.1 wurden nach den Wörtern „die Art,“ die Wörter „die Sprache,“ eingefügt und die Angabe „Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz 2 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.6 e) aa) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 15 Abs.7 Satz 1 Nr.2 wurden nach den Wörtern „die Art,“ die Wörter „die Sprache,“ eingefügt, nach der Angabe „Absatz 3 Satz 4“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „Absatz 4 und“ die Wörter „Absatz 5 Satz 2 und“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.6 e) bb) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 15a WpHG |
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§ 15a Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
§ 15a Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
In § 15a Abs.5 Satz 1 wurden nach den Wörtern „die Art,“ die Wörter „die Sprache,“ und nach den Wörtern „nach Absatz 1“ die Wörter „und Absatz 4 Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 15a Abs.1 Satz 3 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 15b WpHG |
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In § 15b Abs.1 Satz 1 wurden nach der Angabe „§ 15 Abs.1 Satz 1“ die Wörter „oder Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 16b WpHG |
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In § 16b Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „geregelten Markt“ durch die Wörter „regulierten Markt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.12a iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 16b Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „gemäß § 101“ durch die Wörter „entsprechend § 101 Abs.4 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.11 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§§§
Zu Abschnitt 3a WpHG |
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Abschnitt 3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.06.10, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung vom 14.06.10 (BGBl_I_10,786)
§§§
Zu § 17 WpHG |
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§ 17 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.06.10, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung vom 14.06.10 (BGBl_I_10,786)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu Abschnitt 3b WpHG |
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Abschnitt 3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 18 WpHG |
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§ 18 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 19 WpHG |
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§ 19 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 20 WpHG |
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§ 20 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu Abschnitt 4 WpHG |
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Die Überschrift zu Abschnitt 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 20a WpHG |
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In § 20a Abs.1 Satz 2 Nr.1 und Satz 3 sowie in Abs.3 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „geregelten Markt“ durch die Wörter „regulierten Markt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 20a Abs.4 wurde die Angabe „§ 63 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 51 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 20 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1528)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Waren und ausländische Zahlungsmittel im Sinne des 51 Abs.2 (2) des Börsengesetzes, die an einem organisierten Markt gehandelt werden.
In § 20a Abs.4 Nummer 2 wurde die Angabe „§ 3 Abs.4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.07.11, durch Art.12 iVm Art.15 Abs.2 S.1 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom 21.07.11 (BGBl_I_11,1475)
§§§
Zum Abschnitt 5 WpHG |
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Abschnitt 5 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 21 WpHG |
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§ 21 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.10 a) aa) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 5 Prozent, 10 Prozent, 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat der Gesellschaft sowie der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen sowie die Höhe seines Stimmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift und des Tages des Erreichens, Überschreitens oder Unterschreitens unter Beachtung von § 22 Abs.1 und 2 schriftlich mitzuteilen.
§ 21 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.10 a) bb) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 21 Abs.1 neuer Satz 3 wurde nach dem Wort „Frist“ die Angabe „des Satzes 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.10 a) cc) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 21 Abs.1a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Aktien einer Gesellschaft mit Sitz im Inland zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 5 Prozent oder mehr der Stimmrechte an der Gesellschaft zustehen, hat der Gesellschaft sowie der Bundesanstalt eine Mitteilung entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu machen.
§ 21 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Börsennotierte Gesellschaften im Sinne dieses Abschnitts sind Gesellschaften mit Sitz im Inland, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind.
§ 21 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.10 d) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 31 Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.13.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.14 Abs.3 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
§§§
Zu § 22 WpHG |
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§ 22 Abs.1 Satz 1 einleitender Satzteil wurden die Wörter „der börsennotierten Gesellschaft“ durch die Wörter „des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.11 a) aa) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 22 Abs.1 Satz 1 Nr.6 wurden nach den Wörtern „anvertraut sind“ die Wörter „oder aus denen er die Stimmrechte als Bevollmächtigter ausüben kann“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.11 a) bb) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 22 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „der börsennotierten Gesellschaft“ durch die Wörter „des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,“ und die Wörter „die börsennotierte Gesellschaft“ durch die Wörter „diesen Emittenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 22 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 22 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.11 d) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
§ 22 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.11 e) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 22 Abs.3a Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.13.07, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.14 Abs.3 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
Bisheriger Wortlaut:
(3a) (4) 1Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift gilt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich der Beteiligungen, die von ihm im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung nach § 2 Abs.3 Nr.6 verwaltet werden, nicht als Tochterunternehmen im Sinne des Absatzes 3, wenn es
die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, nur aufgrund von in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben darf oder durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, dass die Finanzportfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl.EG Nr.L 375 S.3) gleichwertig sind, erfolgt und
§ 22 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.08.08, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.12 Satz 3 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1aDem Meldepflichtigen werden auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, (3) in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf diesen Emittenten (3) auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt;
1bausgenommen sind Vereinbarungen über die Ausübung von Stimmrechten in Einzelfällen.
2Für die Berechnung des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 entsprechend.
In § 22 Abs.3a Satz 1 Nummer 1 wurden die Wörter „Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S.3), die zuletzt durch Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S.9) geändert worden ist,“ durch die Wörter „Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S.32) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.15 Abs.4 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – (OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§§§
Zu § 23 WpHG |
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§ 23 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Bundesanstalt läßt auf schriftlichen Antrag zu, daß Stimmrechte aus Aktien der börsennotierten Gesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller
ein zur Teilnahme am Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Unternehmen ist, das Wertpapierdienstleistungen erbringt,
die betreffenden Aktien im Handelsbestand hält oder zu halten beabsichtigt und
darlegt, daß mit dem Erwerb der Aktien nicht beabsichtigt ist, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluß zu nehmen.
(2) 1Die Bundesanstalt läßt auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 erfüllt, zu, daß Stimmrechte aus Aktien der börsennotierten Gesellschaft für die Meldeschwelle von 5 Prozent unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller
die betreffenden Aktien hält oder zu halten beabsichtigt, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis kurzfristig zu nutzen und
darlegt, daß mit dem Erwerb der Aktien nicht beabsichtigt ist, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluß zu nehmen.
(3) 1Bei der Prüfung des Jahresabschlusses eines Unternehmens, dem gemäß Absatz 1 oder 2 eine Befreiung erteilt worden ist, hat der Abschlußprüfer in einem gesonderten Vermerk festzustellen, ob das Unternehmen die Vorschriften des Absatzes 1 Nr.2 und Nr.3 oder des Absatzes 2 Nr.1 und Nr.2 beachtet hat, und diesen Vermerk zusammen mit dem Prüfungsbericht den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens vorzulegen.
2Das Unternehmen ist verpflichtet, den Vermerk des Abschlußprüfers unverzüglich der Bundesanstalt vorzulegen.
3Die Bundesanstalt kann die Befreiung nach Absatz 1 oder 2 außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn die Verpflichtungen nach Satz 1 oder 2 nicht erfüllt worden sind.
4Wird die Befreiung zurückgenommen oder widerrufen, so kann das Unternehmen einen erneuten Antrag auf Befreiung frühestens drei Jahre nach dem Wirksamwerden der Rücknahme oder des Widerrufs stellen.
(4) Stimmrechte aus Aktien, die aufgrund einer Befreiung nach Absatz 1 oder 2 unberücksichtigt bleiben, können nicht ausgeübt werden, wenn im Falle ihrer Berücksichtigung eine Mitteilungspflicht nach § 21 Abs.1 oder 1a bestünde.
§ 23 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.13.07, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Für die Meldeschwellen von 3 Prozent und 5 Prozent bleiben Stimmrechte aus solchen Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, unberücksichtigt, die von einer Person erworben oder veräußert werden, die an einem Markt dauerhaft anbietet, Finanzinstrumente im Wege des Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen (Market Maker), wenn diese Person
§§§
Zu § 25 WpHG |
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§ 25 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die börsennotierte Gesellschaft hat Mitteilungen nach § 21 Abs.1 und 1a unverzüglich, spätestens neun Kalendertage nach Zugang der Mitteilung, in deutscher Sprache in einem überregionalen Börsenpflichtblatt gemäß Satz 2 zu veröffentlichen.
2In der Veröffentlichung ist der Meldepflichtige mit Name oder Firma und Staat, in dem sich der Wohnort befindet, oder Sitz anzugeben.
3Für Gesellschaften, die eigene Aktien erwerben oder veräußern, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß abweichend von Satz 1 eine Erklärung zu veröffentlichen ist, deren Inhalt sich nach § 21 bestimmt, und die Veröffentlichung spätestens neun Kalendertage nach Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Abs.1 Satz 1 genannten Schwellen zu erfolgen hat.
(2) 1Sind die Aktien der börsennotierten Gesellschaft zum Handel an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, so hat die Gesellschaft die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 unverzüglich, spätestens neun Kalendertage nach Zugang der Mitteilung, auch in einem Börsenpflichtblatt dieses Staates oder, sofern das Recht dieses Staates eine andere Form der Unterrichtung des Publikums vorschreibt, in dieser anderen Form gemäß Satz 2 vorzunehmen.
2Die Veröffentlichung muß in einer Sprache abgefaßt werden, die in diesem Staat für solche Veröffentlichungen zugelassen ist.
(3) 1Die börsennotierte Gesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2 zu übersenden.
2Die Bundesanstalt unterrichtet die in Absatz 2 genannten Börsen über die Veröffentlichung.
(4) Die Bundesanstalt befreit auf schriftlichen Antrag die börsennotierte Gesellschaft von den Veröffentlichungspflichten nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie nach Abwägung der Umstände der Auffassung ist, daß die Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder der Gesellschaft erheblichen Schaden zufügen würde, sofern im letzteren Fall die Nichtveröffentlichung nicht zu einem Irrtum des Publikums über die für die Beurteilung der betreffenden Wertpapiere wesentlichen Tatsachen und Umstände führen kann.
In der Überschrift des § 25 wurde das Wort „sonstigen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.09, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.12 Satz 1 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
§ 25 Abs.1 Satz 3 wurde durch die Sätze 3 und 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.09, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.12 Satz 1 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
Bisheriger Wortlaut:
§ 25 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.09, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.12 Satz 1 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
Bisheriger Wortlaut:
In der Überschrift des § 25 wurden die Wörter „und sonstigen Instrumenten“ angefügt, mit Wirkung vom 01.02.12, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.9 Abs.3 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
In § 25 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Finanzinstrumente“ die Wörter „oder sonstige Instrumente“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.12, durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.9 Abs.3 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
In § 25 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „Finanzinstrumente im Sinne des § 22 Abs.1 Satz 1 Nr.5“ durch die Wörter „Finanzinstrumente und sonstige Instrumente, die jeweils unter § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fallen,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.12, durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.9 Abs.3 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
§ 25 Abs.1 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.02.12, durch Art.1 Nr.2 b) cc) iVm Art.9 Abs.3 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
Bisheriger Wortlaut:
In § 25 Abs.2
wurden nach dem Wort „Finanzinstrumente“
die Wörter „oder sonstige Instrumente“
eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.12, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.9 Abs.3 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
Art.9 Abs.3 geändert mit Wirkung vom 13.12.11, durch Art.21 iVm Art.26 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
§ 25 Abs.2a
wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.12, durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.9 Abs.3 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
Art.9 Abs.3 geändert mit Wirkung vom 13.12.11, durch Art.21 iVm Art.26 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
§§§
Zu § 25a WpHG |
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§ 25a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.12, Abs.4 mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.9 Abs.3 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538), Art.9 Abs.3 geändert mit Wirkung vom 13.12.11, durch Art.21 iVm Art.26 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
§§§
Zu § 26 WpHG |
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§ 26 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Erreicht, übersteigt oder unterschreitet der Stimmrechtsanteil des Aktionärs einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Aktien im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, die in § 21 Abs.1 Satz 1 genannten Schwellen, so ist die Gesellschaft, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen, verpflichtet, diese Tatsachen sowie die Höhe des Stimmrechtsanteils des Aktionärs unverzüglich, spätestens innerhalb von neun Kalendertagen, in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen.
2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft Kenntnis hat, daß der Stimmrechtsanteil des Aktionärs die in § 21 Abs.1 Satz 1 genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
(2) Auf die Veröffentlichungen nach Absatz 1 ist § 25 Abs.1 Satz 2, Abs.3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(3) Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, deren Aktien sowohl im Sitzstaat als auch im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, müssen Veröffentlichungen, die das Recht des Sitzstaates auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12.Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABl.EG Nr.L 348 S.62) vorschreibt, im Inland in einem überregionalen Börsenpflichtblatt in deutscher Sprache vornehmen.
In § 26 Abs.1 Satz 1 wurden
nach der Angabe „§ 25 Abs.1
Satz 1“ die Wörter „sowie § 25a Absatz 1 Satz 1“
eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.12, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.9 Abs.3 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
Art.9 Abs.3 geändert mit Wirkung vom 13.12.11, durch Art.21 iVm Art.26 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
In § 26 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 21 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.04.11, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.9 Abs.1 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
§§§
Zu § 26a WpHG |
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§ 26a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 27 WpHG |
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In § 27 wurden nach der Angabe „§ 21 Abs.1“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, nach der Angabe „1a“ die Wörter „oder § 25 Abs. 1“ eingefügt und die Wörter „der börsennotierten Gesellschaft“ durch die Wörter „des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 27a WpHG |
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§ 27a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.05.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.12 Satz 2 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
In § 27a Abs.1 Satz 5 (f) wurden die Wörter „Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S.3)“ durch die Wörter „Richtlinie 2009/65/EG“, die Wörter „Artikel 25 Abs.1 Satz 1 der Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Wörter „Artikel 56 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG“ und die Wörter „Artikel 26 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 der Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Wörter „Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.15 Abs.4 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – (OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§ 27a Abs.1 Satz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.12, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1375)
Bisheriger Wortlaut:
6aDie Mitteilungspflicht
besteht ferner nicht für Kapitalanlagegesellschaften,
Investmentaktiengesellschaften sowie
ausländische Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften
im Sinne der Richtlinie
2009/65/EG (2) (f), die einem Artikel
56 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG
entsprechenden Verbot unterliegen,
sofern eine Anlagegrenze von 10 Prozent oder weniger
festgelegt worden ist;
6beine Mitteilungspflicht
besteht auch dann nicht, wenn eine Artikel 26 Abs.1
Satz 1 und Abs.2 der Richtlinie 85/611/EWG entsprechende
zulässige Ausnahme bei der Überschreitung
von Anlagegrenzen vorliegt.
§§§
Zu § 28 WpHG |
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§ 28 Sätze 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 19.08.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.12 Satz 3 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
§§§
Zu § 29 WpHG |
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In § 29 Satz 2 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.44 Nr.1 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 29a WpHG |
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§ 29a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 29a Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.13.07, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
Bisheriger Wortlaut:
§ 29a Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.02.12, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 Abs.3 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
Art.9 Abs.3 geändert mit Wirkung vom 13.12.11, durch Art.21 iVm Art.26 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
§ 29a Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24.11.10 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 30 WpHG |
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§ 30 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zum Abschnitt 5a WpHG |
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Abschnitt 5a mit den Paragraphen 30a bis 30g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 30a WpHG |
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§ 30a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 30a Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.12, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1375)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Ein Emittent von zugelassenen Schuldtiteln im Sinne von Absatz 1 Nr.6, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, kann die Gläubigerversammlung in jedem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
abhalten.
2Das setzt voraus, dass in
dem Staat alle für die Ausübung der Rechte erforderlichen
Einrichtungen und Informationen für die
Schuldtitelinhaber verfügbar sind und zur Gläubigerversammlung
ausschließlich Schuldtitelinhaber
mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder
dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in
einer anderen Währung eingeladen werden.
§§§
Zu § 30b WpHG |
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§ 30b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 30b Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)
In § 30b Abs.1 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 und in Satz 2 sowie in Abs.2 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 wurde jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.44 Nr.1 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 30c WpHG |
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§ 30c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 30d WpHG |
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§ 30d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 30e WpHG |
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§ 30e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 30e Abs.1 Satz 1 Nummer 2 wurde die Angabe „§ 36“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.12, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1375)
§§§
Zu § 30f WpHG |
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§ 30f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 30f Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24.11.10 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 30g WpHG |
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§ 30g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu Abschnitt 5b WpHG |
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Nach § 30g wurde der Abschnitt 5b (überschrift ) eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.12, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
§§§
Zu § 30h WpHG |
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§ 30h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.12, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
§ 30h wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.11.12, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 des EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetzes vom 06.11.12 (BGBl_I_12,2286)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Es ist verboten, ungedeckte Leerverkäufe in
Schuldtiteln, die von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, ausgegeben wurden,
die an einer inländischen Börse zum Handel im reguliertenMarkt
zugelassen sind, zu tätigen.
2§ 37 des
Börsengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden.
3Dies gilt nicht für Aktien von Unternehmen mit Sitz im Ausland, sofern die Aktien nicht ausschließlich an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten
Markt zugelassen sind.
4Ein ungedeckter Leerverkauf
liegt vor, wenn der Verkäufer der in Satz 1 genannten Wertpapiere am Ende des Tages, an welchem das
jeweilige Geschäft abgeschlossen wurde,
nicht Eigentümer sämtlicher verkauften Wertpapiere ist und
keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung einer entsprechenden Anzahl von Wertpapieren gleicher Gattung hat.
(2) 1Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 1 sind Geschäfte von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vergleichbaren Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie
im Wege des Eigenhandels mit Aktien oder Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 handeln und regelmäßig und dauerhaft anbieten, diese zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, oder
regelmäßig und dauerhaft Kundenaufträge erfüllen und die hieraus entstehenden Positionen absichern
und das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Erfüllung
dieser Tätigkeit erforderlich ist.
2Ausgenommen
sind daneben auch Geschäfte, welche Handelsteilnehmer
zur Erfüllung eines zu einem festen
oder bestimmbaren Preis abgeschlossenen Geschäfts
in Finanzinstrumenten mit einem Kunden
(Festpreisgeschäft) vereinbaren.
3Der Bundesanstalt
ist die Absicht der Aufnahme einer Tätigkeit nach
Satz 1 unverzüglich unter Angabe der jeweils betroffenen
Finanzinstrumente anzuzeigen.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Anzeigepflicht des Absatzes 2 Satz 3 erlassen und
für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 vorsehen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung des Satzes 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
§§§
Zu § 30i WpHG |
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§ 30i wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.12, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
In § 30i Abs.1 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 und in Satz 2 sowie in Abs.21 Satz 2 und 3 Nummer 2 wurde jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.44 Nr.1 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§ 30i wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 16.11.12, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 des EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetzes vom 06.11.12 (BGBl_I_12,2286)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Netto-Leerverkaufspositionen, die eine Höhe von 0,2 Prozent der ausgegebenen Aktien eines Unternehmens,
welche an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, erreichen, überschreiten oder unterschreiten, sind
bis zum Ablauf des nächsten Handelstages im Sinne
des § 30 Absatz 1 durch ihren Inhaber der Bundesanstalt, auf zwei Nachkommastellen gerundet, gemäß
Absatz 3 mitzuteilen.
2Netto-Leerverkaufspositionen,
die eine Höhe von 0,5 Prozent erreichen,
überschreiten oder unterschreiten, sind durch den
Inhaber zusätzlich zu der Mitteilung nach Satz 1 innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist im (2) Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
3Sobald die Höhe einer Netto-Leerverkaufsposition den in
Satz 1 genannten Schwellenwert zuzüglich 0,1 Prozent oder einem Vielfachen davon erreicht, überschreitet
oder unterschreitet, hat der Inhaber innerhalb
der in Satz 1 bezeichneten Frist
in den Fällen des Satzes 1 eine weitere Mitteilung gemäß Absatz 3 sowie
in den Fällen des Satzes 2 eine weitere Mitteilung und Veröffentlichung im Satz 1 bezeichneten Frist im (2) Bundesanzeiger
vorzunehmen.
(2) 1Eine Netto-Leerverkaufsposition liegt vor,
wenn eine Saldierung aller durch ihren Inhaber gehaltenen
Finanzinstrumente ergibt, dass sein ökonomisches
Gesamtinteresse an den ausgegebenen
Aktien des Unternehmens einer Leerverkaufsposition
in Aktien entspricht.
2Inhaber der Netto-Leerverkaufsposition
sind die Rechtsträger oder die Sondervermögen,
welche die saldierten Finanzinstrumente
halten.
3Die Mitteilung für ein Sondervermögen hat
durch denjenigen zu erfolgen, dem die Verwaltung
des Sondervermögens obliegt oder der sie tatsächlich
durchführt.
(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 sind über einen von der Bundesanstalt vorgegebenen Meldeweg vorzunehmen.
(4) 1Ausgenommen von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 sind Netto-Leerverkaufspositionen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vergleichbaren Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie
im Wege des Eigenhandels mit Aktien im Sinne von Absatz 1 handeln und regelmäßig und dauerhaft anbieten, diese zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, oder
regelmäßig und dauerhaft Kundenaufträge erfüllen und die hieraus entstehenden Positionen absichern
und das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Erfüllung
dieser Tätigkeit erforderlich ist.
2Der Bundesanstalt
ist die Absicht der Aufnahme einer Tätigkeit
nach Satz 1 unverzüglich unter Angabe der jeweils betroffenen Finanzinstrumente anzuzeigen.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Mitteilung und Veröffentlichung, die Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen,
zulassen, dass die Mitteilungen oder Veröffentlichungen der Verpflichteten auf deren Kosten durch einen geeigneten Dritten erfolgen, und Einzelheiten hierzu festlegen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
§§§
Zu § 30j WpHG |
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§ 30j wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.12, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
§ 30j wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 16.11.12, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 des EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetzes vom 06.11.12 (BGBl_I_12,2286)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Es ist für Sicherungsnehmer verboten, Kreditderivate im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 im Inland zu begründen oder rechtsgeschäftlich in solche einzutreten, soweit
im Rahmen eines solchen Geschäfts der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer bei Eintritt eines vorab spezifizierten Kreditereignisses eine Ausgleichszahlung zu leisten hat, unabhängig davon, ob die Ausgleichszahlung in Höhe des Nominalwertes gegen physische Lieferung einer Referenzverbindlichkeit, in Form eines Differenzausgleichs zu dem Restwert einer Referenzverbindlichkeit nach Eintritt des Kreditereignisses oder als fest vereinbarter Betrag erfolgt (Credit Default Swap), auch soweit dieser in eine Credit Linked Note oder einen Total Return Swap eingebettet ist, und
als Referenzverbindlichkeit zumindest auch eine Verbindlichkeit von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, dient.
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 sind Geschäfte, bei denen durch den Abschluss des Kreditderivats nach Absatz 1 bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine nicht nur unwesentliche Reduktion des Risikos aus
einer bestehenden oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Kreditderivats übernommenen Position in einer Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats nach Absatz 1 oder
einer sonstigen bestehenden oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Kreditderivats übernommenen Position in einem anderen Finanzinstrument oder in einer sonstigen bestehenden Verbindlichkeit, die an Wert verlieren kann, wenn sich die Bonität des Schuldners der Referenzverbindlichkeit nach Absatz 1 Nummer 2 verschlechtert,
bewirkt werden soll.
(3) 1Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 sind zudem Geschäfte von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vergleichbaren Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit
sie im Wege des Eigenhandels mit Kreditderivaten im Sinne von Absatz 1 handeln und regelmäßig und dauerhaft anbieten, diese zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, und
das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Erfüllung dieser Tätigkeit erforderlich ist.
2Der Bundesanstalt ist die Absicht der Aufnahme einer Tätigkeit nach Satz 1 unverzüglich unter Angabe der jeweils betroffenen Kreditderivate nach Absatz 1 anzuzeigen.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Anzeigepflicht des Absatzes 3 Satz 2 erlassen und
für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 vorsehen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
(1) Es ist für Sicherungsnehmer verboten, Kreditderivate im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 im Inland zu begründen oder rechtsgeschäftlich in solche einzutreten, soweit
im Rahmen eines solchen Geschäfts der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer bei Eintritt eines vorab spezifizierten Kreditereignisses eine Ausgleichszahlung zu leisten hat, unabhängig davon, ob die Ausgleichszahlung in Höhe des Nominalwertes gegen physische Lieferung einer Referenzverbindlichkeit, in Form eines Differenzausgleichs zu dem Restwert einer Referenzverbindlichkeit nach Eintritt des Kreditereignisses oder als fest vereinbarter Betrag erfolgt (Credit Default Swap), auch soweit dieser in eine Credit Linked Note oder einen Total Return Swap eingebettet ist, und
als Referenzverbindlichkeit zumindest auch eine Verbindlichkeit von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, dient.
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 sind Geschäfte, bei denen durch den Abschluss des Kreditderivats nach Absatz 1 bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine nicht nur unwesentliche Reduktion des Risikos aus
einer bestehenden oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Kreditderivats übernommenen Position in einer Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats nach Absatz 1 oder
einer sonstigen bestehenden oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Kreditderivats übernommenen Position in einem anderen Finanzinstrument oder in einer sonstigen bestehenden Verbindlichkeit, die an Wert verlieren kann, wenn sich die Bonität des Schuldners der Referenzverbindlichkeit nach Absatz 1 Nummer 2 verschlechtert,
bewirkt werden soll.
(3) 1Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 sind zudem Geschäfte von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vergleichbaren Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit
sie im Wege des Eigenhandels mit Kreditderivaten im Sinne von Absatz 1 handeln und regelmäßig und dauerhaft anbieten, diese zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, und
das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Erfüllung dieser Tätigkeit erforderlich ist.
2Der Bundesanstalt ist die Absicht der Aufnahme einer Tätigkeit nach Satz 1 unverzüglich unter Angabe der jeweils betroffenen Kreditderivate nach Absatz 1 anzuzeigen.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Anzeigepflicht des Absatzes 3 Satz 2 erlassen und
für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 vorsehen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
§§§
Zu Abschnitt 6 WpHG |
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Die Überschrift zu Abschnitt 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
Die Überschrift zu Abschnitt 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 31 WpHG |
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§ 31 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
§ 31 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Es ist ferner verpflichtet,
von seinen Kunden Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse in Geschäften, die Gegenstand von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen sein sollen, über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen,
seinen Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen,
soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist.
2Die Kunden sind nicht verpflichtet, dem Verlangen nach Angaben gemäß Satz 1 Nr.1 zu entsprechen.
§ 31 Abs.3 bis 9 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.16 c) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 31 bisheriger Abs.3 wurde Abs.10 und es wurden die Wörter „Die Absätze 1 und 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Nr.1 und die Absätze 2 bis 9 sowie die §§ 31a, 31b, 31d und 31e“ ersetzt, nach dem Wort „gelten“ wurde das Wort „entsprechend“ eingefügt und jeweils die Wörter „im Ausland“ durch die Wörter „in einem Drittstaat“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.16 d) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 31 Abs.11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.16 e) iVm Art.14 Abs.1 Nr.1 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 31 Abs.7 Nr.1 wurden die Wörter „von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Publikums- Sondervermögen nach den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Wörter „den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG entsprechende Anteile an Investmentvermögen“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.3 Nr.2a iVm Art.20 Abs.3 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 31 Abs.1 Nr.2 wurde nach dem Wort „Kunden“ das Komma gestrichen, mit Wirkung vom 19.06.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung vom 14.06.10 (BGBl_I_10,786)
§ 31 Abs.3 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.9 Abs.2 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
Bisheriger Wortlaut:
4Vertreibt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anteile an Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes, gelten die im vereinfachten Verkaufsprospekt nach § 121 Abs.1 bis 3 und § 123 des Investmentgesetzes enthaltenen Informationen als angemessen im Sinne des Satzes 1.
§ 31 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.9 Abs.2 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
§ 31 Abs.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.04.11, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.9 Abs.1 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
§ 31 Abs.9 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.6 d) iVm Art.9 Abs.2 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
In § 31 Abs.11 Satz 1 Nummer 2 wurde nach der Angabe „Absätze 2 und 3“ die Angabe „Satz 1 bis 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.04.11, durch Art.1 Nr.6 e) aa) iVm Art.9 Abs.1 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
§ 31 Abs.11 Satz 1 Nummer 2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.04.11, durch Art.1 Nr.6 e) bb) iVm Art.9 Abs.1 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
In § 31 Abs.7 Nummer 1 wurde die Angabe „Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Angabe „Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.15 Abs.4 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – (OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
In § 31 Abs.3a Satz 3 wurde die Angabe „§ 42 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 42 Absatz 2 bis 2c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.7 Abs.4 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2415)
§§§
Zu § 31a WpHG |
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§ 31a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, Abs.8 mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.14 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
Zu § 31b WpHG |
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§ 31b Abs.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, Abs.2 mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.14 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
Zu § 31c WpHG |
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§ 31c Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, Abs.3 mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.14 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
Zu § 31d WpHG |
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§ 31d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 31d Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 08.04.11, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.9 Abs.1 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Erfolgt die Annahme einer Zuwendung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.9 oder allgemeinen Empfehlungen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten betreffen, und werden diese Dienstleistungen trotz der Zuwendung unvoreingenommen erbracht, ist zu vermuten, dass die Zuwendung darauf ausgelegt ist, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern.
§§§
Zu § 31e WpHG |
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§ 31e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
Zu § 31f WpHG |
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§ 31f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 31f Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 16.11.12, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 des EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetzes vom 06.11.12 (BGBl_I_12,2286)
§ 31f Absatz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 31g WpHG |
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§ 31g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
Zu § 31h WpHG |
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§ 31h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
Zu § 32 WpHG |
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§ 32 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.18 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen ist es verboten,
Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen der Kunden übereinstimmt;
Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten zu dem Zweck zu empfehlen, für Eigengeschäfte des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens Preise in eine bestimmte Richtung zu lenken;
Eigengeschäfte auf Grund der Kenntnis von einem Auftrag eines Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten abzuschließen, die Nachteile für den Auftraggeber zur Folge haben können.
(2) Den Geschäftsinhabern eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpapierdienstleistungsunternehmens, bei anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Personen, die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Unternehmens betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt sind, sowie den Angestellten eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die mit der Durchführung von Geschäften in Finanzinstrumenten, der Finanzanalyse oder der Anlageberatung betraut sind, ist es verboten,
Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 oder zu dem Zweck zu empfehlen, für den Abschluss von Geschäften für sich oder Dritte Preise von Finanzinstrumenten in eine bestimmte Richtung zu lenken;
auf Grund der Kenntnis von einem Auftrag eines Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten Geschäfte für sich oder einen Dritten abzuschließen, die Nachteile für den Auftraggeber zur Folge haben können.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unter den in § 31 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland.
§§§
§§§
Zu § 32a WpHG |
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§ 32a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
Zu § 32b WpHG |
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§ 32b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 32b Abs.2 wurden nach den Wörtern „ihrer Internetseite“ die Wörter „und übermittelt sie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24.11.10 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 32c WpHG |
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§ 32c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
Zu § 32d WpHG |
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§ 32d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
Zu § 33 WpHG |
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§ 33 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, Abs.4 mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.14 Abs.1 Nr.3 und Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
ist verpflichtet, die für eine ordnungsmäßige Durchführung der Wertpapierdienstleistung und Wertpapiernebendienstleistung notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen;
muß so organisiert sein, daß bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistung und Wertpapiernebendienstleistung Interessenkonflikte zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seinen Kunden oder Interessenkonflikte zwischen verschiedenen Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens möglichst gering sind;
muß über angemessene interne Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind, Verstößen gegen Verpflichtungen nach diesem Gesetz entgegenzuwirken.
(2) 1Bereiche, die für die Durchführung der Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen wesentlich sind, dürfen auf ein anderes Unternehmen nur ausgelagert werden, wenn dadurch weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Dienstleistungen noch die Wahrnehmung der Pflichten nach Absatz 1, noch die entsprechenden Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt werden.
2Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse vertraglich zu sichern und die ausgelagerten Bereiche in seine internen Kontrollverfahren einzubeziehen.
(4) (1) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
zu den Aufzeichnungspflichten und zu
der Geeignetheit von Datenträgern nach den Absätzen
1 und 2 erlassen.
2Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
§ 33 Abs.1 Satz 2 Nummer 3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.04.11, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.9 Abs.1 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
§§§
Zu § 33a WpHG |
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§ 33a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, Abs.9 mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.14 Abs.1 Nr.4 und Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
Zu § 33b WpHG |
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§ 33b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 33b Abs.7 Nummer 2 Buchstabe a wurde die Angabe „Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3)“ durch die Angabe „Richtlinie 2009/65/EG in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.15 Abs.4 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – (OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§§§
Zu § 34 WpHG |
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§ 34 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, Abs.4 mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.14 Abs.2 und Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen aufzuzeichnen
den Auftrag und hierzu erteilte Anweisungen des Kunden sowie die Ausführung des Auftrags,
den Namen des Angestellten, der den Auftrag des Kunden angenommen hat, sowie die Uhrzeit der Erteilung und Ausführung des Auftrags,
die dem Kunden für den Auftrag in Rechnung gestellten Provisionen und Spesen,
die Anweisungen des Kunden sowie die Erteilung des Auftrags an Dritte, soweit es sich um die Verwaltung von Vermögen im Sinne des § 2 Abs.3 Nr.6 handelt,
die Erteilung eines Auftrags für eigene Rechnung an ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen, sofern das Geschäft nicht der Meldepflicht nach § 9 unterliegt; Aufträge für eigene Rechnung sind besonders zu kennzeichnen.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu weiteren Aufzeichnungen verpflichten, soweit diese zur Überwachung der Verpflichtungen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch die Bundesanstalt erforderlich sind.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(3) 1Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind mindestens sechs Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung aufzubewahren.
2Für die Aufbewahrung gilt § 257 Abs.3 und 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(4) (1) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
zu den Aufzeichnungspflichten und zu
der Geeignetheit von Datenträgern nach den Absätzen
1 und 2 erlassen.
2Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
§ 34 Abs.2a und 2b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.4 Nr.4 a) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)
In § 34 Abs.4 wurden die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 2a“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.4 Nr.4 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)
§§§
Zu § 34a WpHG |
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§ 34a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das kein Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs.3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen ist, hat Kundengelder, die es im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder einer Wertpapiernebendienstleistung entgegennimmt und im eigenen Namen und auf Rechnung der Kunden verwendet, unverzüglich getrennt von den Geldern des Unternehmens und von anderen Kundengeldern auf Treuhandkonten bei einem Kreditinstitut, das im Inland zum Betreiben des Einlagengeschäftes befugt ist, oder einem geeigneten Kreditinstitut mit Sitz im Ausland, das zum Betreiben des Einlagengeschäftes befugt ist, zu verwahren.
2Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat dem Kreditinstitut vor der Verwahrung offenzulegen, daß die Gelder für fremde Rechnung eingelegt werden.
3Es hat den Kunden unverzüglich darüber zu unterrichten, auf welchem Konto die Kundengelder verwahrt werden und ob das Kreditinstitut, bei dem die Kundengelder verwahrt werden, einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern zugehört und in welchem Umfang die Kundengelder durch diese Einrichtung gesichert sind.
In § 34a Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „oder einem Kreditinstitut“ durch die Wörter „oder einem Institut“ ersetzt und in Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 34a Abs.3 und 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.23 c) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 34a bisheriger Abs.3 wurde Abs.5 und die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2“ wurde durch die Angabe „nach den Absätzen 1 bis 4 sowie zu den Anforderungen an qualifizierte Geldmarktfonds im Sinne des Absatzes 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.23 d) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
Zu § 34b WpHG |
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§ 34b Abs.3 Satz 1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
§ 34b Abs.5 Sätze 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 34b Abs.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.24 c) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die anderen eine Information über Finanzinstrumente oder deren Emittenten zugänglich machen, die direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthält, haben diese Information mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit darzubieten und Umstände oder Beziehungen, die bei den Erstellern, den für die Erstellung verantwortlichen juristischen Personen oder mit diesen verbundenen Unternehmen Interessenkonflikte begründen können, offen zu legen.
2Die Organisationspflichten des Absatzes 5 gelten entsprechend.
§§§
Zu § 34d WpHG |
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§ 34d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.04.11 und hinsichtlich der Absätze 1 bis 5 vom 01.11.12, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.9 Abs.1 und 4 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
§ 34d Abs.5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.11.12, durch Art.1 Nr.7a iVm Art.4 des EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetzes vom 06.11.12 (BGBl_I_12,2286)
§§§
Zu § 35 WpHG |
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In § 35 Abs.1 wurden die Wörter „den im einleitenden Satzteil des § 32 Abs.2 genannten Personen“ durch die Wörter „den Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, den Unternehmen, mit denen eine Auslagerungsvereinbarung im Sinne des § 25a Abs.2 des Kreditwesengesetzes besteht oder bestand,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 35 Abs.2 wurden die Wörter „im Ausland“ durch die Wörter „in einem Drittstaat“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 35 Abs.4 Satz 1 wurden nach dem Wort „sie“ die Wörter „nach Maßgabe der Richtlinie 2004/39/EG und der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl.EU Nr.L 241 S.26)“ und die Wörter „nach den §§ 31 bis 33“ durch die Wörter „dieses Abschnitts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.25 c) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 35 Abs.4 Satz 3wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.44 Nr.1 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 36 WpHG |
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§ 36 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.4 Nr.2 a) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 36 Abs.1 bisherige Sätz 2 bis 7 wurden die Sätze 3 bis 8 und der neue Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.4 Nr.2 b) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
In § 36 Abs.1 Satz 1 wurden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Pflichten“ die Wörter „und der sich aus der Verordnung (EG) Nr.1287/2006 ergebenden Pflichten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 36 Abs.1 Satz 3 wurden nach dem Wort „Prüfung“ ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 34a, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs.5,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 36 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „in Einzelfällen“ gestrichen und nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „auch ohne besonderen Anlass“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.04.11, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.9 Abs.1 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
In § 36 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten und“ durch die Wörter „der Anzeigepflichten nach § 10, der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten sowie“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.11.12, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.4 des EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetzes vom 06.11.12 (BGBl_I_12,2286)
§ 36 Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.11.12, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.4 des EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetzes vom 06.11.12 (BGBl_I_12,2286)
Bisheriger Wortlaut:
3Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Meldepflichten nach § 9 oder die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hat der Prüfer die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten.
In § 36 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „Meldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten“ durch die Wörter „der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 unterliegenden Pflichten“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.11.12, durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.4 des EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetzes vom 06.11.12 (BGBl_I_12,2286)
§§§
Zu § 36a WpHG |
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§ 36a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.27 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen erbringt und das beabsichtigt, im Inland eine Zweigniederlassung zu errichten oder Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber Kunden zu erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben, ist von der Bundesanstalt innerhalb der in § 53b Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bestimmten Frist auf die Meldepflichten nach § 9 und die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hinzuweisen.
(2) 1Stellt die Bundesanstalt fest, daß ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, das im Inland eine Zweigniederlassung hat oder Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber den in Absatz 1 genannten Kunden erbringt, die Meldepflichten nach § 9 oder die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten nicht beachtet, fordert es das Unternehmen auf, seine Verpflichtungen innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist zu erfüllen.
2Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats.
§§§
In § 36a Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „des § 34c“ durch die Angabe „der §§ 34c und 34d“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.04.11, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.9 Abs.1 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
In § 36a Abs.2 Satz 6 wurden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.8 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24.11.10 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
In § 36a Abs.3 Satz 3 wurde die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.8 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24.11.10 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 36a Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.8 c) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24.11.10 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 36c WpHG |
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§ 36c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.28 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Bundesanstalt arbeitet zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten mit den zuständigen Stellen im Ausland nach Maßgabe des § 7 zusammen.
2Abweichend von § 7 können die Behörden des Herkunftsstaates dabei nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für die wertpapieraufsichtsrechtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Unterlagen bei der Zweigniederlassung prüfen.
§§§
§§§
Zu § 37 WpHG |
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§ 37 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.29 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die §§ 31, 32 und 34 gelten nicht für Geschäfte, die an einer Börse zwischen zwei Wertpapierdienstleistungsunternehmen abgeschlossen werden und zu Börsenpreisen führen.
2Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die an einer Börse ein Geschäft als Kommissionär abschließen, unterliegen insoweit den Pflichten nach § 34.
(2) § 33 gilt nicht für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das ausschließlich Geschäfte betreibt, die in Absatz 1 Satz 1 genannt sind.
(3) § 33 Abs.1 Nr.2 und 3 und Abs.2 sowie die §§ 34, 34a und 34b Abs.5 gelten nicht für Zweigniederlassungen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Ausnahmen von den in diesem Abschnitt geregelten Pflichten für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festlegen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§§§
Zu § 37a WpHG |
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§ 37a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.4 Nr.5 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)
Bisheriger Wortlaut:
Der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
§§§
§§§
Zu § 37d WpHG |
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§ 37d wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.30 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ein Unternehmen, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanztermingeschäfte abschließt oder solche Geschäfte anschafft, veräußert, vermittelt oder nachweist, ist verpflichtet, vor dem Vertragsabschluss einen Verbraucher schriftlich darüber zu informieren, dass
die aus Finanztermingeschäften erworbenen befristeten Rechte verfallen oder eine Wertminderung erleiden können;
das Verlustrisiko nicht bestimmbar sein und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen kann;
Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen Finanztermingeschäften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollen, möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Preis getätigt werden können;
sich das Verlustrisiko erhöht, wenn zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Finanztermingeschäften Kredit in Anspruch genommen wird oder die Verpflichtung aus Finanztermingeschäften oder die hieraus zu beanspruchende Gegenleistung auf ausländische Währung oder eine Rechnungseinheit lautet.
2Die Unterrichtungsschrift darf nur Informationen über die Finanztermingeschäfte und ihre Risiken enthalten und ist von dem Verbraucher zu unterschreiben.
3Die Unterrichtung ist jeweils vor dem Ablauf von zwei Jahren zu wiederholen.
(2) Die Informationspflicht besteht nicht für die Zuteilung von Bezugsrechten auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung.
(3) 1Wird der Verbraucher bei Erteilung von Aufträgen für Finanztermingeschäfte oder bei deren Abschluss vertreten, so gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Verbrauchers der Vertreter tritt.
2Eine Informationspflicht gegenüber dem Vertreter besteht nicht, wenn das Unternehmen den Verbraucher nach Absatz 1 informiert hat.
(4) 1Hat das Unternehmen gegen die Informationspflicht nach Absatz 1 oder 3 Satz 1 verstoßen, ist es dem Verbraucher zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
2Ist streitig, ob das Unternehmen seine Verpflichtung nach Absatz 1 oder 3 erfüllt hat oder ob es den Verstoß zu vertreten hat, trifft das Unternehmen die Beweislast.
3Der Anspruch des Verbrauchers auf Schadenersatz verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
(5) Die Verpflichtung nach § 31 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Finanztermingeschäfte abschließen oder solche Geschäfte anschaffen, veräußern, vermitteln oder nachweisen, sofern der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Geschäftsleitung im Inland hat.
2Dies gilt nicht, sofern die Leistung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen ausschließlich im Ausland erbracht wird.
§§§
§§§
Zu § 37e WpHG |
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§ 37e Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.31 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
Zu § 37f WpHG |
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§ 37f wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.32 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Bundesanstalt hat bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Einhaltung der Informationspflichten nach § 37d zu überwachen.
2§ 35 Abs.1 ist entsprechend anzuwenden.
3Die Prüfung nach § 36 Abs.1 hat sich auch auf die Einhaltung der Informationspflichten nach § 37d zu erstrecken.
§§§
§§§
Zum Abschnitt 10 WpHG |
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Die Überschrift zu Abschnitt 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.33 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 37i WpHG |
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§ 37i Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.34 a) aa) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
In § 37i Abs.1 Satz 2 Nr.1, 3 und 5 wurden jeweils das Wort „organisierten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.34 a) bb) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 37i Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.34 b) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
In § 37i Abs.3 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.44 Nr.1 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 37j WpHG |
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In § 37j Nr.2 wurde die Angabe „§ 16 Abs.2“ durch die Angabe „§ 19 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.35 a) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 37i Nr.3 und 4 wurde jeweils das Wort „organisierten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.35 b) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
Zu § 37k WpHG |
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In § 37k Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „organisierte“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.36 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 37k Abs.2 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.44 Nr.1 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 37l WpHG |
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In § 37l wurde das Wort „organisierte“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.37 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
Zu § 37m WpHG |
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§ 37m wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.38 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
1Ausländische organisierte Märkte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, an denen Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs.2a gehandelt werden oder ihre Betreiber, haben der Bundesanstalt anzuzeigen, wenn sie Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren.
2Die Anzeige muss enthalten:
Name und Anschrift der Geschäftsleitung des organisierten Marktes oder des Betreibers,
einen Geschäftsplan, aus dem die Art des geplanten Marktzugangs für die Handelsteilnehmer, der organisatorische Aufbau und die internen Kontrollverfahren des organisierten Marktes hervorgehen,
die Angabe der Art der Finanzinstrumente, die von den Handelsteilnehmern über den unmittelbaren Marktzugang gehandelt werden sollen, sowie
Namen und die Anschrift der Handelsteilnehmer mit Sitz im Inland, denen der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll.
3Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
4Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§§§
§§§
Zum Abschnitt 11 WpHG |
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Abschnitt 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zum Unterabschnitt 1 WpHG |
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Überschrift Unterabschnitt 1 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 37n WpHG |
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In § 37n wurden nach dem Wort „Konzernlagebericht“ die Wörter „sowie der verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 37n wurden die Wörter „amtlichen oder geregelten“ durch das Wort „regulierten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.39 iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
Zu § 37o WpHG |
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In § 37o Abs.1 Satz 4 wurden nach dem Wort „Konzernlagebericht“ die Wörter „sowie der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 37o Abs.1 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 37k Abs.1 Satz 5 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.44 Nr.1 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 37q WpHG |
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In § 37q Abs.2 Satz 4 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.44 Nr.1 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 37s WpHG |
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In § 37s Abs.1 Satz 2 wurden nach der Angabe „des § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und vor der Angabe „Abs.7“ die Wörter „auch in Verbindung mit“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zum Unterabschnitt 2 WpHG |
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Unterabschnitt 2 mit den Paragraphen 37v bis 37z wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 37v WpHG |
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§ 37v wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 37v Abs.2 Nr.1 wurde das Wort „Sitzungsstaates“ durch das Wort „Sitzstaats“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09, durch Art.13 Abs.3 Nr.1 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 37v Abs.2 Nr.2 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 wird nach dem Wort „Erklärung“ das Wort „und“ eingefügt und die Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 29.05.09, durch Art.13 Abs.3 Nr.1 b) bis d) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 37v Abs.3 Nummer 3 wurden das Komma und das Wort „und“ am Ende durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.12, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1375)
Bisheriger Wortlaut:
4. eine aufeinander abgestimmte Verfahrensweise, nach der der Jahresfinanzbericht und das jährliche Dokument nach § 10 des Wertpapierprospektgesetzes der Bundesanstalt zur Kenntnis gelangen.
§§§
Zu § 37w WpHG |
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§ 37w wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 37x WpHG |
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§ 37x wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 37y WpHG |
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§ 37y wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 37y Nr.1 wurden das Wort „und“ nach dem Wort „Konzernlagebericht“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Erklärung“ die Wörter „und eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs.2a der Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs.4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungspflicht“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09, durch Art.13 Abs.3 Nr.2 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
Zu § 37z WpHG |
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§ 37z wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 37z Abs.4 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24.11.10 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 37z Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.12, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1375)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die §§ 37v bis 37y finden keine Anwendung auf Unternehmen, die ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben.
§§§
Zu § 38 WpHG |
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§ 38 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze (aF) vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1528)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 39 Abs.1 Nr.1 oder 2 oder Abs.2 Nr.11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einwirkt.
In § 38 Abs.2 Nummer 1 und 3 wurde jeweils die Angabe „§ 3 Abs.4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.07.11, durch Art.12 iVm Art.15 Abs.2 S.1 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom 21.07.11 (BGBl_I_11,1475)
§§§
Zu § 39 WpHG |
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In § 39 Abs.2 Nr.2 Buchstabe c wurde nach der Angabe „§ 15 Abs.3 Satz 4“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „Abs. 4 Satz 1“ die Angabe „oder Abs. 5 Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.25 a) aa) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 39 Abs.2 Nr.2 Buchstabe d wurde nach den Wörtern „auch in Verbindung mit Satz 2,“ die Angabe „Abs. 4 Satz 1“ eingefügt und nach der Angabe „Absatz 5 Satz 1,“ das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.25 a) bb) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 39 Abs.2 Nr.2 Buchstabe e wurde nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „oder 2“ und nach der Angabe „Abs. 1a“ ein Komma und die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs.3,“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.25 a) cc) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 39 Abs.2 Nr.2 Buchstabe f bis p wurden angefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.25 a) dd) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 39 Abs.2 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
a) § 15 Abs.1 Satz 1, 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 Nr.1,
b) § 15a Abs.4 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 oder
c) § 25 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 25 Abs.2 Satz 1 oder § 26 Abs.1 Satz 1
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig nachholt,
In § 39 Abs.2 Nr.6 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.25 c) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 39 Abs.2 bisherige Nr.6 wurde Nr.7 und die bisherige Nr.7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.25 d) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
7. (7) entgegen § 15 Abs.5 Satz 1 eine Veröffentlichung vornimmt,
§ 39 Abs.2 Nummern 12 bis 14 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.25 e) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 39 Abs.2 bisherige Nummern 12 bis 15 wurden die Nummern 15 bis 18, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.25 f) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 39 Abs.2 neue Nr.17 wurde am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.25 g) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 39 Abs.2 Nr.19 und 20 wurden angefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.25 h) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 39 Abs.4 wurden nach der Angabe „Absatzes 2 Nr.2 Buchstabe c“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, nach der Angabe „e“ die Wörter „bis i und m bis p“ eingefügt, nach der Angabe „Nr.3 und 4“ ein Komma und die Angabe „Nr. 5 Buchstabe c bis h und Nr. 6, 19 und 20“ eingefügt, nach der Angabe „Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 5 Buchstabe b“ ein Komma und die Angabe „Nr.12 bis 14“ eingefügt und die Angabe „Nr.13“ durch die Angabe „Nr.16“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 39 Abs.2 Nr.23 wurde die Angabe „§ 36 Abs.1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 36 Abs.1 Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.13.07, durch Art.3 Nr.7 a) iVm Art.14 Abs.3 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 39 Abs.4 wurde die Angabe „des Absatzes 2 Nr.5 Buchstabe a, Nr.6 und 11“ durch die Angabe „des Absatzes 2 Nr.5 Buchstabe a, Nr.7 und 11“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.13.07, durch Art.3 Nr.7 b) iVm Art.14 Abs.3 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
§ 39 Abs.1 Nr.3 und 4 wurden eingefügt und die bisherige Nr.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.40 a) aa) und bb) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
§ 39 Abs.1 bisherige Nr.6 wurde aufgehoben und die bisherige Nr.4 und 5 wurden die Nr.5 und 6, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.40 a) bb) und cc) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
In § 39 Abs.1 neu Nr.5 wurde das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.40 a) dd) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 39 Abs.1 neu Nr.6 wurde das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.40 a) ee) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 39 Abs.2 Nr.2 Buchstabe a wurde die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.40 b) aa) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 39 Abs.2 Nr.15 bis 19 wurden eingefügt und die bisherigen Nr.15 bis 20 wurden die Nr.20 bis 25, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.40 b) bb) und cc) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 39 Abs.2 neue Nr.20 wurde die Angabe „sechs“ durch die Angabe „fünf“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.40 b) dd) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 39 Abs.2 neue Nr.21 wurden die Angabe „Satz 1, 2 oder 3“ durch die Angabe „Satz 1, 3, 4 oder 5“ und die Angabe „§ 34a Abs.3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 34a Abs.5 Satz 1“ ersetzt; nach der Angabe „§ 34a Abs.5 Satz 1“ wurde die Angabe „oder § 34a Abs.4“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.40 b) ee) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 39 Abs.3 wurden in Nummer 1 nach dem Wort „zuwiderhandelt“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 2 am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 2 die Nummer 3 eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.40 c) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 39 Abs.4 wurden die Angabe „Absatzes 1 Nr.3 und 4“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nr.3 und 5“ und die Angabe „Nr.6, 19 und 20“ durch die Angabe „Nr.6, 18, 24 und 25 und des Absatzes 3 Nr.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.40 d) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 39 Abs.2 Nr.23 wurde die Angabe „§ 36 Abs.1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 36 Abs.1 Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.13.07, durch Art.3 Nr.7 a) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 39 Abs.4 wurde die Angabe „des Absatzes 2 Nr.5 Buchstabe a, Nr.6 und 11“ durch die Angabe „des Absatzes 2 Nr.5 Buchstabe a, Nr.7 und 11“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.13.07, durch Art.3 Nr.7 b) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
§ 39 Abs.2 Nr.10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
§ 39 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 39 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.3 Nr.2 c) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 39 Abs.2 Nr.24 und 25 wurden jeweils nach der Angabe „§ 37v Abs.2 Nr.3“ die Wörter „und der Eintragungsbescheinigung oder Bestätigung gemäß § 37v Abs.2 Nr.4“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.05.09, durch Art.13 Abs.3 Nr.3 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 39 Abs.2 Nr.2 Buchstabe a wurden Wörter „mit Satz 3 oder 4“ durch die Wörter „mit Satz 3, 4 oder 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.09, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.9 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 39 Abs.2 Nr.19a bis 19c wurden eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.4 Nr.6 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)
§ 39 Abs.2b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.06.10, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.3 des Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung vom 14.06.10 (BGBl_I_10,786)
§ 39 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.06.10, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.3 des Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung vom 14.06.10 (BGBl_I_10,786)
In § 39 Abs.4 wurden die Angaben „Nr.7 und 11“ durch die Angabe „Nummer 7 und 11 und des Absatzes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38“ und die Angabe „c bis h und Nr.6, 18, 24 und 25 und des Absatzes 3 Nr.3“ durch die Angabe „c bis h, Nummer 6, 18, 24 und 25, des Absatzes 2b Nummer 1 bis 10, 13 bis 34, 36, 37 und 39 bis 42, des Absatzes 3 Nummer 3 und des Absatzes 3a“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.06.10, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.3 des Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung vom 14.06.10 (BGBl_I_10,786)
In § 39 Abs.2 Nr.2 wurde Buchstabe m neu eingefügt und die bisherigen Buchstaben m bis p wurden die Buchstaben n bis q, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
In § 39 Abs.2 Nr.5 wurde Buchstabe f neu eingefügt und die bisherigen Buchstaben f bis h wurden die Buchstaben g bis i, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
In § 39 Abs.2 wurden die Nr.14a und 14b eingefügt, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.6 a) cc) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
§ 39 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und 2 und des Absatzes 2 Nr.5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11 und des Absatzes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38 (35) mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.3 und 5 (24) und des Absatzes 2 Nr.2 Buchstabe c, e bis i und m bis p (12), Nr.3 und 4, Nr.5 Buchstabe „c bis h, Nummer 6, 18, 24 und 25, des Absatzes 2b Nummer 1 bis 10, 13 bis 34, 36, 37 und 39 bis 42, des Absatzes 3 Nummer 3 und des Absatzes 3a (35) mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr.2 Buchstabe d, Nr.5 Buchstabe b, Nr.12 bis 14 und Nr.16 (12) und des Absatzes 3 Nr.1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
In § 39 Abs.2 Nummer 2 Buchstabe f wurden
nach der Angabe „§ 25 Abs.3,“ die Wörter „oder
§ 25a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 4,“ angefügt, mit Wirkung vom 01.02.12, durch Art.1 Nr.12 a) aa) iVm Art.9 Abs.3 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
Art.9 Abs.3 geändert mit Wirkung vom 13.12.11, durch Art.21 iVm Art.26 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
§ 39 Abs.2 Nummer 14a und 14b wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 08.04.11, durch Art.1 Nr.12 a) bb) iVm Art.9 Abs.1 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
Bisheriger Wortlaut:
(38) entgegen § 30h Absatz 1 Satz 1, auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 30h Absatz 3 Satz 1
Nummer 2, einen ungedeckten Leerverkauf
tätigt,
|
(38) entgegen § 30j Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30j Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, ein Geschäft in Kreditderivaten tätigt, |
§ 39 Abs.2 Nummer 15a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.12 a) cc) iVm Art.9 Abs.2 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
§ 39 Abs.2 Nummer 16a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.04.11, durch Art.1 Nr.12 a) dd) iVm Art.9 Abs.1 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
§ 39 Abs.2 Nummer 17a bis 17c wurden eingefügt, mit Wirkung vom 08.04.11, durch Art.1 Nr.12 a) ee) iVm Art.9 Abs.1 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
§ 39 Abs.2 Nummer 21 wurde aufgehoben und die bisherige Nummer 22 wurde Nummer 21, mit Wirkung vom 08.04.11, durch Art.1 Nr.12 a) ff) und gg) iVm Art.9 Abs.1 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
Bisheriger Wortlaut:
21. (9) (20) einer Vorschrift des § 34a Abs.1 Satz 1, 3, 4 oder 5 (22), auch in Verbindung mit Abs.2 Satz 2, oder des § 34a Abs.2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs.5 Satz 1 oder § 34a Abs.4 (22), über die getrennte Vermögensverwahrung zuwiderhandelt,
In § 39 Abs.2 neue Nummer 21 wurde die Angabe „oder § 36 Abs. 2 Satz 1“ wird gestrichen, mit Wirkung vom 08.04.11, durch Art.1 Nr.12 a) gg) iVm Art.9 Abs.1 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
§ 39 Abs.2 Nummer 22 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.12, durch Art.1 Nr.12 a) hh) iVm Art.9 Abs.4 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
§ 39 Abs.2 Nummer 23 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.12, durch Art.1 Nr.12 a) ii) iVm Art.9 Abs.4 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
Bisheriger Wortlaut:
23. (9) (20) entgegen § 36 Abs.1 Satz 4 (25) einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt.
§ 39 Abs.2 Nummer 24 wurde aufgehoben und die bisherige Nummer 25 wurde die Nummer 24, mit Wirkung vom 08.04.11, durch Art.1 Nr.12 a) jj) und kk) iVm Art.9 Abs.1 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
Bisheriger Wortlaut:
24. (11) (20) entgegen § 37v Abs.1 Satz 1, § 37w Abs.1 Satz 1 oder § 37x Abs.1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37v Abs.2 Nr.3 und der Eintragungsbescheinigung oder Bestätigung gemäß § 37v Abs.2 Nr.4 (30), einen Halbjahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37w Abs.2 Nr.3 oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
§ 39 Abs.3 Nummer 1 Buchstabe b wurde eingefügt und die bisherigen Buchstaben b und c wurden die Buchstaben c und d, mit Wirkung vom 08.04.11, durch Art.1 Nr.12 b) aa) iVm Art.9 Abs.1 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
In § 39 Abs.3 Nummer 3 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummern 4 bis 12 angefügt, mit Wirkung vom 08.04.11, Nr.10 mit Wirkung vom 01.11.12, durch Art.1 Nr.12 b) bb) und cc) iVm Art.9 Abs.1 und 4 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
§ 39 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.04.11, durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.9 Abs.1 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (39) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 und des Absatzes 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 14a und 14b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 und des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c, e bis i und m bis q, Nummer 3, 4, 5 Buchstabe c bis i und Nummer 6, 18, 24 und 25 und des Absatzes 3 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 12 bis 14 und 16 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
In § 39 Abs.5 wurde die Angabe „18 bis 20, 22 und 23“ durch die Angabe „18 bis 21“ und die Angabe „des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3“ wird durch die Angabe „des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3, 10 und 11“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.04.11, durch Art.1 Nr.12 d) iVm Art.9 Abs.1 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
In § 39 Abs.2 wurden Nummer 2 Buchstabe m, Nummer 5 Buchstabe f sowie die Nummern 14a und 14b aufgehoben und werden in Nummer 19a nach den Wörtern „nicht richtig“ ein Komma und die Wörter „nicht vollständig“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.11.12, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.4 des EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetzes vom 06.11.12 (BGBl_I_12,2286)
Bisheriger Wortlaut:
m) (36) § 30i Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,
f) (37) § 30i Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 Nummer 2 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,
(41) entgegen § 30h Absatz 1 Satz 1 einen
ungedeckten Leerverkauf tätigt,
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(41) entgegen § 30j Absatz 1 Kreditderivate begründet oder rechtsgeschäftlich in solche eintritt, |
§ 39 Abs.2d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.11.12, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.4 des EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetzes vom 06.11.12 (BGBl_I_12,2286)
§ 39 Abs.3a wurde eingefügt (f), mit Wirkung vom 16.11.12, durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.4 des EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetzes vom 06.11.12 (BGBl_I_12,2286)
In § 39 Abs.4 wurden nach den Wörtern „in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g bis i“ die Wörter „sowie des Absatzes 2d Nummer 3 bis 5“ eingefügt, wurdr nach den Wörtern „Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a,“ die Angabe „c und m“ durch die Angabe „c und n“ ersetzt und wurden nach den Wörtern „des Absatzes 2b Nummer 5 und 6“ die Wörter „ , des Absatzes 2d Nummer 1 und 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.11.12, durch Art.1 Nr.9 d) iVm Art.4 des EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetzes vom 06.11.12 (BGBl_I_12,2286)
In § 39 Abs.2 Nummer 15a Buchstabe c wurde der Punkt am Ende gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.7 Abs.4 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2415)
In § 39 Abs.2b Nummer 6 wurde das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.7 Abs.4 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2415)
In § 39 Abs.2c Nummer 4 wurde das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.2 c) iVm Art.7 Abs.4 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2415)
§ 39 Absatz 2 Nummer 10a bis 10c wurden eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§ 39 Absatz 2e wurden eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
In § 39 Absatz 4 wurden die Wörter „sowie Nummer 14a und 14b“ durch die Wörter „und Nummer 14a und 14b sowie des Absatzes 2e Nummer 5, 8 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.2 Nr.4 c) aa) iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
In § 39 Absatz 4 wurden nach den Wörtern „des Absatzes 2d Nummer 1 und 2“ werden ein Komma und die Wörter „des Absatzes 2e Nummer 1, 3 und 4“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.2 Nr.4 c) bb) iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
In § 39 Absatz 4 wurden die Wörter „Nummer 12 bis 14“ werden durch die Wörter „Nummer 10a bis 10c, 12 bis 14“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.2 Nr.4 c) cc) iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
In § 39 Absatz 4 wurden nach den Wörtern „Nummer 16 und 17a“ ein Komma und die Wörter „des Absatzes 2e Nummer 2, 6 und 7“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.2 Nr.4 c) dd) iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 40b WpHG |
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In § 40b Satz 1 wurde das Wort „Website“ durch das Wort „Internetseite“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.41 a) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 40b Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.1 Nr.41 b) iVm Art.14 Abs.3 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut:
§ 40b bisheriger Wortlaut wurde Abs.1 und Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.10 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24.11.10 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
In § 40b Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 4 Abs.2“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.10 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24.11.10 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 40b Absatz 4 wurde angefügt , mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.2 Nr.5 Vm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 41 WpHG |
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§ 41 Abs.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.27 a) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§ 41 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.27 b) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig macht oder
entgegen Absatz 3 in Verbindung mit § 25 Abs.1 Satz 1, 2 oder Abs.2 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig vornimmt oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet.
In § 41 Abs.6 wurden nach der Angabe „Absatzes 5“ die Angabe „Nr. 1“ gestrichen, das Wort „zweihundertfünfzigtausend“ durch das Wort „zweihunderttausend“ ersetzt und die Wörter „und in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.27 c) iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 41 Abs.4a Satz 1 wurden nach der Angabe „auch unter Berücksichtigung des § 22“ die Wörter „in der vor dem 19. August 2008 geltenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.08.08, durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.12 Satz 3 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
In § 41 Abs.4a Satz 5 wurden nach der Angabe „im Sinne des § 25“ die Wörter „in der vor dem 1. März 2009 geltenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.08.08, durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.12 Satz 3 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
§ 41 Abs.4a Satz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.08.08, durch Art.1 Nr.6 a) cc) iVm Art.12 Satz 3 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
Bisheriger Wortlaut:
§ 41 Abs.4b und 4c wurden eingefügt, mit Wirkung vom 19.08.08, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.12 Satz 3 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
§ 41 Abs.4d und 4e wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.12, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.9 Abs.3 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
Art.9 Abs.3 geändert mit Wirkung vom 13.12.11, durch Art.21 iVm Art.26 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
§ 41 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.12, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.9 Abs.3 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
Art.9 Abs.3 geändert mit Wirkung vom 13.12.11, durch Art.21 iVm Art.26 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
Bisheriger Wortlaut:
(5) (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4a Satz 1, 3, 5 oder 9 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
entgegen Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 7 oder 8 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.
§§§
Zu § 41a WpHG |
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§ 41a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.12, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1375)
§§§
Zu § 42a WpHG |
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§ 42a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
§§§
Zu § 42b WpHG |
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§ 42b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
In § 42b Abs.1 Satz 2 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.44 Nr.1 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
§§§
Zu § 42c WpHG |
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§ 42c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte vom 21.07.10 (BGBl_I_10,945)
§§§
Zu § 42d WpHG |
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§ 42d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.04.11, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.9 Abs.1 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
§§§
Zu § 42e WpHG |
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§ 42e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.9 Abs.2 des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 05.04.11 (BGBl_I_11,538)
§§§
Zu § 43 WpHG |
---|
§ 43 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.4 Nr.7 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)
Bisheriger Wortlaut:
§ 37a ist nicht anzuwenden auf Ansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung, die vor dem 1.April 1998 entstanden sind.
§§§
§§§
Zu § 46 WpHG |
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§ 46 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 46 Abs.4 wurde die Angabe „bis zum 31. Dezember 2008“ durch die Angabe „bis zum 31. Dezember 2010“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.35 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
Zu § 47 WpHG |
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§ 47 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.4 Nr.8 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)
§§§
Zu § 48 WpHG |
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§ 48 wurde angefügt , mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.2 Nr.6 Vm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
WpHG | [ ] |
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