WpPG | 1-31 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 4110-9
Gesetz
über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim
öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren
zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist
vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1698)
zuletzt geändert durch Art.13b Nr.2 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes
vom 16.07.07 (Amtsbl_07,1330)
= Art.1 Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ 2005 ] |
§§§
A-1 | Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | 1-4 |
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(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung von Prospekten für Wertpapiere, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Nr.2 bis 5 sind Emittenten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller berechtigt, einen Prospekt im Sinne dieses Gesetzes zu erstellen, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden.
§§§
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
Wertpapiere:
übertragbare Wertpapiere, die an
einem Markt gehandelt werden können, insbesondere
a) Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien oder Anteilen an Kapitalgesellschaften oder anderen juristischen Personen vergleichbar sind, sowie Zertifikate, die Aktien vertreten,
b) Schuldtitel, insbesondere Schuldverschreibungen und Zertifikate, die andere als die in Buchstabe a genannten Wertpapiere vertreten,
c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird, mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;
Dividendenwerte:
Aktien und andere Wertpapiere,
die Aktien vergleichbar sind, sowie jede andere Art übertragbarer Wertpapiere, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung dieses Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapiere
zu erwerben, sofern die letztgenannten Wertpapiere vom Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder von einem zum Konzern des Emittenten gehörenden Unternehmen begeben wurden;
Nichtdividendenwerte:
alle Wertpapiere, die keine
Dividendenwerte sind;
öffentliches Angebot von Wertpapieren: eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, über den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden; dies gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren durch Institute im Sinne des § 1 Abs.1b des Kreditwesengesetzes oder ein nach § 53 Abs.1 Satz 1 oder § 53b Abs.1 Satz 1 oder Abs.7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen, wobei Mitteilungen auf Grund des Handels von Wertpapieren an einem organisierten Markt oder im Freiverkehr kein öffentliches Angebot darstellen;
Angebotsprogramm: ein Plan, der es erlauben würde, Nichtdividendenwerte ähnlicher Art oder Gattung sowie Optionsscheine jeder Art dauernd oder wiederholt während eines bestimmten Emissionszeitraums zu begeben;
a) Institute im Sinne des § 1 Abs.1b des Kreditwesengesetzes, nach § 53 Abs.1 Satz 1, § 53b Abs.1 Satz 1 oder Abs.7 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, private und öffentlich rechtliche Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische Investmentgesellschaften und von diesen beauftragte Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, Warenderivatehändler sowie Einrichtungen, die weder zugelassen sind noch beaufsichtigt werden und deren einziger Geschäftszweck in der Wertpapieranlage besteht,
b) nationale und regionale Regierungen, Zentralbanken, internationale und supranationale Institutionen wie der Internationale Währungsfonds, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank, andere vergleichbare internationale Organisationen und die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
c) andere juristische Personen, es sei denn, es handelt sich um kleine oder mittlere Unternehmen,
d) kleine oder mittlere Unternehmen mit Sitz im Inland, sofern sie in das nach Maßgabe des § 27 geführte Register eingetragen sind, und kleine oder mittlere Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern sie in diesem Staat in ein als gleichwertig anerkanntes Register eingetragen sind, und
e) natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland, sofern sie in das nach Maßgabe des § 27 geführte Register eingetragen sind, und natürliche Personen mit Wohnsitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern sie in diesem Staat in ein als gleichwertig anerkanntes Register eingetragen sind;
kleine und mittlere Unternehmen: Personen oder Gesellschaften, die laut ihrem letzten Jahresabschluss oder Konzernabschluss mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen: eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von weniger als 250, eine Gesamtbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro und ein Jahresnettoumsatz von höchstens 50 Millionen Euro;
Einlagenkreditinstitute:
Unternehmen im Sinne des
§ 1 Abs.3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes;
Emittent:
eine Person oder Gesellschaft, die Wertpapiere begibt oder zu begeben beabsichtigt;
Anbieter:
eine Person oder Gesellschaft, die Wertpapiere öffentlich anbietet;
Zulassungsantragsteller:
die Personen, die die
Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragen;
a) für alle Emittenten von Wertpapieren, die nicht in Buchstabe b genannt sind, der Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem der Emittent seinen Sitz hat,
b) für jede Emission von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 1 000 Euro sowie für jede Emission von Nichtdividendenwerten, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts übertragbare Wertpapiere zu erwerben oder einen Barbetrag in Empfang zu nehmen, sofern der Emittent der Nichtdividendenwerte nicht der Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere oder ein zum Konzern dieses Emittenten gehörendes Unternehmen ist, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder des Zulassungsantragstellers der Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem der Emittent seinen Sitz hat, oder der Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen, oder der Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Wertpapiere öffentlich angeboten werden; dies gilt auch für Nichtdividendenwerte, die auf andere Währungen als auf Euro lauten, wenn der Wert solcher Mindeststückelungen annähernd 1 000 Euro entspricht,
c) für alle Drittstaatemittenten von Wertpapieren, die nicht in Buchstabe b genannt sind, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder des Zulassungsantragstellers entweder der Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Wertpapiere erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder der Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt gestellt wird, vorbehaltlich einer späteren Wahl durch den Drittstaatemittenten, wenn der Herkunftsstaat nicht gemäß seiner Wahl bestimmt wurde;
Aufnahmestaat:
der Staat, in dem ein öffentliches
Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel angestrebt wird, sofern dieser Staat nicht der Herkunftsstaat ist;
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums:
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum;
Bundesanstalt:
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
§§§
(1) 1Für Wertpapiere, die im Inland öffentlich angeboten werden, muss der Anbieter einen Prospekt
veröffentlichen.
2Dies gilt nicht, soweit ein Prospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden
ist oder sofern sich aus Absatz 2 oder § 4 Abs.1 etwas anderes ergibt.
(2) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren,
(3) Für Wertpapiere, die im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, muss der Zulassungsantragsteller einen Prospekt veröffentlichen, soweit sich aus § 4 Abs.2 nichts anderes ergibt.
§§§
(1) Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nicht für öffentliche Angebote folgender Arten von Wertpapieren:
(2) Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nicht für die Zulassung folgender Arten von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt:
(3) 1Das Bundesministerium der
Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, bestimmen, welche Voraussetzungen die Angaben in den in
Absatz 1 Nr.2 und 3 sowie Absatz 2 Nr.3 und 4 genannten Dokumenten im Einzelnen erfüllen müssen, um gleichwertig im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 oder 3 oder im Sinne des Absatzes 2 Nr.3 oder 4 zu sein.
2Dies kann auch in der Weise geschehen, dass Vorschriften des deutschen Rechts oder des Rechts anderer Staaten
des Europäischen Wirtschaftsraums bezeichnet werden, bei deren Anwendung die Gleichwertigkeit gegeben ist.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§§§
A-2 | Erstellung des Prospekts | 5-12 |
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(1) 1Der Prospekt muss unbeschadet der Bestimmungen des § 8 Abs.2 in leicht analysierbarer und verständlicher Form sämtliche Angaben enthalten, die im Hinblick auf den Emittenten und die öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassenen Wertpapiere notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte
zu ermöglichen.
2Insbesondere muss der Prospekt Angaben über den Emittenten und über die Wertpapiere, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen,
enthalten.
3Der Prospekt muss in einer Form abgefasst
sein, die sein Verständnis und seine Auswertung erleichtern.
(2) 1Der Prospekt muss eine Zusammenfassung enthalten.
2In der Zusammenfassung sind kurz und allgemein verständlich die wesentlichen Merkmale und Risiken zu
nennen, die auf den Emittenten, jeden Garantiegeber und
die Wertpapiere zutreffen.
3Die Zusammenfassung muss
Warnhinweise enthalten, dass
(3) 1Der Prospekt ist mit dem Datum seiner Erstellung zu versehen und vom Anbieter zu unterzeichnen.
2Sollen auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen
werden, ist der Prospekt vom Zulassungsantragsteller zu
unterzeichnen.
(4) 1aDer Prospekt muss Namen und Funktionen, bei juristischen Personen oder Gesellschaften die Firma und den Sitz der Personen oder Gesellschaften angeben, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernehmen;
1ber muss eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.
2Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 hat stets auch das Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder nach § 53
Abs.1 Satz 1 oder § 53b Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige
Unternehmen, mit dem der Emittent zusammen die Zulassung der
Wertpapiere beantragt, die Verantwortung zu übernehmen
und muss der Prospekt dessen Erklärung nach Satz 1
enthalten.
§§§
(1) Für die folgenden Wertpapierarten kann der Anbieter oder der Zulassungsantragsteller einen Basisprospekt erstellen, der alle nach den §§ 5 und 7 notwendigen Angaben zum Emittenten und den öffentlich anzubietenden oder zum Handel an einem organisierten Markt zuzulassenden Wertpapieren enthalten muss, nicht jedoch die endgültigen Bedingungen des Angebots:
(2) Die Angaben des Basisprospekts sind erforderlichenfalls durch aktualisierte Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, nach Maßgabe des § 16 zu ergänzen.
(3) 1Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag nach § 16 aufgenommen, hat der Anbieter oder Zulassungsantragsteller sie spätestens am Tag des öffentlichen Angebots in der in § 14 genannten Art und Weise zu
veröffentlichen.
2Der Anbieter oder Zulassungsantragsteller
hat die endgültigen Bedingungen des Angebots zudem spätestens am Tag der Veröffentlichung bei der Bundesanstalt zu hinterlegen.
3Ist eine fristgerechte Veröffentlichung
oder Hinterlegung aus praktischen Gründen nicht durchführbar, ist sie unverzüglich nachzuholen.
4§ 8 Abs.1 Satz 1 und 2 ist in den in Satz 1 genannten Fällen entsprechend anzuwenden.
§§§
Die Mindestangaben, die in einen Prospekt aufzunehmen sind, bestimmen sich nach der Verordnung (EG) Nr.809/2004 der Kommission vom 29.April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl.EU Nr.L 149 S.1, Nr.L 215 S.3).
§§§
(1) 1Für den Fall, dass der Ausgabepreis der Wertpapiere (Emissionspreis) und die Gesamtzahl der öffentlich angebotenen Wertpapiere (Emissionsvolumen) im Prospekt nicht genannt werden können, muss der Prospekt die Kriterien oder die Bedingungen angeben, anhand deren die Werte ermittelt werden.
2Abweichend hiervon kann bezüglich des Emissionspreises der Prospekt auch den Höchstpreis angeben.
3Enthält der Prospekt nicht die nach
Satz 1 oder Satz 2 erforderlichen Kriterien oder Bedingungen, hat der Erwerber das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Werktagen nach Hinterlegung des
endgültigen Emissionspreises und des Emissionsvolumens
zu widerrufen.
4aDer Widerruf muss keine Begründung
enthalten und ist in Textform gegenüber der im Prospekt
als Empfänger des Widerrufs bezeichneten Person
zu erklären;
4bzur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
5Auf die Rechtsfolgen des Widerrufs ist
§ 357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
6Der Anbieter oder Zulassungsantragsteller muss den endgültigen Emissionspreis und das Emissionsvolumen unverzüglich nach deren Festlegung in einer nach
§ 14 Abs.2 zulässigen Art und Weise veröffentlichen.
7Erfolgt kein öffentliches Angebot, sind der endgültige Emissionspreis und das Emissionsvolumen spätestens
einen Werktag vor der Einführung der Wertpapiere zu
veröffentlichen.
8Werden Nichtdividendenwerte eingeführt,
ohne dass ein öffentliches Angebot erfolgt, kann die Veröffentlichung nach Satz 6 nachträglich vorgenommen werden, wenn die Nichtdividendenwerte während einer längeren Dauer und zu veränderlichen Preisen ausgegeben
werden.
9Der endgültige Emissionspreis und das
Emissionsvolumen sind zudem stets am Tag der Veröffentlichung
bei der Bundesanstalt zu hinterlegen.
10Der Prospekt muss in den Fällen des Satzes 3 an hervorgehobener Stelle eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten.
(2) Die Bundesanstalt kann gestatten, dass bestimmte Angaben, die nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EG) Nr.809/2004 vorgeschrieben sind, nicht aufgenommen werden müssen, wenn
(3) Sind bestimmte Angaben, die nach der Verordnung (EG) Nr.809/2004 in den Prospekt aufzunehmen sind, dem Tätigkeitsbereich oder der Rechtsform des Emittenten oder den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, ausnahmsweise nicht angemessen, hat der Prospekt unbeschadet einer angemessenen Information des Publikums Angaben zu enthalten, die den geforderten Angaben gleichwertig sind.
§§§
(1) Ein Prospekt ist nach seiner Veröffentlichung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem organisierten Markt gültig, sofern er um die nach § 16 erforderlichen Nachträge ergänzt wird.
(2) Im Falle eines Angebotsprogramms ist der Basisprospekt nach seiner Veröffentlichung zwölf Monate lang gültig.
(3) Bei Nichtdividendenwerten im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.2 ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird.
(4) 1Ein hinterlegtes Registrierungsformular im Sinne von § 12 Abs.1 Satz 3 ist zwölf Monate gültig.
2Das Registrierungsformular ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.
(5) Nach Ablauf der Gültigkeit darf auf Grund dieses Prospekts kein neues öffentliches Angebot von Wertpapieren erfolgen oder deren Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt werden.
§§§
(1) 1Ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat mindestens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument in der in Satz 2 vorgesehenen Weise zur Verfügung zu stellen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf Grund
der §§ 15, 15a, (1) 26, 30b Abs.1 und 2, §§ 30e, 30f Abs.2, §§ 37v, 37w, 37x, 37y, 37z Abs.4 (1) des Wertpapierhandelsgesetzes,
des §§ 42 Abs.1 (3) des Börsengesetzes in Verbindung mit einer Börsenordnung oder
der den Nummern 1 bis 3 entsprechenden ausländischen Vorschriften
veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat.
2Das Dokument ist dem Publikum zur Verfügung zu
stellen, indem es entsprechend § 14 Abs.2 in der dort beschriebenen Weise veröffentlicht wird.
(2) 1Der Emittent hat das Dokument nach der Offenlegung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt zu hinterlegen.
2Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind.
(3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro.
§§§
(1) 1Der Prospekt kann Angaben
in Form eines Verweises auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthalten, die nach diesem Gesetz, insbesondere nach § 10, oder den in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 4.November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl.EU Nr.L 345 S.64) erlassenen Vorschriften oder nach dem Börsengesetz oder
den in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zur Umsetzung
der Titel IV und V der Richtlinie 2001/34/EG erlassenen Vorschriften von der zuständigen Behörde gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden.
2Dabei muss es sich um die aktuellsten Angaben handeln, die dem Emittenten zur Verfügung stehen.
3Die Zusammenfassung darf keine Angaben in Form eines Verweises enthalten.
(2) Werden Angaben in Form eines Verweises aufgenommen, muss der Prospekt eine Liste enthalten, die angibt, an welchen Stellen Angaben im Wege des Verweises in den Prospekt aufgenommen worden sind, um welche Angaben es sich handelt und wo die im Wege des Verweises einbezogenen Angaben veröffentlicht sind.
§§§
(1) 1Der Prospekt kann als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellt werden.
2Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so sind die geforderten Angaben auf ein Registrierungsformular, eine Wertpapierbeschreibung und
eine Zusammenfassung aufzuteilen.
3Das Registrierungsformular muss die
Angaben zum Emittenten enthalten.
4Die Wertpapierbeschreibung muss die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, enthalten.
5Für die Zusammenfassung gilt § 5 Abs.2 Satz 2 bis 4.
6Ein Basisprospekt darf nicht in mehreren Einzeldokumenten erstellt werden.
(2) Ein Emittent, dessen Registrierungsformular bereits von der Bundesanstalt gebilligt wurde, ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden.
(3) 1Im Falle des Absatzes 2 enthält die Wertpapierbeschreibung die Angaben, die im Registrierungsformular
enthalten sein müssen, wenn es seit der Billigung des letzten aktualisierten Registrierungsformulars oder eines Nachtrags nach § 16 zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die Beurteilung durch das Publikum auswirken könnten.
2Die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung werden von der Bundesanstalt gesondert gebilligt.
(4) Hat ein Emittent nur ein nicht gebilligtes Registrierungsformular 0hinterlegt, so bedürfen alle Dokumente der Billigung der Bundesanstalt.
§§§
A-3 | Veröffentlichung des Prospekts | 13-16 |
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(1) 1Ein Prospekt darf vor seiner Billigung nicht veröffentlicht werden.
2Die Bundesanstalt entscheidet über die
Billigung nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung des Prospekts einschließlich einer Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit der vorgelegten Informationen.
(2) 1Die Bundesanstalt teilt dem Anbieter oder dem Zulassungsantragsteller innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Prospekts ihre Entscheidung mit.
2Die Frist beträgt 20 Werktage, wenn
das öffentliche Angebot Wertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapiere noch nicht zum Handel an einem in einem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen organisierten
Markt zugelassen sind und der Emittent zuvor keine
Wertpapiere öffentlich angeboten hat.
(3) 1Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte, dass der Prospekt unvollständig ist oder es ergänzender Informationen bedarf, so gelten die in Absatz 2 genannten Fristen
erst ab dem Zeitpunkt, an dem diese Informationen eingehen.
2Die Bundesanstalt soll den Anbieter oder Zulassungsantragsteller hierüber innerhalb von zehn Werktagen
ab Eingang des Prospekts unterrichten.
(4) Die Bundesanstalt macht die gebilligten Prospekte auf ihrer Internetseite für jeweils zwölf Monate zugänglich.
(5) 1Die Bundesanstalt kann vom Anbieter oder Zulassungsantragsteller verlangen, dass der Prospekt einschließlich der Übersetzung der Zusammenfassung ihr in
elektronischer Form übermittelt wird.
2Hat der Anbieter oder Zulassungsantragsteller die in Satz 1 genannten Dokumente bereits in Papierform eingereicht, hat er gegenüber der Bundesanstalt schriftlich
zu erklären, dass die in elektronischer Form übermittelten Dokumente
mit den eingereichten Dokumenten übereinstimmen.
§§§
(1) 1Nach seiner Billigung hat der Anbieter oder Zulassungsantragsteller den Prospekt bei der Bundesanstalt zu hinterlegen und unverzüglich, spätestens einen Werktag vor Beginn des öffentlichen Angebots, nach Absatz 2 zu veröffentlichen.
2Werden die Wertpapiere ohne öffentliches
Angebot in den Handel an einem organisierten Markt eingeführt, ist Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend 0anzuwenden, dass für den Zeitpunkt der spätesten Veröffentlichung anstelle des Beginns des öffentlichen
Angebots die Einführung der Wertpapiere maßgebend ist.
3Findet vor der Einführung der Wertpapiere ein Handel von Bezugsrechten im organisierten Markt statt,
muss der Prospekt mindestens einen Werktag vor dem Beginn dieses Handels veröffentlicht werden.
4Im Falle eines ersten öffentlichen Angebots einer Gattung von Aktien, für die der Emittent noch keine Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt erhalten hat,
muss die Frist zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung
des Prospekts nach Satz 1 und dem Abschluss des
Angebots mindestens sechs Werktage betragen.
(2) Der Prospekt ist zu veröffentlichen
indem der Prospekt in gedruckter Form zur kostenlosen Ausgabe an das Publikum bereitgehalten wird
a) bei den zuständigen Stellen des organisierten Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen,
b) beim Emittenten,
c) bei den Instituten im Sinne des § 1 Abs.1b des Kreditwesengesetzes oder den nach § 53 Abs.1 Satz 1 oder § 53b Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, oder
d) bei den Zahlstellen,
a) des Emittenten,
b) der Institute im Sinne des § 1 Abs.1b des Kreditwesengesetzes oder der nach § 53 Abs.1 Satz 1 oder § 53b Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, oder
c) der Zahlstellen oder
auf der Internetseite des organisierten Marktes, für den die Zulassung zum Handel beantragt wurde.
(3) 1Der Anbieter oder der Zulassungsantragsteller hat der Bundesanstalt Datum und Ort
der Veröffentlichung des Prospekts unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
2Zudem hat er in einer oder mehreren Zeitungen im Sinne des Absatzes 2 Nr.1 eine Mitteilung zu veröffentlichen,
aus der hervorgeht, wie der Prospekt veröffentlicht worden
ist und wo er erhältlich ist.
(4) 1Wird der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten erstellt oder enthält er Angaben in Form eines Verweises, können die den Prospekt bildenden Dokumente und Angaben getrennt in einer der in Absatz 2 genannten Art und Weise veröffentlicht werden.
2In jedem Einzeldokument ist anzugeben, wo die anderen Einzeldokumente erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollständigen Prospekt bilden.
(5) Wird der Prospekt im Internet veröffentlicht, so muss dem Anleger vom Anbieter, vom Zulassungsantragsteller oder von den Instituten im Sinne des § 1 Abs.1b des Kreditwesengesetzes oder den nach § 53 Abs.1 Satz 1 oder § 53b Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
(6) 1Der hinterlegte Prospekt wird von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt.
2Die Aufbewahrungsfrist
beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der
Prospekt hinterlegt worden ist.
§§§
(1) 1Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum
Handel an einem organisierten Markt bezieht, muss nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 5 erfolgen.
2Die Absätze 2 bis 4 sind nur
anzuwenden, wenn das öffentliche Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt prospektpflichtig ist.
(2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.
(3) 1Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein.
2Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein.
3Die Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt enthält oder die im Prospekt enthalten sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.
(4) Alle über das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt verbreiteten Informationen, auch wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, müssen mit den im Prospekt enthaltenen Angaben übereinstimmen.
(5) 1Besteht nach diesem Gesetz keine Prospektpflicht, muss der Anbieter wesentliche Informationen über den Emittenten oder über ihn selbst, die sich an qualifizierte Anleger oder besondere Anlegergruppen richten, einschließlich Informationen, die im Verlauf von Veranstaltungen betreffend Angebote von Wertpapieren mitgeteilt werden, allen qualifizierten Anlegern oder allen besonderen Anlegergruppen, an die sich das Angebot ausschließlich richtet,
mitteilen.
2Muss ein Prospekt veröffentlicht
werden, sind solche Informationen in den Prospekt oder in einen Nachtrag zum Prospekt gemäß § 16 Abs.10 aufzunehmen.
(6) 1Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Absätze 2 bis 5, kann sie anordnen, dass die Werbung für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende
Tage auszusetzen ist.
2Die Bundesanstalt kann die Werbung mit Angaben untersagen, die geeignet sind, über den Umfang der Prüfung nach
§ 13 oder § 16 irrezuführen.
3Vor allgemeinen Maßnahmen nach Satz 2 sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und
des Verbraucherschutzes zu hören.
§§§
(1) 1Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen
Angaben, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen könnten und die nach der Billigung des Prospekts und vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder der Einführung oder Einbeziehung in den Handel
auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag zum Prospekt genannt werden.
2Der Anbieter oder Zulassungsantragsteller muss den Nachtrag bei der Bundesanstalt
einreichen.
3Der Nachtrag ist innerhalb von
höchstens sieben Werktagen nach Eingang bei der Bundesanstalt
nach § 13 zu billigen.
4Nach der Billigung muss
der Anbieter oder Zulassungsantragsteller den Nachtrag
unverzüglich in derselben Art und Weise wie den
ursprünglichen Prospekt nach § 14
veröffentlichen.
(2) Die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen davon sind um die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen.
(3) 1Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Wertpapiere gerichtete Willenserklärung abgegeben haben, können diese innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen, sofern noch keine Erfüllung
eingetreten ist.
2§ 8 Abs.1 Satz 3 bis 5 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der im Prospekt als Empfänger des Widerrufs bezeichneten Person die im Nachtrag als Empfänger des Widerrufs bezeichnete Person tritt.
3Der Nachtrag muss an hervorgehobener Stelle eine Belehrung über das Widerrufsrecht nach Satz 1 enthalten.
§§§
A-4 | Grenzüberschreitende Angebote | 17-18 |
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(1) Soll ein Wertpapier auch oder ausschließlich in einem oder mehreren anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden, so ist unbeschadet des § 24 der von der Bundesanstalt gebilligte Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge in beliebig vielen Aufnahmestaaten ohne zusätzliches Billigungsverfahren für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die zuständige Behörde jedes Aufnahmestaates nach § 18 unterrichtet wird.
(2) 1Sind seit der Billigung
des Prospekts wichtige neue Umstände oder wesentliche Unrichtigkeiten
im Sinne von § 16 aufgetreten, hat die Bundesanstalt vom Anbieter oder Zulassungsantragsteller die Einreichung eines Nachtrags zum Prospekt zur Billigung und dessen Veröffentlichung zu verlangen.
2Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte
dafür, dass ein Nachtrag nach § 16 zu veröffentlichen ist, kann sie diese nach § 23 der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates übermitteln.
(3) Ein von der zuständigen Behörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligter Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge ist in der Bundesrepublik Deutschland ohne zusätzliches Billigungsverfahren für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die Bundesanstalt nach den § 18 entsprechenden Vorschriften des Herkunftsstaates unterrichtet wird und die Sprache des Prospekts die Anforderungen des § 19 Abs.4 und 5 erfüllt.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Behörden der Aufnahmestaaten auf Antrag des Anbieters oder Zulassungsantragstellers innerhalb von drei Werktagen eine Bescheinigung über die Billigung des Prospekts, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß diesem Gesetz erstellt wurde, sowie eine Kopie dieses Prospekts.
2Wird der Antrag zusammen mit der Einreichung des Prospekts zur Billigung gestellt, so beträgt die
Frist nach Satz 1 einen Werktag nach Billigung des Prospekts.
3Der Anbieter oder Zulassungsantragsteller hat dem Antrag die Übersetzungen der Zusammenfassung gemäß der für den Prospekt geltenden Sprachenregelung
des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates beizufügen.
(2) Absatz 1 ist auf gebilligte Nachträge zum Prospekt entsprechend anzuwenden.
(3) Im Falle einer Gestattung nach § 8 Abs.2 oder Abs.3 sind die Vorschriften, auf denen sie beruht, in der Bescheinigung zu nennen und ihre Anwendung zu begründen.
§§§
A-5 | Sprachenregelung | 19-20 |
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(1) 1Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des Emittenten die Bundesrepublik Deutschland ist, im Inland
öffentlich angeboten oder wird im Inland die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt und nicht auch in einem anderen Staat oder mehreren anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, ist der
Prospekt in deutscher Sprache zu erstellen.
2Die Bundesanstalt kann die Erstellung eines Prospekts in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache gestatten, sofern der Prospekt auch eine Übersetzung der Zusammenfassung in die deutsche Sprache enthält und im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Wertpapiere eine ausreichende Information des Publikums gewährleistet erscheint.
(2) 1Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des Emittenten die Bundesrepublik Deutschland ist, nicht
im Inland öffentlich angeboten und wird nicht im Inland die Zulassung an einem organisierten Markt beantragt, sondern nur in einem anderen Staat oder mehreren anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, kann der Anbieter oder Zulassungsantragsteller den Prospekt nach seiner Wahl in einer von der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates oder den zuständigen Behörden der Aufnahmestaaten anerkannten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellen.
2In den Fällen des Satzes 1 ist der Prospekt zusätzlich in einer von der Bundesanstalt anerkannten oder
in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu erstellen, sofern eine solche Sprache nicht bereits nach Satz 1 gewählt
worden ist.
(3) 1Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des Emittenten die Bundesrepublik Deutschland ist, im Inland öffentlich angeboten oder wird im Inland die Zulassung an einem organisierten Markt beantragt und werden die Wertpapiere auch in
einem anderen Staat oder mehreren anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums öffentlich angeboten oder wird auch dort die Zulassung zum Handel beantragt, ist der Prospekt in deutscher oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu erstellen.
2Ist der Prospekt nicht in deutscher
Sprache erstellt, muss er auch eine Übersetzung der Zusammenfassung in
die deutsche Sprache enthalten.
(4) 1Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des Emittenten nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, im Inland öffentlich angeboten oder wird im Inland die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt, kann der Prospekt in einer von der Bundesanstalt anerkannten Sprache oder in einer in internationalen
Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt werden.
2Ist der Prospekt nicht in deutscher Sprache erstellt, muss er auch eine Übersetzung der Zusammenfassung in die
deutsche Sprache enthalten.
(5) Wird die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro zum Handel an einem organisierten Markt in einem Staat oder mehreren Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums beantragt, kann der Prospekt in einer von der Bundesanstalt und der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates oder den zuständigen Behörden der Aufnahmestaaten anerkannten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt werden.
§§§
(1) Die Bundesanstalt kann einen Prospekt, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt billigen, wenn
(2) Die §§ 17, 18 und 19 sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Informationspflichten gleichwertig im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 sind.
2Dies kann auch in der Weise
geschehen, dass Vorschriften bezeichnet werden, bei deren Anwendung die Gleichwertigkeit gegeben ist.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§§§
A-6 | Zuständige Behörde | 21-26 |
---|
(1) Ist bei der Bundesanstalt ein Prospekt zur Billigung eingereicht worden, kann sie vom Anbieter oder Zulassungsantragsteller die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint.
(2) 1Die Bundesanstalt kann vom Emittenten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist.
2Die Befugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber
3Im Falle des Satzes 2 Nr.2 dürfen Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien nur insoweit verlangt werden, als sie für die Prüfung, ob es sich um einen Anbieter im Sinne dieses Gesetzes handelt, erforderlich sind.
(3) Die Bundesanstalt kann von den Abschlussprüfern und Mitgliedern von Aufsichts- oder Geschäftsführungsorganen des Emittenten, des Anbieters oder Zulassungsantragstellers sowie von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel beauftragten Instituten im Sinne des § 1 Abs.1b des Kreditwesengesetzes oder einem nach § 53 Abs.1 Satz 1 oder § 53b Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist.
(4) 1Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn entgegen § 3 kein Prospekt veröffentlicht wurde, entgegen § 13 ein Prospekt veröffentlicht wird, der Prospekt oder das Registrierungsformular nicht mehr nach § 9 gültig ist, die Billigung des Prospekts nicht durch eine Bescheinigung im Sinne des
§ 18 Abs.1 nachgewiesen worden ist oder der Prospekt nicht der Sprachenregelung des § 19 genügt.
2Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte dafür, dass gegen eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Bestimmungen verstoßen wurde, kann sie jeweils anordnen, dass ein öffentliches Angebot
für höchstens zehn Tage auszusetzen ist.
3Die nach Satz 2 gesetzte Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung.
(5) Die Bundesanstalt kann der Geschäftsführung der Börse und der Zulassungsstelle Daten einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen worden ist und die Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Geschäftsführung der Börse oder der Zulassungsstelle liegenden Aufgaben erforderlich sind.
(6) 1Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
2Der Verpflichtete ist über sein Recht
zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(7) Die Bundesanstalt darf personenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 23 verwenden.
(8) 1Werden der Bundesanstalt bei einem Prospekt, auf Grund dessen Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, Umstände bekannt gegeben, auf Grund derer begründete Anhaltspunkte für die wesentliche inhaltliche Unrichtigkeit
oder wesentliche inhaltliche Unvollständigkeit des Prospekts
bestehen, die zu einer Übervorteilung des Publikums führen,
stehen ihr die Befugnisse des Absatzes 2 zu.
2Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Satzes 1 vom Anbieter verlangen, das öffentliche Angebot bis zur Klärung des Sachverhalts auszusetzen.
3Steht die inhaltliche Unrichtigkeit oder inhaltliche Unvollständigkeit des Prospekts fest, kann die Bundesanstalt die Billigung widerrufen und das öffentliche Angebot untersagen.
4Die Bundesanstalt kann nach Satz 1 erhobene Daten sowie Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 der Geschäftsführung der Börse und inländischen sowie ausländischen
Zulassungsstellen übermitteln, soweit diese Informationen
zur Erfüllung deren Aufgaben erforderlich sind.
§§§
(1) 1Die bei der
Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs.3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen
die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,
auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder
ihre Tätigkeit beendet ist.
2Dies gilt auch für andere Personen, die
durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.
3Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
4Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend.
5An eine Stelle eines anderen Staates dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
(2) 1Die §§ 93, 97 und 105 Abs.1, § 111 Abs.5 in Verbindung mit § 105 Abs.1 sowie § 116 Abs.1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 genannten Personen, soweit
sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden.
2Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens
wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein
zwingendes öffentliches Interesse besteht, und nicht
Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1
oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines
anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr.2
oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen
mitgeteilt worden sind.
§§§
(1) 1Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit den für die Überwachung öffentlicher Angebote oder
die Zulassung von Wertpapieren an einem organisierten Markt zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
2Die Bundesanstalt kann im Rahmen ihrer Zusammenarbeit zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und entsprechender Bestimmungen der in Satz 1 genannten Staaten von allen ihr nach dem Gesetz zustehenden Befugnissen Gebrauch machen, soweit dies geeignet und erforderlich ist, einem Ersuchen der
in Satz 1 genannten Stellen nachzukommen.
(2) 1Auf Ersuchen der in Absatz 1
Satz 1 genannten zuständigen Stellen kann die Bundesanstalt Untersuchungen durchführen und Informationen übermitteln, soweit dies für die Überwachung von organisierten Märkten sowie von Emittenten, Anbietern oder Zulassungsantragstellern oder deren Abschlussprüfern oder Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen nach den
Vorschriften dieses Gesetzes und entsprechenden
Vorschriften der in Absatz 1 genannten Staaten
oder damit zusammenhängender Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahren erforderlich ist.
2Bei der Übermittlung von Informationen
hat die Bundesanstalt den Empfänger darauf hinzuweisen, dass er unbeschadet seiner Verpflichtungen im Rahmen von Strafverfahren die übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten
nur zur Erfüllung von Überwachungsaufgaben nach Satz 1 und für damit zusammenhängende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
verwenden darf.
(3) Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung oder die Übermittlung von Informationen verweigern, wenn
(4) 1Die Bundesanstalt kann die in Absatz 1 Satz 1 genannten zuständigen Stellen um die Durchführung von Untersuchungen und die Übermittlung von Informationen ersuchen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich sind, insbesondere wenn für einen Emittenten mehrere
Behörden des Herkunftsstaates zuständig sind, oder wenn die
Aussetzung oder Untersagung des Handels bestimmter Wertpapiere
verlangt wird, die in mehreren Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums gehandelt werden.
2Werden der Bundesanstalt von
einer Stelle eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums Informationen mitgeteilt, so darf sie diese unbeschadet ihrer Verpflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, nur zur Erfüllung von
Überwachungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und für damit zusammenhängende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren offenbaren oder verwerten.
3Eine anderweitige Verwendung der Informationen ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle
zulässig.
(5) Die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes über die Zusammenarbeit mit den entsprechenden zuständigen Stellen anderer Staaten sowie die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Verstößt der Emittent, ein mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragtes Institut im Sinne des § 1 Abs.1b des Kreditwesengesetzes oder ein mit der Platzierung beauftragtes nach § 53 Abs.1 Satz 1, § 53b Abs.1 oder 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen gegen § 3 Abs.1 oder 3, die §§ 7, 9, 10, 14 bis 16, 18 oder
19 oder gegen Zulassungsfolgepflichten, kann die Bundesanstalt diese Informationen der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates
übermitteln.
2§ 23 Abs.3 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(2) 1Verstößt der Emittent, ein mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragtes Institut im Sinne des § 1 Abs.1b des Kreditwesengesetzes oder ein mit der Platzierung beauftragtes nach § 53 Abs.1 Satz 1 oder § 53b Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ergriffenen Maßnahmen oder weil Maßnahmen der Behörde des Herkunftsstaates unzweckmäßig sind, gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen, so kann die Bundesanstalt nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates alle für den Schutz des Publikums erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
2Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen zu unterrichten.
§§§
Die Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen.
§§§
Keine aufschiebende Wirkung haben
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 15 Abs.6 und § 21 sowie
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.
§§§
A-7 | Sonstige Vorschriften | 27-31 |
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(1) Natürliche Personen sowie kleine oder mittlere Unternehmen können sich in ein bei der Bundesanstalt geführtes Register für qualifizierte Anleger eintragen lassen.
(2) 1Eine natürliche Person wird auf Antrag für die Dauer eines Jahres in das Register eingetragen, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
2Kleine und mittlere Unternehmen werden auf Antrag für die Dauer eines Jahres in das Register eingetragen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung die in § 2 Nr.7 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) 1Die Eintragung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn vor Ablauf des Jahres die Verlängerung beantragt und nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 weiterhin vorliegen.
2Die eingetragenen Personen
und Unternehmen können von der Bundesanstalt jederzeit die
Löschung ihrer Daten innerhalb von zwei Wochen ab
Eingang des Löschungsantrages verlangen.
(4) Das Register darf von einem Emittenten eingesehen werden, wenn dieser glaubhaft macht, dass die Einsichtnahme erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das Angebot nur dem in § 3 Abs.2 Nr.1 genannten Personenkreis unterbreitet wird.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann zum Schutz der in dem Register gespeicherten Daten und personenbezogenen Daten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§§§
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften und nach Rechtsakten der Europäischen Union kann die Bundesanstalt Gebühren und Auslagen erheben.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren näher zu bestimmen.
2Die Gebührensätze und die Rahmengebühren sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe und der Bedeutung,
dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der
Amtshandlung ein angemessenes Verhältnis besteht.
3Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
übertragen.
§§§
1Ist für einen Emittenten mit Sitz im Ausland gemäß § 2 Nr.13 Buchstabe b oder c die Bundesanstalt zuständig,
so hat er im Inland einen Bevollmächtigten zu benennen.
2§ 15 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach
zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.5 und des Absatzes 2 Nr.2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.6 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
§§§
(1) 1Drittstaatemittenten, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, können die Bundesanstalt als für sie zuständige Behörde im Sinne
des § 2 Nr.13 Buchstabe c wählen und haben dies der Bundesanstalt bis
zum 31.Dezember 2005 mitzuteilen.
2Für Drittstaatemittenten, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Inland Wertpapiere öffentlich angeboten oder für Wertpapiere einen Antrag auf Zulassung zum Handel
an einem im Inland gelegenen organisierten Markt gestellt haben,
ist die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat, vorausgesetzt
es handelt sich um
(2) Bis zum 31.Dezember 2008 können Einlagenkreditinstitute und andere Kreditinstitute, die nicht unter § 1 Abs.2 Nr.5 fallen, weiterhin Schuldverschreibungen und andere, Schuldverschreibungen vergleichbare übertragbare Wertpapiere, die dauernd oder wiederholt begeben werden, im Inland anbieten, ohne einen Prospekt nach Maßgabe des § 3 zu veröffentlichen.
§§§
WpPG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2008
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§§§