BörsG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 4110-10
vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330, 1351)
zuletzt geändert durch Art.3 und Art.10 Absatz 2 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes
vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
= Art.2 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2013 ] [ 2012 ] [ 2011 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] |
§§§
Allgemeine Bestimmungen |
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(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf den Betrieb und die Organisation von Börsen, die Zulassung von Handelsteilnehmern, Finanzinstrumenten, Rechten und Wirtschaftsgütern zum Börsenhandel und die Ermittlung von Börsenpreisen.
(2) (1) Ist eine Börse beauftragt worden, Versteigerungen gemäß der Verordnung (EU) Nr.1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S.1) durchzuführen, gelten hinsichtlich dieser Versteigerungen die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in der Verordnung (EU) Nr.1031/2010 in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist.
§§§
(1) Börsen sind teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die nach Maßgabe dieses Gesetzes multilaterale Systeme regeln und überwachen, welche die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Wirtschaftsgütern und Rechten innerhalb des Systems nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringen oder das Zusammenbringen fördern, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Handelsobjekte führt.
(2) 1Wertpapierbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Börsen, an denen Wertpapiere und sich hierauf beziehende Derivate im Sinne des § 2 Abs.2 des Wertpapierhandelsgesetzes
gehandelt werden.
2An Wertpapierbörsen können auch andere Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs.2b des Wertpapierhandelsgesetzes und Edelmetalle gehandelt werden.
(3) 1Warenbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Börsen, an denen Waren im Sinne des § 2 Abs.2c des Wertpapierhandelsgesetzes und Termingeschäfte in Bezug auf Waren gehandelt
werden.
2An Warenbörsen können auch Termingeschäfte im Sinne des § 2 Abs.2 Nr.2 des Wertpapierhandelsgesetzes und die diesen zugrunde liegenden Basiswerte gehandelt werden.
(4) (1) Auf eine Börse, an der sowohl die in Absatz 2 als auch die in Absatz 3 genannten Wirtschaftsgüter und Rechte gehandelt werden, sind sowohl die sich auf Wertpapierbörsen als auch die sich auf Warenbörsen beziehenden Vorschriften anzuwenden.
(5) (1) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Börse unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.
§§§
(1) 1Die zuständige oberste Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde) übt die Aufsicht
über die Börse nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.
2Ihrer Aufsicht unterliegen insbesondere der Börsenrat,
die Börsengeschäftsführung, der Sanktionsausschuss und die
Handelsüberwachungsstelle (Börsenorgane) sowie der Börsenträger, die Einrichtungen,
die sich auf den Börsenverkehr einschließlich der nach § 5 Abs. 3 ausgelagerten
Bereiche beziehen, und der Freiverkehr.
3Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung
der börsenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen, die ordnungsmäßige Durchführung
des Handels an der Börse sowie die ordnungsmäßige Erfüllung der Börsengeschäfte
(Börsengeschäftsabwicklung).
(2) 1Die Börsenaufsichtsbehörde ist berechtigt, an den Beratungen der Börsenorgane
teilzunehmen.
2Die Börsenorgane sind verpflichtet, die Börsenaufsichtsbehörde bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(3) Die Börsenaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
(4) 1Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, auch ohne besonderen Anlass von der Börse und dem Börsenträger
sowie von den nach § 19 zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen,
Börsenhändlern, Skontroführern und den skontroführenden Personen (Handelsteilnehmer)
und von den Emittenten der zum regulierten Markt zugelassenen Wertpapiere
Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen sowie Prüfungen vornehmen.
2Die Börsenaufsichtsbehörde kann verlangen, dass
die Übermittlung der Auskünfte und Unterlagen auf automatisiert verarbeitbaren
Datenträgern erfolgt.
3Sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme
rechtfertigen, dass börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder
sonstige Missstände vorliegen, welche die
ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung
beeinträchtigen können, kann die Börsenaufsichtsbehörde von jedermann Auskünfte, die
Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden
und vernehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
4Sie kann in
diesen Fällen insbesondere
von den Handelsteilnehmern die Angabe der Identität der Auftraggeber und der aus den getätigten Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen sowie der Veränderungen der Bestände von Handelsteilnehmern in an der Börse gehandelten Finanzinstrumenten verlangen,
von den Auftraggebern und berechtigten oder verpflichteten Personen Auskünfte über die getätigten Geschäfte einschließlich der Angabe der Identität der an diesen Geschäften beteiligten Personen verlangen,
von Wertpapiersammelbanken und Systemen zur Sicherung der Erfüllung von Börsengeschäften Auskünfte über Veränderungen der Bestände von Handelsteilnehmern in an der Börse gehandelten Finanzinstrumenten verlangen und
von der Börse, den Handelsteilnehmern und mit diesen verbundenen Unternehmen die Vorlage von bereits existierenden Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen verlangen; das Grundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt, die Betroffenen sind nach § 101 der Strafprozessordnung zu benachrichtigen.
5Die Auskunftspflichtigen haben den Bediensteten der Börsenaufsichtsbehörde während der
üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten,
soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde erforderlich
ist.
6Das Betreten außerhalb dieser Zeit oder, wenn die Geschäftsräume sich in einer
Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig und insoweit zu dulden.
7Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
8Die Befugnisse und Verpflichtungen nach diesem Absatz
gelten entsprechend, sofern von der Börsenaufsichtsbehörde beauftragte Personen
und Einrichtungen nach diesem Gesetz tätig werden.
9Der zur Erteilung einer Auskunft
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
10Der Verpflichtete ist über sein Recht
zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(5) 1Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und für
den Geschäftsverkehr an der Börse Anordnungen zu erlassen.
2Sie kann gegenüber der Börse, dem Börsenträger (1) und den Handelsteilnehmern Anordnungen
treffen, die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu verhindern oder
Missstände zu beseitigen, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der
Börse, der Börsengeschäftsabwicklung oder deren Überwachung beeinträchtigen können.
3Sie kann zu diesem Zweck insbesondere
die Aussetzung oder Einstellung des Börsenhandels mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten, Rechten oder Wirtschaftsgütern anordnen,
der Börse die Nutzung einer zentralen Gegenpartei (3), einer Clearingstelle oder eines börslichen Abwicklungssystems untersagen, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigt wird „oder die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 4 oder des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S.1) vorliegen (2), oder
soweit dies zur Durchsetzung der Vorschriften dieses Gesetzes geboten ist.
4Eine
Maßnahme nach Satz 1 Nr.1 hat die Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(6) Stellt die Börsenaufsichtsbehörde Tatsachen fest, welche die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis zur Ermittlung des Börsenpreises oder der Zulassung des Unternehmens oder andere Maßnahmen der Geschäftsführung rechtfertigen können, hat sie die Geschäftsführung zu unterrichten.
(7) Die nach Landesrecht zuständige Stelle wird ermächtigt, Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde auf eine andere Behörde zu übertragen.
(8) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Kommt die Börse oder eines ihrer Organe wiederholt und dauerhaft den Anordnungen der Börsenaufsicht nicht nach, kann die Börsenaufsichtsbehörde, sofern ihre sonstigen Befugnisse nicht ausreichen und soweit und solange der ordnungsgemäße Börsenbetrieb es erfordert, Beauftragte bestellen, die die Aufgaben der Börse oder eines ihrer Organe auf Kosten des Börsenträgers wahrnehmen.
(11) Adressaten von Maßnahmen nach Absatz 4, die von der Börsenaufsichtsbehörde wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Verbote des § 26 dieses Gesetzes oder des § 14 oder des § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes vorgenommen werden, dürfen andere Personen als staatliche Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen.
§§§
(1) Die Errichtung einer Börse bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Börsenaufsichtsbehörde.
(2) 1Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich bei der
Börsenaufsichtsbehörde zu stellen.
2Er muss enthalten:
einen geeigneten Nachweis der nach § 5 Abs. 5 zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel,
die Namen der Geschäftsleiter des Trägers der Börse sowie Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung dieser Personen erforderlich sind,
einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Trägers der Börse hervorgehen, sowie das Regelwerk der Börse,
die Angabe der Eigentümerstruktur des Trägers der Börse, insbesondere die Inhaber bedeutender Beteiligungen im Sinne des § 6 Abs.6 und deren Beteiligungshöhe, und
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber bedeutender Beteiligungen erforderlich sind; ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, sind die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben.
3Die Börsenaufsichtsbehörde kann zusätzliche Angaben verlangen, soweit diese erforderlich sind, um zu prüfen, ob der Antragsteller die Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes gewährleistet.
4Handelt es sich bei den Geschäftsleitern des Trägers der
Börse um solche eines organisierten Marktes, kann der Antragsteller hinsichtlich dieser Personen von den Angaben nach Satz 2 Nr.2 und 5 absehen.
(3) Die Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn
der Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel nicht erbracht wird,
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 genannten Personen nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet ist,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Trägers einer Börse zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt, oder
sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ernstliche Zweifel an seiner Fähigkeit ergeben, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an den Betrieb der Börse zu erfüllen.
(4) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird.
(5) 1Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder aufheben, wenn
der Börsenbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist,
ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach Absatz 3 rechtfertigen würden, oder
die Börse oder der Träger der Börse nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.
2Die den § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden Regelungen der Landesgesetze sind nicht anzuwenden.
(6) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach
Absatz 2 zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen durch Rechtsverordnung näher
zu bestimmen.
2Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
(7) 1Der Börsenträger hat der Börsenaufsichtsbehörde einen Wechsel bei den Personen
der Geschäftsleitung sowie wesentliche Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 Satz
2 Nr. 1 bis 5 gemachten Angaben unverzüglich anzuzeigen.
2Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Mit Erteilung der Erlaubnis wird der Antragsteller als Träger der Börse zu deren
Errichtung und Betrieb berechtigt und verpflichtet.
2Er ist verpflichtet, der Börse auf Anforderung der Geschäftsführung der Börse die zur Durchführung und angemessenen Fortentwicklung des Börsenbetriebs erforderlichen finanziellen, personellen und
sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Börsenträger ist verpflichtet, die aktuellen Angaben zu seiner Eigentümerstruktur in dem nach § 4 Abs.2 Satz 2 Nr.4 erforderlichen Umfang auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(3) 1Die Auslagerung von Bereichen, die für die Durchführung des Börsenbetriebs
wesentlich sind, auf ein anderes Unternehmen darf weder die ordnungsmäßige Durchführung
des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung noch die Aufsicht über
die Börse beeinträchtigen.
2Der Börsenträger hat sich insbesondere die erforderlichen
Weisungsbefugnisse vertraglich zu sichern und die ausgelagerten Bereiche in seine
internen Kontrollverfahren einzubeziehen.
3Der Börsenträger hat die Absicht der
Auslagerung sowie ihren Vollzug der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Börsenträger ist verpflichtet,
Vorkehrungen zu treffen, um Konflikte zwischen Eigeninteressen des Börsenträgers oder dessen Eigentümern und dem öffentlichen Interesse am ordnungsgemäßen Betrieb der Börse zu erkennen und zu verhindern, soweit diese geeignet sind, sich nachteilig auf den Börsenbetrieb oder auf die Handelsteilnehmer auszuwirken, insbesondere soweit die der Börse gesetzlich übertragenen Überwachungsaufgaben betroffen sind,
angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung und zum Umgang mit den wesentlichen Risiken des Börsenbetriebs zu schaffen, um diese wirksam zu begrenzen, und
die technische Funktionsfähigkeit der Börsenhandels- und Abwicklungssysteme sicherzustellen, technische Vorkehrungen für einen reibungslosen und zeitnahen Abschluss der im Handelssystem ausgeführten Geschäfte zu schaffen und insbesondere wirksame Notfallmaßnahmen bei einem Systemausfall vorzusehen.
(5) Der Börsenträger muss über ausreichende finanzielle Mittel für eine ordnungsgemäße Durchführung des Börsenbetriebs verfügen, wobei Art, Umfang und Risikostruktur der an der Börse getätigten Geschäfte zu berücksichtigen sind.
§§§
(1) 1Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Abs. 9
des Kreditwesengesetzes an dem Träger einer Börse zu erwerben, hat dies der
Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
2In der Anzeige hat er die Höhe der
Beteiligung und gegebenenfalls die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses
wesentlichen Tatsachen sowie die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und die
Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 wesentlichen Tatsachen
und Unterlagen, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 7 näher zu bestimmen sind,
sowie die Personen und Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden
Anteile erwerben will.
3Die Börsenaufsichtsbehörde kann über die Vorgaben der
Rechtsverordnung hinausgehende Angaben und die Vorlage von weiteren Unterlagen
verlangen, falls dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit oder die Prüfung
der weiteren Untersagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 zweckmäßig erscheint.
4Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person oder
Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige die für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder
satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen
Tatsachen anzugeben.
5Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu
bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden
Gesellschafter mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen
Tatsachen der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
6Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der
Börsenaufsichtsbehörde ferner unverzüglich anzuzeigen,
wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die
Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals
erreicht oder überschritten werden oder dass der Träger der Börse unter seine Kontrolle
im Sinne des § 1 Abs. 8 des Kreditwesengesetzes kommt.
7Die Börsenaufsichtsbehörde kann
von Inhabern einer Beteiligung an dem Träger einer Börse Auskünfte und die Vorlage von
Unterlagen verlangen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich hierbei um
eine bedeutende Beteiligung handelt.
(2) 1Die Börsenaufsichtsbehörde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 1 den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Trägers der Börse zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung aus einer objektiv rechtswidrigen Tat herrühren,
die Durchführung und angemessene Fortentwicklung des Börsenbetriebs beeinträchtigt wird.
2Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Börsenaufsichtsbehörde eine Frist festsetzen,
nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 erstattet hat, ihr den Vollzug oder den Nichtvollzug des
beabsichtigten Erwerbs anzuzeigen hat.
3Nach Ablauf der Frist hat diese Person oder
Personenhandelsgesellschaft die Anzeige unverzüglich bei der Börsenaufsichtsbehörde
einzureichen.
(3) Die Börsenaufsichtsbehörde hat die Auskunfts- und Vorlagerechte nach Absatz 1 auch nach Ablauf der Frist des Absatzes 2 Satz 1.
(4) 1Die Börsenaufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung seiner Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit seiner Zustimmung verfügt werden darf, wenn
die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen,
der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen Unterrichtung der Börsenaufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von der Börsenaufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht nachgeholt hat oder
die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 2 Satz 1 erworben oder erhöht worden ist.
2aIn den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der Stimmrechte auf einen Treuhänder
übertragen werden;
2bdieser hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer
soliden und umsichtigen Führung des Trägers einer Börse Rechnung zu tragen.
3aIn den Fällen des Satzes 1 kann die Börsenaufsichtsbehörde über die Maßnahmen nach Satz 1
hinaus einen Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende
Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
der Börsenaufsichtsbehörde nicht innerhalb einer von dieser bestimmten angemessenen
Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist;
3bdie Inhaber der Anteile haben bei der
Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken.
4Der Treuhänder wird auf Antrag
des Trägers der Börse, eines an ihm Beteiligten oder der Börsenaufsichtsbehörde vom
Gericht des Sitzes des Trägers der Börse bestellt.
5Sind die Voraussetzungen des Satzes
1 entfallen, hat die Börsenaufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des Treuhänders
zu beantragen.
6Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und
auf Vergütung für seine Tätigkeit.
7aDas Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die
Auslagen und die Vergütung fest;
7bdie Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung (1)
ist ausgeschlossen.
8aDas Land schießt die Auslagen und die Vergütung vor;
8bfür seine Aufwendungen haften dem Land der betroffene
Inhaber der bedeutenden Beteiligung und der
Träger der Börse gesamtschuldnerisch.
(5) 1Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an dem Träger der Börse aufzugeben
oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent,
33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die
Beteiligung so zu verändern, dass der Träger der Börse nicht mehr kontrolliertes
Unternehmen ist, hat dies der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
2Dabei ist die beabsichtigte verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben.
3Die Börsenaufsichtsbehörde kann eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Person
oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat,
den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder Veränderung der
Börsenaufsichtsbehörde anzuzeigen hat.
4Nach Ablauf der Frist hat die Person oder
Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, die Anzeige
unverzüglich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu erstatten.
(6) 1Der Träger der Börse hat der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich den Erwerb oder
die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem Träger, das Erreichen, das Überoder
das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 33 Prozent und
50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass der Träger
Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, anzuzeigen,
wenn der Träger von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt.
2Der Träger der Börse hat die nach Satz 1 anzeigepflichtigen Tatsachen unverzüglich auf
seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(7) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
über Art, Umfang und Zeitpunkt der nach den Absätzen 1, 5 und 6 vorgesehenen Anzeigen
zu erlassen.
2Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
§§§
(1) 1Die Börse hat unter Beachtung von Maßgaben der Börsenaufsichtsbehörde eine
Handelsüberwachungsstelle als Börsenorgan einzurichten und zu betreiben, die den Handel
an der Börse und die Börsengeschäftsabwicklung überwacht.
2Die Handelsüberwachungsstelle
hat Daten über den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung systematisch und
lückenlos zu erfassen und auszuwerten sowie notwendige Ermittlungen durchzuführen.
3aAn Warenbörsen, an denen Energie im Sinne des § 3 Nr. 14 des Energiewirtschaftsgesetzes
gehandelt wird, sind von der Handelsüberwachungsstelle auch Daten über die Abwicklung
von Geschäften systematisch und lückenlos zu erfassen und auszuwerten, die nicht
über die Börse geschlossen werden, aber über ein Abwicklungssystem der Börse oder
ein externes Abwicklungssystem, das an die börslichen Systeme für den Börsenhandel
oder die Börsengeschäftsabwicklung angeschlossen ist, abgewickelt werden und deren
Gegenstand der Handel mit Energie oder Termingeschäfte in Bezug auf Energie sind;
3bdie Handelsüberwachungsstelle kann auf Basis dieser Daten notwendige Ermittlungen
durchführen (1).
4Die Börsenaufsichtsbehörde kann der Handelsüberwachungsstelle
Weisungen erteilen und die Ermittlungen übernehmen.
5Die Geschäftsführung kann die
Handelsüberwachungsstelle im Rahmen der Aufgaben dieser Stelle nach den Sätzen 1 bis 3
mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragen (2).
(2) 1Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle hat der Börsenaufsichtsbehörde regelmäßig
zu berichten.
2Die bei der Handelsüberwachungsstelle mit Überwachungsaufgaben betrauten
Personen können gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde
von ihrer Tätigkeit entbunden werden.
3Mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde
kann die Geschäftsführung diesen Personen auch andere Aufgaben übertragen.
4Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hierdurch die Erfüllung
der Überwachungsaufgaben der Handelsüberwachungsstelle nicht beeinträchtigt wird.
(3) 1aDer Handelsüberwachungsstelle stehen die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach
§ 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5 zu;
1b§ 3 Abs. 4 Satz 9 und 10 und Abs. 9 gilt entsprechend.
(4) 1Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über Geschäftsabschlüsse der
Geschäftsführung und der Handelsüberwachungsstelle einer anderen Börse übermitteln,
soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich sind.
2Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über Geschäftsabschlüsse
auch den zur Überwachung des Handels an ausländischen organisierten Märkten oder entsprechenden Märkten mit
Sitz außerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Stellen übermitteln und solche Daten von
diesen Stellen empfangen, soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung des Handels und
der Börsengeschäftsabwicklung erforderlich sind.
3An diese Stellen dürfen solche Daten
nur übermittelt werden, wenn diese Stellen und die von ihnen beauftragten Personen
einer der Regelung des § 10 gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
4Diese Stellen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Daten nur
zu dem Zweck verwenden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden.
5Die Handelsüberwachungsstelle hat der
Börsenaufsichtsbehörde, der Geschäftsführung und der Bundesanstalt mitzuteilen, mit
welchen zuständigen Stellen in anderen Staaten sie welche Art von Daten auszutauschen
beabsichtigt.
(5) 1Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen fest, welche die Annahme
rechtfertigen, dass börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden
oder sonstige Missstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durchführung des Handels
an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können, hat sie
die Börsenaufsichtsbehörde und die Geschäftsführung unverzüglich zu unterrichten.
2aDie Geschäftsführung kann eilbedürftige Anordnungen treffen, die geeignet sind, die
ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung
sicherzustellen;
2b§ 3 Abs. 9 gilt entsprechend.
3Die Geschäftsführung hat die
Börsenaufsichtsbehörde über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen fest, deren Kenntnis für die Erfüllung
der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, unterrichtet sie unverzüglich die
Bundesanstalt.
4Die Unterrichtung der Bundesanstalt hat insbesondere zu erfolgen,
wenn die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen feststellt, deren Kenntnis für die
Bundesanstalt für die Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot von Insidergeschäften
oder das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation nach § 14 oder § 20a des
Wertpapierhandelsgesetzes erforderlich ist.
(6) Die Handelsüberwachungsstelle nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
§§§
(1) Die Börsenaufsichtsbehörden und die Bundesanstalt arbeiten eng zusammen und tauschen nach Maßgabe des § 10 untereinander alle Informationen aus, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sachdienlich sind.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich von Handelsaussetzungen und -einstellungen nach § 3 Abs.5 Satz 3 Nr.1, vom Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 und von der Aufhebung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 5 oder den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder (1).
§§§
(1) 1Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass die Vorschriften des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingehalten werden.
2Dies gilt insbesondere für den Zugang zu Handels-, Informations- und Abwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen Dienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung.
(2) 1Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt unberührt.
2Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die zuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
3Diese unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde
nach Abschluss ihrer Ermittlungen über das Ergebnis der Ermittlungen.
§§§
(1) 1Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder einer Behörde, der Aufgaben und Befugnisse
der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs.7 übertragen worden sind, Beschäftigten, die nach § 3 Abs.8 beauftragten Personen, die Mitglieder der Börsenorgane sowie
die beim Träger der Börse Beschäftigten oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auftrag
handelnden Personen (1), soweit sie für die Börse tätig sind, dürfen
die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im
Interesse der Handelsteilnehmer oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäftsund
Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt erheben oder
verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.
2Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis
von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.
3Ein unbefugtes Erheben oder
Verwenden im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Informationen
weitergegeben werden an
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern oder den Vermittlern von Anteilen an Investmentvermögen im Sinne des § 2a Abs.1 Nr.7 des Wertpapierhandelsgesetzes oder mit der Überwachung des Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen betraute Stellen sowie von diesen beauftragten Personen,
Zentralnotenbanken, das Europäische System der Zentralbanken oder die Europäische Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind, und an
mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Abs.4 des Wertpapierhandelsgesetzes, eines Börsenträgers oder eines organisierten Marktes mit Sitz im Ausland oder dessen Betreiber befasste Stellen,
soweit die Kenntnis dieser Informationen für diese Stellen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist.
4Für die bei diesen Stellen Beschäftigten gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend.
(2) 1Die §§ 93, 97, 105 Abs.1, § 111 Abs.5 in Verbindung mit § 105 Abs.1 sowie § 116
Abs.1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten
Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden.
2Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht und nicht Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch
eine Stelle eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr.2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind.
§§§
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank Einzelweisungen an eine Börse erteilen, die Preisermittlung für ausländische Währungen vorübergehend zu untersagen, wenn eine erhebliche Marktstörung droht, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft oder das Publikum erwarten lässt.
§§§
(1) (2) 1Jede Börse hat einen Börsenrat zu bilden, der aus höchstens 24 Personen besteht.
2Im Börsenrat müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und die Anleger vertreten
sein.
3Bei einer Wertpapierbörse gelten als Unternehmen
nach Satz 2 insbesondere die zur Teilnahme am
Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich
der Wertpapierhandelsbanken, die zugelassenen
Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen
zugelassenen Unternehmen sowie die zur Teilnahme
am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften.
4Handelt es sich bei der Börse
zumindest auch um eine Wertpapierbörse, müssen
im Börsenrat über die in Satz 2 genannten Unternehmen
hinaus auch die Skontroführer, die Versicherungsunternehmen,
deren emittierte Wertpapiere an
der Börse zum Handel zugelassen sind, und andere
Emittenten solcher Wertpapiere vertreten sein.
5Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute einschließlich
der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit den
Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesellschaften
und sonstigen Unternehmen darf insgesamt
nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des
Börsenrates betragen.
6Die nach § 13 Absatz 4 zu
erlassende Rechtsverordnung kann für einzelne Börsen
Ausnahmen von den Bestimmungen der Sätze 2 bis 5 zulassen.
7Sie kann insbesondere vorsehen,
dass sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen im
Börsenrat vertreten sind, und die Entsendung der
Vertreter der nicht zum Börsenhandel zugelassenen
Unternehmen regeln.
(2) 1Dem Börsenrat obliegt insbesondere
der Erlass der Börsenordnung, der Bedingungen für Geschäfte an der Börse, der Gebührenordnung, der Zulassungsordnung für Börsenhändler, (1) und der Handelsordnung für den Freiverkehr (1), die jeweils als Satzung erlassen werden,
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde,
der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und
die Bestellung oder Wiederbestellung des Leiters der Handelsüberwachungsstelle auf Vorschlag der Geschäftsführung und im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde.
2Die Entscheidung über die Einführung von technischen Systemen, die dem Handel oder der Abwicklung von Börsengeschäften dienen, bedarf der Zustimmung des Börsenrates.
3Die Börsenordnung kann für andere Maßnahmen der Geschäftsführung von grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung des Börsenrates vorsehen.
4Bei Kooperationsund Fusionsabkommen des Börsenträgers, die den Börsenbetrieb betreffen, sowie bei der Auslagerung von Funktionen und Tätigkeiten auf ein anderes Unternehmen nach § 5 Abs.3 ist dem Börsenrat zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) 1Der Börsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens
einen Stellvertreter, der einer anderen Gruppe im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 angehört als der Vorsitzende.
3aWahlen nach Satz 2 sind geheim;
3bandere Abstimmungen sind auf Antrag eines
Viertels der Mitglieder geheim durchzuführen.
(4) Setzt der Börsenrat zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse ein, hat er bei der Zusammensetzung der Ausschüsse dafür zu sorgen, dass Angehörige der Gruppen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, deren Belange durch die Beschlüsse berührt werden können, angemessen vertreten sind.
(5) Mit der Genehmigung einer neuen Börse bestellt die Börsenaufsichtsbehörde einen vorläufigen Börsenrat höchstens für die Dauer eines Jahres.
(6) Der Börsenrat nimmt die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
§§§
(1) 1aDie Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer von bis zu drei Jahren von den
in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 (1) genannten Gruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt;
1bdie Vertreter der Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates hinzugewählt.
(2) 1Unternehmen, die mehr als einer der in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 (1) genannten Gruppen
angehören, dürfen nur in einer Gruppe wählen.
2Verbundene Unternehmen dürfen im Börsenrat nur mit einem Mitglied vertreten sein.
(3) Die Mitglieder des Börsenrates müssen zuverlässig sein und die erforderliche fachliche Eignung haben.
(4) 1Das Nähere über die Amtszeit des Börsenrates, die Aufteilung in Gruppen, die
Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl und die
vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenrat wird durch Rechtsverordnung der
Landesregierung nach Anhörung des Börsenrates bestimmt.
2Die Landesregierung kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
3Die Rechtsverordnung muss sicherstellen, dass alle in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 (1) genannten Gruppen
angemessen vertreten sind.
4Sie kann zudem vorsehen, dass bei vorzeitigem Ausscheiden
eines Mitglieds ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer aus der Mitte der jeweiligen
Gruppe durch die übrigen Mitglieder des Börsenrates hinzugewählt wird.
§§§
§§§
(1) 1Die Leitung der Börse obliegt der Geschäftsführung in eigener Verantwortung.
2Sie kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.
3aDie Geschäftsführer müssen zuverlässig
sein und die für die Leitung der Börse erforderliche fachliche Eignung besitzen. Sie
werden für höchstens fünf Jahre bestellt;
3bdie wiederholte Bestellung ist zulässig.
4Die Bestellung eines Geschäftsführers ist unverzüglich der Börsenaufsichtsbehörde
anzuzeigen.
5Die Anzeige muss die in § 4 Abs.2 Satz 2 Nr.2 genannten Angaben
enthalten.
6§ 4 Abs.2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde hat ihr Einvernehmen zu der Bestellung der Geschäftsführer zu verweigern, wenn aus objektiven und nachweisbaren Gründen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder fachlichen Eignung der Geschäftsführer bestehen oder die ordnungsgemäße Leitung der Börse gefährdet erscheint.
(3) 1Die Geschäftsführer vertreten die Börse gerichtlich und außergerichtlich, soweit
nicht der Träger der Börse zuständig ist.
2Das Nähere über die Vertretungsbefugnis der
Geschäftsführer regelt die Börsenordnung.
(4) 1Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Börsenräumen obliegt der Geschäftsführung.
2Sie ist befugt, Personen, welche die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an der Börse
stören, aus den Börsenräumen zu entfernen.
3Sie kann auch Personen, welche sich an
der Börse zu Zwecken einfinden, welche mit der Ordnung oder dem Geschäftsverkehr an
derselben unvereinbar sind, den Zutritt untersagen.
(5) 1Die Geschäftsführung überwacht die Einhaltung der Pflichten der Handelsteilnehmer
und der für sie tätigen Personen.
2Sie trifft geeignete Vorkehrungen, die eine wirksame
und dauerhafte Überwachung der Pflichten nach Satz 1 gewährleisten.
3Die Aufgaben der Handelsüberwachungsstelle nach § 7 bleiben unberührt.
(5a) (1) 1Die Geschäftsführung ist zuständige Behörde
im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr.236/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe
und bestimmte Aspekte von Credit Default
Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S.1), sofern
Finanzinstrumente betroffen sind, die an einem
regulierten Markt oder im Freiverkehr dieser Börse
gehandelt werden.
2§ 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anwendbar.
(6) Die Geschäftsführung nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
§§§
(1) 1Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben
erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird.
2Sie muss Bestimmungen enthalten über
(2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über
über die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungssysteme nach Maßgabe des § 21.
(3) 1Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde.
2Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und
soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden
gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
§§§
(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen für
die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel und für die Teilnahme am Börsenhandel,
die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das Recht zur Teilnahme am Handel,
die Zulassung von Finanzinstrumenten, anderen Wirtschaftsgütern und Rechten zum Börsenhandel, die Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im regulierten Markt sowie den Widerruf der Zulassung und der Einbeziehung,
die Notierung von Wertpapieren, deren Laufzeit nicht bestimmt ist,
(2) 1Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde.
2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht innerhalb von sechs Wochen
nach Zugang bei der Börsenaufsichtsbehörde von dieser gegenüber der Börse beanstandet
wird.
(3) Unbeschadet der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren kann der Börsenträger für Dienstleistungen, welche er im Rahmen des Börsenbetriebs für Handelsteilnehmer oder Dritte erbringt, separate Entgelte verlangen.
§§§
1Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu
bezeichnenden Geschäftszweig die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen.
2Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle für die Beteiligten nicht.
§§§
(1) Zum Besuch der Börse, zur Teilnahme am Börsenhandel und für Personen, die berechtigt sein sollen, für ein zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenes Unternehmen an der Börse zu handeln (Börsenhändler), ist eine Zulassung durch die Geschäftsführung erforderlich.
(2) 1Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zugelassen werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren Gegenständen
die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung betreibt oder
die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung betreibt oder
die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung übernimmt
und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
2...(1)
(3) Die Zulassung von Personen ohne das Recht zur Teilnahme am Handel regelt die Börsenordnung.
(4) 1Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel nach Absatz 2 Satz 1 ist zu erteilen, wenn
bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Unternehmens betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig sind und zumindest eine dieser Personen die für das börsenmäßige Wertpapier- oder Warengeschäft notwendige berufliche Eignung hat;
die ordnungsgemäße Abwicklung der an der Börse abgeschlossenen Geschäfte sichergestellt ist;
das Unternehmen ein Eigenkapital von mindestens 50.000 Euro nachweist, es sei denn, es ist ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen, das zum Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder zur Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes befugt ist; als Eigenkapital sind das eingezahlte Kapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers anzusehen;
bei dem Unternehmen, das nach Nummer 3 zum Nachweis von Eigenkapital verpflichtet ist, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für eine ordnungsmäßige Teilnahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat.
2Die Börsenordnung kann vorsehen, dass bei Unternehmen, die an einer inländischen Börse oder an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes
mit Sitz im Ausland zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, die Zulassung ohne den Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr.1, 3 und 4 erfolgt, sofern die Zulassungsbestimmungen des jeweiligen Marktes mit diesen vergleichbar sind.
3Die Börsenordnung kann vorsehen, dass Handelsteilnehmer für den Zugang zu Handelssystemen der Börse weitere Voraussetzungen erfüllen müssen.
(5) Als Börsenhändler ist zuzulassen, wer zuverlässig ist und die notwendige berufliche Eignung hat.
(6) 1Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr.1 ist regelmäßig
anzunehmen, wenn eine Berufsausbildung nachgewiesen wird, die zum börsenmäßigen
Wertpapier- oder Warengeschäft befähigt.
2Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes
5 ist anzunehmen, wenn die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen
nachgewiesen werden, die zum Handel an der Börse befähigen.
3Der Nachweis über die
erforderlichen fachlichen Kenntnisse kann insbesondere durch die Ablegung einer
Prüfung vor der Prüfungskommission einer Börse erbracht werden.
4Das Nähere über die Anforderungen an die fachliche Eignung
der zum Börsenhandel befähigten Personen und das Prüfungsverfahren regelt eine vom Börsenrat
zu erlassende Zulassungsordnung für Börsenhändler, die der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde bedarf.
(7) Das Nähere darüber, wie die in den Absätzen 4 bis 6 genannten Voraussetzungen nachzuweisen sind, bestimmt die Börsenordnung.
(8) 1Besteht der begründete Verdacht, dass eine der in den Absätzen 2, 4 oder 5
bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist,
so kann die Geschäftsführung das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs
Monaten anordnen.
2Das Ruhen der Zulassung kann auch für die Dauer des Verzuges mit der
Zahlung der nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten Gebühren angeordnet werden.
3Das Recht einer nach Absatz 5 zugelassenen Person zum Abschluss von Börsengeschäften ruht
für die Dauer des Wegfalls der Zulassung des Unternehmens, für das sie Geschäfte an der
Börse abschließt.
(9) 1Die Geschäftsführung kann gegenüber Handelsteilnehmern mit Sitz außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer
von sechs Monaten anordnen oder die Zulassung widerrufen, wenn die Erfüllung der
Meldepflichten nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes oder der Informationsaustausch
zum Zwecke der Überwachung der Verbote von Insidergeschäften oder des Verbots der
Marktmanipulation mit den in diesem Staat zuständigen Stellen nicht gewährleistet
erscheint.
2Die Bundesanstalt teilt der Geschäftsführung und der Börsenaufsichtsbehörde
die für eine Anordnung oder den Widerruf nach Satz 1 maßgeblichen Tatsachen mit.
(10) Beabsichtigt die Geschäftsführung der Börse, Handelsteilnehmern in anderen Staaten einen unmittelbaren Zugang zu ihrem Handelssystem zu gewähren, hat sie dies der Börsenaufsichtsbehörde und der Bundesanstalt anzuzeigen, sofern es sich um die erstmalige Zugangsgewährung an einen Handelsteilnehmer in dem betreffenden Staat handelt.
(11) Die Geschäftsführung der Börse übermittelt der Börsenaufsichtsbehörde regelmäßig ein aktuelles Verzeichnis der an der Börse zugelassenen Handelsteilnehmer.
§§§
(1) 1Die Börsenordnung kann bestimmen, dass die zur Teilnahme am Börsenhandel
zugelassenen Unternehmen und die Skontroführer ausreichende Sicherheit zu leisten
haben, um die Verpflichtungen aus Geschäften, die an der Börse sowie in einem an
der Börse zugelassenen elektronischen Handelssystem abgeschlossen werden, jederzeit
erfüllen zu können.
2Die Höhe der Sicherheitsleistung muss in angemessenem Verhältnis zu
den mit den abgeschlossenen Geschäften verbundenen Risiken stehen.
3Das Nähere über die Art und Weise der Sicherheitsleistung bestimmt die Börsenordnung.
(2) 1Wird die nach der Börsenordnung erforderliche Sicherheitsleistung nicht erbracht
oder entfällt sie nachträglich, kann die Börsenordnung vorsehen, dass das Ruhen
der Zulassung längstens für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden kann.
2Die Börsenordnung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen
auf die Tätigkeit als Vermittler beschränkt werden können, wenn die geleistete
Sicherheit nicht mehr den in der Börsenordnung festgelegten Erfordernissen entspricht.
3Die Börsenordnung kann auch bestimmen, dass das Recht eines Börsenhändlers zum
Abschluss von Börsengeschäften für die Dauer des Ruhens der Zulassung des Unternehmens
ruht, für das er Geschäfte an der Börse abschließt.
(3) Die Börsenordnung kann Regelungen zur Begrenzung und Überwachung der Börsenverbindlichkeiten von zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und Skontroführern vorsehen.
(4) 1Die Handelsüberwachungsstelle hat die nach Absatz 1 zu leistenden Sicherheiten
und die Einhaltung der Regelungen nach Absatz 3 zu überwachen.
2Ihr stehen die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 4 zu. Sie kann insbesondere von der jeweiligen Abrechnungsstelle die Liste der offenen Aufgabegeschäfte und die Mitteilung
negativer Kursdifferenzen verlangen.
3Stellt die Handelsüberwachungsstelle fest, dass
der Sicherheitsrahmen überschritten ist, hat die Geschäftsführung Anordnungen zu
treffen, die geeignet sind, die Erfüllung der Verpflichtungen aus den börslichen
Geschäften nach Absatz 1 sicherzustellen.
4Sie kann insbesondere anordnen, dass das zur
Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen und der Skontroführer unverzüglich
weitere Sicherheiten zu leisten und offene Geschäfte zu erfüllen haben oder diese
mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise vom Börsenhandel vorläufig ausschließen.
5Die Geschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde über die Überschreitung des
Sicherheitsrahmens und die getroffenen Anordnungen unverzüglich zu unterrichten.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
(1) 1Die Börsenordnung kann die Anbindung von externen Abwicklungssystemen an die
börslichen Systeme für den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung vorsehen.
2Eine solche Anbindung ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass
das System für die angebotene Dienstleistung zur Abwicklung der Börsengeschäfte über die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügt, und
der Betreiber des Systems die notwendigen rechtlichen und technischen Voraussetzungen für eine Anbindung des Systems an die börslichen Systeme für den Handel und die Börsengeschäftsabwicklung geschaffen hat, und
eine ordnungsgemäße und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten effiziente Abrechnung und Abwicklung der Geschäfte an der Börse gewährleistet ist.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere alternative Abwicklungssysteme verfügbar, ist es den Handelsteilnehmern freizustellen, welches der Systeme sie zur Erfüllung der Börsengeschäfte nutzen.
(3) (1) Der Börsenträger hat die Börsenaufsichtsbehörde über das Stellen von Anträgen auf Zugang nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 sowie den Eingang eines Antrags auf Zugang nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
§§§
(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften
über die Errichtung eines Sanktionsausschusses, seine Zusammensetzung, sein
Verfahren einschließlich der Beweisaufnahme und der Kosten sowie die Mitwirkung
der Börsenaufsichtsbehörde zu erlassen.
2Die Vorschriften können vorsehen, dass der
Sanktionsausschuss Zeugen und Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, ohne
Beeidigung vernehmen und das Amtsgericht um die Durchführung einer Beweisaufnahme, die
er nicht vornehmen kann, ersuchen darf.
3Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
(2) 1Der Sanktionsausschuss kann einen Handelsteilnehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld
bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder mit Ausschluss von der Börse bis zu
30 Handelstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer oder eine für ihn tätige
Hilfsperson vorsätzlich oder fahrlässig gegen börsenrechtliche Vorschriften
verstößt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der
Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen.
2Mit einem Verweis oder mit Ordnungsgeld
bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro kann der Sanktionsausschuss auch einen Emittenten
belegen, wenn dieser oder eine für ihn tätige Hilfsperson vorsätzlich oder fahrlässig
gegen seine Pflichten aus der Zulassung verstößt.
3Der Sanktionsausschuss nimmt die ihm
nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse
wahr.
(3) 1In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des Sanktionsausschusses nach Absatz
2 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
2Vor Erhebung einer Klage bedarf es keiner
Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(4) 1Haben sich in einem Verfahren vor dem Sanktionsausschuss Tatsachen ergeben, welche
die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung eines Handelsteilnehmers oder eines
Skontroführers rechtfertigen, so ist das Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben.
2Sie ist berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sanktionsausschuss Berichte zu
verlangen und das Verfahren an sich zu ziehen.
3Hat die Geschäftsführung das Verfahren
übernommen und erweist sich, dass die Zulassung nicht zurückzunehmen oder zu widerrufen
ist, so verweist sie das Verfahren an den Sanktionsausschuss zurück.
§§§
Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung |
---|
(1) 1Wirtschaftsgüter und Rechte, die an der Börse gehandelt werden sollen und
nicht zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder
in den Freiverkehr einbezogen sind, bedürfen der Zulassung zum Handel durch die
Geschäftsführung.
2Vor der Zulassung zum Handel hat der Börsenrat Geschäftsbedingungen
für den Handel an der Börse zu erlassen.
3Das Nähere regeln die Artikel 36 und 37 der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung
der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend
die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die
Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte
Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) und die Börsenordnung.
(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 hat die Geschäftsführung vor der Zulassung von Derivaten
zum Handel die Kontraktspezifikationen festzusetzen.
2Diese müssen so ausgestaltet sein,
dass ein ordnungsgemäßer Börsenhandel und eine wirksame Börsengeschäftsabwicklung
möglich sind.
3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Preise, die während der Börsenzeit an einer Börse festgestellt werden, sind
Börsenpreise.
2Satz 1 gilt auch für Preise, die während der Börsenzeit im Freiverkehr an
einer Wertpapierbörse festgestellt werden.
(2) 1Börsenpreise müssen ordnungsmäßig zustande kommen und der wirklichen Marktlage
des Börsenhandels entsprechen.
2Soweit in § 30 nichts anderes bestimmt ist, müssen
den Handelsteilnehmern insbesondere Angebote zugänglich und die Annahme der Angebote
möglich sein.
3Bei der Ermittlung des Börsenpreises können auch Preise einer anderen
Börse, eines organisierten Marktes mit Sitz im Ausland oder eines multilateralen
Handelssystems im Sinne des § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.8 des Wertpapierhandelsgesetzes
berücksichtigt werden.
(3) 1Soweit in § 31 nicht anderes bestimmt ist, müssen Börsenpreise und die ihnen
zugrunde liegenden Umsätze den Handelsteilnehmern unverzüglich und zu angemessenen
kaufmännischen Bedingungen in leicht zugänglicher Weise bekannt gemacht werden, es sei
denn, es erscheint eine verzögerte Veröffentlichung im Interesse der Vermeidung einer
unangemessenen Benachteiligung der am Geschäft Beteiligten notwendig. Das Nähere regelt
die Börsenordnung.
2Die Börsenordnung kann auch festlegen, dass vor Feststellung eines
Börsenpreises den Handelsteilnehmern zusätzlich der Preis des am höchsten limitierten
Kaufauftrags und des am niedrigsten limitierten Verkaufsauftrags zur Kenntnis gegeben
werden muss.
(4) Geschäfte, die zu Börsenpreisen geführt haben, sind bei der Eingabe in das Geschäftsabwicklungssystem der Börse besonders zu kennzeichnen.
§§§
(1) 1Die Geschäftsführung kann den Handel von Wirtschaftsgütern oder Rechten
aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint; und
einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel nicht mehr gewährleistet erscheint.
2Die Geschäftsführung unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt
unverzüglich über Maßnahmen nach Satz 1.
3Sie ist verpflichtet, diese Maßnahmen
zu veröffentlichen.
4Nähere Bestimmungen über die Veröffentlichung sind in der
Börsenordnung zu treffen.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aussetzung des Handels haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) (1) Für Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.236/2012 gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.
§§§
(1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verleiten.
(2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener Lieferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländischen oder ausländischen Börse abgeschlossen werden, und
die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen Gewinn zu erzielen.
§§§
Skontroführung und Transparenzanforderungen |
---|
(1) 1Die Geschäftsführung einer Wertpapierbörse kann unter Berücksichtigung des von der
Börse genutzten Handelssystems zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen
auf deren Antrag mit der Feststellung von Börsenpreisen an dieser Wertpapierbörse
betrauen (Zulassung als Skontroführer).
2Der Antragsteller und seine Geschäftsleiter
müssen die für die Skontroführung erforderliche Zuverlässigkeit haben und auf Grund
ihrer fachlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Skontroführung geeignet
sein.
3Die Geschäftsführung hat Personen, die berechtigt sein sollen, für einen
Skontroführer bei der Skontroführung zu handeln (skontroführende Personen), zuzulassen,
wenn diese Personen Börsenhändler sind und die für die Skontroführung erforderliche
berufliche Eignung haben.
4Das Nähere regelt die Börsenordnung.
(2) 1Die Geschäftsführung hat die Zulassung als Skontroführer nach Anhörung der
Börsenaufsichtsbehörde außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
zu widerrufen, wenn der Skontroführer sich einer groben Verletzung seiner Pflichten
schuldig gemacht hat.
2Die Geschäftsführung kann die Zulassung widerrufen, wenn
die Bundesanstalt Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des
Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern ergriffen hat.
3aIn dringenden Fällen kann
die Geschäftsführung einem Skontroführer auch ohne dessen Anhörung die Teilnahme
am Börsenhandel mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagen;
3bWiderspruch und
Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Besteht der begründete Verdacht, dass eine der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist, so kann die Geschäftsführung das Ruhen der Zulassung eines Skontroführers längstens für die Dauer von sechs Monaten anordnen.
(4) Die Bundesanstalt hat die Geschäftsführung unverzüglich zu unterrichten, wenn sie Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern ergriffen hat.
§§§
(1) 1Der Skontroführer und die skontroführenden Personen haben im Rahmen der Aufgaben
des Skontroführers auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken und die Skontroführung
neutral auszuüben.
2Der Skontroführer hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen die
Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten sicherzustellen.
3Bei der Preisfeststellung hat
er weisungsfrei zu handeln.
4Die Wahrnehmung der Pflichten hat so zu erfolgen, dass eine
wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten gewährleistet ist.
5Das Nähere regelt
die Börsenordnung.
(2) 1Der Skontroführer und die skontroführenden Personen haben alle zum Zeitpunkt der
Preisfeststellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an
der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich zu behandeln.
2Das Nähere regelt die
Börsenordnung.
§§§
1Über die Verteilung der Skontren unter den für die Skontroführung geeigneten
Antragstellern nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und die Anzahl der Skontroführer entscheidet die
Geschäftsführung.
2Die Zuteilung von Skontren kann befristet erfolgen. Das Nähere regelt
die Börsenordnung.
3Die Börsenordnung kann als Kriterien für die Zuteilung der Skontren
insbesondere die fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers
vorsehen.
§§§
(1) 1Für Aktien und Aktien vertretende Zertifikate, die zum Handel im regulierten
Markt zugelassen oder in den regulierten Markt einbezogen sind, sind der Preis des am
höchsten limitierten Kaufauftrags und des am niedrigsten limitierten Verkaufauftrags
und das zu diesen Preisen handelbare Volumen während der üblichen Geschäftszeiten der
Börse kontinuierlich und zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu veröffentlichen.
2Die Börsenaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe von Kapitel IV Abschnitt 1 und 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 für Börsen Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1
vorsehen.
(2) Börsen dürfen Systematischen Internalisierern im Sinne des § 2 Abs. 10 des Wertpapierhandelsgesetzes unbeschadet des § 19 Zugang zu den Systemen geben, die sie für die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1 verwenden.
(3) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflichten nach Absatz 1 regelt die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 und die Börsenordnung.
§§§
(1) 1Für Aktien und Aktien vertretende Zertifikate, die zum Handel im regulierten Markt
zugelassen oder in den regulierten Markt einbezogen sind, sind Börsenpreise sowie
das Volumen und der Zeitpunkt der Börsengeschäfte unverzüglich und zu angemessenen
kaufmännischen Bedingungen zu veröffentlichen.
2Die Börsenaufsichtsbehörde kann nach
Maßgabe von Kapitel IV Abschnitt 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 je nach Art
und Umfang der Aufträge eine verzögerte Veröffentlichung der Informationen nach Satz 1
gestatten.
3Die Verzögerung ist nach Maßgabe von Kapitel IV Abschnitt 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1287/2006 zu veröffentlichen.
(2) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflichten nach Absatz 1 regelt Kapitel IV Abschnitt 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 und die Börsenordnung.
§§§
Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel |
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(1) Wertpapiere, die im regulierten Markt an einer Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung oder der Einbeziehung durch die Geschäftsführung, soweit nicht in § 37 oder in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut,
Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1
Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen zu beantragen.
2Das Institut oder Unternehmen muss an einer inländischen Wertpapierbörse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sein und ein haftendes Eigenkapital im Gegenwert von mindestens
730.000 Euro nachweisen.
3Ein Emittent, der ein Institut oder Unternehmen im Sinne
des Satzes 1 ist und die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, kann den Antrag allein
stellen.
(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn
der Emittent und die Wertpapiere den Anforderungen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sowie den Bestimmungen entsprechen, die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel nach § 34 erlassen worden sind, und
ein nach den Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes gebilligter oder bescheinigter Prospekt oder ein ausführlicher Verkaufsprospekt im Sinne des § 42 des Investmentgesetzes (1) oder ein Prospekt im Sinne des § 137 Abs.3 des Investmentgesetzes veröffentlicht worden ist, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 des Wertpapierprospektgesetzes von der Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen werden kann.
(4) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann trotz Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 abgelehnt werden, wenn der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung zum regulierten Markt an einem anderen organisierten Markt nicht erfüllt.
(5) 1Die Geschäftsführung bestimmt mindestens drei inländische Zeitungen mit
überregionaler Verbreitung zu Bekanntmachungsblättern für die vorgeschriebenen
Veröffentlichungen (überregionale Börsenpflichtblätter).
2aDie Bestimmung kann zeitlich
begrenzt werden;
2bsie ist durch Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen.
§§§
(1) Wertpapiere können auf Antrag eines Handelsteilnehmers oder von Amts wegen durch die Geschäftsführung zum Börsenhandel in den regulierten Markt einbezogen werden, wenn
a) an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt,
b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt oder
c) an einem Markt in einem Drittstaat, sofern an diesem Markt Zulassungsvoraussetzungen und Melde- und Transparenzpflichten bestehen, die mit denen im regulierten Markt für zugelassene Wertpapiere vergleichbar sind, und der Informationsaustausch zum Zwecke der Überwachung des Handels mit den zuständigen Stellen in dem jeweiligen Staat gewährleistet ist, zugelassen sind und
keine Umstände bekannt sind, die bei Einbeziehung der Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen führen.
(2) 1Die näheren Bestimmungen über die Einbeziehung von Wertpapieren sowie über die von
dem Antragsteller nach erfolgter Einbeziehung zu erfüllenden Pflichten sind in der
Börsenordnung zu treffen.
2aDie Börsenordnung muss insbesondere Bestimmungen enthalten
über die Unterrichtung des Börsenhandels über Tatsachen, die von dem Emittenten an dem
ausländischen Markt, an dem die Wertpapiere zugelassen sind, zum Schutz des Publikums
und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Handels zu veröffentlichen
sind;
2b§ 38 Abs. 1, die §§ 39 und 41 finden keine Anwendung.
(3) Die Geschäftsführung unterrichtet den Emittenten, dessen Wertpapiere in den Handel nach Absatz 1 einbezogen wurden, von der Einbeziehung.
(4) 1Für die Aussetzung und die Einstellung der Ermittlung des Börsenpreises gilt § 25
entsprechend.
2Für den Widerruf der Einbeziehung gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.
§§§
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen Vorschriften über
die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere
a) die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick auf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die Dauer seines Bestehens;
b) die Anforderungen an die zuzulassenden Wertpapiere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, Handelbarkeit, Stückelung und Druckausstattung;
c) den Mindestbetrag der Emission;
d) das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle Aktien derselben Gattung oder auf alle Schuldverschreibungen derselben Emission zu erstrecken;
zu erlassen.
§§§
(1) Lehnt die Geschäftsführung einen Zulassungsantrag ab, so hat sie dies den anderen Börsen, an denen die Wertpapiere des Emittenten gehandelt werden sollen, unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
(2) 1Wertpapiere, deren Zulassung von einer anderen Börse abgelehnt worden ist, dürfen
nur mit Zustimmung dieser Börse zugelassen werden.
2Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
die Ablehnung aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse geschah oder wenn die Gründe, die
einer Zulassung entgegenstanden, weggefallen sind.
(3) 1Wird ein Zulassungsantrag an mehreren inländischen Börsen gestellt, so dürfen die
Wertpapiere nur mit Zustimmung aller Börsen, die über den Antrag zu entscheiden haben,
zugelassen werden.
2Die Zustimmung darf nicht aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse
verweigert werden.
§§§
(1) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dessen Aktien entsprechend der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. EG Nr. L 184 S.1) in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zugelassen sind, die Zulassung von Wertpapieren, mit denen Bezugsrechte für diese Aktien verbunden sind, so hat die Geschäftsführung vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates einzuholen.
(2) Die Vorschriften über die Zusammenarbeit nach dem Wertpapierprospektgesetz bleiben unberührt.
§§§
Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sondervermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundesländer eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen.
§§§
(1) 1Die Geschäftsführung entscheidet auf Antrag des Emittenten über die Aufnahme der
Notierung zugelassener Wertpapiere im regulierten Markt (Einführung).
2Der Emittent hat der Geschäftsführung in dem Antrag den Zeitpunkt für die Einführung und die Merkmale der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen.
3Das Nähere regelt die Börsenordnung.
(2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung eingeführt werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dürfen.
(4) 1Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung
der Zulassungsentscheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung.
2Die Geschäftsführung kann die Frist auf Antrag angemessen verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zugelassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan wird.
§§§
(1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt.
(2) 1Die Geschäftsführung kann die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch auf
Antrag des Emittenten widerrufen.
2Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger
widersprechen.
3Die Geschäftführung hat einen solchen Widerruf unverzüglich im Internet
zu veröffentlichen.
4Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des
Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten.
5Nähere Bestimmungen über den Widerruf
sind in der Börsenordnung zu treffen.
§§§
(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, für später ausgegebene Aktien derselben Gattung die Zulassung zum regulierten Markt zu beantragen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 eintritt.
§§§
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere sowie das Institut oder Unternehmen, das die Zulassung der Wertpapiere nach § 32 Abs. 2 Satz 1 zusammen mit dem Emittenten beantragt hat, sind verpflichtet, der Geschäftsführung aus ihrem Bereich alle Auskünfte zu erteilen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Zulassung und die Einführung der Wertpapiere erforderlich sind.
(2) 1Die Geschäftsführung kann verlangen, dass der Emittent der zugelassenen Wertpapiere
in angemessener Form und Frist bestimmte Auskünfte veröffentlicht, wenn dies zum Schutz
des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlich ist.
2Kommt der Emittent dem Verlangen der Geschäftsführung nicht nach, kann die
Geschäftsführung nach Anhörung des Emittenten auf dessen Kosten diese Auskünfte selbst veröffentlichen.
§§§
(1) Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des regulierten Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikate und weitere Unterrichtungspflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung (1) von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen.
(2) 1Erfüllt der Emittent auch nach einer ihm gesetzten angemessenen Frist
zusätzliche Pflichten nach § 42 nicht, kann die Geschäftsführung den Emittent aus dem
entsprechenden Teilbereich des regulierten Marktes ausschließen.
2§ 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt bei Maßnahmen der Geschäftsführung nach diesem
Absatz entsprechend.
§§§
(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.
(2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt.
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Freiverkehr |
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(1) Für Wertpapiere, die weder zum Handel im regulierten Markt zugelassen noch zum
Handel in den regulierten Markt einbezogen sind, kann die Börse den Betrieb eines
Freiverkehrs durch den Börsenträger zulassen, wenn durch eine Handelsordnung sowie (1) durch Geschäftsbedingungen des Börsenträgers (1), die von der Geschäftsführung gebilligt
wurden, eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung
gewährleistet erscheint.
2Die Handelsordnung regelt den Ablauf des Handels (2).
3Die Geschäftsbedingungen regeln die Teilnahme am Handel und die Einbeziehung von
Wertpapieren zum Handel (2).
4Emittenten, deren Wertpapiere ohne ihre Zustimmung in den
Freiverkehr einbezogen worden sind, können durch die Geschäftsbedingungen (3) nicht dazu
verpflichtet werden, Informationen in Bezug auf diese Wertpapiere zu veröffentlichen.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann den Handel im Freiverkehr untersagen, wenn ein ordnungsgemäßer Handel für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint.
(3) 1Der Betrieb des Freiverkehrs bedarf der schriftlichen Erlaubnis der
Börsenaufsichtsbehörde.
2Auf den Betrieb des Freiverkehrs sind die Vorschriften dieses
Gesetzes mit Ausnahme der §§ 27 bis 29 und 32 bis 43 (4) entsprechend anzuwenden.
§§§
Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften |
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Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 3 Abs.11 eine Person in Kenntnis setzt,
entgegen § 4 Abs.7 einen Wechsel bei einer dort genannten Person nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
a) § 6 Abs.1 Satz 1, 5 oder 6 oder
b) § 6 Abs.5 Satz 1 oder 4 oder Abs.6 Satz 1,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.7 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs.1 Satz 7 zuwiderhandelt,
entgegen § 6 Abs.6 Satz 2 eine Veröffentlichung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
entgegen § 41 Abs.1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 3 Abs.4 Satz 1 oder Satz 4 Nr.1, jeweils auch in Verbindung mit § 7 Abs.3, oder
b) § 6 Abs.2 Satz 1 oder Abs.4 Satz 1
zuwiderhandelt oder
entgegen § 3 Abs.4 Satz 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Satz 8, ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet.
(2a) (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr.648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S.1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber eines Freiverkehrs im Sinne des § 48 entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.3 Buchstabe a, Nr.4, und 6 und des Absatzes 2a (2) mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§§§
1Die Börsenaufsichtsbehörde hat jede unanfechtbar
gewordene Bußgeldentscheidung nach § 50 Absatz
2a unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich
bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung
würde die Finanzmärkte erheblich gefährden
oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei
den Beteiligten führen.
2Die Bekanntmachung darf
keine personenbezogenen Daten enthalten.“
§§§
(1) Die §§ 24 und 27 bis 29 gelten auch für den Börsenhandel mit Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln.
(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.
§§§
(1) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung zugelassen worden sind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. April 1998 veröffentlicht worden, so sind auf diese Prospekte und Unternehmensberichte die Vorschriften der §§ 45 bis 49 und 77 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) weiterhin anzuwenden.
(2) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum Börsenhandel im amtlichen Markt zugelassen worden sind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. Juli 2002 veröffentlicht worden, so ist auf diese Prospekte und Unternehmensberichte die Vorschrift des § 47 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.
(3) 1Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum Handel im amtlichen Markt
zugelassen worden sind, vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden, so ist auf diese
Prospekte die Vorschrift des § 45 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden.
2Auf Unternehmensberichte, die vor dem 1. Juli 2005
veröffentlicht worden sind, finden die §§ 44 bis 47 und 55 des Börsengesetzes in der
vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(4) 1Für Wertpapiere, deren Laufzeit nicht bestimmt ist und die am 1. Juli 2002 weniger
als zehn Jahre an einer inländischen Börse eingeführt sind, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1
des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S.
2682), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)
geändert worden ist.
2Auf die in Satz 1 genannten Wertpapiere ist § 17 Abs. 1 Nr. 5 erst
mit Ablauf von zehn Jahren seit der Einführung anzuwenden.
(5) 1Börsenträger, denen vor dem 1. November 2007 eine Genehmigung nach § 1 Abs.
1 des Börsengesetzes in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung erteilt
worden ist, bedürfen insoweit keiner Erlaubnis nach § 4. Sie müssen jedoch der
Börsenaufsichtsbehörde bis zum 30. April 2009 die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 erforderlichen
Unterlagen einreichen.
2Die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 4 gelten in
Ansehung der vor dem 1. November 2007 erteilten Genehmigungen entsprechend.
(6) Börsenträger, die den Betrieb eines Freiverkehrs bereits vor dem 1. November 2007 begonnen haben, sind verpflichtet, den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 48 Abs. 3 Satz 1 bis zum 30. April 2009 nachzureichen.
(7) Wertpapiere, die vor dem 1. November 2007 zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen waren, gelten ab dem 1. November 2007 als zum regulierten Markt zugelassen.
(8) (1) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte, die Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse sind und die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind die §§ 44 bis 47 in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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BörsG | [ ] |
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