Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten |
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Dieses Gesetz dient der Umsetzung
der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S.1, 2005 Nr. L 45 S.18),
der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. EU Nr. L 114 S.60),
in Artikel 3 Nr.13 der Artikel 5 und 7 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. EU Nr. L 177 S.201) und
der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S.26). Fußnote
*) Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes dienen im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 327 vom 11.12.2010, S.1).
§§§
zu § 1 BörsG |
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§ 1 bisheriger Wortlaut wurde Absattz 1 und Absatz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.12.11, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.26 Abs.2 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
§§§
zu § 2 BörsG |
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§ 2 Abs.4 wurde eingefügt und der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 5, mit Wirkung vom 30.06.12, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (aF)vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1375)
§§§
zu § 3 BörsG |
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In § 3 Abs.5 Satz 2 wurden nach den Wörtern „gegenüber der Börse“ die Wörter „ , dem Börsenträger“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.12, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (aF)vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1375)
In § 3 Abs.5 Satz 3 Nummer 2 wurden nach dem Wort „wird“ die Wörter „oder die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 4 oder des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S.1) vorliegen“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
In § 3 Abs.5 Satz 3 Nummer 2 wurden die Wörter „eines zentralen Kontrahenten“ durch die Wörter „einer zentralen Gegenpartei“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.10 Absatz 2 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
zu § 6 BörsG |
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In § 6 Abs.4 Satz 7 wurden die Wörter „weitere Beschwerde“ durch die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.71 iVm Art.112 Abs.2 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 7 BörsG |
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§ 7 Abs.1 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.12.11, durch Art.5 Nr.1 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§ 7 Abs.1 neuer Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.11, durch Art.5 Nr.1 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§§§
zu § 8 BörsG |
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In § 8 Abs.2 wurden nach der Angabe „§ 3 Abs. 5 Satz 3 Nr.1“ die Wörter „ , vom Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 und von der Aufhebung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 5 oder den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.5 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 05.04.02 (BGBl_I_02,1234)
§§§
zu § 10 BörsG |
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In § 10 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „die beim Träger der Börse Beschäftigten“ die Wörter „oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden Personen“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.12, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (aF)vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1375)
§§§
zu § 12 BörsG |
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In § 12 Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurde dasWort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Börsenhändler“ die Wörter „und der Handelsordnung für den Freiverkehr“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.3a Nr.1 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 12 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.12, durch Art.5 Nr.5 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (aF)vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1375)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Jede Wertpapierbörse hat einen Börsenrat zu bilden, der aus höchstens 24
Personen besteht.
2Im Börsenrat müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen
Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken, die zugelassenen
Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen, die
Skontroführer, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse
zum Handel zugelassen sind, andere Emittenten solcher Wertpapiere, die zur Teilnahme am
Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften und die Anleger vertreten sein.
3Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken
sowie der mit den Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesellschaften und
sonstigen Unternehmen darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des
Börsenrates betragen.
4Die nach § 13 Abs. 4 zu erlassende Rechtsverordnung kann für
einzelne Börsen Ausnahmen von den Bestimmungen der Sätze 2 und 3 zulassen.
§§§
zu § 13 BörsG |
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In § 13 Abs.1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 3 wurde jeweils die Angabe „§ 12 Abs.1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.12, durch Art.5 Nr.6 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (aF)vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1375)
§§§
zu § 14 BörsG |
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§ 14 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 30.06.12, durch Art.5 Nr.7 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (aF)vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1375)
Bisheriger Wortlaut:
Auf Warenbörsen sind die §§ 12 und 13 über den Börsenrat mit folgender Maßgabe anzuwenden:
abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und die in § 19 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen im Börsenrat vertreten sein; die Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 kann Ausnahmen zulassen und vorsehen, dass sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen und die Anleger im Börsenrat vertreten sind;
der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden; die Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 kann vorsehen, dass mindestens ein Stellvertreter gewählt wird, der einer anderen Wirtschaftsgruppe im Sinne der Nummer 1 angehört;
die Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 muss sicherstellen, dass die in Nummer 1 genannten Gruppen angemessen vertreten sind; sie kann Untergruppen vorsehen; die Vertreter der nicht zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung entsandt.
§§§
§§§
zu § 15 BörsG |
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§ 15 Abs.5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.12, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 des EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetzes vom 06.11.12 (BGBl_I_12,2286)
§§§
zu § 19 BörsG |
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§ 19 Absatz 2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 30.06.12, durch Art.5 Nr.8 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (aF)vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1375)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 21 BörsG |
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§ 21 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
zu § 25 BörsG |
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§ 25 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.06.12, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.4 des EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetzes vom 06.11.12 (BGBl_I_12,2286)
§§§
zu § 32 BörsG |
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In § 32 Abs.3 Nr.2 wurden die Wörter „ , ein Prospekt im Sinne des § 102 des Investmentgesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.11 iVm Art.20 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§§§
zu § 42 BörsG |
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In § 42 Abs.1 wurde das Wort „Einführung“ jeweils durch das Wort „Zulassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.12.11, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§§§
zu § 44 BörsG |
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§ 44 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.7 Nr.3 iVm Art.26 Abs.3 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann
als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft
nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde.
2Ist ein Ausgabepreis nicht festgelegt,
gilt als Ausgabepreis der erste nach Einführung der Wertpapiere festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle gleichzeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren inländischen Börsen der höchste erste Börsenpreis.
3Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des
Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis
nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb
und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen.
2Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland zum Börsenhandel zugelassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.
(4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Darstellung gleich, auf Grund deren Veröffentlichung der Emittent von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit wurde.
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zu § 45 BörsG |
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§ 45 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.7 Nr.3 iVm Art.26 Abs.3 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Nach § 44 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(2) Der Anspruch nach § 44 besteht nicht, sofern
die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben wurden,
der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen hat,
der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte,
vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des Emittenten, einer Veröffentlichung nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht wurde oder
er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der Zusammenfassung oder einer Übersetzung ergibt, es sei denn, die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.
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zu § 46 BörsG |
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§ 46 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.7 Nr.3 iVm Art.26 Abs.3 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
Bisheriger Wortlaut:
Der Anspruch nach § 44 verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
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zu § 47 BörsG |
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§ 47 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.7 Nr.3 iVm Art.26 Abs.3 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach § 44 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam.
(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
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zu § 48 BörsG |
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In § 48 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „durch eine Handelsordnung sowie“ und nach dem Wort „Geschäftsbedingungen“ die Wörter „des Börsenträgers“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.3a Nr.2 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 48 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.3a Nr.2 b) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 48 Abs.1 bisheriger Satz 2 wurde das Wort „Handelsrichtlinien“ durch die Wörter „die Geschäftsbedingungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.3a Nr.2 c) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 48 Absatz 3 Satz 2 wurde die Angabe „47“ durch die Angabe „43“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.7 Nr.4 iVm Art.26 Abs.3 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
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zu § 50 BörsG |
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§ 50 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.3 Nr.4 a) iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
In § 50 Abs.3 wurden nach denWörtern „Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt sowie nach den Wörtern „Nr. 4 und 6“ die Wörter „und des Absatzes 2a“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.3 Nr.4 b) iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
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zu § 50a BörsG |
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§ 50a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
zu § 52 BörsG |
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§ 52 Absatz 8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.7 Nr.5 iVm Art.26 Abs.3 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
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BörsG | [ ] |
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