Fussnoten | [ ] |
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Zu § 2 SVG |
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§ 2 Abs.2 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.11 Nr.1 iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.8 Nr.2 iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu Abschnitt 1 SVG |
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Im Zweiten Teil wurde die Überschrift des Abschnitts I neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.8 Nr.3 iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 3 SVG |
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§ 3 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.06, durch § 22 Abs.3 Art.3 Abs.12 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
In § 3 Abs.4 Nr.5 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 6 angefügt, mit Wirkung vom 12.02.00, Art.5 Nr.2 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 3 Abs.4 Nr.4 wurde das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 5 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.11, Art.5a Nr.2 iVm Art.17 Abs.10 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 3 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes)“ durch die Wörter „ , freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.8 Nr.4 iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
§§§
Zu § 4 SVG |
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In § 4 Abs.1 wurden die Wörter „oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst“ durch die Wörter „ , freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.8 Nr.5 iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
§§§
Zu § 5 SVG |
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In § 5 Abs.7 Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „§ 25 des Berufsbildungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 4 des Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.11 Nr.2 a) aa) iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
In § 5 Abs.7 Satz 1 Nr.2 wurden die Angabe „§§ 46, 81 und 95“ durch die Angabe „§§ 53, 54 und 56“ und die Angabe „und der §§ 42, 45, 51a und 122“ durch die Angabe „oder der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.11 Nr.2 a) bb) iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§ 5 Abs.9 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.11 Nr.2 b) iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
In § 5 Abs.11 Satz 2 wurde wird die Angabe „§ 11 Abs.2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 11 Abs.2 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.11 Nr.2 c) iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
Zu § 7 SVG |
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In § 7 Abs.3 Satz wurden die Wörter „Fahrlehrerlaubnis erhalten“ durch die Wörter „Fahrlehrerlaubnis oder eine Ausbildung als Unteroffizier des Militärmusikdienstes erhalten“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.11 Nr.3 iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
Zu § 8 SVG |
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In § 8 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „an die Fachausbildung“ durch das Wort „daran“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.11 Nr.4 iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§ 8 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.8 Nr.6 a) iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7 Abs.1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die der Wehrpflicht unterliegen, auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.
In § 8 Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „der Wehrpflicht unterliegenden“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.8 Nr.6 b) iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
§§§
Zu § 8a SVG |
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§ 8a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.09, durch § 62 Abs.14 Nr.2 iVm § 63 Abs.2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des Grundwehrdienstes oder des nach § 7 Abs.1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zur Anstellung herangestanden hätte.
2Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen sinngemäß, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung während der Probezeit rechtfertigen.
In § 8a Abs.2 und 3 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „des Grundwehrdienstes“ durch die Wörter „der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.8 Nr.7 a) iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
§ 8a Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.8 Nr.7 b) iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht
für einen der Wehrpflicht unterliegenden Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Abs.3 des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist, und
für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, der nicht der Wehrpflicht unterliegt.
§§§
Zu § 9 SVG |
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§ 9 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.09, durch § 62 Abs.14 Nr.3 a) iVm § 63 Abs.2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs.4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Abs.1 und 2 vorbehaltenen Stellen einzustellen, im unmittelbaren Anschluss an den Vorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrechtlicher Laufbahnprüfung zu Beamten auf Probe zu ernennen und als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes anzustellen oder als Angestellte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.
In § 9 Abs.5 Nr.4 wurde das Wort „Anstellung“ durch die Wörter „Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.09, durch § 62 Abs.14 Nr.3 b) iVm § 63 Abs.2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
§§§
Zu § 11 SVG |
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In § 11a Abs.1 Satz 5 wurde das Wort „Anstellung“ durch die Wörter „Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.09, durch § 62 Abs.14 Nr.4 iVm § 63 Abs.2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
§ 11 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.11 Nr.5 a) iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
In § 11 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 5 Abs.9“ durch die Angabe „§ 5 Abs.9 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.11 Nr.5 b) iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
Zu § 11a SVG |
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In § 11a Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurden die Wörter „und Familienzuschlag“ gestrichen, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.11 Nr.6 a) iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
In § 11a Abs.2 wurde die Angabe „§ 11 Abs.5 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 11 Abs.6 Satz 2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.11 Nr.6 b) iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
Zu § 12 SVG |
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In § 12 Abs.6 wurde die Angabe „§ 11 Abs.4“ durch die Angabe „§ 11 Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.11 Nr.7 a) iVm Art.18 Abs.11 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
In § 12 Abs.7 Satz 1 wurde die Angabe „§ 11 Abs.5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 11 Abs.6 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.11 Nr.7 b) iVm Art.18 Abs.11 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
In § 12 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 125 Abs.1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 55 Abs.1 in Verbindung mit § 46 Abs.3a Satz 1 des Soldatengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 12 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „neun“ durch das Wort „sechs“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.6 iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
In § 12 Abs.7 Satz 1 wurde das Wort „neun“ durch das Wort „sechs“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.6 iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
§§§
Zu § 13 SVG |
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In § 13 Satz 1 wurde das Wort „neun“ durch das Wort „sechs“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.6 iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
§ 13 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.8 Nr.8 iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Übergangsbeihilfe wird in Höhe des Entlassungsgeldes nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und, soweit der Soldat nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis Grundwehrdienst leistet, zusätzlich in Höhe des Überbrückungsgeldes nach § 5a des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt.
§§§
Zu § 13a SVG |
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§ 13a Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.8 Nr.9 a) iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
1Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) geleistet, berechnen sich seine Versorgungsbezüge nach den §§ 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit.
§ 13a Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.8 Nr.9 b) iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 13b SVG |
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§ 13b Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.11 Nr.8 iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Bei Teilzeitbeschäftigungen von Soldaten auf Zeit sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht.
§§§
Zu § 13c SVG |
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In § 13c Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurde die Angabe „§ 11 Abs.4“ durch die Angabe „§ 11 Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.11 Nr.9 a) iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
In § 13c Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „den §§ 4 und 5“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.11 Nr.9 b) iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
Zu § 14 SVG |
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In § 14 Abs.1 Nr.6 wurde die Angabe „§ 47 Abs.1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 47 Abs.1 Satz 2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.4 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 14 Abs.1 Nr.9 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 10 angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.4 b) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 14 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.11, Art.5a Nr.3 iVm Art.17 Abs.10 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 17 SVG |
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In § 17 Abs.1 Satz 1 wurde der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.5 Nr.5 a) iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 17 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Dienstaltersstufe“ durch das Wort „Stufe“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.5 b) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 17 Abs.1 Satz 1 wurde die Zahl „0,9951“ durch die Zahl „0,9905“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, Art.5a Nr.4 iVm Art.17 Abs.10 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu § 18 SVG |
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In § 18 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 13.04.07, durch Art.5 Nr.6 a) aa) iVm Art.17 Abs.2 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 18 Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „Dreijahresfrist“ durch das Wort „Zweijahresfrist“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 13.04.07, durch Art.5 Nr.6 a) bb) iVm Art.17 Abs.1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 18 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 13.04.07, durch Art.5 Nr.6 b) iVm Art.17 Abs.1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu § 23 SVG |
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In § 23 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren“ durch die Angabe „die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.7 a) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§ 23 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.7 a) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§ 23 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.7 b) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 23 Abs.4 Satz 1 wurden nach dem Wort „Soldatenverhältnisses“ die Wörter „von insgesamt länger als zwölf Monaten“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.7 c) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 23 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „sowie für sonstige Freistellungen bis zu insgesamt zwölf Monaten“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.7 c) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu § 24a SVG |
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§ 24a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.8 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 25 SVG |
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In § 25 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „in den Fällen, in denen ein Soldat insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt war“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.9 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu § 26 SVG |
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In § 26 Abs.3 Satz 2 wurde durch ein Komma ersetzt und neue Teilsatz und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.10 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 26 Abs.8 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 und Satz 4 wurde jeweils die Angabe „nach den Absätzen 1 bis 4“ durch die Angabe „nach den Absätzen 1 bis 4 und 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.10 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu § 26a SVG |
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In § 26a Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 wurde die Wörter „nach den sonstigen Vorschriften“ durch die Angabe „nach § 26 Abs.1 bis 4, § 27 Abs.1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs.3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 94b Abs.3“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 24.06.05, durch Art.5 Nr.11 a) aa) iVm Art.17 Abs.1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 26a Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr.4 wurde die Angabe „325 Euro“ durch die Angabe „einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.11 a) bb) iVm Art.17 Abs.1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 26a Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „das 65. Lebensjahr vollendet“ durch die Angabe „die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs.1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.11 b) aa) iVm Art.17 Abs.1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§ 26a Abs.3 Satz 2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.11 b) bb) iVm Art.17 Abs.1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 27 SVG |
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In § 27 Abs.2 Satz 2 Nr.1 wurde die Angabe „ , Dienstgänge“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.12 a) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 27 Abs.2 Nr.3 wurden die Angabe „§ 64“ durch die Angabe „§ 98“ und das Wort „Tätigkeiten“ durch das Wort „Nebentätigkeiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.12 a) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§ 27 Abs.4 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.12 b) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 28 SVG |
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In § 28 Abs.2 wurde die Angabe „55.“ durch die Angabe „57.“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.13 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu § 38 SVG |
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§ 38 Abs.1 Satz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.14 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des 65.Lebensjahres nach § 44 Abs.1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Vierfachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs.2 Nr.1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091 Euro.
2Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Viertel mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete 61.Lebensjahr hinaus geleistet wird.
§ 38 Abs.4 Satz 1 Halbsatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.14 b) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
In § 38 Abs.4 Satz 3 wurde die Angabe „325 Euro erzielt werden“ durch die Angabe „400 Euro erzielt werden, wobei ein zweimaliges Überschreiten dieses Betrages um jeweils bis zu 400 Euro innerhalb eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.14 b) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
In § 38 Abs.4 Satz 4 wurde die Angabe „§ 53 Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 47 Abs.4 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.14 b) cc) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 39 SVG |
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In § 39 Abs.1 wurden in Satz 4 die Angabe „§§ 4 und 7 Abs.1, 2, 4 und 5“ durch die Angabe „§§ 3a, 4 und 7 Abs.1, 2, 4 und 5“ ersetzt und folgender Satz angefügt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.11 Nr.10 iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
Zu § 40 SVG |
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In § 40 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 4, 7 und 8“ durch die Angabe „§§ 3a, 4, 7 und 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.11 Nr.11 a) iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
In § 40 Satz 2 wurden die Wörter „an notwendigen Berufsorientierungspraktika“ durch die Wörter „an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.11 Nr.11 b) iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
Zu § 41 SVG |
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In § 41 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „neun“ durch das Wort „sechs“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.6 iVm Art.12 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1052)
§§§
Zu § 42 SVG |
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§ 42 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.12.07, durch § 22 Abs.3 Nr.2 iVm § 23 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2861).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod nicht die Folge einer Wehrdienstbeschädigung, so können die in § 11 Abs.5 Satz 2 genannten Hinterbliebenen auf Antrag eine laufende Unterstützung auf Zeit erhalten.
2Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die der verstorbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können.
In § 40 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 11 Abs.5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 11 Abs.6 Satz 2“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.11 Nr.12 iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
Zu § 44 SVG |
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In § 44 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 11 Abs.5 Satz 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 11 Abs.6 Satz 2 oder 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.13 Nr.12 iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
Zu § 45 SVG |
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§ 44 Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.13 Nr.14 iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu Unterabschnitt 2 SVG |
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Die Überschrift des Unterabschnitts 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.15 a) cc) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 46 SVG |
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§ 46 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „ , § 49 Abs.2 Satz 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.13 Nr.15 iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§ 46 Abs.8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.15 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu Unterabschnitt 3 SVG |
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Die Überschrift des § 47 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, Art.5a Nr.5 a) iVm Art.17 Abs.10 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 47 SVG |
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§ 47 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „(§ 11 Abs.2 Satz 5 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr.2)“ durch die Angabe „(§ 11 Abs.3 Satz 2 und § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.2)“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.13 Nr.16 iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§ 47 Abs.3 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.11, Art.5a Nr.5 b) iVm Art.17 Abs.10 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Die Versorgungsberechtigten können eine jährliche Sonderzahlung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung erhalten.
2Im Übrigen gilt § 50 Abs.4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
(4) 1Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung nach Absatz 3 und eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu seinen früheren Versorgungsbezügen erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen.
2Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich um den Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung und den Sonderbetrag nach § 50 Abs.4 Satz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes.
§§§
Zu § 49 SVG |
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§ 49 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.16 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt der Rückforderung erbracht.
2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert.
3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.
4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
§ 49 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.16 b) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird.
2Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen.
3Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
§§§
Zu § 53 SVG |
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In § 53 Abs.5 Satz 2 wurde die Angabe „§ 20 Abs.6 Nr.3“ durch die Angabe „§ 20 Abs.6 Satz 1 Nr.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.13 Nr.17 a) iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
In § 53 Abs.9 Satz 1 wurden die Wörter „und ihre Hinterbliebenen“ gestrichen, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.13 Nr.17 b) iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§ 53 Abs.2 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.17 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs.1 sowie 325 Euro.
§ 53 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.17 b) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den jeweiligen Auszahlungsmonat um den nach § 67 Abs.1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlenden Betrag zu erhöhen.
2Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen.
§ 53 Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.17 c) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
2Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Abs.6 Satz 1 Nr.3 (1) des Soldatengesetzes entsprechen.
§ 53 Abs.5 Satz 3 wurde die Angabe „(§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.17 c) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 53 Abs.6 Satz 1 wurde die Angabe „das 65. Lebensjahr vollendet“ durch die Angabe „die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs.1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.17 d) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 53 Abs.7 Satz 2 Nr.1 wurde die Angabe „das 65. Lebensjahr“ durch die Angabe „die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs.1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.17 e) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 53 Abs.7 Satz 2 Nr.3 wurde die Zahl „7,625“ durch die Zahl „7,29461“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.17 e) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu § 55a SVG |
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§ 55a Abs.1 Sartz 2 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.12.07, durch Art.7 Nr.1 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2904).
Bisheriger Wortlaut:
In § 55a Abs.1 Satz 2 Nr.3 wurden nach der Angabe „Unfallversicherung, wobei“ die Wörter „für den Ruhegehaltsempfänger“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.18 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 55a Abs.1 Satz 7 wurde nach der Angabe „§ 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen“ die Angabe „sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.18 b) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§ 55a Abs.1 Satz 8 und 9 wurden angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 28.03.08, durch Art.5 Nr.18 c) iVm Art.17 Abs.4 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 55a Abs.1 Satz 7 wurden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „übertragene Anrechte nach Maßgabe des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (BGBl.I S.700) und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.17 Nr.1 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1552)
In § 55a Abs.1 Satz 9 wurden die Wörter „Anlage 9 zum Bewertungsgesetz“ durch die Wörter „der Tabelle zu § 14 Absatz 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.09 an, durch Art.17 Nr.1 b) iVm Art.19 Abs.2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1552)
§§§
Zu § 55b SVG |
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In § 55b Abs.1 Satz 1 wurde nach den Wörtern „ruht sein deutsches Ruhegehalt“ die Angabe „nach Anwendung von § 26 Abs. 10“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.5 Nr.19 a) iVm Art.17 Abs.7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 55b Abs.3 wurden die Wörter „diese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln sind“ durch die Angabe „§ 47 Abs.4 Satz 2 nicht anzuwenden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.19 b) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§ 55b Abs.4 Satz 3 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 28.03.08, durch Art.5 Nr.19 c) iVm Art.17 Abs.4 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§ 55b Abs.8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.19 d) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu § 55d SVG |
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In § 55d Abs.4 wurde die Angabe „§ 57“ durch die Angabe „§ 55c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.17 Nr.2 iVm Art.19 Abs.1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1552)
§§§
Zur Überschrift 10b SVG |
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Nach § 55d wurde die Überschrift des Unterabschnitts 10b eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.19a iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu § 55e SVG |
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§ 55e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.19a iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu § 57 SVG |
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In § 57 Satz 1 wurde Angabe „§ 39 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 57 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.20 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu § 59 SVG |
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In § 59 Abs.2 Satz 1, 2 und 3 Nr.1 wurde jeweils nach den Wörtern „des Einkommensteuergesetzes“ die Angabe „in der bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.7 iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 59 Abs.4 wurde die Angabe „§ 11 Abs.5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 11 Abs.6 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.13 Nr.18 iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§ 59 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 03.05.11, durch Art.16 iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.11 (BGBl_I_11,687)
§§§
Zu § 60 SVG |
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In § 60 Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurden die Angabe „(§ 11 Abs.6)“ durch die Angabe „(§ 11 Abs.7)“ und die Angabe „§ 11 Abs.3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 11 Abs.3 Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.13 Nr.19 a) iVm Art.18 Abs.7 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§ 60 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.13 Nr.19 b) iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Ehemalige Soldaten, die einen Anspruch auf Förderung nach § 5 haben oder hatten, sind verpflichtet, dem Berufsförderungsdienst nach Aufforderung in der Regel ein Jahr nach Dienstzeitende oder nach dem Abschluss einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung gemäß § 5 den Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen.
§§§
Zu § 62 SVG |
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In § 62 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 125 Abs.1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 55 Abs.1 in Verbindung mit § 46 Abs.3a Satz 1 des Soldatengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.21 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu § 63 SVG |
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§ 63 Abs.1 wurde nach der Angabe „einen Unfall erleidet,“ wie neu gefasst, mit Wirkung vom 18.12.07, durch § 22 Abs.3 Nr.3 a) iVm § 23 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2861).
Bisheriger Wortlaut:
... erhält neben einer Versorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist, es sei denn, dass der Unfall offensichtlich nicht auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 13 zurückzuführen ist.
In § 63 Abs.2 wurde nach dem Wort „verstorben“ die Angabe „und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.12.07, durch § 22 Abs.3 Nr.3 b) iVm § 23 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2861).
§§§
Zu § 63a SVG |
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§ 63a Abs.1 wurde nach der Angabe erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall,“ wie neu gefasst, mit Wirkung vom 18.12.07, durch § 22 Abs.3 Nr.4 a) iVm § 23 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2861).
Bisheriger Wortlaut:
... so erhält er neben einer Versorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung in Höhe von 80.000 Euro, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigsten 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.
In § 63a Abs.3 wurde nach dem Wort „verstorben“ die Angabe „und hat er eine einmalige Entschädigung nach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.12.07, durch § 22 Abs.3 Nr.4 b) iVm § 23 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2861).
§§§
Zu § 63f SVG |
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§ 63f Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.12.07, durch § 22 Abs.3 Nr.5 iVm § 23 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2861, 2962).
§§§
Zu § 63g SVG |
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§ 63g wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.22 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
1Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c Abs.1 gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden.
2Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden.
3Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Soldaten oder anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung beruhen.
§§§
Zu § 70 SVG |
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In § 70 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „nach Maßgabe dieses Gesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.23 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§ 70 Abs.7 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.23 b) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu § 72 SVG |
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In § 72 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „§ 26 Abs.7“ durch die Angabe „§ 26 Abs.7 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.24 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§ 72 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.24 b) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
(4) § 70 Abs.7 und § 97 Abs.5 Satz 2 gelten entsprechend.
§§§
Zu § 74 SVG |
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In § 74 Abs.1 Satz 1 Nr.5 wurde die Angabe „325 Euro“ durch die Angabe „einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.25 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 74 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „das 65. Lebensjahr vollendet“ durch die Angabe „die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.24 b) aa) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 74 Abs.2 Satz 2 Nr.2 wurde die Angabe „über durchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus bezieht,“ durch die Angabe „bezieht, das durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres übersteigt,“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.24 b) bb) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu § 80 SVG |
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§ 80 Satz 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 23.06.06, durch Art.3 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19.06.06 (BGBl_I_06,1305)
§§§
Zu § 81 SVG |
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In § 81 Abs.6 Satz 2 wurden die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.12.07, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2904).
§ 81 Abs.4 Satz 1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.13 Nr.20 iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
In § 81 Abs.3 Nr.2 wurde die Angabe „ , Dienstgänge“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.26 a) Vm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 81 Abs.3 Nr.4 wurde die Angabe „§ 64 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 98 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.26 b) Vm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu § 81a SVG |
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In § 81a Satz 1 wurden die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.12.07, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2904).
§§§
Zu § 82 SVG |
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In § 82 Abs.1 Satz 2 wurde nach dem Wort „herangezogen“ die Angabe „oder in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes weiterverwendet“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.12.07, durch § 22 Abs.3 Nr.6 iVm § 23 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2861, 2962).
In § 82 Abs.2 wurden die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.12.07, durch Art.7 Nr.5 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2904)
§ 82 Abs.1 Satz 1 und 2 wurde durch die Sätze 1 bis 4 ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.13 Nr.21 iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes geleistet oder an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilgenommen hat, und ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs.1 und 3 sowie der §§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes.
2Dies gilt auch für einen ehemaligen Soldaten, der im Anschluss an den Grundwehrdienst zu einer Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes), einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c des Wehrpflichtgesetzes) herangezogen oder in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes weiterverwendet (1) wurde.
In § 82 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „teilgenommen“ die Wörter „oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes geleistet“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.8 Nr.10 a) iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
§ 82 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.8 Nr.10 b) iVm Art.13 Abs.1 der Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 – WehrRÄndG 2011 vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
Bisheriger Wortlaut:
2Dies gilt auch, wenn sich an den in Satz 1 genannten Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder an das Wehrdienstverhältnis als Soldat auf Zeit eine Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder eine Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes anschließt (3).
§§§
Zu § 84 SVG |
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§ 84 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.12.07, durch Art.7 Nr.3 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2904)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, zusammen, so ist die dadurch bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen.
§§§
Zu § 85 SVG |
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§ 85 Abs.2 Sätze 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 21.12.07, durch Art.7 Nr.4 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2904)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, zusammen, so ist die dadurch bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen.
2Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Schädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, entfällt.
In § 85 Abs.3 wurden die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.12.07, durch Art.7 Nr.4 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2904)
§§§
Zu Unterabschnitt 2 SVG |
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Unterabschnitt 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.12.07, durch § 22 Abs.3 Nr.7 iVm § 23 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2861).
§§§
Zu § 85a SVG |
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§ 85a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.12.07, durch § 22 Abs.3 Nr.7 iVm § 23 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2861).
§§§
Zu Unterabschnitt 3 SVG |
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Im Unterabschnitt vor § 86 wurde die Angabe „2.“ durch die Angabe „3.“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.12.07, durch § 22 Abs.3 Nr.8 iVm § 23 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2861).
§§§
Zu § 86 SVG |
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In § 86 Abs.2 wurden die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.12.07, durch Art.7 Nr.5 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2904)
§§§
Zum Teil 4 SVG |
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In der Überschrift des Vierten Teils wurde der Klammerzusatz „(Arbeitslosenbeihilfe)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.10 Nr.2 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
Zu § 86a SVG |
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§ 86a Abs.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.10 Nr.3 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 86a bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.10 Nr.3 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 86a neuer Abs.3 wurden die Wörter „Absatz 1 gilt nicht“ durch die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.10 Nr.3 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 86a Abs.2 wurde aufgehoben und der bisherige Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.6 Nr.1 und 2 iVm Art.24 Abs.2 des Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1885)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (1) 1Sofern wegen der Gewährung von Übergangsgebührnissen
kein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe besteht, steht der Bezug von Übergangsgebührnissen
bei der Anwendung des § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dem Bezug von Arbeitslosengeld gleich.
2Dabei sind die Zuschläge zum Arbeitslosengeld II nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch so zu befristen und zu bemessen, dass die Summe der Bezugszeiträume von Übergangsgebührnissen und der befristeten Zuschläge 36 Monate beträgt und in den letzten zwölf Monaten nicht mehr als der um 50 vom Hundert verminderte Zuschlag
gezahlt wird.
In § 86a neuer Abs.2 wurden die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter „Absatz 1 gilt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.6 Nr.3 iVm Art.24 Abs.2 des Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1885)
§§§
Zu § 87 SVG |
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In § 87 Abs.2 wurde die Angabe „§§ 172, 174 und 175“ durch die Angabe „§§ 126 bis 128“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.27 Vm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu § 88 SVG |
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In § 88 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 85 und 86“ durch die Angabe „§§ 85 bis 86“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.12.07, durch § 22 Abs.3 Nr.9 iVm § 23 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2861).
In § 88 Abs.1 Satz 3 und Abs.4 wurden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.12.07, durch Art.7 Nr.5 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2904)
§§§
Zu § 89a SVG |
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§ 89a Satz 1 wurde die Angabe „§§ 5, 11 und 12“ durch die Angabe „§§ 11 und 12“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.13 Nr.22 iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§§§
Zu § 89b SVG |
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§ 89b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.7 iVm Art.14 Abs.1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582).
In § 89b wurde die Angabe „§§ 70 und 71“ durch die Angabe „§§ 70 bis 72“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.7 iVm Art.14 Abs.2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009 vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1582).
In § 89b wurde die Angabe „§§ 70 bis 72“ durch die Angabe „§§ 70 und 71“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.17 Nr.3 iVm Art.19 Abs.1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1552)
§§§
Zu Abschnitt 2 SVG |
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Die Überschrift vor § 90 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.28 Vm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 90 SVG |
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§ 90 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.29 Vm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar 1927 bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis zum 31. Dezember 1975 zum ersten Male als Soldat eingestellt worden ist, erhält beim Eintritt in den Ruhestand einen einmaligen Betrag, der bei einem Ruhegehalt bis zu 65 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge 1.534 Euro beträgt.
2Dieser Betrag verringert sich, ausgenommen in den Fällen des § 27, mit jedem weiteren Vomhundert des Ruhegehaltes über 65 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinaus um 153,40 Euro.
3Stirbt der Soldat vor Eintritt in den Ruhestand, so erhalten seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und, wenn der Tod infolge einer Wehrdienstbeschädigung eingetreten ist, auch seine Verwandten der aufsteigenden Linie, die nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 40 des Beamtenversorgungsgesetzes Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag haben, einen einmaligen Betrag in Höhe von zwei Dritteln des Betrages, den der Verstorbene erhalten hätte, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.
4Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Betrag unter ihnen im Verhältnis der Bezüge nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes aufgeteilt.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn der Höchstruhegehaltssatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erreicht wird oder die Hinterbliebenenbezüge aus einem solchen Ruhegehalt zu berechnen sind.
§§§
§§§
Zu § 91a SVG |
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§ 91a Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.30 Vm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 91b SVG |
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§ 91b Abs.1 und 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.13 Nr.23 iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Auskunftspflicht nach § 60 Abs.4 verletzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro geahndet werden.
§§§
Zu § 92 SVG |
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In § 92 Abs.1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.12.07, durch Art.7 Nr.5 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2904)
§ 92 Abs.1 wurden das Komma und die Angabe „zu den §§ 4, 5 und 7 Abs.1 Satz 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 09.08.08, durch Art.13 Nr.24 iVm Art.18 Abs.1 des Gesetzes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.07.08 (BGBl_I_08,1629)
§ 92 Abs.1 Halbsatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.31 a) Vm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
sowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1).
In § 92 Abs.2 wurde das Wort „Sozialordnung“ durch das Wort „Soziales“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.31 b) Vm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu § 92a SVG |
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In § 92a Satz 1 wurden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.32 Vm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu § 92b SVG |
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In § 92b Nr.2 wurde die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung des Inkrafttretens des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag, durch Art.4 Nr.1 Vm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 05.09.10 (BGBl_I_10,1288)
In § 92b Nr.3 wurden die Wörter „Absatzes 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung des Inkrafttretens des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag, durch Art.4 Nr.2 Vm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 05.09.10 (BGBl_I_10,1288)
§ 92b Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung des Inkrafttretens des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag, durch Art.4 Nr.3 Vm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 05.09.10 (BGBl_I_10,1288)
§§§
Zu § 94 SVG |
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§ 94 Abs.1 Nr.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.33 a) aa) Vm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
§ 94 Abs.1 Nr.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.33 a) bb) Vm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
3§ 26a Abs.2 und die §§ 53 und 55 finden in der am 1.Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung.
§ 94 Abs.1 Nr.2 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.33 a) cc) Vm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
5In den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 141a des Bundesbeamtengesetzes richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der maßgebende Ruhegehaltssatz nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Höchstgrenze der Hinterbliebenenversorgung nach § 43 Abs.1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 42 Satz 1 bis 3 des Beamtenversorgungsgesetzes.
§ 94 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.33 b) Vm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 94a SVG |
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§ 94a Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.34 a) Vm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
1. Die §§ 46, 47, 49, 55a Abs.1 Satz 3 bis 5 und 7, Abs.2 bis 7, die §§ 59, 60, 70, 97 Abs.3, 4 und 6 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs.1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes finden Anwendung. § 26a Abs. 2 und die §§ 53 und 55 finden in der am 1.Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung.
§ 94 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.34 b) Vm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
5. 1Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31.Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.
2Ab dem genannten Zeitpunkt finden § 26a Abs.1 Nr.3 und Abs.2 sowie die §§ 53 und 55 dieses Gesetzes Anwendung.
§§§
Zu § 94b SVG |
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§ 94b Abs.5 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.35 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu § 94c SVG |
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In § 94c Satz 1 wurde die Angabe „§ 39 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 57 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.36 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu § 96 SVG |
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§ 96 Abs.5 Satz 4 und 5 wurden angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 28.03.08, durch Art.5 Nr.37 iVm Art.17 Abs.4 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu Abschnitt 9 SVG |
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In der Überschrift des Abschnitts 9 wurden nach der Angabe „Versorgungsänderungsgesetz 2001“ die Wörter „sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.38 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu § 97 SVG |
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§ 97 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.38 b) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1.Januar 2002 vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: Die Absätze 3, 4 und 6, die §§ 13a, 13b, 46, 49, 55 Abs 1 Satz 2, § 55a Abs.1 Satz 3 bis 5 und 7, die §§ 59, 60, 70, 71, 73 und 74, 94b Abs. 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs.1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden.
(2) 1Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 26 Abs.1 und 9, § 26a Abs.1 Satz 1 Nr.3 und Abs.2, § 53 Abs.2 Nr.3, § 55 Abs.2 und § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 55b Abs. 1 und 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Zahl "1,79375" die Zahl "1,875" sowie an Stelle der Zahl "2,39167" die Zahl "2,5" tritt.
2§ 74 Abs.1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "66,97" die Zahl "70" tritt.
3Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.
§ 97 Abs.4 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.38 c) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§ 97 Abs.5 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.38 d) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
§ 97 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.38 e) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Für die Anwendung des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs.3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 94b der § 26 Abs.1 Satz 1 in der bis zum 31.Dezember 2002 geltenden Fassung.
2In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 27 Abs.1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Absätze 3 und 4 sowie § 94b Abs.9 nicht anzuwenden.
§ 97 Abs.9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.38 f) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 97 Abs.1 Nr.1 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 59“ durch die Angabe „§§ 55f, 59“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.17 Nr.4 iVm Art.19 Abs.1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1552)
§§§
Zu Abschnitt 10a SVG |
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Abschnitt 10a wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.09, durch § 62 Abs.14 Nr.5 iVm § 63 Abs.2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
Die Änderung durch § 62 Abs.14 Nr.5 BeamtStG (Nr.1) wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.15 Abs.16 Nr.1 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
A-10a | Beamtenstatusgesetzes (F) | 98 |
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Die Überschrift 10a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.39 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu § 98a SVG |
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§ 98a wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.09, durch § 62 Abs.14 Nr.5 iVm § 63 Abs.2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
Die Änderung durch § 62 Abs.14 Nr.5 BeamtStG (Nr.1) wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.15 Abs.16 Nr.1 a) iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
Bisheriger Wortlaut:
§ 98a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.39 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu Abschnitt 11 SVG |
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Die Überschrift 11. wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.39 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu § 99 SVG |
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§ 99 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.39 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu Abschnitt 12 SVG |
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Die Überschrift 12. wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.39 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§§§
Zu § 100 SVG |
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§ 100 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.5 Nr.39 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
§ 100 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, Art.5a Nr.6 iVm Art.17 Abs.10 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,157)
In § 100 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a Satz 1 bis 3 wurden jeweils die Wörter „Absatz 2 Satz 1, 2 und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.07.09 an, durch Art.17 Nr.5 iVm Art.19 Abs.1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1552)
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