WSG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 53-1
Gesetz
über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten,
die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
vom 30.03.57 (BGBl_I_57,308)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1718)
zuletzt geändert durch Art.5 iVm Art.13 des
Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)
bearbeitet und verlinkt (89)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] |
§§§
(1) (3) 1Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach den folgenden Vorschriften.
(2) (3) Wehrübung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes mit Ausnahme des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
(3) (3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Bezüge besteht vom Tag des Dienstantritts bis zur Beendigung des Wehrdienstes.
(4) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit dem Entstehen des Anspruchs auf Besoldung eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit.
(5) 1Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft
dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf die Bezüge.
2Das Gleiche gilt für
die Dauer des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe, sofern sie nicht von Behörden der Bundeswehr vollzogen wird.
(6) (1) Wer zu dienstlichen Veranstaltungen nach dem Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes zugezogen wird, erhält während der Dauer seiner Dienstzeit Sachbezüge, jedoch keine Geldbezüge nach Absatz 1.
(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 56 (2) des Bundesbesoldungsgesetzes wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Zulagen und Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 und Zuschläge nach § 8a, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f gezahlt.
(8) Soweit Bezüge nach diesem Gesetz dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz unterliegen, ist dieser nur vorzunehmen, wenn auch die Bezüge der Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit am jeweiligen Standort einem Kaufkraftausgleich unterliegen.
(9) Für die Rückforderung von Bezügen ist § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der als Anlage 1 beigefügten Tabelle.
(2) 1Soldaten, die ihren Standort im Ausland haben,
erhalten den doppelten Wehrsold, wenn Berufssoldaten
oder Soldaten auf Zeit bei entsprechender Verwendung
in demselben Standort Auslandsdienstbezüge oder
Auslandstrennungsgeld erhalten.
2Dieser Wehrsold unterliegt
dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz.
(3) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem Soldaten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit und während des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe durch Behörden der Bundeswehr um 50 vom Hundert zu kürzen.
(4) 1Der Wehrsold wird monatlich am 15. jeden Monats
gezahlt.
2Für die Zahlung des Wehrsoldes sowie
der sonstigen Bezüge hat der Soldat auf Verlangen
des Dienstherrn ein Konto im Inland anzugeben oder
einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann.
3Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für
die Gutschrift auf dem Konto des Soldaten trägt der
Dienstherr.
4Eine Auszahlung auf andere Weise kann
nur zugestanden werden, wenn dem Soldaten die Einrichtung
oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem
Grund nicht zugemutet werden kann.
(5) 1Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium
der Finanzen für jede Dienstleistung, für
die nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes eine
Vergütung gewährt wird, die Gewährung eines erhöhten Wehrsoldes zu regeln.
2Die Rechtsverordnung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§§§
(1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) 1Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind, erhalten als Verpflegungsgeld für die
Tagesverpflegung den doppelten Betrag, für eine Mahlzeit den einfachen Betrag der vom
Bundesministerium der Verteidigung für die Gemeinschaftsverpflegung
veranschlagten Beschaffungskosten (Naturalkosten).
2Soldaten, denen die Gemeinschaftsverpflegung
nicht bereitgestellt wird, erhalten als Verpflegungsgeld den doppelten Betrag.
(3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz.
§§§
1Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt.
2Ein Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft
wird nicht gezahlt.
3Die Abfindung nach den reisekostenrechtlichen
Vorschriften wird hierdurch nicht berührt.
§§§
1Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt.
2Verzichtet der Soldat auf die Bereitstellung
bestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatzausstattung, erhält er eine einmalige Entschädigung von 25,56 Euro.
§§§
1Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt.
2Dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs.7 des Soldatengesetzes.
3Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese günstiger sind.
§§§
(1) 1Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen
Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes geleistet haben, erhalten eine
besondere Zuwendung (4).
2Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach
dem Bundesbesoldungsgesetz, wenn der Soldat nach
§ 2 Abs.2 doppelten Wehrsold erhält.
3Die Zuwendung ist im Dezember zu zahlen.
4Wird der Soldat vor dem
Dezember entlassen oder in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, ist die Zuwendung bei der Entlassung oder der Berufung zu zahlen.
5Treten Soldaten
aus einem Dienstverhältnis nach Satz 1 in ein Wehrdienstverhältnis
besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ein, ist die Zuwendung zu
diesem Zeitpunkt zu zahlen (1).
(2) (5) 1Die Zuwendung beträgt für jeden im Kalenderjahr
der Zahlung geleisteten vollen Monat
des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf
Wehrsold 19,20 Euro, im Übrigen 0,64 Euro je
Tag.
2Ist im ersten Kalenderjahr des freiwilligen
Wehrdienstes keine Zuwendung gezahlt worden,
ist der in diesem Kalenderjahr geleistete freiwillige
Wehrdienst im Folgejahr zu berücksichtigen.
(3) (5) 1Die Zuwendung steht Soldaten nicht zu, die nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen vorsätzlich herbeigeführter Dienstunfähigkeit entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.
(4) (6) 1Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Verfahren
eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Wehrdienstes (7) aus einem der in Absatz 3 (7) aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis
zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt.
2Wird der Soldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch
auf die Zuwendung.
(5) (6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie dem Soldaten nach Absatz 3 (8) nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.
§§§
(1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt der Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld.
des zustehenden Wehrsoldtagessatzes.
§§§
(1) 1Soldaten, die auf Dienstposten der Verstärkungsreserve
oder Personalreserve der Streitkräfte
oder als Zivilpersonal der Bundeswehr
für Verwendungen im Soldatenstatus eingeplant
sind, erhalten für die Teilnahme an Wehrübungen,
die jeweils länger als drei Tage dauern, ab
dem insgesamt 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag zum Wehrsold (1).
2Soldaten im Sinne
des Satzes 1 in der Laufbahngruppe der Mannschaften,
die sich zur freiwilligen Ableistung von
Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten den
Leistungszuschlag ab dem insgesamt 13. Wehrübungstag (1).
3Er beträgt für jeden Werktag 25,56 Euro, für
Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage
38,35 Euro, insgesamt jedoch höchstens 434,60 Euro
in einem Kalenderjahr.
(2) Soldaten nach Absatz 1 (2), die sich verpflichtet haben, innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehrübungen zu leisten, erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes folgende Zuschläge:
in der Laufbahngruppe der Mannschaften vom 13. bis 24. Wehrübungstag den Zuschlag nach Absatz 1,
1in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehrübungstag
täglich 51,13 Euro, ab dem 49. Wehrübungstag täglich 76,69 Euro, höchstens jedoch
1278,23 Euro für jedes Jahr des Verpflichtungszeitraumes.
2Wird die Verpflichtung über drei Jahre
hinaus verlängert, werden für jedes Jahr der Verlängerung
höchstens 1278,23 Euro gewährt.
(3) 1Für dienstfreie Wehrübungstage und für Wehrübungen
nach § 6 Abs.6 des Wehrpflichtgesetzes werden Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt.
2Zuschläge nach Absatz 1 werden neben einem Zuschlag nach Absatz 2 nicht gewährt.
3Neben dem Zuschlag
für Reserveunteroffizieranwärter nach § 8b und
dem Zuschlag für Reserveoffizieranwärter werden Zuschläge
nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr.1 nicht gewährt.
4Neben dem Auslandsverwendungszuschlag
nach § 8f wird ein Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2 nur insoweit gewährt, als er den Betrag des Auslandsverwendungszuschlages
übersteigt.
5Absatz 2 ist auf Zivilpersonal der Bundeswehr nicht anzuwenden (3).
§§§
(1) Soldaten, die zum Reserveunteroffizier ausgebildet werden, erhalten einen Zuschlag von 1022,58 Euro.
(2) 1Der Reserveunteroffizierzuschlag wird wie folgt gewährt:
nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 255,65 Euro und nach der Beförderung zum Fachunteroffizier der Reserve in einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 Euro,
nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 255,65 Euro und nach der Beförderung zum Feldwebel der Reserve in einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 Euro, der zusammen mit dem Wehrsold gezahlt wird.
2Der Reserveunteroffizierzuschlag wird nur einmalig gewährt.
3§ 7 Abs.4 (1) gilt entsprechend.
§§§
(1) Soldaten, die freiwilligen (3) Wehrdienst nach Abschnitt 7 (3) des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag.
(2) (4) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen Wehrdienstes
(3) (1) 1Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold für den Folgemonat (5) gezahlt.
2Für den letzten Monat des freiwilligen
(6) Wehrdienstes wird er bei der Entlassung oder mit dem Eintritt
in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gezahlt.
§§§
§§§
§§§
1Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und
unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den
Voraussetzungen des § 56 Abs.1 (1) (2) des Bundesbesoldungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwendungszuschlag
unter den gleichen Voraussetzungen, zum gleichen
Zeitpunkt (3) und in gleicher Höhe wie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
2§ 2 Abs.2 gilt nicht.
§§§
(1) Soldaten erhalten als Ausgleich für die mit bestimmten Tätigkeiten oder Verwendungen verbundenen Belastungen eine besondere Vergütung nach Maßgabe der Anlage 2.
(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht mit der tatsächlichen
Aufnahme der Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung.
2Besteht der Anspruch nicht für einen
vollen Kalendermonat und ist eine tageweise Abgeltung
nicht vorgesehen, so wird nur der Teil gezahlt, der auf
den Anspruchszeitraum entfällt.
(3) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird die besondere Vergütung bei einer Unterbrechung der anspruchsberechtigenden Tätigkeit nur weitergewährt im Falle
2In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die besondere Vergütung nur bis zum Ende des Monats weitergewährt,
der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
3Wird die anspruchsberechtigende Tätigkeit wegen der Behandlung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung unterbrochen, wird die besondere Vergütung bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung
folgt, weitergewährt.
4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37
des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt wären.
(4) Steht die besondere Vergütung für eine Tätigkeit oder Verwendung im Ausland zu, so unterliegt sie dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz.
§§§
(1) Soldaten, die zum Reserveoffizier ausgebildet werden, erhalten einen Reserveoffizierzuschlag von 1500 Euro.
(2) 1Der Reserveoffizierzuschlag wird nach der Zulassung
zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 500 Euro und nach der Beförderung zum Leutnant der Reserve in einem weiteren Teilbetrag von 1000 Euro gewährt und zusammen mit dem Wehrsold
gezahlt.
2Der Reserveoffizierzuschlag wird nur einmalig
gewährt.
3§ 7 Abs.4 (1) gilt entsprechend.
§§§
(1) Soldaten, deren für den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes festgesetzte Dienstzeit im Jahr 2011 endet und die sich im Jahr 2011 verpflichten, weiterhin freiwillig Wehrdienst zu leisten, erhalten eine Prämie in Höhe von 100 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte Dienstzeit verlängert wird.
(2) 1Der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 1
entsteht mit dem ersten Tag der zusätzlich festgesetzten
Dienstzeit.
2Die Prämie wird in einer Summe mit dem Wehrsold gezahlt.
(3) 1Die Prämie steht Soldaten nicht zu, die nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder Absatz 4
Nummer 2 oder Nummer 3 des Wehrpflichtgesetzes
oder wegen vorsätzlich herbeigeführter Dienstunfähigkeit
entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.
2Wird vor Zahlung der Prämie ein Verfahren
eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des
Wehrdienstes aus einem der in Satz 1 aufgeführten
Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum
Abschluss des Verfahrens ausgesetzt.
3Wird der
Soldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr
entlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein
Anspruch auf die Prämie.
(4) 1Die Prämie ist zurückzuzahlen, wenn der
Wehrdienst vor Ablauf der zusätzlich festgesetzten
Dienstzeit aus einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Gründe endet.
2Dabei ist dem Soldaten
der Teil der Prämie zu belassen, der auf jeden angefangenen
Kalendermonat tatsächlich geleisteter
zusätzlicher Dienstzeit entfällt.
§§§
(1) 1Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen
Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes
geleistet haben, erhalten bei der Entlassung
ein Entlassungsgeld.
2Als Entlassung im Sinne
des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-
Weiterverwendungsgesetzes.
3§ 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 76,80 Euro, im Übrigen 2,56 Euro je Tag.
(3) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung unberücksichtigt.
§§§
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden vom Bundesministerium der Verteidigung erlassen.
§§§
1Für Soldaten, die am 30. Juni 2011 Grundwehrdienst
nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen
zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an
den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes
leisten und nicht mit Ablauf dieses Tages
entlassen werden, sind bei der Bemessung der besonderen
Zuwendung und des Entlassungsgeldes
die bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Wehrdiensttage
mit Anspruch auf Wehrsold zu berücksichtigen.
2Satz 1 gilt für die besondere Zuwendung nur insoweit, als für die bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Wehrdiensttage nicht bereits eine Zuwendung gewährt wurde.
§§§
Anlage 1 (1) | (zu § 2 Abs.1) |
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Wehrsold | Dienstgrad | Wehrsoldtagessatz |
1 |
Grenadier Gefreiter Obergefreiter Hauptgefreiter Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Stabsunteroffizier, Fahnenjunker Feldwebel, Fähnrich, Oberfeldwebel Hauptfeldwebel, Oberfähnrich, Stabsfeldwebel, Oberstabsfeldwebel, Leutnant Oberleutnant Hauptmann Stabshauptmann, Major, Stabsarzt Oberstleutnant, Oberstabsarzt, Oberfeldarzt Oberst, Oberstarzt General |
9,41 |
§§§
Anlage 2 | (zu § 8g Abs.1) |
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(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt
(2) Soldaten, die an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung von 2,02 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen.
(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4.Juli 1990 (BGBl.I S.1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.
(4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert für die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts von mehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 3 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder für die Dauer eines mindestens 24-stündigen Aufenthalts außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird
ausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie und der nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. Die erhöhte besondere Vergütung wird nur für volle Kalendertage gewährt.
(5) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird sie für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.
(6) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.
(7) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.
§§§
(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 172,56 Euro monatlich.
(2) Bei einer Werftliegezeit beträgt die besondere Vergütung vom Beginn des zweiten Monats an 77,67 Euro monatlich. Sie wird bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Soldat an Bord verwendet wird.
(3) Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, erhalten für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt, eine besondere Vergütung in Höhe von 5,75 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.
(4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 0,29 Euro täglich, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Abs.4 erfüllt sind.
§§§
(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt
1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 17,26 Euro monatlich,
2. auf Schiffen sonstiger Eigner 11,50 Euro monatlich.
(2) Soldaten, die auf in Dienst gestellten seegehenden Schiffen an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 0,59 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.
(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4.Juli 1990 (BGBl.I S.1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.
(4) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die besondere Vergütung für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.
(5) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Abs.4 erfüllt sind.
(6) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.
§§§
(1) Soldaten, die als Kampfschwimmer verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer befinden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 225,00 Euro monatlich.
(2) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 138,05 Euro monatlich.
(3) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 2 und 5.
§§§
(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung
als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst,
während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),
als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist hierbei nicht zulässig.
(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt
Werden im Falle der Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die besondere Vergütung für jeden fehlenden Flug um 5,75 Euro. § 8g Abs.3 ist nicht anzuwenden.
§§§
(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung, wenn sie
nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden oder
sich in der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst befinden.
Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatzerlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.
(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt
86,28 Euro monatlich für Soldaten nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2,
28,76 Euro monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Kampfschwimmer oder Minentaucher zusteht,
71,91 Euro monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Bergführer zusteht.
§§§
(1) Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen Belastungswert von 1 000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als
Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.
(2) Bewertungsmaßstab für die Höhe der besonderen Vergütung ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davor liegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen.
(3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit des Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe wird die besondere Vergütung monatlich in folgender Höhe gewährt:
§§§
|
Flugsicherungskontrollpersonal, |
Aufsichtspersonal |
Flugabfertigungspersonal, |
1001–2000 |
61,36 Euro |
57,52 Euro |
23,01 Euro |
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes – einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile – zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.
(5) Die besondere Vergütung wird neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 5 und 6 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
§§§
Soldaten, die
mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer als Bergführer der Bundeswehr eingesetzt sind oder
an einer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer teilnehmen, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 43,15 Euro monatlich.
§§§
(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als Feuerwerker erhalten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger (Munition) räumen oder vernichten, eine besondere Vergütung. Die Tätigkeit muss zum ständigen Aufgabengebiet des Soldaten gehören und von ihm selbst ausgeübt werden. Die besondere Vergütung beträgt täglich 2,87 Euro. Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die besondere Vergütung für jede weitere volle Stunde um 0,58 Euro, höchstens jedoch bis zu 5,77 Euro.
(2) Soldaten erhalten für das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine besondere Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 1.
§§§
(1) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine besondere Vergütung. Die besondere Vergütung beträgt 19,17 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfasst insbesondere
optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,
Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren,
Vernichten, Transportbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile. Die besondere Vergütung darf den Betrag von 287,55 Euro im Monat nicht übersteigen.
(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- oder Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der besondere Vergütung auf bis zu 191,74 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.
(3) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine besondere Vergütung von 11,51 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport. Die besondere Vergütung darf den Betrag von 172,65 Euro im Monat nicht übersteigen.
(4) Die besonderen Vergütungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 613,55 Euro im Monat nicht übersteigen.
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