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BGBl.III/FNA: 53-4

Gesetz
über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

(Soldatenversorgungsgesetz)

(SVG)


vom 26.07.57 (BGBl_I_57,785)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.09.09 (BGBl_I_09,3054)
zuletzt geändert durch Art.16 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
vom 28.04.11 (BGBl_I_11,687)

 

bearbeitet und verlinkt (1581)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2011 ]     [ 2010 ]     [ 2009 ]     [ 2008 ]     [ 2007 ]     [ 2006 ]     [ 2005 ]

§§§




 Einleitende Vorschriften 
 1. Persönlicher Geltungsbereich 

§_1   SVG
(Geltungsbereich)

(1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt.

(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3 und 3a Abs.1, der §§ 4, 7, 8 und 41 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs.2 sowie der §§ 46, 48, 63 bis 63c und 63e bis 63g gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes).

§§§



 1a. Regelung durch Gesetz 

§_1a   SVG
(Versorgung durch Gesetz)

(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam.
2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§§§



 2. Wehrdienstzeit 

§_2   SVG (F)
(Wehrdienstzeit)

(1) 1Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit vom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet.
2Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes mit sechs Monaten angerechnet (2).
3Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 56 Abs.2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt.
4Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehrdienstzeit beginnt für die Soldaten, die am 3. Oktober 1990 als Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit der Nationalen Volksarmee Soldaten der Bundeswehr geworden sind, abweichend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr.

(2) 1Bei Anwendung des § 8 ist für Soldaten auf Zeit mit Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee als anrechenbare Wehrdienstzeit auch die Zeit des in der Nationalen Volksarmee geleisteten Wehrdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zu berücksichtigen.
2Maßgeblich für den Umfang der Anrechung ist die jeweilige Dauer des Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeitpunkt der Begründung des Wehrdienstverhältnisses in der Nationalen Volksarmee.
3...(1)

§§§



 Berufsförderung + Dienstzeitversorgung 
 Soldaten auf Zeit / Grundwehrdienst/ Freiwilliger Wehrdienst (1) 
 1. Zweck und Arten  

§_3   SVG (F)
(Leistungen der Berufsförderung)

(1) (1) Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und ihnen zu einer angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben verhelfen.

(2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfasst

  1. die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 3a),

  2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Abs.2),

  3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule (§ 5),

  4. die Förderung der beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 5) und

  5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 7 bis 10).

(3) 1Als Berufsförderung der Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes (4) Leistenden kann die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nr.2 gewährt werden.
2§ 3a Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst

  1. Übergangsgebührnisse,

  2. Ausgleichsbezüge,

  3. Übergangsbeihilfe,

  4. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs.1 Satz 2 und .

  5. Sonderzahlung nach § 47 Abs.3 und 4, (3)

  6. (2) Einmalzahlungen nach § 89b.

§§§



 2.  Berufsberatung der Soldaten auf Zeit 

§_3a   SVG
(Beratungspflicht)

(1) 1Die Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung und die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 4 bis 10 frühzeitig und umfassend zu beraten.
2Die Berufsberatung ist verbindliche Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen der Berufsförderung.

(2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das Berufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzustrebenden Bildungsziele bestimmt und ein einvernehmlicher Förderungsplan erstellt werden.

§§§



 3. Förderung der schulischen und beruflichen Bildung 

§_4   SVG (F)
(Berufsförderungsdienste)

(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die für die Berufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförderungsdienste) Bildungsmaßnahmen an, an denen Soldaten auf Zeit und Grundwehrdienst, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes (1) Leistende unentgeltlich teilnehmen können.

(2) Ist nach dem Förderungsplan im Sinne des § 3a Abs.2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder fachberufliches Bildungsziel schon im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen anderer Anbieter gefördert werden.

(3) 1Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch.
2Die Einrichtung interner sowie die Förderung externer Bildungsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel.

§§§



 4. Förderung am Ende und nach der Wehrdienstzeit 

§_5   SVG (F)
(Förderung der schulischen und beruflichen Bildung)

(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind.
2Die Förderung wird auf Antrag gewährt.

(2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.

(3) 1Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist (§ 54 Abs.1 des Soldatengesetzes), oder wegen Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Abs.2 des Soldatengesetzes).
2Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs.5 bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.

(4) 1Die Dauer der Förderung am Ende und nach der Wehrdienstzeit beträgt insgesamt bei einer Wehrdienstzeit von

  1. vier und weniger
    als sechs Jahren              bis zu sieben Monaten,

  2. sechs und weniger
    als acht Jahren                 bis zu 15 Monaten,

  3. acht und weniger
    als zwölf Jahren               bis zu 36 Monaten und

  4. zwölf und mehr Jahren    bis zu 60 Monaten.

2Der Förderungsanspruch kann auf Antrag ausnahmsweise teilweise bis zur Hälfte ohne Freistellung vom militärischen Dienst vorgezogen in der Dienstzeit erfüllt werden, wenn dadurch für die Umsetzung des Förderungsplanes oder die Eingliederung erhebliche Nachteile vermieden werden können.

(5) 1Von der Gesamtförderungsdauer nach Absatz 4 besteht

  1. in den Fällen
    der Nummer 2       in den letzten drei Monaten,

  2. in den Fällen
    der Nummer 3       in den letzten 15 Monaten und

  3. in den Fällen
    der Nummer 4       in den letzten 24 Monaten

der Wehrdienstzeit Rechtsanspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst (Förderung am Ende der Wehrdienstzeit).
2aDiese Förderungszeiten unterliegen nach Maßgabe der Absätze 6 bis 10 der Minderung;
2bvermindern sie sich oder entfallen sie vollständig, führt dies auch zur entsprechenden Herabsetzung der Gesamtförderungsdauer nach Absatz 4.
3Die verbleibenden Förderungszeiten nach Absatz 4 sollen in unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende, können aber noch innerhalb von sechs Jahren danach genutzt werden.

(6) 1Die Förderungszeiten nach Absatz 5 Satz 1 Nr.1 am Ende der Wehrdienstzeit entfallen vollständig und die Förderungszeiten nach Absatz 5 Satz 1 Nr.2 und 3 vermindern sich um neun Monate, wenn die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat.
2Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung weniger als zwölf Monate gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate.

(7) 1Die Förderungszeiten nach Absatz 5 entfallen oder vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater Träger abgeschlossen hat, die

  1. einen Abschluss nach einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes (1) oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt und

  2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53, 54 und 56 (2) des Berufsbildungsgesetzes und der oder der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 (2) der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereitet.

2Die Förderungszeiträume nach Absatz 5 werden unabhängig vom Erreichen des Abschlusses im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden.
3Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 6 erfüllt ist.

(8) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 entfallen oder vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis, des Bildungsabschlusses der mittleren Reife, eines diesem gleichwertigen oder eines höherwertigen schulischen Abschlusses geführt hat.

(9) 1Für Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Offiziere entfallen die Förderungszeiten am Ende der Wehrdienstzeit nach Absatz 5 vollständig, wenn sie mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes in die Bundeswehr eingestellt worden sind oder im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung einen solchen Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes erworben haben.
2Die Förderungszeiten nach der Wehrdienstzeit belaufen sich für die Offiziere, die den Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes erworben haben, in den Fällen nach Absatz 4 Nr.3 auf zwölf und in den Fällen nach Absatz 4 Nr.4 auf 24 Monate.
3Satz 1 gilt ebenso für die Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule besuchen und das vorgegebene Studienziel erreichen (3).

(10) Für die Teilnahme an Hochschulstudiengängen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes im Rahmen der militärischen Ausbildung der Offiziere und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes werden die Förderungszeiten nach Absatz 5 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden.

(11) 1Die sich aus den Absätzen 1 bis 10 ergebenden Fälligkeiten der Förderungsansprüche können zur Vermeidung förderungsplanerischer Härten ausnahmsweise auch durch Gewährung ergänzender Zeiten der Freistellung vom militärischen Dienst an den terminlich gebundenen Beginn der im Einzelfall zur Förderung gewählten Bildungsmaßnahme angepasst werden.
2Der ergänzende Freistellungszeitraum verkürzt gemäß § 11 Abs.2 Satz 3 (4) den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse.

(12) 1Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an einer bewilligten Bildungsmaßnahme über die nach Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern.
2Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht.
3Förderungszeiträume nach Absatz 5, die aus vom Förderungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht am Ende der Wehrdienstzeit genutzt werden konnten, können im notwendigen Umfang zu Verlängerungszeiträumen erklärt werden.

§§§



§_6   SVG
(Kosten der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen)

(1) 1Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen werden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall gemäß § 5 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen.
2Die Kosten des Besuchs einer Bundeswehrfachschule werden auf diese Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet.

(2) Für Lern- und Lernhilfsmittel kann die Förderung auf Pauschbeträge begrenzt werden.

(3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung der Förderungsberechtigten sind das Bundesreisekostengesetz und die Trennungsgeldverordnung entsprechend anzuwenden, soweit in der Berufsförderungsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

§§§



 5. Eingliederung in das spätere Berufsleben 
 a) Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen 

§_7   SVG (F)
(Eingliederungsmaßnahmen)

(1) 1Soldaten auf Zeit werden innerhalb der Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines ihrem Qualifikationsprofil entsprechenden Arbeitsplatzes unterstützt.
2Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung der Soldaten auf Zeit durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr.

(2) 1Es sind rechtzeitig die Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Eingliederungsmaßnahmen).
2Außerhalb und erforderlichenfalls vor der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen sowie Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 4 gefördert werden.

(3) 1Angehörige der Laufbahngruppen der Mannschaften und Unteroffiziere mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden und die während ihrer Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Abs.6 und 7 oder die Fahrlehrerlaubnis oder eine Ausbildung als Unteroffizier des Militärmusikdienstes erhalten (1), haben einen Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an maximal drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens vier Wochen.
2Die Teilnahme an den Berufsorientierungspraktika soll in den letzten drei Dienstjahren vor dem Beginn des Rechtsanspruchs auf Berufsförderung nach § 5 erfolgen.

(4) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die keinen Anspruch nach Absatz 3, aber einen erhöhten Berufsorientierungsbedarf haben, kann Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von höchstens vier Wochen gewährt werden.

(5) Für frühere Soldaten auf Zeit, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden.

(6) 1Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder dem Ende der Förderung seiner Bildungsmaßnahme um Einstellung in den öffentlichen Dienst, stehen dessen Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf.
2Dies gilt auch, wenn der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.

§§§



 b) Anrechnung der Zeit der Förderung 

§_8   SVG (F)
(Anrechnung)

(1) 1Die Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat im Anschluss daran (1) in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist.
2Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.

(2) 1Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet (2).
2Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.

(3) 1Die Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate dem Betrieb angehört.
2In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.

(4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Soldat im Anschluss an eine nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung oder an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf förderliche Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt.
2Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs werden Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nicht angerechnet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen (3) ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Abs.3 des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist.

§§§



§_8a   SVG (F)
(Erwerb der Befähigung)

(1) 1Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamter, gilt § 9 Abs.8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend (1).

(2) Die Zeit der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes (2) oder die nach § 7 Abs.1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.

(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter vorgeschriebene, über die allgemein bildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung oder wird diese durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung als Beamter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird.
2Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für einen unter den dem Satz 1 entsprechenden Voraussetzungen eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes (2) oder des nach § 7 Abs.1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.

(5) (3) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist.

§§§



 c) Eingliederungsschein + Zulassungsschein 

§_9   SVG (F)
(Eingliederungsschein)

(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn

  1. ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder

  2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem

    a) ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder

    b) sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist

und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.

(2) Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Nr.1 oder 2 genannten Gründen endet.

(3) 1Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen.
2aDer Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nr.2, 3 oder 4 zu stellen ist, zu erteilen;
2bdie Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12 Abs.4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist.
3Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.

(4) (1) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs.4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Abs.1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.

(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber, wenn

  1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,

  2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,

  3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,

  4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (2) geendet hat oder

  5. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.

(6) 1Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Angestellter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird.
2Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.

§§§



 d) Stellenvorbehalt 

§_10   SVG
(Stellenvorbehalt)

(1) 1Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten

  1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10.000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für den gehobenen Dienst,

  2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien, frei werdenden und neu geschaffenen Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10.000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Vergütungsgruppen IX bis X oder Kr.I, V c bis VIII oder Kr.II bis Kr.VI und III bis V a/b oder Kr.VII bis Kr.X des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder der entsprechenden Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen.

2Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamtenverhältnis oder ein Angestelltenverhältnis im Sinne des Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten.
3Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nr.1 entsprechend.

(2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 entsprechend.

(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht

  1. bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,

  2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwendung als Lehrer und

  3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern.

(4) 1Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten.
2Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und sind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzuweisen.
3Sie sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Abs.3 Satz 1 einzustellen.
4aDas gilt auch, wenn ein Soldat gemäß § 5 Abs.5 und 12 vom militärischen Dienst freigestellt wird;
4ban die Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch.
5Die Feststellungen nach § 9 Abs.5 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle.

§§§



 e) Rechtsverordnungen 

§_10a   SVG
(Verordnungsermächtigungen)

(1) Das Nähere zur Durchführung der Förderung nach den §§ 3a bis 7, 39 und 40 bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(2) Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Vormerkstelle des Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerkstellen der Länder, über die Bewerbung, Erfassung, Zuweisung und Einstellung der Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs.4 Satz 4 sowie die Erfassung und Bekanntgabe der Stellen.

(3) Das Nähere über die Lehrgänge an den Bundeswehrfachschulen und die hierbei abzulegenden Prüfungen bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

§§§



 6. Dienstzeitversorgung 
 a) Übergangsgebührnisse + Ausgleichsbezüge 

§_11   SVG (F)
(Übergangsgebührnisse)

(1) 1Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs.1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit endet.
2Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird.
3Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der ehemalige Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird (2).

(2) 1Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von

  1. vier und weniger
    als sechs Jahren für sieben Monate,

  2. sechs und weniger
    als acht Jahren für ein Jahr,

  3. acht und weniger
    als zwölf Jahren für ein Jahr und neun Monate,

  4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.

2Soldaten auf Zeit, deren Förderungsanspruch sich nach § 5 Abs.9 Satz 2 (3) bestimmt, erhalten Übergangsgebührnisse nach Satz 1 Nr.3 für ein Jahr und nach Satz 1 Nr.4 für zwei Jahre.
3Die Gewährung ergänzender Zeiten der Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Abs.11 führt zu einer entsprechenden Verkürzung der Bezugszeiträume der Übergangsgebührnisse nach den Sätzen 1 und 2.

(3) 1aDie Übergangsgebührnisse betragen 75 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats;
1bwar ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge.
2Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Abs.1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen.
3Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich auf 90 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform teilgenommen wird.
4Der jeweilige Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich um 15 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats, wenn und solange während des Bezugszeitraums Erwerbseinkommen, das kein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des § 53 Abs.6 ist, oder Einkünfte auf Grund einer Bildungsmaßnahme erzielt werden, die höher sind als der Betrag dieser Verminderung.

(4) 1Wird die Förderungsdauer nach § 5 Abs.12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren.
2aDie Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Abs.2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes;
2bein Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen.

(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.

(6) 1Die Übergangsgebührnisse werden grundsätzlich in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt.
2Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen.
3Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 2 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen.

(7) 1Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird.
2Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.

§§§



§_11a   SVG (F)
(Ausgleichsbezüge)

(1) 1Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge.
2Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug

  1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen zuzüglich des nach § 67 Abs.1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlenden Betrages und dem Grundgehalt (1) der Dienstbezüge des letzten Monats zuzüglich des nach § 67 Abs.1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlenden Betrages als Soldat auf Zeit,

  2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,

längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren.
3Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung.
4Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
5Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (1) endet.

(2) Stirbt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Abs.6 Satz 2 und 3 (2) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten.

§§§



 b) Übergangsbeihilfe 

§_12   SVG (F)
(Übergangsbeihilfe)

(1) 1Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs (4) Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs.1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit.
2Die Übergangsbeihilfe wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einer Summe gezahlt.
3§ 11 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von

  1. weniger als 18 Monaten das Eineinhalbfache,

  2. 18 Monaten und
    weniger als zwei Jahren das Einvierfünftelfache,

  3. zwei und weniger als
    vier Jahren das Zweifache,

  4. vier und weniger als
    acht Jahren das Vierfache,

  5. acht bis einschließlich
    20 Jahren das Sechsfache,

  6. mehr als 20 Jahren das Achtfache.

der Dienstbezüge des letzten Monats.
2§ 11 Abs.3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 vom Hundert und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 vom Hundert des nach Absatz 2 zustehenden Betrages.
2Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Abs.1 in Verbindung mit § 46 Abs.3a Satz 1 des Soldatengesetzes (3) gleich.

(4) 1aDer frühere Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Abs.5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Abs.3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs.2 in Verbindung mit Abs.6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Abs.3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3;
1bin den Fällen des § 9 Abs.5 Nr.2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren.
2Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben.
3Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.

(5) 1Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Abs.6 erloschen ist.
2Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.

(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs.5 (1) ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(7) 1aDie in § 11 Abs.6 Satz 2 (2) genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs (5) Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte;
1bAbsatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.
2Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren.

(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Abs.2 Nr.2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Abs.1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(9) § 49 Abs.2 gilt entsprechend.

§§§



 7.  Besondere Fälle 
 a) Kurze Wehrdienstzeiten 

§_13   SVG (F)
(Übergangsbeihilfen bei kurzer Dienstzeit)

1Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs (1) Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs.1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit.
2aDie Übergangsbeihilfe bemisst sich nach § 9 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes;
2bsoweit der Soldat nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leistet, wird zusätzlich Überbrückungsgeld nach § 5a des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt (2).
3§ 12 Abs.8 gilt entsprechend.

§§§



 b) Frühere Dienstverhältnisse 

§_13a   SVG (F)
(Frühere Dienstverhältnisse)

1Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit (1).
2Beträge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsoldgesetzes zugestanden haben, sind anzurechnen.
3Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat (2).
4Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen.
5Der Bezugzeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden.
7Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag.

§§§



 c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge / Teilzeitbeschäftigung 

§_13b   SVG (F)
(Beurlaubung ohne Dienstbezüge)

(1) 1Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Abs.1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht.
2Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.

(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit

  1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist,

  2. einer Elternzeit und

  3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Abs.5 des Soldatengesetzes fällt.

(3) 1Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Abs.1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht (1).
2aSoweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Abs.4 Satz 2 oder § 46 Abs.4 Satz 2 des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1;
2bdiese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt.
3Die Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vorzunehmen.
4Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde.
5Die Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wird.

§§§



§_13c   SVG (F)
(Soldaten auf Zeit)

(1) 1Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung

  1. des § 7 Abs.6 und des § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienstzeit,

  2. des § 8 Abs.2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,

  3. des § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b nicht in die Verpflichtungszeit,

  4. des § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und des § 11 Abs.5 (1) nicht in die Mindestdienstzeit und

  5. des § 13a Satz 4 nicht in die ununterbrochene Dienstzeit

eingerechnet.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für die Zeit

  1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen,

  2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,

  3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,

  4. einer Elternzeit,

  5. einer Kindererziehung in dem in§ 13b Abs.2 Nr.3 bestimmten Umfang und

  6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von 30 Tagen.

2Absatz 1 Satz 1 Nr.1 und 3 gilt ferner nicht bei Beurlaubungen nach § 28 Abs.5 des Soldatengesetzes.

(3) 1Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach § 5 (2) sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht.
2Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurunden.
3§ 13b Abs.3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
4Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.

§§§



 d) Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten  

§_13d   SVG
(Mandatswahrnehmung)

(1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach dem Abgeordnetengesetz oder entsprechenden Rechtsvorschriften geruht haben, ist, soweit die Zeit des Ruhens nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 13b Abs.1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bundesregierung oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat, gilt für die Versorgung als Wehrdienstzeit.
2Dies gilt auch für die Zeit als Mitglied einer Landesregierung oder als Inhaber eines Amtes, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht.
3In den Fällen des § 25 Abs.4 Satz 3 des Soldatengesetzes ist § 13b Abs.1 Satz 1 entsprechend anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer ist als die festgesetzte Dienstzeit.

§§§



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§§§