WDO   (1) 1-57
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BGBl.III/FNA 52-1

Wehrdisziplinarordnung

(WDO)


vom 16.08.01 (BGBl_I_01,2093)
zuletzt geändert durch Art.14 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes
vom 22.04.05 (BGBl_I_05,1106))

= Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2005 ]

§§§




E-1Einleitung1-10

§_1   WDO
Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen.

(2) 1Das Gesetz gilt für Soldaten.
2Es gilt ferner für diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis gestanden haben (frühere Soldaten), soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) 1Frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung oder auf Berufsförderung haben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als Soldaten im Ruhestand.
2Die Leistungen, die sie erhalten, gelten als Ruhegehalt.

§§§



§_2   WDO
Früher begangene Dienstvergehen

(1) Ein Soldat, der nach Beendigung eines früheren Wehrdienstverhältnisses erneut in einem Wehrdienstverhältnis steht, kann auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt werden, die er in dem früheren Wehrdienstverhältnis oder danach begangen hat.

(2) 1aBei Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, die früher in einem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter gestanden haben, findet dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen Anwendung, die sie in ihrem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben;
1bauch bei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 77 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.
2Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.
3Als einfache Disziplinarmaßnahmen darf das Wehrdienstgericht nur Verweis oder Disziplinarbuße verhängen.

§§§



§_3   WDO
Akteneinsicht durch den Soldaten

(1) 1Dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist.
2Bei der Anhörung nach § 14 Abs.1 Satz 3, nach § 32 Abs.5 Satz 1 oder nach Zustellung der Anschuldigungsschrift ist ihm die Einsicht ohne diese Einschränkung zu gestatten.
3Soweit der Soldat die Akten einsehen kann, darf er sich daraus Abschriften fertigen oder auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen.

(2) Akten und Schriftstücke, die der Soldat nicht einsehen darf, dürfen weder beigezogen noch verwertet werden.

§§§



§_4   WDO
Beteiligung der Vertrauensperson

1Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 27 und 28 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.
2Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist dem Soldaten vor dessen Anhörung nach § 14 Abs.1 Satz 3, § 32 Abs.5 Satz 1 oder nach § 93 Abs.1 Satz 2 bekannt zu geben.

§§§



§_5   WDO
Zustellungen

(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen werden ausgeführt

  1. durch Übergabe an den Empfänger gegen Empfangsbekenntnis oder, wenn er die Annahme oder die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses verweigert, durch Anfertigung einer Niederschrift hierüber,

  2. durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein,

  3. nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen,

  4. an Behörden und Dienststellen auch durch Vorlage der Akten mit den Urschriften der zuzustellenden Schriftstücke; der Empfänger hat den Tag der Vorlage in den Akten zu vermerken.

(2) 1Die Zustellung nach Absatz 1 Nr.3 kann auch durch einen Soldaten ausgeführt werden
2Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag des Wehrdisziplinaranwalts von dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer bewilligt.
3aDie zuzustellende Ausfertigung ist an der Gerichtstafel des Truppendienstgerichts anzuheften;
3benthält das Schriftstück eine Ladung, ist außerdem ein Auszug einmalig in ein vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmtes Blatt einzurücken.

(3) Hat der Empfangsberechtigte ein Schriftstück nachweislich erhalten, gilt es spätestens zu diesem Zeitpunkt als zugestellt.

§§§



§_6   WDO
Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

Bei allen nach diesem Gesetz anfechtbaren Entscheidungen ist der Soldat oder der frühere Soldat über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stellen, bei denen das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren.

§§§



§_7   WDO
Disziplinarbuch

Förmliche Anerkennungen, unanfechtbare Disziplinarmaßnahmen und Strafen sind in das Disziplinarbuch einzutragen.

§§§



§_8   WDO
Tilgung

(1) Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist.

(2) 1Eine einfache Disziplinarmaßnahme ist nach drei Jahren, eine Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren und ein Beförderungsverbot, auch in Verbindung mit einer Kürzung der Dienstbezüge, nach sieben Jahren zu tilgen.
2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird oder mit der Verkündung des ersten Urteils.
3Wird der Soldat während der Frist wegen einer anderen Tat rechtskräftig bestraft oder wird gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, beginnt die Frist von neuem.
4Für den Beginn der Frist gilt Satz 2.

(3) 1Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie zu tilgen.
2Hat sie sich auf die Berechnung von Tilgungsfristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen.

(4) 1Strafen sind zu tilgen

  1. nach fünf Jahren, wenn der Soldat zu Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist,

  2. nach drei Jahren in allen übrigen Fällen.

2Die Frist beginnt mit der Verkündung des ersten Urteils, bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter.

(5) Ist bei einer Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren die Vollstreckung noch nicht beendet, verlängert sich die Frist bis zum Ende der Vollstreckung.

(6) Einfache Disziplinarmaßnahmen, die nach einer Kürzung der Dienstbezüge oder nach einem Beförderungsverbot verhängt werden, sind erst zu tilgen, wenn die Kürzung der Dienstbezüge oder das Beförderungsverbot getilgt werden darf.

(7) Förmliche Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Strafen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie zu tilgen sind; sie sind aus dem Disziplinarbuch und aus den Personalakten zu entfernen.

(8) 1Nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist darf der Soldat oder der frühere Soldat jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme sowie über den zu Grunde liegenden Sachverhalt verweigern.
2Er darf erklären, dass er nicht gemaßregelt worden ist.

(9) 1Unterlagen über die Feststellung eines Dienstvergehens sind nach zwei Jahren aus den Personalakten zu entfernen.
2Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.

§§§



§_9   WDO
Auskünfte

(1) Auskünfte über förmliche Anerkennungen, über Disziplinarmaßnahmen und im Disziplinarbuch eingetragene gerichtliche Strafen, Mitteilungen über Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten, über Vorermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts und über gerichtliche Disziplinarverfahren sowie über Tatsachen aus solchen Verfahren werden ohne Zustimmung des Soldaten oder des früheren Soldaten nur erteilt

  1. an Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, an Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie

  2. an Verletzte zur Wahrnehmung ihrer Rechte.

2Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Übermittlung von Unterlagen zulässig.

(2) Der Empfänger darf die übermittelten Auskünfte nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(3) Andere Rechtsvorschriften, die eine Auskunftserteilung zulassen, bleiben unberührt. Auskünfte über förmliche Anerkennungen, über Disziplinarmaßnahmen und über im Disziplinarbuch eingetragene gerichtliche Strafen, die getilgt oder tilgungsreif sind, werden nur mit Zustimmung des Soldaten oder des früheren Soldaten erteilt.

§§§



§_10   WDO
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

Zeugen und Sachverständige, die nicht dienstlich gestellt werden, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

§§§



T-1förmliche Anerkennung11-14

§_11   WDO
Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen

(1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden.

(2) Förmliche Anerkennungen sind

  1. Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,

  2. Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung.

(3) Mit einer förmlichen Anerkennung kann Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen verbunden werden.

(4) Gute Leistungen können auch durch Auszeichnungen anderer Art gewürdigt werden.

§§§



§_12   WDO
Zuständigkeit zum Erteilen von förmlichen Anerkennungen

(1) Es können erteilen

  1. der Kompaniechef oder ein anderer Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs oder einer höheren Disziplinarbefugnis

    Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,

  2. der Bundesminister der Verteidigung

    Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung.

(2) Es können gewähren

  1. der Kompaniechef oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs

    Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen,

  2. der Bataillonskommandeur oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Bataillonskommandeurs

    Sonderurlaub bis zu sieben Arbeitstagen,

  3. der Regimentskommandeur oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Regimentskommandeurs

    Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen.

§§§



§_13   WDO
Erteilen von förmlichen Anerkennungen

(1) 1Bei der Entscheidung, ob eine förmliche Anerkennung erteilt werden soll, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
2Der Soldat soll seiner Persönlichkeit nach dieser förmlichen Anerkennung würdig sein.
3Die förmliche Anerkennung soll auch seinen Kameraden gegenüber gerechtfertigt erscheinen.

(2) Den Zeitpunkt des Sonderurlaubs bestimmt der für die Bewilligung des Erholungsurlaubs zuständige Vorgesetzte.

(3) Wird die förmliche Anerkennung von einem höheren Disziplinarvorgesetzten erteilt, ist der nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten zu hören.

§§§



§_14   WDO
Rücknahme förmlicher Anerkennungen

(1) 1Eine förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen.
2Die Rücknahme ist zu begründen. Vor der Entscheidung ist der Soldat zu hören.

(2) 1Über die Rücknahme entscheidet die Einleitungsbehörde.
2Hat ein höherer Disziplinarvorgesetzter die förmliche Anerkennung erteilt, steht ihm die Entscheidung zu.
3Bei Wegfall der Dienststelle des höheren Disziplinarvorgesetzten wird die Zuständigkeit durch den Bundesminister der Verteidigung bestimmt.

(3) 1Wird die förmliche Anerkennung zurückgenommen, ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein in Anspruch genommener Sonderurlaub ganz oder teilweise auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist.
2Eine Anrechnung des in Anspruch genommenen Sonderurlaubs auf den Erholungsurlaub unterbleibt, soweit dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Entscheidung ist dem Soldaten zuzustellen.

§§§



T-2Ahndung von Dienstvergehen15-142
A-1Allgemeines15-21

§_15   WDO
Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz

(1) 1Dienstvergehen (§ 23 des Soldatengesetzes) können durch einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22) oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 58) geahndet werden.
2Die Verhängung von gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen ist den Wehrdienstgerichten vorbehalten.

(2) aDer zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist;
ber hat dabei auch das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen.

§§§



§_16   WDO
Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen

(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs.1 Satz 5 oder Abs.2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts

  1. einfache Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des Disziplinararrests nicht verhängt werden,

  2. Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde.

(2) aBei der Verhängung von Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsentziehung anzurechnen;
bdie Dauer des Disziplinararrests darf zusammen mit der anderen Freiheitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen.

(3) 1Wird der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme nur dann verhängt oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
2Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird.

§§§



§_17   WDO
Zeitablauf

(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.

(2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden.

(3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.

(4) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt werden.

(5) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

§§§



§_18   WDO
Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung

(1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. § 96 bleibt unberührt.

(2) Mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten oder eines früheren Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.

§§§



§_19   WDO
Gnadenrecht

(1) 1Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinarmaßnahmen zu.
2Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen.

(2) Wird die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 52 des Soldatengesetzes entsprechend.

§§§



§_20   WDO
Durchsuchung und Beschlagnahme

(1) 1Zur Aufklärung eines Dienstvergehens darf der Disziplinarvorgesetzte Durchsuchungen und Beschlagnahmen nur außerhalb von Wohnungen und nur auf Anordnung des Richters des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts vornehmen.
2Durchsucht werden darf nur ein Soldat, gegen den sich der Verdacht eines Dienstvergehens richtet.
3Die Durchsuchung erstreckt sich auf die Person und die Sachen des Soldaten.
4Der Beschlagnahme unterliegen alle Gegenstände, die für die Aufklärung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können.
5Sie darf gegenüber jedem Soldaten angeordnet werden.

(2) 1Bei Gefahr im Verzug darf der Disziplinarvorgesetzte Maßnahmen nach Absatz 1 auch ohne richterliche Anordnung treffen.
2Die richterliche Genehmigung ist unverzüglich zu beantragen.
3Der Antrag auf richterliche Zustimmung oder Genehmigung ist zu begründen.
4Die entstandenen Akten sind beizufügen.
5Die Entscheidung, mit welcher der Richter seine Zustimmung oder Bestätigung ganz oder teilweise versagt, ist zu begründen.
6Der Disziplinarvorgesetzte kann dagegen innerhalb von drei Tagen das Truppendienstgericht anrufen.
7Hierfür gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend.
8Das Truppendienstgericht entscheidet endgültig durch Beschluss.
9Der Soldat ist vor allen Entscheidungen, welche die Bestätigung von Maßnahmen nach Absatz 1 zum Gegenstand haben, zu hören.
10Die Entscheidungen sind ihm zuzustellen.

(3) 1Für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 32 Abs.2 entsprechend.
2aDie Durchsuchung eines Soldaten darf nur von Personen gleichen Geschlechts oder von einem Arzt, der nicht der Truppenarzt des Soldaten sein soll, vorgenommen werden;
2bdies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz vor einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
3Die Durchsicht privater Papiere des Soldaten steht nur dem Disziplinarvorgesetzten zu.

(4) 1Dem Soldaten, gegen den sich eine Maßnahme nach Absatz 1 richtet, sind die Gründe für die Maßnahme mündlich zu eröffnen, soweit der Ermittlungszweck nicht gefährdet wird.
2Ihm ist die Anwesenheit bei ihrer Durchführung zu gestatten.
3Ist der Soldat nicht unverzüglich erreichbar, ist ein Zeuge beizuziehen.
4Über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis sowie über die Beschlagnahme ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben müssen, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.
5Dem Soldaten ist auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(5) Im Übrigen gelten § 94 Abs.1 und 2, § 95 Abs.1, §§ 97, 109 und 111k der Strafprozessordnung entsprechend.

§§§



§_21   WDO
Vorläufige Festnahme

(1) Jeder Disziplinarvorgesetzte kann Soldaten, die seiner Disziplinarbefugnis unterstehen, wegen eines Dienstvergehens vorläufig festnehmen, wenn es die Aufrechterhaltung der Disziplin gebietet.

(2) 1Die gleiche Befugnis hat

  1. jeder Angehörige des militärischen Ordnungsdienstes einschließlich der militärischen Wachen gegenüber jedem Soldaten, dessen Disziplinarvorgesetzte nicht auf der Stelle erreichbar sind;

  2. a) jeder Vorgesetzte gegenüber jedem Soldaten, dem er Befehle erteilen kann,

    b) jeder Offizier und Unteroffizier gegenüber jedem Soldaten, der im Dienstgrad unter ihm steht,

wenn der an sich zuständige Disziplinarvorgesetzte oder ein Angehöriger des militärischen Ordnungsdienstes einschließlich der militärischen Wachen nicht auf der Stelle erreichbar ist.
2In den Fällen des Buchstaben b wird der festnehmende Offizier oder Unteroffizier durch die Erklärung der Festnahme Vorgesetzter des Festgenommenen.

(3) Angehörige einer militärischen Wache dürfen nur von ihren Wachvorgesetzten festgenommen werden.

(4) 1Der Festgenommene ist auf freien Fuß zu setzen, sobald die Aufrechterhaltung der Disziplin die Festhaltung nicht mehr erforderlich macht, spätestens jedoch am Ende des Tages nach der vorläufigen Festnahme, wenn nicht zuvor wegen Verdachts einer Straftat ein Haftbefehl des Richters ergeht.
2An Bord von Schiffen außerhalb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland darf der Festgenommene nach seiner Anhörung durch den Kommandanten und auf dessen Anordnung auch ohne richterlichen Haftbefehl über die in Satz 1 bezeichnete Frist hinaus festgehalten werden, wenn und solange er eine unmittelbare Gefahr für Menschen oder Schiff darstellt, die auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.
3Bei der Anhörung ist der Festgenommene auf die Umstände hinzuweisen, welche die Annahme eines Dienstvergehens und einer Gefahr für Menschen oder Schiff rechtfertigen.
4Die Anhörung soll ihm Gelegenheit geben, die Verdachtsgründe zu beseitigen und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.

(5) 1Der Grund der Festnahme und ihr genauer Zeitpunkt sowie der Zeitpunkt der Freilassung sind schriftlich zu vermerken.
2In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist die vorläufige Festnahme unverzüglich der Dienststelle des Festgenommenen zu melden.

§§§



A-2Disziplinarbefugnis22-57
U-1Einfache Disziplinarmaßnahmen22-26

§_22   WDO
Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen

(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:

  1. Verweis,

  2. strenger Verweis,

  3. Disziplinarbuße,

  4. Ausgangsbeschränkung,

  5. Disziplinararrest.

(2) 1Nebeneinander können verhängt werden:

  1. Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,

  2. bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von mehr als einem Tag Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße oder Disziplinararrest und Disziplinarbuße.

2Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.

(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung eines im Übrigen bewährten Soldaten nicht entgegen.

§§§



§_23   WDO
Verweis, strenger Verweis

(1) Der Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Soldaten.

(2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.

(3) 1Missbilligende Äußerungen eines Disziplinarvorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Verweis oder strenger Verweis bezeichnet werden (Belehrungen, Warnungen, Zurechtweisungen oder ähnliche Maßnahmen), sind keine Disziplinarmaßnahmen.
2Dies gilt auch dann, wenn sie mit einer Entscheidung verbunden werden, mit welcher der Disziplinarvorgesetzte oder die Einleitungsbehörde ein Dienstvergehen feststellt, von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens aber absieht.

§§§



§_24   WDO
Disziplinarbuße

(1) 1Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht überschreiten.
2Bei einem Soldaten, dessen Wehrdienstverhältnis weniger als einen Monat dauert, darf die Disziplinarbuße den Betrag nicht übersteigen, der ihm für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses zusteht.

(2) Beim Bemessen der Disziplinarbuße sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten zu berücksichtigen.

§§§



§_25   WDO
Ausgangsbeschränkung

(1) 1Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen.
2Sie kann beim Verhängen durch das Verbot verschärft werden, für die ganze Dauer oder an bestimmten Tagen Gemeinschaftsräume zu betreten und Besuch zu empfangen (verschärfte Ausgangsbeschränkung).
3Die Verschärfungen nach Satz 2 können auch einzeln angeordnet werden.

(2) 1Die Ausgangsbeschränkung dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Wochen.
2Sie darf nur gegen Soldaten verhängt werden, die aufgrund dienstlicher Anordnung nach § 18 des Soldatengesetzes verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.

§§§



§_26   WDO
Disziplinararrest

Der Disziplinararrest besteht in einfacher Freiheitsentziehung. Er dauert mindestens drei Tage und höchstens drei Wochen.

§§§



U-2Disziplinarbefugnis27-31

§_27   WDO
Disziplinarvorgesetzte

(1) 1Die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen und die sonst den Disziplinarvorgesetzten obliegenden Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen (Disziplinarbefugnis), haben die Offiziere, denen sie nach diesem Gesetz zusteht, und deren truppendienstliche Vorgesetzte sowie die Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen, denen sie durch den Bundesminister der Verteidigung zur Erfüllung besonderer Aufgaben verliehen wird.
2Oberster Disziplinarvorgesetzter ist der Bundesminister der Verteidigung.

(2) 1Die Disziplinarbefugnis ist an die Dienststellung gebunden.
2Sie kann nicht übertragen werden.
3Sie geht von selbst auf den Stellvertreter im Kommando über.
4Hat der Inhaber der Dienststelle oder der Stellvertreter im Kommando keinen Offiziersrang, geht sie auf den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten über.

(3) 1Verstöße der Sanitätsoffiziere gegen ihre ärztlichen Pflichten werden durch vorgesetzte Sanitätsoffiziere geahndet.
2Dies gilt auch dann, wenn mit dem Verstoß gegen ärztliche Pflichten ein Verstoß gegen sonstige Pflichten zusammentrifft.

§§§



§_28   WDO
Stufen der Disziplinarbefugnis

(1) 1Die Disziplinarbefugnis ist nach der Dienststellung der Disziplinarvorgesetzten abgestuft.
2Es können verhängen

  1. der Kompaniechef oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung

    a) gegen Unteroffiziere und Mannschaften

    b) gegen Offiziere

  2. der Bataillonskommandeur oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung

    a) gegen Unteroffiziere und Mannschaften

    b) gegen Offiziere

  3. der Bundesminister der Verteidigung sowie die Offiziere vom Regiments- und Brigadekommandeur an aufwärts und die Offiziere in entsprechenden Dienststellungen

3Der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, welche Vorgesetzten im Sinne der Nummern 1 bis 3 sich in entsprechenden Dienststellungen befinden.

(2) 1Ein Disziplinarvorgesetzter hat die Disziplinarbefugnis der nächsthöheren Stufe, wenn der sonst zuständige Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert.
2Solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu melden.

§§§



§_29   WDO
Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten

(1) 1Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis aus.
2Nächster Disziplinarvorgesetzter ist der unterste Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis, dem der Soldat unmittelbar unterstellt ist.
3Die Zuständigkeit für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson regelt § 14 Abs.2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.

(2) 1Wechselt vor Erledigung eines Falles das Unterstellungsverhältnis, wird der neue Disziplinarvorgesetzte zuständig.
2Dies gilt insbesondere bei Versetzungen oder zeitweiligem Ausscheiden von Truppenteilen aus ihrem Verband sowie bei Kommandierungen, sofern nicht die Dienststelle, die die Kommandierung ausspricht, etwas anderes bestimmt.

(3) In den Fällen einer vorübergehenden Unterstellung kann die Disziplinarbefugnis gegen Dienstgradgleiche und Dienstgradhöhere nicht ausgeübt werden.

§§§



§_30   WDO
Zuständigkeit des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten

(1) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn die Tat von dem nächsten Disziplinarvorgesetzten nicht geahndet werden kann, weil

  1. dieser selbst an der Tat beteiligt ist,

  2. die Tat im Fall des § 29 Abs.3 von einem Dienstgradgleichen oder einem Dienstgradhöheren begangen ist,

  3. die Tat von einer Vertrauensperson begangen worden ist, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs.2 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen,

  4. 1der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert.
    2Solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.

(2) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist weiterhin zur Ahndung der Tat zuständig, wenn der nächste Disziplinarvorgesetzte meldet, dass

  1. seine Disziplinarbefugnis nicht ausreicht (§ 28 Abs.1 Nr.1 und 2),

  2. er persönlich durch die Tat verletzt ist,

  3. er sich für befangen hält.

(3) Der nächste Disziplinarvorgesetzte hat in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 bis 3 und des Absatzes 2 das Dienstvergehen dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zu melden.

§§§



§_31   WDO
Disziplinarbefugnis nach dem Dienstgrad

(1) 1Die örtlichen Befehlshaber, die Führer von besonders zusammengestellten Abteilungen und die Offiziere in ähnlichen Dienststellungen haben im Rahmen ihrer Befehlsbefugnis, sofern ihnen nach ihrer sonstigen Dienststellung keine höhere Disziplinarbefugnis zusteht, je nach dem Dienstgrad folgende Disziplinarbefugnis:

  1. ein Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann oder Stabshauptmann oder ein Offizier in entsprechendem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs,

  2. ein Major, Oberstleutnant oder ein Offizier in entsprechendem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis eines Bataillonskommandeurs,

  3. ein Oberst oder ein Offizier in entsprechendem oder höherem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis der höchsten Stufe (§ 28 Abs.1 Nr.3).

2Der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, welchen Offizieren nach dieser Vorschrift Disziplinarbefugnis zusteht.

(2) Für die Disziplinarbefugnis des Stellvertreters im Kommando ist der Dienstgrad des Stellvertreters maßgebend.

(3) 1Die Disziplinarbefugnis dieser Vorgesetzten besteht nur dann, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert und der an sich zuständige Disziplinarvorgesetzte hierzu nicht erreichbar ist.
2Solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.

(4) 1Der Chefarzt eines Bundeswehrkrankenhauses kann die Disziplinarbefugnis ausüben, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert.
2Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

§§§



U-3Ausübung32-41

§_32   WDO
Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten

(1) 1Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklären.
2Der Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen.

(2) 1Der Disziplinarvorgesetzte kann die Aufklärung des Sachverhalts einem Offizier übertragen.
2In Fällen von geringerer Bedeutung kann der Disziplinarvorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt.

(3) Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(4) 1Der Soldat ist über die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist.
2Ihm ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden.
3Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen.
4Sagt er aus, muss er in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.
5Ist die nach den Sätzen 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, darf die Aussage des Soldaten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

(5) 1Vor der Entscheidung ist der Soldat stets zu fragen, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen will.
2Hierüber ist eine Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von dem Soldaten unterschrieben sein soll.

§§§



§_33   WDO
Prüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten

(1) 1Hat der Soldat ein Dienstvergehen begangen, prüft der Disziplinarvorgesetzte, ob er es bei einer erzieherischen Maßnahme bewenden lassen oder ob er eine Disziplinarmaßnahme verhängen will.
2Er prüft ferner, ob er das Dienstvergehen zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme weiterzumelden oder die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbeizuführen hat.

(2) 1Der Disziplinarvorgesetzte soll erst dann disziplinar einschreiten, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind.
2Will der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme verhängen, muss er die Schuld des Soldaten für erwiesen halten.

(3) 1Ist das Dienstvergehen eine Straftat, gibt der Disziplinarvorgesetzte die Sache unabhängig von der Prüfung nach Absatz 1 an die zuständige Strafverfolgungsbehörde ab, wenn dies entweder zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung oder wegen der Art der Tat oder der Schwere des Unrechts oder der Schuld geboten ist.
2Er kann die disziplinare Erledigung bis zur Beendigung des auf die Abgabe eingeleiteten oder eines sonstigen wegen derselben Tat schwebenden Strafverfahrens aussetzen.
3Das gilt nicht, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder in dem Verhalten des Soldaten liegen.

§§§



§_34   WDO
Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat.

(2) 1Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Entscheidungen nach § 40 Abs.4, § 42 Nr.3 und 6 sowie nach § 45 die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei Entscheidungen durch eine Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln.
2Dies ist in den Gründen der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.

§§§



§_35   WDO
Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten

(1) aDer zuständige Disziplinarvorgesetzte entscheidet allein verantwortlich;
bihm kann nicht befohlen werden, ob und wie er ahnden soll.

(2) Verhängt der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme, dürfen höhere Vorgesetzte diese Entscheidung, abgesehen von den Fällen des § 45 und der Beschwerde, nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs.2 aufheben.

(3) 1Hält der Disziplinarvorgesetzte ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht, darf kein höherer Vorgesetzter diese Entscheidung ändern.
2§ 92 Abs.3 und § 96 bleiben unberührt.

§§§



§_36   WDO
Absehen von einer Disziplinarmaßnahme

(1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, hat er seine Entscheidung dem Soldaten bekannt zu geben, wenn er ihn zuvor gehört hat.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.

§§§



§_37   WDO
Verhängen der Disziplinarmaßnahme

(1) 1Eine Disziplinarmaßnahme darf erst nach Ablauf einer Nacht verhängt werden, nachdem der Soldat gemäß § 32 Abs.5 abschließend gehört wurde.
2Von dem Tag an, an dem ein Soldat zum Entlassungsort in Marsch gesetzt wird, kann die Disziplinarmaßnahme sofort verhängt werden.

(2) 1Die Disziplinarmaßnahme wird durch die dienstliche Bekanntgabe der Disziplinarverfügung an den Soldaten verhängt.
2Sein Ehrgefühl ist zu schonen.

(3) 1Die Disziplinarverfügung muss bei der Bekanntgabe schriftlich festgelegt sein.
2Sie muss Zeit, Ort und Sachverhalt des Dienstvergehens sowie Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme, bei der verschärften Ausgangsbeschränkung auch die Verschärfung enthalten.
3Eine Abschrift der Disziplinarverfügung ist dem Soldaten bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme auszuhändigen.
4Ist die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden, ist ihm dies bekannt zu geben.

(4) Sind mehrere Disziplinarmaßnahmen nebeneinander zulässig (§ 22 Abs.2), dürfen sie nur gleichzeitig verhängt werden.

(5) 1Der Disziplinarvorgesetzte kann eine von ihm verhängte Disziplinarmaßnahme nicht mehr aufheben, ändern oder unvollstreckt lassen.
2Die §§ 39, 49 Abs.3 und § 56 Abs.3 bleiben unberührt.

§§§



§_38   WDO
Richtlinien für das Bemessen der Disziplinarmaßnahme

(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

§§§



§_39   WDO
Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die Disziplinarmaßnahme

Auf die Disziplinarmaßnahme kann eine Freiheitsentziehung, die der Soldat aus Anlass seiner Tat durch vorläufige Festnahme oder Untersuchungshaft erlitten hat, nach pflichtmäßigem Ermessen in der Weise angerechnet werden, dass die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise für vollstreckt erklärt wird.

§§§



§_40   WDO
Mitwirkung des Richters bei der Verhängung von Disziplinararrest

(1) 1Disziplinararrest darf erst verhängt werden, nachdem der Richter des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts zugestimmt hat.
2Der Richter stimmt dem beabsichtigten Disziplinararrest zu, wenn er diese Disziplinarmaßnahme für zulässig und angebracht hält.
3Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.
4aDer Richter kann zugleich die sofortige Vollstreckbarkeit anordnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung geboten ist;
4bdiese Entscheidung ist zu begründen.
5Hat der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet, gelten § 37 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 nicht.

(2) 1Der Disziplinarvorgesetzte teilt dem Richter in seinem Antrag auf Zustimmung die beabsichtigte Dauer des Disziplinararrests mit.
2Will er zugleich Ausgangsbeschränkung oder Disziplinarbuße verhängen, teilt er auch die Dauer der Ausgangsbeschränkung oder den Betrag der Disziplinarbuße mit.
3Einen Antrag auf sofortige Vollstreckbarkeit hat er zu begründen.
4Der Soldat ist auch zu diesem Antrag zu hören.
5Der Disziplinarvorgesetzte fügt dem Antrag die nach § 32 entstandenen Vorgänge bei.
6Beizufügen sind ferner ein Auszug über Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Bestrafungen aus dem Disziplinarbuch oder den Personalunterlagen und, soweit erforderlich, eine Darstellung des Sachverhalts.

(3) 1Lehnt der Richter es ab, dem Disziplinararrest zuzustimmen oder stimmt er nur einem kürzeren Disziplinararrest zu, hat er diese Entscheidung zu begründen.
2Ist er der Auffassung, dass eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme angebracht ist, übersendet er die Akten der Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung.

(4) 1Der Disziplinarvorgesetzte kann in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 binnen einer Woche nach Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung das Truppendienstgericht anrufen.
2Hält das Truppendienstgericht den beabsichtigten oder einen kürzeren Disziplinararrest für zulässig und angebracht, verhängt es diesen selbst.
3Diese Entscheidung ist endgültig.
4aDer Soldat ist vor der Entscheidung zu hören;
4bdie Anhörung kann außerhalb der Verhandlung auch durch den Vorsitzenden stattfinden.
5Dem Soldaten darf nur die Begründung für den verhängten Disziplinararrest mitgeteilt werden.
6Hält das Truppendienstgericht Disziplinararrest für nicht angebracht, entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, ob er eine andere Disziplinarmaßnahme gegen den Soldaten verhängen will.
7Hält das Truppendienstgericht eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, übersendet es die Akten der Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung.

(5) 1An Bord von Schiffen außerhalb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland darf Disziplinararrest verhängt werden, bevor der Richter zugestimmt hat, wenn der Richter nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann.
2§ 42 Nr.1 Satz 1 und § 47 Abs.1 gelten nicht.
3Hat das Schiff einen Hafen der Bundesrepublik Deutschland erreicht, sind die Vorgänge unverzüglich dem Richter vorzulegen.
4Stimmt er der verhängten Disziplinarmaßnahme nicht zu, hebt er sie zugleich auf.
5Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.
6§ 46 Abs.4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 17 Abs.2 mit der Aufhebung der Disziplinarmaßnahme beginnt.

(6) 1Der Richter und das Truppendienstgericht können dem Bundesverwaltungsgericht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlegen.
2§ 18 Abs.4 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend.
3Von der Vorlage bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts läuft die Frist nach § 17 Abs. 2 nicht.

§§§



§_41   WDO
Disziplinarvorgesetzter und gerichtliches Disziplinarverfahren

Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.

§§§



U-4Beschwerden42

§_42   WDO
Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung

Auf Beschwerden der Soldaten und der früheren Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten nach diesem Gesetz finden die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung mit folgender Maßgabe Anwendung:

  1. 1Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme, wenn der Soldat sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt hat.
    2Dieser Zeitpunkt ist dem Soldaten rechtzeitig zu eröffnen, in der Regel bei Verhängung der Disziplinarmaßnahme.
    3 Die Vollstreckung wird nicht gehemmt bei Beschwerden gegen Disziplinararrest, sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 40 Abs.1 angeordnet hat, und bei weiteren Beschwerden.
    4Im Übrigen hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.

  2. 1Über die Beschwerde entscheidet der nächste Disziplinarvorgesetzte des verhängenden Disziplinarvorgesetzten.
    2In den Fällen des § 27 Abs.3 gilt dies sinngemäß.

  3. 1Gegen die Rücknahme einer förmlichen Anerkennung, gegen Maßnahmen nach § 20 und gegen Disziplinararrest ist nur die Beschwerde an das Truppendienstgericht zulässig.
    2Über die Beschwerde gegen eine Maßnahme oder Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung oder der in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten Disziplinarvorgesetzten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
    3aDie angefochtene Entscheidung unterliegt der Prüfung des Wehrdienstgerichts in vollem Umfang;
    3bdas Gericht trifft zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.
    4§ 40 Abs.4 Satz 7 gilt entsprechend.

  4. Die Entscheidung über die Beschwerde darf die Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen.

  5. Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Beschwerde herabgesetzt oder aufgehoben, ist gleichzeitig nach § 54 über die Anrechnung der Vollstreckung und über den Ausgleich für eine zu Unrecht vollstreckte Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

  6. 1Über die weitere Beschwerde entscheidet das Truppendienstgericht.
    2Hat der Bundesminister der Verteidigung oder einer der in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten Disziplinarvorgesetzten über die Beschwerde entschieden, ist für die weitere Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
    3Nummer 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

  7. Hebt das Wehrdienstgericht die Disziplinarmaßnahme auf, weil ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist oder weil es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält, kann der Disziplinarvorgesetzte den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.

  8. Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ohne dass eine andere Disziplinarmaßnahme an ihre Stelle tritt, ist die Aufhebung in derselben Weise bekannt zu machen, in der die Verhängung bekannt gemacht worden ist.

  9. Wird über die Beschwerden eines Soldaten gegen mehrere Disziplinarmaßnahmen gleichzeitig entschieden, so sind die Pflichtverletzungen, die jeder Disziplinarmaßnahme zu Grunde liegen, abweichend von § 18 Abs.2 jeweils als ein Dienstvergehen zu ahnden.

  10. Eine Disziplinarmaßnahme kann auch dann herabgesetzt oder statt ihrer eine andere, mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden, wenn der Soldat zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist.

  11. Missbilligende Äußerungen, die mit der Feststellung eines Dienstvergehens verbunden werden (§ 23 Abs.3 Satz 2), können nur zusammen mit dieser Feststellung angefochten werden.

§§§



U-5Nochmalige Prüfung43-46

§_43   WDO
Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei nachträglichem Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) 1Ist eine einfache Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt worden und wird wegen desselben Sachverhalts nachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann ein Sachverhalt nach § 153a Abs.1 Satz 5 oder Abs.2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag des Soldaten oder des früheren Soldaten aufzuheben, wenn ihre Verhängung nach Abschluss des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens gegen § 16 Abs.1 verstoßen würde.
2Die Aufhebung eines Disziplinararrests unterbleibt, wenn die Voraussetzungen für eine zusätzliche disziplinare Ahndung zum Zeitpunkt seiner Verhängung vorgelegen haben.

(2) Disziplinararrest ist aufzuheben, soweit er zusammen mit einer wegen desselben Sachverhalts nachträglich verhängten Freiheitsentziehung drei Wochen übersteigt.

(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die Disziplinarmaßnahme im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ausdrücklich angerechnet worden ist.

§§§



§_44   WDO
Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme aus anderen Gründen

(1) 1aJeder Disziplinarvorgesetzte muss beantragen, die Disziplinarmaßnahme aufzuheben, wenn er der Auffassung ist, dass gegen einen seiner Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, obwohl er unschuldig oder nicht nachweisbar schuldig war;
1ber kann dies beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht angebracht oder nach § 16 Abs.1 nicht zulässig war.
2Das Gleiche gilt für einen Antrag auf Herabsetzung der Disziplinarmaßnahme, wenn bei mehreren Pflichtverletzungen, die als ein Dienstvergehen geahndet worden sind, bei einer die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(2) 1Der Disziplinarvorgesetzte, der die Disziplinarmaßnahme verhängt hat, oder bei einem Wechsel sein Nachfolger, ist zur Stellung eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 verpflichtet.
2Dieser Vorgesetzte kann auch beantragen, eine von ihm verhängte Disziplinarmaßnahme herabzusetzen, wenn sie ihm nachträglich zu hart erscheint.

(3) 1Der Soldat oder der frühere Soldat kann die Aufhebung einer nicht mehr anfechtbaren Disziplinarmaßnahme beantragen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme führen können.
2Als neue Tatsachen gelten auch die tatsächlichen Feststellungen eines wegen desselben Sachverhalts ergangenen rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, soweit sie von denen der Disziplinarverfügung abweichen.

§§§



§_45   WDO
Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme

(1) Über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme entscheidet das Wehrdienstgericht endgültig durch Beschluss.

(2) 1Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß.
2§ 20 der Wehrbeschwerdeordnung ist anzuwenden, soweit es sich nicht um Anträge eines Disziplinarvorgesetzten nach § 44 Abs.1 oder 2 handelt.

(3) Von der Entscheidung über den Antrag sind diejenigen Richter ausgeschlossen, die bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme nach § 40 Abs.4 oder in einem Beschwerdeverfahren gegen die Disziplinarmaßnahme mitgewirkt haben.

§§§



§_46   WDO
Dienstaufsicht

(1) Die höheren Disziplinarvorgesetzten überwachen die ihnen unterstellten Disziplinarvorgesetzten in der Ausübung der Disziplinarbefugnis.

(2) Disziplinarmaßnahmen, die von Disziplinarvorgesetzten verhängt sind, sind aufzuheben, wenn

  1. sie von einem unzuständigen Disziplinarvorgesetzten verhängt worden sind,

  2. sie nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen sind,

  3. gegen den Soldaten wegen des Dienstvergehens bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist (§ 18 Abs.1),

  4. der Disziplinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis überschritten hat (§ 28),

  5. der Disziplinarvorgesetzte dem Soldaten seine Entscheidung bekannt gegeben hatte, dass er gegen ihn wegen eines Dienstvergehens keine Disziplinarmaßnahme verhängen will, und keine erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt geworden sind (§ 36),

  6. das Dienstvergehen wegen Zeitablaufs nicht mehr geahndet werden durfte (§ 17 Abs.2),

  7. der Soldat nicht zuvor gehört worden ist (§ 32 Abs.5 Satz 1),

  8. die Disziplinarverfügung bei der Bekanntgabe nicht schriftlich festgelegt war oder nicht den vorgeschriebenen Inhalt hatte (§ 37 Abs.3 Satz 1 und 2),

  9. der Disziplinararrest ohne Zustimmung des Richters verhängt worden ist (§ 40 Abs.1).

(3) 1Für das Aufheben der Disziplinarmaßnahmen sind die höheren Disziplinarvorgesetzten zuständig.
2§ 42 Nr.8 findet Anwendung.

(4) 1Der zuständige Disziplinarvorgesetzte prüft, ob anstelle einer aufgehobenen Disziplinarmaßnahme eine neue Disziplinarmaßnahme zulässig und angebracht ist.
2§ 42 Nr.5 gilt entsprechend.

(5) Die Disziplinarvorgesetzten haben Aufhebungsgründe, die ihnen bekannt werden, der für das Aufheben zuständigen Stelle zu melden.

§§§



U-6Vollstreckung47-57

§_47   WDO
Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen

(1) 1Eine Disziplinarmaßnahme, die ein Disziplinarvorgesetzter verhängt hat, ist erst dann zu vollstrecken, wenn der Soldat an dem auf die Verhängung folgenden Tag ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Beschwerde hatte und davon keinen Gebrauch gemacht hat.
2Vorher kann der Soldat auf Beschwerde nicht verzichten.

(2) Disziplinarmaßnahmen, die durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts verhängt sind, werden mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 125) wirksam und vollstreckbar.

§§§



§_48   WDO
Vollstreckender Vorgesetzter

(1) 1Einfache Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der nächste Disziplinarvorgesetzte.
2Wird die Disziplinarmaßnahme von einer anderen Stelle verhängt, ersucht diese den nächsten Disziplinarvorgesetzten um die Vollstreckung.
3Andere Dienststellen sollen um die Vollstreckung nur dann ersucht werden, wenn der Soldat sich nicht innerhalb des Befehlsbereichs des nächsten Disziplinarvorgesetzten befindet und die Vollstreckung keinen Aufschub duldet.

(2) Der nächste Disziplinarvorgesetzte oder andere Dienststellen (Absatz 1) haben auch einfache Disziplinarmaßnahmen, die im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt sind, auf Ersuchen des Wehrdisziplinaranwalts zu vollstrecken.

§§§



§_49   WDO
Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung

(1) 1Beim Verhängen einer einfachen Disziplinarmaßnahme kann die Vollstreckung fünf Monate ausgesetzt werden, um dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu bewähren.
2Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung soll nur einmal und nur dann gewährt werden, wenn gegen den Soldaten bisher keine oder nur geringfügige Strafen oder Disziplinarmaßnahmen verhängt worden waren und von der Aussetzung ein günstiger erzieherischer Erfolg zu erwarten ist.
3Die Aussetzung der Vollstreckung kann mit einer erzieherischen Maßnahme verbunden werden.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.
2Wird gegen den Soldaten bis zum Ablauf der Bewährungsfrist wegen einer während der Bewährungsfrist begangenen Tat keine Strafe oder Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, ist die Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme erlassen.
3Anderenfalls ist die Disziplinarmaßnahme zu vollstrecken.

(3) Im Übrigen darf die Vollstreckung nur aus dringenden Gründen aufgeschoben oder unterbrochen werden.

§§§



§_50   WDO
Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis

(1) Der Verweis ist mit dem Verhängen vollstreckt.

(2) 1Der strenge Verweis wird vollstreckt durch Bekanntmachung vor den Soldaten der Einheit oder des Truppenteils vom Dienstgrad des Soldaten an aufwärts.
2Die Bekanntmachung ist darauf zu beschränken, dass gegen den Soldaten ein strenger Verweis verhängt worden ist.

§§§



§_51   WDO
Vollstreckung von Disziplinarbußen

(1) 1Die Disziplinarbuße kann von den Dienstbezügen oder dem Wehrsold oder, wenn das Dienstverhältnis endet, von dem Entlassungsgeld oder dem Ruhegehalt abgezogen werden.
2Die Vollstreckung beginnt mit dem für den Abzug oder die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt.

(2) Der vollstreckende Vorgesetzte kann Teilzahlungen bewilligen.

(3) Disziplinarbußen, die nicht fristgemäß entrichtet sind, werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.

(4) 1Bei dem Abzug und der Beitreibung einer Disziplinarbuße unterliegen die Dienstbezüge, der Wehrsold, das Entlassungsgeld und das Ruhegehalt nicht den Beschränkungen, die für die Pfändung gelten.
2Dem Soldaten oder dem früheren Soldaten sind jedoch die Mittel zu belassen, die zum Unterhalt für ihn und seine Familie sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Unterhaltspflichten notwendig sind.

§§§



§_52   WDO
Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung

(1) 1Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinander folgenden Tagen zu vollstrecken.
2Dieser Zeitraum ist zu befehlen.
3Bei der verschärften Ausgangsbeschränkung sind Art und Dauer der nach § 25 Abs.1 Satz 2 und 3 angeordneten Verschärfungen zusätzlich zu befehlen.

(2) Die Ausgangsbeschränkung ist vom Beginn des ersten Tages bis zum Ablauf des letzten Tages des befohlenen Zeitraumes zu vollstrecken.

(3) Dem Soldaten kann zur Überwachung befohlen werden, sich in angemessenen Zeitabständen bei Vorgesetzten zu melden.

(4) 1Der Soldat kann aus dringenden Gründen an einem Tag oder an mehreren Tagen für bestimmte Zeit von den befohlenen Beschränkungen befreit werden.
2Die Zeit der Befreiung ist auf die Vollstreckung anzurechnen.

§§§



§_53   WDO
Vollstreckung und Vollzug von Disziplinararrest

(1) Die Vollstreckung des Disziplinararrests beginnt mit der Freiheitsentziehung.

(2) 1Der Soldat soll während des Vollzugs in seiner Ausbildung gefördert werden.
2aIn der Regel soll er am Dienst teilnehmen;
2bdie Teilnahme kann auf bestimmte Arten des Dienstes oder auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden.
3Ist die Teilnahme am Dienst wegen der Persönlichkeit des Soldaten, der Art des Dienstes, der Kürze des Disziplinararrests oder aus anderen Gründen nicht tunlich, soll der Soldat nach Möglichkeit in anderer Weise beschäftigt werden, die seine Ausbildung fördert.
4Soweit der Soldat nicht am Dienst teilnimmt oder in anderer Weise beschäftigt ist, kann er innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen zu Arbeiten herangezogen werden, die dem Erziehungszweck und seinen Fähigkeiten angemessen sind.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 2 trifft der Vollzugsleiter.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Vollzug des Disziplinararrests zu erlassen, die sich auf die Berechnung der Dauer der Freiheitsentziehung, die Art der Unterbringung, die Behandlung, die Beschäftigung, die Gewährung und den Entzug von Vergünstigungen, den Verkehr mit der Außenwelt und die Ordnung und Sicherheit im Vollzug beziehen.

§§§



§_54   WDO
Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme

(1) 1Wird ein Disziplinararrest nachträglich ganz oder teilweise aufgehoben, erhält der Soldat oder der frühere Soldat einen Ausgleich.
2Der Ausgleich beträgt für jeden angefangenen Tag, der zu Unrecht vollzogen worden ist, einen Tag Urlaub oder, soweit Urlaub wegen des Endes des Wehrdienstverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, eine Entschädigung in Geld, die der Entschädigung nach § 7 Abs.3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8.März 1971 (BGBl.I S.157) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(2) Wird eine Ausgangsbeschränkung nachträglich ganz oder teilweise aufgehoben, erhält der Soldat oder der frühere Soldat als Ausgleich für jeden dienstfreien Tag während des Vollzugs, im Übrigen für je zwei Tage, die vollzogen worden sind, einen Tag Urlaub und, soweit Urlaub wegen des Endes des Wehrdienstverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, eine Entschädigung in Geld, die der Entschädigung des Absatzes 1 Satz 2 entspricht.

(3) Wird anstelle eines Disziplinararrests oder einer Ausgangsbeschränkung eine Disziplinarbuße verhängt, so ist sie insoweit für vollstreckt zu erklären, als dem Soldaten ein Anspruch auf Entschädigung in Geld zusteht.

(4) aWird eine Disziplinarbuße nachträglich aufgehoben, ist sie zu erstatten;
bwird sie herabgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag zu erstatten.

(5) Im Fall der Aufhebung eines strengen Verweises gilt § 42 Nr.8 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen des § 22 Abs.2.

(7) 1Das Wehrdienstgericht, das die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise aufgehoben hat, entscheidet über den Ausgleich endgültig durch Beschluss.
2aIm Übrigen entscheidet über den Ausgleich der Disziplinarvorgesetzte, der die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise aufgehoben hat;
2b§ 42 gilt entsprechend.

§§§



§_55   WDO
Behelfsvollzug bei Disziplinararrest

(1) Bei Disziplinararrest ist der Behelfsvollzug zulässig, wenn infolge der Art der Verwendung der Truppe oder aus anderen Gründen kein Disziplinararrestraum zur Verfügung steht und die Vollstreckung aus dienstlichen Gründen nicht aufgeschoben werden kann.

(2) Der Behelfsvollzug ist in den ordentlichen Vollzug zu überführen, wenn die besonderen Gründe hierfür fortfallen.

(3) 1Als Behelfsvollzug wird dem Soldaten während seiner dienstfreien Zeit der Aufenthalt auf der Wache oder an Bord in einem geeigneten Raum angewiesen.
2Der vollstreckende Vorgesetzte bestimmt, inwieweit der Soldat auch in dieser Zeit zu Dienstleistungen heranzuziehen ist.

§§§



§_56   WDO
Vollstreckung von Disziplinarbußen und Disziplinararrest im Zusammenhang mit dem Entlassungstag

(1) Eine Disziplinarbuße kann auch nach dem Entlassungstag vollstreckt werden.

(2) 1Soweit Disziplinararrest mit Rücksicht auf den Entlassungstag nicht mehr vollstreckt werden könnte, gelten § 42 Nr.1 Satz 1 und § 47 Abs.1 nicht, sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat.
2Diese Entscheidung ist zu begründen.
3Der Entlassungstag verschiebt sich um die Dauer des noch nicht verbüßten Disziplinararrests.

(3) Der vollstreckende Vorgesetzte soll von der Vollstreckung absehen, wenn hieraus kein Nachteil für die Disziplin zu besorgen ist.

§§§



§_57   WDO
Verjährung der Vollstreckung

1Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr vollstreckt werden
2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.
3Die Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt.

§§§



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