FGO (2) | ||
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Verfahren | ||
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Klagen |
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs.2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
§§§
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) 1Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
2Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
§§§
Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.
§§§
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
§§§
(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.
§§§
(1) 1Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt.
2Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.
(2) 1Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.
2Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.
(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.
§§§
(1) 1Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig.
2Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
3aDas Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen;
3bwird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr.3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.
§§§
(1) 1aDie Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat;
1bsie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
2Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(2) 1Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zur
Niederschrift gegeben wird.
2Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln (1).
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.
§§§
(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.
(2) 1Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 ist der gemeinsame
Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs.1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs.1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs.2 der Abgabenordnung vom 19.Dezember 1986 (BGBl.I S.2663).
2aHaben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen
Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 der nach § 183 Abs.1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs.1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs.1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs.2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte;
2bdies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen.
3Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.
§§§
§§§
(1) 1Auf die Erhebung der Klage kann nach Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden.
2Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung ausgesprochen werden, wenn er auf den Fall beschränkt wird, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird.
3Eine trotz des Verzichts erhobene Klage ist unzulässig.
(1a) 1Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann auf die Erhebung der Klage insoweit verzichtet werden.
2Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.
(2) 1aDer Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären;
1ber darf keine weiteren Erklärungen enthalten.
2Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56 Abs.3 sinngemäß.
§§§
Verfahrensvorschriften |
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(1) 1Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß.
2Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn
von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
§§§
(1) §§ 169, 171b bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung gelten sinngemäß.
(2) Die Öffentlichkeit ist auch auszuschließen, wenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbehörde ist, es beantragt.
(3) Bei der Abstimmung und Beratung dürfen auch die zu ihrer steuerrechtlichen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit sie die Befähigung zum Richteramt besitzen und soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet.
§§§
(1) 1Die Beteiligten können dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen
zugelassen worden ist.
2Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Dokumente
an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische
Dokumente einzureichen sind.
3Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück
gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur
nach § 2 Nr.3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben.
4Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren
zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments
sicherstellt.
5Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Finanzgerichtsbarkeit
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
6Die Zulassung der elektronischen Übermittlung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
7Die Rechtsverordnung der Bundesregierung
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) 1Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht
zugegangen, wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und
wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat.
2Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen
Beteiligten finden keine Anwendung.
3Genügt das Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem
Absender unter Angabe der für das Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr.3 des Signaturgesetzes versehen.
§§§
(1) 1Die Prozessakten können elektronisch geführt werden.
2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden.
3In der Rechtsverordnung sind die organisatorisch-technischen
Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten festzulegen.
4Die Landesregierungen können die Ermächtigung
auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
5Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne
Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
6Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt.
(3) Die Originaldokumente sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
(4) 1Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in ein elektronisches Dokument übertragen worden, muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist.
2Ist ein elektronisches Dokument in die Papierform überführt
worden, muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des
Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeitpunkt
die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.
§§§
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
(3) 1Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
2Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt.
§§§
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.
(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs.2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.
§§§
(1) (1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) 1Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs.1 zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische (2) Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
2§ 56 Abs.2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.
§§§
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) 1aDer Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen;
1bbei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat (1).
2Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
3Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.
4Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
§§§
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs.2).
§§§
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
die nach dem bürgerlichen Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) 1Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, für Personen, die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, für alle Fälle der Vermögensverwaltung und für andere einer juristischen Person ähnliche Gebilde, die als solche der Besteuerung unterliegen, sowie bei Wegfall eines Steuerpflichtigen handeln die nach dem bürgerlichen Recht dazu befugten Personen.
2§§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
(3) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
§§§
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft sind sinngemäß anzuwenden.
§§§
(1) 1Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften.
2Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.
(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.
(3) 1Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
2Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.
(4) 1Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen.
2Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.
(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
(6) 1Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen.
2Abweichende Sachanträge kann er nur stellen,
wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.
§§§
1Kommt nach § 60 Abs.3 die Beiladung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen.
2Der Beschluss ist unanfechtbar.
3Er ist im (4) Bundesanzeiger (1) bekannt zu machen.
4Er muss außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird.
5Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem
von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem
erfolgen (2).
6Die Frist muss mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im (4) Bundesanzeiger (3) betragen.
7In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft.
8Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
9Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in
besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
§§§
§§§
(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) 1aDie Beteiligten können sich durch einen
Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer
als Bevollmächtigten vertreten lassen;
1bzur Vertretung
berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des
§ 3 Nr.2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die
durch solche Personen handeln.
2Darüber hinaus
sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt
nur
aBeschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm
verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes);
bBehörden und juristische Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen
zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse können sich auch durch
Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer
Personen des öffentlichen Rechts einschließlich
der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse vertreten
lassen,
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr.4 des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a (3) des Steuerberatungsgesetzes,
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr.8 des Steuerberatungsgesetzes,
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr.11 des Steuerberatungsgesetzes,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
3Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.
(3) 1Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht
nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt
sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück.
2Prozesshandlungen
eines nicht vertretungsbefugten
Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen
an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner
Zurückweisung wirksam.
3Das Gericht kann den in
Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten
durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung
untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind,
das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) 1Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die
Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten
lassen.
2Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch
die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet
wird.
3Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften
zugelassen.
4Behörden und juristische Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
können sich durch eigene Beschäftigte
mit Befähigung zum Richteramt oder
durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
vertreten lassen.
5Ein Beteiligter,
der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt
ist, kann sich selbst vertreten.
(5) 1Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor
dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
2Ehrenamtliche
Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr.1, nicht vor einem Spruchkörper
auftreten, dem sie angehören.
3Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) 1Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen.
2aSie kann nachgereicht werden;
2bhierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.
3Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden.
4Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in
Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft
auftritt.
5Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind
die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an
ihn zu richten.
(7) 1In der Verhandlung können die Beteiligten mit
Beiständen erscheinen.
2Beistand kann sein, wer in
Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit
selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung
in der Verhandlung befugt ist.
3Das Gericht
kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn
dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen
des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht.
4Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend.
5Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem
Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem
sofort widerrufen oder berichtigt wird.
§§§
§§§
1.Rechtszug |
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(1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten,
die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat oder
der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(2) Ist vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die Klage zu richten
gegen die Behörde, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat,
wenn über den Einspruch ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 46), gegen die Behörde, die im Zeitpunkt der Klageerhebung für den Steuerfall örtlich zuständig ist.
(3) Hat eine Behörde, die auf Grund gesetzlicher Vorschrift berechtigt ist, für die zuständige Behörde zu handeln, den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt, so ist die Klage gegen die zuständige Behörde zu richten.
§§§
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
(2) aDer Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden;
b§ 77 Abs.2 gilt sinngemäß.
§§§
(1) 1Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen.
2Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
3Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben
werden.
4Der Klage soll die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) 1Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes
zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) (1) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.
2Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt.
3Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
§§§
Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig.
§§§
(1) aEine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält;
b§ 68 bleibt unberührt.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat
(3) Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen ist, ist nicht selbständig anfechtbar.
§§§
1Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens.
2Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen.
3Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln (1).
4Satz 1 gilt entsprechend, wenn
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
§§§
(1) 1Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten.
2Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) 1Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen.
2Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung
für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte.
3Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
4Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt
wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen.
5Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig.
6Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung
eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
7Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die
Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung.
8aBei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt;
8bdies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
(3) 1aAuf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen;
1bAbsatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs.2 Satz 2 gelten sinngemäß.
2Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden.
3Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen.
4Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend.
5In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) 1Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.
2Das gilt nicht, wenn
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
(5) 1Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt.
2aDie Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält;
2bsie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu
begründen.
3Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
bestehen.
4In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(6) 1Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben.
2Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.
§§§
1Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
2Beschlüsse entsprechend § 17a Abs.2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
§§§
(1) 1Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen.
2Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern,sich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern.
3Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln (1).
§§§
(1) 1Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen.
2Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich.
3aDie Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird;
3bdas Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen (1).
(1a) 1Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden.
2§ 50 Abs.1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge.
2Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein.
3Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme
geltend gemacht, so gilt § 56 Abs.3 sinngemäß.
§§§
(1) 1Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen.
2Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses Klagegegenstands nach § 60 Abs.3 zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, so wird die notwendige Beiladung des Klägers dadurch ersetzt, dass die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher Entscheidung verbunden werden.
§§§
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
§§§
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn der Inhalt der Klageschrift dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.
§§§
(1) 1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
2Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen.
3Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären.
4§ 90 Abs.2, § 93 Abs.3 Satz 2, § 97 Abs.1 und 3, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
5Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) 1Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs.1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden.
2§ 79b Abs.3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs.1 der Abgabenordnung (1)) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
§§§
(1) 1Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen.
2Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern.
3Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
4Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln (1).
(2) 1Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen.
2Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
§§§
(aufgehoben) (1)
§§§
(1) (1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.
(2) (2) 1Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
2Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann
Bevollmächtigten, die zu den in § 3 Nr.1 und § 4 Nr.1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten
natürlichen Personen gehören, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten
gestattet oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt werden.
3§ 79a Abs.4 gilt entsprechend.
4Bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der
Zugriff nur durch den Bevollmächtigten erfolgt.
5Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der Dokumente mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
§ 2 Nr.3 des Signaturgesetzes zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(3) (3) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente (3), die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
§§§
(1) 1Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
2Er kann insbesondere
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden;
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; (1)
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten (2) anordnen;
adas persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen;
b§ 80 gilt entsprechend;
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(3) 1Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben.
2Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
§§§
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (1);
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (2);
über die Beiladung (3).
(2) 1Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden.
2Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
§§§
(1) 1Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.
2Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs.2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist (1).
(3) 1Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
2Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
3Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
§§§
(1) 1Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen.
2Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen.
3Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch
Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest.
4Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.
(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
§§§
(1) 1Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung.
2Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
§§§
Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 371, 372 bis 377 (1), 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
§§§
1Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen.
2Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten.
3Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
§§§
(1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und die Pflicht zur Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gelten die §§ 101 bis 103 der Abgabenordnung sinngemäß.
(2) Wer als Angehöriger zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, kann die Ableistung des Eides verweigern.
§§§
1Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können, haben Dokumente (1) und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.
2Die Vorschriften der § 97 Abs.1 und 3, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
§§§
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden und Akten zur Übermittlung elektronischer Dokumente (1) und zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden.
(2) Wenn das Bekanntwerden von Urkunden, elektronischer Dokumente (2) oder Akten oder von Auskünften dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge aus anderen Gründen als nach Absatz 1 nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente (2) und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(3) (3) 1Auf Antrag eines Beteiligten stellt der Bundesfinanzhof
in den Fällen der Absätze 1 und 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden
oder Akten, der Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist.
2Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen.
3Auf Aufforderung des Bundesfinanzhofs
hat die oberste Aufsichtsbehörde die verweigerten Dokumente oder Akten vorzulegen oder zu übermitteln oder ihm die verweigerten Auskünfte zu erteilen.
4Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen.
5Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des
materiellen Geheimschutzes.
6Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige oberste Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes einer Übergabe oder Übermittlung
der Dokumente oder der Akten an den Bundesfinanzhof entgegenstehen, wird die Vorlage
nach Satz 3 dadurch bewirkt, dass die Dokumente
oder Akten dem Bundesfinanzhof in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden.
7Für die nach Satz 3 vorgelegten oder übermittelten Dokumente oder Akten und für die gemäß Satz 6 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 78 nicht.
8aDie Mitglieder des Bundesfinanzhofs sind
zur Geheimhaltung verpflichtet;
8bdie Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Dokumente oder Akten und Auskünfte nicht erkennen lassen.
9Für das nichtrichterliche
Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes.
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Wenn von Behörden, von Verbänden und Vertretungen von Betriebs- oder Berufszweigen, von geschäftlichen oder gewerblichen Unternehmungen, Gesellschaften oder Anstalten Zeugnis begehrt wird, ist das Ersuchen, falls nicht bestimmte Personen als Zeugen in Betracht kommen, an den Vorstand oder an die Geschäfts- oder Betriebsleitung zu richten.
§§§
Die Beteiligten können Sachverständige auch ablehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für ihre geschäftliche Tätigkeit zu befürchten ist.
§§§
Für die Erzwingung einer gesetzlich vorgeschriebenen Vorlage von Urkunden und elektronischen Dokumenten (1) gelten § 380 der Zivilprozessordnung und § 255 der Abgabenordnung sinngemäß.
§§§
(1) 1Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
2Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne
mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
§§§
(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.
(2) 1Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen.
2Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen.
3Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) aDer Gerichtsbescheid wirkt als Urteil;
bwird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
§§§
(1) 1Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden.
2In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs.3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Den am Verfahren Beteiligten sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen kann auf Antrag gestattet werden, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
2Die mündliche Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich die Beteiligten, Bevollmächtigten und Beistände aufhalten und in das Sitzungszimmer übertragen.
3Eine Aufzeichnung findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erörterungstermine (§ 79 Abs.1 Satz 2 Nr.1).
§§§
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
§§§
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) 1Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
2Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) 1Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen.
2Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
§§§
(1) 1Im Einverständnis mit den am Verfahren Beteiligten kann das Gericht anordnen, dass sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält.
2Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer
übertragen.
3Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach § 91a gestattet
worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Aussage zeitgleich in Bild und Ton auch an diesen Ort übertragen.
4Die Aussage soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge oder Sachverständige in einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist.
(2) 1Die Aufzeichnung darf nur innerhalb des Verfahrens verwendet werden, für das sie gefertigt worden ist.
2Das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nach § 84 ist hierbei
zu wahren.
3a§ 78 Abs.1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die
Einsicht ausschließlich bei der Geschäftsstelle erfolgt;
3bKopien werden nicht erteilt.
4Sobald die Aufzeichnung nicht mehr benötigt wird, spätestens nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, ist sie zu löschen.
§§§
Für die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§§§
1Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt.
2Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden.
3aDas Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil;
3b§ 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs.2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.
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