BestgrFeststV | 1-11 | |
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BGBl.III/FNA
Verordnung
über die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs.2 der Abgabenordnung
vom 19.12.86 (BGBl_I_86,2663)
zuletzt geändert durch Art.12 iVm Art.14 des Gesetzes
über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung
der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF)
vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 180 Abs.2 der Abgabenordnung vom 16.März 1976 (BGBl.I S.613), der durch Artikel 1 Nr.31 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19.Dezember 1985 (BGBl.I S.2436) neu gefaßt worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) 1Besteuerungsgrundlagen, insbesondere einkommensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte, können ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen
von mehreren Personen betrieben, genutzt oder gehalten werden oder
mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung oder dem Erwerb dieser Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt oder unterhalten haben (Gesamtobjekt).
2Satz 1 Nr.2 gilt entsprechend
wenn die Feststellung für die Besteuerung, für die Festsetzung der Eigenheimzulage oder für die Festsetzung der Investitionszulage von Bedeutung ist.
(2) Absatz 1 gilt für die Umsatzsteuer nur, wenn mehrere Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjekts Umsätze ausführen oder empfangen.
(3) 1Die Feststellung ist gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen einheitlich
vorzunehmen.
2Sie kann auf bestimmte Personen beschränkt werden.
§§§
(1) 1Für Feststellungen in den Fällen des § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 richtet sich die
örtliche Zuständigkeit nach § 18 Abs.1 Nr.2 der Abgabenordnung.
2Die Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen gelten als gewerblicher Betrieb im Sinne
dieser Vorschrift.
(2) Für Feststellungen in den Fällen des § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 ist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20 der Abgabenordnung für die Steuern vom Einkommen und Vermögen des Erklärungspflichtigen zuständig ist.
(3) Feststellungen nach § 1 Abs.2 hat das für die Feststellungen nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 zuständige Finanzamt zu treffen.
(4) § 18 Abs.2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen haben nach Aufforderung durch die Finanzbehörde abzugeben:
in den Fällen des § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 die Personen, die im Feststellungszeitraum die Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen betrieben, genutzt oder gehalten haben,
ain den Fällen des § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 die Personen, die bei der
Planung, Herstellung, Erhaltung, dem Erwerb, der Betreuung, Geschäftsführung oder Verwaltung des Gesamtobjektes für die
Feststellungsbeteiligten handeln oder im Feststellungszeitraum gehandelt haben;
bdies gilt in den Fällen des § 1 Abs.2 entsprechend.
2§ 34 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) 1Die Erklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und von der
zur Abgabe verpflichteten Person eigenhändig zu unterschreiben.
2Name und Anschrift der Feststellungsbeteiligten sind anzugeben.
3Der Erklärung ist eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen beizufügen.
(3) Die Finanzbehörde kann entsprechend der vorgesehenen Feststellung den Umfang der Erklärung und die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bestimmen.
(4) Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen abgegeben, sind andere Erklärungspflichtige insoweit von der Erklärungspflicht befreit.
§§§
1Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang
sie ein Feststellungsverfahren durchführt.
2Hält sie eine gesonderte Feststellung nicht für erforderlich, insbesondere weil das Feststellungsverfahren nicht der einheitlichen Rechtsanwendung und auch nicht der Erleichterung des
Besteuerungsverfahrens dient, kann sie dies durch Bescheid feststellen.
3Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.
§§§
Als an dem Feststellungsverfahren Beteiligte gelten neben den Beteiligten nach § 78 der Abgabenordnung auch die in § 3 Abs.1 Nr.2 genannten Personen.
§§§
(1) 1Die am Gegenstand der Feststellung beteiligten Personen sollen einen gemeinsamen
Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte
und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem
anschließenden Verfahren über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf zusammenhängen.
2Ein Widerruf der Empfangsvollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam,
wenn er ihr zugeht.
3Ist ein Empfangsbevollmächtigter nicht bestellt, kann die
Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen
Empfangsbevollmächtigten zu benennen.
4Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und
darauf hinzuweisen, daß diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und
Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekanntgegeben werden, soweit
nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird.
5Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, daß die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.
(2) Der Feststellungsbescheid ist auch den in § 3 Abs.1 Nr.2 genannten Personen bekanntzugeben, wenn sie die Erklärung abgegeben haben, aber nicht zum Empfangsbevollmächtigten bestellt sind.
(3) Absatz 1 Sätze 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, daß zwischen den Feststellungsbeteiligten und dem Empfangsbevollmächtigten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.
(4) Ist Einzelbekanntgabe erforderlich, sind dem Beteiligten nur die ihn betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekanntzugeben.
§§§
(1) Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Verfahrensbeteiligten zulässig.
(2) Die Prüfungsanordnung ist dem Verfahrensbeteiligten bekanntzugeben, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll.
§§§
Dient ein Betrieb von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes und liegt deshalb ein Übergang zur Liebhaberei vor, so ist auf diesen Zeitpunkt unabhängig von der Gewinnermittlungsart für jedes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert und dem Wert, der nach § 4 Abs.1 oder nach § 5 des Einkommensteuergesetzes anzusetzen wäre, gesondert und bei mehreren Beteiligten einheitlich festzustellen.
§§§
Sind für Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes nicht erfüllt, stellt das für die Einkommensbesteuerung des Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen (§ 52 Abs.36 letzter Satz des Einkommensteuergesetzes) gesondert fest.
§§§
(aufgehoben) (1)
§§§
1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2Sie tritt mit Wirkung vom 25.Dezember 1985 in Kraft, soweit einheitliche und gesonderte Feststellungen nach § 180 Abs.2 der Abgabenordnung in der bis zum 24.Dezember 1985 geltenden Fassung zulässig waren.
3§ 10 ist für Anteile, bei denen hinsichtlich des
Gewinns aus der Veräußerung der Anteile die Steuerfreistellung nach § 8b Abs.4 des Körperschaftsteuergesetzes in der am 12.Dezember 2006 geltenden Fassung oder nach § 3 Nr.40 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes in
der am 12.Dezember 2006 geltenden Fassung ausgeschlossen ist, weiterhin anzuwenden (2).
§§§
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