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Zu § 10 BestgrFeststV |
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§ 10 wurde aufgehoben , mit Wirkung vom 13.12.06, durch Art.12 Nr.1 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Es kann gesondert und bei mehreren Beteiligten einheitlich festgestellt werden,
ob und in welchem Umfang im Rahmen der Gründung einer Kapitalgesellschaft oder einer Kapitalerhöhung stille Reserven in Gesellschaftsanteilen, die der Besteuerung nach § 21 des Umwandlungssteuergesetzes oder § 17 des Einkommensteuergesetzes unterliegen (steuerverstrickte Anteile), auf andere Gesellschaftsanteile übergehen (mitverstrickte Anteile),
in welchem Umfang die Anschaffungskosten der steuerverstrickten Anteile den mitverstrickten Anteilen zuzurechnen sind,
wie hoch die Anschaffungskosten der steuerverstrickten Anteile nach dem Übergang stiller Reserven sowie der mitverstrickten Anteile im Übrigen sind.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Feststellung, ob und inwieweit Anteile an Kapitalgesellschaften unentgeltlich auf andere Steuerpflichtige übertragen werden.
(2) 1Feststellungen nach Absatz 1 erfolgen durch das Finanzamt, das für die
Besteuerung der Kapitalgesellschaft nach § 20 der Abgabenordnung zuständig ist.
2Die Inhaber der von Feststellungen nach Absatz 1 betroffenen Anteile haben eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen abzugeben, wenn sie durch die
Finanzbehörde dazu aufgefordert werden.
3§ 3 Abs.2 bis 4, §§ 4, 6 Abs.1, 3 und 4 und § 7 sind sinngemäß anzuwenden.
§§§
Zu § 11 BestgrFeststV |
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In der Überschrift des § 11 wurde nach dem Wort Inkrafttreten ein Komma und das Wort „Anwendungsvorschriften“ eingefügt, mit Wirkung vom 13.12.06, durch Art.12 Nr.2 a) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 11 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.12.06, durch Art.12 Nr.2 b) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§§§
BewG | [ ] |
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