Fussnoten | [ ] |
---|
Amtliche Fußnoten |
---|
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.L 376 vom 27.12.2006, S.36).
§§§
Zu § 17 FGO |
---|
In § 17 Satz 2 wurde die Angabe „30.“ durch die Angabe „25.“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.7 Nr.1 a) iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
In § 17 Satz 2 wurden die Wörter „während des letzten Jahres vor seiner Wahl“ und das Wort „gehabt“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.7 Nr.1 b) iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
§§§
Zu § 20 FGO |
---|
In § 20 Abs.1 Nr.3 wurden die Wörter „acht Jahre“ durch die Wörter „zwei Amtsperioden“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
In § 20 Abs.1 Nr.6 wurden die Wörter „das 65.Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.10 S.2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 22 FGO |
---|
In § 22 wurde das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.7 Nr.3 iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
§§§
Zu § 23 FGO |
---|
In § 23 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.7 Nr.4 iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
§§§
Zu § 25 FGO |
---|
In § 25 Satz 1 wurde das Wort „vierten“ durch das Wort „fünften“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.7 Nr.5 a) iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
In § 25 Satz 3 wurde das Wort „dreifache“ durch das Wort „doppelte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.7 Nr.5 b) iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
§§§
Zu § 29 FGO |
---|
In § 29 Abs.2 wurde die Wörter „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.27 Nr.1 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
§§§
Zu § 47 FGO |
---|
In § 47 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „übersenden“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 52a FGO |
---|
§ 52a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 52b FGO |
---|
§ 52b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 55 FGO |
---|
§ 55 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.3 a) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ist im Fall der Anfechtungsklage der Verwaltungsakt schriftlich ergangen, so beginnt die Frist für die Erhebung der Klage nur, wenn der Berechtigte über die Klage und das Gericht oder die Behörde, bei denen sie anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
2Dies gilt für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung sinngemäß.
In § 55 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.3 b) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 56 FGO |
---|
§ 56 Abs.2 Satz 1 2.Halbsatz wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.7 Nr.0 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
Zu § 60a FGO |
---|
In § 60a Satz 3 wurde Wort „Bundesanzeiger“ durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.4 a) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§ 60a Satz 5 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.4 b) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
In § 60a neuer Satz 6 wurde das Wort „Bundesanzeiger“ durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.4 c) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
In § 60a Satz 3 und 6 wurde jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2/35 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 62 FGO |
---|
In § 62 Abs.2 Satz 1 wurde nach dem Wort „schriftlichen“ ein Komma und das Wort „elektronischen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§ 62 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.14 Nr.1 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistands bedienen.
2Durch Beschluss kann angeordnet werden, dass ein Bevollmächtigter bestellt oder ein Beistand hinzugezogen werden muss.
(2) 1aBevollmächtigte oder Beistände, denen die Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen, elektronischen (1) oder mündlichen Vortrag fehlt, oder die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen fachlich nicht geeignet sind, können zurückgewiesen werden;
1bdies gilt nicht für die in § 3 Nr.1 und in § 4 Nr.1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen.
2Bevollmächtigte und Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes befugt zu sein, sind zurückzuweisen.
3Soweit eine Vertretung durch Gesellschaften im Sinne von § 3 Nr.2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes erfolgt, können diese zurückgewiesen werden, wenn sie nicht durch Personen im Sinne von § 3 Nr.1 des Steuerberatungsgesetzes tätig werden.
(3) 1Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
2Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen.
3aDie Vollmacht kann nachgereicht werden;
3bhierfür kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter eine
Frist mit ausschließender Wirkung setzen.
4Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
5Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
6Tritt als Bevollmächtigter eine Person im Sinne des § 3 Nr.1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes auf, braucht das Gericht den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen berücksichtigen.
In § 62 Abs.2 Satz 2 Nr.3 wurde die Angabe „§ 3 Nr.4“ durch die Angabe „§ 3a“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.10 S.2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 62a FGO |
---|
§ 62a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.14 Nr.2 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch eine Person im Sinne des § 3 Nr.1 des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten vertreten lassen.
2Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.
3Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
(2) Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr.2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen gemäß Absatz 1 Satz 1 tätig werden.
§§§
Zu § 65 FGO |
---|
In § 65 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter)“ durch die Wörter „der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 68 FGO |
---|
In § 68 Satz 3 wurde das Wort „übersenden“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 71 FGO |
---|
In § 71 Abs.2 wurde das Wort „übersenden“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 72 FGO |
---|
§ 72 Abs.1 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.7 Nr.0a des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
Zu § 76 FGO |
---|
In § 76 Abs.4 wurde die Angabe „§§ 88, 89 der Abgabenordnung“ durch die Angabe „§§ 88, 89 Abs.1 der Abgabenordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.09.06 durch Art.10 iVm Art.22 Satz 2 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 05.09.06 (BGBl_I_06,2098)
§§§
Zu § 77 FGO |
---|
In § 77 Abs.1 Satz 4 wurde das Wort „übersenden“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 77a FGO |
---|
§ 77a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.8 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist.
2Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
3Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
§§§
§§§
Zu § 78 FGO |
---|
§ 78 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.9 a) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
2Sind die Gerichtsakten zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden, gilt § 299a der Zivilprozessordnung sinngemäß.
§ 78 Abs.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.9 b) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§ 78 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3 und das Wort „Schriftstücke“ wurde durch das Wort „Dokumente“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.9 c) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 79 FGO |
---|
§ 79 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.10 a) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
Bisheriger Wortlaut:
2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
In § 79 Abs.1 Satz 2 Nr.4 wurden nach dem Wort „Urkunden“ die Wörter „oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.10 b) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 79a FGO |
---|
In § 79a Abs.1 Nr.2 wurden nach dem Wort „Klage“ ein Komma und die Wörter „auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.7 Nr.1 a) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 79a Abs.1 Nr.3 wurden nach dem Wort „Hauptsache“ ein Komma und die Wörter „auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.7 Nr.1 b) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§ 79a Abs.1 Nr.6 wurde neu angefügt (mit notwendigen Folgeänderungen), mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.7 Nr.1 c) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
Zu § 79b FGO |
---|
§ 79b Abs.2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.11 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 82 FGO |
---|
In § 82 wurde die Angabe „§§ 358 bis 377“ durch die Angabe „§§ 358 bis 371, 372 bis 377“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.12 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 85 FGO |
---|
In § 85 wurde das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.13 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 86 FGO |
---|
In § 86 Abs.1 wurden nach dem Wort „Akten“ ein Komma und die Wörter „zur Übermittlung elektronischer Dokumente“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.14 a) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
In § 86 Abs.2 wurden im ersten Teilsatz nach dem Wort „Urkunden“ ein Komma und die Wörter „elektronischer Dokumente“ und im letzten Teilsatz nach dem Wort „Akten“ ein Komma und die Wörter „die Übermittlung elektronischer Dokumente“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.14 b) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§ 86 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.14 c) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 entscheidet auf Antrag eines Beteiligten das Gericht der Hauptsache durch Beschluss, ob glaubhaft gemacht ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung von Auskünften vorliegen.
2Im Fall des Absatzes 2 ist die oberste Aufsichtsbehörde zu diesem Verfahren beizuladen.
3Der Beschluss kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden.
§§§
Zu § 89 FGO |
---|
In § 89 Abs.1 wurden nach dem Wort „Urkunden“ die Wörter „und elektronischen Dokumenten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.15 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 104 FGO |
---|
In § 104 Abs.2 wurde das Wort „übergeben“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.16 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 105 FGO |
---|
In § 105 Abs.4 wurde das Wort „übergeben“ jeweils durch das Wort „übermitteln“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.17 a) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§ 105 Abs.6 Sätze 2 und 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.17 b) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 107 FGO |
---|
§ 107 Abs.2 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.18 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 108 FGO |
---|
§ 108 Abs.2 Satz 6 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.19 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 120 FGO |
---|
§ 120 Abs.1 Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.20 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
zum Unterabschnitt 2 FGO |
---|
§§§
zu § 133a FGO |
---|
§ 133a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.10 Nr.2 des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220).
§ 133a Abs.2 Satz 5 wurde aufgehoben und der bisherige Satz 6 wurde Satz 5, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.14 Nr.2 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 62a FGO |
---|
§ 62a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.14 Nr.2 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 138 FGO |
---|
§ 138 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.7 Nr.2 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
Zu § 150 FGO |
---|
In § 150 wurden nach dem Wort „Finanzämter“ die Wörter „und Hauptzollämter“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.3 Nr.21 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
Zu § 155 FGO |
---|
§ 155 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.9 iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302)
In § 155 Satz 1 wurden nach dem Wort „Zivilprozessordnung“ die Wörter „einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.12, durch Art.8 iVm Art.9 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (aF) vom 21.07.12 (BGBl_I_12,1577)
§§§
Zu § 156 FGO |
---|
§ 156 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.12 des Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.04 (BGBl_I_04,3599)
§§§
Fussnoten-FGO | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§