RVG (2) | ||
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Vergütungsverzeichnis | ||
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[ Motive ] |
Anlage 1 (Teil 1 und 2)
(zu § 2 Abs.2)
(hier nicht abgebildet, siehe Inhaltsverzeichnis)
[ Motive ] |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der |
Vorbemerkung 1: | ||
Einigungsgebühr ............................................................... (1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit (2) über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt auch für die Mitwirkung bei einer Einigung (2) in einem der in § 36 RVG bezeichneten Güteverfahren. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 (1) anzuwenden. (2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war. (3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann. (4) Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann, gelten die Absätze 1 und 2 auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts. (5) 1Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen (3) und in Lebenspartnerschaftssachen
(§ 269 Abs.1 Nr.1 und 2 FamFG) (3). | 1,5 | |
Aussöhnungsgebühr ............................................................. Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung, wenn der ernstliche Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend bei Lebenspartnerschaften. | 1,5 | |
Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt ............................. Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. | 1,5 | |
Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig: (1) (3) 1Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges
Beweisverfahren oder (1) die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs.3 RVG). (2) (4) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs.2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. |
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Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig: Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen.......................................... (1) (1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren. (2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist anzuwenden. | | |
Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im
gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG): | | |
Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig:
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Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig:
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Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:
(1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. (2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind. (3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen. | | |
Hebegebühr 1. bis einschließlich 2 500,00 EUR .....................................
2. von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10 000,00 EUR ................. 3. von dem Mehrbetrag über 10 000,00 EUR........................... (1) Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen Geldbeträgen erhoben. (2) Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr kann bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnommen werden. (3) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben. (4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten entsteht die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert. (5) Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene Beträge auf die Vergütung verrechnet werden. |
1,0% 0,5% 0,25% |
§§§
[ Motive ] |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der | |
Vorbemerkung 2: (1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die §§ 34 bis 36 RVG etwas anderes bestimmen. (2) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in diesem Verfahren. Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss entstehen die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht. (3) ...(1) Abschnitt 1
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[ Motive ] |
Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, soweit in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist..........
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
0,5 bis 1,0
Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung
eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2100 beträgt ..............
1,3
Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen (1)“ ..............
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
10,00 bis 260,00 EUR
Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung
eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2102 beträgt.................
40,00 bis 400,00 EUR
[ Motive ] |
Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG...................................
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
in Höhe der einem
Bevollmächtigten oder
Verteidiger zustehenden
Verfahrensgebühr
Das Einvernehmen wird nicht hergestellt:
Die Gebühr 2200 beträgt ....................................................
0,1 bis 0,5
oder
Mindestbetrag der einem
Bevollmächtigten oder
Verteidiger zustehenden
Verfahrensgebühr
[ Motive ] |
(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.
(2) (1) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in Abschnitt 4 und in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten.
(3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
Geschäftsgebühr ................................................................
Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
0,5 bis 2,5
Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen:
Die Gebühr 2300 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren beträgt ..........................
(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.
(2) Eine Gebühr von mehr als 0,7 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
0,5 bis 1,3
Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
Die Gebühr 2300 beträgt ...........................................................
Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.
0,3
Geschäftsgebühr für
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs.1 Nr.1 ZPO) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs.3 EGZPO),
Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs.2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen..............................
Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 entstanden ist, wird die Hälfte dieser Gebühr nach dem Wert des Gegenstands, der in das Verfahren übergegangen ist, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, angerechnet.
1,5
[ Motive ] |
Vorbemerkung 2.4:
(1) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen
in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und
in Verfahren nach der WBO, wenn im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt.
(2) Vorbemerkung 2.3 Abs.3 gilt entsprechend.
Geschäftsgebühr .....................
Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
40,00 bis 520,00 EUR
Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder Beschwerdeverfahren nach der WBO vorausgegangen:
Die Gebühr 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende
Verwaltungsverfahren oder für das Verfahren der weiteren Beschwerde nach der WBO beträgt .........................................
(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.
(2) Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
40,00 bis 260,00
[ Motive ] |
Vorbemerkung 2.5:
Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt.
Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden.
10,00 EUR
Beratungsgebühr ..............................................
(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.
30,00 EUR
Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern
über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs.1 Nr.1 InsO):
Die Gebühr 2501 beträgt .................................................
60,00 EUR
Geschäftsgebühr.......................................................
(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
(2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs.2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen;
eine Anrechnung auf die Gebühren
2401 und 3103 findet nicht statt (1).
70,00 EUR
Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über
die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs.1 Nr.1 InsO):
Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern ........................
224,00 EUR
Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt .....................................................
336,00 EUR
Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt ................................................
448,00 EUR
Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt ..................................................
560,00 EUR
Einigungs- und Erledigungsgebühr ........................................
(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.
(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs.1 Nr.1 InsO).
125,00 EUR
§§§
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