FamGKG | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 315-24
Gesetz
über Gerichtskosten in Familiensachen
vom 17.12.08 (BGBl_I_09,2666)
= Art.2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] |
§§§
Allgemeine Vorschriften |
---|
1In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem
Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten
(Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
2Dies gilt
auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem
Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht.
3Für das
Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz
erhoben.
§§§
(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Kosten befreit.
(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.
(3) 1aSoweit jemandem, der von Kosten befreit ist,
Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten
nicht zu erheben;
1bbereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen.
2Das Gleiche gilt, soweit ein von Kosten
Befreiter Kosten des Verfahrens übernimmt.
§§§
(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
§§§
Die besonderen Vorschriften für die Dauerpflegschaft sind auf die Umgangspflegschaft nicht anzuwenden.
§§§
In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind für
Verfahren nach Absatz 1 Nr.1 dieser Vorschrift die Vorschriften für das Verfahren auf Scheidung der Ehe,
Verfahren nach Absatz 1 Nr.2 dieser Vorschrift die Vorschriften für das Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten,
Verfahren nach Absatz 1 Nr.3 bis 11 dieser Vorschrift die Vorschriften für Familiensachen nach § 111 Nr.2, 5 und 7 bis 9 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift die Vorschriften für sonstige Familiensachen nach § 111 Nr.10 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein
Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches
Gericht desselben oder eines anderen Zweiges
der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren
als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden
Gericht zu behandeln.
2Das Gleiche gilt, wenn die Sache
an ein anderes Gericht abgegeben wird.
(2) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt, ist das frühere Verfahren als Teil der selbständigen Familiensache zu behandeln.
(3) 1Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts
entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder
das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur
dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter
Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse
beruht.
2Die Entscheidung trifft das Gericht, an
das verwiesen worden ist.
§§§
(1) 1Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in
vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das
Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die
Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet
ist.
2Bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften
beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Kosten.
(2) 1Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren
in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Zahlung erfolgt ist.
2Die Verjährung beginnt
jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt.
3Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem
Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch
Klageerhebung gehemmt.
(3) 1Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzuwenden;
2die Verjährung
wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.
3Die Verjährung
der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt
auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch
eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut.
4Ist
der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt,
genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter
seiner letzten bekannten Anschrift.
5Bei Kostenbeträgen
unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut
noch wird sie gehemmt.
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.
§§§
(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in dem die Kosten anfallen, sind anzuwenden.
(2) 1Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren,
in dem die Kosten anfallen, die Aufzeichnung
als elektronisches Dokument genügt, genügt diese
Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem
Gesetz.
2Die verantwortende Person soll das Dokument
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
dem Signaturgesetz versehen.
3Ist ein übermitteltes
elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung
nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe
der geltenden technischen Rahmenbedingungen
unverzüglich mitzuteilen.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
§§§
Fälligkeit |
---|
(1) In Ehesachen und in selbständigen Familienstreitsachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Antragsschrift, des Klageantrags, der Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
§§§
Bei Vormundschaften und bei Dauerpflegschaften werden die Gebühren nach den Nummern 1311 und 1312 des Kostenverzeichnisses erstmals bei Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.
§§§
(1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
§§§
Vorschuss und Vorauszahlung |
---|
In weiterem Umfang als das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Zivilprozessordnung und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des Familiengerichts von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.
§§§
In Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1In Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen
soll die Antragsschrift oder der Klageantrag erst
nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen
zugestellt werden.
2aWird der Antrag erweitert,
soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen
keine gerichtliche Handlung vorgenommen
werden;
2bdies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerklageantrag.
(3) Im Übrigen soll in Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 21), vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
§§§
§ 14 gilt nicht,
soweit dem Antragsteller Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b) aeine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen
würde;
bzur Glaubhaftmachung genügt in diesem
Fall die Erklärung des zum Bevollmächtigten bestellten
Rechtsanwalts.
§§§
(1) 1Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen
verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die
Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen
hinreichenden Vorschuss zu zahlen.
2Das Gericht
soll die Vornahme einer Handlung, die nur auf Antrag
vorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig
machen.
(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die Anordnung einer Haft.
§§§
1Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses
bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens
einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen
sind.
2§ 26 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
Kostenansatz |
---|
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
2Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.
(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.
(3) 1Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg
berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche
Entscheidung getroffen ist.
2Ergeht nach der gerichtlichen
Entscheidung über den Kostenansatz eine
Entscheidung, durch die der Verfahrenswert anders
festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt
werden.
§§§
(1) 1Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten
nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz
dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten
Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug
abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung),
bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften
der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist.
2Dies gilt
nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder
grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners
beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz
unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
§§§
(1) 1Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache
nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
2Das
Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts
wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung
einer Verhandlung entstanden sind.
3Für abweisende
Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines
Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen
werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis
der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse
beruht.
(2) 1Die Entscheidung trifft das Gericht.
2Solange nicht
das Gericht entschieden hat, können Anordnungen
nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden.
3Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann
nur im Verwaltungsweg geändert werden.
§§§
Kostenhaftung |
---|
(1) 1In Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des
Rechtszugs beantragt hat.
2Dies gilt nicht
im Verfahren auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz,
für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen, und
3Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs.3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat.
(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.
§§§
1Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene
Minderjährige.
2Dies gilt nicht für Kosten, die das
Gericht einem anderen auferlegt hat.
§§§
(1) 1Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer
die Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen oder
Ausdrucke beantragt hat.
2Sind Ablichtungen oder
Ausdrucke angefertigt worden, weil der Beteiligte es
unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen
beizufügen, schuldet nur der Beteiligte die
Dokumentenpauschale.
(2) Die Auslagen nach Nummer 2003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung oder die elektronische Übermittlung der Akte beantragt hat.
(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn der Antrag zurückgenommen oder von dem Gericht abgelehnt oder wenn die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.
§§§
wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung; dies gilt nicht für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen.
§§§
1Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.
2Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.
§§§
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) 1Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24
Nr.1 oder Nr.2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung
eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht
werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche
Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist
oder aussichtslos erscheint.
2Zahlungen des Erstschuldners
mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften
dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn
sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.
(3) 1aSoweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von
§ 24 Nr.1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrensoder
Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die
Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend
gemacht werden;
1bvon diesem bereits erhobene Kosten
sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung
nach § 13 Abs.1 und 3 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der
die Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt worden
ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat.
2Die
Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch
nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner
ein Betrag für die Reise zum Ort einer
Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die
Rückreise gewährt worden ist.
§§§
1Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn
die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter
sie verteilt sind.
2Soweit einen Streitgenossen nur Teile
des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine
Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der
entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile
betroffen hätte.
§§§
Gebührenvorschriften |
---|
(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert
bis 300 Euro 25 Euro.
2Die Gebühr erhöht sich bei
einem Verfahrenswert
bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro |
um ... Euro |
1 500 |
300 |
10 |
3Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.
§§§
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.
§§§
(1) Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.
(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.
(3) aSind für Teile des Gegenstands verschiedene
Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für
die Teile gesondert zu berechnen;
bdie aus dem Gesamtbetrag
der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz
berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.
§§§
(1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im Sinne des § 29.
(2) 1Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung
einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren,
soweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt
ist.
2Dies gilt nicht für das Verfahren zur Überprüfung der
Entscheidung nach § 166 Abs.2 und 3 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§§§
1Wird in einer selbständigen Familienstreitsache außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch
Verschulden eines Beteiligten oder seines Vertreters
die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die
Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung
nötig oder ist die Erledigung des Verfahrens
durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln,
Beweismitteln oder Beweiseinreden,
die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden,
kann das Gericht dem Beteiligten von Amts wegen
eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz
von 1,0 auferlegen.
2Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz
von 0,3 ermäßigt werden.
3Dem Antragsteller,
dem Antragsgegner oder dem Vertreter stehen der
Nebenintervenient und sein Vertreter gleich.
§§§
Wertvorschriften | ||
---|---|---|
Allgemeine Wertvorschriften |
(1) 1In demselben Verfahren und in demselben
Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände
zusammengerechnet, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
2Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen
Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher
Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und
zwar der höhere, maßgebend.
(2) Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.
§§§
1Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den
jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten
Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend.
2In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet
werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr
maßgebend.
§§§
Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§§§
(1) 1Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit
Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer
Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich
der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden
Geschäfts.
2§ 18 Abs.3, die §§ 19 bis 25, 39 Abs.2, § 40 Abs.2 und § 46 Abs.4 der Kostenordnung
gelten entsprechend.
(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.
(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.
§§§
(1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfahrens auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten betroffen, wird deren Wert nicht berücksichtigt.
(2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten ohne den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren Wert maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Hauptgegenstand betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.
§§§
Wird mit dem Klageantrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Klageantrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.
§§§
(1) 1Mit einem Klage- und einem Widerklageantrag
geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten
Verfahren verhandelt werden, werden zusammengerechnet.
2Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch
wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet,
soweit eine Entscheidung über ihn ergeht.
3Betreffen
die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder des Satzes 2
denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren
Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht ein Beteiligter hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Wert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Verfahrens durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der
Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.
2Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge
eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde
innerhalb der Frist für die Begründung
Anträge nicht eingereicht, ist die
Beschwerde maßgebend.
(2) 1Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands
des ersten Rechtszugs begrenzt.
2Dies gilt
nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
§§§
1Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der
Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren
Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
2Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache
bestimmten Werts auszugehen.
§§§
(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 3 000 Euro auszugehen.
§§§
Besondere Wertvorschriften |
---|
(1) 1In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere
des Umfangs und der Bedeutung der Sache
und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der
Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen.
2Der Wert
darf nicht unter 2 000 Euro und nicht über 1 Million Euro
angenommen werden.
(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
§§§
(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.
(2) 1aSind in § 137 Abs.3 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen
Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert
nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent,
höchstens um jeweils 3 000 Euro;
1beine Kindschaftssache
ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten,
wenn sie mehrere Kinder betrifft.
2Die Werte der übrigen
Folgesachen werden hinzugerechnet.
3§ 33 Abs.1 Satz 2
ist nicht anzuwenden.
(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.
§§§
(1) In einer Kindschaftssache, die
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro.
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
§§§
(1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 18 Abs.3, die §§ 19 bis 25, 39 Abs.2 und § 46 Abs.4 der Kostenordnung entsprechend.
(2) 1Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen
bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert der
Rechtshandlung.
2Bezieht sich die Pflegschaft auf eine
gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt
sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung
entspricht.
3Bei Gesamthandsverhältnissen
ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an
dem Gesamthandvermögen zu bemessen.
(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.
§§§
(1) In Abstammungssachen nach § 169 Nr.1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in den übrigen Abstammungssachen 1 000 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
§§§
(1) In Wohnungszuweisungssachen nach den §§ 2 bis 6 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro, in Wohnungszuweisungssachen nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3 000 Euro.
(2) In Hausratssachen nach den §§ 2 und 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats beträgt der Wert 3 000 Euro, in Hausratssachen nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs 2 000 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
§§§
(1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 3 000 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
§§§
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert, wenn dem Versorgungsausgleich
Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen, 2 000 Euro.
(2) Im Verfahren über eine Abfindung (§ 1587l Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und im Verfahren nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beträgt der Wert 1 000 Euro.
über das Ruhen der Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften,
über die Neufestsetzung des zu leistenden Betrags nach § 224 Abs.3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
beträgt der Wert 500 Euro.
(4) Ist der nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
§§§
(1) 1In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrags oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten
Leistung.
2Bei Unterhaltsansprüchen nach den
§§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt
der Einreichung des Klageantrags oder des
Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem
Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu
legen.
(2) 1Die bei Einreichung des Klageantrags fälligen
Beträge werden dem Wert hinzugerechnet.
2Der Einreichung
des Klageantrags steht die Einreichung eines
Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich,
wenn der Klageantrag alsbald nach Mitteilung der
Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald
eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
3Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung
von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
(3) 1In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen
sind, beträgt der Wert 300 Euro.
2Ist der Wert nach
den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig,
kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.
§§§
1Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache
ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs.5
oder nach § 1383 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entschieden, handelt es sich um ein Verfahren.
2Die Werte werden zusammengerechnet.
§§§
Wertfestsetzung |
---|
1Bei jedem Antrag ist der Verfahrenswert, wenn dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein
fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren
Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert
eines Teils des Verfahrensgegenstands schriftlich oder
zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben.
2Die Angabe
kann jederzeit berichtigt werden.
§§§
Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen.
§§§
(1) 1Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert
richten, mit der Einreichung des Klageantrags,
des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift
oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung
zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den
Wert ohne Anhörung der Beteiligten durch Beschluss
vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht
eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder für den
Regelfall kein fester Wert bestimmt ist.
2Einwendungen
gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im
Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss,
durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses
Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig
gemacht wird, geltend gemacht werden.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 54 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.
(3) 1Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der
Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den
Verfahrenswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung
in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem
Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden.
2Die Änderung ist nur innerhalb von
sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig
erledigt hat.
§§§
1Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erforderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Verfahrenswert
festgesetzt wird (§ 55), über die Kosten der
Abschätzung zu entscheiden.
2Diese Kosten können
ganz oder teilweise dem Beteiligten auferlegt werden,
welcher die Abschätzung durch Unterlassen der ihm
obliegenden Wertangabe, durch unrichtige Angabe
des Werts, durch unbegründetes Bestreiten des angegebenen
Werts oder durch eine unbegründete Beschwerde
veranlasst hat.
§§§
Erinnerung und Beschwerde |
---|
(1) 1Über Erinnerungen des Kostenschuldners und
der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet
das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind.
2War das Verfahren
im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten
anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt
anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei
den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) 1Gegen die Entscheidung des Familiengerichts
über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
2Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das
Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung
erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss
zulässt.
(3) 1aSoweit das Familiengericht die Beschwerde für
zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen;
1bim
Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht
vorzulegen.
2aDas Oberlandesgericht ist an
die Zulassung der Beschwerde gebunden;
2bdie Nichtzulassung
ist unanfechtbar.
(4) 1aAnträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht
werden;
1b§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
2Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend.
3Die Erinnerung ist bei dem
Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die
Erinnerung zuständig ist.
4Die Beschwerde ist bei dem
Familiengericht einzulegen.
(5) 1Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und
die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.
2Der Einzelrichter überträgt das Verfahren
dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(6) 1Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
2aDas Gericht oder das Beschwerdegericht
kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder
teilweise anordnen;
2bist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(8) 1Die Verfahren sind gebührenfrei.
2Kosten werden
nicht erstattet.
§§§
(1) 1Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit
des Familiengerichts nur aufgrund dieses Gesetzes
von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig
gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall
im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde
statt.
2§ 57 Abs.3, 4 Satz 1 und 4, Abs.5, 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
3Soweit sich der
Beteiligte in dem Hauptsacheverfahren vor dem Familiengericht
durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen
muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.
(2) Im Fall des § 16 Abs.2 ist § 57 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Gegen den Beschluss des Familiengerichts,
durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren
festgesetzt worden ist (§ 55 Abs.2), findet die Beschwerde
statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands
200 Euro übersteigt.
2Die Beschwerde findet
auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden
Frage in dem Beschluss zulässt.
3aDie Beschwerde
ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in
§ 55 Abs.3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird;
3bist
der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf
dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb
eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung
des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
4Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt
gemacht.
5§ 57 Abs.3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs.5 und 7
ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag
vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde
binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses
einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung
begründen, glaubhaft macht.
2Nach Ablauf
eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an
gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt
werden.
(3) 1Die Verfahren sind gebührenfrei.
2Kosten werden
nicht erstattet.
§§§
1Gegen den Beschluss des Familiengerichts nach
§ 32 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Familiengericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen
Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.
2§ 57 Abs.3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs.5, 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) 1aDie Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben;
1bder Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen.
2Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung
kann die Rüge nicht mehr erhoben werden.
3aFormlos
mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage
nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge
ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung
angegriffen wird;
3b§ 57 Abs.4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
4Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung
bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr.2 genannten Voraussetzungen
darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen
Form und Frist erhoben ist.
2Mangelt es an einem
dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu
verwerfen.
3Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht
sie zurück.
4Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren
Beschluss.
5Der Beschluss soll kurz begründet
werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.
(6) Kosten werden nicht erstattet.
§§§
Schluss- und Übergangsvorschriften |
---|
(1) 1In Vormundschafts- und Pflegschaftssachen werden für die Prüfung eingereichter Rechnungen, die
durch einen dafür besonders bestellten Bediensteten
(Rechnungsbeamten) vorgenommen wird, als Auslagen
Rechnungsgebühren erhoben, die nach dem für die
Arbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen werden.
2Sie betragen für jede Stunde 10 Euro.
3aDie letzte, bereits
begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu
mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Arbeit erforderlich
war;
3banderenfalls sind 5 Euro zu erheben.
4Die
Rechnungsgebühren werden nur neben der Gebühr
nach Nummer 1311 des Kostenverzeichnisses und nur
dann erhoben, wenn die nachgewiesenen Bruttoeinnahmen
mehr als 1 000 Euro für das Jahr betragen.
5Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögensstücken
rechnen nicht mit.
(2) 1Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das
den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts wegen
fest.
2Gegen die Festsetzung durch das Familiengericht
findet die Beschwerde statt, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder
das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen
hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in
dem Beschluss zugelassen hat.
2§ 57 Abs.3 bis 8 gilt
entsprechend.
3Beschwerdeberechtigt sind die Staatskasse
und derjenige, der für die Rechnungsgebühren
als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird.
4§ 61 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden
die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.
2Dies gilt
nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach
dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt
worden ist.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften
geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Bei Vormundschaften und bei Dauerpflegschaften gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.
§§§
Anlage 1 |
---|
Gliederung
Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Hauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen
Abschnitt 1 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Abschnitt 2 Verfahren im Übrigen
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Hauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abschnitt 1 Kindschaftssachen
Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Familiengericht
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Abschnitt 2 Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz
Abschnitt 1 Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen und Arrest
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
Hauptabschnitt 5 Besondere Gebühren
Hauptabschnitt 6 Vollstreckung
Hauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Hauptabschnitt 8 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen
Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden
Abschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen
§§§
Anl-1 | Anlage 1 |
---|
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz |
Hauptabschnitt 1
| ||
Verfahren im Allgemeinen.................................................... | 2,0 | |
Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch
es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2
genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: (1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. (2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5 | |
Abschnitt 2
| ||
Verfahren im Allgemeinen.................................................... | 3,0 | |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | | |
Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache, wenn nicht Nummer 1121 erfüllt ist, durch
es sei denn, dass bereits eine andere als eine der in Nummer 2 genannten Endentscheidungen vorausgegangen ist: (1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0
| |
Abschnitt 3
| ||
Verfahren im Allgemeinen.................................................... | 4,0 | |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht
eingegangen ist: Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | | |
Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch
Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem
die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1131
erfüllt ist: Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. | | |
Abschnitt 4
| ||
Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | | |
Hauptabschnitt 2
| ||
Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 Abs.1 FamFG mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 254 Satz 2 FamFG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | | |
Unterabschnitt 2
| ||
Verfahren über die Beschwerde nach § 256 FamFG gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | | |
Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | | |
Unterabschnitt 3
| ||
Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1,5 | |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht
eingegangen ist: | | |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1214 erfüllt ist: | | |
Unterabschnitt 4
| ||
Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | | |
Abschnitt 2
| ||
Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . Soweit wegen desselben Verfahrensgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten beim Familiengericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach dem Wert des Verfahrensgegenstands angerechnet, der in das Streitverfahren übergegangen ist. | 3,0 | |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2
genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: (1) Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs.1 ZPO), des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme des Antrags (Nummer 1) gleich. (2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs.6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. (3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0 | |
Unterabschnitt 2
| ||
Verfahren im Allgemeinen.................................................... | 4,0 | |
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | | |
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1223 erfüllt ist, durch
es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2
genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 2,0 | |
Unterabschnitt 3
| ||
Verfahren im Allgemeinen.................................................... | 5,0 | |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht
eingegangen ist: Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | | |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1226 erfüllt ist: | 3,0 | |
Unterabschnitt 4
| ||
Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | | |
Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen wird. | | |
Hauptabschnitt 3
| ||
Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen. (2) Für die Umgangspflegschaft werden neben der Gebühr für das Verfahren, in dem diese angeordnet wird, keine besonderen Gebühren erhoben. | 0,5 | |
Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft, wenn nicht Nummer 1312 anzuwenden ist . . . . . . . . . . (1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme betroffenen Minderjährigen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt; der in § 90 Abs.2 Nr.8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. (2) Für das bei Anordnung der Maßnahme oder bei der ersten Tätigkeit des Familiengerichts nach Eintritt der Vormundschaft laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. (3) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere Minderjährige, wird die Gebühr für jeden Minderjährigen besonders erhoben. (4) Geht eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. | | |
Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | | |
Verfahrensgebühr bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen . . (1) Bei einer Pflegschaft für mehrere Minderjährige wird die Gebühr nur einmal aus dem zusammengerechneten Wert erhoben. Minderjährige, von denen nach Vorbemerkung 1.3.1 Abs.2 keine Gebühr zu erheben ist, sind nicht zu berücksichtigen. Höchstgebühr ist die Summe der für alle zu berücksichtigenden Minderjährigen jeweils maßgebenden Gebühr 1311. (2) Als Höchstgebühr ist die Gebühr 1311 in der Höhe zugrunde zu legen, in der sie bei einer Vormundschaft entstehen würde. (3) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Minderjährigen eine Vormundschaft oder eine Dauerpflegschaft, die sich auf denselben Gegenstand bezieht, besteht. | 0,5 | |
Unterabschnitt 2
| ||
Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1,0 | |
Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | | |
Unterabschnitt 3
| ||
Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1,5 | |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder
des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist: | | |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1317 erfüllt ist: | | |
Unterabschnitt 4
| ||
Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | | |
Abschnitt 2
| ||
Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 2,0 | |
Beendigung des gesamten Verfahrens
Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs.6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 2,0 | |
Unterabschnitt 2
| ||
Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . | 3,0 | |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 0,5 | |
Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer
1323 erfüllt ist: (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | | |
Unterabschnitt 3
| ||
Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . | 4,0 | |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder
des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist: | 1,0 | |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1326 erfüllt ist: | 2,0 | |
Unterabschnitt 4
| ||
Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | 1,0 | |
Hauptabschnitt 4
| ||
Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen. | 0,3 | |
Unterabschnitt 2
| ||
Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 0,5 | |
Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | | |
Abschnitt 2
| ||
Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1,5 | |
Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | | |
Unterabschnitt 2
| ||
Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 2,0 | |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | | |
Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1423
erfüllt ist: (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | | |
Hauptabschnitt 5
| ||
Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. | | |
Auferlegung einer Gebühr nach § 32 FamGKG wegen Verzögerung des Verfahrens . . . . | wie vom | |
Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG: | 15,00 EUR | |
Hauptabschnitt 6
| ||
Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben. | | |
Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten | 15,00 EUR | |
Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln: Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist. | | |
Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG) . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten. | | |
Hauptabschnitt 7
| ||
Verfahren über Anträge auf
| 200,00 EUR | |
Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG oder § 48 IntFamRVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 10,00 EUR | |
Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO . . . . . . . | 15,00 EUR | |
Verfahren nach § 3 Abs.2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl.I S.1887) geändert worden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 50,00 EUR | |
Verfahren über den Antrag nach § 107 Abs.5, 6 und 8, § 108 Abs.2 FamFG: | 200,00 EUR | |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des
Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die
Entscheidung nicht bereits durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist: | 75,00 EUR | |
Abschnitt 2
| ||
Verfahren über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1710, 1713 und 1714 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . | 300,00 EUR | |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, der
Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde
bei Gericht eingegangen ist: | 75,00 EUR | |
Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht
Nummer 1721 erfüllt ist: (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | | |
Verfahren über die Beschwerde in
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . | 50,00 EUR | |
Hauptabschnitt 8
| ||
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 44
FamFG): | 50,00 EUR | |
Hauptabschnitt 9
| ||
Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 71 Abs.2, § 91a Abs.2, § 99 Abs.2 und § 269 Abs.5 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 75,00 EUR | |
Die Gebühr 1910 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 50,00 EUR | |
Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei ist: Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | | |
Abschnitt 2
| ||
Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 71 Abs.1, § 91a Abs.1, § 99 Abs.2 und § 269 Abs.4 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 150,00 EUR | |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 50,00 EUR | |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1921 erfüllt ist: | 75,00 EUR | |
Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei ist: Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | | |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird: | 50,00 EUR | |
Abschnitt 3
| ||
Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders
aufgeführten Fällen: | 50,00 EUR |
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat. (2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt. (3) In Kindschaftssachen werden von dem Minderjährigen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs.2 genannten Voraussetzungen erhoben. In den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs.1 genannten Verfahren werden keine Auslagen erhoben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auslagen 2013. (4) Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Auslagen nach dem GKG erhoben. | ||
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug, bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach § 23 Abs.1 FamGKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seine bevollmächtigten Vertreter jeweils
§ 191a Abs.1 Satz 2 GVG bleibt unberührt. | 0,15 EUR | |
Auslagen für Telegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | in voller Höhe | |
Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs.1 ZPO je Zustellung . . . . . . . Neben Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. | | |
Pauschale für
Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung. | 5,00 EUR | |
Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen | 1,00 EUR | |
Nach dem JVEG zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs.2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre. (2) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs.1 GVG) und für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs.1 GVG) werden nicht erhoben. | in voller Höhe | |
Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle | in voller Höhe | |
Auslagen für | | |
Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls in entsprechender Anwendung des § 901 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . | | |
Kosten einer Ordnungshaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach § 50 Abs.1 StVollzG zu erheben wären. |
in Höhe des Haft- | |
Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . | in voller Höhe | |
Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 2000 bis 2009 bezeichneten Art zustehen . . . . . . . . Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | | |
Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland . . . . . . . . . Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | | |
An den Verfahrensbeistand zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Beträge werden von dem Minderjährigen nur nach Maßgabe des § 1836c BGB erhoben. | in voller Höhe | |
An den Umgangspfleger zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . | in voller Höhe |
§§§
Anl-2 | Anlage 2 |
---|
Verfahrenswert bis ... EUR | Gebühr ... EUR | Verfahrenswert bis ... EUR | Gebühr ... EUR |
300 |
25 |
40 000 |
398 |
§§§
FamGKG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2009
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§