Fußnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten |
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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S.1), der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Kennzeichnung und Nachverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S.8) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S.22) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S.36).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S.81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
§§§
zu § 11a StPO |
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§§§
zu § 12 StPO |
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§§§
zum Abschnitt 4 StPO |
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Die Überschrift des 4 Abschnittes wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
zu § 33a StPO |
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Bisheriger Wortlaut:
1Hat das Gericht in einem Beschluß zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er noch nicht gehört worden ist, und steht ihm gegen den Beschluß keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, so hat es, sofern der Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag die Anhörung nachzuholen und auf einen Antrag zu entscheiden.
2Das Gericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.
§§§
zu § 35a StPO |
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§ 35a Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)
§§§
zu § 37 StPO |
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§ 37 Abs.1 Satz 2 aufgehoben mit Wirkung vom 01.07.02 durch Art.2 Abs.12 Nr.1 des Zustellungsreformgesetzes vom 25.06.01 (BGBl_I_01,1205)
§ 37 Abs.2 aufgehoben, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 mit Wirkung vom 01.07.02 durch Art.2 Abs.12 Nr.2 und 3 des Zustellungsreformgesetzes vom 25.06.01 (BGBl_I_01,1205)
§ 37 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren1 vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1938)
§§§
zu § 40 StPO |
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§ 40 Absatz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.0 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
Bisgeriger Wortlaut:
(1) 1Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur
Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise
im Inland bewirkt werden, und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im
Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so
gilt die Zustellung als erfolgt, wenn der Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks
durch ein deutsches oder ausländisches Blatt bekanntgemacht worden ist und seit
dem Erscheinen dieses Blattes zwei Wochen verflossen sind oder wenn das
zuzustellende Schriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts des
ersten Rechtszuges angeheftet gewesen ist.
2Die Auswahl des Blattes steht dem die Zustellung veranlassenden Beamten zu.
(2) 1War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt,
so gilt eine weitere Zustellung an ihn, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen
Weise im Inland bewirkt werden kann, als erfolgt, sobald das zuzustellende
Schriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts des ersten Rechtszuges
angeheftet gewesen ist.
2Von Urteilen und Beschlüssen wird nur der entscheidende
Teil angeheftet.
§§§
zu § 41a StPO |
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§ 41a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.6 Nr.3 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
zu § 44 StPO |
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In § 44 Satz 2 wurde die Angabe „§§ 35a,“ durch die Wörter „§ 35a Satz 1 und 2, §“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)
§§§
zu § 47 StPO |
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§ 47 Abs.3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.14 Nr.1 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zu § 48 StPO |
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§ 48 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.1 Nr.1 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
Bisheriger Wortlaut:
Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
§ 48 bisheriger Wortlaut wurde Abs.2 und Abs.1 wurde neu vorangestellt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.1 a) und b) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
§§§
zu § 52 ZPO |
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In § 52 Abs.1 Nr.1 wurden nach dem Wort „Beschuldigten“ die Wörter „oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Abs.23 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
§§§
zu § 53 StPO |
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§ 53 Abs.1 Nr.5 neu gefasst mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.1 a) aa) des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15.02.02 (BGBl_I_02,682)
§ 53 Abs.1 Satz 2 und 3 angefügt mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.1 a) bb) des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15.02.02 (BGBl_I_02,682)
In § 53 Abs.2 Verweis geändert mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.1 b) aa) des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15.02.02 (BGBl_I_02,682)
In § 53 Abs.2 Sätze 2 und 3 neu angefügt mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.1 b) bb) des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15.02.02 (BGBl_I_02,682)
§ 53 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung des Beschlagnahmeschutzes bei Abgeordneten vom 26.06.09 (BGBl_I_09,1597)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 53a StPO |
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In § 53a Abs.1 Verweis geändert mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.2 a) des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15.02.02 (BGBl_I_02,682)
§ 53 Abs.2 Verweis geändert mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.2 b) des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15.02.02 (BGBl_I_02,682)
§§§
zu § 57 StPO |
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§ 57 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.1 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
Bisheriger Wortlaut:
1Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen und darauf
hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz
bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt.
2Hierbei sind sie über die Bedeutung
des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne
religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen
oder unvollständigen Aussage zu belehren.
§ 57 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
Bisheriger Wortlaut:
1Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit der Vereidigung
hingewiesen und über die strafrechtlichen Folgen
einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage
belehrt.
2Im Falle der Vereidigung sind sie über die
Bedeutung des Eides sowie über die Möglichkeit
der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne
religiöse Beteuerung zu belehren.
§§§
§§§
zu § 58 StPO |
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§ 58 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.1 Nr.1a des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
§ 58 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 406g Abs.1 Satz 1 bleibt unberührt. (1)
§§§
zu § 58a StPO |
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§ 58a Abs.2 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 bis 6 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.1 Nr.2 a) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
Bisheriger Wortlaut des Satzes 2
2§ 100b Abs.6, §§ 147 und 406e finden entsprechende Anwendung.
§ 58a Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.1 Nr.2 b) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
In § 58a Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 100b Abs.6“ durch die Angabe „§ 101 Abs.8“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 58a Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
Bisheriger Wortlaut:
§ 58a Absatz 1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 58b StPO |
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§ 58b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.13 durch Art.6 Nr.1 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.13 (BGBl_I_13,935)
§§§
zu § 59 StPO |
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§ 59 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.2 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Zeugen sind einzeln und nach ihrer Vernehmung zu vereidigen.
2Die Vereidigung erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der Hauptverhandlung.
§§§
zu § 60 StPO |
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In § 60 Nr.1 wurde das Wort „sechzehnte“ durch die Angabe „18.“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.5 iV´m Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
§§§
zu § 61 StPO |
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§ 61 bis § 66e wurden durch § 61 bis 66 ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.3 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
Bisheriger Wortlaut: Klick hier!
§§§
zu § 62 StPO |
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§ 61 bis § 66e wurden durch § 61 bis 66 ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.3 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
Bisheriger Wortlaut: Klick hier!
§§§
zu § 63 StPO |
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§ 61 bis § 66e wurden durch § 61 bis 66 ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.3 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
Bisheriger Wortlaut: Klick hier!
§§§
zu § 64 StPO |
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§ 61 bis § 66e wurden durch § 61 bis 66 ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.3 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
Bisheriger Wortlaut: Klick hier!
§§§
zu § 65 StPO |
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§ 61 bis § 66e wurden durch § 61 bis 66 ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.3 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
Bisheriger Wortlaut: Klick hier!
§§§
zu § 66 StPO |
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§ 61 bis § 66e wurden durch § 61 bis 66 ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.3 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
Bisheriger Wortlaut: Klick hier!
§§§
zu § 61-66e (alt) StPO |
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§ 61 bis § 66e wurden durch § 61 bis 66 ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.3 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
Bisheriger Wortlaut der §§ 61-66e:
Von der Vereidigung kann nach dem Ermessen des Gerichts abgesehen werden
bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben;
beim Verletzten sowie bei Personen, die im Sinne des § 52 Abs.1 Angehörige des Verletzten oder des Beschuldigten sind;
wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimißt und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist;
bei Personen, die wegen Meineids (§§ 154, 155 des Strafgesetzbuches) verurteilt worden sind;
wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte auf die Vereidigung verzichten.
§§§
Im Privatklageverfahren werden Zeugen nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält.
§§§
aDie in § 52 Abs.1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern;
bdarüber sind sie zu belehren.
§§§
Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist der Grund dafür im Protokoll anzugeben.
§§§
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung nur zulässig, wenn
Gefahr im Verzug ist,
der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint oder
der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird.
§§§
§§§
Wird ein Zeuge außerhalb der Hauptverhandlung vereidigt, so ist der Grund der Vereidigung im Protokoll anzugeben.
§§§
(1) Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, so entscheidet zunächst dieser über die Vereidigung.
(2) 1Die Vereidigung muß, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem
Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.
2Der vernehmende Richter kann die Vereidigung aussetzen und einer neuen Entschließung des beauftragenden oder ersuchenden Gerichts vorbehalten, wenn bei der Vernehmung Tatsachen hervortreten, die zu uneidlicher Vernehmung berechtigen würden.
3Diese Tatsachen sind in das Protokoll aufzunehmen.
(3) Die Vereidigung darf nicht erfolgen, wenn die uneidliche Vernehmung verlangt wird.
§§§
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie nach
bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
"Sie schwören, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und
nichts verschwiegen haben"
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
"Ich schwöre es."
(3) Gibt ein Zeuge an, daß er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
§§§
(1) 1Gibt ein Zeuge an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen.
2aDie Bekräftigung steht dem Eid gleich;
2bhierauf ist der Zeuge hinzuweisen.
(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
"Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, daß Sie
nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen
haben"
und der Zeuge hierauf spricht:
"Ja".
(3) § 66c Abs.3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet
den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der
Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens
der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung
ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen
ist.
2Das Gericht hat die geeigneten technischen
Hilfsmittel bereitzustellen.
3Die hör- oder sprachbehinderte
Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.
(2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die höroder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
§§§
zu § 66e StPO |
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§ 66e neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.16 Nr.1 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
§§§
zu § 68 StPO |
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§ 68 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird.
2Zeugen, die Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht haben, können statt des Wohnortes den Dienstort angeben.
(2) 1Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die Angabe des Wohnortes der Zeuge oder eine andere Person gefährdet wird, so kann dem Zeugen gestattet werden,
statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere
ladungsfähige Anschrift anzugeben.
2Unter der in Satz 1 genannten Voraussetzung kann der Vorsitzende in der Hauptverhandlung dem Zeugen gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben.
(3) 1Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen.
2Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekanntgeworden sind.
3Die Unterlagen, die die Feststellung der Identität des Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt.
4Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Gefährdung entfällt.
(4) Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten, vorzulegen.
§§§
§§§
zu § 68a StPO |
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In § 68a Abs.2 wurde die Angabe „oder des § 61 Nr.4“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.4 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§ 68a Abs.2 Satz 1 wurde vorangestellt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
§§§
zu § 68b StPO |
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In § 68b Satz 2 Nr.2 wurde die Angabe „179 Abs.1 bis 3“ durch die Angabe „179 Abs.1 bis 4“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.3 Nr.1 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
In § 68b Satz 2 Nr.2 wurde die Angabe „180b,“ gestrichen und die Angabe „225 Abs. 1 oder 2“ durch die Angabe „225 Abs.1 oder 2, § 232 Abs.1 oder 2, § 233 Abs.1 oder 2 oder nach § 233a“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.2 Nr.1 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
§ 68b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
Bisheriger Wortlaut:
1Zeugen, die noch keinen anwaltlichen Beistand haben, kann für die Dauer der
Vernehmung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein Rechtsanwalt beigeordnet
werden, wenn ersichtlich ist, daß sie ihre Befugnisse bei der Vernehmung nicht
selbst wahrnehmen können und ihren schutzwürdigen Interessen auf andere Weise
nicht Rechnung getragen werden kann.
2Hat die Vernehmung
ein Vergehen nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs.1 bis 4 (1), §§ 180, 182, 225 Abs.1 oder 2, § 232 Abs.1 oder 2, § 233 Abs.1 oder 2 oder nach § 233a (2) des Strafgesetzbuches oder
ein sonstiges Vergehen von erheblicher Bedeutung, das gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert begangen worden ist,
zum Gegenstand, so ist die Beiordnung auf Antrag des Zeugen oder der
Staatsanwaltschaft anzuordnen, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
3Für die Beiordnung gelten § 141 Abs.4 und § 142 Abs.1 entsprechend.
4Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§§§
§§§
zu § 69 StPO |
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§ 96 Absatz 2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 71 StPO |
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In § 71 wurden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.22 Nr.1 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
§§§
zu § 79 StPO |
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§ 79 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.5 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 81a StPO |
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In § 81a Abs.2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 81c StPO |
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In § 81c Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 81c Abs.3 Satz 3 wurde das Wort „Richters“ durch die Wörter „Gerichts und, wenn dieses nicht rechtzeitig erreichbar ist, der Staatsanwaltschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
In § 81c Abs.5 Satz 1 wurden das Wort „Richter“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt, die Wörter „ , von den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 abgesehen,“ gestrichen und nach dem Wort „zu“ die Wörter „ ; Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
§§§
zu § 81d StPO |
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§ 81d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.1 Nr.3 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Kann die körperliche Untersuchung einer Frau das Schamgefühl verletzen, so wird sie einer Frau oder einem Arzt übertragen.
2Auf Verlangen der zu untersuchenden Frau soll eine andere Frau oder ein Angehöriger zugelassen werden.
(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu untersuchende Frau in die Untersuchung einwilligt.
§§§
zu § 81e StPO |
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In § 81e Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „sind“ ein neuer Halbsatz eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§§§
zu § 81f StPO |
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§ 81f Satz 2 neu eingefügt mit Wirkung vom 14.08.02 durch Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 06.08.02 (BGBl_I_02,3018)
§ 81f Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.1 a) des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2360)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Untersuchungen nach § 81e dürfen nur durch den Richter angeordnet werden.
2Dies gilt auch dann, wenn ein Beschuldigter noch nicht ermittelt werden konnte. (1)
3In der schriftlichen Anordnung ist der mit der Untersuchung zu beauftragende Sachverständige zu bestimmen.
In § 81f Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Durchführung der“ gestrichen und vor dem Wort „Sachverständige“ die Wörter „in der schriftlichen Anordnung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.1 b) aa) des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2360)
In § 81f Abs.2 Satz 4 wurden das Wort „Datenschutzgesetzes“ durch das Wort „Bundesdatenschutzgesetzes“ ersetzt und vor dem Wort „verarbeitet“ das Wort „automatisiert“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.1 b) bb) des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2360)
§§§
zu § 81g StPO |
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§ 81g Absatz 1 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.3 Nr.3 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
In § 81g Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 wurden nach dem Wort „DNA-Identifizierungsmusters“ die Wörter „sowie des Geschlechts“ eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.3 Nr.3 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§ 81g Absatz 3 Satz 2 wurde neu angefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.3 Nr.3 c) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§ 81g Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.2 a) des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2360)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dürfen dem Beschuldigten, der
einer Straftat von erheblicher Bedeutung (R), insbesondere eines Verbrechens, einer gefährlichen Körperverletzung, eines Diebstahls in besonders schwerem Fall oder einer Erpressung, oder
einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184f des Strafgesetzbuches)
verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer der in Nummer 1 genannten Straftaten zu führen sind.
§ 81g Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.2 b) des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2360)
Bisheriger Wortlaut:
§ 81g Absätze 4 und 5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.2 c) des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2360)
§§§
zu § 81h StPO |
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§ 81h wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2360)
§§§
zu § 84 StPO |
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§ 84 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.22 Nr.2 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
Bisheriger Wortlaut:
Der Sachverständige wird nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
§§§
zu § 88 StPO |
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§ 88 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.3 Nr.4 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§§§
zu § 97 StPO |
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In § 97 Abs.1 Verweis geändert mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.3 a) des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15.02.02 (BGBl_I_02,682)
In § 97 Abs.2 Verweis geändert mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.3 b) des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15.02.02 (BGBl_I_02,682)
In § 97 Abs.3 Verweis geändert mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.3 c) des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15.02.02 (BGBl_I_02,682)
In § 97 Abs.5 Satz 1 Verweis geändert mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.3 d) aa) des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15.02.02 (BGBl_I_02,682)
§ 97 Abs.5 Satz 2 neu gefasst mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.3 c) des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15.02.02 (BGBl_I_02,682)
In § 97 Abs.2 Satz 1 wurde der 2.Halbsatz neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.30 Nr.1 des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2190)
In § 97 Abs.2 Satz 1 wurde nach dem Wort "Krankenanstalt" die Wörter "oder eines Dienstleisters, der für die Genannten personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt" eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.30 Nr.2 des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2190)
In § 97 Abs.2 Satz 1 wurde vor dem Wort „Gesundheitskarte“ das Wort „elektronische“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 97 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.
In § 97 Abs.5 Satz 2 wurde das Wort „gilt“ durch die Wörter „und § 160a Abs.4 Satz 2 gelten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 97 Abs.3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Erweiterung des Beschlagnahmeschutzes bei Abgeordneten vom 26.06.09 (BGBl_I_09,1597)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer reicht (§ 53 Abs.1 Satz 1 Nr.4) (3), ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürfen.
In § 97 Abs.5 Satz 2 wurde das Semikolon durch die Wörter „ , die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 3 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung begründen;“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.12 durch Art.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) vom 25.06.12 (BGBl_I_12,1374)
§§§
zu § 98 StPO |
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In § 98 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.5a a) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 98 Abs.3 wurden Wörter „einen ihrer Hilfsbeamten“ durch die Wörter „eine ihrer Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.5a b) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 98 Abs.1 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „den Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 98 Abs.2 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „richterliche“ durch das Wort „gerichtliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.4 b) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 98 Abs.2 Sätze 3 bis 6 wurden durch die Sätze 3 bis 5 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.4 b) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
3Solange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat.
4Hat bereits eine Beschlagnahme, Postbeschlagnahme oder Durchsuchung in einem anderen Bezirk stattgefunden, so entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk
die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, die das Ermittlungsverfahren führt.
5Der Betroffene kann den Antrag auch in diesem Fall bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat.
6Ist dieses Amtsgericht nach Satz 4 unzuständig, so leitet der Richter den Antrag dem zuständigen Amtsgericht zu.
In § 98 Abs.3 wurde das Wort „Richter“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 98 Abs.2 Sätze 3 und 4 wurden durch den neuen Satz 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 98b StPO |
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In § 98b Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „den Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.5 a) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 98b Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „richterliche“ durch das Wort „gerichtliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 98b Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.5 a) cc) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
In § 98b Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „den Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ und die Wörter „dem Richter“ durch die Wörter „dem Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 98b Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
3Die durch den Abgleich erlangten personenbezogenen Daten dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 98a Abs.1 bezeichneten Straftat benötigt werden.
§ 98b Abs.4 Satz 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.5 d) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1§ 163d Abs.5 gilt entsprechend.
In § 98b Abs.4 bisherigem Satz 2 neuer Satz 1 wurde das Wort „gemäß“ durch das Wort „nach“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.5 d) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§§§
zu § 100 StPO |
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In § 100 Abs.1 wurden die Wörter „der Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 100 Abs.2 wurden die Wörter „Tagen von dem Richter“ durch die Wörter „Werktagen gerichtlich“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 100 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Gegenstände“ durch das Wort „Postsendungen“ und das Wort „Richter“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.6 c) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 100 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.6 c) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 100 Abs.3 Satz 4 wurden das Wort „Gegenstände“ durch das Wort „Postsendungen“ und das Wort „Richter“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.6 c) cc) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 100 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „der nach § 98 zuständige Richter“ durch die Wörter „das nach § 98 zuständige Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.6 d) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 100 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „eines ausgelieferten Gegenstandes“ durch die Wörter „einer ausgelieferten Postsendung“ und die Wörter „der Richter, der“ durch die Wörter „das Gericht, das“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.6 d) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 100 Abs.5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.6 e) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§§§
zu § 100a StPO |
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In § 100a Satz 1 Nr.1 Buchstabne c wurde die Angabe „§ 92 Abs.1 Nr.7 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 95 Abs.1 Nr.8 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.11 Nr.12 Ziff.1 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 100a Satz 1 Nr.5 wurde die Angabe „§ 92a Abs.2 oder § 92b des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 96 Abs.2 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.11 Nr.12 Ziff.1 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 100a Satz 1 Nr.3 wurden die Wörter „eine Straftat nach § 52a Abs.1 bis 3, § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes“ durch die Wörter „eine Straftat nach §§ 51, 52 Abs.1 Nr.1, 2 Buchstabe c und d, Abs.5, 6 des Waffengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.6 Nr.1 des Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.02 (BGBl_I_02,3970)
In § 100a Satz 1 Nr.2 wurden nach den Wörtern „eine Geld- oder Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches),“ die Wörter „einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs.1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches oder einen sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge nach § 176b des Strafgesetzbuches,“ neu eingefügt mit Wirkung vom 06.10.02 durch Art.2 Nr.1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 05.10.02 (BGBl_I_02,3954)
In § 100a Satz 1 Nr.2 wurden nach den Wörtern „einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs.1 Nr.2, 3 des Strafgesetzbuches,“ die Wörter „eine Verbreitung pornografischer Schriften nach § 184 Abs.4 des Strafgesetzbuches,“ neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.10.02, durch Art.2 Nr.2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 05.10.02 (BGBl_I_02,3954)
In § 100a Satz 1 Nr.3 wurden die Wörter „eine Straftat nach § 52a Abs.1 bis 3, § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes“ durch die Wörter „eine Straftat nach §§ 51, 52 Abs.1 Nr.1, 2 Buchstabe c und d, Abs.5, 6 des Waffengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.6 Nr.1 des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes vom 11.10.02 (BGBl_I_02,3970)
In § 100a Satz 1 Nr.2 wurden die Angabe „§ 176a Abs.1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „§ 176a Abs.1 bis 3 oder 5 des Strafgesetzbuches“ und die Angabe „§ 184 Abs.4 des Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „§ 184b Abs.3 des Strafgesetzbuches“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.3 Nr.5 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
In § 100a Satz 1 Nr.1 Buchstabe c wurde die Angabe „§ 92 Abs.1 Nr.7 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 95 Abs.1 Nr.8 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.11 Nr.12 Ziff.1 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 100a Satz 1 Nr.5 wurde die Angabe „§ 92a Abs.2 oder § 92b des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 96 Abs.2 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.11 Nr.12 Ziff.1 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 100a Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs.1 Nr.2, 3 des Strafgesetzbuches,“ gestrichen und vor der Angabe „§§ 234,“ die Wörter „§ 232 Abs.3, 4 oder Abs.5, § 233 Abs.3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt,“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.2 Nr.2 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
In § 100a Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „oder der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte“ gestrichen und die Wörter „Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.11.07 durch Art.30 iVm Art.80 Abs.6 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2614)
§ 100a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand als Täter oder Teilnehmer
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100a des Strafgesetzbuches, § 20 Abs.1 Nr.1 bis 4 des Vereinsgesetzes),
b) Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109d bis 109h des Strafgesetzbuches),
c) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 129 bis 130 des Strafgesetzbuches, § 95 Abs.1 Nr.8 des Aufenthaltsgesetzes (1)
d) ohne Soldat zu sein, Anstiftung oder Beihilfe zur Fahnenflucht oder Anstiftung zum Ungehorsam (§§ 16, 19 in Verbindung mit § 1 Abs.3 des Wehrstrafgesetzes),
e) Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages (11) (§§ 89, 94 bis 97, 98 bis 100, 109d bis 109g des Strafgesetzbuches, §§ 16, 19 des Wehrstrafgesetzes in Verbindung mit § 1 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes (11)),
eine Geld- oder Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des
Strafgesetzbuches),
einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs.1 bis 3 oder 5 des Strafgesetzbuches (7)
oder einen sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge nach § 176b des Strafgesetzbuches, (4) (10)
eine Verbreitung pornografischer Schriften nach
§ 184b Abs.3 (7) des Strafgesetzbuches, (5)
einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (§§ 211, 212, 220a des
Strafgesetzbuches),
eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 Abs.3, 4 oder Abs.5, § 233 Abs.3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, (10) 234, 234a, 239a, 239b des
Strafgesetzbuches),
einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs.1 Nr.2 des Strafgesetzbuches) oder
einen schweren Bandendiebstahl (§ 244a des Strafgesetzbuches),
einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251, 255 des
Strafgesetzbuches),
eine Erpressung (§ 253 des Strafgesetzbuches),
eine gewerbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei (§ 260 des
Strafgesetzbuches)
oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a des Strafgesetzbuches),
eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
nach § 261 Abs.1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches,
eine gemeingefährliche Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307
Abs.1 bis 3, des § 308 Abs.1 bis 3, des § 309 Abs.1 bis 4, des § 310 Abs.1, der §§ 313, 314 oder 315 Abs.3, des § 315b Abs.3 oder der §§
316a oder 316c des Strafgesetzbuches,
eine Straftat nach §§ 51, 52 Abs.1 Nr.1, 2 Buchstabe c und d, Abs.5, 6 des Waffengesetzes (6) § 34 Abs.1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19 Abs.1 bis 3 § 20 Abs.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs.1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, (3)
eine Straftat nach einer in § 29 Abs.3 Satz 2 Nr.1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder eine Straftat nach §§ 29a, 30 Abs.1 Nr.1, 2, 4, § 30a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes oder
eine Straftat nach § 96 Abs.2 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes (2) oder nach § 84 Abs.3 oder § 84a des Asylverfahrensgesetzes
begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
oder durch eine Straftat vorbereitet hat, und wenn die Erforschung des
Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf
andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
2Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder daß der Beschuldigte ihren Anschluß benutzt.
[ RsprS ] |
§§§
In § 100a Abs.2 Nr.8 wurde jeweils die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 19“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.03.08 durch Art.2 iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts vom 11.03.08 (BGBl_I_08,306)
In § 100a Abs.2 Nr.1 Buchst.g wurde das Wort „kinderpornographischer“ durch die Wörter „kinder- und jugendpornographischer“ ersetzt und nach der Angabe „§ 184b Abs.1 bis 3,“ die Angabe „§ 184c Abs.3,“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.11.08 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts vom 11.03.08 (BGBl_I_08,306)
In § 100a Abs.2 Nr.1 Buchst.a wurde die Angabe „89“ durch die Angabe „89a“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.3 Nr.1 iVm Art.6 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
In § 100a Absatz 2 Nummer 6 wurden die Wörter „Straftaten nach § 34 Abs.1 bis 6“ durch die Wörter „vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.2 Abs.9 Nr.1 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 06.06.13 (BGBl_I_13,1482)
In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wurde das Wort „Abgeordnetenbestechung“ durch die Wörter „Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.14 durch Art.3 Nr.1 iVm Art.6 des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.14 (BGBl_I_14,410)
In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g wurde die Angabe „§ 184b Abs.1 bis 3, § 184c Abs.3“ durch die Wörter „§ 184b Absatz 1 und 2, § 184c Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.2 Absatz 4 Nr.1 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht* vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
§§§
zu § 100b StPO |
---|
Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften der Strafprozessordnung
in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung
der Organisierten Kriminalität vom 4.Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze
– § 100 c Absatz 1 Nummer 3, § 100 d Absatz 3, § 100 d Absatz 5 Satz 2 und
§ 100 f Absatz 1 mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes,
– § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus
mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes,
– § 101 Absatz 1 Satz 3
mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und
– § 100 d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Absatz 6
mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs.2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. (Vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.März 2004 – 1_BvR_2378/98, 1_BvR_1084/99 – BGBl_I_04,470 =www.bverfg.de)
In § 100b Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 88 des Telekommunikationsgesetzes“ durch die Angabe „§ 110 des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.04 durch § 151 Abs.1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.04 (BGBl_I_04,1190)
In § 100b Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§ 100b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation (§ 100a) darf nur durch den Richter angeordnet werden.
2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch von der Staatsanwaltschaft getroffen werden.
3Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird.
(2) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß Namen und Anschrift des
Betroffenen, gegen den sie sich richtet, und die Rufnummer oder eine andere
Kennung seines Telekommunikationsanschlusses enthalten.
2In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen zu bestimmen.
3Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
4Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist
zulässig, soweit die in § 100a bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
(3) 1Auf Grund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (3) (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) die Überwachung und Aufzeichnung der
Telekommunikation zu ermöglichen.
2Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, ergibt sich aus § 110 (2) des Telekommunikationsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen.
3§ 95 Abs.2 gilt entsprechend.
(4) 1Liegen die Voraussetzungen des § 100a nicht mehr vor, so sind die sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
2Die Beendigung ist dem Richter und dem nach Absatz 3 Verpflichteten mitzuteilen.
(5) Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Informationen dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer der in § 100a bezeichneten Straftaten benötigt werden.
(6) (1) 1Sind die durch die Maßnahmen erlangten Unterlagen zur Strafverfolgung nicht
mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft
zu vernichten.
2Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.
[ RsprS ] |
§§§
§§§
zu § 100c StPO |
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In § 100c Abs.1 Satz 1 Nr.3 e wurde nach der Angabe „§ 129a“ die Angabe „ , jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs.1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.3 Nr.1 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)
In § 100c Abs.1 Nr.3 Buchstabe f wurde die Angabe § 92a Abs.2 oder § 92b des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 96 Abs.2 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.11 Nr.12 Ziff.2 des Zuwanderungsgesetzes vom 20.06.02 (BGBl_I_02,1946)
In § 100c Abs.1 Nr.3 wurden die Wörter „eine Straftat nach § 52a Abs.1 bis 3, § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes“ durch die Wörter „eine Straftat nach §§ 51, 52 Abs.1 Nr.1, 2 Buchstabe c und d, Abs.5, 6 des Waffengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.6 Nr.1 des Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.02 (BGBl_I_02,3970)
In § 100c Abs.1 Nr.3 Buchstabe b wurden die Wörter „eine Straftat nach § 52a Abs.1 bis 3, § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes“ durch die Wörter „eine Straftat nach §§ 51, 52 Abs.1 Nr.1, 2 Buchstabe c und d, Abs.5, 6 des Waffengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.6 Nr.1 des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes vom 11.10.02 (BGBl_I_02,3970)
Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften der Strafprozessordnung
in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung
der Organisierten Kriminalität vom 4.Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze
– § 100 c Absatz 1 Nummer 3, § 100 d Absatz 3, § 100 d Absatz 5 Satz 2 und
§ 100 f Absatz 1 mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes,
– § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus
mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes,
– § 101 Absatz 1 Satz 3
mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und
– § 100 d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Absatz 6
mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs.2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. (Vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.März 2004 – 1_BvR_2378/98, 1_BvR_1084/99 – BGBl_I_04,470 =www.bverfg.de)
In § 100c Abs.1 Nr.3 Buchstabe a wurden nach dem Wort „Zahlungskarten“ die Wörter „mit Garantiefunktion“ eingefügt und die Angabe „§ 152a des Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „§ 152b des Strafgesetzbuches“ ersetzt mit Wirkung vom 28.12.03, durch Art.2 des 35.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 2838 (BGBl_I_03,2838)
In § 100c Abs.1 Nr.3 Buchstabe f wurde die Angabe „§ 92a Abs.2 oder § 92b des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 96 Abs.2 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.11 Nr.12 Ziff.2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 100c Abs.1 Nr.3 Buchstabe a wurden die Wörter „einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs.1 Nr.2, 3 des Strafgesetzbuches,“ gestrichen und vor der Angabe „§§ 234,“ die Wörter „§ 232 Abs.3, 4 oder Abs.5, § 233 Abs.3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt,“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.2 Nr.3 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
§ 100c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ohne Wissen des Betroffenen
sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters verwendet werden, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre,
darf das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand eine in § 100a bezeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
(5) (R) darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort des Beschuldigten mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand
eine Geldfälschung, eine Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des
Strafgesetzbuches) oder eine Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b des Strafgesetzbuches (6)), (8)
einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (§§ 211, 212, 220a
des Strafgesetzbuches),
eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 Abs.3, 4 oder Abs.5, § 233 Abs.3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, (8) 234, 234a, 239a, 239b
des Strafgesetzbuches),
einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs.1 Nr.2 des Strafgesetzbuches) oder
einen schweren Bandendiebstahl (§ 244a des Strafgesetzbuches),
einen schweren Raub (§ 250 Abs.1 oder Abs.2 des Strafgesetzbuches),
einen Raub mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches) oder eine
räuberische Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuches),
eine Erpressung (§ 253 des Strafgesetzbuches) unter den in § 253 Abs.4 Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen,
eine gewerbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei (§ 260 des
Strafgesetzbuches)
oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a des Strafgesetzbuches),
eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs.1 bis 4 des Strafgesetzbuches,
eine Bestechlichkeit (§ 332 des Strafgesetzbuches) oder eine Bestechung (§ 334 des Strafgesetzbuches),
eine Straftat nach §§ 51, 52 Abs.1 Nr.1, 2 Buchstabe c und d, Abs.5, 6 des Waffengesetzes (4) § 34 Abs.1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19 Abs.1 bis 3, § 20 Abs.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs.1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
eine Straftat nach einer in § 29 Abs.3 Satz 2 Nr.1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder eine Straftat nach §§ 29a, 30 Abs.1 Nr.1, 2, 4, § 30a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes,
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 82, 85, 87, 88, 94 bis 96, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
eine Straftat nach § 129 Abs.4 in Verbindung mit Abs.1, § 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs.1, (1) des Strafgesetzbuches oder
eine Straftat nach § 96 Abs.2 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes (2) oder nach § 84 Abs.3 oder § 84a des Asylverfahrensgesetzes begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen sich nur gegen den Beschuldigten richten.
2Gegen andere Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a zulässig,
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes
des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich
erschwert wäre.
3Maßnahmen nach Absatz 1 Nr.1 Buchstabe b, Nr.2 dürfen gegen
andere Personen nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche
Verbindung hergestellt wird, daß die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts
oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf
andere Weise aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre.
4Maßnahmen nach Absatz 1 Nr.3 dürfen nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden.
5In Wohnungen anderer Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr.3 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Beschuldigte sich in diesen aufhält, die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des
Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und
dies auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
§§§
In § 100c Abs.1 wurde das Wort „Ohne“ wird durch die Wörter „Auch ohne“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.8 a) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 100c Abs.1 Nr.1 wurden nach dem Wort „jemand“ die Wörter „als Täter oder Teilnehmer“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.8 a) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 100c Abs.2 Nr.1 Buchst.a wurde das Wort „oder“ durch das Wort „sowie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.8 b) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 100c Abs.2 Nr.1 Buchst.c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.8 b) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
c) Geldfälschung und Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, gewerbs- oder bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln nach § 152a Abs.3 und Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks nach § 152b Abs.1 bis 4,
In § 100c Abs.6 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
3Sind die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Beteiligung oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig, so sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
In § 100c Abs.2 Nr.1 Buchst.a wurde nach der Angabe „82,“ die Angabe „89a,“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.6 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e wurde die Angabe „§ 184b Abs.3“ durch die Angabe „§ 184b Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.2 Absatz 4 Nr.2 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht* vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
§§§
zu § 100d StPO |
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Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften der Strafprozessordnung
in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung
der Organisierten Kriminalität vom 4.Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze
– § 100 c Absatz 1 Nummer 3, § 100 d Absatz 3, § 100 d Absatz 5 Satz 2 und
§ 100 f Absatz 1 mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes,
– § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus
mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes,
– § 101 Absatz 1 Satz 3
mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und
– § 100 d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Absatz 6
mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs.2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. (Vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.März 2004 – 1_BvR_2378/98, 1_BvR_1084/99 – BGBl_I_04,470 =www.bverfg.de)
In § 100d Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§ 100d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Maßnahmen nach § 100c Abs.1 Nr.2 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr
im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (2) (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
2§ 98b Abs.1 Satz 2, § 100b Abs.1 Satz 3, Abs.2, 4 und 6 gelten sinngemäß.
(2) 1Maßnahmen nach § 100c Abs.1 Nr.3 dürfen nur durch die in § 74a des
Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Strafkammer des Landgerichts angeordnet
werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat.
2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden.
3Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Strafkammer bestätigt wird.
4§ 100b Abs.2 Satz 1 bis 3 gilt sinngemäß.
(3) (1) 1In den Fällen des § 53 Abs.1 ist eine Maßnahme nach § 100c Abs.1 Nr.3
unzulässig.
2Dies gilt auch, wenn zu erwarten ist, daß sämtliche aus der Maßnahme
zu gewinnenden Erkenntnisse einem Verwertungsverbot unterliegen.
3In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus einer Maßnahme nach § 100c Abs.1 Nr.3 gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrundeliegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum
Interesse an der Erforschung des Sachverhaltes oder der Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Täters steht.
4aSind die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig, so ist Satz 1 unanwendbar;
4baußerdem muß dieser Umstand bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.
5Über die Verwertbarkeit entscheidet im vorbereitenden Verfahren das in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Gericht.
(4) 1Eine Anordnung nach § 100c Abs.1 Nr.3 ist auf höchstens vier Wochen zu befristen.
2Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als vier Wochen ist zulässig,
solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen.
3§ 100b Abs.4 und 6 gilt sinngemäß. (1)
(5) 1Personenbezogene Informationen, die durch die Verwendung technischer Mittel
nach § 100c Abs.1 Nr.2 erlangt worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren zu
Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung
Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100a bezeichneten Straftat
benötigt werden.
2Personenbezogene Informationen, die durch eine Maßnahme nach §
100c Abs.1 Nr.3 erlangt worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren zu
Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung
Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100c Abs.1 Nr.3 bezeichneten Straftat benötigt werden. (1)
(6) 1Auch nach Erledigung einer Maßnahme nach § 100c Abs.1 Nr.3 kann der
Beschuldigte, in den Fällen des § 100c Abs.2 Satz 5 auch der Inhaber dieser
Wohnung, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise
des Vollzugs beantragen.
2Vor Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das in Absatz 2 Satz 1 genannte, danach das mit der Sache befaßte Gericht.
3Dieses kann über die Rechtmäßigkeit in der Entscheidung befinden, die das Verfahren abschließt.
§§§
In § 100d Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „Tagen“ durch das Wort „Werktagen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 100d Abs.2 Satz 2 Nr.1 wurde das Wort „bekannt“ durch das Wort „möglich,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 100d Abs.5 wurde aufgehoben und Abs.6 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.9 c) und d) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Sind die durch die Maßnahmen erlangten Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche
Überprüfung nach Absatz 10 nicht mehr erforderlich,
so sind sie unverzüglich zu vernichten.
2Die Vernichtung ist zu dokumentieren.
3aSoweit die Vernichtung lediglich für eine etwaige Überprüfung nach Absatz 10 zurückgestellt ist, sind die Daten zu sperren;
3bsie dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.
In § 100d neuer Abs.5 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nr.1 wurde das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.9 d) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 100d neuer Abs.5 Nr.2 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.9 d) bb) aaa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
In § 100d neuer Abs.5 Nr.2 Satz 3 wurden das Wort „Informationen“ jeweils durch das Wort „Daten“ und das Wort „vernichten“ durch das Wort „löschen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.9 d) bb) bbb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 100d neuer Abs.5 Nr.2 Sätze 4 und 5 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.9 d) bb) bbb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
In § 100d Abs.5 Nr.3 wurden das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ und die Wörter „diese Informationen“ durch das Wort „sie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.9 d) cc) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 100d Abs.7 bis 10 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.9 e) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
(7) 1Die durch die Maßnahme erhobenen Daten sind als solche zu kennzeichnen.
2Nach einer Übermittlung
ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten.
(8) 1Von den nach § 100c durchgeführten Maßnahmen sind die Betroffenen von der Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
2Dabei ist auf die Möglichkeit
nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 10 und
die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen.
3Betroffene im Sinne von Satz 1 sind:
4Bei Betroffenen im Sinne von Satz 3 Nr.2 und 3 unterbleibt
die Benachrichtigung, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Ermittlungen möglich wäre oder ihr
überwiegende schutzwürdige Belange anderer
Betroffener entgegenstehen.
5Im Übrigen erfolgt die
Benachrichtigung, sobald dies ohne Gefährdung des
Untersuchungszwecks oder von Leben, Leib oder
Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten
geschehen kann.
(9) 1Erfolgt die Benachrichtigung nach Absatz 8 Satz 5 nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der
Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung.
2Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils sechs weiteren
Monaten.
3Über die Zustimmung entscheidet das
Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig
gewesen ist.
4Ist die Benachrichtigung um insgesamt
18 Monate zurückgestellt worden, entscheidet
über die richterliche Zustimmung zu weiteren
Zurückstellungen das Oberlandesgericht.
5§ 101 Abs.4 gilt sinngemäß.
(10) 1Auch nach Erledigung einer in § 100c genannten
Maßnahme können Betroffene binnen zwei Wochen
nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und
Weise des Vollzugs beantragen.
2Über den Antrag entscheidet
das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme
zuständig gewesen ist.
3Gegen die Entscheidung
ist die sofortige Beschwerde statthaft.
4Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag
das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.
§§§
zu § 100e StPO |
---|
§ 100e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Staatsanwaltschaft berichtet der jeweils zuständigen obersten
Justizbehörde spätestens drei Monate nach Beendigung einer Maßnahme nach § 100c Abs.1 Nr.3 über Anlaß, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der Maßnahme sowie über die erfolgte Benachrichtigung der Beteiligten oder die Gründe, aus denen die Benachrichtigung bislang unterblieben ist und den Zeitpunkt, in dem die Benachrichtigung voraussichtlich erfolgen kann.
2Nach Abschluß des Verfahrens wird der Bericht entsprechend ergänzt.
2Ist die Benachrichtigung nicht innerhalb von vier Jahren nach Beendigung der Maßnahme erfolgt, ist die Staatsanwaltschaft jährlich zur erneuten Vorlage eines entsprechenden Berichtes verpflichtet.
(2) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag auf der Grundlage von Ländermitteilungen jährlich über die durchgeführten Maßnahmen nach § 100c Abs.1 Nr.3.
§§§
§ 100e Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Staatsanwaltschaften berichten ihrer obersten
Justizbehörde kalenderjährlich über angeordnete
Maßnahmen nach § 100c.
2Die Länder fassen ihre
Berichte zusammen und übermitteln die Zusammenstellung
jeweils bis zum 30.Juni des Jahres, das auf
das der Erhebung zugrunde liegende Kalenderjahr
folgt, der Bundesregierung, die dem Deutschen Bundestag
jährlich über die im jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr beantragten Überwachungsmaßnahmen
berichtet.
In § 100e Abs.2 Nr.8 wurde die Angabe „(§ 100d Abs.8)“ durch die Angabe „(§ 101 Abs.4 bis 6)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§§§
zu § 100f StPO |
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Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften der Strafprozessordnung
in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung
der Organisierten Kriminalität vom 4.Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze
– § 100 c Absatz 1 Nummer 3, § 100 d Absatz 3, § 100 d Absatz 5 Satz 2 und
§ 100 f Absatz 1 mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes,
– § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus
mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes,
– § 101 Absatz 1 Satz 3
mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und
– § 100 d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Absatz 6
mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs.2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. (Vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.März 2004 – 1_BvR_2378/98, 1_BvR_1084/99 – BGBl_I_04,470 =www.bverfg.de)
§ 100f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) Personenbezogene Informationen, die durch eine Maßnahme nach § 100c Abs.1 Nr.3 ermittelt worden sind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens (§ 100d Abs.5 Satz 2) und zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder erhebliche Sach- oder Vermögenswerte verwendet werden.
(2) Sind personenbezogene Informationen durch eine polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, die der Maßnahme nach § 100c Abs.1 Nr.3 entspricht, dürfen sie zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100c Abs.1 Nr.3 bezeichneten Straftat benötigt werden.
§§§
§ 100f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ohne Wissen der Betroffenen dürfen außerhalb von Wohnungen
sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten verwendet werden, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre.
(2) 1Ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb
von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene
Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet
werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
begründen, dass jemand eine in § 100a bezeichnete
Straftat begangen hat, und die Erforschung
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes
eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre.
2Die Maßnahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre
Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
angeordnet werden.
3§ 98b Abs.1 Satz 2 und § 100b Abs.1 Satz 3, Abs.2, 4 und 6 gelten sinngemäß.
(3) 1Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten.
2Gegen andere Personen sind
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr.1 zulässig, wenn die
Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise
erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich
erschwert wäre.
3Maßnahmen nach Absatz 1 Nr.2 und Absatz 2 dürfen gegen andere Personen nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten
in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung
hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung
des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes
eines Beschuldigten führen wird und
dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre.
(4) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(5) Personenbezogene Informationen, die unter Einsatz technischer Mittel nach Absatz 2 Satz 1 erhoben worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100a bezeichneten Straftat benötigt werden.
§§§
§§§
zu § 100g StPO |
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§ 100g gilt nur zeitlich begrenzt und tritt am 01.01.05 außer Kraft gemäß Art.2 Nr.1 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3879);
der Außerkrafttetenszeitpunkt wurde auf den 01.01.08 hinausgeschoben durch Art.1 des Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer der §§ 100g, 100h StPO vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3231)
§ 100g Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstößt, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden dürfen, gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist insoweit nichtig.
Die aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659), wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2239), zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3704), von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Rahmen von behördlichen Auskunftsersuchen erhobenen, aber einstweilen nicht nach § 113b Satz 1 Halbsatz 1 des Telekommunikationsgesetzes an die ersuchenden Behörden übermittelten, sondern gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten sind unverzüglich zu löschen. Sie dürfen nicht an die ersuchenden Stellen übermittelt werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
§ 100g wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eine der in § 100a Satz 1 genannten Straftaten, oder mittels einer Endeinrichtung (§ 3 Nr.3 des Telekommunikationsgesetzes) begangen, in Fällen, in denen der Versuch
strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat, darf
angeordnet werden, dass diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringen oder daran mitwirken, unverzüglich Auskunft über die in Absatz 3
bezeichneten Telekommunikationsverbindungsdaten (R) zu erteilen haben, soweit die
Auskunft für die Untersuchung erforderlich ist (2) (R).
2Dies gilt nur, soweit diese Verbindungsdaten den Beschuldigten oder die sonstigen in § 100a Satz 2 bezeichneten Personen betreffen.
3Die Auskunft darf auch über zukünftige Telekommunikationsverbindungen angeordnet werden.
(2) Die Erteilung einer Auskunft darüber, ob von einem Telekommunikationsanschluss Telekommunikationsverbindungen zu den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen hergestellt worden sind, darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Telekommunikationsverbindungsdaten sind:
im Falle einer Verbindung Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung,
Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.
[ RsprS ] |
§§§
§ 100g Abs.1 S.1 nichtig, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden dürfen, vgl Entscheidung des BVerfG mit Gesetzeskraft vom 02.03.10 - 1_BvR_256/08 - BGBl_I_10,272 = RS-BVerfG Nr.10.004
§§§
zu § 100h StPO |
---|
§ 100h gilt nur zeitlich begrenzt und tritt am 01.01.05 außer Kraft gemäß Art.2 Nr.1 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3879);
der Außerkrafttetenszeitpunkt wurde auf den 01.01.08 hinausgeschoben durch Art.1 des Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer der §§ 100g, 100h StPO vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3231)
In § 100h Abs.2 wurde der Verweis geändert, mit Wirkung vom 14.08.02 durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 06.08.02 (BGBl_I_02,3018)
§ 100h wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Anordnung muss den Namen und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, sowie die Rufnummer oder eine andere Kennung seines
Telekommunikationsanschlusses enthalten.
2Im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung genügt eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, über die Auskunft erteilt werden soll, wenn andernfalls die Erforschung des Sachverhalts aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
3a§ 100b Abs.1, 2 Satz 1 und 3, Abs.6 und § 95 Abs.2 gelten entsprechend;
3bim Falle der Anordnung der Auskunft über zukünftige Telekommunikationsverbindungen gilt auch § 100b Abs.2 Satz 4 und 5, Abs.4 entsprechend.
(2) 1aSoweit das Zeugnisverweigerungsrecht in den Fällen des § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2 und 4 (1) reicht, ist das Verlangen einer Auskunft über Telekommunikationsverbindungen, die von dem oder zu dem zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten hergestellt wurden, unzulässig;
1beine dennoch erlangte Auskunft darf nicht verwertet werden.
2Dies gilt nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind.
(3) Die durch die Auskunft erlangten personenbezogenen Informationen dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer der in § 100g Abs.1 Satz 1 bezeichneten Straftaten benötigt werden, oder wenn der Beschuldigte zustimmt.
[ RsprS ] |
§§§
§§§
zu § 100i StPO |
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§ 100i neu eingefügt mit Wirkung vom 14.08.02 durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 06.08.02 (BGBl_I_02,3018)
In § 100i Abs.4 Satz 4 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 100i Abs.2 wurde die Angabe „100c Abs. 2“ durch die Angabe „100f Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)
§ 100i wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Durch technische Mittel dürfen
zur Vorbereitung einer Maßnahme nach § 100a die Geräte- und Kartennummer sowie
zur vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs.2 oder Ergreifung des Täters auf Grund eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls der Standort eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes ermittelt werden.
(2) 1Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr.1 ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 100a vorliegen
und die Durchführung der Überwachungsmaßnahme
ohne die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer
nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre.
2aDie Maßnahme nach Absatz 1 Nr.2 ist nur im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung und nur dann
zulässig, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Täters auf andere Weise weniger erfolgversprechend
oder erschwert wäre;
2b§ 100f Abs.3 (3) Satz 2 gilt entsprechend.
3Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr.2 ist im Falle
einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch zulässig,
wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Täters zur Eigensicherung der zur vorläufigen Festnahme
oder Ergreifung eingesetzten Beamten des
Polizeidienstes erforderlich ist.
(3) 1Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich
solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn
dies aus technischen Gründen zur Erreichung des
Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist.
2Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräteund
Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(4) 1a§ 100b Abs.1 gilt entsprechend;
1bim Falle der Anordnung zur Vorbereitung einer Maßnahme nach
§ 100a gilt auch § 100b Abs.2 Satz 1 entsprechend.
2Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu
befristen.
3Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate ist zulässig, soweit die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
4Auf Grund der Anordnung nach Absatz 1 Nr.2 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (2) (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die für die Ermittlung des Standortes des Mobilfunkendgerätes erforderliche Geräte- und Kartennummer mitzuteilen.
§§§
§§§
zu § 100j StPO |
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§ 100j wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.07.13 durch Art.2 iVm Art.10 des Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft vom 20.06.13 (BGBl_I_13,1602)
§§§
zu § 101 StPO |
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Art.13 Abs.3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26.März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit Art.79 Abs.3 GG vereinbar.
Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art.1 Abs.1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art.13 Abs.3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.
Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art.13 Abs.1 GG.
Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art.13 Abs.3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.
Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.
Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) nicht in vollem Umfang.
Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften der Strafprozessordnung
in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung
der Organisierten Kriminalität vom 4.Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze
– § 100 c Absatz 1 Nummer 3, § 100 d Absatz 3, § 100 d Absatz 5 Satz 2 und
§ 100 f Absatz 1 mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes,
– § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus
mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes,
– § 101 Absatz 1 Satz 3
mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und
– § 100 d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Absatz 6
mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs.2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
(Vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.März 2004 – 1_BvR_2378/98, 1_BvR_1084/99 – BGBl_I_04,470 = www.bverfg.de)
In § 101 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe„100c Abs.1 Nr.1 Buchstabe b, Nr.2 und 3, §§ 100d“ durch die Angabe „100f Abs.1 Nr.2, Abs.2, §§“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)
In § 101 Abs.1 Sätz 2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)
Bisheriger Wortlaut:
2Erfolgt in den Fällen des § 100c Abs.1 Nr.3 die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung. (1)
3Vor Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das in § 100d Abs.2 Satz 1 genannte, danach das mit der Sache befaßte Gericht. (1)
In § 101 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „§ 100c Abs.1 Nr.1 Buchstabe b, Nr.2 und 3“ durch die Angabe „§ 100f Abs.1 Nr.2, Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)
In § 101 Abs.1 wurde die Angabe die Angabe „§§ 100g und 100h“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)
§ 101 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Von den getroffenen Maßnahmen (§§ 81e, 99, 100a, 100b,
100f Abs.1 Nr.2, Abs.2, §§ (2)
100d, (5)) sind die Beteiligten zu
benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der
öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit
der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten
geschehen kann. (1) (R)
2...(3)
(2) 1Sendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind dem Beteiligten sofort auszuhändigen.
2Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.
(3) Der Teil eines zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch die Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem Empfangsberechtigten abschriftlich mitzuteilen.
(4) 1Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach
§ 100f Abs.1 Nr.2, Abs.2 (4)
werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt.
2Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
[ RsprS ] |
§§§
§§§
zu § 103 StPO |
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In § 103 Abs.1 Satz 2 wurde nach der Angabe „§ 129a“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit § 129b Abs.1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.3 Nr.2 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)
In § 103 Abs.1 Satz 2 wurden nach den Wörtern „eine Straftat nach“ die Wörter „§ 89a des Strafgesetzbuchs oder nach“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.3 Nr.3 iVm Art.6 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
§§§
zu § 105 StPO |
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In § 105 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 105 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 108 StPO |
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In § 108 Abs.2 wurden nach dem Wort „Verwertung“ die Wörter „zu Beweiszwecken“ eingefügt und das Wort „ausgeschlossen“ durch das Wort „unzulässig“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.11a a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
§ 108 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.11a b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
§§§
zu § 110 StPO |
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In § 110 Abs.1 wurden nach dem Wort „Staatsanwaltschaft“ die Wörter „und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.6 a) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 110 Abs.2 wurden die Wörter „Andere Beamte sind“ durch die Wörter „Im Übrigen sind Beamte“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.6 b) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§ 110 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.6 c) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(3) aDem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrückung seines Siegels gestattet;
bauch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn möglich, zur Teilnahme aufzufordern.
§ 110 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
§§§
zu § 110b StPO |
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In § 110b Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Tagen“ durch das Wort „Werktagen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.12a a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
In § 110b Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Richters“ durch das Wort „Gerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.12a b) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
In § 110b Abs.2 Satz 4 wurden die Wörter „der Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ und das Wort „Tagen“ durch das Wort „Werktagen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.12a b) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
In § 110b Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Der Staatsanwalt und der Richter“ durch die Wörter „Die Staatsanwaltschaft und das Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.12a c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
§§§
zu § 110d StPO |
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§ 110d wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
Bisheriger Wortlaut:
(1) Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat, sind vom Einsatz zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers geschehen kann.
(2) 1Entscheidungen und sonstige Unterlagen über den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt.
2Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
§§§
§§§
zu § 110e StPO |
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In § 110e Halbstatz 2 wurde die Ziffer „5“ durch die Ziffer „6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)
§ 110e wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
Bisheriger Wortlaut:
aDie durch den Einsatz des Verdeckten Ermittlers erlangten personenbezogenen Informationen dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 110a Abs.1 bezeichneten Straftat benötigt werden;
b§ 100d Abs.6 (1) bleibt unberührt.
§§§
§§§
zu § 111 StPO |
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In § 111 Abs.1 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 129a“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit § 129b Abs.1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.3 Nr.2 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)
In § 111 Abs.2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 111 Abs.1 Satz 1 wurden vor der Angabe „§ 129a“ die Wörter „§ 89a des Strafgesetzbuchs oder nach“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.3 Nr.4 iVm Art.6 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
§§§
zu § 111b StPO |
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§ 111b Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Liegen dringende Gründe nicht vor, so hebt der Richter die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Maßnahmen spätestens nach sechs Monaten auf.
2Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder wegen eines anderen wichtigen Grundes nicht aus, so kann der Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Maßnahmen um längstens drei Monate verlängern, wenn die genannten Gründe ihre Fortdauer rechtfertigen.
§§§
zu § 111e StPO |
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In § 111e Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 111e Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „der Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
In § 111e Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „richterliche“ durch das Wort „gerichtliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
In § 111e Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „richterliche Entscheidung“ durch die Wörter „Entscheidung des Gerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
In § 111e Abs.3 wurden die Wörter „Die Anordnung“ werden durch die Wörter „Der Vollzug“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 c) aa) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
In § 111e Abs.3 wurden nach dem Wort „unverzüglich“ die Wörter „durch die Staatsanwaltschaft“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 c) bb) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
In § 111e Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
Bisheriger Wortlaut:
In § 111e Abs.4 Satz 1 und 4 wurde jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12 durch Art.2 Abs.30 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
zu § 111f StPO |
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§ 111f Abs.3 Satz 1 neu gefasst mit Wirkung vom 14.08.02 durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 06.08.02 (BGBl_I_02,3018)
In § 111f Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 111f Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 111f Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort „Behörde“ ein Komma und die Wörter „den Gerichtsvollzieher“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
§ 111f Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
Bisheriger Wortlaut:
3Für die Anordnung der Pfändung eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes sowie für die Pfändung einer Forderung ist der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft zuständig.
§ 111f Abs.4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
§§§
zu § 111g StPO |
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In § 111g Abs.1 wurde das Wort „wirkt“ durch die Wörter „und die Vollziehung des Arrestes nach § 111d wirken“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
§ 111g Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
Bisheriger Wortlaut:
§ 111g Abs.3 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
In § 111g Abs.4 wurden die Wörter „der beschlagnahmte Gegenstand“ durch die Wörter „der Gegenstand, der beschlagnahmt oder aufgrund des Arrestes gepfändet worden ist,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.4 d) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
§§§
zu § 111h StPO |
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§ 111h Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
§§§
zu § 111i StPO |
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§ 111i wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
Bisheriger Wortlaut:
Soweit im Urteil lediglich deshalb nicht auf Verfall oder Verfall des Wertersatzes erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs.1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen oder weil das Verfahren nach den §§ 430 und 442 auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt wird, kann die Beschlagnahme nach § 111c für die Dauer von höchstens drei Monaten aufrechterhalten werden, sofern die sofortige Aufhebung gegenüber dem Verletzten unbillig wäre.
In § 111i Abs.6 Satz 4 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12 durch Art.2 Abs.30 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
zu § 111k StPO |
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§ 111k wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
Bisheriger Wortlaut:
Bewegliche Sachen, die nach § 94 beschlagnahmt oder sonst sichergestellt oder nach § 111c Abs.1 beschlagnahmt worden sind, sollen dem Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen worden sind, herausgegeben werden, wenn er bekannt ist, Ansprüche Dritter nicht entgegenstehen und die Sachen für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt werden.
§§§
zu § 111l StPO |
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In § 111l Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 111l Abs.6 Satz 1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 111l Abs.6 Satz 2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§ 111l Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Gegenstände, die nach § 111c beschlagnahmt worden sind, sowie Gegenstände, die auf Grund eines Arrestes (§ 111d) gepfändet worden sind, dürfen vor der Rechtskraft des Urteils veräußert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
2Der Erlös tritt an die Stelle der Gegenstände.
In § 111l Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Verfahren“ die Wörter „und nach Rechtskraft des Urteils“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
§ 111l Abs.5 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
§ 111l Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.8 d) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen (2) im
vorbereitenden Verfahren (Absätze 2 und 5) kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161a Abs.3 beantragen.
2Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen (3) nach Erhebung der öffentlichen Klage (Absatz 3 Satz 2, Absatz 5) kann der Betroffene die Entscheidung des mit der Hauptsache befaßten Gerichts (Absatz 3 Satz 1) beantragen.
3Das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der Veräußerung anordnen.
In § 111l Abs.6 Satz 1 wurden dem Wort „Entscheidung“ die Wörter „durch das nach § 162 zuständige Gericht“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
§ 111l Abs.6 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 161a Abs.3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Erhebung der öffentlichen Klage das mit der Hauptsache befasste Gericht und nach Rechtskraft das Gericht des ersten Rechtszugs für die Entscheidung zuständig ist.
§§§
zu § 112 StPO |
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In § 112 Abs.3 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 129a Abs.1“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit § 129b Abs.1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.3 Nr.3 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)
§§§
zu § 112a StPO |
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In § 112a Abs.1 Nr.1 wurden nach der Angabe „179“ die Wörter „oder nach § 238 Abs.2 und 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.03.07, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40.StrÄndG) vom 22.03.07 (BGBl_I_07,354)
§ 112a Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
In § 112a Abs.1 Nr.2 wurde nach den Wörtern „eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat“ die Angabe „nach § 89a,“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.3 Nr.5 iVm Art.6 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
§§§
zu § 114a StPO |
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§ 114a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekanntzugeben.
2Ist dies nicht möglich, so ist ihm vorläufig mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist.
3Die Bekanntgabe des Haftbefehls ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.
(2) Der Beschuldigte erhält eine Abschrift des Haftbefehls.
§§§
§§§
zu § 114b StPO |
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§ 114b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Von der Verhaftung und jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft wird ein Angehöriger des Verhafteten oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich benachrichtigt.
2Für die Anordnung ist der Richter zuständig.
(2) Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von der Verhaftung zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.
§§§
§ 114b Absatz 2 Nummer 4a. wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.2 Nr.2 a) aa) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren1 vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1938)
In § 114b Absatz 2 Nummer 5 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 6 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Nummern 7 und 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.2 Nr.2 a) bb) - dd) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren1 vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1938)
§ 114b Absatz 2 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, in Nummer 6 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Nummern 7 und 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren1 vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1938)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 114c StPO |
---|
§ 114c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§§§
zu § 114d StPO |
---|
§ 114d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§§§
zu § 114e StPO |
---|
§ 114e wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§§§
zu § 115 StPO |
---|
In § 115 Abs.1 wurde das Wort „Richter“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
In § 115 Abs.2 wurden die Wörter „Der Richter“ durch die Wörter „Das Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§ 115 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs.1, 2, § 118 Abs.1, 2) zu belehren.
§§§
zu § 115a StPO |
---|
§ 115a Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.3a a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tage nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter gestellt werden, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
(2) 1Der Richter hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung,
spätestens am nächsten Tage, zu vernehmen.
2Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115 Abs.3 angewandt.
3Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Haftbefehl aufgehoben oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen.
4Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er sie dem zuständigen Richter unverzüglich und auf dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mit.
In § 115a Abs.3 wurde das Wort „Richter“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.3a b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§§§
zu § 116a StPO |
---|
§ 116a Abs.1 Satz 2 wurden angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.14 Nr.2 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zu § 116b StPO |
---|
§ 116b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§§§
zu § 117 StPO |
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§ 117 Abs.4 und 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.4a iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, so wird ihm ein Verteidiger für die Dauer der Untersuchungshaft bestellt, wenn deren Vollzug mindestens drei Monate gedauert hat und die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter es beantragt.
2Über das Antragsrecht ist der Beschuldigte zu belehren.
3Die §§ 142, 143 und 145 gelten entsprechend.
(5) Hat die Untersuchungshaft drei Monate gedauert, ohne daß der Beschuldigte die Haftprüfung beantragt oder Haftbeschwerde eingelegt hat, so findet die Haftprüfung von Amts wegen statt, es sei denn, daß der Beschuldigte einen Verteidiger hat.
§§§
zu § 118a StPO |
---|
§ 118a Absatz 2 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.13 durch Art.6 Nr.2 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.13 (BGBl_I_13,935)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 119 StPO |
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§ 119 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Verhaftete darf nicht mit anderen Gefangenen in demselben Raum
untergebracht werden.
2Er ist auch sonst von Strafgefangenen, soweit möglich, getrennt zu halten.
(2) 1Mit anderen Untersuchungsgefangenen darf er in demselben Raum untergebracht werden, wenn er es ausdrücklich schriftlich beantragt.
2Der Antrag kann jederzeit in gleicher Weise zurückgenommen werden.
3Der Verhaftete darf auch dann mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden, wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand es erfordert.
(3) Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert (R).
(4) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen darf er sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der Vollzugsanstalt stören.
(5) 1Der Verhaftete darf gefesselt werden, wenn
die Gefahr besteht, daß er Gewalt gegen Personen oder Sachen anwendet, oder wenn er Widerstand leistet,
er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, namentlich der Verhältnisse des Beschuldigten und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, die Gefahr besteht, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird,
die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht
und wenn die Gefahr durch keine andere, weniger einschneidende Maßnahme
abgewendet werden kann.
2Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt sein.
(6) 1Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen ordnet der Richter an.
2In dringenden Fällen kann der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der Verhaftete steht, vorläufige Maßnahmen
treffen.
3Sie bedürfen der Genehmigung des Richters.
[ RsprS ] |
§§§
§§§
zu § 119a StPO |
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§ 119a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§§§
zu § 121 StPO |
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In § 121 Absatz 4 Satz 2 wurde die Angabe „§ 120“ durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.14 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.6 des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.14 (BGBl_I_14,410)
§§§
zu § 126 StPO |
---|
§ 126 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
Bisheriger Wortlaut:
In § 126 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „der Richter zuständig, der die vorangegangene Entscheidung erlassen“ durch die Wörter „das Gericht zuständig, das die vorangegangene Entscheidung getroffen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§ 126 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.6 a) cc) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
Bisheriger Wortlaut:
In § 126 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Nach Einlegung der Revision“ durch die Wörter „Während des Revisionsverfahrens“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§§§
zu § 126a StPO |
---|
In § 126a Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „117 bis 119,“ durch die Angabe „116 Abs.3 und 4, §§ 117 bis 119, 123,“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.1 a) aa) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)
§ 126a Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.1 a) bb) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)
Bisheriger Wortlaut
2Hat der Unterzubringende einen gesetzlichen Vertreter, so ist der Beschluß auch diesem bekanntzugeben.
§ 126a Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)
In § 126a Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 117 bis 119“ durch die Angabe „§§ 117 bis 119a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§§§
zu § 127 StPO |
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§ 127 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§§§
zu § 127b StPO |
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§ 127b Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§§§
zu § 131 StPO |
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In § 131 Abs.1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 131 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 131 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 131c StPO |
---|
In § 131c Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 131c Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 131c Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 131c Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 132 StPO |
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In § 132 Abs.2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 136 StPO |
---|
§ 136 Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.1 Nr.4 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
Bisheriger Wortlaut:
4In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf hingewiesen werden, daß er sich schriftlich äußern kann.
In § 136 Absatz 1 Satz 3 wurden nach dem Wort „beantragen“ die Wörter „und unter den Voraussetzungen des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 beanspruchen“ eingefügt, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren1 vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1938)
§§§
zu § 138 StPO |
---|
In § 138 Abs.1 wurden nach dem Wort „Hochschulen“ die Wörter „im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.6a des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§ 138 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
Bisheriger Wortlaut:
§ 138 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
§§§
zu § 138a StPO |
---|
In § 138 Abs.2 Satz 1 und Abs.5 Satz 1 wurde jeweils nach der Angabe „§ 129a“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit § 129b Abs.1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.3 Nr.2 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)
§§§
zu § 138c StPO |
---|
In § 138c Abs.2 Satz 4 wurden die Wörter „Der Verteidiger“ durch das Wort „Dieser“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.1 Nr.5 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
§§§
zu § 138d StPO |
---|
§ 138d Absatz 4 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.13 durch Art.6 Nr.3 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.13 (BGBl_I_13,935)
§§§
zu § 140 StPO |
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In § 140 Abs.2 wurden die Wörter „tauben oder stummen“ durch die Wörter „hör- oder sprachbehinderten“ ersetzt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.16 Nr.2 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
§ 140 Abs.1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.9a a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
Bisheriger Wortlaut:
§ 140 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 117 Abs.4“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.9a b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
In § 140 Abs.1 Nr.4 wurde die Angabe „Abs.5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
In § 140 Absatz 1 Nummer 8 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 9 angefügt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)
In § 140 Absatz 2 Satz 1 wurden nach dem Wort „kann“ das Komma und die Wörter „namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs.3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)
§§§
zu § 69 StPO |
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§ 96 Absatz 2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 141 StPO |
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In § 141 Abs.1 wurde die Angabe „§ 140 Abs.1 und 2“ durch die Angabe „§ 140 Abs.1 Nr.1 bis 3, 5 bis 8 und Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.9b a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§ 141 Abs.3 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.9b b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
In § 141 Abs.4 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „im Fall des § 140 Abs.1 Nr.4 entscheidet das nach § 126 oder § 275a Abs.5 zuständige Gericht.“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.9b c) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
In § 141 Abs.4 Hs.2 wurde die Angabe „Abs.5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.2 Nr.2 iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
In § 141 Absatz 1 wurde die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)
§ 141 Absatz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 142 StPO |
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§ 142 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der zu bestellende Verteidiger wird durch den Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.
2Dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben werden,
innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen.
3Der Vorsitzende bestellt den vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
In § 142 Absatz 2 wurde die Angabe „2 und 5“ durch die Angabe „2, 5 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)
§§§
zu § 147 StPO |
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§ 147 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
Bisheriger Wortlaut:
§ 147 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
Bisheriger Wortlaut:
In § 147 Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „nach Maßgabe des § 161a Abs.3 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „durch das nach § 162 zuständige Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
§ 147 Abs.5 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
§§§
zu § 148 StPO |
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In § 148 Abs.2 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 129a“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit § 129b Abs.1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.3 Nr.2 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)
§ 148 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß und ist Gegenstand der Untersuchung eine Straftat nach § 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs.1, (1) des Strafgesetzbuches, so sind
Schriftstücke und andere Gegenstände zurückzuweisen, sofern sich der Absender
nicht damit einverstanden erklärt, daß sie zunächst einem Richter vorgelegt
werden.
2Das gleiche gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 für den
schriftlichen Verkehr zwischen dem Beschuldigten und einem Verteidiger in einem
anderen gesetzlich geordneten Verfahren.
3Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 oder 2 zu überwachen, so sind für das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger Vorrichtungen vorzusehen, die die Übergabe von Schriftstücken und anderen Gegenständen ausschließen.
§§§
zu § 153a StPO |
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In § 153a Abs.1 Satz 2 Nummer 5 wurde nach dem Wort „erstreben“ das Wort „oder“ gestrichen die Nummer 6 eingefügt und bisherige Nummer 6 wurde Nummer 7, mit Wirkung vom 01.03.13 durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Täterverantwortung vom 15.11.12 (BGBl_I_12,2298)
In § 153a Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „Nr.1 bis 3, 5 und 6“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 3, 5 und 7“ und wurde die Angabe „Nr.4“ durch die Wörter „Nummer 4 und 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.13 durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Täterverantwortung vom 15.11.12 (BGBl_I_12,2298)
In § 153a Abs.1 Satz 7 wurde die Angabe „Nr.1 bis 5“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.13 durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Täterverantwortung vom 15.11.12 (BGBl_I_12,2298)
§ 153a Absatz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.03.13 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Täterverantwortung vom 15.11.12 (BGBl_I_12,2298)
§ 153a Absatz 1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)
§ 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.14 durch Art.7 iVm Art.9 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3313)
Bisheriger Wortlaut:
7. (1) an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs.2 Satz 2 oder § 4 Abs.8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
§§§
zu § 153c StPO |
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In § 153c Abs.1 wurde in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nr.4 neu eingefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.3 Nr.4 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)
In § 153c Absatz 1 wurde die Angabe „4.“ durch die Angabe „3.“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.3 Nr.6 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
In § 153c Absatz 4 wurde die Angabe „Absatzes 2“ durch die Angabe „Absatzes 3“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.3 Nr.6 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
§§§
zu § 153f StPO |
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§ 153f wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.02, durch Art.3 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26.06.02 (BGBl_I_02,2254)
§§§
zu § 154c StPO |
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§ 154c bisheriger Text wurden Absatz 1, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.2 Nr.4 a) des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
§ 154c Abs.2 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.2 Nr.4 b) des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
§§§
zu § 154f StPO |
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§ 154f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
§§§
zu § 155b StPO |
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In § 155b Abs.1 Satz 1 und 3, Abs.2 Satz 1 und 2, Abs.3 und Abs.4 wurde jeweils das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
§§§
zu § 158 StPO |
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§ 158 Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
§§§
zu § 160a StPO |
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§ 160a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.13a iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
§ 160a Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.02.11 durch Art.1 a) iVm Art.2 des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2261)
Bisheriger Wortlaut:
§ 160a Abs.1 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.02.11 durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2261)
Bisheriger Wortlaut:
§ 160a Abs.2 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.02.11 durch Art.2 iVm Art.2 des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2261)
§§§
zu § 160b StPO |
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§ 160b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)
§§§
zu § 161 StPO |
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§ 161 Abs.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
§ 161 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3 und das Wort „Informationen“ wurde durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
§§§
zu § 161a StPO |
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§ 161a Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
Bisheriger Wortlaut:
§ 161a Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
2Über den Antrag entscheidet, soweit nicht in § 120 Abs.3 Satz 1 und § 135 Abs.2 des Gerichtsverfassungsgesetzes etwas anderes bestimmt ist, das Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat.
3Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a sowie die Vorschriften über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend.
4Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
§§§
zu § 162 StPO |
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§ 162 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer richterlichen
Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem
Amtsgericht, in dessen Bezirk diese Handlung vorzunehmen ist.
2Hält sie richterliche Anordnungen für die Vornahme von Untersuchungshandlungen in mehr als einem Bezirk für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.
3Satz 2 gilt nicht für richterliche Vernehmungen sowie dann, wenn die Staatsanwaltschaft den Untersuchungserfolg durch eine Verzögerung für gefährdet erachtet, die durch einen Antrag bei dem nach Satz 2 zuständigen Amtsgericht eintreten würde.
(2) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts wird durch eine nach der Antragstellung eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.
(3) Der Richter hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.
§§§
In § 162 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Anträge“ die Wörter „vor Erhebung der öffentlichen Klage“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§ 162 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§§§
zu § 163 StPO |
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§ 163 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.18 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
In § 163 Absatz 3 Satz 1 wurde nach der Angabe „58a,“ die Angabe „58b,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.13 durch Art.6 Nr.3a iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.13 (BGBl_I_13,935)
§§§
zu § 163a StPO |
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§ 163a Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.19 a) aa) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
Bisheriger Wortlaut:
§ 163a Abs.3 Satz 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.19 a) bb) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
§ 163a Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.19 b) bb) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
Bisheriger Wortlaut:
§ 163a Absatz 1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.13 durch Art.6 Nr.4 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.13 (BGBl_I_13,935)
§ 163a Absatz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren1 vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1938)
§§§
zu § 163c StPO |
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§ 163c Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§ 163c Abs.2 wurde aufgehoben und die Absätze 3 und 4 wurden die Absätze 2 und 3, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die festgehaltene Person hat ein Recht darauf, daß ein Angehöriger oder eine Person ihres Vertrauens unverzüglich benachrichtigt wird.
2Ihr ist Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, es sei denn, daß sie einer Straftat verdächtig ist und der Zweck der Untersuchung durch die Benachrichtigung gefährdet würde.
§§§
zu § 163d StPO |
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In § 163d Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 163d Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 163d Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „einer“ durch das Wort „eine“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)
In § 163d Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „Satz 1 Nr.3 und 4“ durch die Angabe „Abs.2 Nr.6 bis 9 und 11“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
§ 163d Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
Bisheriger Wortlaut:
§ 163d Abs.4 Satz 4 und 5 und Abs.5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.16 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
Bisheriger Wortlaut:
4Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur für das Strafverfahren genutzt werden.
5Ihre Verwendung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, soweit sich bei
Gelegenheit der Auswertung durch die speichernde Stelle Erkenntnisse ergeben, die
zur Aufklärung einer anderen Straftat oder zur Ermittlung einer Person benötigt
werden, die zur Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der
Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ausgeschrieben ist.
(5) Von den in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen sind die Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt worden sind, zu benachrichtigen, es sei denn, daß eine Gefährdung des Untersuchungszwecks oder der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist.
§§§
zu § 163e StPO |
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In § 163e Abs.3 wurde das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
In § 163e Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „den Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.17 b) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
In § 163e Abs.4 Satz 3 wurde das Wort „richterliche“ durch das Wort „gerichtliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.17 b) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
§ 163e Abs.4 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.17 b) cc) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
Bisheriger Wortlaut:
§ 163e Abs.4 Satz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.17 b) dd) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
Bisheriger Wortlaut:
§ 163e Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung nach amtlicher Bekanntmachung, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIA-II-Gesetz) vom 06.06.09 (BGBl_i_09,1226)
Bisheriger Wortlaut:
§ 163e Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung nach amtlicher Bekanntmachung, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIA-II-Gesetz) vom 06.06.09 (BGBl_i_09,1226)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Daten (1) eines Begleiters der ausgeschriebenen Person oder des Führers eines ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet werden.
§§§
zu § 163f StPO |
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In § 163f Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 163f Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 163f Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „einer“ durch das Wort „eine“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)
§ 163f Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1aDie Maßnahme bedarf der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft;
1bbei Gefahr im Verzug darf sie auch durch ihre Ermittlungspersonen (1) (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
2Hat eine (3) der Ermittlungspersonen (2) der Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so ist unverzüglich die staatsanwaltschaftliche Bestätigung der Anordnung zu beantragen.
3Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Staatsanwaltschaft bestätigt wird.
§ 163f Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 168a StPO |
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In § 168a Abs.1 wurde das Wort „beobachtet“ durch das Wort „beachtet“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.6b des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 168b StPO |
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In § 168b Absatz 1 wurden die Wörter „staatsanwaltschaftlicher Untersuchungshandlungen“ durch die Wörter „der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren1 vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1938)
§ 168b Absatz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren1 vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1938)
§§§
zu § 169 StPO |
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In § 169 Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 120“ durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.14 durch Art.3 Nr.3 iVm Art.6 des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.14 (BGBl_I_14,410)
§§§
zu § 172 StPO |
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In § 172 Absatz 4 Satz 2 wurden die Wörter „§ 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist“ durch die Wörter „Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.14 durch Art.3 Nr.4 iVm Art.6 des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.14 (BGBl_I_14,410)
§§§
zu § 176 StPO |
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§ 176 Abs.1 Satz 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.14 Nr.3 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zu § 200 StPO |
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§ 200 Abs.1 Satz 3 wurde durch die Sätze 3 und 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.20 b) bb) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 201 StPO |
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§ 201 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 202a StPO |
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§ 202a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)
§§§
zu § 212 StPO |
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§ 212 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)
§§§
zu § 214 StPO |
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§ 214 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.1 Nr.6 a) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an.
2Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Ladungen bewirkt werden.
§ 214 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.22 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) 1Die zur Hauptverhandlung erforderlichen
Ladungen ordnet der Vorsitzende an.
2Zugleich ordnet er an, dass Verletzte, die nach § 395
Abs.1 und 2 Nr.1 zur Nebenklage berechtigt sind, Mitteilung vom Termin erhalten, wenn
aktenkundig ist, dass sie dies beantragt haben.
3Sonstige Verletzte, die gemäß § 406g Abs.1 zur
Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt sind, sollen Mitteilungen erhalten, wenn
aktenkundig ist, dass sie dies beantragt haben.
4§ 406d Abs.3 gilt entsprechend.
5Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Ladungen bewirkt
und die Mitteilungen versandt werden.
§§§
zu § 222 StPO |
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§ 222 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „und 4“ durch die Angabe „bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.23 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
§§§
zu § 223 StPO |
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In § 223 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.7 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 226 StPO |
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§ 226 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.8 a) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§ 226 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.8 b) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 229 StPO |
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In § 229 Abs.1 wurden die Wörter „zehn Tagen“ durch die Wörter „drei Wochen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.9 a) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§ 229 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.9 b) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Hat die Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so darf sie unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 einmal auch bis zu dreißig Tagen unterbrochen werden.
2Ist die Hauptverhandlung sodann an mindestens zehn Tagen fortgesetzt worden, so darf sie ein zweites Mal nach Satz 1 unterbrochen werden.
3Zusätzlich zu den Unterbrechungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 kann eine Hauptverhandlung nach Ablauf von zwölf Monaten seit ihrem Beginn
jeweils einmal innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bis zu dreißig Tagen
unterbrochen werden, wenn sie davor an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.
In § 229 Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort „Angeklagter“ die Wörter „oder eine zur Urteilsfindung berufene Person“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.9 c) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 233 StPO |
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§ 233 Absatz 2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.13 durch Art.6 Nr.5 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.13 (BGBl_I_13,935)
§§§
zu § 234a StPO |
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In § 234a wurde der Halbsatz nach dem Semikolon neu gefasst, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.10 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
Bisheriger Wortlaut:
der Verzicht des Angeklagten nach § 61 Nr.5 sowie sein Einverständnis nach § 245 Abs.1 Satz 2 und nach § 251 Abs.1 Nr.4, Abs.2 sind nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt.
Verweis ist nicht nachvollziehbar, da Abs.2 keine Nummerrierung kennt. Es soll wohl auf Abs.1 Nr.3 verwiesen werden. Der Link wurde entsprechend korrigiert.
§§§
zu § 241a StPO |
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In § 241a Abs.1 wurde das Wort „sechzehn“ durch die Angabe „18“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.35 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
§§§
zu § 243 StPO |
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§ 243 Abs.2 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.1 Nr.7 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
§ 243 Abs.2 Satz 2 (alt) wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.24 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 406g Abs.1 Satz 1 bleibt unberührt. (1)
§ 243 Abs.4 wurde eingefügt und der bisherige Abs.4 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.7 des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)
§§§
zu § 246a StPO |
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In § 246a Satz 1 wurden nach den Wörtern „oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet“ die Wörter „oder vorbehalten“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.02 durch Art.2 Nr.1a des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3344)
In § 246a wurde Satz 1 durch die Sätze 1 und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.1a iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)
Bisheriger Wortlaut
1Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten (1) werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen.
§ 246a Satz 1 und 2 wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)
§ 246a Absatz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)
§ 246a Satz 3 wurde Absatz 3, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)
§§§
zu § 247 StPO |
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In § 247 Satz 2 wurde das Wort „sechzehn“ durch die Angabe „18“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.35 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
§§§
zu § 247a StPO |
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In § 247a Satz 1 wurden die Wörter „und kann sie nicht in anderer Weise, namentlich durch eine Entfernung des Angeklagten sowie den Ausschluss der Öffentlichkeit, abgewendet werden,“ gestrichen, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.8 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
In § 247a Satz 1 wurde die Angabe „§ 251 Abs.1 Nr.2, 3 oder 4“ durch die Angabe „§ 251 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.11 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
Der bisherige Wortlaut des § 247a wurde Absatz 1 und Absatz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.13 durch Art.6 Nr.6 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.13 (BGBl_I_13,935)
§§§
zu § 251 StPO |
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§ 251 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.12 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn
der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen ist oder wenn sein Aufenthalt nicht zu ermitteln ist;
dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;
dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;
der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.
(2) 1Hat der Angeklagte einen Verteidiger, so kann die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten durch die Verlesung einer Niederschrift über eine andere Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm stammende schriftliche Erklärung enthält, ersetzt werden, wenn der Staatsanwalt, der
Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.
2Im übrigen ist die Verlesung nur zulässig, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann.
§§§
zu § 255a StPO |
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In § 255a Absatz 2 Satz 1 wurde die Angabe „184c“ durch die Angabe „184f“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.3 Nr.7 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
In § 255a Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches) oder wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches)“ durch die Wörter „oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.2 Nr.5 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
In § 255a Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „184f“ durch die Angabe „184g“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.08 durch Art.2 Nr.2 iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts vom 11.03.08 (BGBl_I_08,306)
In § 255a Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „sechzehn“ durch die Angabe „18“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.35 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
§ 255a Absatz 2 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)
In § 255a Absatz 2 Satz 1 wurde die Angabe „184g“ durch die Angabe „184h“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.2 Absatz 4 Nr.3 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht* vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
§§§
zu § 256 StPO |
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§ 256 Abs.1 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.13 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden sowie der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluß von Leumundszeugnissen sowie ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören, können verlesen werden.
2Dasselbe gilt für Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung sowie für ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben.
§§§
zu § 257b StPO |
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§ 257b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)
§§§
zu § 257c StPO |
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§ 257c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)
§§§
zu § 259 StPO |
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§ 259 Abs.2 neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.16 Nr.3 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
§§§
zu § 260 StPO |
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In § 260 Abs.4 Satz 4 wurden nach den Wörtern „Wird die“ die Wörter „Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.02 durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3344)
§§§
zu § 267 StPO |
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§ 267 Abs.6 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.02 durch Art.2 Nr.3 des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3344)
§ 267 Abs.4 Satz 1 wurden nach dem Wort „anordnen,“ die Wörter „oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.14 Nr.4 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§ 267 Abs.3 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.9 a) des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)
§ 267 Abs.4 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.9 b) des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)
§§§
zu § 268 StPO |
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§ 268 Absatz 2 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)
§§§
zu § 268d StPO |
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§ 268d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.02 durch Art.2 Nr.4 des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3344)
Bisheriger Wortlaut:
Wird in dem Urteil die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs.1 des Strafgesetzbuches einer weiteren gerichtlichen Entscheidung vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Gegenstand der weiteren Entscheidungen sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt.
§§§
§§§
zu § 271 StPO |
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§ 271 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ die Wörter „ , soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war,“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.14 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 273 StPO |
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In § 273 Abs.2 Sätze 2 bis 4 wurden neu angefügt, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.9 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
In § 273 Abs.1 wurde das Wort „Beobachtung“ wird durch das Wort „Beachtung“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.10 a) aa) des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)
§ 273 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.10 a) bb) des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)
§ 273 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.10 b) des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)
§§§
zu § 257c StPO |
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§ 257c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)
§§§
zu § 268d StPO |
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§ 268d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
§§§
zum Buch 2 Abschnitt 7 StPO |
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Abschnitt 7 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.02 durch Art.2 Nr.4a des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3344)
und Überschrift neu gefasst, mit Wirkung vom 29.07.04, durch Art.2 Nr.2 des
Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung
vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1838)
§§§
zu § 275a StPO |
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§ 275a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.02 durch Art.2 Nr.4a des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3344)
und neugefasst mit Wirkung vom 29.07.04, durch Art.2 Nr.2 des
Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung
vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1838)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Das Gericht des ersten Rechtszuges entscheidet über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung.
(2) 1Die Vollstreckungsbehörde übersendet die
Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft bei dem
Gericht des ersten Rechtszuges.
2Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des
Gerichts.
(3) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung zur Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 66a des Strafgesetzbuches) gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(4) 1Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe
des § 243 Abs.1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter
in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die
Ergebnisse des bisherigen Verfahrens.
2Der Vorsitzende
verliest das Urteil, soweit es für die Entscheidung über
den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung von Bedeutung
ist.
3Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten
und die Beweisaufnahme.
(5) 1Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten
eines Sachverständigen ein.
2Der Gutachter darf im Rahmen des Strafvollzugs nicht mit der
Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.
In § 275a Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Strafgesetzbuches“ das Komma und die Wörter „§ 106 Abs.3, 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.07.08 durch Art.2 Nr.1 a) des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 08.07.08 (BGBl_I_08,1212)
In § 275a Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „oder nach § 106 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.07.08 durch Art.2 Nr.1 b) des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 08.07.08 (BGBl_I_08,1212)
In § 275a Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „und des § 106 Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.07.08 durch Art.2 Nr.2 a) des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 08.07.08 (BGBl_I_08,1212)
In § 275a Abs.5 Satz 3 wurden dieWörter „und des § 106 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.07.08 durch Art.2 Nr.2 b) des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 08.07.08 (BGBl_I_08,1212)
In § 275a Abs.5 Satz 4 wurde die Angabe „bis 119“ durch die Angabe „bis 119a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§ 275a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ist über die im Urteil vorbehaltene oder die
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
(§§ 66a und 66b des Strafgesetzbuches (2)) zu entscheiden,
übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten
rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen
Gerichts.
2Prüft die Staatsanwaltschaft, ob eine nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, teilt sie dies dem Betroffenen mit.
3Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs.1 oder 2 des Strafgesetzbuches (3) spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt stellen, in dem der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden
Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Betroffenen endet.
4Sie übergibt die Akten mit ihrem Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden des
Gerichts.
§ 275a Abs.5 wurde eingefügt und der bisherige Abs.5 wurde Abs.6, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.2 Nr.4 b) und c) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
§ 275a neuer Abs.6 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.2 Nr.4 c) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
Bisheriger Wortlaut:
2In den Fällen des § 66b Abs.3 des Strafgesetzbuches (4) ist das für die Entscheidung nach § 67d Abs.6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht für den Erlass des Unterbringungsbefehls so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht.
In § 275a neuer Abs.6 Satz 3 wurde die Angabe „§ 66a Abs.2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 66a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.2 Nr.4 c) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
§§§
zu § 286 StPO |
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In § 286 Abs.1 wurde die Absatzkennzeichnung gestrichen und Abs.2 aufgehoben, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.15 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
Abs.2 hatte folgenden Wortlaut:
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.
§§§
zu § 291 StPO |
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In § 291 wurden die Wörter „durch den Bundesanzeiger“ durch die Wörter „im elektronischen Bundesanzeiger“ und die Wörter „durch andere Blätter“ durch die Wörter „auf andere geeignete Weise“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
In § 291 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12 durch Art.2 Abs.30 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
zu § 292 StPO |
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In § 292 Abs.1 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
In § 292 Abs.1 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12 durch Art.2 Abs.30 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
zu § 293 StPO |
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§ 293 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch dieselben Blätter bekanntzumachen, durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden war.
In § 293 Abs.2 Satz 2 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12 durch Art.2 Abs.30 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
zu § 302 StPO |
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In § 302 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „kann“ durch das Wort „können“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.11 a) des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)
§ 302 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.11 b) des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)
In § 302 Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „jedoch“ gestrichen, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.11 c) des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)
§§§
zu § 304 StPO |
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§ 304 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.22 Nr.3 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes einhundert Euro übersteigt.
2Gegen andere Entscheidungen über Kosten und notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt.
§ 304 Abs.4 Satz 2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
Bisheriger Wortlaut:
§ 304 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 310 StPO |
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§ 310 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs.3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können, sofern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten werden.
§§§
zu § 314 StPO |
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In § 314 Abs.2 wurde der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.15a des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 323 StPO |
---|
In § 323 Abs.2 Sätze 2 bis 6 wurden neu angefügt, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.10 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
§§§
zu § 341 StPO |
---|
In § 341 Abs.2 wurde der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.15b des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 354 StPO |
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§ 354 Abs.1a und 1b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.15c des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 356a StPO |
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§§§
zu § 357 StPO |
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§ 357 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.14 Nr.5 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zu § 358 StPO |
---|
In § 358 Abs.2 wurde Satz 2 durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.1b iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 371 StPO |
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§ 371 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere Blätter veröffentlicht werden.
In § 371 Abs.4 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12 durch Art.2 Abs.30 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
zu § 374 StPO |
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In § 374 Abs.1 Nr.8 wurde nach der Angabe „bis § 108“ die Angabe „sowie § 108b Abs.1 und 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.4 Nr.1 des Gesetzeses zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_03,1774)
In § 374 Abs.1 Nr.8 wurden die Angabe "§ 14 Abs.1" durch die Angabe "§ 51 Abs.1 und § 65 Abs.1" ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04, durch Art.2 Abs.4 Nr.1 des Geschmacksmustergesetzes vom 12.03.04 (BGBl_I_04,390)
In § 374 Abs.1 Nr.7 wurde die Angabe „§§ 4, 6c, 15, 17, 18 und 20“ durch die Angabe „§§ 16 bis 19“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.07.04, durch § 20 UWG Abs.3 vom 03.07.04 (BGBl_I_04,1414)
§ 374 Abs.1 Nr.6a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.16 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§ 374 Abs.1 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.03.07, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40.StrÄndG) vom 22.03.07 (BGBl_I_07,354)
Bisheriger Wortlaut:
In § 374 Absatz 1 Nummer 8 wurde das Wort „Geschmacksmustergesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.14 durch Art.5 Absatz 4 iVm Art.7 Abs.2 vom 24.08.04 des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz1 vom 10.10.13 (BGBl_I_13,3799)
§ 374 Absatz 1 Nummer 2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.2 Absatz 4 Nr.4 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht* vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)
§§§
zu § 379 StPO |
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§ 379 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.14 Nr.6 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zu § 379a StPO |
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§ 379a wurde die Angabe „§ 67 Abs.1 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Angabe „§ 16 Abs.1 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.22 Nr.4 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
§§§
zu § 380 StPO |
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§ 380 Abs.1 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.16a des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 395 StPO |
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In § 395 Abs.2 Nr.3 wurde nach der Angabe „und § 108a“ durch die Angabe „und den §§ 108a und 108b Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.4 Nr.2 des Gesetzeses zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_03,1774)
In § 395 Abs.2 Nr.3 wurden die Angabe "§ 14 Abs.2" durch die Angabe "§ 51 Abs.2 und § 65 Abs.2" ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04, durch Art.2 Abs.4 Nr.2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12.03.04 (BGBl_I_04,390)
§ 323 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.11 a) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
Bisheriger Wortlaut des Absatzes 1:
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger anschließen, wer
durch eine rechtswidrige Tat
nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 180b, 181 und 182 des Strafgesetzbuches,
nach den §§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches,
nach den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches,
nach den §§ 234 bis 235 und 239 Abs. 3 und 4 und den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches,
durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt ist oder
durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat.
In § 395 Abs.2 wurde die bisherige Nummer 2 aufgehoben und die Nummer 3 zur Nummer 2, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.11 b) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
Nummer 2 hatte folgenden Wortlaut:
In § 395 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a wurde die Angabe „ ,180b, 181“ gestrichen, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.2 Nr.6 a) des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
In § 395 Abs.1 Nr.1 Buchstabe d wurde vor der Angabe „234“ die Angabe „232 bis 233a,“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.2 Nr.6 b) des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
In § 395 Abs.1 Nr.1 Buchstabe e wurde nach dem Wort „nach“ die Wörter „§ 238 des Strafgesetzbuches und“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.03.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40.StrÄndG) vom 22.03.07 (BGBl_I_07,354)
§ 395 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.25 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (3) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer
a) nach den §§ 174 bis 174c, 176 (5) und 182 des Strafgesetzbuches,
b) nach den §§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches,
c) nach den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches,
d) nach den §§ 232 bis 233a, (6) 234 bis 235 und 239 Abs.3 und den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches,
e) nach § 238 des Strafgesetzbuches und (7) § 4 des Gewaltschutzgesetzes,
durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt ist oder
durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat.
(2) Die gleiche Befugnis steht zu
den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten,
(4) demjenigen, der nach Maßgabe des § 374 in den in § 374 Abs.1 Nr.7 und 8 genannten Fällen als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, und dem durch eine rechtswidrige Tat nach § 142 Abs.2 des Patentgesetzes, § 25 Abs.2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs.2 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs.2 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs.2 des Markengesetzes, § 51 Abs.2 und § 65 Abs.2 (2) des Geschmacksmustergesetzes und den §§ 108a und 108b Abs.3 (1) des Urheberrechtsgesetzes Verletzten.
(3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach § 229 des Strafgesetzbuches verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) 1Der Anschluß ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig.
2Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
§§§
In § 395 Absatz 1 Nummer 3 wurde die Angabe „226“ durch die Angabe „226a“ ersetz, mit Wirkung vom 28.09.13 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 des 47. Strafrechtsänderungsgesetzes – 47.StrÄndG vom 24.09.13 (BGBl_I_13,3671)
In § 395 Absatz 1 Nummer 6 wurde das Wort „Geschmacksmustergesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.14 durch Art.5 Absatz 4 iVm Art.7 Abs.2 vom 24.08.04 des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz1 vom 10.10.13 (BGBl_I_13,3799)
§§§
zu § 397 StPO |
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§ 397 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.26 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Nebenkläger ist nach erfolgtem Anschluß, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt.
2Im Übrigen gelten die §§ 378 und 385 Abs.1 bis 3 entsprechend.
3Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31) oder Sachverständigen (§ 74), das Fragerecht (§ 240 Abs.2), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden (§ 238 Abs.2) und von Fragen (§ 242), das Beweisantragsrecht (§ 244 Abs.3 bis 6) sowie das
Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§ 257, 258) steht auch dem Nebenkläger zu.
(2) 1Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen.
2Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, so entfällt eine Beschränkung nach § 154a Abs.1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.
§§§
§§§
zu § 397a StPO |
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In § 397a Absatz 1 Satz 2 wurden nach dem Wort „vollendet“ die Wörter „oder kann er seine Interessen ersichtlich nicht selbst ausreichend wahrnehmen“ eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.3 Nr.8 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)
In § 397a Abs.1 Satz 1 wurde nach der Angabe „Buchstabe a“ ein Komma eingefügt und die Angabe „oder Nr. 2“ durch die Angabe „Nr.2 oder Abs.2 Nr.1“ ersetzt, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.12 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
In § 395 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „beruht“ die Angabe „oder er durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches verletzt ist“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.2 Nr.7 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)
§ 397a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.27 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Auf Antrag des Nebenklägers ist diesem ein Rechtsanwalt als Beistand zu
bestellen, wenn die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger auf § 395 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, Nr.2 oder Abs.2 Nr.1 (2) beruht oder er durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches verletzt ist (3)
und die zum Anschluß berechtigende Tat ein
Verbrechen ist.
2Hat der Nebenkläger bei Antragstellung das sechzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet oder kann er seine Interessen ersichtlich nicht selbst ausreichend wahrnehmen (1),
so ist ihm ein Rechtsanwalt als Beistand auch dann zu
bestellen, wenn die Tat im Sinne des Satzes 1 ein Vergehen ist oder er durch eine
rechtswidrige Tat nach § 225 des Strafgesetzbuches verletzt ist.
3Der Antrag kann schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden.
4Für die Bestellung des Rechtsanwalts gilt § 142 Abs.1 entsprechend.
(2) 1Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so
ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag
Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist,
der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm
dies nicht zuzumuten ist.
2Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
3§ 114 zweiter Halbsatz und § 121 Abs.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.
(3) Über die Bestellung des Rechtsanwalts und die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entscheidet das mit der Sache befaßte Gericht. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Entscheidung unanfechtbar.
§§§
In § 397a Abs.1 Nr.4 wurde nach der Angabe „235,“ die Angabe „237,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.5 iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.07.11 (BGBl_I_11,1266)
In § 397a Absatz 1 Nummer 3 wurde das Wort „oder“ am Ende gestrichen und die Nummer 4 eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)
In § 397a Absatz 1 Nummer 3 wurde das Wort „oder“ am Ende gestrichen und die Nummer 4 eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.10 a) aa) und bb) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)
§ 397a Absatz 1 bisherige Nummer 4 wurde Nummer 5 und die Angaben „174 bis 182,“ und „225,“ wurden gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.10 a) cc) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)
§ 397a Absatz 3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)
§ 397a Absatz 2 Satz 2 wurde nach der Angabe „§ 114“ die Angabe „Absatz 1“ und wurden nach dem Wort „Halbsatz“ die Wörter „sowie Absatz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14 durch Art.8 iVm Art.20 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.13 (BGBl_I_13,3497)
In § 397a Absatz 1 Nummer 3 wurde nach der Angabe „226,“ die Angabe „226a,“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.09.13 durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.3 des 47. Strafrechtsänderungsgesetzes – 47.StrÄndG vom 24.09.13 (BGBl_I_13,3671)
In § 397a Absatz 1 Nummer 4 wurde die Angabe „225, 226“ durch die Angabe „225 bis 226a“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.09.13 durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.3 des 47. Strafrechtsänderungsgesetzes – 47.StrÄndG vom 24.09.13 (BGBl_I_13,3671)
§§§
zu § 403 StPO |
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In § 403 wurde die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.13 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
Absatz 2 hatte folgenden Wortlaut:
(2) aDer Verletzte oder sein Erbe soll von dem Strafverfahren möglichst frühzeitig Kenntnis erhalten;
bdabei soll er auf die Möglichkeit, seinen Anspruch auch im
Strafverfahren geltend zu machen, hingewiesen werden.
§§§
zu § 404 StPO |
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§ 404 Abs.2 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.14 a) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
In § 404 Abs.5 Satz 2 Halbsatz 1 wurde die Angabe "Satz 1" gestrichen, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.14 b) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
§§§
zu § 405 StPO |
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§ 405 wurde neu gefasst, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.15 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
Bisheriger Wortlaut:
1Das Gericht sieht von einer Entscheidung über den Antrag im Urteil ab, wenn der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig gesprochen und auch nicht eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird oder soweit der Antrag
unbegründet erscheint.
2Es sieht von der Entscheidung auch dann ab, wenn sich der
Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet, insbesondere wenn seine
Prüfung das Verfahren verzögern würde oder wenn der Antrag unzulässig ist; dies
kann in jeder Lage des Verfahrens auch durch Beschluß geschehen.
§§§
zu § 406 StPO |
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§ 406 Abs.1 und 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.16 a) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil statt.
2aDie Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken;
2b§ 318 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(2) 1Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklären.
2aEs kann die vorläufige Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen;
2bes kann auch dem Angeklagten gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
3Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren Beschluß auch nachträglich
getroffen, geändert oder aufgehoben werden.
§ 406 Abs.3 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.16 b) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
§ 406 Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.16 c) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
§§§
zu § 406a StPO |
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§ 406a wurde neu gefasst, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.17 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Dem Antragsteller steht, auch soweit das Gericht von einer Entscheidung absieht, ein Rechtsmittel nicht zu.
(2) 1Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zulässigen
Rechtsmittel anfechten.
2In diesem Falle kann über das Rechtsmittel durch Beschluß
in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
(3) Wird auf ein Rechtsmittel unter Aufhebung der Verurteilung der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig gesprochen und auch nicht eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet, so ist zugleich die dem Antrag stattgebende Entscheidung aufzuheben, auch wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.
§§§
zu § 406b StPO |
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In § 406b Satz 1 wurde nach dem Wort „Urteilen“ die Wörter „und Prozessvergleichen“ neu eingefügt, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.18 a) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
In § 406b Satz 2 wurde vor der Zahl „731“ die Angabe „323,“ eingefügt, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.18 b) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
In § 406b Satz 3 wurde vor dem Wort „Anspruch“ die Wörter „im Urteil festgestellten“ eingefügt, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.18 c) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
§§§
zu § 406d StPO |
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§ 406d wurde neu gefasst, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.19 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
§ 496d Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten
oder Verurteilten angeordnet oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn er ein berechtigtes
Interesse darlegt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss
der Mitteilung vorliegt.
2In den in § 395 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, c und d und Nr.2 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.
In § 406d Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „§ 395 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, c und d und Nr.2 genannten Fällen“ durch die Wörter „§ 395 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fällen sowie in den Fällen des § 395 Absatz 3, in denen der Verletzte zur Nebenklage zugelassen wurde,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.28 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
In § 406d Absatz 2 Nummer 2 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)
§§§
zu § 406e StPO |
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In § 406e Abs.2 Satz 2 wurden nach den Wörtern „der Untersuchungszweck“ die Wörter „ , auch in einem anderen Strafverfahren,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
In § 406e Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „oder durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.29 a) aa) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
§ 406e Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.29 a) bb) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
In § 406e Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „durch das nach § 162 zuständige Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.29 b) aa) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
§ 406e Abs.4 Satz 3 wurde durch die Sätze 3 und 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.29 b) bb) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 406f StPO |
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§ 406f Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.20 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so kann, wenn er dies beantragt, einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit gestattet werden.
2Die Entscheidung trifft derjenige, der die Vernehmung leitet; sie ist nicht anfechtbar.
§ 406f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.30 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen.
(2) 1Bei der Vernehmung des Verletzten durch das Gericht oder die
Staatsanwaltschaft ist dem Rechtsanwalt die Anwesenheit gestattet.
2Er kann für den Verletzten dessen Recht zur Beanstandung von Fragen (§ 238 Abs.2, § 242) ausüben und den Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes stellen, nicht jedoch, wenn der Verletzte
widerspricht.
(3) (1) 1Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so
ist, wenn er dies beantragt, einer Person seines Vertrauens
die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn,
die Anwesenheit könnte den Untersuchungszweck
gefährden.
2aDie Entscheidung trifft derjenige, der die
Vernehmung leitet;
2bsie ist nicht anfechtbar.
3Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.
§§§
§§§
zu § 406g StPO |
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§ 406g Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.21 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wer nach § 395 zum Anschluß als Nebenkläger befugt ist, kann sich auch vor Erhebung der öffentlichen Klage des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, auch wenn ein Anschluß als Nebenkläger nicht erklärt wird.
§ 406g Abs.1 bis 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.31 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) 1Wer nach § 395 zum Anschluss als Nebenkläger
befugt ist, ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung
berechtigt.
2Er kann sich auch vor der
Erhebung der öffentlichen Klage des Beistands
eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch
einen solchen vertreten lassen, auch wenn ein Anschluss
als Nebenkläger nicht erklärt wird.
3aIst zweifelhaft,
ob eine Person nach Satz 1 zur Anwesenheit
berechtigt ist, entscheidet das Gericht nach Anhörung
der Person und der Staatsanwaltschaft über
die Berechtigung zur Anwesenheit;
3bdie Entscheidung ist unanfechtbar.
(2) 1Der Rechtsanwalt ist über die in § 406f Abs.2 bezeichneten Befugnisse hinaus zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch soweit diese nicht öffentlich ist.
2aIhm ist bei richterlichen Vernehmungen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins die Anwesenheit zu gestatten, wenn dadurch nicht der
Untersuchungszweck gefährdet wird;
2bdie Entscheidung ist unanfechtbar.
3Für die Benachrichtigung gelten § 168c Abs.5 und § 224 Abs.1 entsprechend.
(3) 1§ 397a gilt entsprechend für
2Im vorbereiteten Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
§§§
zu § 406h StPO |
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§ 406h wurde neu gefasst, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.22 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
Bisheriger Wortlaut:
Der Verletzte soll auf seine Befugnisse nach den §§ 406d, 406e, 406f und 406g sowie auf seine Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 395) und die Bestellung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Beistand zu beantragen (§ 397a), hingewiesen werden.
§ 406g wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.32 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Verletzte ist auf seine Befugnisse nach den §§ 406d, 406e, 406f und 406g sowie auf seine Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 395) und die Bestellung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Beistand zu beantragen (§ 397a), hinzuweisen.
(2) Der Verletzte oder sein Erbe ist in der Regel und so früh wie möglich darauf hinzuweisen, dass und in welcher Weise er einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts geltend machen kann.
(3) Der Verletzte soll auf die Möglichkeit, Unterstützung und Hilfe auch durch Opferhilfeeinrichtungen zu erhalten, hingewiesen werden.
(4) § 406d Abs.3 Satz 1 gilt jeweils entsprechend.
§§§
§§§
zum Buch 2 Abschnitt 8 StPO |
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Der bisherige Abschnitt 7 wurde neuer Abschnitt 8, mit Wirkung vom 28.08.02 durch Art.2 Nr.4b des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3344)
§§§
zu § 408a StPO |
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§ 380 Abs.1 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.17 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 409 StPO |
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§ 409 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 411 StPO |
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§ 411 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.18 a) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 418 StPO |
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§ 418 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.18 a) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§ 418 Abs.3 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.18 b) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 443 StPO |
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In § 433 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde nach der Angabe „100“ die Angabe „ , den §§ 129 oder 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs.1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.3 Nr.5 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)
In § 433 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurden die Angabe „§ 52a Abs.1 bis 3, § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes“ durch die Angabe „§§ 51, 52 Abs.1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs.5, 6 des Waffengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.6 Nr.2 des Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.02 (BGBl_I_02,3970)
In § 443 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde die Angabe „§ 52a Abs.1 bis 3, § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes“ durch die Angabe „§§ 51, 52 Abs.1 Nr.1, 2 Buchstabe c und d, Abs.5, 6 des Waffengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.6 Nr.2 des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes vom 11.10.02 (BGBl_I_02,3970)
In § 443 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde nach der Angabe „§§ 81 bis 83 Abs. 1,“ die Angabe „§ 89a,“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.3 Nr.6 iVm Art.6 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)
In § 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wurde vor der Angabe „§§ 51“ das Wort „den“ eingefügt und wurden die Wörter „§ 34 Abs.1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.2 Abs.9 Nr.2 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 06.06.13 (BGBl_I_13,1482)
§§§
zu § 453 StPO |
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§ 453 Absatz 1 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)
§§§
zu § 453c StPO |
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In § 453c Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „115a und § 119“ durch die Angabe „115a, 119 und 119a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§§§
zu § 454 StPO |
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§ 454 Abs.2 Satz 3 bis 6 wurden durch den neuen Satz 3 ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.02 durch Art.2 Nr.5 des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3344)
In § 454 Abs.1 Satz 4 Nr.3 wurde die Angabe „§ 57 Abs.6“ durch die Angabe „§ 57 Abs.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.14 Nr.7 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In § 454 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.2 Nr.5 iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
Bisheriger Wortlaut:
In § 454 Absatz 4 Satz 1 wurde nach dem Wort „sind“ die Angabe „§ 246a Absatz 2,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)
§§§
zu § 454a StPO |
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In § 454a Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 57 Abs.3 Satz 1 in Verbindung mit § 56f“ durch die Angabe „§ 57 Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.14 Nr.8 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zu § 454b StPO |
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§ 454b Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.14 Nr.9 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
zu § 459a StPO |
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§ 459a Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.14 Nr.10 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 462 StPO |
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§ 462 Absatz 2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.13 durch Art.6 Nr.7 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.13 (BGBl_I_13,935)
§§§
zu § 462a StPO |
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§ 452a Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.2 Nr.6 iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
§§§
zu § 463 StPO |
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In § 463 Abs.5 wurde die Angabe „§ 67d Abs.5“ durch die Angabe „§ 67d Abs.5 und 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.07.04, durch Art.2 Nr.3 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1838)
In § 463 Abs.5 wurde nach der Angabe „67g“ wird die Angabe „ , 67h“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
In § 463 Abs.5 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
§ 463 Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)
Bisheriger Wortlaut
§ 463 Abs.4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)
§ 463 bisherige Absätze 4 und 5 wurden Absätze 5 und 6, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)
§ 463 bisheriger Absatz 6 wurden Absatz 7 und in ihm wurde die Angabe „§ 67d Abs.2, 4“ durch die Angabe „§ 67d Abs.2 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)
In § 463 Abs.3 Satz 4 wurden die Wörter „aufgrund seines Hanges“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.2 Nr.7 iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
In § 463 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „unabhängig von den dort genannten Straftaten in den Fällen des § 67d Abs.2 und 3, des § 67c Abs.1 und des § 72 Abs.3 des Strafgesetzbuches“ durch die Wörter „in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.13 durch Art.3 Nr.1 iVm Art.9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2425)
In § 463 Abs.3 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.13 durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2425)
Bisheriger Wortlaut:
5Dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für das Verfahren nach Satz 4 einen Verteidiger.
§ 463 Absatz 8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.06.13 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2425)
§§§
zu § 463a StPO |
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§ 463a Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
§ 463a Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
§ 463a bisheriger Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.2 Nr.3 c) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
§ 463a Abs.4 wurde eingefügt und der bisherige Abs.4 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.2 Nr.8 iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)
§§§
zu § 463b StPO |
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In § 463b Abs.3 Satz 2 wurden die Angabe „§ 883 Abs.2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs.1 und 4 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913“ durch die Angabe „§ 883 Abs.2 und 3“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13 durch Art.4 Abs.7 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 464b StPO |
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§ 464b Sätze 2 und 3 neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.16 Nr.4 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
§§§
zu § 464c StPO |
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In § 464c wurden die Wörter „taub oder stumm“ durch die Wörter „hör- oder sprachbehindert“ ersetzt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.16 Nr.5 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
§§§
zu § 468 StPO |
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§ 468 wurden die Wörter „oder Körperverletzungen“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.19 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 473 StPO |
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§ 473 Abs.1 Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.23 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)
§§§
zu § 473a StPO |
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§ 473a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.33 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
§§§
zu Buch 8 StPO |
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In der Überschrift zum Buch 8 wurde das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
§§§
zu Buch 8 Abschnitt 1 StPO |
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In der Überschrift zum Ersten Abschnitt des Buch 8 wurde das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
§§§
zu § 474 StPO |
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In § 474 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 wurde jeweils das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
§§§
zu § 476 StPO |
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In § 476 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1, Abs.3 und 4 Satz 1 und 2, Abs.5 Satz 1 und 2, Abs.6 Satz 1, Abs.7 Satz 1 und 2, und Abs.8 wurde jeweils das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
§§§
zu § 477 StPO |
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In § 477 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „100c Abs.1 Nr. 2 und 3, §§“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)
§ 477 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
2Informationen, die erkennbar durch eine Maßnahme nach den §§ 98a, 100a, (1) 110a und 163f ermittelt worden sind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, zur Abwehr von erheblichen Gefahren und für die Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, übermittelt werden.
3Eine Verwendung nach § 476 ist zulässig, wenn Gegenstand der Forschung eine der in Satz 2 genannten Vorschriften ist.
4§ 481 bleibt unberührt.
In § 477 Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
In § 477 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Zwecke des Strafverfahrens“ die Wörter „ , auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§§§
zu § 478 StPO |
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In § 478 Abs.1 Satz 5 wurde das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
In § 478 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „durch das nach § 162 zuständige Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.34 a) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
In § 478 Abs.3 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.34 b) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Entscheidung des Vorsitzenden ist unanfechtbar.
In § 478 Abs.1 Satz 5 wurden nach dem Wort „zulässig“ ein neuer Halbsatz Wörter eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.10 des Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21.07.12 (BGBl_I_12,1566)
§§§
zu § 479 StPO |
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In § 479 Abs.1 wurden nach dem Wort „Strafverfolgung“ die Wörter „sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten“ eingefügt mit Wirkung vom 01.10.02 durch Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Ordnungswidrigkeitenverfahrensrechts vom 26.07.02 (BGBl_I_02,2864) iVm der Berichtigung vom 06.09.02 (BGBl_I_02,3516)
In § 479 Abs.1 und 2 wurde jeweils das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
§§§
zu § 480 StPO |
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In § 480 wurde das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
§§§
zu § 481 StPO |
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In § 481 Abs.1 Satz 1 und 2 wurde das Wort „Informationen“ jeweils durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
In § 481 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Strafverfolgungsbehörden“ die Wörter „und Gerichte“ und nach dem Wort „übermitteln“ die Wörter „oder Akteneinsicht gewähren“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.09, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.10 des Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21.07.12 (BGBl_I_12,1566)
§ 481 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.10.09, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.10 des Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21.07.12 (BGBl_I_12,1566)
§§§
zu § 484 StPO |
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§ 484 Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.1 a) des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)
In § 484 Abs.1 Nr.4 wurde die Wörter „und die nähere Bezeichnung der Straftaten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.1 b) des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)
§§§
zu § 488 StPO |
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§ 488 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.2 a) des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)
§§§
zu § 491 StPO |
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§ 491 Abs.1 Satz 2 bis 6 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.3 a) des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)
§ 491 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.3 b) des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Eine Auskunft an Nichtverfahrensbeteiligte unterbleibt auch, wenn hierdurch der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
2Liegen diese Voraussetzungen vor, bedarf die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner Begründung.
3§ 19 Abs.5 Satz 2 und Abs.6 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
§ 491 Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.2 c) des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)
§§§
zu § 492 StPO |
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§ 492 Abs.3 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.6 Nr.3 a) des Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.02 (BGBl_I_02,3970)
In § 492 Abs.6 Satz 1 wurden nach dem Wort „unbeschadet“ die Wörter „des Absatzes 3 Satz 3 und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.6 Nr.3 b) des Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.02 (BGBl_I_02,3970)
§ 492 Abs.2 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.4 a) des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)
In § 492 Abs.2 Nr.4 wurden die Wörter „und die nähere Bezeichnung der Straftaten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.4 b) des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)
§ 492 Abs.4a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.4 c) des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)
In § 492 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Abs.5 Nr.1 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz vom 17.12.06 (BGBl_I_06,3171)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister geführt.
In § 492 Abs.3 Satz 3 1.Halbsatz wurde das Wort „bleibt“ durch die Wörter „und § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes bleiben“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09, durch Art.3 Abs.1 iVm Art.5 Abs.1 des Vierten Gesetes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (aF) (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2062)
§§§
zu § 493 StPO |
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§ 493 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.5 a) des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist für Übermittlungen nach § 492 Abs.3 Satz 2 an Staatsanwaltschaften zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, daß die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden.
§ 493 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.5 b) des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 494 StPO |
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In § 494 Abs.4 wurden nach dem Wort „bestimmt“ die Wörter „durch Rechtsverordnung“ eingefügt und die Wörter „in einer Errichtungsanordnung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.6 des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)
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zu § 495 StPO |
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§ 495 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.7 des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Über die Erteilung einer Auskunft aus dem Verfahrensregister nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.
(2) § 491 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
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