AsylVfG (5) | ||
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Gerichtsverfahren (F) |
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(1) aDie Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden;
bist der Antrag nach § 80 Abs.5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 36 Abs.3 Satz 1), ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben.
(2) 1Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben.
2§ 87b Abs.3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
3Der Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1 und die Folgen der Fristversäumung zu belehren.
4Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen der des § 38 Absatz 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c (2) aufschiebende Wirkung.
(2) (3) 1Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 60 Abs.8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs.2 widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung (1).
2Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung
subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 (3).
3§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt (1).
§§§
(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) 1Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
2Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) 1In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter.
2Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.
(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
§§§
(1) 1aIn Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab;
1bergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird.
2§ 74 Abs.2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
§§§
(1) 1Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar.
2Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen
die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder
offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) 1In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
2Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts findet nicht statt.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) 1Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von eines Monats (1) nach Zustellung des Urteils zu beantragen.
2Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen.
3Er muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
4In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
5Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) 1Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß, der keiner Begründung bedarf.
2Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.
3aLäßt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt;
3bder Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
§§§
(1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt in bezug auf Erklärungen und Beweismittel, die der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs.2 Satz 1 vorgebracht hat, § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(2) § 130 Abs.2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.
§§§
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
§§§
(1) 1Für das Klageverfahren gilt § 32a Abs.1 entsprechend.
2Das Ruhen hat auf den Lauf von Fristen für die Einlegung oder Begründung von Rechtsbehelfen keinen Einfluß.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (1) dem Gericht anzeigt, daß er das Klageverfahren fortführen will.
(3) Das Bundesamt unterrichtet das Gericht unverzüglich über die Erteilung und den Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (1).
§§§
1Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt.
2Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.
§§§
1In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts gewährt.
2Die Akten können dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder Geschäftsräume übergeben werden, wenn
ausgeschlossen werden kann, daß sich das Verfahren dadurch verzögert.
3Für die Versendung von Akten gilt Satz 2 entsprechend.
§§§
(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefaßt werden.
(2) 1Die Landesregierungen können bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden und deren Sitz bestimmten.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen.
3Die nach Satz 1 gebildeten Spruchkörper sollen ihren Sitz in räumlicher
Nähe zu den Aufnahmeeinrichtungen haben.
§§§
Das Gericht darf der Ausländerbehörde das Ergebnis eines Verfahrens formlos mitteilen.
§§§
(1) Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
§§§
Straf- und Bußgeldvorschriften (F) |
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet oder dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 (2) zu ermöglichen.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
für eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt oder
wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf Ausländern handelt.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
handelt.
(5) 1In den Fällen des Absatzes 3 Nr.1 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.
2In den Fällen des Absatzes 3 Nr.2 sind die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.
(6) Wer die Tat nach Absatz 1 zugunsten eines Angehörigen im Sinne des § 11 Abs.1 Nr.1 des Strafgesetzbuches begeht, ist straffrei.
§§§
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84 Abs.1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.
§§§
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 50 Abs.6, auch in Verbindung mit § 71a Abs.2 Satz 1, sich nicht unverzüglich zu der angegebenen Stelle begibt,
wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs.3, zuwiderhandelt,
einer vollziehbaren Auflage nach § 60 Abs.1, auch in Verbindung mit § 71a Abs.3, mit der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verboten oder beschränkt wird, zuwiderhandelt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 60 Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 71a Abs.3, nicht rechtzeitig nachkommt oder
entgegen § 61 Abs.1, auch in Verbindung mit § 71a Abs.3, eine Erwerbstätigkeit ausübt.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs.3, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§§§
Schlußvorschriften (F) |
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(1) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:
1Bereits begonnene Asylverfahren sind nach bisher geltendem Recht zu Ende
zu führen, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt seine
Entscheidung an die Ausländerbehörde zur Zustellung abgesandt hat.
2Ist das
Asylverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestandskräftig
abgeschlossen, ist das Bundesamt für die Entscheidung, ob
Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen, und für
den Erlaß einer Abschiebungsandrohung nur zuständig, wenn ein erneutes
Asylverfahren durchgeführt wird.
Über Folgeanträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden sind, entscheidet die Ausländerbehörde nach bisher geltendem Recht.
Bei Ausländern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Asylantrag gestellt haben, richtet sich die Verteilung auf die Länder nach bisher geltendem Recht.
(2) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:
aIn den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und 2 richtet sich die Klagefrist nach
bisher geltendem Recht;
bdie örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
bestimmt sich nach § 52 Nr.2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt richtet sich nach bisher geltendem Recht, wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegeben worden ist.
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach bisher geltendem Recht, wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
Hat ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegter Rechtsbehelf nach bisher geltendem Recht aufschiebende Wirkung, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung keine Anwendung.
Ist in einem gerichtlichen Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Aufforderung nach § 33 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991 (BGBl.I S.869), geändert durch Artikel 7 § 13 in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes vom 12.September 1990 (BGBl.I S.2002), erlassen worden, gilt insoweit diese Vorschrift fort.
§§§
(1) 1Soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 26a und 34a auch für Ausländer, die vor dem 1.Juli 1993 einen Asylantrag gestellt haben.
2Auf Ausländer, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem in der Anlage I bezeichneten Staat eingereist sind, finden die §§ 27, 29 Abs.1 und 2 entsprechende Anwendung.
(2) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:
§ 10 Abs.2 Satz 2 und 3, Abs.3 und 4 findet Anwendung, wenn der Ausländer insoweit ergänzend schriftlich belehrt worden ist.
§ 33 Abs.2 gilt nur für Ausländer, die nach dem 1.Juli 1993 in ihren Herkunftsstaat ausreisen.
Für Folgeanträge, die vor dem 1.Juli 1993 gestellt worden sind, gelten die Vorschriften der §§ 71 und 87 Abs.1 Nr.2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.
(3) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:
Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt richtet sich nach dem bis zum 1.Juli 1993 geltenden Recht, wenn der Verwaltungsakt vor diesem Zeitpunkt bekanntgegeben worden ist.
Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach dem bis zum 1.Juli 1993 geltenden Recht, wenn die Entscheidung vor diesem Zeitpunkt verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
§ 76 Abs.4 findet auf Verfahren, die vor dem 1.Juli 1993 anhängig geworden sind, keine Anwendung.
Die Wirksamkeit einer vor dem 1.Juli 1993 bereits erfolgten Übertragung auf den Einzelrichter bleibt von § 76 Abs.5 unberührt.
§ 83 Abs.1 ist bis zum 31.Dezember 1993 nicht anzuwenden.
§§§
In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem 1.September 2004 anhängig geworden sind, gilt § 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter.
§§§
(1) (3) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren bestimmen, insbesondere für
Entscheidungen über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen anderer Staaten,
den Informationsaustausch mit anderen Staaten und der Europäischen Gemeinschaft sowie Mitteilungen an die betroffenen Ausländer und
die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich von Fingerabdrücken der betroffenen Ausländer.
(2) (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten für die Bescheinigung nach § 63 festzulegen.
(3) (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des Landes übertragen.
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(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) (1) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
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