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Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. EG Nr. L 328 S. 17),
Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr.L 251 S.12),
Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr.L 321 S.26),
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S.44),
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/380/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 229 S.35),
Richtlinie 2004/81/EG vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (ABl. EU Nr. L 261 S.19),
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S.18),
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr.L 304 S.12),
Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S.12),
Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. EU Nr. L 289 S.15),
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr.L 326 S.13).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S.98),
Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24).
Ferner dient dieses Gesetz der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr.810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S.1).
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S.9).
§§§
zu Abschnitt 1 AsylVfG |
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Die Überschrift des Abschnitts 1 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 1 AsylVfG |
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In § 1 Abs.1 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.2 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 1 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.2 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9.Juli 1990 (BGBl.I S.1354),
für Ausländer im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.Juli 1980 (BGBl.I S.1057), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl.I S.1354).
§ 1 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs.1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat beantragen, in dem ihnen die in § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (1) bezeichneten Gefahren drohen.
§ 1 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (3) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs.1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.Juli 1951 (BGBl.1953 II S.559) beantragen.
§§§
zu Abschnitt 2 AsylVfG |
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Die Überschrift des Abschnitts 2 einschließlich der Unterabschnitts wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 2 AsylVfG |
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In § 2 Abs.1 wurden die Wörter „vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559)“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
zum Unterabschnitt 2 AsylVfG |
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Die Überschrift des Unterabschnitts 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 3 AsylVfG |
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In § 3 wurden nach dem Wort „Bundesamt“ die Wörter „für Migration und Flüchtlinge“ eingefügt sowie die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1) oder ein Gericht unanfechtbar festgestellt hat, daß ihm in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, die in § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (1) bezeichneten Gefahren drohen.
§ 3 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist.
§§§
zu § 3a AsylVfG |
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§ 3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 3b AsylVfG |
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§ 3b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 3c AsylVfG |
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§ 3c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 3d AsylVfG |
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§ 3d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 3e AsylVfG |
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§ 3e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 4 AsylVfG |
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In § 4 Satz 1 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.3a a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 4 Satz 2 wurden nach dem Wort „Auslieferungsverfahren“ die Wörter „sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.3a b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
1Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (1) rechtserheblich ist.
§ 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen
Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft rechtserheblich ist (3).
2Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes (2).
§§§
§ 4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zum Abschnitt 3 AsylVfG |
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Die Überschrift des Abschnitts 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 5 AsylVfG |
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§ 5 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.4 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
§ 5 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.04, durch Art.3 Nr.4 b) iVm Art.15 Abs.2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(2) (2) 1Über den einzelnen Asylantrag einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 des Ausländergesetzes vorliegen, entscheidet ein insoweit weisungsungebundener Bediensteter des Bundesamtes.
2Der Bedienstete muß mindestens Beamter des gehobenen Dienstes oder vergleichbarer Angestellter sein.
3Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch lebensältere Beamte des mittleren Dienstes zulassen, die sich durch Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auszeichnen und besondere Berufserfahrung besitzen.
§ 5 bisherige Absätze 3, 4 und 5 wurden Absätze 2, 3 und 4, mit Wirkung vom 01.09.04, durch Art.3 Nr.4 c) iVm Art.15 Abs.2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 5 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Feststellungen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,“ durch die Wörter „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt und nach dem Wort „Flüchtlinge“ wird die Angabe „(Bundesamt)“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 5 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „einschließlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 6 AsylVfG |
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§ 6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.04, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.15 Abs.2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(1) Beim Bundesamt wird ein Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten bestellt.
(2) 1Der Bundesbeauftragte kann sich an den Asylverfahren vor dem Bundesamt und an Klageverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligen.
2Ihm ist cGelegenheit zur Äußerung zu geben.
3Gegen Entscheidungen des Bundesamtes kann er klagen.
(3) 1Der Bundesbeauftragte wird vom Bundesministerium des Innern berufen und abberufen.
2Er muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst
haben.
(4) Der Bundesbeauftragte ist an Weisungen des Bundesministeriums des Innern gebunden.
§ 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
§§§
zu § 7 AsylVfG |
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§ 7 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.6 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
zu § 8 AsylVfG |
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In § 8 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.19 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 8 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.30 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
In § 8 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Ausländergesetzes“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.7 a) aa) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 8 Abs.3 Satz 3 wurde die Angabe „§ 77 Abs.1 bis 3 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 88 Abs.1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.7 a) bb) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 8 Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.7 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
zu § 9 AsylVfG |
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§ 5 Abs.1 bis 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.7 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(1) Der Ausländer kann sich an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen wenden.
(2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen auf dessen Ersuchen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge seine Entscheidungen und deren Begründungen.
(3) 1Sonstige Angaben, insbesondere die vorgetragenen Verfolgungsgründe dürfen, außer in anonymisierter Form, nur übermittelt werden, wenn sich der Ausländer selbst an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen gewandt hat oder die Einwilligung des Ausländers anderweitig nachgewiesen ist.
2Der Einwilligung des Ausländers bedarf es nicht, wenn dieser sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält und kein Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Interessen des Ausländers entgegenstehen.
§ 5 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.7 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
zu § 10 AsylVfG |
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§ 10 Absatz 3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Betreiben Eltern oder Elternteile mit ihren minderjährigen ledigen Kindern oder Ehegatten jeweils ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefaßt und einem Ehegatten oder Elternteil zugestellt werden.
§§§
zu § 11a AsylVfG |
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§ 11a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.8 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
zu Abschnitt 4 AsylVfG |
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Der bisherige Zweite Abschnitt wurde Abschnitt 4 und der bisherige Erste Unterabschnitt wurde Unterabschnitt 1, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.13 und 14 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 12 AsylVfG |
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In § 12 Abs.3 wurde das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.18 Nr.1 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 13 AsylVfG |
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In § 13 Abs.1 und 2 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.51 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 13 Abs.2 wurden die Wörter „Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,“ durch die Wörter „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.8 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 13 Absatz 1 wurden die Wörter „in dem ihm die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen“ durch die Wörter „in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§ 13 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2) als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt.
§§§
zu § 14 AsylVfG |
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§ 14 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.9 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 14 Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „eine Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „einen Aufenthaltstitel“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.9 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 14 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.9 c) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (3) Ausländer, die als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32a des Ausländergesetzes besitzen, können keinen Asylantrag stellen.
§ 14 bisheriger Abs.4 wurde Abs.3 und in Satz 1 Nr.3 wurde die Angabe „§ 57 Abs.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 62 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.9 d) aa) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 14 neuer Abs.3 Nr.4 wurde die Angabe „§ 57 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 62 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.9 d) bb) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 14 neuer Abs.3 Nr.5 wurde die Angabe „§ 57 Abs.2 Satz 1 Nr.2 bis 5 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 62 Abs.2 Satz 1 Nr.2 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.9 d) cc) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 14 Abs.3 Satz 1 Nr.4 wurde das Wort „Aufenthaltsgenehmigung“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.9 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 14 Abs.3 Satz 1 Nr.5 wurde die Angabe „Nr. 2 bis 5“ durch die Angabe „Nr.1a bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.9 a) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 14 Abs.3 Satz 3 wurden nach den Wörtern „es sei denn,“ die Wörter „es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.9 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 14 Absatz 3 Nummer 3 wurde die Angabe „§ 62 Abs.1“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.4 Nr.1 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 14 Absatz 4 und 5 wurde jeweils die Angabe „§ 62 Abs.2“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.4 Nr.1 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
zu § 14a AsylVfG |
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§ 14a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.10 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 14a Abs.1 wurden vor den Wörtern „im Besitz“ die Wörter „freizügigkeitsberechtigt oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.10 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 14a Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „Satz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.10 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 14a Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.10 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 14a Absatz 3 wurde das Wort „jederzeit“ wird durch die Wörter „bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes“ und die Wörter „politische Verfolgung droht“ werden durch die Wörter „Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 und kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 drohen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§ 14a Absatz 3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 15 AsylVfG |
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In § 15 Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „eine Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „ein Aufenthaltstitel“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.11 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 15 Abs.3 Nr.2 wurde das Wort „Aufenthaltsgenehmigungen“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.11 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 16 AsylVfG |
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§ 16 Abs.4a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.7 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§ 16 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.4 Nr.2 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
§ 16 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.4 Nr.2 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
§ 16 Abs.2 wurde anstelle der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „den Absätzen 1 und 1a“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.4 Nr.2 c) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
§ 16 Abs.3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.4 Nr.2 d) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach Absatz 1 gewonnenen Fingerabdruckblätter zum Zwecke der Identitätssicherung.
2Es darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben aufbewahrte erkennungsdienstliche Unterlagen verwenden.
3Das Bundeskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behörden den Grund der Aufbewahrung dieser Unterlagen nicht mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.
(4) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gewonnenen Unterlagen werden vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt und gesondert gekennzeichnet.
2Entsprechendes gilt für die Verarbeitung in Dateien.
In § 16 Abs.4a Satz 1 wurde Wort „gewonnenen“ durch das Wort „erhobenen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.4 Nr.2 e) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
In § 16 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „gewonnenen Unterlagen“ durch die Wörter „erhobenen Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.4 Nr.2 f) aa) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
In § 16 Abs.5 Satz 2 wurde das Wort „Unterlagen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.4 Nr.2 f) bb) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
§ 16 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.4 Nr.2 g) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
Bisheriger Wortlaut
(6) 1Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen sind zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten.
2Die entsprechenden Daten sind zu löschen.
§§§
zu § 17 AsylVfG |
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In § 17 Abs.1 wurden die Wörter „in der der Ausländer sich mündlich verständigen kann“ durch die Wörter „deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.12 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
zu Unterabschnitt 2 AsylVfG |
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Der bisherige Zweite Unterabschnitt wurde Unterabschnitt 2, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu Unterabschnitt 2 AsylVfG |
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Der bisherige Zweite Unterabschnitt wurde Unterabschnitt 2, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.13 und 14 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 18 AsylVfG |
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§ 18 Abs.2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.13 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
2. die Voraussetzungen des § 27 Abs.1 oder 2 offensichtlich vorliegen oder
In § 18 Abs.4 Nr.1 wurden nach den Wörtern „auf Grund“ die Wörter „von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.13 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
zu § 18a AsylVfG |
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In § 18a Abs.6 Nr.2 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.14 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 18a Abs.6 Nr.3 wurde der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.14 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 18a Abs.6 Nr.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.14 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
zu § 19 AsylVfG |
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In § 19 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 61 Abs.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 57 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.12 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 14 Absatz 3Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 57 Abs.1“ die Angabe „und 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
zu § 20 AsylVfG |
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§ 20 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.13 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 22 AsylVfG |
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§ 22 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.14 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
zu § 22a AsylVfG |
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In § 22a Satz 1 wurden nach den Wörtern „auf Grund“ die Wörter „von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.15 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
zu Unterabschnitt 3 AsylVfG |
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Der bisherige Dritte Unterabschnitt wurde Unterabschnitt 3, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 23 AsylVfG |
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§ 23 bisheriger Text wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.15 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 23 Abs.2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.15 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
zu § 24 AsylVfG |
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In § 24 Abs.2 wurden die Wörter „Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“ durch die Wörter „die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs.2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.16 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 24 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.16 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 24 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs.2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen“ durch die Wörter „ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.2 bis 5 oder Abs.7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.16 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 24 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.16 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über die getroffene Entscheidung und die von dem Ausländer vorgetragenen oder sonst erkennbaren Gründe für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen.
§ 24 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.16 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 24 Absatz 1 Satz 5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
In § 24 Absatz 2 wurden die Wörter „§ 60 Abs.2 bis 5 oder Abs.7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
In § 24 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b wurden die Wörter „Buchstabe a bis d“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.18 c) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 25 AsylVfG |
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§ 25 Abs.7 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.17 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 25 Absatz 1 Satz 1 wurde das Wort „politischer“ gestrichen und werden nach dem Wort „Verfolgung“ die Wörter „oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.19 a) aa) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
In § 25 Absatz 1 Satz 2 wurde nach dem Wort „Flüchtling“ ein Komma und werden die Wörter „auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.19 a) bb) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
In § 25 Absatz 6 Satz 2 wurde nach dem Wort „Landes“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder des Sonderbevollmächtigten für Flüchtlingsfragen beim Europarat“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 26 AsylVfG |
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§ 26 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.17 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 26 Absatz 1 wurden nach den Wörtern „Asylberechtigten wird“ die Wörter „auf Antrag“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.17 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 26 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.17 c) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Absatz 1 Nr.3 und 4 gilt entsprechend für die im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten.
2Für im Bundesgebiet nach der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder ist der Asylantrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu stellen.
§ 26 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.17 d) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 26 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.18 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
§ 26 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.18 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
§ 26 Abs.3 wurde neuer Satz vorangestellt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.18 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 26 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.18 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(4) (4) 1Ist der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt worden, wurde für ihn aber unanfechtbar
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt,
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
2An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Feststellung,
dass für den Ehegatten und die Kinder die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
§ 26 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Ehegatte eines Asylberechtigten wird als Asylberechtigter auf Antrag (2) anerkannt, wenn
die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist,
die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(2) (3) 1Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
2...(6)
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ehegatten
und Kinder, die die Voraussetzungen des § 60 Abs.8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs.2 erfüllen (7).
2Absatz 2 gilt nicht für Kinder eines Ausländers, der nach Absatz 2 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.
(4) (8) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Ehegatten und Kinder von Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, entsprechend anzuwenden.
2An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
§§§
§§§
zu § 26a AsylVfG |
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In § 26a Abs.1 Satz 3 Nr.1 wurden die Wörter „einer Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „eines Aufenthaltstitels“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.52 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 26a Abs.1 Satz 3 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.19 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
In § 26a Abs.2 wurde das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.19 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
zu § 27a AsylVfG |
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§ 27a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.20 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
zu § 28 AsylVfG |
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§ 28 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.18 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 28 Absatz 2 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.18 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 28 Abs.2 wurde Absätze 1a und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.21 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(2) (2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag und stützt er sein Vorbringen auf Umstände im Sinne des Absatzes 1, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages entstanden sind, und liegen im Übrigen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens vor, kann in diesem in der Regel die Feststellung, dass ihm die in § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen, nicht mehr getroffen werden.
In § 28 Absatz 1a wurden die Wörter „Eine Bedrohung nach § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 29 AsylVfG |
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§ 29 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.22 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Ein Asylantrag ist ferner unbeachtlich, wenn auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Vertragsstaat, der ein sicherer Drittstaat (§ 26a) ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder die Zuständigkeit übernimmt.
2§ 26a Abs.1 bleibt unberührt.
§§§
zu § 29a AsylVfG |
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In § 29a Abs.2 wurden nach dem Wort „sind“ die Wörter „die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.23 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
zu § 30 AsylVfG |
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In § 30 Abs.1 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.19 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 30 Absatz 3 Nr.5 wurde am Ende das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.19 b) aa) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 30 Absatz 3 Nr.6 wurden die Angabe „§ 47 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes“ und am Ende der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.19 b) bb) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 30 Absatz 3 Nr.7 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.19 b) cc) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 30 Abs.4 wurde die Angabe „§ 51 Abs.3 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.8 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.19 c) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 30 Abs.1 wurden die Wörter „des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.24 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 30 Abs.3 Nr.7 wurden nach den Wörtern „gestellt wird“ die Wörter „oder nach § 14a als gestellt gilt“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.24 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 30 Abs.4 wurden die Wörter „des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „des § 60 Abs.8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.24 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 30 Absatz 2 wurden die Wörter „oder einer kriegerischen Auseinandersetzung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 31 AsylVfG |
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In § 31 Abs.2 Satz 1 und 2 wurde jeweils die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.20 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 31 Absatz 3 Satz 1 wurden die Wörter „Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“ durch die Wörter „die Voraussetzungen des § 60 Abs.2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.20 b) aa) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 31 Absatz 3 Satz 2 Nr.2 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.20 b) bb) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 31 Absatz 4 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.20 c) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 31 Abs.5 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 und § 53 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.1 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.20 d) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 31 Abs.1 Satz 2 wurde nach dem Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.25 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 31 Abs.1 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.25 a) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 31 Abs.1 neuer Satz 4 wurde nach der Angabe „§ 26a“ die Angabe „oder § 27a“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.25 a) cc) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 31 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.25 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1In Entscheidungen über beachtliche Asylanträge und nach § 30 Abs.5 ist ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (1) vorliegen und ob der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird.
2Von letzterer Feststellung ist abzusehen, wenn der Antrag auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (1) beschränkt war.
In § 31 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7“ durch die Angabe „§ 60 Abs.2 bis 5 oder Abs.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.25 c) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 31 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.25 c) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
2Davon kann abgesehen werden, wenn
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (3) festgestellt wird oder
der Asylantrag nach § 29 Abs.3 unbeachtlich ist.
§ 31 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.25 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 als Asylberechtigter anerkannt, soll von den Feststellungen zu § 60 Abs.1 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (5) abgesehen werden.
§ 31 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.25 e) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 31 Absatz 1 Satz 3 wurden die Wörter „die Flüchtlingseigenschaft“ durch die Wörter „internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ sowie die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
In § 31 Absatz 2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Flüchtlingseigenschaft“ die Wörter „oder der subsidiäre Schutz“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.23 b) aa) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§ 31 Absatz 2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.23 b) bb) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
Bisheriger Wortlaut:
In § 31 Absatz 3 Satz 1 wurden die Wörter „§ 60 Abs.2 bis 5 oder Abs.7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.23 c) aa) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
In § 31 Absatz 3 Satz 2 wurden die Wörter „die Flüchtlingseigenschaft“ durch die Wörter „internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.23 c) bb) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
In § 31 Absatz 4 Satz 2 wurden die Wörter „§ 26 Abs.1 bis 3 bleibt § 26 Abs.4“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 bis 4 bleibt § 26 Absatz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.23 d) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§ 31 Absatz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.23 e) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
Bisheriger Wortlaut:
(5) (12) 1Wird ein Ausländer nach § 26 Abs.1 oder Abs.2 als Asylberechtigter anerkannt, soll von
den Feststellungen zu § 60 Abs.2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes und der Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.4 abgesehen werden.
2Wird einem Ausländer nach § 26 Abs.4 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt,
soll von den Feststellungen zu § 60 Abs.2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
§§§
zu § 32 AsylVfG |
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§ 32 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.21 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
aIm Falle der Rücknahme des Asylantrages stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, daß das Asylverfahren eingestellt ist und ob Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen;
bin den Fällen des § 33 ist nach Aktenlage zu
entscheiden.
In § 32 Satz 1 wurden die Wörter „die in § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen“ durch die Wörter „ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.2 bis 5 oder Abs.7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.26 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 32 Satz 1 wurden die Wörter „§ 60 Abs.2 bis 5 oder Abs.7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 32a AsylVfG |
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§ 32a Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.22 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
In § 32a Abs.2 wurde das Wort „Aufenthaltsbefugnis“ durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.22 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
zu § 33 AsylVfG |
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In § 33 Abs.3 Satz 3 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1, § 53 Abs.1, 2 und 4 sowie die §§ 57 und 60 Abs.4 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.1 bis 3 und 5 sowie § 62 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.23 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
zu Unterabschnitt 4 AsylVfG |
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Der bisherige Vierte Unterabschnitt wurde Unterabschnitt 4, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 34 AsylVfG |
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In § 34 Abs.1 Satz 1 wurden die Angabe „§§ 50 und 51 Abs.4 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§§ 59 und 60 Abs.10 des Aufenthaltsgesetzes“ und die Wörter „keine Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „keinen Aufenthaltstitel“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.24 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 34 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „wird und“ durch die Wörter „und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und er“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.27 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 34 Absatz 1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.4 Nr.3 a) aa) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Bundesamt erläßt nach den §§ 59 und 60 Abs.10 des Aufenthaltsgesetzes (1) die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und er (2) keine keinen Aufenthaltstitel (1) besitzt.
§ 34 Absatz 1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.4 Nr.3 a) bb) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 34 Absatz 2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.4 Nr.3 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
In § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wurden die Wörter „§ 60 Absatz 2 bis 5 und 7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 und 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 34a AsylVfG |
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In § 34 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.51 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 34a Abs.1 Satz 1 wurden nach der Angabe „(§ 26a)“ die Wörter „oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a)“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.28 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 34a Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.28 a) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 34a Abs.4 wurden die Wörter „in den sicheren Drittstaat“ durch die Wörter „nach Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.28 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 34a Absatz 1 Satz 2 wurden die Wörter „auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt“ durch die Wörter „in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.27 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§ 34a Absatz 2 wurde neu gefasst , mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.27 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Abschiebung nach Absatz 1 (4) darf nicht nach § 80 oder § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung ausgesetzt werden.
§§§
zu § 35 AsylVfG |
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§ 35 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.29 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
2In den Fällen des § 29 Abs.3 Satz 1 droht es die Abschiebung in den anderen Vertragsstaat an.
§§§
zu § 37 AsylVfG |
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In § 37 Absatz 2 wurden die Wörter „einen Monat“ durch die Angabe „30 Tage“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.4 Nr.4 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
zu § 38 AsylVfG |
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In § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „einen Monat“ durch die Angabe „30 Tage“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.4 Nr.4 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
In § 38 Absatz 3 wurden nach dem Wort „Klage“ die Wörter „oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 39 AsylVfG |
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In § 39 Abs.2 wurden die Wörter „Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“ durch die Wörter „die Voraussetzungen des § 60 Abs.2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.25 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 39 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Anerkennung“ die Wörter „als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.30 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 39 Abs.2 wurde die Angabe „§ 60 Abs.2 bis 7“ durch die Angabe „§ 60 Abs.2 bis 5 oder Abs.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.30 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 39 Absatz 1 Satz 2 wurden die Wörter „einen Monat“ durch die Angabe „30 Tage“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.4 Nr.4 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§ 39 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Hat das Verwaltungsgericht die Anerkennung als Asylberechtigter
oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2) aufgehoben, erläßt das Bundesamt nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung unverzüglich die Abschiebungsandrohung.
2Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt 30 Tage (4).
(2) Hat das Bundesamt in der aufgehobenen Entscheidung von der Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs.2 bis 5 oder Abs.7 (3) des Aufenthaltsgesetzes (1) vorliegen, abgesehen, ist diese Feststellung nachzuholen.
§§§
§§§
zu § 40 AsylVfG |
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In § 40 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „eines Abschiebungshindernisses nach § 53 des Ausländergesetzes“ durch die Wörter „des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs.2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.26 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 40 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7“ durch die Angabe „§ 60 Abs.2 bis 5 oder Abs.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.31 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 40 Absatz 1 Satz 2 wurden die Wörter „§ 60 Abs.2 bis 5 oder Abs.7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.30 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
In § 40 Absatz 2 wurden die Wörter „der § 38 Abs.2 und § 39“ durch die Wörter „des § 38 Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.30 b) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 41 AsylVfG |
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§ 41 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.27 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Hat das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines
Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs.6 des Ausländergesetzes festgestellt, ist die
Abschiebung in den betreffenden Staat für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt.
2Die Frist beginnt im Falle eines Antrages nach § 80 Abs.5 der Verwaltungsgerichtsordnung oder der Klageerhebung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung, im übrigen mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes.
(2) 1Die Ausländerbehörde kann die Aussetzung der Abschiebung widerrufen.
2Sie entscheidet über die Erteilung einer Duldung nach Ablauf der drei Monate.
§§§
zu § 42 AsylVfG |
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In § 42 Satz 1 wurden die Wörter „von Abschiebungshindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes“ durch die Wörter „der Voraussetzungen des § 60 Abs.2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.28 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 42 Satz 2 wurden die Wörter „des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs.3 des Ausländergesetzes“ durch die Wörter „der Voraussetzungen des § 60 Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.28 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 42 Satz 1 wurde die Angabe „§ 60 Abs.2 bis 7“ durch die Angabe „§ 60 Abs.2 bis 5 oder Abs.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.32 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 42 Satz 1 wurden die Wörter „§ 60 Abs.2 bis 5 oder Abs.7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.31 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 43 AsylVfG |
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In § 43 Abs.1 wurden die Wörter „einer Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „eines Aufenthaltstitels“ und die Angabe „§ 42 Abs.2 Satz 2 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 58 Abs.2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.29 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 43 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „einer Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „eines Aufenthaltstitels“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.29 b) aa) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 43 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 69 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 81 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.29 b) bb) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 43 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „auch abweichend von § 55 Abs.4 des Ausländergesetzes“ gestrichen und Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.29 c) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 43 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.33 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
In § 43 Absatz 3 Satz 1 wurden die Wörter „Ehegatten oder Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder“ durch die Wörter „Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 43a AsylVfG |
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§ 43a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.30 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Solange ein Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf ihm keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.
2Ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ist unzulässig.
(2) Solange ein Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, finden auf ihn die §§ 54 und 55 Abs.3 des Ausländergesetzes keine Anwendung.
(3) 1Das Bundesministerium des Innern kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, daß die Abschiebung von Ausländern, auf die nach Absatz 2 der § 54 des Ausländergesetzes keine Anwendung findet, für die Dauer von längstens sechs Monaten ausgesetzt wird.
2Das Bundesamt setzt die Abschiebung entsprechend der Anordnung aus.
(4) Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, setzt das Bundesamt die Abschiebung vorübergehend aus, wenn diese sich als tatsächlich unmöglich erweist oder ein Aussetzungsgrund nach § 43 Abs.3 vorliegt.
(5) Für den Widerruf der Aussetzung und die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren Duldung ist die Ausländerbehörde zuständig, sobald der Ausländer nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§§§
zu § 43b AsylVfG |
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§ 43b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.30 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
1Für Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen verpflichtet sind, hat das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle für die Beschaffung der Heimreisedokumente im Wege der Amtshilfe Sorge zu tragen.
2Die erforderlichen Maßnahmen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu treffen.
§§§
zu Abschnitt 5 AsylVfG |
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Der bisherige Dritte Abschnitt wurde Abschnitt 5, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 45 AsylVfG |
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§ 45 Satz 2 wurde neugefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.30a des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
2Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote nach folgendem Schlüssel:
Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen |
Sollanteil v.H. |
In § 45 Satz 2 wurden die Wörter „der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung“ durch die Wörter „dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 46 AsylVfG |
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§ 46 Absatz 3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 47 AsylVfG |
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§ 47 Abs.4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.34 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 47 Absatz 1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 14 Abs.2 Nr.2“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 48 AsylVfG |
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In § 48 Nr.2 wurden nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.31 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 48 Nr.3 wurden die Wörter „einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz“ durch die Wörter „eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.32 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 48 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.35 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
2. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat (1) oder
§ 48 Nummer 2 wurde jeweils das Wort „unanfechtbar“ gestrichen und werden die Wörter „die Flüchtlingseigenschaft“ durch die Wörter „internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.37 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 49 AsylVfG |
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In § 49 Abs.1 wurden die Wörter „nach § 32a Abs.1 und 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsbefugnis“ durch die Wörter „eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.33 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
zu § 50 AsylVfG |
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In § 50 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde In Nummer 1 wird die Angabe „Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „die Voraussetzungen des § 60 Abs.2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.34 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 50 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde das Wort „oder“ durch das Wort „hat“ und einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.34 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 50 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.34 c) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 50 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde nach den Wörtern „dass der Asylantrag“ werden das Wort „unzulässig“ und ein Komma eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.36 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 50 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „§ 60 Abs.2 bis 7“ durch die Angabe „§ 60 Abs.2 bis 5 oder Abs.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.36 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wurden die Wörter „§ 60 Abs.2 bis 5 oder Abs.7“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7“ sowie die Wörter „des Ausländers, seines Ehegatten oder seines minderjährigen ledigen Kindes“ durch die Wörter „des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.38 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
In § 50 Absatz 4 Satz 5 wurden die Wörter „Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren“ durch die Wörter „Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.38 b) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 51 AsylVfG |
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In § 51 Absatz 1 wurden die Wörter „Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern“ durch die Wörter „Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.39 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 52 AsylVfG |
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In § 52 wurde nach der Angabe „§ 14 Abs.2 Nr.3“ die Angabe „ , des § 14a“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.37 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 52 wurde die Angabe „§ 14 Abs.2 Nr.3“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.40 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 53 AsylVfG |
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In § 53 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.51 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 53 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.38 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
2Das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht festgestellt hat, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (1)
vorliegen.
In § 53 Absatz 2 Satz 2 wurden die Wörter „die Flüchtlingseigenschaft“ durch die Wörter „internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.41 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
In § 53 Absatz 2 Satz 3 wurden die Wörter „den Ehegatten und die minderjährigen Kinder des Ausländers“ durch die Wörter „die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.41 b) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zum Abschnitt 6 AsylVfG |
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Die Überschriften des Vierten Abschnitts und seines Ersten Unterabschnitts wurden durch eine neue Abschnittüberschrift ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.35 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Der bisherige Vierte Abschnitt wurde Abschnitt 6, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.42 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 55 AsylVfG |
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§ 55 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.36 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Mit der Stellung eines Asylantrages erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 69 Abs.2 und 3 des Ausländergesetzes bezeichneten Wirkungen eines Aufenthaltsgenehmigungsantrages.
2§ 69 Abs.3 des Ausländergesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und deren Verlängerung beantragt hat.
§ 55 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.36 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder eine Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar anerkannt worden ist.
§ 55 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.39 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(3) (2) Soweit der Erwerb eines Rechtes oder die Ausübung eines Rechtes oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat.
In § 55 Absatz 3 wurden die Wörter „unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist“ durch die Wörter „als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.43 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 56 AsylVfG |
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§ 56 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.36a des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
zu § 58 AsylVfG |
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In § 58 Abs.1 wurden nach dem Wort „aufzuhalten“ ein Punkt und die Wörter „Die Erlaubnis ist zu erteilen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.37 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 58 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.51 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 55 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.40 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(4) 1aDer Ausländer kann den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen, sofern ihn das Bundesamt als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist;
1bdas gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes (2) festgestellt hat, oder wenn die Abschiebung des Ausländers aus sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf Dauer ausgeschlossen ist.
In § 58 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „angrenzenden“ gestrichen und nach den Wörtern „Bezirk einer“ das Wort „anderen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
In § 58 Abs.1 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
In § 58 Abs.6 wurden nach dem Wort „Gebiet“ die Wörter „ , dem Gebiet des Landes oder, soweit Einvernehmen zwischen den beteiligten Landesregierungen besteht, im Gebiet eines anderen Landes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
§ 58 Absatz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.44 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1aDer Ausländer kann den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung
ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen, wenn ihn das Bundesamt als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist;
1bdas Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat oder Abschiebungsschutz nach § 60 Abs.2, 3, 5 oder Abs.7 des Aufenthaltsgesetzes gewährt hat (3).
2Satz 1 gilt entsprechend für den Ehegatten und die minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers.
§§§
zu § 59 AsylVfG |
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In § 59 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 36 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 12 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.38 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 59 Abs.2 wurde nach den Wörtern „Erfüllung der Verlassenspflicht“ die Angabe „ , auch in den Fällen des § 56 Abs.3,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.38 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
zu § 61 AsylVfG |
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§ 61 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.08.04 (Satz 2) und 01.01.05, durch Art.3 Nr.39 iVm Art.15 Abs.1 und 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit darf nicht durch eine Auflage ausgeschlossen werden, sofern das Bundesamt den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.
§ 61 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.41 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 61 Absatz 2 Satz 1 wurden die Wörter „einem Jahr“ durch die Wörter „neun Monaten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.45 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 63 AsylVfG |
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In § 63 Abs.5 wurde die Angabe „§ 56a des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 78 Abs.7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.40 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 63 Abs.1 wurden die Wörter „einer Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „eines Aufenthaltstitels“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.52 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 63 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.42 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, sofern er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels (2) ist.
In § 63 Abs.5 wurde die Angabe „§ 78 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 78a Absatz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.11 (BGBl_I_04,610)
§§§
zu § 65 AsylVfG |
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In § 65 Abs.1 wurden jeweils die Wörter „eine Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „einen Aufenthaltstitel“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.41 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
zu § 67 AsylVfG |
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In § 67 Abs.1 Nr.4 wurde die Angabe „§ 52 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.9 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.42 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 67 Abs.1 wurde Nr.5a neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.42 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
zum Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 AsylVfG |
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Im 4.Abschnitt wurde der zweite Unterabschnitt (§§ 69-70) aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.43 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
U-2 | Abschluß (F) | 68-70 |
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§§§
zum Abschnitt 7 AsylVfG |
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Die Überschriften des Vierten Abschnitts und seines Ersten Unterabschnitts wurden durch eine neue Abschnittüberschrift ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.35 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
Der bisherige Fünfte Abschnitt wurde Abschnitt 7, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.46 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zum Abschnitt 8 AsylVfG |
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Der bisherige Sechste Abschnitt wurde Abschnitt 8, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.46 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 68 AsylVfG |
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§ 68 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.43 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Dem Ausländer ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist.
2Bis zur Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis gilt sein Aufenthalt im Bundesgebiet als erlaubt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist.
§§§
zu § 69 AsylVfG |
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§ 69 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.43 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Im Falle der Ausreise des Asylberechtigten erlischt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht, solange er im Besitz eines gültigen von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist.
(2) Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter keinen Anspruch auf erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.
§§§
zu § 70 AsylVfG |
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§ 69 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.43 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Dem Ausländer ist eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 des Ausländergesetzes festgestellt hat und die Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist.
§§§
zu § 71 AsylVfG |
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§ 71 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.42 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 71 Abs.2 Satz 3 Nr.2 wurden das Komma und das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.44 b) aa) aaa) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 71 Abs.2 Satz 3 Nr.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.44 b) aa) bbb) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
3. der Ausländer eine Erklärung nach § 32a Abs.1 Satz 4 des Ausländergesetzes abgegeben hatte.
§ 71 Abs.2 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.44 b) bb) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
4§ 14 Abs.3 gilt entsprechend.
In § 71 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „innerhalb von zwei Jahren“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.44 c) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 71 Abs.6 Satz 2 wurde die Angabe „§ 61 Abs.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 57 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.44 d) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 71 Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „der Folgeantrag ist offensichtlich unschlüssig oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.43 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 71 Absatz 6 Satz 2 wurde nach der Angabe „Abs.1“ die Angabe „und 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.4 Nr.5 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
zu § 71a AsylVfG |
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In § 71a Abs.4 wurde die Angabe „41 bis 43a“ durch die Angabe „42 und 43“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.45 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 71a Abs.1 wurden die Wörter „mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren geschlossen hat“ durch die Wörter „für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.44 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
zu § 72 AsylVfG |
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In § 72 Abs.1 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.51 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 72 Abs.1 im Satzteil vor Nummer 1 wurden die Wörter „Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,“ durch die Wörter „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.45 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 72 Abs.1 Nr.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.45 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
zu § 73 AsylVfG |
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In § 73 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 2 wurde jeweils die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.46 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 73 Abs.2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.46 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 73 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.46 c) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Die Entscheidung, daß ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs.1, 2, 4 oder 6 des Ausländergesetzes vorliegt, ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
In § 73 Abs.6 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.46 d) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 73 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.46 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (1) vorliegen, sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
2In den Fällen des § 26 ist die Anerkennung als Asylberechtigter ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer aus anderen Gründen nicht als Asylberechtigter anerkannt werden könnte.
3Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
§ 73 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.46 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
2Satz 1 findet auf die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (1) vorliegen, entsprechende Anwendung.
§ 73 Abs.2a Satz 3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.46 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
§ 73 Abs.2b und 2c wurden eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.46 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 73 Abs.4 Satz 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.46 e) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
§ 73 Abs.4 bisheriger Satz 2 neuer Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.46 e) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
2Dem Ausländer ist die beabsichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 73 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.46 f) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(6) Im Falle der Unanfechtbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (4) vorliegen, gilt § 72 Abs.2 entsprechend.
§ 73 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.46 g) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Der Überschrift des § 73 wurden die Wörter „der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft“ angefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.47 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
In § 73 Absatz 2b Satz 1 wurde die Angabe „§ 26 Abs.1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 bis 3 und 5“ sowie die Angabe „§ 26 Abs.3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.47 b) aa) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
In § 73 Absatz 2b Satz 3 wurde die Angabe „§ 26 Abs.4“ durch die Angabe „§ 26 Absatz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.47 b) bb) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§ 73 Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.47 c) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (3) Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs.2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
§ 73 Absatz 7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.47 d) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
Bisheriger Wortlaut:
(7) (12) Ist die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 1.Januar 2005 unanfechtbar geworden, hat die Prüfung nach Absatz 2a Satz 1 spätestens bis zum 31.Dezember 2008 zu erfolgen.
§§§
zu § 73a AsylVfG |
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In § 73a Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.51 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 73 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.47 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Dem Ausländer ist die Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (1) nicht mehr vorliegen.
2§ 73 Abs.1 Satz 3 und Abs.4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
zu § 73b AsylVfG |
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§ 73b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.48 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 73c AsylVfG |
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§ 73c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.48 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zum Abschnitt 9 AsylVfG |
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Der bisherige Siebte Abschnitt wurde Abschnitt 9, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.49 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 75 AsylVfG |
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§ 75 Sätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.48 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 75 Satz 1 wurde Absatz 1 und die Wörter „der § 38 Abs.1 und § 73“ wurden durch die Wörter „des § 38 Absatz 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.50 a) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§ 75 die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Absatz 2 und dort wurde Satz 2 neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.50 b) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 78 AsylVfG |
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In § 78 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „von zwei Wochen“ durch die Wörter „eines Monats“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.49 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
zu § 80a AsylVfG |
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In § 80a Abs.2 und 3 wurden die Wörter „Aufenthaltsbefugnis nach § 32a des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Wörter „Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.47 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
zu § 83b AsylVfG |
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In § 83 wurde Abs.2 aufgehoben und in Abs.1 die Absatzkennzeichnung gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.14 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
Absatz 2 hatte folgenden Wortlaut:
(2) 1In Streitigkeiten nach diesem Gesetz beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der
Voraussetzungen nach § 51 Abs.1 des Ausländergesetzes und die Feststellung von
Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000 Euro, in sonstigen Klageverfahren 1.500
Euro.
2In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach diesem Gesetz beträgt der Gegenstandswert 1.500 Euro, im übrigen die
Hälfte des Wertes der Hauptsache.
3Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 900 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 600 Euro.
§§§
zum Abschnitt 10 AsylVfG |
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Der bisherige Achte Abschnitt wurde Abschnitt 10, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.51 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 84 AsylVfG |
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In § 84 Abs.1 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.51 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 84 Absatz 1 wurden die Wörter „die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,“ durch die Wörter „die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.52) iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zum Abschnitt 11 AsylVfG |
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Der bisherige Neunte Abschnitt wurde Abschnitt 11, mit Wirkung vom 01.12.13, durch Art.1 Nr.53 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (aF) vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3474)
§§§
zu § 87b AsylVfG |
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§ 87b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.04, durch Art.3 Nr.48 iVm Art.15 Abs.2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
zu § 88 AsylVfG |
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§ 88 Abs.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.3 Nr.49 a) iVm Art.15 Abs.1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 88 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.3 Nr.49 b) iVm Art.15 Abs.1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 88 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.50 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung völkerrechtlicher Verträge und die von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren hinsichtlich
der Übermittlung eines Ersuchens an einen anderen Vertragsstaat, einen Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,
der Entscheidung über das Ersuchen eines anderen Vertragsstaates, einen Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,
der Übermittlung eines Rückübernahmeantrages an einen anderen Vertragsstaat,
der Entscheidung über einen Rückübernahmeantrag eines anderen Vertragsstaates und
des Informationsaustausches und der Erfassung, Übermittlung und dem Vergleich von Fingerabdruckdaten.
§§§
zu § 89 AsylVfG |
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§ 89 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.18 Nr.2 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 21 des Gesetzes vom 12.September 1990 (BGBl.I S.2002).
§§§
zu § 90 AsylVfG |
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§ 90 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.50 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zur Anlage I AsylVfG |
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In der Anlage I (zu § 26a) wurden die Wörter „Finnland“, „Österreich“, „Polen“, „Schweden“ und „Tschechische Republik“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.51 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
zur Anlage II AsylVfG |
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In der Anlage II (zu § 29a) wurden die Wörter „Bulgarien“, „Polen“, „Rumänien“, „Slowakische Republik“, „Tschechische Republik“ und „Ungarn“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.52 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
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