zu § 60 VwGO | (R) | |
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Wird ein Brief so frühzeitig abgesandt, daß er trotz Unvollständigkeit der Anschrift und der dann notwendigerweise Sonderbehandlung bei der Postzustellung üblicherweise rechtzeitig eingehen müßte, ist die Sorgfaltspflicht nicht verletzt und daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Macht die Post bei der Zustellung eines Briefes einen Fehler, der die Möglichkeit des rechtzeitigen Zugangs auch des einer Sonderbehandlung bedürftigen Briefes beseitigt haben kann, geht dies nicht zu Lasten des Absenders; die Wiedereinsetzung wird dadurch nicht ausgeschlossen. (vgl. BVerwG, U 27.04.90 - 4 C 10/87 - Postzustellung, NJW 90,2639 -2640 = DNr.90.057)
Im Rahmen der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist der sich selbst vertretende Rechtsanwalt nicht anders zu behandeln als der von einem Dritten bevollmächtigte Rechtsanwalt, so daß auf die Grundsätze für die Zurechenbarkeit des Verschuldens von Prozeßbevollmächtigten und ihrer Hilfspersonen zurückgegriffen werden kann. Die Herausnahme der Zweitschrift eines Schriftsatzes aus den anwaltlichen Handakten zwecks Übermittlung als Telefax erfordert in der Regel keine besondere Anweisung hinsichtlich der Unterschriftenüberwachung wenn von einer der üblichen Büroorganisation in Rechtsanwaltskanzleien entsprechenden allgemeinen Weisung für die Unterschriftenüberwachung ausgegangen werden kann. (vgl. OVG Saarl, B 21.03.97 - 9 W 44/96 - Aufsichtsklage, SKZ 98,275/44 (L) = DNr.97.031)
Die unrichtige Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels wegen nicht erkennbarer Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes ist kein Grund für die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist. (vgl. BVerwG, B 15.03.89 - 7 B 40/89 - Wiedereinsetzung, DÖV 90,256 = DNr.89.015)
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht bei einer Unkenntnis des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin über die Formerfordernisse nach § 146 Abs.5 S.3 VwGO zu gewähren. (vgl. OVG Bautzen, B 04.04.97 - 1 S 120/97 - Rechtsmittelbelehrung, NVwZ 97,1003 -04 = DNr.97.126)
Versäumt der Adressat eines Verwaltungsakts die Klagefrist, weil seine Ehefrau den Widerspruchsbescheid abgefangen und verheimlicht hat, so kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn ihn daran kein Mitverschulden trifft. Ein solches Mitverschulden liegt vor, wenn dei Ehefrau bereits in anderen Fällen amtliche Zustellungen eigenmächtig unterschlagen und der Ehemann nichts unternommen hat, derartige Eigenmächtigkeiten zu unterbinden. (vgl. VGH BW, B 15.12.77 - 10 2806/77 - Ehefrau, NJW 78,719 = MDR 78,519 = DNr.77.021)
An einem Wiedereinsetzungsgrund fehlt es regelmäßig, wenn die Versäumung der Rechtsmittelfrist damit begründet ist, daß dem Rechtsmittelführer Geld für die Portokosten der Einreichung der Rechtsmittelschrift gefehlt habe. (vgl. OVG Saarl, B 16.07.96 - 8 Q 8/96 - Portokosten, SKZ 97,110/57 (L) = DNr.96.068)
Zu der Frage, ob § 60 VwGO in Verfahren nach § 47 VwGO Anwendung findet. (vgl OVG Saarl, U, 09.05.03, - 1_N_2/03 - Friedhofserweiterung - SKZ_03,201/49 (L))
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Zur Fristversäumung durch Verwechslung der Anschlußnummern des Erstgerichts und des Berufungsgerichts. (vgl. BVerwG, B 06.08.97 - 4 B 124/97 - Telefax-Nummernverwechslung, NJW 98,398 = DNr.97.249)
Im sog Anwaltsprozess gehört die Benennung eines Rechtsanwalts ihrer Wahl (vgl § 121 Abs.1 ZPO) ebenso zu den Pflichten einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei wie die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs.2 ZPO. Die Benennung kann jedoch im Unterschied zu dem ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag, der innerhalb der Klage- bzw Rechtsmittelfrist zu stellen ist, noch innerhalb der durch die Prozesskostenhilfebewilligung ausgelösten Wiedereinsetzungsfrist (§ 60 Abs.2 Satz 1 VwGO) nachgeholt werden. (vgl BVerwG, B, 28.01.04, - 6_PHK_15/03 - Anwaltsprozess - Originalurteil = www.bverwg.de)
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Wird durch einen Fehler im Telefaxgerät des Gerichts ein Rechtsmittel zwar innerhalb der Frist elektronisch gespeichert, aber erst nach deren Ablauf ausgedruckt, ohne daß für den Absender der Fehler erkennbar war, so ist ihm von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die bloße Möglichkeit eines solchen Fehlers verpflichtet ihn nicht, sich des Eingangs auf andere Weise zu versichern. (aA BGH, NJW 89,594 (595)). (vgl. VGH Mannh, B 02.12.93 - A 16 S 2083/93 - Telefax-Gerätefehler, NJW-CoR 95,124 (L) = NJW 94,538 = DNr.93.122)
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