AGVwGO  
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BS-Saar Nr.34-1

Gesetz Nr.719

Saarländisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung

(AGVwGO)


vom 05.06.60 (Amtsbl.60,558)
zuletzt geändert durch Art.6 Abs.8 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (f)
vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2008 ][ 2007 ][ 2006 ]

§§§


 Verwaltungsgerichte 

§_1   AGVwGO
Bezeichnung und Sitz der Gerichte

(zu §§ 1 bis 3 VwGO)

(1) Im Saarland wird die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht ausgeübt.

(2) Das Verwaltungsgericht führt die Bezeichnung "Verwaltungsgericht des Saarlandes", das Oberverwaltungsgericht die Bezeichnung "Oberverwaltungsgericht des Saarlandes".

(3) Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben ihren Sitz in Saarlouis.

§§§

§_2   AGVwGO (F)
Dienstaufsicht

(zu § 38 VwGO)

(1) Oberste Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (1).

(2) Die §§ 1, 14 bis 18 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 04.10.72 (Amtsbl.72,601), in ihrer jeweils geltenden Fassung sind auf die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

§§§

§_3   AGVwGO (F)
Vertreter der Präsidenten

1Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (1) kann einen Richter des Verwaltungsgerichts zum ständigen Vertreter des Präsidenten des Verwaltungsgerichts und einen Richter des Oberverwaltungsgerichts zum ständigen Vertreter des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ernennen.
2Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter.

§§§

§_4   AGVwGO (F)
Kammern und Senate

1Die Zahl der Kammern bei dem Verwaltungsgericht bestimmt der Präsident des Verwaltungsgerichts, die Zahl der Senate bei dem Oberverwaltungsgericht der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, beide nach Anhörung der zuständigen Präsidien.
2Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (1) kann dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts und dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts hierfür Weisungen erteilen.

§§§

§_5   AGVwGO (F)
Geschäftsstelle

(zu § 13 VwGO)

(1) Die Einrichtung der Geschäftsstelle bei den Verwaltungsgerichten bestimmt das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (1).

(2) § 10 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 04.10.72 (Amtsbl.72,601), in seiner jeweils geltenden Fassung ist auf die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

§§§

§_6   AGVwGO
Wahl der Vertrauensleute

(1) 1Die in den Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter ( § 26 VwGO) zu entsendenden sieben Vertrauensleute und ihre Vertreter wählt der Landtag für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages.
2Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die gewählten Vertrauensleute und ihre Vertreter bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode des Landtages bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

§§§


 Vorverfahren 

§_7   AGVwGO (F)
Bildung von Rechtsausschüssen

(1) 1Zur Entscheidung über Widersprüche im Vorverfahren (R), denen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nicht abhilft, wird für die Fälle des § 8 Abs.1 Nr.1 bis 3 in jedem Landkreis ein Kreisrechtsausschuß (R), im Regionalverband (1) Saarbrücken ein Rechtsausschuß für den Regionalverband (1), in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in jeder kreisfreien Stadt ein Stadtrechtsausschuß (R) gebildet.

(2) Der Rechtsausschuß entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

[ RsprS ]

§§§

§_8   AGVwGO (F)
Besondere Zuständigkeit

(1) Abweichend von § 73 Abs.1 Satz 2 VwGO erläßt den Widerspruchsbescheid

  1. der Stadtrechtsausschuß, wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt

    1. der kreisfreien Stadt oder der Landeshauptstadt Saarbrücken oder

    2. einer unteren Landesbehörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder der Landeshauptstadt Saarbrücken nicht hinausgeht.
      richtet,

  2. der Kreisrechtsausschuß, wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt

    1. einer kreisangehörigen Gemeinde,

    2. des Landkreises oder

    3. einer unteren Landesbehörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines Landkreises nicht hinausgeht, richtet,

  3. der Rechtsausschuß für den Regionalverband (1), wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt

    1. einer regionalverbandsangehörigen (1) Gemeinde,

    2. des Regionalverbandes (1) oder

    3. einer unteren Landesbehörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich über das Gebiet des Regionalverbandes (1) nicht hinausgeht, richtet,

  4. die zuständig oberste Landesbehörde, wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer dieser obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörde richtet, es sei denn, daß diese eine untere Landesbehörde im Sinne von Nr.1 Buchstabe b, Nr.2 Buchstabe c oder Nr.3 Buchstabe c ist.

  5. ...(2)

(2) In kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten und bei Verwaltungsakten von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Absatz 1 Nr.1 Buchstabe b, Nr.2 Buchstabe c oder Nr.3 Buchstabe c beschränkt sich die Nachprüfung im Widerpruchsverfahren nach Absatz 1 auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.

[ RsprS ]

§§§

§_9   AGVwGO
Vorsitzender

1Den Vorsitz führt im Kreisrechtssausschuß der Landrat, im Rechtsausschuß für den Stadtverband der Stadtverbandspräsident und im Stadtrechtsausschuß der Oberbürgermeister.
2Der Vorsitzende kann sich durch einen Beauftragten vertreten lassen, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst (§ 174 VwGO) besitzt.

§§§

§_10   AGVwGO (F)
Beisitzer

(1) Beisitzer kann sein, wer

  1. beim Kreisrechtsausschuß für den Kreistag,

  2. beim Stadtrechtsausschuß für den Stadtrat,

  3. beim Rechtsausschuß für den Regionalverband (1) für die Regionalversammlung (1) (f) wählbar ist.

(2) 1Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt.
2Die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über ehrenamtliche Tätigkeit sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(3) 1Der Kreistag, Stadtrat oder die Regionalversammlung (2) beruft innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Amtszeit mindestens sechs Beisitzer für die Dauer seiner allgemeinen Amtszeit.
2Ergibt sich bei der Berufung der Beisitzer keine Einigung, so werden diese vom Kreistag, Stadtrat oder der Regionalversammlung (3) auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt.
3Das Wahlergebnis ist nach dem Höchstzahlverfahren nach d' Hondt festzustellen.

(4) Die Beisitzer führen auch nach Ablauf der allgemeinen Amtszeit des Kreistages, Stadtrates oder der Regionalversammlung (4) ihr Amt als Beisitzer bis zur Berufung ihrer Nachfolger weiter.

§§§

§_11   AGVwGO
Unvereinbarkeit und Ausschluß

(1) Zum Beisitzer können nicht gewählt werden

  1. Mitglieder des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung oder der Landesregierung,

  2. Beamte, soweit sie nicht Ehrenbeamte sind, Richter und Soldaten sowie Angestellte im öffentlichen Dienst,

  3. ehrenamtliche Verwaltungsrichter,

  4. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

(2) Vom Amt eines Beisitzers sind ausgeschlossen

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,

  2. Personen, gegen die Anklage wegen einer vorsätzlichen Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

  3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,

  4. Personen, die die zur Ausübung des Amtes des Beisitzers erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten nicht besitzen.

§§§

§_12   AGVwGO (F)
Abberufung

(1) Ein Beisitzer ist abzuberufen,

  1. wenn eine der Voraussetzungen des § 11 im Zeitpunkt seiner Wahl vorlag oder nachträglich eintritt, oder

  2. wenn er einen Befreiungsgrund nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz geltend macht, oder

  3. wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt, oder

  4. wenn er seinen Wohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Rechtsausschusses aufgibt.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft der Kreistag, Stadtrat oder die Regionalversammlung (1).

(3) Auf Antrag ist die Entscheidung vom Kreistag, Stadtrat oder der Regionalversammlung (2) aufzuheben, wenn sie auf § 11 Abs.2 Nr.1 oder 2 beruhte und der Antragsteller rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder rechtskräftig freigesprochen worden ist.

§§§

§_13   AGVwGO
Mitwirkung der Beisitzer

(1) 1Der Vorsitzende des Rechtsausschusses bestimmt vor Beginn des Kalenderjahres die Reihenfolge in der die Beisitzer zu den Sitzungen herangezogen werden.
2Werden während eines Kalenderjahres neue Beisitzer gewählt, so bestimmt der Vorsitzende alsbald nach der Wahl die Reihenfolge ihrer Mitwirkung bei den Sitzungen für den Rest des Kalenderjahres.

(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste aus Beisitzern aufgestellt werden, die am Ort des Sitzes des Rechtsausschusses oder in seiner Nähe wohnen.

§§§

§_14   AGVwGO
Verpflichtung

1Die Beisitzer werden vor ihrer ersten Dienstleistung vom Vorsitzenden des Rechtsausschusses in öffentlicher Sitzung durch Handschlag zur gewissenhaften und unparteiischen Führung ihres Amtes verpflichtet.
2Die Verpflichtung ist in der Sitzungsniederschrift zu vermerken.

§§§

§_15   AGVwGO (F)
Entschädigung der Beisitzer

Die Beisitzer der Rechtsausschüsse erhalten vom der Gebietskörperschaft, bei der diese gebildet sind, eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (1) in seiner jeweils geltenden Fassung.

§§§

§_16   AGVwGO (F)
Verfahren vor dem Rechtsausschuß

(1) 1Der Rechtsausschuß entscheidet über den Widerspruch auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteiligten auf die mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichten.
2Die §§ 84 und 102 Abs.2 VwGO sind entsprechend anzuwenden, § 84 jedoch mit der Maßgabe, daß Antrag auf mündliche Verhandlung ohne Vorliegen der in Absatz 2 der Vorschrift geregelten Voraussetzungen gestellt werden kann.

(2) 1Die Sitzungen des Rechtsausschusses sind öffentlich.
2Der Rechtsausschuß kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn eine der Voraussetzungen des § 172 Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegt.

(3) Bei der Beratung und Abstimmung darf der Vorsitzende den beim Landrat, Landkreis, Regionalverband (1), bei der Landeshauptstadt Saarbrücken oder Stadt in der juristischen Ausbildung stehenden Personen die Anwesenheit gestatten.

(4) Die Mitglieder des Rechtsausschusses und die nach Absatz 3 zugelassenen Personen sind verpflichtet über Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.

(5) Der Rechtssausschuß hat den Widerspruchsbescheid gleichzeitig mit der Zustellung an die Beteiligten auch dem fachlich zuständigen Minister zuzustellen.

§§§

§_17   AGVwGO
Aufsichtsklage

(1) Der fachlich zuständige Minister kann binnen eines Monats nach der Zustellung ( § 16 Abs.5) durch Klageerhebung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbeiführen, wenn es geltend macht, daß der Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses rechtswidrig ist (Aufsichtsklage) (R).

(2) Die Klage ist gegen die Gebietskörperschaft zu richten, deren Rechtsausschuß den Widerspruchsbescheid erlassen hat.

[ RsprS ]

§§§


 Besonderes 

§_18   AGVwGO
Normenkontrollverfahren

(zu § 47 VwGO)

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Range unter dem Landesgesetz stehen.

[ RsprS ]

§§§

§_19   AGVwGO
Beteiligung von Behörden

(zu § 61 Nr.3, 78 Abs.1 Nr.2 VwGO)

(1) Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Behörden (R).

(2) Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (R) sind gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

[ RsprS ]

§§§

§_20   AGVwGO
Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung

1Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden (R).
2§ 80 Abs.4, 5, 7 und 8 VwGO findet Anwendung.

[ RsprS ]

§§§


 Schluss 

§_21   AGVwGO
Weitergeltendes Landesrecht

(zu §§ 40, 187 VwGO)

Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen

  1. öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art abweichend von der Verwaltungsgerichtsordnung einem anderen Gericht zugewiesen sind oder

  2. Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlicher Verbände übertragen sind, oder

  3. Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Berufsgerichte angegliedert sind, oder

  4. für das Gebiet des Personalvertretungsrechts von der Verwaltungsgerichtsordnung abweichende Bestimmungen über das Verfahren der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit getroffen sind. (SPersVG § 113)

§§§

§_22   AGVwGO
Verweisungen

Soweit in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder geänderten Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.

§§§

§_23   AGVwGO
Inkraftreten und Aufhebungen

Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

§§§


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§§§