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[ I ] | [ ] |
BS-Saar Nr.200-2
Gesetz Nr.883
über die Organisation der Landesverwaltung
vom 02.07.69 (Amtsbl.69,445)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.97 (Amtsbl.97,410)
zuletzt geändert durch Art.3 Abs.34 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1728 über die Errichtung eines Landesamtes
für Gesundheit und Verbraucherschutz (f)
vom 18.11.10 (Amtsbl_10,1420)
bearbeitet und verlinkt (140)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
I. Allgemeines |
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(1) 1Dieses Gesetz gilt für Behörden und Einrichtungen der staatlichen Verwaltung des Landes.
2Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das Gesetz nur, soweit es dies bestimmt.
3Unter der gleichen Voraussetzungen gilt es auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) (1) Dieses Gesetz gilt nicht
für die Organisation der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaft und Vollzugsanstalten) und für die Gnadenstellen,
für die Universität des Saarlandes und die gleichgestellten Hochschulen,
(3) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§§§
II. Behörden |
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Landesbehörden sind die obersten Landesbehörden, die Landesmittelbehörden, die Landesämter und die unteren Landesbehörden.
§§§
Oberste Landesbehörden sind die Landesregierung, der Ministerpräsident und die Ministerien.
§§§
(1) Der Ministerpräsident und die Ministerien sind - unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung - jeweils für ihren Geschäftsbereich die zuständige oberste Landesbehörde.
(2) Werden Geschäftsbereiche neu abgegrenzt, so gehen auch die in Gesetzen und Rechtsverordnungen der bisher zuständigen obersten Landesbehörden zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neuabgrenzung zuständige oberste Landesbehörde über.
§§§
(1) 1Der Ministerpräsident und die Minister leiten und beaufsichtigen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches - unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung - die Landesverwaltung.
2Für Verwaltungsaufgaben in Einzelfällen sind sie insoweit zuständig, als dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist.
3Darüber hinaus sollen sie solche Aufgaben nur wahrnehmen, soweit es die Leitung ihres Geschäftsbereiches notwendig macht oder dies nach den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung erforderlich ist.
(2) 1Ist eine oberste Landesbehörde durch Bundes- oder Landesrecht ermächtigt, Befugnisse zu übertragen, so ist von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen, sofern nicht besondere Gründe die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde erfordern.
2Die zuständige Behörde wird durch Rechtsverordnung nach den Grundsätzen einer einfachen Verwaltung möglichst ortsnah bestimmt.
(3) 1Hat das Land, die nach Landesrecht zuständige oder die von der Landesregierung zu bestimmende Stelle Bundesrecht auszuführen, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, welche Behörde zuständig ist.
2Dies gilt auch für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die unmittelbar in den Mitgliedsstaaten gelten. (1)
(4) Ist nach Bundesrecht eine höhere Verwaltungsbehörde, eine staatliche Mittelbehörde oder eine untere Verwaltungsbehörde zuständig, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, welche Behörde als zuständig im Sinne des Bundesrechts zu gelten hat.
§§§
(1) Landesmittelbehörden sind die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen wenigstens eine untere Landesbehörde nachgeordnet ist.
(2) Landesmittelbehörde ist
das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz, (1).
(3) Landesmittelbehörden dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
§§§
(1) Landesämter sind die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, deren Zuständigkeitsbereich das ganze Land umfaßt und denen eine untere Landesbehörde nicht nachgeordnet ist.
(2) Landesämter sind
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1)
das Landesamt für Verfassungsschutz,
das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (2),
...(4)
...(6)
der Landesbetrieb für Straßenbau (1),
das Statistische Landesamt das Landesamtes für Zentrale Dienste (8),
das Landesamt für Soziales (1) (11)
das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz, (12) (f)
das Landesamt für Finanzen (8),
das Landesamt für Bau und Liegenschaften (5) (8),
das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung, (10)
das Landesverwaltungsamt (9).
(3) 1Landesämter dürfen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet werden.
2Die Landesregierung kann zum Zwecke einer Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung
Landesämter auflösen,
Landesämter in ein oder mehrere andere Landesämter eingliedern und
einem Landesamt Aufgaben anderer Landesämter übertragen.
3aIn diesen Fällen gehen auch die in Gesetzen und Rechtsverordnungen den bisher zuständigen Landesämtern zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Eingliederung (Nr.2) oder Aufgabenübertragung (Nr.3) zuständigen Landesämter über;
3bin der Rechtsverordnung ist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs hinzuweisen.
§§§
(1) Untere Landesbehörden sind Behörden, die
einer Landesmittelbehörde nachgeordnet oder
umittelbar einer obersten Landesbehörde nachgeordnet und nur für einen Teil des Landes zuständig sind.
(2) 1Untere Landesbehörden sind die Landräte und der Regionalverbandsdirektor (5) als untere staatliche Verwaltungsbehörden sowie
das Bergamt Saarbrücken
die Finanzämter
2In der Landeshauptstadt Saarbrücken, den kreisfreien Städten und den Mittelstädten erfüllen die Oberbürgermeister die ihnen übertragenen Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden.
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß zum Zweck einer Vereinfachung der Verwaltung oder einer Verbesserung der Verwaltungsleistung für bestimmte Aufgaben eine untere Landesbehörde für den Bezirk mehrerer unterer Landesbehörden zuständig ist.
(4) 1Untere Landesbehörden anderer als der in Absatz 2 genannten Art dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
2Für die Auflösung, Eingliederung und Aufgabenüberwachung gilt § 7 Abs.3 entsprechend.
§§§
(1) 1Die Landräte und der Regionalverbandsdirektor (1) als untere staatliche Verwaltungsbehördem haben die Grundsätze und Richtlinien der Landesregierung zu beachten.
2Sie haben über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind.
3aZu diesem Zweck können sie sich bei den Landesbehörden in geeigneter Weise unterrichten;
3bdiese sind - soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen - zur Auskunft verpflichtet.
(2) Erfüllen die Ländräte und der Regionalverbandsdirektor (1) Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörden, so werden die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen vom Landkreis oder dem Regionalverband (2) gestellt.
(3) Erfüllen die Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken, der kreisfreien Städte und der Mittelstädte Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden gilt Absatz 1 und 2 entsprechend.
§§§
Der Ministerpräsident gibt die Bezirke der unteren Landesbehörden und ihre Veränderungen im Amtsblatt des Saarlandes nachrichtlich bekannt.
§§§
Die nachgeordneten Landesbehörden unterstehen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht.
§§§
(1) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf den Aufbau, die innere Ordnung, die allgemein Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde.
(2) Die Dienstaufsicht führen
die obersten Landesbehörden über die ihnen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nachgeordneten Landesmittelbehörden, Landesämter und untere Landesbehörden im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.2
adie Landesmittelbehörden über die ihnen nachgeordneten unteren Landesbehörden;
bdie obersten Landesbehörden führen zugleich im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die oberste Dienstaufsicht über diese unteren Landesbehörden.
§§§
(1) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben.
(2) Die Fachaufsicht führen
die obersten Landesbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs über die Landesmittelbehörden, Landesämter und unteren Landesbehörden im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.2, sowie über die Landkreise, den Regionalverband (1) Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte, soweit diese staatliche Aufgaben erfüllen,
adie Landesmittelbehörden über die ihnen nachgeordneten unteren Landesbehörden im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.1;
bdie obersten Landesbehörden führen zugleich im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die oberste Fachaufsicht über diese unteren Landesbehörden.
die Landkreise und der Regionalverband (1) Saarbrücken über die Gemeinden, soweit sie staatliche Aufgaben erfüllen.
(3) In Ausübung der Fachaufsicht können die Fachaufsichtsbehörden sich unterrichten, Weisungen erteilen und bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund besonderer gesetzlichen Ermächtigung die Befugnisse der ihrer Fachaufsicht unterstehenden Behörden selbst ausüben.
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(1) 1Einrichtungen des Landes, die einen eigenen Bestand an Personal und sächlichen Mittel haben, insbesondere Institute, Archive, Untersuchungsanstalten, Schulen und Ausbildungsstätten, können - vorbehaltlich der besonderen hierfür geltenden Vorschriften - von den obersten Landesbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs errichtet werden.
2Die obersten Landesbehörden können ihre Dienst- und Fachaufsicht durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Die einzelnen Einrichtungen müssen sich aus dem Haushaltsplan des Landes ergeben.
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Die Stelle der Behörden und Einrichtungen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Prüfungen von Personen abnehmen, bleibt unberührt.
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III. Gemeinden |
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Die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften mit.
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Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt an die Weisungen der Fachaufsichtsbehörden des Landes gebunden.
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IV. Körperschaften |
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Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet und aufgehoben werden.
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(1) Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.
(2) Körperschaften können Hoheitsaufgaben des Landes durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zuläßt.
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(1) 1Die Aufsicht über die Körperschaften beschränkt sich darauf, daß sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht).
2Die §§ 129 bis 135 und 137 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit die Körperschaften ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften (besondere Körperschaftsaufsicht).
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Die §§ 18 bis 20 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
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V. Schluss |
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Die in diesem Gesetz verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.
§§§
aSoweit in Rechtsvorschriften einer höheren Verwaltungsbehörde (Mittelinstanz) Aufgaben übertragen sind und diese Aufgaben nicht von einer Landesmittelbehörde (§ 6) wahrgenommen werden, ist das jeweils fachlich zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde zuständig;
babweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
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§§§
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 1970 in Kraft.
(2) Verweisungen auf Vorschriften die außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.
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