Fußnoten | [ ] |
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Zu § 1 KFAG |
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In § 1 Abs.1 wurden die Wörter „Stadtverband Saarbrücken“ durch die Wörter „Regionalverband Saarbrücken“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
Zu § 2 KFAG |
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In § 2 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „den Minister des Innern“ durch die Wörter „das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.46 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
zu § 3 KFAG |
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§ 3 Abs.2 Nr.2 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 02.08.02 durch durch Art.2 Abs.11 Nr.1 des Gesetzes Nr.1502 vom 12.06.02 (Amtsbl_02,1506)
In § 3 Abs.2 Nr.1 wurden die Wörter „der zuständige Minister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern“ durch die Wörter „das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.46 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 3 Abs.3 wurden die Wörter „Minister des Innern“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.46 Nr.3 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
zu § 4 KFAG |
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Nach § 2 des Gesetzes zur Aussetzung und Erweiterung kommunalrechtlicher Vorschriften (= Art.8 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2003 vom 12.12.02 (Amtsbl_03,2) dürfen die Haushalte der Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2003 bis 2005 abweichend von § 4 Abs.2 KFAG Fehlbeträge ausweisen (Siehe § 2 KRVAuEG)
In § 4 Satz 1 wurde das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Erträge“ und das Wort „Ausgabebedarfs“ durch das Wort „Aufwandsbedarfs“ ersetzt, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)
In § 4 Satz 2 wurde angefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)
§§§
zu § 6 KFAG |
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Gemäß dem Gesetz zur Sicherstellung der kommunalen Beteiligung an den Hilfen nach dem Flutopfersolidaritätsgesetz (= Art.7 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2003 vom 12.12.02 (Amtsbl_03,2))ermäßigt sich die Verbundmasse im Jahre 2003 einmalig um den Festbetrag von 34 Mio Euro.
§ 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden an dem um den Finanzierungsbeitrag des Landes zum Fonds „Deutsche Einheit“ und um veranschlagte Globale Mindereinnahmen verminderten oder um veranschlagte Globale Mehreinnahmen erhöhten Aufkommen aus sämtlichen dem Land zustehenden Steuern (Gruppierungsnummern 011 bis 069 des Haushaltsplans des Saarlandes) mit Ausnahme der Feuerschutzsteuer und des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage (Verbundmasse) mit 20 vom Hundert beteiligt.
2Die Verbundmasse erhöht sich um die Übergangs- Bundesergänzungszuweisungen; sie erhöht oder ermäßigt sich um die Beträge, die das Land im Finanzausgleich
unter den Ländern als Ausgleichszuweisungen erhält oder als Ausgleichsbeiträge zu leisten hat.
3Zusätzlich werden die Gemeinden an den Umsatzsteuermehreinnahmen, die das Land zum Ausgleich der Steuermindereinnahmen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs erhält, mit 20,87 vom Hundert beteiligt.
4Die hiernach den Gemeinden und Gemeindeverbänden zustehenden Anteile bilden die Finanzausgleichsmasse.
(1a) Die Finanzausgleichsmasse vermindert sich um 25 vom Hundert der Beträge, die das Land als Fahrkostenzuschüsse nach dem Schülerförderungsgesetz 3 zu Beförderungskosten leistet, die notwendig durch den Besuch der Klassenstufen 5 bis 9 der Erweiterten Realschule und der Gesamtschule sowie für die Zeit ihres Bestehens der Hauptschule und der Sekundarschule entstehen.
(2) 1Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden mit 38 vom Hundert an dem Finanzierungsbeitrag des Landes zum Fonds „Deutsche Einheit“ sowie an den Belastungen des Landes, die sich aus der Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ab dem Jahre 1995 (§§ 1 bis 10 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern)
ergeben, beteiligt.
2Zur Erreichung dieses Anteils der Gemeinden und Gemeindeverbände erhöht oder vermindert sich die Finanzausgleichsmasse um den Spitzenbetrag, der sich nach Abzug des auf der Anhebung des Landesvervielfältigers um 29 Prozentpunkte und um die Erhöhungszahl beruhenden Mehraufkommens an der Gewerbesteuerumlage und unter Berücksichtigung der sich gemäß Absatz 1 Satz 1 ergebenden Minderung der Finanzausgleichsmasse ergibt.
(3) 1Die sich nach den Absätzen 1, 1a und 2 ergebende Finanzausgleichsmasse für ein Haushaltsjahr wird nach den Ansätzen im Regierungsentwurf des Haushaltsplans vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres gemäß der Haushaltsrechnung endgültig festgestellt.
2Der Unterschiedsbetrag zwischen der vorläufigen und der endgültigen Finanzausgleichsmasse ist mit der Finanzausgleichsmasse des zweitfolgenden Jahres zu verrechnen.
(4) 1Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten zum Ausgleich der ihnen durch die Kommunalisierung unterer Landesbehörden entstehenden Mehrausgaben Zuweisungen.
2Die Zuweisungen betragen im Jahre 1997 19.192.721 Euro.
3aSie verändern sich in den folgenden Jahren jährlich um den Vomhundertsatz, um den sich die Summe der für das Kalenderjahr maßgeblichen Grundgehälter der Besoldungsgruppe A 10, Dienstaltersstufe 1, nach dem Bundesbesoldungsgesetz
erhöht oder ermäßigt;
3bder Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
4Der Betrag gemäß Satz 2 vermindert sich zu Beginn der Jahre 2001 und 2002 jeweils um 255.646 Euro und zu Beginn des Jahres 2003 um weitere 153.388 Euro.
5Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) 1Die Personalausgaben der Polizeivollzugsbeamten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben des Gewerbe- und Lebensmittelkontrolldienstes zu den Gemeindeverbänden abgeordnet werden, sind von diesen nicht zu erstatten.
2Die Personalausgaben einschließlich Ausbildungskosten der Angestellten der Gemeindeverbände, die diese abgeordneten Polizeivollzugsbeamten
ersetzen, und die Personalausgaben der Polizeivollzugsbeamten, die von den Gemeindeverbänden übernommen werden, erstattet das Land auf Anforderung zum Ende eines jeden Vierteljahres.
3Diese Regelungen gelten bis zum Ende des Jahres, in dem alle Abordnungen beendet sind, längstens bis zum 31.12.2001.
4Zu diesem Zeitpunkt werden die Zuweisungen nach Absatz 4 Satz 2 um den unter Anwendung der Regelung des Absatzes 4 Satz 3 dynamisierten Betrag von 1.258.954 Euro erhöht.
(6) Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach den Absätzen 1 bis 5 zustehenden Mittel werden nach den §§ 6a bis 16 verteilt.
§ 6 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.2 des Gesetzes Nr.1584 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2006, vom 14.12.05 (Amtsbl_06,3)
§ 6 Abs.5 Satz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1609 Haushaltsbegleitgesetz 2007 vom 13.12.06 (Amtsbl_07,14)
Bisheriger Wortlaut:
(5) (3) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Finanzausgleichsmasse wird im Jahr 2006 um 20 Mio Euro gekürzt.
2Abweichend von § 7 wird im Jahr 2006 bei der Berechnung des Anteils des Investitionsstocks die Kürzung nach Satz 1 nicht berücksichtigt.
In § 6 Abs.3 wurde die Zahl „20,91“ durch die Zahl „20,555“ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 6 Abs.5 Satz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1641 Haushaltsbegleitgesetz 2008 (f) vom 12.12.07 (Amtsbl_08,13, 78)
Bisheriger Wortlaut
§ 6 Abs.2 Nr.2 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nr.3 neu ausgebracht, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 I Nr.1 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes Nr.1668 Haushaltsbegleitgesetz 2009 vom 10.12.08 (Amtsbl_08,2064)
§ 6 Abs.5 Sätze 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 I Nr.2 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes Nr.1668 Haushaltsbegleitgesetz 2009 vom 10.12.08 (Amtsbl_08,2064)
Bisheriger Wortlaut:
In § 6 Abs.2 wurde der Punkt am Ende von Ziffer 3 durch ein Komma ersetzt und die Ziffer 4 angefügt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.9 Satz 2 des Gesetzes Nr.1710 Haushaltsbegleitgesetz 2010 vom 05.05.10 (Amtsbl_10,75)
§ 6 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1766 Haushaltsbegleitgesetz 2012 vom 01.12.11 (Amtsbl_I_11,556)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Finanzausgleichsmasse wird im Jahr 2009 um 67.507.600 Euro gekürzt (8) .
2Abweichend von § 7 wird im Jahr 2009 bei der Berechnung des Anteils des Investitionsstocks die Kürzung nach Satz 1 nicht berücksichtigt (8).
3Um den sich dadurch ergebenden Mehrbetrag werden die übrigen in § 7 genannten Verwendungszwecke im Verhältnis der dort ausgewiesenen Vom-Hundert-Sätze vermindert.
§ 6 Abs.2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1794 Haushaltsbegleitgesetz 2013 vom 12.12.12 (Amtsbl_I_12,520)
§ 6 Abs.2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.1.1 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1845 Haushaltsbegleitgesetz 2015 vom 03.12.14 (Amtsbl_I_14,447)
Bisheriger Wortlaut:
dem Aufkommen aus sämtlichen dem Land zustehenden Steuern (Gruppenummern 011 bis 069 des Haushaltsplans des Saarlandes) mit Ausnahme der Feuerschutzsteuer und des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage, vermindert um veranschlagte Globale Mindereinnahmen oder erhöht um veranschlagte Globale Mehreinnahmen,
In § 6 Abs.3 wurde die Zahl „20,555“ durch die Zahl „20,573“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.1.2 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1845 Haushaltsbegleitgesetz 2015 vom 03.12.14 (Amtsbl_I_14,447)
§ 6 Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1.3 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1845 Haushaltsbegleitgesetz 2015 vom 03.12.14 (Amtsbl_I_14,447)
Bisheriger Wortlaut:
(5) (10) 1Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Finanzausgleichmasse wird im Jahre 2012 zur anteiligen Finanzierung von Kulturausgaben des Landes um 16.000.000 Euro gekürzt.
§§§
zu § 6a KFAG |
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§ 6a in der Überschrift das Wort "Vorwegentnahme" durch das Wort "Vorwegentnahmen" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch durch Art.3 Nr.1 des Gesetzes Nr.1487 (HFG-2002) vom 13.12.01 (Amtsbl_02,2)
Im Amtsblatt wird fälschlicherweise § 6 anstelle von § 6a als zu ändern angegeben. Aus dem Sinnzusammenhang ergibt sich aber, daß es sich nur um § 6a handeln kann.
§ 6a Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 mit Wirkung vom 01.01.02 durch durch Art.3 Nr.2 des Gesetzes Nr.1487 (HFG-2002) vom 13.12.01 (Amtsbl_02,2)
§ 6a Abs.2 neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch durch Art.3 Nr.3 des Gesetzes Nr.1487 (HFG-2002) vom 13.12.01 (Amtsbl_02,2)
In § 6a Überschrift wurde das Wort "Vorwegentnahmen" durch das Wort "Vorwegentnahme" ersetzt, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
§ 6a Abs.1 wurde aufgehoben, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (2) 1Als Ausgleich für die beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs eintretenden Mindereinnahmen werden 26 vom Hundert der Umsatzsteuermehreinnahmen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 aus der Finanzausgleichsmasse vorweg entnommen.
2§ 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
In § 6a Abs.2 wurde die Absatzbezeichnung gestrichen und Satz 1 neu gefasst, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.4 c) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
Bisheriger Wortlaut:
1Soweit die nach § 6 Abs.1, 1a und 2 sowie Absatz 1 dieses Paragraphen ermittelte Finanzausgleichsmasse gegenüber der im jeweiligen Vorjahr nach § 7 verbleibenden Finanzausgleichsmasse prozentual stärker steigt als die Summe der konsumtiven Ausgaben (Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 der Haushaltssystematik 4 sowie Globale Minderausgaben) nach dem Regierungsentwurf des Haushaltsplans des Landes (vor Anwendung dieses Absatzes), wird der übersteigende Betrag dem Fonds Kommunen 21 zugeführt.
§ 6a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1766 Haushaltsbegleitgesetz 2012 vom 01.12.11 (Amtsbl_I_11,556)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Wenn die nach § 6 Abs.1 bis 3 ermittelten Finanzausgleichsmasse gegenüber der Finanzausgleichsmasse des Vorjahres steigt, wird der übersteigende Betrag zur Hälfte dem Fonds Kommunen 21 zugeführt (6).
2Ab dem Jahre 2006 beschränkt sich die Zuführung auf die für die Abwicklung des Fonds Kommunen 21 jährlich notwendigen Mittel.
§§§
§§§
zu § 7 KFAG |
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§ 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
Bisheriger Wortlaut:
Von der verbleibenden Finanzausgleichsmasse werden verwendet für
Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
(Schlüsselmasse Gemeinden)
- §§ 8 bis 13 - 67,82 vom Hundert,
Schlüsselzuweisungen an die Gemeindeverbände
(Schlüsselmasse Gemeindeverbände)
- § 14 21,08 vom Hundert,
Investitionsstock
- § 15 3,00 vom Hundert,
Ausgleichsstock
- § 16 8,10 vom Hundert.
In § 7 wurde
in Nummer 1 die Zahl „7,70“ durch die Zahl „7,84“,
in Nummer 2 die Zahl „58,83“ durch die Zahl „59,93“,
in Nummer 3 die Zahl „18,29“ durch die Zahl „18,63“,
in Nummer 4 die Zahl „6,42“ durch die Zahl „5,00“,
in Nummer 5 die Zahl „2,51“ durch die Zahl „2,56“ und
in Nummer 6 die Zahl „6,25“ durch die Zahl „6,04“
ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 7 wurde in Nummer 1 die Zahl „7,84“ durch die Zahl „7,83“,
in Nummer 2 die Zahl „59,93“ durch die Zahl „59,88“,
in Nummer 3 die Zahl „18,63“ durch die Zahl „18,61“ und
in Nummer 6 die Zahl „6,04“ durch die Zahl „6,12“ ersetzt,
mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1845 Haushaltsbegleitgesetz 2015 vom 03.12.14 (Amtsbl_I_14,447)
§§§
zu § 7a KFAG |
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In § 7a wurden die Wörter "Der nach § 6a vorweg entnommene Betrag" durch die Wörter "Die Sonderschlüsselmasse (§ 7 Nr.1)" ersetzt, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
§§§
zu § 8 KFAG |
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In § 8 Abs.1 wurde die Angabe "(§ 7 Nr.1)" durch die Angabe (§ 7 Nr.2)" ersetzt, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
§§§
zu § 9 KFAG |
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In § 9 Abs.1 wurde die Angabe "(§ 7 Nr.1)" durch die Angabe (§ 7 Nr.2)" ersetzt, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
In § 9 Abs.1 Satz 1 wurde die Zahl „90“ durch die Zahl „85“ ersetzt, mit Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1609 Haushaltsbegleitgesetz 2007 vom 13.12.06 (Amtsbl_07,14)
§§§
zu § 11 KFAG |
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In § 11 Abs.3 Satz 2 wurde die Jahresangabe "2007" durch die Jahresangabe "2006" ersetzt, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
§§§
zu § 12 KFAG |
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In § 12 Abs.4 Nr.4 Satz 2 wurde das Wort "Die" durch die Wörter "Sechzig vom Hundert der" ersetzt, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.10 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
In § 12 Abs.4 Nr.4 Satz 4 wurde aufgehoben und bisheriger Satz 5 wurde Satz 4, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.10 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
Bisheriger Wortlaut:
4Vor der Teilung durch die Einwohnerzahl ist die Summe der geleisteten Zahlungen nach Satz 2 zu kürzen um den Betrag, der sich aus der Veränderung des Preisindexes für die allgemeine Lebenshaltung im Mittelwert des nach Satz 2 zu Grunde zu legenden Zeitraums gegenüber dem Mittelwert für die Zeit vom 1.Januar 1977 bis 31.Dezember 1981 errechnet.
In § 12 Abs.2 wurden die Wörter „Der Minister des Innern“ durch die Wörter „Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.46 Nr.4 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 12 Abs.4 Nr.6 Satz 4 wurden die Wörter „der Minister für Umwelt im Einvernehmen mit dem Minister des Innern“ durch die Wörter „das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt , mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.46 Nr.5 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 12 Abs.4 Nr.2 Satz 7 wurden die Wörter „der Minister des Innern“ jeweils durch die Wörter „das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ und die Wörter „Minister des Innern“ jeweils durch die Wörter „Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.46 Nr.8 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 12 Abs.4 Nr.6 Satz 3 wurde das Wort „Landesplanungsbeirats“ durch die Wörter „Rates für Nachhaltigkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.6 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
In § 12 Abs.4 Nr.6 Satz 3 wurde das Wort „Landesplanungsbeirats“ durch die Wörter „Rates für Nachhaltigkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.6 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
In § 12 Abs.4 Nr.3 Satz 2, 4 und 7 (f) wurden die Wörter „des Statistischen Landesamtes“ durch die Wörter „des Statistischen Amtes“ ersetzt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 01.10.06 bis zum 31.12.10, durch Art.5 Abs.13 a) iVm Art.6 des Gesetzes GNr.1602 (LZD-Errichtungsgesetz) (f) vom 06.09.06 (Amtsbl_06,1694, 1730).
In § 12 Abs.4 Nr.2 wurden die Wörter „Statistischen Landesamt“ durch die Wörter „Landesamt für zentrale Dienste – Statistisches Amt –“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 12 Abs.4 Nr.3 wurden die Wörter „Statistischen Amtes“, „Statistischen Amt“ und „Statistische Amt“ jeweils durch die Wörter „Landesamtes für Zentrale Dienste – Statistisches Amt –“ „Landesamt für Zentrale Dienste – Statistisches Amt –“ und „Landesamt für Zentrale Dienste – tatistisches Amt –“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 12 Abs.4 Nr.5 wurde das Wort „vorangegangenen“ durch das Wort „vorvorangegangenen“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.02.14, durch Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes und des Vergnügungssteuergesetzes vom 06.06.90 (Amtsbl. S.722) vom 03.02.14 (Amtsbl_I_14,11)
§§§
zu § 13 KFAG |
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In § 13 wurde die Angabe "(§ 7 Nr.1)" durch die Angabe "(§ 7 Nr.2)" ersetzt, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
§§§
zu § 14 KFAG |
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In § 14 Abs.5 Satz 2 wurde nach den Worten "(Jugendhilfe nach KJHG)" die Worte "und bei Unterabschnitt 485 (Grundsicherung nach dem GSiG)" eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03 durch durch Art.2 des Gesetzes Nr.1513 AG-GSiG vom 11.12.02 (Amtsbl_03,118)
In § 14 Abs.5 Satz 2 wurden die Klamerzitate "BSHG" und GSiG" jeweils durch die Wörter "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch durch Art.22 iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes Nr.1564 zur Anpassung von Landesrecht an das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch vom 08.03.05 (Amtsbl_06,438)
In § 14 Abs.1 und Abs.4 wurde die Angabe "(§ 7 Nr.2)" jeweils durch die Angabe "(§ 7 Nr.3)" ersetzt, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.12 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
In § 14 Abs.3 Satz 1 und Abs.4 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „den Minister des Innern“ durch die Wörter „das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.46 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§ 14 Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1609 Haushaltsbegleitgesetz 2007 vom 13.12.06 (Amtsbl_07,14)
Bisheriger Wortlaut:
In § 14 Abs.1 wurden die Wörter „Stadtverband Saarbrücken“ durch die Wörter „Regionalverband Saarbrücken“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.6 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 14 Abs.3 wurde das Wort „Stadtverbandsumlage“ durch das Wort „Regionalverbandsumlage“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.6 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 14 Abs.5 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 II iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes Nr.1668 Haushaltsbegleitgesetz 2009 vom 10.12.08 (Amtsbl_08,2064)
§§§
zu § 15 KFAG |
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In § 15 Abs.1 wurde die Angabe "(§ 7 Nr.3)" durch die Angabe "(§ 7 Nr.5)" ersetzt, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
In § 15 Abs.5 wurden das Wort „Minister“ durch das Wort „Ministerien“ und die Wörter „der Minister des Innern“ durch die Wörter „das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.46 Nr.6 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
zu § 16 KFAG |
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§ 16 Abs.9 Nr.3 c) wurde neu gefasst mit Wirkung vom 02.08.02 durch durch Art.2 Abs.11 Nr.2 des Gesetzes Nr.1502 vom 12.06.02 (Amtsbl_02,1506)
In § 16 Abs.9 Nr.3 wurden die Worte "Gemeinden und Gemeindeverbände zu Investitionen" durch die Worte "Gemeinden, Gemeindeverbänden und bei ausschließlich kommunaler Beteiligung sowohl Zweckverbänden als auch juristische Personen des privaten Rechts zu Maßnahmen" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.03 durch durch Art.9 Nr.1 des Gesetzes Nr.1514 vom 12.12.02 (Amtsbl_03,2)
In § 16 Abs.9 Nr.3 a) wurde das Wort "Investitionen" durch das Wort "Maßnahmen" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.03 durch durch Art.9 Nr.2 des Gesetzes Nr.1514 vom 12.12.02 (Amtsbl_03,2)
In § 16 Abs.7 Satz 1 wurde das Wort "Berufsaufbauschulen" und das nachfolgende Komma gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.03 durch Art.7 des Gesetzes Nr.1524 (Schulrechtsänderung) vom 09.07.2003 (Amtsbl_03,1990)
§ 16 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.14 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
Bisheriger Wortlaut:
In § 16 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter "um den um 1.827.613 Euro erhöhten Zuweisungen nach § 6 Abs.4" ersetzt durch die Wörter "dem Anteil gemäß § 7 Nr.4", mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.14 b) aa) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
§ 16 Abs.4 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.14 a) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
Bisheriger Wortlaut:
2Für den Betrag von 1.827.613 Euro gilt § 6 Abs.4 Satz 3 entsprechend.
In § 16 Abs.5 Satz 1 wurde die Zahl "20,45" durch die Zahl "22,68", die Zahl "7,65" durch die Zahl "8,49" und die Zahl "10,75" durch die Zahl "11,93" ersetzt, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.14 c) aa) Abs.1 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
§ 16 Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.14 c) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
Bisheriger Wortlaut:
§ 6 Abs.4 Satz 3 gilt entsprechend.
In § 16 Abs.6 wurde die Zahl "1.533.876" durch die Zahl "2.000.000" ersetzt, mit Wirkung zum 01.01.06, durch Art.2 Nr.14d iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
§ 16 Abs.9 wurde neu eingefügt, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.14 e) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
§ 16 bisheriger Abs.9 wurde Abs.10 und neu gefasst, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.14 f) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
Bisheriger Wortlaut:
(9) Aus den nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 8 nicht verbrauchten Mitteln können Bedarfszuweisungen gewährt werden:
10 bis zu 2 vom Hundert der Finanzausgleichsmasse Gemeinden zur Deckung von Fehlbeträgen des Verwaltungshaushalts, wenn diese Fehlbeträge nach den Jahresrechnungen des Haushaltsjahres 1989 und der drei ihm vorausgegangenen Haushaltsjahre jeweils 15 vom Hundert der um den Betrag der Vorwegentnahme nach § 6a verminderten Einnahmen des Verwaltungshaushalts überstiegen haben und bei sparsamster Haushaltsführung die eigenen Einnahmemöglichkeiten ausgeschöpft werden,
im Übrigen
Gemeinden und Gemeindeverbänden und bei ausschließlich kommunaler Beteiligung sowohl Zweckverbänden als auch juristische Personen des privaten Rechts zu Maßnahmen (2), sofern
die Maßnahmen (3) für die öffentliche Sicherheit oder aus dringenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind,
die erforderlichen eigenen Mittel nicht ohne Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit aufgebracht werden können und
die Ziele der Raumordnung beachtet und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt sind. (1)
§ 16 bisheriger Abs.10 wurde Abs.11 und in Satz 1 wurde die Zahl "9" durch die Zahl "10" ersetzt, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.14 g) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
§ 16 bisheriger Abs.11 wurde Abs.12, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.14 h) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
In § 16 Abs.7 Satz 3 wurden die Wörter „der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung“ durch die Wörter „das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.46 Nr.7 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§ 16 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.7 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
(4) 1Von dem Anteil gemäß § 7 Nr.4 (6)
erhalten der
Stadtverband Saarbrücken 29,53 vom Hundert,
Landkreis Merzig-Wadern 11,49 vom Hundert,
Landkreis Neunkirchen 15,42 vom Hundert,
Landkreis Saarlouis 15,33 vom Hundert,
Saarpfalz-Kreis 14,91 vom Hundert,
Landkreis St.Wendel 13,32 vom Hundert.
2...(7)
§ 14 Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.7 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
§ 16 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.9 Satz 2 des Gesetzes Nr.1710 Haushaltsbegleitgesetz 2010 vom 05.05.10 (Amtsbl_10,75)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Zur Abgeltung der Aufwendungen aus der Erfüllung von Aufgaben, die bis zum Jahre 1996 einschließlich vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde wahrgenommen wurden, erhalten jährlich
die Mittelstädte 1,65 Euro je Einwohner (17).
2aDie Beträge je Einwohner verändern sich in den folgenden Jahren jährlich um den Vomhundertsatz, um den sich im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe der Grundgehälter der Besoldungsgruppe A 10, Dienstalterstufe 2, nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhöht oder ermäßigt hat;
2bder Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet (9).
In § 16 Abs.7 wurde die Bezeichnung „Schulen für Behinderte“ durch die Bezeichnung „Förderschulen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.9 Satz 2 des Gesetzes Nr.1710 Haushaltsbegleitgesetz 2010 vom 05.05.10 (Amtsbl_10,75)
§ 16 Abs.5 Satz 1 Nr.1 Kommunalfinanzausgleichsgesetz (KFAG) in der Fassung des Gesetzes zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (VSRG) vom 21. November 2007, ABl. S.2393 (2398), ist mit Art.102 Abs.1 Sätze 2 und 3 der Verfassung des Saarlandes unvereinbar. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2014 eine Neuregelung zu treffen.“ Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 10 Abs.2 Satz 2 iVm § 61 Abs.3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Gesetzeskraft. (vgl Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 8. Oktober 2013 — Lv_16/12 — (Amtsbl_I_14,154)
§ 16 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.3 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes Nr.1809 zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes vom 26.06.13 (Amtsbl_I_13,262)
§ 16 Absatz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1845 Haushaltsbegleitgesetz 2015 vom 03.12.14 (Amtsbl_I_14,447)
Bisheriger Wortlaut:
(5) (18) 1Zur Abgeltung der Aufwendungen aus der Erfüllung von Aufgaben, die bis zum Jahre 1996 einschließlich vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde wahrgenommen wurden, erhalten jährlich
die Landeshauptstadt Saarbrücken 16,99 Euro je Einwohner, (20)
2Wird das Ausgleichsamt der Landeshauptstadt Saarbrücken aufgelöst, so reduziert sich der
Betrag je Einwohner für die Landeshauptstadt
Saarbrücken von 16,99 Euro auf 15,66 Euro.
3Die Reduzierung beginnt mit dem Monat, der
auf den Tag der Auflösung folgt.
4aDie Beträge je Einwohner verändern sich ab
dem Jahre 2011 jährlich um den Vomhundertsatz,
um den sich im vorangegangenen Kalenderjahr
die Summe der Grundgehälter der Besoldungsgruppe
A 10, Erfahrungsstufe 2, nach
dem in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz
erhöht oder ermäßigt hat;
4bder
Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen hinter
dem Komma gerundet.
§§§
Zu § 17 KFAG |
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In § 17 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „Der Minister des Innern“ durch die Wörter „Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.46 Nr.4 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
Zu § 18 KFAG |
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In § 18 Überschrift wurde das Wort „Stadtverbandsumlage“ durch das Wort „Regionalverbandsumlage“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.8 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 18 Abs.1 wurden das Wort „Stadtverbandsumlage“ durch das Wort „Regionalverbandsumlage“ und das Wort „stadtverbandsangehörigen“ durch das Wort „regionalverbandsangehörigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.8 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
Zu § 19 KFAG |
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In § 19 wurde das Wort „Stadtverbandsumlage“ durch das Wort „Regionalverbandsumlage“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
Zu § 19a KFAG |
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§ 19a wurde eingefügt, mit Wirkung zum Beginn der nächsten allgemeinen Amtszeit der kommunalen Vertretungen, durch Art.2 Nr.10 iVm Art.14 Abs.2 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
Zu § 20 KFAG |
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§ 20 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die Landkreise oder der Stadtverband Saarbrücken erstatten den Gemeinden, die Träger ei nes Jugendamtes sind, 75 vom Hundert der Kosten, die diesen durch Leistungen für Minderjährige nach §§ 27 bis 35 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch
entstehen.
2Die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten sind nicht erstattungsfähig.
(2) Die zwischen den Trägern der Jugendhilfe und der Sozialhilfe getroffenen Ausgleichsregelungen bleiben unberührt.
§§§
Zu § 21 KFAG |
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In § 21 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „vom Statistischen Landesamt“ durch die Wörter „vom Statistischen Amt“ und in Absatz 2 Satz 3 wurden die Wörter „das Statistische Landesamt“ durch die Wörter „das Statistische Amt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.06, durch Art.5 Abs.13 b) iVm Art.6 des Gesetzes Nr.1602 (LZD-Errichtungsgesetz) (f) vom 06.09.06 (Amtsbl_06,1694, 1730).
In § 21 Abs.1 wurden die Wörter „Statistischen Amt“ durch die Wörter „Landesamt für Zentrale Dienste – Statistisches Amt –“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.12 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 21 Abs.2 wurden die Wörter „Statistischen Amt“ durch die Wörter „Landesamt für Zentrale Dienste – Statistisches Amt –“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.12 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
Zu § 22 KFAG |
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In § 22 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „den Minister des Innern“ durch die Wörter „das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.46 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 22 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „der Minister des Innern“ jeweils durch die Wörter „das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ und die Wörter „Minister des Innern“ jeweils durch die Wörter „Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.46 Nr.8 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 22 Abs.3 Satz 4 wurden die Wörter „des Ministers des Innern“ jeweils durch die Wörter „des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.46 Nr.9 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 22 Abs.1 wurden die Wörter „Stadtverband Saarbrücken“ durch die Wörter „Regionalverband Saarbrücken“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.13 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 22 Abs.3 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.13 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 23 KFAG |
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In § 23 wurden die Wörter "Sonderschlüsselzuweisungen nach § 7a und der Schlüsselmassen nach § 7 Nrn.1 und 2" durch die Wörter "Schlüsselmassen nach § 7 Nrn.1 bis 3" ersetzt, mit Wirkung zum 01.01.05, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
§§§
zu § 24 KFAG |
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In § 24 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „der Minister des Innern“ jeweils durch die Wörter „das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ und die Wörter „Minister des Innern“ jeweils durch die Wörter „Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.46 Nr.8 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 24 Abs.2 wurde das Wort „Stadtverbandsumlage“ durch das Wort „Regionalverbandsumlage“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.14 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 24 Abs.3 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.14 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 25 KFAG |
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§ 25 Abs.2 wurde das Wort „Stadtverbandsumlage“ durch das Wort „Regionalverbandsumlage“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 26 KFAG |
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In § 26 Abs.2 wurden die Wörter „Minister des Innern“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.46 Nr.3 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 26 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „der Minister des Innern“ jeweils durch die Wörter „das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ und die Wörter „Minister des Innern“ jeweils durch die Wörter „Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.46 Nr.8 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
zu § 28 KFAG |
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In § 28 Nr.2 wurden die Wörter „Minister des Innern“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.46 Nr.3 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§ 28 wurde aufgehoben, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 01.01.07 bis zum 31.12.11, durch Art.3 iVm Art.5 Abs.1 und 3 des Gesetzes Nr.1607 zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Saarland vom 29.11.06 (Amtsbl_06,2207)
Bisheriger Wortlaut:
Das Aufkommen der Feuerschutzsteuer fließt nach Abzug
der dem Land für den Brandschutz und die Hilfeleistung entstehenden Kosten sowie
eines dem Ministerium für Inneres und Sport zur Förderung des Brandschutzes und der Hilfeleistung zur Verfügung stehenden Betrages in Höhe von bis zu 2,5 vH des Steueraufkommens
den Gemeindeverbänden nach einem vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) festzusetzenden Schlüssel für Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung sowie zu deren Förderung in den Gemeinden zu.
§§§
§§§
zu § 29 KFAG |
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In § 29 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Minister des Innern“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.46 Nr.3 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 29 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Der Minister des Innern“ durch die Wörter „Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.46 Nr.4 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 29 Abs.2 Satz 1 und 3 wurden jeweils die Wörter „des Ministers des Innern“ jeweils durch die Wörter „des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.46 Nr.9 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 29 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Ministers der Finanzen“ durch die Wörter „Ministeriums der Finanzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.46 Nr.10 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 29 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Stadtverbandes“ durch das Wort „Regionalverbandes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.16 a) aa) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 29 Abs.2 Satz 2 wurden das Wort „Stadtverbandes“ durch das Wort „Regionalverbandes“ und die Wörter „Stadtverband Saarbrücken“ durch die Wörter „Regionalverband Saarbrücken“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.16 a) bb) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 29 Abs.3 wurde das Wort „Stadtverbandes“ durch das Wort „Regionalverbandes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.16 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
Zu § 34 KFAG |
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In § 34 Satz 1 wurden die Wörter „Der Minister des Innern“ durch die Wörter „Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.46 Nr.4 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 34 Satz 2 wurden die Wörter „Minister der Finanzen“ durch die Wörter „Ministerium der Finanzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.46 Nr.11 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
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