KRVAuEG  
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BS-Saar Nr.?

Gesetz Nr.1514e
zur Aussetzung und Erweiterung kommunalrechtlicher Vorschriften

Kommunalrechtliche Vorschriften Aussetzungs- + ErweiterungsG n-amtl

(KRVAuEG) n-amtl


vom 12.12.02 (Amtsbl_03,2)
zuletzt geändert durch Art.4 iVm Art.9 Satz 2 des Gesetzes Nr.1710 Haushaltsbegleitgesetz-2010
vom 05.05.10 (Amtsbl_10,75)

= Artikle 8 des Gesetzes Nr.1514 (Haushaltsfinanzierungsgesetz 2003) vom 12.12.02 (Amtsbl_03,2)

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von
H-G Schmolke

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§§§




§_1   KRVAuEG (F)
(Haushaltssicherungskonzept-Entfallen der Verpflichtung) (12)

(1) 1Abweichend von § 82 Absatz 5 Satz 4 und § 82 a Abs.1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl.S.682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2009 (Amtsbl.S.1215), entfällt die Verpflichtung, einen Haushaltssanierungsplan aufzustellen für diejenigen Gemeinden, deren bereinigte Auszahlungen des Finanzhaushalts aus laufender Verwaltungstätigkeit um weniger als 1,0 vom Hundert gegenüber den entsprechenden Auszahlungen im Finanzhaushalt des Vorjahres steigen.
2Als bereinigte Auszahlungen gelten die Auszahlungen des Finanzhaushalts aus laufender Verwaltungstätigkeit abzüglich

  1. der Kreis-/Regionalverbandsumlage,

  2. der Auszahlungen in Höhe der Einzahlungen aus Kostenerstattungen von Dritten,

  3. der Gewerbesteuerumlage,

  4. der Zinsen für Kredite für Investitionen und für Kredite zur Liquiditätssicherung.

3Überführt die Gemeinde eine Einrichtung, die sie bisher im Haushalt geführt hat, in einen Eigenbetrieb oder ein sonstiges Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung oder in ein Unternehmen in Privatrechtsform, so werden außerdem die Auszahlungen des Finanzhaushalts aus laufender Verwaltungstätigkeit des Vorjahres um die für die Einrichtung veranschlagten Auszahlungen bereinigt.

(2) Von den bereinigten Auszahlungen nach Absatz 1 werden folgende Steigerungen gegenüber den bereinigten Auszahlungen des Vorjahres abgesetzt:

  1. Steigerungen, die aufgrund des Besoldungsoder Tarifrechts für die im Vorjahr vorhandenen Gemeindebediensteten notwendig werden,

  2. Steigerungen aufgrund des Anstiegs der Energiepreise,

  3. Steigerungen bei den Sachkosten für Kindertageseinrichtungen nach § 14 Abs.5 Nr.5 der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes vom 2. September 2008, abzüglich von Minderauszahlungen aufgrund des nach § 14 Abs.5 Nr.3 der Verordnung ab 2009 reduzierten Beteiligungssatzes an den Personalkosten der Kindertageseinrichtungen,

  4. Steigerungen der Betriebskosten (Personalund Sachkosten) sowie der Zuschüsse an freie Träger, die sich aufgrund des verpflichtenden Ausbaus von Kindertageseinrichtungen und aufgrund der höheren Anforderungen an das Personal von Kindertageseinrichtungen aufgrund § 11 der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes vom 2. September 2008 ergeben,

  5. Steigerungen der Betriebskosten (Personalund Sachkosten), die sich aufgrund der Einrichtung von Ganztagsschulen ergeben.

(3) 1aAbsatz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn der Haushalt des Vorjahres noch nach den Regeln der kameralen Buchführung geführt wurde;
1ban die Stelle der bereinigten Auszahlungen des Finanzhaushalts aus laufender Verwaltungstätigkeit des Vorjahres treten dann die entsprechenden Ausgaben des Verwaltungshaushalts.
2aVon den bereinigten Auszahlungen nach Absatz 1 und 2 sind diejenigen Auszahlungen abzusetzen, die sich aufgrund der Umstellung des Rechnungswesens ergeben;
2bdies gilt auch für solche Auszahlungen des Finanzhaushalts aus laufender Verwaltungstätigkeit, die nach den Vorschriften für die kamerale Buchführung im Vermögenshaushalt zu veranschlagen waren.

§§§



§_2   KRVAuEG (F)
(Geltungsdauer) (3) (4)

Die Regelungen der §§ 1 und 2 gelten für die Haushaltsjahre 2003 bis 2010 (1) (2) (5) (6).

§§§



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§§§