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In § 1 Satz 2 wurden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte "- die Gewerbesteuerumlage" angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.5 des Gesetzes Nummer 1543 (HFG-2004) vom 11.12.03 (Amtsbl_04,2)
In § 1 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „1,5 vom Hundert“ durch die Angabe „1,0 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung zum 01.01.07, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1609 Haushaltsbegleitgesetz 2007 vom 13.12.06 (Amtsbl_07,14)
In § 1 Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung zum 01.01.07, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1609 Haushaltsbegleitgesetz 2007 vom 13.12.06 (Amtsbl_07,14)
In § 1 wurde Wort „Stadtverbandsumlage“ durch das Wort „Regionalverbandsumlage“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.14 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 1 Satz 2 wurden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte „- die Zinsen für Kredite und Kassenkredite.“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1641 Haushaltsbegleitgesetz 2008 (f) vom 12.12.07 (Amtsbl_08,13, 78)
§ 1 Satz 4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.4 Nr.1 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes Nr.1668 (Haushaltsbegleitgesetz 2009) vom 10.12.08 (Amtsbl_08,2064)
§ 1 bisheriger Satz 4 wurde Satz 5, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.4 Nr.1 b) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes Nr.1668 (Haushaltsbegleitgesetz 2009) vom 10.12.08 (Amtsbl_08,2064)
In § 1 neuer Satz 5 wurde die Angabe „Sätze 1 bis 3“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 4“ ersetzt, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.4 Nr.1 c) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes Nr.1668 (Haushaltsbegleitgesetz 2009) vom 10.12.08 (Amtsbl_08,2064)
§ 1 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.4 Nr.1 d) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes Nr.1668 (Haushaltsbegleitgesetz 2009) vom 10.12.08 (Amtsbl_08,2064)
§ 1 Satz 5 wurde eingefügt und die bisherigen Sätze 5 und 6 wurden die Sätze 6 und 7, mit Wirkung vom 01.05.09, durch Nr.1 und 2 des Gesetzes Nr.1677 zur Änderung des Gesetzes zur Aussetzung und Erweiterung kommunalrechtlicher Vorschriften (f) vom 11.03.09 (Amtsbl_09,646)
In § 1 Satz 6 wurden die Wörter "Sätze 1 bis 4" durch die Wörter "Sätze 1 bis 5" ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.09, durch Nr.3 des Gesetzes Nr.1677 zur Änderung des Gesetzes zur Aussetzung und Erweiterung kommunalrechtlicher Vorschriften (f) vom 11.03.09 (Amtsbl_09,646) iVm Art.103 SVerf.
§ 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.9 Satz 2 des Gesetzes Nr.1710 Haushaltsbegleitgesetz vom 05.05.10 (Amtsbl_10,75)
Bisheriger Wortlaut:
1Abweichend von § 82 Abs.4 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni 1997 (Amtsbl.S.682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.November 2001 (Amtsbl.S.2158), entfällt die Verpflichtung, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, für die Gemeinden, deren bereinigte Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach dem Haushaltsplan um weniger als 1,0 (2) vom Hundert gegenüber den im Haushaltsplan des jeweiligen Vorjahres bereinigten Ausgaben steigen.
2Als bereinigte Ausgaben gelten die Ausgaben des Verwaltungshaushalts abzüglich folgender Beträge:
Ausgaben in Höhe der Einnahmen aus Erstattungen von Dritten,
die Gewerbesteuerumlage, (1)
die Zinsen für Kredite und Kassenkredite (5).
3Überführt die Gemeinde eine Einrichtung, die sie bisher im Haushalt geführt hat, in einen Eigenbetrieb oder ein sonstiges Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung oder in ein Unternehmen in Privatrechtsform, so werden außerdem die Ausgaben des jeweiligen Vorjahres um die bei der Einrichtung veranschlagten Ausgaben bereinigt.
4Von den bereinigten Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach Satz 1 bis 3 des Haushaltsjahres
2009 werden folgende Ausgabensteigerungen gegenüber dem Verwaltungshaushalt des Haushaltsjahres 2008 abgesetzt:
Ausgabensteigerungen, die aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts für die im Jahr 2008 vorhandenen Gemeindebediensteten notwendig werden,
Ausgabensteigerungen aufgrund des Anstiegs der Energiepreise,
Ausgabensteigerungen aufgrund der von den Gemeinden ab 2009 zu tragenden Sachkosten für Kindertageseinrichtungen nach § 14 Abs.5 Nr.5 der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes vom 2.September 2008, abzüglich von Minderausgaben aufgrund des nach § 14 Abs.5 Nr.3 der Verordnung ab 2009 reduzierten Beteiligungssatzes an den Personalkosten der Kindertageseinrichtungen.
5Von den bereinigten Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach Satz 1 bis 3 des Haushaltsjahres 2009 werden weiterhin Ausgaben abgesetzt, die zur Durchführung von Manßnahmen veranschlagt sind, die aus dem Konjunktur- und Inverstitionsprogramm Saar gefördert werden (10).
6aAbweichend von § 82 Abs.5 Satz 4 und § 82a Kommunalselbstverwaltungsgesetz — KSVG — in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni
1997 (Amtsbl.S.682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.Juli 2006 (Amtsbl.S.1614), gelten die Sätze 1 bis 5 (8) (11) sinngemäß für Gemeinden, die
ihre Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden führen (6) (7);
6ban die Stelle der Ausgaben des Verwaltungshaushalts treten dabei die entsprechenden Auszahlungen des Finanzhaushalts aus laufender Verwaltungstätigkeit (8).
7aBei der Umstellung auf ein Rechnungswesen nach den Regeln der doppelten Buchführung im Haushaltsjahr 2009 sind von den bereinigten
Auszahlungen nach Satz 1 bis 3 des Haushaltsjahres 2009 diejenigen Auszahlungen abzusetzen, die sich aufgrund der Umstellung des
Rechnungswesens ergeben;
7bdies gilt auch für solche Auszahlungen des Finanzhaushalts aus laufender Verwaltungstätigkeit, die nach den
Vorschriften für die kamerale Buchführung im Vermögenshaushalt zu veranschlagen waren (9).
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In § 3 wurde die Jahreszahl "2005" durch die Jahreszahl "2006" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.3 des Gesetzes Nr.1584 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2006, vom 14.12.05 (Amtsbl_06,3)
In § 3 wurde die Jahreszahl „2006“ durch die Jahreszahl „2007“ ersetzt, mit Wirkung zum 01.01.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1609 Haushaltsbegleitgesetz 2007 vom 13.12.06 (Amtsbl_07,14)
§ 2 wurde aufgehoben und § 3 wurde § 2, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1641 Haushaltsbegleitgesetz 2008 (f) vom 12.12.07 (Amtsbl_08,13)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Soweit wegen Gefährdung oder Beeinträchtigung der dauernden Leistungsfähigkeit umlagepflichtiger Gemeinden die Finanzierung abweisbarer Ausgaben über die Umlage nach § 19 Absatz 3 Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - vom 12.Juli 1983 (Amtsbl.S.461), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.Juni 2002 (Amtsbl.S.1506), nicht zulässig ist, dürfen die Haushalte der Gemeindeverbände abweichend von § 4 Absatz 2 KAFG in Höhe dieser Aufgaben abzüglich der damit zusammenhängenden Einnahmen einen Fehlbedarf aufweisen, wenn diese Angabene nach Art und Umfang auch schon im Haushalt 2001 enthalten waren.
2Die Gemeindeverbände haben auf eine Beschränkung dieses Fehlbedarfs auf das unbedingt notwendige Maß hinzuwirken.
3Ein nach Satz 1 entstandener Haushaltsfehlbetrag darf nicht ohne Zustimmung aller gemeindeverbandsangehöriger Gemeinden in die Umlage nach § 4 Absatz 2 KFAG eingestellt werden.
(2) Für Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Sondervermögen "Fons Kommunen 21" vom 13.Dezember 2001 (Amtsbl_02,8) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zuweisungen vorrangig zur Reduzierung eines durch die Einstellung abweisbarer Ausgaben entstehenden Fehlbedarfs zu verwenden sind.
2Die Verteilung der Mittel des Sondervermögens für die Gemeindeverbände kann abweichend von der Verteilung der Mittel für die Gemeinden bestimmt werden.
§ 2 neu wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1641 Haushaltsbegleitgesetz 2008 (f) vom 12.12.07 (Amtsbl_08,13, 78)
Bisheriger Wortlaut
In § 2 wurde die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2009“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes Nr.1668 (Haushaltsbegleitgesetz 2009) vom 10.12.08 (Amtsbl_08,2064)
In § 2 wurde die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2010“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.9 Satz 2 des Gesetzes Nr.1710 (Haushaltsbegleitgesetz 2010) vom 05.05.10 (Amtsbl_10,75)
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