SKBBG-AusfVO | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar
Verordnung
zur Ausführung des Saarländischen Kinder-
betreuungs- und -bildungsgesetzes
vom 02.09.08 (Amtsbl_08,1398)
zuletzt geändert durch
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2014 ] [ 2013 ] [ 2011 ] [ 2008 ] |
§§§
Allgemeine Bestimmungen |
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(1) Diese Verordnung gilt für Tageseinrichtungen für Kinder, die von Trägern im Sinne des § 8 Abs.1 betrieben werden.
(2) 1aTageseinrichtungen für Kinder sind Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte, altersgemischte Tageseinrichtungen und integrative Tageseinrichtungen für Kinder;
1bdazu gehören auch kombinierte und integrierte sozialpädagogische Einrichtungen der Ganztagsbetreuung
von Kindern im Kinderkrippen-, Kindergarten- und Kinderhortalter:
Kinderkrippen bieten ein Angebot für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr.
Kindergärten bieten ein Angebot für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt.
1Altersgemischte Tageseinrichtungen für Kinder stellen von ihrer Angebots- und Altersstruktur her Kombinationen der in den Nummern 1 bis 3 beschriebenen Kindertageseinrichtungen dar.
2In solchen Einrichtungen ist die Bildung von Gruppen
mit erweiterter Altersmischung möglich, in denen
Kinder von null bis sechs Jahren oder Kinder von
drei bis zwölf Jahren in einer Gruppe betreut werden.
3In besonderen Ausnahmefällen können auch
andere Altersmischungen zugelassen werden.
Integrative Tageseinrichtungen für Kinder sind Tageseinrichtungen nach Nummern 1 bis 4, die pro Gruppe in der Regel bis zu einem Drittel von Kindern, mindestens aber von drei Kindern, die von einer Behinderung betroffen oder bedroht sind, besucht werden.
§§§
Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit, Integration |
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(1) Für die Sicherstellung der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kindertageseinrichtungen ist deren Träger verantwortlich.
(2) 1Kindertageseinrichtungen bieten jedem einzelnen Kind vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs-
und Erfahrungsmöglichkeiten, um beste Bildungs-
und Entwicklungschancen zu gewährleisten,
Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegenzuwirken sowie
zu Integration zu befähigen.
2Eine angemessene
Erziehung, Bildung und Betreuung ist durch den Einsatz
von ausreichend qualifiziertem Personal sicherzustellen.
§§§
(1) 1Erzieher und Erzieherinnen gestalten den Alltag in der Kindertageseinrichtung als verlässliche Bildungspartner so, dass Kinder in der Gemeinschaft anregende
Lerngelegenheiten erhalten.
2Sie regen täglich Spiele
an, bei denen Kinder selbstbestimmt mit allen Sinnen
lernen.
3Gemeinsam mit diesen entwickeln sie aus konkreten Anlässen Projekte und stoßen Themen an, die für die Entwicklung der Kinder bedeutsam sind.
4Die regelmäßige und gezielte Beobachtung einzelner Kinder und der Kindergemeinschaft gehören ebenfalls zu den Aufgaben der Erzieherinnen und Erzieher.
5Zur Reflexion des Bildungsprozesses und als Grundlage für pädagogische Impulse sowie für Elterngespräche ist eine systematische Dokumentation dieser Beobachtungen unerlässlich.
(2) Für die ansonsten in der Kindertageseinrichtung nach § 11 Abs.1 eingesetzten Fachkräfte gilt Absatz 1 entsprechend.
§§§
(1) 1Erzieher und Erzieherinnen gehen aktiv auf die Erziehungsberechtigten zu und laden diese zur Mitarbeit
in der Kindertageseinrichtung ein.
2Sie erläutern den Erziehungsberechtigten ihre Konzeption, machen die tägliche Arbeit durch anschauliche Dokumentation
nachvollziehbar und zeigen konkrete Mitwirkungsmöglichkeiten
auf.
(2) 1Über die Entwicklung und Lernfortschritte der
Kinder finden in regelmäßigen Abständen Gespräche
mit den Erziehungsberechtigten statt.
2Diese eröffnen
den Erziehern, den Erzieherinnen und den Erziehungsberechtigten
die Möglichkeit, gemeinsame, gezielte
und abgestimmte Anregungen für die Kindertageseinrichtung
und für die Erziehungsberechtigten selbst zu
erarbeiten.
(3) Für die ansonsten in der Kindertageseinrichtung nach § 11 Abs.1 eingesetzten Fachkräfte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§§§
(1) 1Zur Gestaltung des Übergangs vom Kindergarten in die Grundschule gehören neben der intensiven Vorbereitung der Kinder im letzten Kindergartenjahr (1. August bis 31. Juli) vor der Einschulung und der Nachbereitung des Wechsels in die Schule (§ 8 a Absatz 1 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes) insbesondere:
eine kontinuierliche gegenseitige Information über die Bildungsinhalte, Methoden und Konzepte in beiden Institutionen,
die Benennung fester Ansprechpersonen in beiden Institutionen,
gemeinsame Informationsveranstaltungen für die Erziehungsberechtigten
gemeinsame Besprechungen zur Gestaltung des Übergangs in die Grundschule, auch zur Planung gemeinsamer Maßnahmen, und über die Entwicklung des Kindes im ersten Schuljahr,
(2) 1Die intensive Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Grundschule nach Absatz 1 erfordert im letzten Kindergartenjahr und im ersten Schuljahr zwischen den in den Kindergärten eingesetzten Fachkräften und den Lehrkräften an Grundschulen auch einen stetigen Informationsaustausch über die individuelle Entwicklung der jeweiligen Kinder.
2Hierzu dürfen die bei den Trägern der Kindergärten erhobenen personenbezogenen Daten der Kinder und deren Erziehungsberechtigten an die mit der Zusammenarbeit betraute Lehrkraft und an die Schulleitung der betreffenden Grundschulen übermittelt werden, soweit eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
3Dazu gehören auch Daten der Kinder über den Entwicklungsprozess und den Entwicklungsfortschritt.
4Die Erziehungsberech tigten haben ein Recht auf Einsicht in die sie und ihre Kinder betreffenden Unterlagen des Kindergartens und auf unentgeltliche Auskunft über die sie und ihre Kinder betreffenden Daten.
5Bei der Einsichtnahme sind die Rechte Dritter zu beachten.
6Die Fachkräfte in den Kindergärten können mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten über den allgemeinen Entwicklungsfortschritt der in die Grundschule übergegangenen Kinder informiert werden.
§§§
(1) Kinder, die von einer Behinderung betroffen oder bedroht sind, sollen in die Kindertageseinrichtungen aufgenommen werden.
(2) Die Integrationsmaßnahmen erfolgen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen kindbezogen in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten und den sonstigen an der Behandlung und Förderung beteiligten Stellen.
§§§
Planung und Betrieb |
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(1) 1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermitteln in Zusammenarbeit mit den zugehörigen Gemeinden, den Trägern nach § 8 Abs.1 und den sonstigen Stellen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation
junger Menschen und ihrer Familien auswirkt,
den Bedarf an Plätzen für Kinder in Kindertageseinrichtungen.
2Sie berücksichtigen die vorhersehbare Bedarfsentwicklung und beschreiben die erforderlichen Maßnahmen in einem Entwicklungsplan, der mit dem Ministerium für Bildung (1) abzustimmen und alle drei Jahre fortzuschreiben ist.
3Der Entwicklungsplan ist dem Ministerium bis zum 15.September für die Folgejahre zur Abstimmung vorzulegen.
(2) 1In den Entwicklungsplänen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der jeweilige Zeitpunkt der Errichtung und Erweiterung der Einrichtungen
nach Dringlichkeitsstufen festzulegen.
2Die Aufnahme
einer Einrichtung in den Entwicklungsplan bedarf der
Zustimmung der betroffenen Gemeinde.
3Bei der Standortplanung
von Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorten
soll die räumliche Nähe zueinander und zu
bestehenden Schulen und sonstigen Einrichtungen der
Jugendhilfe angestrebt werden.
§§§
(1) (1) Tageseinrichtungen für Kinder können von Trägern der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe, von kommunalen Gebietskörperschaften oder von anderen, durch das örtlich zuständige Jugendamt anerkannten, Trägern betrieben werden.
(2) Darüber hinaus gilt Folgendes:
Das örtlich zuständige Jugendamt stellt jeweils fest, ob ein Träger der freien Jugendhilfe bereit und in der Lage ist, die geplante Kindertageseinrichtung zu schaffen.
1Findet sich kein Träger der freien Jugendhilfe, so hat das örtlich zuständige Jugendamt die Gemeinden anzuregen, gemäß § 5 Abs.1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni 1997 (Amtsbl. S.682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung Kindertageseinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten.
2Erstreckt sich nach dem Entwicklungsplan
das Einzugsgebiet einer Kindertageseinrichtung
auf mehrere Gemeinden und ist nach
Feststellung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe
ein geeigneter Träger der freien Jugendhilfe nicht
vorhanden, so wirkt er darauf hin, dass die beteiligten
Gemeinden die Errichtung und den Betrieb der
Kindertageseinrichtung im Wege der kommunalen
Zusammenarbeit übernehmen.
§§§
(1) Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen müssen baulich, funktionell und ausstattungsmäßig so beschaffen sein, dass eine den Kindern angemessene Förderung, Bildung und Betreuung möglich ist.
(2) 1Das Nähere regelt das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur durch Verwaltungsvorschriften.
2Bis zu deren Erlass finden die in den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zur Förderung der vorschulischen Erziehung vom 6.Juli 1988 (GMBl.Saar
S.174) und in den Richtlinien zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen durch das Landesjugendamt gem §§ 45–48 a SGB VIII vom 17.August 2001 (Amtsbl.S.1812) zu den räumlichen Gegebenheiten getroffenen Regelungen weiterhin Anwendung.
§§§
Gruppengrößen und Personal |
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(1) 1Kindertageseinrichtungen sollen in der Regel an einem Standort mindestens zwei und maximal sechs
Gruppen umfassen.
2Soweit ausschließlich Kinder unter
drei Jahren betreut werden, soll die Kindertageseinrichtung
in der Regel maximal vier Gruppen umfassen.
3Mehrere Standorte können organisatorisch zu einer Gesamteinrichtung zusammengefasst werden.
(2) In Kindergärten soll eine Gruppe in der Regel mindestens 20, aber nicht mehr als 25 Kinder umfassen.
(3) (2) In Kinderkrippen soll eine Gruppe mindestens zehn, in der Regel elf und ausnahmsweise zwölf Kinder umfassen.
(4) In Kinderhorten soll eine Gruppe in der Regel mindestens 15, aber nicht mehr als 20 Kinder umfassen.
(5) In altersgemischten Einrichtungen für Kinder soll eine Gruppe mit erweiterter Altersmischung, soweit Kinder im Alter von null bis sechs Jahren betreut werden, 15 Kinder, davon höchstens sechs (3) Kinder unter drei Jahren, soweit Kinder im Alter von zwölf Monaten bis sechs Jahren betreut werden, 18 Kinder, davon höchstens sechs (3) Kinder unter drei Jahren (1) , und soweit Kinder im Alter von drei bis zwölf Jahren betreut werden, 20 Kinder umfassen.
(6) In integrativen Einrichtungen soll eine Gruppe in der Regel zehn Kinder ohne Behinderung und fünf Kinder, die von einer Behinderung betroffen oder bedroht sind, umfassen.
(7) (4) Das Ministerium für Bildung und Kultur überprüft bis zum 31. Dezember 2018, ob die in den Absätzen 3 und 5 geregelten Gruppengrößen für Kinder unter drei Jahren unter pädagogischen und Bedarfsgesichtspunkten weiterhin angemessen sind.
§§§
(1) Fachkräfte im Sinne des § 3 Abs.3 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes sind in der Regel:
in Kinderkrippen: Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen sowie Personen mit einem vergleichbaren Studienabschluss, Erzieher und Erzieherinnen, Kinderkrankenpfleger und Kinderkrankenschwestern sowie Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
in Kindergärten: Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen sowie Personen mit einem vergleichbaren Studienabschluss, Erzieher und Erzieherinnen sowie Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
in Kinderhorten: Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen sowie Personen mit einem vergleichbaren Studienabschluss, Erzieher und Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung.
(2) Soweit die Leitung einer Kindertageseinrichtung und die Gesamtleitung nach § 3 Abs.5 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes über einen sozialwissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügen sollen, gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Abschluss mindestens an einer Fachhochschule erworben wurde.
(3) In Kindertageseinrichtungen mit mindestens zwei Gruppen ist der Einsatz eines Erziehers beziehungsweise einer Erzieherin im Anerkennungsjahr als 0,5 Fachkraft unter Anrechnung auf den Personalschlüssel gemäß § 3 Abs.4 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes nach § 13 bezuschussungsfähig.
(4) § 3 Abs.3 Satz 2 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und- bildungsgesetzes gilt für Kindertageseinrichtungen mit der Maßgabe, dass Beschäftigungsverhältnisse von Kinderpflegern, Kinderpflegerinnen, Krankenpflegern und Krankenschwestern, die bereits vor dem 1.August 2008 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zu ihrer Einrichtung standen, Bestandsschutz genießen.
(5) Arbeiten Erziehungsberechtigte oder andere Personen in Kindertageseinrichtungen, die aus einer Elterninitiative heraus entstanden sind, kontinuierlich mit, kann das Landesjugendamt dies auf Antrag bei der Festlegung der personellen Ausstattung in der Einrichtung berücksichtigen.
(6) Hauswirtschaftliche Kräfte, die im Rahmen der Bereitstellung einer gesunden, warmen Mittagsmahlzeit (1) tätig sind, sind in dem in § 13 Abs.1 Satz 2 festgesetzten Rahmen bezuschussungsfähig.
§§§
(1) 1Die Leitung einer Kindertageseinrichtung ist für
jede Gruppe mindestens sechs Stunden wöchentlich
von der Arbeit in der Gruppe freizustellen.
2Dies gilt nicht für Einrichtungen mit nur einer Gruppe.
3Umfasst eine Kindertageseinrichtung mindestens vier Gruppen, von denen mindestens eine Gruppe ganztags betreut wird, so kann die Leitung ganz von der Arbeit in der
Gruppe freigestellt werden.
(2) 1Mehrere Standorte können organisatorisch zu einer Einrichtung mit einer Gesamtleitung zusammengefasst werden.
2Die Freistellung der Gesamtleitung wird auf die Freistellung der Standortleitungen angerechnet.
(3) Die in der Gruppe eingesetzten Fachkräfte erhalten eine Verfügungszeit von in der Regel (1) einem Viertel ihrer Arbeitszeit für die Vor- und Nachbereitung der Gruppenarbeit, die Dokumentation der Entwicklungsfortschritte der betreuten Kinder, die Mitwirkung bei der Ausbildung und die Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kindertageseinrichtung untereinander sowie mit den Erziehungsberechtigten, den Schulen und anderen Einrichtungen.
(4) 1Die Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen sollen sich regelmäßig fortbilden.
2Der Träger soll darauf hinwirken,
dass die Fachkräfte die Möglichkeit erhalten in angemessenem Umfang an Fortbildungsveranstaltungen
teilzunehmen.
(5) Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen sollen die Gelegenheit erhalten, an berufsbegleitenden Kursen zur Vorbereitung auf die Prüfung im Bildungsgang zum staatlich anerkannten Erzieher beziehungsweise zur staatlich anerkannten Erzieherin teilzunehmen.
(6) Jeder Kindertageseinrichtung soll es möglich sein, ihre Arbeit von einer Fachberatung begleiten zu lassen.
§§§
Finanzierung der Kindertageseinrichtungen |
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(1) 1Betriebskosten im Sinne dieser Verordnung sind Sachkosten gemäß Absatz 4 und die für das gemäß § 11 dieser Verordnung und gemäß § 3 Abs.3 des Saarländischen
Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes eingesetzte Personal entstehenden Personalkosten.
2Hauswirtschaftliche Kräfte im Sinne des § 11 Abs.6 sind innerhalb des Personalschlüssels des § 3 Abs.4 des Saarländischen Kinderbetreuungs-
und -bildungsgesetzes im Umfang von einer Stunde pro Tag pro Einrichtung pro jedem zehnten ganztägigen Kindergarten-
oder Kinderhortplatz beziehungsweise pro jedem
fünften ganztägigen Krippenplatz bezuschussungsfähig.
(2) Als Personalkosten im Sinne des Absatzes 1 können folgende Kosten in Ansatz gebracht werden:
Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Vergütung der Fach- und Hauswirtschaftskräfte nach TV-L oder nach vergleichbaren tarifvertraglichen Vergütungsregelungen, einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen und des Arbeitgeberanteils zur zusätzlichen Altersversorgung,
1die angemessenen Aufwendungen für die Fortbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die
angemessenen Kosten für die Fachberatung der
Einrichtung.
2Als angemessen gelten für die Fortbildung
pauschal 80,– Euro pro Mitarbeiter beziehungsweise Mitarbeiterin und Jahr sowie für die Fachberatung 0,5 Prozent der Personalkosten nach
Absatz 1.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Personalkosten gelten als angemessen.
(4) 1Bei der Berechnung der laufenden Betriebskosten einer Einrichtung bleibt der personelle und sächliche Mehraufwand, der sich aus der Förderung von besonders
erziehungshilfebedürftigen Kindern beziehungsweise
von Kindern mit einer Behinderung ergibt, unberücksichtigt.
2Kostenträger für diesen Mehraufwand
gemäß § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise
§§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt auch bei integrierter Förderung der jeweils für den Einzelfall zuständige Jugend- beziehungsweise Sozialhilfeträger.
(5) 1Sachkosten sind die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die laufende Unterhaltung der Einrichtung sowie für das Material, das für
die Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung notwendig ist.
2Als angemessen gelten 15 Prozent der anerkannten Personalkosten.
§§§
(1) Die angemessenen Personalkosten werden durch Eigenleistungen des Trägers, durch Zuschüsse der Gebietskörperschaft, bei der das örtlich zuständige Jugendamt errichtet ist, der Gemeinden und des Landes sowie durch Beiträge der Erziehungsberechtigten gedeckt.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 sind Erziehungsberechtigte,
deren Kinder in einem Kindergarten betreut werden,
während des Kindergartenjahres (1.August bis 31.Juli), das dem Beginn der Schulpflicht ihres Kindes unmittelbar vorausgeht, von der Zahlung des Regelbeitrags nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes ganz oder teilweise (1) freigestellt.
2Die Kosten hierfür trägt das Land.
3Bei der Berechnung des Regelbeitrags sind die angemessenen Personalkosten einer bis zu sechsstündigen Betreuung der Kinder pro Tag zu Grunde zu legen.
4Für die Deckung der Personalkosten einer darüber hinausgehenden Betreuung gilt Absatz 1 uneingeschränkt.
(3) 1Der Beitrag der Erziehungsberechtigten ist so zu
bemessen, dass die Summe der Elternbeiträge 25 Prozent
der angemessenen Personalkosten nicht übersteigt.
2Hierbei ist in den Fällen des Absatzes 2 der Beitrag der
Erziehungsberechtigten um den Regelbeitrag zu verringern.
3Der Beitragssatz verringert sich für das zweite und jedes weitere Kind einer Familie um jeweils
25 Prozent (2).
4Familien mit geringem Einkommen ist unter den Voraussetzungen des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
5aEntsprechende Anträge sind beim örtlich zuständigen Jugendamt zu stellen;
5bdie Gebietskörperschaft,
bei der das örtlich zuständige Jugendamt errichtet
ist, hat unbeschadet ihrer in dieser Verordnung geregelten
Leistungen dem Träger den Ausfallbetrag zu erstatten.
(4) (3) (4) Für die Betriebskosten gelten folgende Regelungen:
1Zu den angemessenen Personalkosten der Einrichtungen gewährt das Land einen Zuschuss von 27 Prozent.
2Im Bereich der Kindergärten werden im Falle der vorzeitigen Einschulung eines Kindes auf Antrag der Erziehungsberechtigten (§ 7 Absatz 3 Satz 6 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes) die von ihnen in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung unmittelbar vorausgeht, geleisteten Regelbeiträge entsprechend Absatz 2 auf Kosten des Landes erstattet.
1Die Eigenleistung des Trägers soll in der Regel zwölf Prozent der angemessenen Personalkosten abdecken.
2Darüber hinaus trägt er zur Finanzierung der angemessenen Sachkosten bei.
1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt 36 Prozent der angemessenen Personalkosten.
2Des Weiteren hat er durch eigene Zuwendungen sicherzustellen, dass ein nach Erbringung der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen verbleibender Restbetrag der angemessenen Personalkosten gedeckt wird.
Die Städte und Gemeinden tragen mindestens 60 Prozent der angemessenen Sachkosten.
(5) (4) Der Trägeranteil nach Absatz 4 (5) Nummer 3 wird bis zum Kalenderjahr 2013 schrittweise auf 10 Prozent gesenkt und der Anteil des Landes entsprechend schrittweise auf 29 Prozent erhöht.
§§§
(1) 1Investitionskosten für Kindertageseinrichtungen sind die angemessenen Aufwendungen für den Neubau, Ausbau, Erweiterungsbau, Umbau, die Sanierung und
den Erwerb eines Gebäudes sowie für die Ersteinrichtung.
2Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung des Grundstücks sind keine Investitionskosten im
Sinne dieser Verordnung.
(2) Das Ministerium für Bildung (1) entscheidet gemäß §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) nebst den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens darüber, welche Aufwendungen als angemessen angesehen werden können.
§§§
(1) Der Träger der Kindertageseinrichtung stellt einen Finanzierungsplan auf.
(2) 1Bei Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft sind von dem Träger mindestens 30 vH der Investitionskosten als Eigenleistung sicherzustellen.
2Die Gebietskörperschaft, bei der das örtlich zuständige Jugendamt errichtet ist, gewährt für diese Einrichtungen einen Zuschuss von mindestens 20 vH der Investitionskosten.
3aDie Sitzgemeinde soll sich in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit angemessen an den Investitionskosten beteiligen;
3bals angemessen gilt in der
Regel ein Betrag von 20 vH der Investitionskosten.
4Erstreckt sich das Einzugsgebiet der Kindertageseinrichtung auf mehrere Gemeinden, so ist der Zuschuss von den beteiligten Gemeinden gemeinsam aufzubringen.
(3) Bei Kindertageseinrichtungen, deren Träger eine einem Gemeindeverband angehörende Gemeinde oder ein Zweckverband ist, gewährt die Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, einen Zuschuss von mindestens 30 vH der Investitionskosten.
(4) Das Land gewährt dem Träger nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent der Investitionskosten.
(5) aGebietskörperschaften, die einem Gemeindeverband angehören und bei denen Jugendämter errichtet
sind, beteiligen sich lediglich als Sitzgemeinde an den
anfallenden Kosten;
bden hierdurch verbleibenden Fehlbetrag übernimmt der Gemeindeverband.
(6) Die Gewährung eines Zuschusses zu den Investitionskosten setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens gesichert ist und das Ministerium für Bildung (1) bestätigt, dass die Investitionsmaßnahme in Übereinstimmung mit dem Entwicklungsplan erfolgt ist und gegen die Investitionsmaßnahme keine Bedenken hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung bestehen.
(7) 1aTräger der freien Jugendhilfe sind dem Land, den
Gemeinden und den Gebietskörperschaften, bei denen
das Jugendamt errichtet ist, zur anteilmäßigen Rückerstattung
gewährter Investitionskostenzuschüsse verpflichtet,
wenn die geförderte Kindertageseinrichtung
innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren anderen Zwecken
als dem Betrieb einer Kindertageseinrichtung zugeführt
wird;
1bder Lauf der Frist beginnt mit der Inbetriebnahme der Kindertageseinrichtung.
(8) Für Maßnahmen, die auf der Grundlage der Richtlinien zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008–2013 vom 15.Mai 2008 (Amtsbl.S.1104) gefördert werden, gilt, dass die von dem Förderprogramm nicht abgedeckten Investitionskosten von Seiten des Landes zu 40 Prozent, von Seiten der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken zu 30 Prozent und von Seiten der Gemeinden ebenfalls zu 30 Prozent getragen werden.
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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31.Dezember 2020 (1) außer Kraft.
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