SGB-VIII   (6) 91-105
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K-8Kostenbeteiligung90-97c
A-1Pauschalierte Kostenbeteiligung90

§_90   SGB-VIII
Pauschalierte Kostenbeteiligung

(1) 1Für die Inanspruchnahme von Angeboten

  1. der Jugendarbeit nach § 11,

  2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs.1, Abs.2 Nr.1 und 3 und

  3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24

können Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden.
2
Landesrecht kann eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen.
3Werden die Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und 2 kann der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

  1. die Belastung

    a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder

    b) dem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist und

  2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist. Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

(3) 1Im Falle des Absatzes 1 Nr.3 soll der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft.
2Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

§§§




A-2Kostenbeiträge91-94

§_91   SGB-VIII
Anwendungsbereich

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

  1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs.3),

  2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),

  3. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),

  4. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),

  5. der Hilfe zur Erziehung

    a) in Vollzeitpflege (§ 33),

    b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),

    c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,

    d) auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,

  6. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs.2 Nr.3 und 4),

  7. der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),

  8. der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

  1. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,

  2. Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,

  3. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs.2 Nr.2 und

  4. Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

§§§




§_92   SGB-VIII
Ausgestaltung der Heranziehung

(1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen sind:

  1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Abs.1 Nr.1 bis 7 und Abs.2 Nr.1 bis 3 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,

  2. junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Abs.1 Nr.1, 4 und 8 und Abs.2 Nr.4 genannten Leistungen,

  3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Abs.1 Nr.2 genannten Leistungen,

  4. Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Abs.1 und 2 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,

  5. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs.1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Abs.2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) 1aDie Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird;
1bElternteile werden getrennt herangezogen.

(3) 1Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde.
2Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war.
3Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) 1Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter nicht geschmälert werden.
2Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche oder die junge Volljährige schwanger ist oder ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) 1Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.
2Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

§§§




§_93   SGB-VIII
Berechnung des Einkommens

(1) 1Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
2Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen.
3Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

  1. auf das Einkommen gezahlte Steuern und

  2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie

  3. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) 1Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen.
2In Betracht kommen insbesondere

  1. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,

  2. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,

  3. Schuldverpflichtungen.

3Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert.
4Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen.
5Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

§§§




§_94   SGB-VIII
Umfang der Heranziehung

(1) 1Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen.
2Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
3Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden.
4Ehegatten und Lebenspartner sollen nachrangig zu den jungen Menschen, aber vorrangig vor deren Eltern herangezogen werden.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil, Ehegatten oder Lebenspartner die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) 1Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen.
2Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) 1Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
2Die Beträge sind alle zwei Jahre, erstmals zum 1.Juli 2007, der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitseinkommens anzupassen.

(6) 1Junge Menschen haben ihr Einkommen nach den Abzügen des § 93 in vollem Umfang als Kostenbeitrag einzusetzen.
2Junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 sind zusätzlich aus ihrem Vermögen nach den §§ 90 und 91 des Zwölften Buches heranzuziehen.

§§§




A-3Überleitung von Ansprüchen95-96

§_95   SGB-VIII
Überleitung von Ansprüchen

(1) Hat eine der in § 91 genannten Personen für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches noch Kostenbeitragspflichtiger ist, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.

(2) 1Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder Jugendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre.
2Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) 1aDie schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird;
1bals Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

§§§




§_96   SGB-VIII
weggefallen

§§§




A-4Ergänzende Vorschriften97-97c

§_97   SGB-VIII
Feststellung der Sozialleistungen

1Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen.
2Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn.
3Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.

§§§




§_97a   SGB-VIII
Pflicht zur Auskunft

(1) 1Soweit dies für die Berechnung, die Übernahme oder den Erlaß eines Teilnahmebeitrags oder Kostenbeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern oder Elternteile sowie junge Volljährige, deren Ehegatten und Lebenspartner verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.
2Eltern oder Elternteile, denen die Sorge für das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über dessen Einkommen verpflichtet.
3Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese an die Stelle der Eltern.

(2) Soweit dies für die Berechnung der laufenden Leistung nach § 39 Abs.6 erforderlich ist, sind Pflegepersonen verpflichtet, dem örtlichen Träger darüber Auskunft zu geben, ob der junge Mensch im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden könnte und ob er ältestes Kind in der Pflegefamilie ist.

(3) 1Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 umfaßt auch die Verpflichtung, Name und Anschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
2Sofern landesrechtliche Regelungen nach § 90 Abs.1 Satz 2 bestehen, in denen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist hinsichtlich der Höhe des Einkommens die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden für die Berechnung des Kostenbeitrags nach § 90 Abs.1 Nr.3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einkommensgruppe beschränkt.

(4) 1aKommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht nach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber dieser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über die Art des Beschäftigungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst dieser Person Auskunft zu geben;
1bAbsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
2Der zur Auskunft verpflichteten Person ist vor einer Nachfrage beim Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu setzen.
3Sie ist darauf hinzuweisen, daß nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgeber eingeholt werden.

(5) 1Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern, soweit sie sich selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
2Die Auskunftspflichtigen sind auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen.

§§§




§_97b   SGB-VIII
Übergangsregelung

Für Leistungen und vorläufige Maßnahmen, die vor dem 1.Oktober 2005 gewährt worden sind und über diesen Tag hinaus gewährt werden, erfolgt die Heranziehung zu den Kosten bis zum 31.März 2006 nach den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen.

§§§




§_97c   SGB-VIII
Erhebung von Gebühren und Auslagen

Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.

§§§




K-9Kinder- und Jugendhilfestatistik98-103

§_98   SGB-VIII
Zweck und Umfang der Erhebung

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über

  1. Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,

  2. Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege,

  3. Plätze in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren für die Dauer des Übergangszeitraums nach § 24a,

  4. die Empfänger

    a) der Hilfe zur Erziehung,

    b) der Hilfe für junge Volljährige und

    c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,

  5. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind,

  6. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind,

  7. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen,

  8. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist,

  9. sorgerechtliche Maßnahmen,

  10. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der Jugendarbeit,

  11. die Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sowie

  12. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe als Bundesstatistik durchzuführen.

(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der elterlichen Sorge sind im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Erhebungen über Sorgeerklärungen durchzuführen.

§§§




§_99   SGB-VIII
Erhebungsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige sind

  1. Kinder, Jugendliche und Familien als Empfänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 29 bis 31 sowie junge Volljährige nach § 41 gegliedert

    a) nach Art des Trägers und der Hilfe, Institution oder Personenkreis, die oder der die Hilfe angeregt hat, Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie Fortdauer der Hilfe und Art des Hilfeanlasses,

    b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Art des Aufenthaltes während der Hilfe,

    c) bei Familien zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen nach Zusammensetzung der Familie, Staatsangehörigkeit der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils, Zahl der in und außerhalb der Familie lebenden Kinder und Jugendlichen, Geburtsjahr des jüngsten und ältesten in der Familie lebenden Kindes oder Jugendlichen,

  2. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, für die nach § 28, § 35a oder § 41 eine Beratung durch Beratungsdienste oder -einrichtungen erfolgt, gegliedert

    a) nach Art des Trägers und der Kontaktaufnahme zur Beratungsstelle, Form und Schwerpunkt der Beratung und der Therapie, Monat und Jahr des Beratungsbeginns und -endes, Beendigungsgrund sowie Art des Beratungsanlasses,

    b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen, derentwegen die Beratung erfolgt, zusätzlich nach Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Zahl der Geschwister und Art des Aufenthalts zu Beginn der Beratung,

  3. Empfänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis 35, von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a sowie junge Volljährige nach § 41, gegliedert

    a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit,

    b) nach Familienstand der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils, Sorgerechtsentzug oder Tod der Eltern, Art des Aufenthalts sowie Schul- und Ausbildungsverhältnis vor der Hilfegewährung,

    c) nach Art der gegenwärtigen und vorangegangenen Hilfe, Monat und Jahr des Hilfebeginns,

    d) nach Form der Unterbringung während der Hilfe und vormundschaftsrichterlicher Entscheidung zur Unterbringung,

    e) bei Unterbringungswechseln während der Hilfegewährung zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen nach Datum des Unterbringungswechsels, bisheriger und gegenwärtiger Form der Unterbringung sowie Art der Hilfe,

    f) bei Ende einer Hilfeart zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen nach letztem Stand des Schul- und Ausbildungsverhältnis sowie Änderung der Form der Unterbringung, Monat, Jahr und Ursache des Hilfeendes, Art des anschließenden Aufenthalts; bei Unterbringung in einer Einrichtung oder in Vollzeitpflege ferner die Zahl und Dauer der Unterbringungen.

(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz Maßnahmen nach § 42 getroffen worden sind, gegliedert nach

  1. Art des Trägers der Maßnahme, Art der Maßnahme, Form der Unterbringung während der Maßnahme, Institution oder Personenkreis, die oder der die Maßnahme angeregt hat, Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Maßnahme, Maßnahmeanlaß, Art der anschließenden Hilfe,

  2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Merkmalen nach Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Art des Aufenthalts vor Beginn der Maßnahme.

(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Annahme als Kind sind

  1. angenommene Kinder und Jugendliche, gegliedert

    a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes,

    b) nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art der Unterbringung vor der Adoptionspflege, Familienstand der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils oder Tod der Eltern zu Beginn der Adoptionspflege sowie Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,

    c) nach Staatsangehörigkeit der oder des Annehmenden und Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind,

  2. die Zahl der

    a) ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen sowie der abgebrochenen Adoptionspflegen, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes,

    b) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur Annahme als Kind vorgemerkten und in Adoptionspflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen zusätzlich nach ihrem Geschlecht, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes.

(4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft sowie die Beistandschaft ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen unter

  1. gesetzlicher Amtsvormundschaft,

  2. bestellter Amtsvormundschaft,

  3. bestellter Amtspflegschaft sowie

  4. Beistandschaft,

gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des Jugendamts sowie nach deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer).

(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über

  1. die Pflegeerlaubnis nach § 43 ist die Zahl der Tagespflegepersonen,

  2. die Pflegeerlaubnis nach § 44 ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, gegliedert nach Geschlecht und Art der Pflege.

(6) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über sorgerechtliche Maßnahmen ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, bei denen

  1. zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts

    a) nach § 50 Abs. 3 Anzeigen erstattet,

    b) gerichtliche Maßnahmen erfolgt sind,

  2. das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das Jugendamt übertragen worden ist, gegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertragenen Angelegenheit.

(6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Sorgeerklärungen ist die gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern, gegliedert danach, ob Sorgeerklärungen beider Eltern vorliegen oder eine Sorgeerklärung ersetzt worden ist.

(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind

  1. die Einrichtungen, gegliedert nach

    a) der Art des Trägers und der Rechtsform sowie besonderen Merkmalen,

    b) der Art und Zahl der verfügbaren Plätze sowie

    c) der Anzahl der Gruppen,

  2. für jede dort haupt- und nebenberuflich tätige Person

    a) Geschlecht und Beschäftigungsumfang,

    b) für das pädagogisch und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf und Arbeitsbereich,

  3. für die dort geförderten Kinder

    a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr sowie Schulbesuch,

    b) Migrationshintergrund,

    c) tägliche Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,

    d) erhöhter Förderbedarf.

(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege sowie die die Kindertagespflege durchführenden Personen sind:

  1. für jede tätige Person

    a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,

    b) fachpädagogischer Berufsausbildungsabschluss und abgeschlossener Qualifizierungskurs, Anzahl der betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am Stichtag), Ort der Betreuung,

  2. für die dort geförderten Kinder

    a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,

    b) Migrationshintergrund,

    c) tägliche Betreuungszeit,

    d) Umfang der öffentlichen Finanzierung,

    e) erhöhter Förderbedarf,

    f) Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeperson,

    g) gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarrangements.

(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege sind

  1. die Zahl der vorhandenen Plätze in Kindertagespflege,

  2. die Zahl der Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, die zur Erfüllung der Bedarfskriterien nach § 24 Abs.3 erforderlich wären.

(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sind die mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich

  1. der außerschulischen Jugendbildung (§ 11 Abs.3 Nr.1),

  2. der Kinder- und Jugenderholung (§ 11 Abs.3 Nr.5),

  3. der internationalen Jugendarbeit (§ 11 Abs.3 Nr.4) sowie

  4. der Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter (§ 74 Abs.6), gegliedert nach Art des Trägers, Dauer der Maßnahme sowie Zahl und Geschlecht der Teilnehmer, zusätzlich bei der internationalen Jugendarbeit nach Partnerländern und Maßnahmen im In- und Ausland.

(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Einrichtungen, soweit sie nicht in Absatz 7 erfasst werden, sowie die Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sind

  1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Einrichtung, der Art des Trägers, der Rechtsform sowie der Art und Zahl der verfügbaren Plätze,

  2. die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Geschäftsstellen der Träger der freien Jugendhilfe, gegliedert nach der Art des Trägers und der Rechtsform,

  3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person

    a) weggefallen

    b) weggefallen

    c) Geschlecht und Beschäftigungsumfang,

    d) für das pädagogische und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf und Arbeitsbereich.

(10) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind

  1. die Art des Trägers,

  2. die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, gegliedert nach Ausgabe- und Hilfeart sowie die Einnahmen nach Einnahmeart,

  3. die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen nach Arten gegliedert nach der Einrichtungsart,

  4. die Ausgaben für das Personal, das bei den örtlichen und den überörtlichen Trägern sowie den kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nicht örtliche Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt.

§§§




§_100   SGB-VIII
Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind

  1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,

  2. für die Erhebungen nach § 99 Abs.1, 2 und 3 Nr.1 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle,

  3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

§§§




§_101   SGB-VIII
Periodizität und Berichtszeitraum

(1) 1Die Erhebungen nach § 99 Abs.1 bis 7b und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche betreffen, beginnend 2007.
2Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle vier Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen nach Absatz 9 beginnend 2006.

(2) Die Angaben für die Erhebung nach

  1. § 99 Abs.1 Nr.1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31.Dezember,

  2. § 99 Abs.1 Nr.2 sind zum Beratungsende,

  3. § 99 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a bis d sind zum Zeitpunkt des Beginns einer Hilfeart,

  4. § 99 Abs.1 Nr.3 Buchstabe e sind zum Zeitpunkt des Unterbringungswechsels während der Hilfegewährung,

  5. § 99 Abs.1 Nr.3 Buchstabe f sind zum Zeitpunkt des Endes einer Hilfeart,

  6. § 99 Abs.2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,

  7. § 99 Abs.3 Nr.1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,

  8. § 99 Abs.3 Nr.2 Buchstabe a und Abs.6, 6a und 8 und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,

  9. § 99 Abs.3 Nr.2 Buchstabe b und Abs.4, 5 und 9 sind zum 31.Dezember,

  10. § 99 Abs.7 bis 7b sind zum 15.März zu erteilen.

(3) 1Für eine Bestandserhebung werden die Erhebungsmerkmale nach § 99 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a bis d fünfjährlich, beginnend 1991, erfaßt.
2Die Bestandserhebung wird erstmalig zum 1.Januar 1991 und ab 1995 jeweils zum 31.Dezember durchgeführt.
3In den Zwischenjahren erfolgt eine Fortschreibung mit den Erhebungsmerkmalen nach § 99 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a bis f.

§§§




§_102   SGB-VIII
Auskunftspflicht

(1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
2Die Angaben zu § 100 Nr.3 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind

  1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs.1 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden,

  2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs.3 und 7 und 8 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden,

  3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Abs.7 und 8 bis 10,

  4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die Erhebung nach § 99 Abs.10,

  5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 5 und 6 wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Abs.7 bis 10,

  6. die Träger der freien Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs.1 Nr.1 und 2, Abs.2, 3, 7, 8 und 9,

  7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs.7 und 9.

(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Abs.1, 2, 3, 7, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen.

§§§




§_103   SGB-VIII
Übermittlung

(1) 1An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
2Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung nach § 99 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs.5 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.

§§§




K-10Straf- und Bußgeldvorschriften104-105

§_104   SGB-VIII
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. ohne Erlaubnis nach § 43 Abs.1 oder § 44 Abs.1 Satz 1 ein Kind oder einen Jugendlichen betreut oder ihm Unterkunft gewährt,

  2. entgegen § 45 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48a Abs.1, ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder eine sonstige Wohnform betreibt oder

  3. entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

  4. entgegen § 97a Abs.4 vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.1, 3 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

§§§




§_105   SGB-VIII
Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. eine in § 104 Abs.1 Nr.1 oder 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder

  2. eine in § 104 Abs.1 Nr.1 oder 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.

§§§





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§§§