SGB-VIII (6) | 91-105 | |
---|---|---|
1 11 42 [ « ][ I ][ ] 69 82 90 | [ ] |
K-8 | Kostenbeteiligung | 90-97c |
---|---|---|
A-1 | Pauschalierte Kostenbeteiligung | 90 |
(1) 1Für die Inanspruchnahme von Angeboten
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs.1, Abs.2 Nr.1 und 3 und
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden.
2Landesrecht kann eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme der
Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und
Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst
entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen.
3Werden die Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und 2 kann der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
(3) 1Im Falle des Absatzes 1 Nr.3 soll der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und
dem Kind nicht zuzumuten ist.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft.
2Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.
§§§
A-2 | Kostenbeiträge | 91-94 |
---|
(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs.3),
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.
§§§
(1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen sind:
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Abs.1 Nr.1, 4 und 8 und Abs.2 Nr.4 genannten Leistungen,
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Abs.1 Nr.2 genannten Leistungen,
(2) 1aDie Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird;
1bElternteile werden getrennt herangezogen.
(3) 1Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde.
2Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war.
3Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) 1Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter nicht geschmälert werden.
2Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen,
wenn das Kind, die Jugendliche oder die junge Volljährige schwanger ist oder ein
leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) 1Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.
2Von der Heranziehung kann abgesehen werden,
wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem
angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
§§§
(1) 1Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper
und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
2Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die
jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind
unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen.
3Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
(3) 1Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen.
2In Betracht kommen insbesondere
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert.
4Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind
und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen.
5Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.
§§§
(1) 1Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen.
2Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
3Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden.
4Ehegatten und Lebenspartner sollen nachrangig zu den jungen Menschen, aber vorrangig vor deren Eltern herangezogen werden.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil, Ehegatten oder Lebenspartner die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) 1Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen.
2Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74
Abs.2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) 1Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
2Die Beträge sind alle zwei Jahre, erstmals zum
1.Juli 2007, der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitseinkommens anzupassen.
(6) 1Junge Menschen haben ihr Einkommen nach den Abzügen des § 93 in vollem Umfang als Kostenbeitrag einzusetzen.
2Junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte
nach § 19 sind zusätzlich aus ihrem Vermögen nach den §§ 90 und 91 des Zwölften
Buches heranzuziehen.
§§§
A-3 | Überleitung von Ansprüchen | 95-96 |
---|
(1) Hat eine der in § 91 genannten Personen für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches noch Kostenbeitragspflichtiger ist, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.
(2) 1Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder Jugendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre.
2Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(3) 1aDie schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne Unterbrechung
gewährt wird;
1bals Unterbrechung gilt ein Zeitraum von
mehr als zwei Monaten.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
§§§
A-4 | Ergänzende Vorschriften | 97-97c |
---|
1Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen.
2Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn.
3Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.
§§§
(1) 1Soweit dies für die Berechnung, die Übernahme oder den Erlaß eines Teilnahmebeitrags oder Kostenbeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern oder Elternteile
sowie junge Volljährige, deren Ehegatten und Lebenspartner verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.
2Eltern oder Elternteile, denen die Sorge für das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über dessen Einkommen verpflichtet.
3Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese an die Stelle der Eltern.
(2) Soweit dies für die Berechnung der laufenden Leistung nach § 39 Abs.6 erforderlich ist, sind Pflegepersonen verpflichtet, dem örtlichen Träger darüber Auskunft zu geben, ob der junge Mensch im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden könnte und ob er ältestes Kind in der Pflegefamilie ist.
(3) 1Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 umfaßt auch die Verpflichtung, Name und Anschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
2Sofern landesrechtliche Regelungen nach § 90 Abs.1 Satz 2 bestehen, in denen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist hinsichtlich der Höhe des Einkommens die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden für die Berechnung des Kostenbeitrags nach § 90 Abs.1 Nr.3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einkommensgruppe beschränkt.
(4) 1aKommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht nach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber dieser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über die Art des Beschäftigungsverhältnisses und den
Arbeitsverdienst dieser Person Auskunft zu geben;
1bAbsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
2Der zur Auskunft verpflichteten Person ist vor einer Nachfrage beim Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu setzen.
3Sie ist darauf hinzuweisen, daß nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgeber eingeholt werden.
(5) 1Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern, soweit sie sich selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
2Die Auskunftspflichtigen sind auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen.
§§§
Für Leistungen und vorläufige Maßnahmen, die vor dem 1.Oktober 2005 gewährt worden sind und über diesen Tag hinaus gewährt werden, erfolgt die Heranziehung zu den Kosten bis zum 31.März 2006 nach den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen.
§§§
Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.
§§§
K-9 | Kinder- und Jugendhilfestatistik | 98-103 |
---|
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über
Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege,
Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind,
Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind,
Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist,
mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der Jugendarbeit,
die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe als Bundesstatistik durchzuführen.
(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der elterlichen Sorge sind im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Erhebungen über Sorgeerklärungen durchzuführen.
§§§
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige sind
(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz Maßnahmen nach § 42 getroffen worden sind, gegliedert nach
(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Annahme als Kind sind
(4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft sowie die Beistandschaft ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen unter
gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des Jugendamts sowie nach deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer).
(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über
(6) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über sorgerechtliche Maßnahmen ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, bei denen
(6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Sorgeerklärungen ist die gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern, gegliedert danach, ob Sorgeerklärungen beider Eltern vorliegen oder eine Sorgeerklärung ersetzt worden ist.
(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind
(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege sowie die die Kindertagespflege durchführenden Personen sind:
(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege sind
(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sind die mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich
(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Einrichtungen, soweit sie nicht in Absatz 7 erfasst werden, sowie die Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sind
(10) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind
§§§
Hilfsmerkmale sind
für die Erhebungen nach § 99 Abs.1, 2 und 3 Nr.1 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle,
Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
§§§
(1) 1Die Erhebungen nach § 99 Abs.1 bis 7b und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
betreffen, beginnend 2007.
2Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle vier Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend 1992, die
Erhebungen nach Absatz 9 beginnend 2006.
(2) Die Angaben für die Erhebung nach
§ 99 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a bis d sind zum Zeitpunkt des Beginns einer Hilfeart,
§ 99 Abs.1 Nr.3 Buchstabe f sind zum Zeitpunkt des Endes einer Hilfeart,
§ 99 Abs.2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,
§ 99 Abs.3 Nr.2 Buchstabe a und Abs.6, 6a und 8 und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
§ 99 Abs.3 Nr.2 Buchstabe b und Abs.4, 5 und 9 sind zum 31.Dezember,
(3) 1Für eine Bestandserhebung werden die Erhebungsmerkmale nach § 99 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a bis d fünfjährlich,
beginnend 1991, erfaßt.
2Die Bestandserhebung wird erstmalig zum 1.Januar 1991 und ab 1995 jeweils zum 31.Dezember durchgeführt.
3In den Zwischenjahren erfolgt eine Fortschreibung mit den Erhebungsmerkmalen nach § 99 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a bis f.
§§§
(1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
2Die Angaben zu § 100 Nr.3 sind freiwillig.
die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Abs.7 und 8 bis 10,
die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die Erhebung nach § 99 Abs.10,
(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Abs.1, 2, 3, 7, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen.
§§§
(1) 1An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
2Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter
als auf Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene,
aufbereitet sind.
(2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung nach § 99 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs.5 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
§§§
K-10 | Straf- und Bußgeldvorschriften | 104-105 |
---|
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.1, 3 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
§§§
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
§§§
[ « ] | SGB-VIII §§ 90-105 | [ ][ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2007
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§