SGB-VIII (4) | 69-81 | |
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1 11 42 [ « ][ I ][ » ] 69 82 90 | [ ] |
K-5 | Träger der Jugendhilfe | 69-81 |
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A-1 | öffentliche Jugendhilfe | 69-72a |
(1) 1Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die örtlichen und überörtlichen Träger.
2Örtliche Träger sind die Kreise und die kreisfreien Städte.
3Landesrecht regelt, wer überörtlicher Träger ist.
(2) 1Landesrecht kann regeln, daß auch kreisangehörige Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern bestimmt werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch gewährleistet ist.
2aLandesrecht bestimmt, in welcher Weise die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch in den anderen Gemeinden des Kreises
sichergestellt wird, falls der Kreis dazu nicht in der Lage ist;
2bwird durch kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger das gesamte Gebiet eines Kreises abgedeckt, so ist dieser Kreis nicht örtlicher Träger.
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.
(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.
(5) 1Landesrecht kann bestimmen, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden.
2Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 bleibt unberührt.
3Für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ist ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen.
(6) 1Kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, können für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen.
2aDie Planung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger abzustimmen;
2bdessen Gesamtverantwortung bleibt unberührt.
3Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 entsprechend.
4Landesrecht kann Näheres regeln.
§§§
(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuß und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.
(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.
(3) 1Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuß und durch die Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen.
2Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt.
§§§
(1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
(2) Der Jugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
(3) 1Er hat Beschlußrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefaßten Beschlüsse.
2Er soll vor jeder Beschlußfassung der
Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters
des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft
Anträge zu stellen.
3Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen.
4Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(4) 1Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind.
2Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt.
3Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Das Nähere regelt das Landesrecht.
2Es regelt die Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuß.
3Es kann bestimmen, daß der Leiter der Verwaltung
der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1
Nr.1 stimmberechtigt ist.
§§§
(1) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer
Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen.
2Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen.
3Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.
(2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.
§§§
1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hinsichtlich der persönlichen Eignung im Sinne des § 72 Abs.1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.
2Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den zu beschäftigenden Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs.5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
3Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese keine Personen nach Satz 1 beschäftigen.
§§§
A-2 | ehrenamtliche Tätigkeit | 73-78 |
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In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt werden.
§§§
(1) 1aDie Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen;
1bsie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt,
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
2Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.
(2) 1Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze
anzubieten.
2§ 4 Abs.1 bleibt unberührt.
(3) 1Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
2Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist.
3Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflußnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.
(5) 1Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen.
2Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.
§§§
1Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht.
2Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt.
§§§
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
§§§
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 50 bis 52a und 53 Abs.2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.
§§§
1Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben.
2Das Nähere regelt das Landesrecht.
3Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt.
§§§
1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind.
2In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, daß die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.
§§§
A-3 | Vereinbarungen | 78a-78g |
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(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von
(2) Landesrecht kann bestimmen, daß die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 42) gelten.
§§§
(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über
(2) 1Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind.
2Vereinbarungen über die Erbringung von Hilfe
zur Erziehung im Ausland dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die
(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.
§§§
(1) Die Leistungsvereinbarung muß die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere
(2) 1Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein.
2Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale.
3Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur dann verlangt werden, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat.
4Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.
§§§
(1) 1Die Vereinbarungen nach § 78b Abs.1 sind für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen.
2Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig.
(2) 1Die Vereinbarungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
2Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden die Vereinbarungen mit dem Tage ihres Abschlusses wirksam.
3aEine Vereinbarung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig;
3bdies gilt nicht für Vereinbarungen vor der Schiedsstelle für die Zeit ab Eingang des Antrages bei der Schiedsstelle.
4Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die
vereinbarten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter.
(3) 1Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Entgeltvereinbarung zugrunde lagen, sind die Entgelte auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu
verhandeln.
2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Vereinbarungen über die Erbringung von Leistungen nach § 78a Abs.1, die vor dem 1.Januar 1999 abgeschlossen worden sind, gelten bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter.
§§§
(1) 1Soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, ist für den Abschluß von Vereinbarungen nach § 78b Abs.1 der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist.
2Die von diesem Träger abgeschlossenen
Vereinbarungen sind für alle örtlichen Träger bindend.
(2) Werden in der Einrichtung Leistungen erbracht, für deren Gewährung überwiegend ein anderer örtlicher Träger zuständig ist, so hat der nach Absatz 1 zuständige Träger diesen Träger zu hören.
(3) 1Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene und die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe sowie die Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer im jeweiligen Land können regionale oder landesweite
Kommissionen bilden.
2Die Kommissionen können im Auftrag der Mitglieder der in Satz 1 genannten Verbände und Vereinigungen Vereinbarungen nach § 78b Abs.1 schließen.
3Landesrecht kann die Beteiligung der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Abs.2 Nr.5 und 6 zuständigen Behörde vorsehen.
§§§
1Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenverträge über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 78b Abs.1.
2Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Abs.2 Nr.5 und 6 zuständigen Behörden sind zu beteiligen.
§§§
(1) 1In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten.
2Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen.
3Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen,
bare Auslagen sind zu erstatten.
4Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen können
Gebühren erhoben werden.
(2) 1Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Abs.1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei
unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.
2Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.
3Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle.
4Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.
(3) 1Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
2Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist.
3Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen
Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig.
4Im übrigen gilt § 78d Abs.2 Satz 4 und Abs.3 entsprechend.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über
die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder,
die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand,
§§§
A-4 | Gesamtverantwortung | 79-81 |
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(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
(2) 1aDie Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, daß die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur
Verfügung stehen;
1bhierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen.
2Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.
(3) 1aDie Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter zu sorgen;
1bhierzu gehört auch eine dem
Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften.
§§§
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung
(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, daß insbesondere
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.
(3) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung
frühzeitig zu beteiligen.
2Zu diesem Zweck sind sie vom Jugendhilfeausschuß, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuß zu hören.
3Das Nähere regelt das Landesrecht.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, daß die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.
§§§
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit
§§§
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