SKBBG | ||
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BS-Saar
Gesetz Nr.1649
Saarländisches Ausführungsgesetz
nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1254)
zuletzt geändert
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2014 ] [ 2013 ] [ 2011 ] [ 2008 ] |
§§§
(1) Die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege soll die Entwicklung und Entfaltung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
(2) 1Unter Achtung der Würde des Kindes umfasst der Förderungsauftrag dessen gewaltfreie Erziehung, Bildung und Betreuung und bezieht sich auf die soziale,
emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des
Kindes.
2Er schließt Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge sowie die Vermittlung orientierender
Werte und Regeln ein.
3Die Förderung soll sich auf
der Grundlage des mit den Einrichtungsträgern vereinbarten
Bildungsprogramms insbesondere am Alter und
Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen
Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen
und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und
seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
4Im Rahmen des Förderungsauftrages tragen Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen Sorge für
den Schutz des Kindes vor Gewalt, Vernachlässigung,
Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher
Verwahrlosung.
(3) 1Kinder sind ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen entsprechend zu beteiligen.
(4) (1) Erziehungsberechtigte, die Leistungen nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen wollen, sind durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder durch die von ihnen beauftragten Stellen umfassend zu beraten.
§§§
(1) Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden.
(2) 1Tageseinrichtungen für Kinder sind insbesondere
Kinderkrippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt,
2Soweit Sondertageseinrichtungen für Kinder bestehen, gelten die für sie im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen (1).
(3) Tageseinrichtungen für Kinder können von Trägern der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe, kommunalen Gebietskörperschaften oder von anderen, durch das örtlich zuständige Jugendamt anerkannten, Trägern betrieben werden.
(4) Wird eine Tageseinrichtung für Kinder für die Dauer von mehr als sechs Wochen (2) an mehr als drei Wochentagen mit jeweils mindestens vierstündiger Öffnungszeit für mindestens sechs Kinder betrieben, die mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich dort verbringen, so bedarf der Träger der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(5) 1Kindertageseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder und der Erziehungsberechtigten sowie der örtlichen Gegebenheiten offen
zu halten.
2Kinderkrippen sind in der Regel Ganztageseinrichtungen.
3Ein Regelplatz im Kindergarten
beinhaltet ein Angebot für eine bis zu sechsstündige Betreuung der Kinder pro Tag an fünf Werktagen bei flexiblen Öffnungszeiten.
§§§
(1) 1Tageseinrichtungen für Kinder haben neben dem Betreuungsauftrag einen eigenständigen Erziehungsund Bildungsauftrag.
2Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung des Kindes in der Familie und fördern
seine Gesamtentwicklung durch allgemeine und durch gezielte Erziehungs- und Bildungsangebote.
3Die Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer jeweiligen Strukturen die Inhalte des saarländischen Bildungsprogramms für Kindergärten vom Juli
2006 in der jeweils geltenden Fassung umzusetzen.
4In Wahrnehmung dieser gemeinsamen Verantwortung für die beständige Förderung des Kindes arbeiten sie, insbesondere beim Übergang in die Grundschule, auch mit der zuständigen Schule zusammen.
(2) Der Träger der Kindertageseinrichtung ist für die Ausgestaltung und Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrages verantwortlich.
(3) 1Die Förderung, Bildung und Pflege der Kinder in Kindertageseinrichtungen sind durch eine ausreichende Anzahl geeigneter Fachkräfte zu gewährleisten, wobei die Leitung einer Gruppe in der Regel einem Sozialpädagogen
beziehungsweise einer Sozialpädagogin oder einem Erzieher beziehungsweise einer Erzieherin
übertragen ist.
2Der Anteil der eingesetzten Kinderpfleger beziehungsweise Kinderpflegerinnen oder der
Kinderkrankenpfleger beziehungsweise Kinderkrankenschwestern darf im Verhältnis zu den ansonsten
eingesetzten Fachkräften ein Drittel nicht übersteigen.
(4) 1Für eine sechsstündige Betreuungszeit gelten folgende Personalschlüssel, wobei eine Mindestpersonalisierung von 1,5 Fachkräften, beziehungsweise in eingruppigen Einrichtungen von 2 Fachkräften pro Gruppe sicherzustellen ist:
(5) Kinderkrippe: zwei Fachkräfte pro Gruppe.
Kindergarten: eine Fachkraft ab 13 und bis höchstens 16 genehmigte Plätze.
(1) In altersgemischten Einrichtungen sind in Gruppen mit mindestens fünf Kindern unter drei Jahren unabhängig von der Altersstruktur zwei Fachkräfte vorzuhalten.
1In integrativen Einrichtungen: Der Personalbedarf für von einer Behinderung bedrohte Kinder oder Kinder mit einer Behinderung wird im Einzelfall vom Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport (2) im Rahmen des SGB XII festgelegt.
2Für den Bereich der darüber hinaus betreuten nicht behinderten Kinder kommt Folgendes hinzu: eine Fachkraft ab 10 und bis höchstens 12 genehmigte Plätze.
3Sofern sich die Kinder im Krippenalter befinden:
eine Fachkraft bei fünf genehmigten Plätzen.
Übersteigt die Betreuungszeit sechs Stunden, so ist der Personalschlüssel anteilsmäßig anzupassen.
3Unterschreitet die Platzzahl einer Gruppe die in § 10 der Ausführungs-VO SKBBG festgelegte Mindestgröße, so ist der Personalschlüssel entsprechend anzupassen (6).
(5) (3) 1Bei Einrichtungen mit besonderer Konzeption oder besonderer Aufgabenstellung zur Förderung von Kindern, insbesondere auf der Grundlage von Projekten, die vom Ministerium für Bildung veranlasst wurden, kann im Einzelfall auf Antrag, in der Regel über die bereits nach dem in Absatz 4 festgelegten Personalschlüssel eingesetzten Fachkräfte hinaus, eine weitere Förderung durch das Ministerium für Bildung genehmigt werden.
(6) (4) 1Die Leitung einer Kindertageseinrichtung und die
Gesamtleitung sollen über einen sozialwissenschaftlichen
Hochschulabschluss verfügen.
2Dies gilt nicht für
Personen, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
eine derartige Leitungsfunktion übertragen wurde oder
die diese bereits mindestens seit einem Jahr kommissarisch
innehatten.
§§§
(1) 1Die Erziehungsberechtigten der Kinder wirken bei
der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung
mit.
2Sie sind bei Entscheidungen und in wesentlichen
Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung
zu unterrichten und angemessen zu beteiligen.
(2) 1Die Erziehungsberechtigten werden mindestens einmal im Jahr von dem Träger der Kindertageseinrichtung
zu einer Elternversammlung einberufen.
2Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Erziehungsberechtigten dies verlangt.
(3) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Ausschuss, der die Interessen der Erziehungsberechtigten und der Kinder gegenüber dem Einrichtungsträger vertritt.
(4) 1In jedem Landkreis wird ein Kreiselternausschuss
und im Regionalverband Saarbrücken ein Regionalverbandselternausschuss
gebildet.
2Diese setzen sich aus den Vorsitzenden der Elternausschüsse der Kindertageseinrichtungen in dem betreffenden Gemeindeverband
zusammen.
(5) Der Landeselternausschuss setzt sich aus den gewählten Vertretungen der Kreiselternausschüsse sowie des Regionalverbandselternausschusses zusammen und nimmt auf Landesebene und auf Bundesebene die Interessen der saarländischen Eltern von Kindern in Kindertageseinrichtungen wahr.
§§§
(1) Kindertagespflege ist die Betreuung eines Kindes während des Tages durch eine geeignete Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der Erziehungsberechtigten, in anderen geeigneten Räumen oder in Tageseinrichtungen für Kinder.
(2) 1Für den Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag der Kindertagespflege gilt § 3 Abs.1 Satz 1 und 2 entsprechend.
2Für Ausgestaltung und Umsetzung ist die Tagespflegeperson unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten verantwortlich.
(3) Tagespflegepersonen sind bei ihrer Tätigkeit durch die kommunalen Jugendämter oder durch die von ihnen beauftragten Stellen zu begleiten und regelmäßig fortzubilden.
(4) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(5) 1Die Erlaubnis wird auf Antrag der Tagespflegeperson erteilt, wenn diese für die Kindertagespflege geeignet
ist, eine Qualifizierung mindestens nach dem
Standard des Fortbildungsprogramms für Tagespflegepersonen
des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) nachweist
und kindgerechte Räume zur Verfügung stehen.
2Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden
und gilt für die Dauer von fünf Jahren.
3Sie befugt in der Regel zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern gleichzeitig.
4Nutzen mehrere Tagespflegepersonen
Räume gemeinsam, bedarf jede von ihnen einer gesonderten
Erlaubnis.
5Im Einzelfall kann die Erlaubnis auf
eine geringere Zahl von Kindern beschränkt werden.
6Ist das Wohl des Kindes in der Tagespflegestelle gefährdet,
so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu
widerrufen.
§§§
(1) 1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
ermitteln in Zusammenarbeit mit den zugehörigen Gemeinden,
den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe
und sonstigen Stellen, deren Tätigkeit sich auf die
Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien
auswirkt, den Bedarf an Plätzen für Kinder in Kindertageseinrichtungen
und in der Kindertagespflege.
2Sie berücksichtigen die voraussehbare Bedarfsentwicklung
und beschreiben die erforderlichen Maßnahmen
in einem Entwicklungsplan, der mit dem Ministerium
für Bildung, Familie, Frauen und Kultur abzustimmen
und alle drei Jahre fortzuschreiben ist.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen in Abstimmung mit den Gemeinden dafür Sorge, dass die vorgesehenen Plätze in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung stehen.
(3) 1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung anregen und fördern.
2§ 74 Abs.1 bis 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Soweit geeignete Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Gemeinden von eigenen Maßnahmen absehen.
(5) Zur Erprobung neuer Formen von Betreuung nach diesem Gesetz können im Einvernehmen mit dem Einrichtungsträger Modellversuche eingerichtet werden.
§§§
(1) 1Die Kosten der Tageseinrichtungen für Kinder werden von Land, kommunalen Gebietskörperschaften
und Einrichtungsträgern sowie nach Maßgabe des Absatzes 3 von den Erziehungsberechtigten getragen.
2An den Investitionskosten sind die Erziehungsberechtigten nicht zu beteiligen.
(2) Das Land fördert die Bereitstellung von Plätzen im Rahmen der Entwicklungspläne (§ 6 Abs.1) und nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung (§ 9 Abs.1) getroffenen Regelungen durch Zuwendungen, bei Investitionskosten nach Maßgabe des Haushalts.
(3) 1Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung
von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder
in der Kindertagespflege ist der Beitrag der Erziehungsberechtigten
so zu bemessen, dass die Summe
der Elternbeiträge 25 vH der bezuschussungsfähigen
Personalkosten nicht übersteigt.
2Sie können nach der Zahl der Kinder bis zum vollendeten 14.Lebensjahr in der Familie gestaffelt werden.
3Für das letzte Kindergartenjahr ist die bis zu sechsstündige Betreuung der Kinder an fünf Werktagen bei flexiblen Öffnungszeiten
für die Erziehungsberechtigten im Rahmen einer sozialen Staffelung ganz, teilweise oder nicht (1) kostenfrei.
4Erziehungsberechtigte sind von der Zahlung des Regelbeitrages freigestellt, sofern das monatliche Familieneinkommen die Bedarfsgrenze nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich eines Betrages in Höhe von 300,00 Euro nicht übersteigt (2).
5Der Regelbeitrag ist zur Hälfte zu entrichten, sofern das monatliche Familieneinkommen die Bedarfsgrenze nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich eines Betrages in Höhe von 900,00 Euro nicht übersteigt (2).
6aDie Kosten für die Beitragsfreistellung und für die Beitragsermäßigung trägt bei einem entsprechenden Antrag der Erziehungsberechtigten das Land;
6bder Antrag ist beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen, dem die verwaltungsmäßige Abwicklung übertragen wird (2).
(4) 1Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung mit
Standort außerhalb seiner Wohngemeinde, so gleicht
die Wohngemeinde die der Standortgemeinde entstehenden
Kosten aus.
2Der Kostenausgleich richtet sich
nach der Höhe der anteiligen Aufwendungen zu den
Betriebskosten der Standortgemeinde, sofern keine abweichende
Vereinbarung getroffen wird.
§§§
1Zum Zweck der Berechnung von Zuwendungen nach diesem Gesetz und für die Bedarfsplanung können
auch außerhalb der Bundesstatistik Erhebungen durchgeführt
und Auskünfte eingeholt werden.
2Die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen sind den zuständigen Behörden gegenüber auskunftspflichtig.
§§§
(1) 1Dem Bereich des Kindergartens in einer Kindertageseinrichtung folgt die Grundschule als nächste Stufe des Bildungswesens. Kindergärten und Grundschulen sollen pädagogisch und organisatorisch eng zusammenarbeiten mit den Zielen der Verbesserung der Anschlussfähigkeit der beiden Bildungseinrichtungen und der Verbesserung des konkreten Übergangs für das Kind.
2Die Kinder lernen die Grundschule als künftigen Lern- und Lebensort kennen.
3Zur Gestaltung des Übergangs gehört auch die Nachbereitung des Wechsels in die Schule.
(2) Die schulärztliche Untersuchung nach § 2 des Schulpflichtgesetzes kann auch im Kindergarten vorgenommen werden, wenn hierzu entsprechende Untersuchungsbedingungen vorgehalten werden.
§§§
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
aMindestvoraussetzungen zu regeln, die in Tageseinrichtungen für Kinder erfüllt sein müssen, damit
das Wohl der Kinder im Sinne des § 45 Abs.2 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährleistet ist;
bdies umfasst auch Regelungen zur Erziehungs- und Bildungsarbeit, zur Zusammenarbeit mit Schulen,
zur Größe und sächlichen Ausstattung der Einrichtung
sowie zum Personal,
adie Art, den Gegenstand, die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren der Landesförderung zu
bestimmen;
bdabei können insbesondere auch Einzelheiten der Entwicklungsplanung, die Dauer der
täglichen Betreuungszeit der Kinder, die Kostenbeiträge
und die anteilige Deckung der Kosten geregelt
werden.
(2) Das Ministerium für Bildung (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Art, Inhalt und Umfang der Beratung von Erziehungsberechtigten nach § 1 Abs.4 durch die kommunalen Jugendämter oder durch die von ihnen beauftragten Stellen zu bestimmen,
Anforderungen an die Eignung und die Qualifikation von Tagespflegepersonen sowie deren Fortbildung und Begleitung nach § 5 Abs.3, an die Organisation der Kindertagespflege und die Ausstattung der Räume für die Kindertagespflege nach § 5 Abs.5 Satz 1, die Voraussetzungen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bei Überschreitung der Regelzahl des § 5 Abs.5 Satz 3 sowie bei Kooperationen nach § 5 Abs.5 Satz 4 unter Beteiligung des Landesjugendamtes (2) festzulegen,
das Nähere über den Umfang der Erhebungen und der Auskunftspflicht nach § 8 zu regeln,
1aim Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz (3) Regelungen für
Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge
zu treffen;
1bdabei können unbeschadet der Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes vom 20.Juli 2000 (BGBl.I S.1045), zuletzt
geändert durch die Bekanntmachung vom 1.Oktober
2007 (BGBl.II S.1528), in der jeweils geltenden
Fassung auch ärztliche Untersuchungen vor der
Aufnahme mit Überprüfung und Hinwirken auf die
Komplettierung eines altersentsprechenden Impfschutzes
nach den Empfehlungen der Ständigen
Impfkommission am Robert-Koch-Institut sowie
ärztliche Untersuchungen (durch den öffentlichen
Gesundheitsdienst) während des Aufenthaltes in
Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege
vorgesehen werden.
2Insoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
das Nähere über die Elternversammlung, die Wahl des Elternausschusses sowie dessen Aufgaben, Rechte und Pflichten zu regeln.
(3) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz sind insbesondere die kommunalen Spitzenverbände, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, die Liga der freien Wohlfahrtspflege, der Landesjugendhilfeausschuss und die sonstigen Zusammenschlüsse von Trägern der freien Jugendhilfe, soweit sie von der Verordnung betroffen sind, anzuhören.
§§§
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.August 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Gesetze außer Kraft:
Drittes Saarländisches Ausführungsgesetz zum Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) – Gesetz zur Förderung von Kinderkrippen und Kinderhorten – vom 29.November 1989 (Amtsbl.1990, S.133), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.Oktober 2006 (Amtsbl.S.2046);
Gesetz zur Förderung der vorschulischen Erziehung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Februar 1975 (Amtsbl.S.368), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.Februar 2006 (Amtsbl.S.474; 530).
(3) Dieses Gesetz tritt am 31.Dezember 2020 (1) außer Kraft.
§§§
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