KSVG   (1)  
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BS-Nr.2020-1

Gesetz Nr.788

Kommunalselbstverwaltungsgesetz

(KSVG)

vom 15.01.64 (Amtsbl_64,123)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.97 (Amtsbl_97,682)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.4 des Gesetze Nr.1828 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
vom 14.05.14 (Amtsbl_I_14,172)

frisiert und verlinkt (1804)
von
H-G Schmolke

[   RsprS   ]     [ Anmerkungen ]     [ Änderungen-2014]     [ 2009]    [ 2008]     [ 2007 ]     [ 2006 ]     [ 2005 ]

§§§

[   RsprS vor § 1   ]     [   LitS   ]
  Gemeindeordnung 
 Grundlagen 
 Aufgaben 

§_1   KSVG (F)
Wesen der Gemeinde

(1) 1Die Gemeinden sind die in den Staat eingeordneten Gemeinwesen der in örtlicher Gemeinschaft lebenden Menschen.
2Sie regeln alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (R) im Rahmen der Gesetze (R) durch die von der Bürgerschaft gewählten Organe oder durch Bürgerentscheid (1) in eigener Verantwortung.

(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften (R).

[   RsprS   ]

§§§



§_2   KSVG (F)
Namen und Bezeichnungen

(1) 1Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen (R).
2Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) bestimmt den Namen einer neu gebildeten Gemeinde, wenn der Name nicht durch Gesetz bestimmt wird (R).
3Auf Antrag einer Gemeinde kann es den Gemeindenamen ändern (R).

(2) 1Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht.
2Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) kann auf Antrag die Bezeichnung Stadt solchen Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl und Siedlungsform sowie kultureller und wirtschaftlicher Bedeutung städtisches Gepräge (R) tragen.

(3) Kreisangehörige Städte, die Sitz der Landkreisverwaltung sind, führen die Bezeichnung Kreisstadt.

(4) Die Stadt Saarbrücken führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.

[   RsprS   ]

§§§



§_3   KSVG (F)
Wappen, Farben und Dienstsiegel

(1) 1Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen (R) und Farben.
2aDas Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) kann Gemeinden auf ihren Antrag das Recht verleihen, Wappen und Farben zu führen;
2bes kann Wappen und Farben auf Antrag der Gemeinden ändern.
3Gemeindewappen dürfen von Dritten nur mit Genehmigung der Gemeinden verwendet werden.

(2) 1Die Gemeinden führen Dienstsiegel (1).
2aGemeinden, die zum Führen eines Wappens berechtigt sind, führen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, dieses Wappen in ihrem Dienstsiegel;
2bdie übrigen Gemeinden führen als Siegel das Bild des kleinen Landessiegels mit einer die Gemeinde bezeichnenden Umschrift (3).

[   RsprS   ]     [   Anm   ]

§§§



§_4   KSVG (F)
Gemeindearten

(1) Kreisangehörige Gemeinden sind Gemeinden, die einem Landkreis angehören.

(2) Regionalverbandsangehörige (3) Gemeinden sind Gemeinden, die dem Regionalverband (2) Saarbrücken angehören.

(3) Mittelstädte sind kreisangehörige oder regionalverbandsangehörige (3) Städte, denen diese Rechtsstellung auf Antrag durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu verleihen ist, wenn sie mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohner haben und nicht Sitz der Landkreisverwaltung oder der Regionalverbandsverwaltung (1) sind.

(4) Kreisfreie Städte sind Städte, die weder einem Landkreis noch dem Regionalverband (2) Saarbrücken angehören, denen diese Rechtsstellung durch Gesetz verliehen wird.

§§§



§_5   KSVG (F)
Selbstverwaltungsangelegenheiten

(1) Die Gemeinden sind berechtigt und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet (R), zur Förderung des Wohls ihrer Einwohnerinnen und Einwohner (R) alle öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, soweit diese nicht kraft Gesetzes anderen Stellen (R) übertragen sind.

(2) 1aDie Gemeinden haben insbesondere die Aufgabe, das soziale, gesundheitliche (1), kulturelle und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner (R) zu fördern;
1bhierbei haben sie die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren, die sportliche Betätigung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu unterstützen (1), der Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen ein besonderes Gewicht beizumessen und die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu verwirklichen.
2Sie können sich an Städtepartnerschaften beteiligen. (2)
3Sie arbeiten mit benachbarten kommunalen Gebietskörperschaften anderer europäischer Regionen grenzüberschreitend zusammen (R).

(3) 1aDen Gemeinden kann durch Gesetz die Erfüllung einzelner Aufgaben zur Pflicht gemacht werden (Pflichtaufgaben);
1bdabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. (3)
2Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (4) (5) (6).

(4) In Selbstverwaltungsangelegenheiten (R) sind die Gemeinden nur an die Gesetze (R) gebunden (R).

[   RsprS   ]

§§§



§_6   KSVG (F)
Auftragsangelegenheiten

(1) Die Gemeinden erfüllen die ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben nach Weisung (R) der zuständigen Behörden (Auftragsangelegenheiten) (R).

(2) 1Die Gemeinden sind bei der Erfüllung von Auftragsangelegenheiten zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit dies von den zuständigen Behörden angeordnet wird.
2Sie haben hierbei die für die staatlichen Behörden geltenden Vorschriften zu beachten.
3Das Ministerium für Inneres und Sport (2) (3) (4) kann hierzu weitere Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) aDen Gemeinden können neue staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (R) nur durch Gesetz übertragen werden;
bdabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. (1)

[   RsprS   ]

§§§



§_7   KSVG
Besondere Aufgaben der Mittelstädte

Die Mittelstädte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden in ihrem Gebiet auch den Landkreisen übertragene staatliche Aufgaben nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung.

§§§



§_8   KSVG
Besondere Aufgaben der kreisfreien Städte

Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.

§§§



§_9   KSVG (F)
Besondere Aufgaben der Landeshauptstadt Saarbrücken

(1) Die Landeshauptstadt Saarbrücken erfüllt neben ihren Aufgaben als Gemeinde in ihrem Gebiet die den Landkreisen übertragenen staatlichen Aufgaben, soweit sie nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung dem Regionalverband (2) Saarbrücken übertragen sind.

(2) Der Landeshauptstadt Saarbrücken können den Landkreisen übertragene staatliche Aufgaben durch Gesetz für das übrige Regionalverbandsgebiet (1) übertragen werden.

§§§



§_10   KSVG
Kommunale Gemeinschaftsarbeit

1Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände oder Arbeitsgemeinschaften bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.
2Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.

§§§



§_11   KSVG
Sicherung der Mittel

(1) 1Die Gemeinden regeln ihre Finanzwirtschaft in eigener Verantwortung.
2Sie haben das Recht, Steuern und sonstige Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.

(2) Soweit die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, sichert das Land den Gemeinden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs.

§§§



§_12   KSVG (F)
Gemeindesatzungen

(1) 1Die Gemeinden können ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten durch Satzung regeln (R).
2Sie können mit gesetzlicher Ermächtigung auch in Auftragsangelegenheiten Satzungen erlassen.

(2) Satzungen bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde nur, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben ist.

(3) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
3Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Februar 1987 (BGBl.I S.602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.Ausgust 2002 (BGBl.I S.3387), in der jeweils geltenden Fassung ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(4) (2) 1Satzungen sind öffentlich bekannt zu machen (R).
2Soweit Satzungen nach gesetzlichen Vorschriften einer Genehmigung bedürfen, ist diese zusammen mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.
3Das Gleiche gilt, wenn gesetzlich eine Zustimmung vorgeschrieben ist.

(5) (2) Satzungen treten, wenn in ihnen kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

(6) (2) 1Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (R).
2Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

3Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.

(7) (2) Absatz 6 (3) gilt für Beschlüsse über Flächennutzungspläne entsprechend.

[   RsprS   ]

§§§



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§§§