zu § 3 KSVG | Schmolke | |
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Die im Lande verwendeten Formen der Dienstsiegel und die siegelführenden Stellen sind in den §§ 7 und 8 saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG) geregelt, das die frühere Landessiegelordnung abgelöst hat. Nach § 8 Abs.5 SHzG führen die Gemeinden bei allen Aufgaben das Siegel der jeweiligen Gebietskörperschaft, so dass eine Trennung in staatliche und kommunale Aufgaben nicht mehr erfolgt.
Verpflichtungserklärungen der Gemeinde im Sinne des § 62 Abs.1 KSVG muss das Dienstsiegel beigefügt werden..
Da zwischenzeitlich alle saarländischen Gemeinden wappenführend sind, kommt diese Regelung nicht mehr zum Tragen, sondern alle Gemeinden führen gemäß § 3 Abs.2 1.Hs das Wappen im Dienstsiegel mit dem Gemeindenamen in der Umschrift. (Siehe Lehné/Weirich, Anm.2 zu § 3 KSVG
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