SHzG | 1-18 | |
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar Nr.1130-1
Gesetz Nr.1483
vom 07.11.2001 (Amtsbl_02,566)
zuletzt geändert durch Art.5 Abs.5 iVm Art.14 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen
vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ Änderungen-2006 ] |
§§§
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
A-1 | Landeswappen | 1-3 |
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Das Landeswappen (Anlage 1) zeigt in einem gevierten Halbrundschild vom Standpunkt des Schildhalters aus:
oben rechts: in blauem, von silbernen Kreuzen bestreutem Feld einen goldgekrönten und rotgezungten silbernen Löwen,
oben links: in silbernem Feld ein rotes geschliffenes Kreuz,
unten rechts: in goldenem Feld einen roten Schrägbalken, belegt mit drei gestümmelten silbernen Adlern,
unten links: in schwarzem Feld einen rotgekrön-ten, rotbewehrten und rotgezungten goldenen Löwen.
§§§
(1) Das Landeswappen führen die Landesbehörden und die Organe der Rechtspflege.
(2) Soweit sie nicht über ein eigenes Wappen verfügen, führen die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, das Landeswappen.
(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens umfasst die Befugnis, das Landessiegel, das Landeswappen im Briefkopf auf amtlichen Schreiben, auf amtlichen Druckschriften, in amtlichen elektronischen Dokumenten und auf dem Amtsschild zu verwenden.
(4) Die Abgeordneten des saarländischen Landtages haben die Befugnis, das Landeswappen im Briefkopf und in elektronischen Dokumenten zu verwenden.
(5) Juristische Personen des privaten Rechts, an denen das Land mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, haben die Befugnis, das Landeswappen zu verwenden.
§§§
(1) Grundsätzlich ist die Verwendung des Landeswappens durch nicht führungsberechtigte Stellen verboten.
(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) kann die Verwendung des Landeswappens durch nicht führungsberechtigte Stellen, insbesondere auf Drucksachen, auf Schildern, auf oder in Form von gewerblichen oder kunstgewerblichen Erzeugnissen genehmigen, wenn
durch die Verwendung des Landeswappens kein amtlicher Eindruck hervorgerufen wird,
das Landeswappen bei der Darstellung nicht verunglimpft wird und
die Verwendung des Landeswappens im Interesse des Landes liegt.
(3) 1Die Zugehörigkeit und Verbundenheit mit dem Saarland kann durch die Verwendung des Saarland-Symbols zum Ausdruck gebracht werden.
2Seine Verwendung ist kosten- und genehmigungsfrei.
§§§
A-2 | Landesflagge | 4-5 |
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(1) 1Die Landesflagge hat die Form eines Rechtecks, dessen Breite sich zur Länge wie drei zu fünf verhält, und zeigt in drei gleich breiten Querstreifen von oben nach unten die Landesfarben Schwarz-Rot-Gold.
2Auf dem roten Streifen steht in der Mitte, in den schwarzen und in den goldenen Streifen übergreifend, das Landeswappen (Hissflagge, Anlage 2).
(2) Die Landesflagge kann auch in senkrechter Form als Banner- oder Hängeflagge gesetzt werden (Anlagen 3 und 4).
§§§
(1) 1Die Landesbehörden und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, haben zu beflaggen, wenn dies vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) angeordnet wird.
2Eine Anordnung erfolgt bei besonderen Anlässen, die für das Saarland von allgemeiner Bedeutung sind.
(2) 1Beflaggt werden grundsätzlich die Gebäude, in denen sich eine staatliche Stelle befindet.
2Nebengebäude sowie Gebäude und Gebäudeteile, die zur Beflaggung nicht geeignet sind, müssen nicht beflaggt werden.
§§§
A-3 | Standarte | 6 |
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(1) 1Die Standarte ist quadratisch, etwa 30 x 30 Zentimeter groß, goldfarben und schwarz-rotgerändet.
2In der Mitte der Standarte ist schwebend auf beiden Seiten das farbig gestickte Landeswappen in der Größe von etwa 10 x 12 Zentimeter aufgebracht (Anlage 5).
(2) Bei besonderen Anlässen sind der Landtagspräsident und der Ministerpräsident berechtigt, an ihren Dienstfahrzeugen die Standarte zu führen.
§§§
A-4 | Landessiegel | 7-11 |
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geführt.
§§§
(1) 1Das Staatssiegel hat einen Durchmesser von 60 mm und zeigt das Landeswappen und statt einer Umschrift einen Lorheerkranz (Anlage 6).
2Es wird geführt vom Präsidenten des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung hei feierlichen Beurkundungen, insbesondere bei Ausfertigungen von Gesetzen, Verordnungen und Bestallungen.
(2) 1Das große Landessiegel hat einen Durchmesser von 60 mm und zeigt das Landeswappen mit einer Umschrift, die die amtliche Bezeichnung der siegel-führenden Stelle angibt (Anlage 7).
2Es wird geführt vom Präsidenten des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung und den Präsidenten der Obersten Gerichte des Saarlandes.
(3) 1Das kleine Landessiegel hat einen Durchmesser von 35 mm und zeigt den Löwen gemäß dem rechten oberen Feld des Landeswappens mit einer Umschrift, die die amtliche Bezeichnung der siegelführenden Stelle angibt (Anlage 8).
2Es wird geführt von dem Präsidenten des Landtages, den Landesbehörden, den Organen der Rechtspflege und den Notaren sowie den juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 2 Abs.2.
(4) 1Das Kleinstsiegel hat einen Durchmesser von 22 mm und zeigt den Löwen gemäß dem rechten oberen Feld des Landeswappens mit einer Umschrift, die die amtliche Bezeichnung der siegelführenden Stelle angibt (Anlage 9).
2Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Landkreise, der Regionalverband (1) Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken, die kreisfreien Städte und Mittelstädte sowie die Gemeinden führen bei allen Aufgaben das Siegel der jeweiligen Gebietskörperschaft, so dass eine Trennung in staatliche und kommunale Aufgaben nicht erfolgt.
§§§
(1) Zur Ausführung kommen in Betracht:
aPrägesiegel (Trockensiegel, Lacksiegel, Petschaft) aus Metall;
bLandeswappen bzw Löwe gemäß dem rechten oberen Feld des Landeswappens und Um-schrift sind erhaben in Prägung,
Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi; Landeswappen bzw Löwe gemäß dem rechten oberen Feld des Landeswappens und Umschrift sind in dunklem Flachdruck,
geführt.
(2) Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des kleinen Landessiegels oder des Kleinstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden.
§§§
Die Landessiegel werden über das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) von der für die zentrale Materialbeschaffung zuständigen Stelle bezogen.
§§§
(1) 1Die Landessiegel sind so zu verwahren, dass Verlust und Missbrauch ausgeschlossen sind.
2Alle Landessiegel einer Stelle sind fortlaufend mit kleinen arabischen Zahlen zu versehen, damit sie eindeutig einer Person zugeordnet und bei Verlust anhand der Umschrift und dieser Kennzahl für ungültig erklärt werden können.
3Für jede Stelle ist ein Verzeichnis zu führen, in dem die siegelführenden Personen mit den ihnen zugeordneten Landessiegeln aufgeführt sind (Siegelverzeichnis).
(2) 1Unbrauchbar gewordene Landessiegel sind in geeigneter Weise zu vernichten.
2Verloren gegangene und gestohlene Landessiegel sind für ungültig zu erklären.
3Die Ungültigkeitserklärung ist von der siegelführenden Stelle, die auch die Kosten dafür zu tragen hat, im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.
4Das Siegelverzeichnis ist entsprechend zu berichtigen.
§§§
A-5 | Amtsschild | 12-13 |
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(1) 1Das Amtsschild ist ein rechteckiges Schild, das im oberen Teil das Landeswappen, darunter in schwarzer Schrift die amtliche Bezeichnung der Dienststelle enthält.
2Die Beschaffenheit des Amtsschildes soll sich am Baustil des jeweiligen Gebäudes, an das es befestigt werden soll, orientieren.
(2) Es gelten zwei Größenklassen:
(3) 1Befinden sich in einem Gebäude mehrere Landesdienststellen, so sollen sie ein gemeinsames Amtsschild verwenden.
2Die amtlichen Bezeichnungen der Dienststellen sind in diesem Falle auf besonderen untereinander angebrachten Anhängeschildern aufzuführen.
3Beschaffenheit, Breite und Beschriftung der Anhängeschilder richtet sich nach dem Amtsschild.
§§§
(1) Das Amtsschild der Größenklasse 1 führen:
(2) Alle anderen Stellen führen das Amtsschild der Größenklasse 2.
(3) Notare sind zur Führung des Amtsschildes der Größenklasse 2 berechtigt.
§§§
A-6 | Schluss | 14-18 |
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Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) kann von den §§ 4 bis 13 Ausnahmen zulassen, wenn dies im Interesse des Landes ist.
§§§
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer widerrechtlich das Landessiegel, die Standarte oder das Amtsschild verwendet.
2Ordnungswidrig handelt auch, wer sich den Beflaggungsanordnungen des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) widersetzt.
(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro ahnden.
§§§
Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der Bestimmungen zu treffen sind über
die Tage, an denen die Dienstgebäude der Landesbehörden und der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohne besondere Anordnung zu beflaggen sind,
die Verwendung, Führung, Beschaffung und Herstellung des Landessiegels,
§§§
(1) Vordrucke und Formulare mit dem Landessiegel können entgegen § 8 Abs.5 noch zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiter verwendet werden.
(2) Die von den Änderungen in Abschnitt 5 betroffenen Behörden können ihr bisheriges Amtsschild bis zu einer Ersatzheschaffung weiter führen.
§§§
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
das Gesetz über die Flagge des Saarlandes vom 9.Juli 1956 (Amtsbl.S.1213, 1615), geändert durch das Gesetz vom 8. April 1970 (Amtsbl.S.377).
das Gesetz über das Wappen des Saarlandes vom 9.Juli 1956 (Amtsbl.S.1213), geändert durch das Gesetz vom 8.April 1970 (Amtsbl.S.377),
das Gesetz über die Siegel des Saarlandes (Landessiegelordnung) vom 30.Juni 1949 (Amtsbl.S.710), geändert durch das Gesetz vom 9.Juli 1956 (Amtsbl.S.1213),
die Verordnung der Regierung des Saarlandes über die Führung von Dienstflaggen an Kraftfahr-zeugen vom 19.Dezember 1956 (Amtsbl.1957 S.14), geändert durch das Gesetz vom 8.April 1970 (Amtsbl.S.377),
die Verordnung der Regierung des Saarlandes über die Beflaggung der öffentlichen Dienstgebäude vom 31.Dezember 1956 (Amtsbl.1957 S.13).
§§§
Anlagen | 1-10 |
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(nicht abgebildet, siehe Amtsbl_02,569)
§§§
(nicht abgebildet, siehe Amtsbl_02,570)
§§§
(nicht abgebildet, siehe Amtsbl_02,571)
§§§
(nicht abgebildet, siehe Amtsbl_02,572)
§§§
(nicht abgebildet, siehe Amtsbl_02,573)
§§§
(nicht abgebildet, siehe Amtsbl_02,574)
§§§
(nicht abgebildet, siehe Amtsbl_02,574 f)
§§§
(nicht abgebildet, siehe Amtsbl_02,575)
§§§
(nicht abgebildet, siehe Amtsbl_02,575)
§§§
(nicht abgebildet, siehe Amtsbl_02,576)
§§§
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§§§