KSVG   (16)  
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 Regionalverbandsordnung (F)  
 Grundlagen 

§_194   KSVG (F)
Wesen des Regionalverbandes (2)

(1) (3) Der Regionalverband Saarbrücken ist ein der funktionsgerechten Ordnung, Entwicklung und Kooperation im Stadtumlandbereich dienender Verband der benachbarten Gemeinden des Großraumes Saarbrücken.

(2) Der Regionalverband (4) erfüllt die überörtlichen, in ihrer Bedeutung auf das Verbandsgebiet beschränkten öffentlichen Aufgaben im Rahmen der Gesetze durch die von der Bürgerschaft der verbandsangehörigen Gemeinden gewählten Organe oder durch Bürgerentscheid (1) in eigener Verantwortung.

(3) 1Der Regionalverband (4) ist Gemeindeverband und Gebietskörperschaft.
2Das Gebiet des Regionalverbandes (4) deckt sich mit dem Bezirk der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

§§§

§_195   KSVG (F)
Name und Sitz

Name und Sitz des Regionalverbandes (1) werden durch Gesetz bestimmt.

§§§

§_196   KSVG (F)
Wappen, Farben und Dienstsiegel

(1) 1aDas Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (4) kann dem Regionalverband (3) auf seinen Antrag das Recht verleihen, Wappen und Farben zu führen;
1bes kann Wappen und Farben auf Antrag des Regionalverbandes (3) ändern.
2Wappen des Regionalverbandes (3)dürfen von Dritten nur mit dessen Genehmigung verwendet werden.

(2) 1Der Regionalverband (3) führt Dienstsiegel.

2Die Vorschriften der Landkreisordnung über die Führung von Dienstsiegeln gelten entsprechend.

§§§

§_197   KSVG (F)
Selbstverwaltungsangelegenheiten (4)

(1) 1Der Regionalverband erfüllt in seinem Gebiet alle pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, die durch Gesetz den Landkreisen übertragen sind.
2aIhm kann durch Gesetz die Erfüllung weiterer Selbstverwaltungsaufgaben zur Pflicht gemacht werden;
2bdabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.
3Verordnungen über die Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport (5).

(2) Der Regionalverband erfüllt in seinem Gebiet alle freiwillig übernommenen überörtlichen Selbstverwaltungsaufgaben im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

(3) 1Der Regionalverband fördert und koordiniert die geordnete Entwicklung des Verbandsgebiets.
2Er hat die Befugnisse eines Planungsverbandes nach § 205 Abs.6 des Baugesetzbuchs und nimmt die überörtlichen Interessen seines Gebietes gegenüber anderen Planungsträgern wahr.

(4) § 143 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.

§§§

§_198   KSVG (F)
Auftragsangelegenheiten

(1) 1Der Regionalverband (4) erfüllt die den Landkreisen übertragenen staatlichen Aufgaben nach Weisung der zuständigen Behörden (Auftragsangelegenheiten).
2Die §§ 7 und 9 bleiben unberührt.

(2) 1Der Regionalverband (4) ist bei der Erfüllung von Auftragsangelegenheiten zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit dies von den zuständigen Behörden angeordnet wird.
2Er hat hierbei die für die staatlichen Behörden geltenden Vorschritten zu beachten.
3Das Ministerium für Inneres und Sport (2) (3) (5) kann hierzu weitere Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) aNeue Auftragsangelegenheiten können dem Regionalverband (4) nur durch Gesetz übertragen werden;
bdabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. (1)

§§§



§_199   KSVG (F)
Anzuwendende Vorschriften der Landkreisordnung

Für den Regionalverband (1) gelten sinngemäß die Vorschriften der Landkreisordnung über

  1. Kommunale Gemeinschaftsarbeit (§ 145),

  2. Sicherung der Mittel (§ 146),

  3. Satzungen (§ 147),

  4. Kreisgebiet (§§ 148 bis 150),

  5. Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises (§§ 151 bis 154).

§§§



§_200 - § 203   KSVG
(aufgehoben)

§§§



 Organe 
 Allgemeines 

§_204   KSVG (F)
Organe

Organe des Regionalverbandes (2) sind die Regionalversammlung (3), der Regionalverbandsausschuss (4), der Kooperationsrat (1) und die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident.

§§§



 Regionalversammlung (1) 

§_205   KSVG (F)
Zusammensetzung und Wahl der Regionalversammlung (1)

(1) Die Regionalversammlung (1) besteht aus den von den Bürgerinnen und Bürgern der regionalverbandsangehörigen (2) Gemeinden in allgemeiner, gleicher, geheimer unmittelbarer und freier Wahl gewählten Mitgliedern.

(2) Die Regionalversammlung (1) hat 45 Mitglieder.

(3) Das Nähere über Wahl und Ergänzung der Regionalversammlung (1) bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

§§§



§_206   KSVG (F)
Rechtsstellung der Mitglieder der Regionalversammlung (1)

(1) 1Die Mitglieder der Regionalversammlung (1) sind ehrenamtlich tätig.
2Sie handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung.
3Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) 1Die Mitglieder der Regionalversammlung (1) haben die ihnen obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, insbesondere an den Sitzungen der Regionalversammlung (1) teilzunehmen.
2Die Vorschriften der Gemeindeordnung über Treuepflicht, Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit und Heilung, bei Verfahrensmängeln sowie Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit gelten entsprechend.

(3) Die Mitglieder der Regionalversammlung (1) werden vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung von der Stadtverbandspräsidentin oder vom Stadtverbandspräsidenten durch Handschlag zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Ausübung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) 1Mitglieder der Regionalversammlung (1), die derselben Partei oder politischen Gruppierung mit im wesentlichen gleicher politischer Zielsetzung angehören, können sich zu einer Fraktion zusammenschließen.
2Eine Fraktion muß aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen.
3Die näheren Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

§§§

§_207   KSVG (F)
Amtszeit

(1) 1aDie Amtszeit der Regionalversammlung (1) beträgt fünf Jahre;
1bsie beginnt am fünfzehnten auf den Wahltag folgenden Tag, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Regionalversammlung (1).
2Endet die Amtszeit der bisherigen Regionalversammlung (1) vor dem fünfzehnten auf den Tag der Wahl der neuen Regionalversammlung (1) folgenden Tag, so verlängert sich die Amtszeit bis zum Beginn der Amtszeit der neugewählten Regionalversammlung (1), längstens jedoch um einen Monat.

(2) 1Mitglieder der Regionalversammlung (1) scheiden mit dem Verlust der Wählbarkeit aus ihrem Amt aus.
2aDie Mitglieder der Regionalversammlung (1) können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadtverbandspräsidentin oder dem Stadtverbandspräsidenten niederlegen;
2bdie Erklärung ist unwiderruflich.
3Die sonstigen besonderen Vorschriften über die vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Regionalversammlung (1) bleiben unberührt.

(3) Die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden aus der Regionalversammlung (1) trifft die Regionalversammlung (1) (f).

§§§



§_208   KSVG (F)
Aufgaben der Regionalversammlung (2)

(1) Die Regionalversammlung (2) beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten des Regionalverbandes (1), für die seine ausschließliche Zuständigkeit gesetzlich bestimmt ist oder für die er sich die Entscheidung ausdrücklich vorbehalten hat.

(2) Über andere als Selbstverwaltungsangelegenheiten des Regionalverbandes (1) kann die Regionalversammlung (2) nur beschließen, wenn besondere gesetzliche Vorschriften dies zulassen.

(3) Für die der Regionalversammlung (2) vorbehaltenen Aufgaben gelten die Vorschriften der Landkreisordnung über vorbehaltene Aufgaben entsprechend.

§§§



§_209   KSVG (F)
Anzuwendende Vorschriften der Landkreisordnung

Für die Regionalversammlung (1) gelten die Vorschriften der §§ 171, 172 und 173 entsprechend.

§§§



§_210   KSVG (F)
Regionalverbandsausschuss (4)

(1) Der Regionalverbandsausschuss (4) hat 15 Mitglieder.

(2) 1Der Regionalverbandsausschuss (4) entscheidet über Selbstverwaltungsangelegenheiten des Regionalverbandes (2), für die der Regionalverband (2) nicht ausschließlich zuständig ist oder für die der Regionalverband (2) sich die Entscheidung nicht ausdrücklich vorbehalten hat.
2Der Regionalverbandsausschuss (4) entscheidet in dringenden Fällen, die aus Gründen des Gemeinwohles keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung der Regionalversammlung (3) dulden, anstelle der Regionalversammlung (3).
3Der Regionalverbandsausschuss (4) hat die Regionalversammlung (3) unverzüglich zu unterrichten.
4Die Regionalversammlung (3) kann die Entscheidung des Regionalverbandsausschusses (4) aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer als Folge der Entscheidung entstanden sind.
5Der Regionalverbandsausschuss (4) bereitet alle Angelegenheiten, über die die Regionalversammlung (3) zu entscheiden hat, vor.
6Dies gilt nicht, wenn die Regionalversammlung (3) ohne Vorbereitung entscheiden will oder die Vorbereitung einem Regionalversammlungsausschuss (1) übertragen hat.
7Der Regionalverbandsausschuss (4) soll Angelegenheiten, für deren Entscheidung er zuständig ist, der Regionalversammlung (3) zur Entscheidung vorlegen, wenn er sie für besonders bedeutungsvoll für den Regionalverband (1) hält.

(3) Für die Berufung, Vertretung und Rechtsstellung der Mitglieder des Regionalverbandsausschuss (4) sowie das Verfahren gelten die Vorschriften über den Kreisausschuß entsprechend.

§§§



 Kooperationsrat (F) 

§_211   KSVG (F)
Zusammensetzung des Kooperationsrates und Verfahren (1)

(1) 1Im Kooperationsrat sind die regionalverbandsangehörigen Gemeinden durch ihre Bürgermeisterin oder ihren Bürgermeister vertreten.
2aJede Gemeinde entsendet eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter aus der Mitte des Gemeinderates;
2bdarüber hinaus stehen ihr für je 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner zwei weitere Vertreterinnen oder Vertreter zu.
3Im Übrigen gilt § 114 entsprechend.
4Jede in der Regionalversammlung vertretene Fraktion kann ein Mitglied mit beratender Funktion in den Kooperationsrat entsenden.

(2) Den Vorsitz im Kooperationsrat hat die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor; sie oder er hat kein Stimmrecht.

(3) 1Auf Antrag einer Gemeinde ist der Kooperationsrat unverzüglich einzuberufen.
2Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen.
3In dringenden Fällen kann die Frist auf zwei Wochen verkürzt werden.
4Im Übrigen gelten für das Verfahren im Kooperationsrat die Vorschriften der Landkreisordnung entsprechend.

[ RsprS ]

§§§



§_211a   KSVG (F)
Aufgaben des Kooperationsrates (1)

(1) 1Der Kooperationsrat entscheidet im Rahmen der Zuständigkeiten des Regionalverbandes über folgende Aufgaben:

  1. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland

  2. Wirtschaftsförderung

  3. Öffentlicher Personennahverkehr nach dem Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland

  4. Koordination von Freizeit-, Sport- und Erholungsmaßnahmen.

2Der Kooperationsrat kann die Aufgaben des Bildungsbeirats wahrnehmen.
3aSatz 1 gilt nicht, soweit der Regionalverband Aufgaben in grenzüberschreitender Zusammenarbeit erledigt;
3bentgegenstehendes Bundesrecht bleibt unberührt.

(2) Der Kooperationsrat ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. Erlass der Haushaltssatzung gemäß § 216 in Verbindung mit § 84

  2. Entscheidung über eine kommunale Zusammenarbeit nach § 197 Abs.4 in Verbindung mit § 143 Abs.3

  3. regionale freiwillige Jugendarbeit

  4. regionale Schulentwicklungsplanung.

(3) Die Zustimmung des Kooperationsrates zur Entscheidung der Regionalversammlung über einen höheren Anteil an der Finanzierung einer kommunalen Zusammenarbeit nach § 19a Abs.2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes muss einstimmig erfolgen.

§§§



 Regionalverbandsdirektor (F) 

§_212   KSVG (F)
Regionalverbandsdirektorin, Regionalverbandsdirektor (6)

(1) 1Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor (5) wird von den Bürgerinnen und Bürgern der regionalverbandsangehörigen (7) Gemeinden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gleichzeitig mit der (f) Regionalversammlung (3) gewählt.
2Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit.

(2) (4) Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor oder eine andere leitende Beamtin oder ein anderer leitender Beamter des Regionalverbandes muss die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzen.

(3) Auf die Stadtverbandspräsidentin oder den Stadtverbandspräsidenten (6) finden die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Rechtsstellung, die Amtszeit, (2) die Eignung, die Ausschreibung, die Wahl, die Wahlanfechtung und die Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters entsprechende Anwendung.

§§§



§_213   KSVG (F)
Aufgaben der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektor (8)

(1) Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor (8) ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Regionalverbandes (5).

(2) 1Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor (8) leitet die Verwaltung des Regionalverbandes (5).
2Sie oder er bereitet die Beschlüsse des Regionalverbandsausschusses (7) vor und führt die Beschlüsse der Regionalversammlung (6) und des Stadtverbandsausschusses aus.
3Sie oder er erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr oder ihm übertragenen Selbstverwaltungsangelegenheiten des Regionalverbandes (5).
4Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor (8) ist allein zuständig, soweit gesetzlich eine Anhörung des Regionalverbandes (5) vorgeschrieben und die Angelegenheit im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten ist.

(3) Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor (8) erledigt die dem Regionalverband (5) übertragenen staatlichen Aufgaben (Auftragsangelegenheiten), soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) 1Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor (8) ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgsetzter und oberste Dienstbehörde der Regionalverbandsbediensteten (10) und der Regionalverbandsbeigeordneten (9).
2Ihr oder ihm obliegt die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten sowie die Einstellung, Einstufung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (4) nach den Beschlüssen der Regionalversammlung (6) und des Regionalverbandsausschusses (7).
3...(1)

(5) (2) Die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt gegenüber der Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor (8) in den Fällen des § 8 Abs.1 (11), § 58 Abs.1 (11) und § 59 Abs.2 (11) des Saarländischen Beamtengesetzes und des § 83 Abs.2 des Saarländischen Disziplinargesetzes die Kommunalaufsichtsbehörde, im Fall des § 85 (11) des Saarländischen Beamtengesetzes die Regionalversammlung (6) im Übrigen die oder der zur Vertretung der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (8) berufene Regionalverbandsbeigeordnete (9) wahr.

(6) (3) Die Vorschriften der Landkreisordnung über Widerspruchs- und Vorlagepflicht bei rechtswidrigen Beschlüssen, Anordnungsbefugnis der Landrätin oder des Landrates in dringenden Fällen und Verpflichtungserklärungen gelten entsprechend.

§§§



§_214   KSVG (F)
Regionalverbandsbeigeordnete (6)

(1) 1Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor (5) wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch Regionalverbandsbeigeordnete (6) in der von der Regionalversammlung (4) (f) festgesetzten Reihenfolge vertreten.
2Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor (5) führt die Amtsbezeichnung Erste Regionalverbandsbeigeordnete (6) oder Erster Regionalverbandsbeigeordneter (6).
3aIm Falle gleichzeitiger Verhinderung der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (5) und der Regionalverbandsbeigeordneten (6) wählt die Regionalversammlung (4) für die Dauer der Verhinderung eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter aus seiner Mitte;
3bhierbei führt das an Lebensjahren älteste hierzu bereite Mitglied der Regionalversammlung (4) den Vorsitz.

(2) (1) (f) 1Der Regionalverband hat insgesamt bis zu fünf Regionalverbandsbeigeordnete.
2Bei der Wahl ist die Reihenfolge der Regionalverbandsbeigeordneten festzusetzen.
3Die Regionalverbandsbeigeordneten sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte.
4Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die ehrenamtlichen Beigeordneten gelten entsprechend.

(3) (2) Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor kann mit Zustimmung der Regionalversammlung Regionalverbandsbeigeordneten bestimmte Geschäftszweige zur Erledigung übertragen.

§§§



 Bedienstete (F) 

§_215   KSVG (F)
Anzuwendende Vorschriften der Gemeindeordnung

Für die Regionalverbandsbediensteten (1) gelten sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Gemeindebediensteten.

§§§



§_215a   KSVG (F)
Frauenbeauftragte des Regionalverbandes (1)

1Der Regionalverband (1) muß eine hauptamtliche Frauenbeauftragte bestellen.
2Für die Frauenbeauftragte gilt § 79a entsprechend.

§§§



 Wirtschaft (F)  

§_216   KSVG
Anzuwendende Vorschriften der Landkreisordnung

Die Vorschriften über die Kreiswirtschaft gelten entsprechend.

§§§



 Kommunalaufsicht 

§_217   KSVG
Anzuwendende Vorschriften der Gemeindeordnung

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kommunalaufsicht über den Regionalverband (1) die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Kommunalaufsicht entsprechend.

§§§



§_218   KSVG (F)
Kommunalaufsichtsbehörde (3)

(1) Kommunalaufsichtsbehörde des Regionalverbandes Saarbrücken ist das Landesverwaltungsamt.

(2) 1Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport (4).
2Soweit die Zuständigkeit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde gesetzlich bestimmt ist, tritt an ihre Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.

§§§



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§§§