KSVG   (6)  
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 Gemeindebezirke 

§_70   KSVG
Gemeindebezirke

(1) 1Das Gebiet einer Gemeinde kann durch Satzung in Gemeindebezirke (Stadtteile, Ortsteile) eingeteilt werden.
2Bei der Einteilung in Gemeindebezirke sollen im Rahmen der Gemeindeentwicklung die Besonderheiten der engeren örtlichen Gemeinschaft, insbesondere die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge und Namen sowie die Siedlungsstruktur berücksichtigt werden.
3Ein Gemeindebezirk muß mehr als 200 Einwohnerinnen und Einwohner haben.
4Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gilt § 71 Abs.2 Satz 2.

(2) aBestehende Gemeindebezirke dürfen nur zum Ende der Amtszeit des Gemeinderates, spätestens ein Jahr vor ihrem Ablauf aufgehoben oder geändert werden;
bder Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates.

§§§



§_71   KSVG
Ortsrat

(1) 1Für jeden Gemeindebezirk ist ein Ortsrat zu bilden.
2Der Ortsrat besteht aus den von den im Gemeindebezirk wohnhaften Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählten Mitgliedern.

(2) 1Die Zahl der Mitglieder der Ortsräte beträgt in Gemeindebezirken

2aDie Einwohnerzahl der Gemeindebezirke ist von der Gemeinde nach den melderechtlichen Vorschriften (f) zu ermitteln;
2bmaßgebend ist die Einwohnerzahl am Tage der letzten vorausgegangenen allgemeinen Kommunalwahlen.
3Die Zahl der Ortsratsmitglieder ist in der Satzung nach § 70 Abs.1 zu bestimmen, für ihre Änderung gilt § 70 Abs.2 entsprechend.

(3) Das Nähere über die Wahl und die Ergänzung des Ortsrates bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

[   RsprS   ]

§§§



§_72   KSVG
Amtszeit, Rechtsstellung

(1) 1aDie Amtszeit des Ortsrates beträgt fünf Jahre;
1bsie beginnt am fünfzehnten Tag, der auf den Wahlgang folgt, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Ortsrates.
2Endet die Amtszeit des bisherigen Ortsrates vor dem fünfzehnten auf den Tag der Wahl des neuen Ortsrates folgenden Tag so verlängert sich die Amtszeit bis zum Beginn der Amtszeit des neugewählten Ortsrates, längstens jedoch um einen Monat.
3Die Amtszeit der Mitglieder des Ortsrates endet vorzeitig mit der Niederlegung des Amtes oder mit dem Verlust der Wählbarkeit in den Ortsrat.

(2) 1Die Mitglieder des Ortsrates können ihr Amt jederzeit niederlegen.
2aDer Rücktritt ist gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich zu erklären;
2ber ist unwiderruflich.

(3) Die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden aus dem Ortsrat trifft der Ortsrat.

(4) 1Die Mitglieder des Ortsrates sind ehrenamtlich tätig.
2Sie handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung.
3Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
4Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit Ausnahme der §§ 24 und 25 sind entsprechend anzuwenden.

[   RsprS   ]

§§§



§_73   KSVG (F)
Aufgaben des Ortsrates

(1) 1Der Ortsrat kann zu allen den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten Anträge einreichen und (1) Vorschläge unterbreiten (R).
2Soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht selbst zuständig ist, hat sie oder er die Anträge und (1) die Vorschläge des Ortsrates dem Gemeinderat oder dem zuständigen Ausschuß zur Entscheidung oder (2) Beratung vorzulegen.
3Über die Entscheidung oder (3) das Ergebnis der Beratung des Gemeinderates oder des Ausschusses ist der Ortsrat zu unterrichten.

(2) 1Der Ortsrat ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk betreffen, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs.3 Satz 4 und Abs.5, vor der Beschlußfassung des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse zu hören. (R)
2Dies gilt insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  1. Planung von Investitionsvorhaben im Gemeindebezirk,

  2. Aufstellung Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch (R), soweit sie sich auf den Gemeindebezirk beziehen,

  3. Aufstellung des Haushaltsplanes, soweit es sich um Ansätze für den Gemeindebezirk handelt,

  4. Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebungen von öffentlichen Einrichtungen im Gemeindebezirk,

  5. Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen im Gemeindebezirk,

  6. Veräußerung, Vermietung, und Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde im Gemeindebezirk,

  7. Änderung der Grenzen des Gemeindebezirkes.

  8. Wahl, Benennung oder Vorschlag der für den Gemeindebezirk zuständigen ehrenamtlich tätigen Personen, soweit nicht der Ortsrat nach Absatz 3, Satz 3 Nr.10 selbst entscheidet.

3Darüber hinaus soll der Ortsrat zu denjenigen Fragen Stellung nehmen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuß oder von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister vorgelegt werden.

(3) 1Soweit nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Gemeinderat ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Ortsrat in den nachstehend genannten Angelegenheiten.
2Stellt der Gemeinderat für deren Erledigung Mittel zur Verfügung, so sind diese gemeindebezirksbezogen im Haushaltsplan auszuweisen und vom Ortsrat abschließend zu entscheiden.
3Diese Angelegenheiten sind:

  1. Unterhaltung,, Ausstattung, und Benutzung der im Gemeindebezirk gelegenen öffentlichen Einrichtungen, wie Büchereien, Kindergärten, Kinderspielplätze, Jugendbegegnungsstätten, Sportanlagen, Dorfgemeinschaftshäuser, Friedhöfe und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen, deren Bedeutung über den Gemeindebezirk nicht hinausgeht, mit Ausnahme von Schulen (R),

  2. Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über den Gemeindebezirk nicht hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen,

  3. Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung der örtlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Gemeindebezirk hinausgeht,

  4. Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen im Gemeindebezirk,

  5. Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Gemeindebezirk,

  6. Pflege vorhandener Patenschaften und Partnerschaften,

  7. Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen auf Gemeindebezirksebene,

  8. Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben,

  9. Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Gemeindebezirk (A) mit der Maßgabe, daß Doppelbenennungen innerhalb der Gemeinde unzulässig sind,

  10. Wahl, Benennung oder Vorschlag von ehrenamtlich tätigen Personen, soweit sich deren Ehrenamt auf den Gemeindebezirk beschränkt und der Gemeinde diese Rechte zustehen.

4Der Gemeinderat kann die Angelegenheiten im einzelnen abgrenzen und für die Erledigung allgemeine Richtlinien erlassen.
5aUmfang und Inhalt der Entscheidungsbefugnisse können im Einzelfall abweichend geregelt werden;
5bder Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates.

(4) 1Der Gemeinderat kann dem Ortsrat allgemein durch Satzung oder im Einzelfall weitere bestimmte Angelegenheiten, die sich ohne Beeinträchtigung der einheitlichen Entwicklung der gesamten Gemeinde innerhalb eines Gemeindebezirkes erledigen lassen, zur Entscheidung übertragen. (R)
2Ausgenommen sind die dem Gemeinderat durch Rechtsvorschrift vorbehaltenen Aufgaben.

(5) Der Gemeinderat hat unter Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde und einer geordneten Haushaltswirtschaft die zur Erfüllung der Aufgaben der Ortsräte und der Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(6) 1Unterläßt es der Ortsrat, die im Rahmen der ihm nach den Absätzen 3 und 4 übertragenen Entscheidungsbefugnisse notwendigen Beschlüsse zu fassen, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister anordnen, daß der Ortsrat innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt.
2Kommt der Ortsrat der Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so entscheidet der Gemeinderat an Stelle des Ortsrates.

[   RsprS   ][ Anm ]

§§§



§_74   KSVG (F)
Anzuwendende Vorschriften

Für den Ortsrat gelten sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung über

  1. Einwohnerfragestunde (§ 20a) (1)

  1a.Heilung von Verstößen gegen das Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit (§ 27 Abs.6) (R),
  1. Fraktionen (§ 30 Abs.5 (R)),

  2. Pflichten (§ 33 Abs.1 und 2),

  3. Sitzungszwang (§ 38),

  4. Geschäftsordnung (§ 39),

  5. Öffentlichkeit (§ 40) mit der Maßgabe, daß auch Angelegenheiten, die der Gemeinderat, ein Ausschuß, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gegenüber dem Ortsrat als vertraulich bezeichnen, unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu behandeln sind,

  6. Einberufung und Tagesordnung (§ 41) (R) mit der Maßgabe, daß

    1. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Einberufung des Ortsrates verlangen kann und sie oder er sowie die Mitglieder des Gemeinderates jederzeit an den Sitzungen teilnehmen können,

    2. der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auf Verlangen das Wort zu erteilen ist,

    3. die Einberufungsfrist bei nichtöffentlichen Sitzungen mindestens einen Tag beträgt,

    4. es bei nichtöffentlichen Sitzungen einer öffentlichen Bekanntmachung nicht bedarf,

  7. Aufgaben der oder des Vorsitzenden (§ 43),

  8. Beschlußfähigkeit (§ 44) mit der Maßgabe, daß

    1. mehr als die Hälfte der in der Satzung nach § 70 Abs.1 festgelegten Mitgliederzahl und

    2. im Falle des § 44 Abs.2 Satz 1 mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind,

  9. Beschlußfassung (§ 45),

  10. Wahlen (§ 46),

  11. Niederschrift (§ 47) mit der Maßgabe, daß die Niederschrift von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist,

  12. Hinzuziehung von Personen zu den Sitzungen (§ 49 Abs.3 und 4),

  13. Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder (§ 51) mit, der Maßgabe, daß der Gemeinderat den Grundbetrag und das Sitzungsgeld oder den Pauschbetrag festsetzt,

  14. vorzeitige Beendigung, der Amtszeit bei Gebietsänderung (§ 52),

  15. Auflösung des Gemeinderates (§ 53) mit der Maßgabe, daß die Kommunalaufsichtsbehörde über die Auflösung des Ortsrates entscheidet,

  16. Widerspruchs- und Vorlagepflicht bei rechtswidrigen Beschlüssen (§ 60) mit der Maßgabe, daß nur die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zum Widerspruch und zur Vorlage berechtigt und verpflichtet ist.

[   RsprS   ]

§§§



§_75   KSVG (F)
Ortsvorsteherin, Ortsvorsteher

(1) 1In seiner ersten von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister einzuberufenden Sitzung wählt der Ortsrat aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des Ortsrates eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
2Die Vorschriften des § 42 Abs.2, § 65 Abs.3 und 4 sowie der §§ 66 (1) und 67 finden entsprechende Anwendung.

(2) 1Die oder der Vorsitzende führt die Bezeichnung Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher.
2aSie oder er ist Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter;
2bauf ihre oder seine Rechtsstellung finden § 30 Abs.3 und 4 und § 31 Abs.3 entsprechende Anwendung.

(3) 1Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher nimmt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ortsrates die Belange ihres oder seines Gemeindebezirkes gegenüber der Gemeinde wahr.
2Sie oder er ist berechtigt, an Sitzungen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse teilzunehmen.
3In Angelegenheiten, die ihren oder seinen Gemeindebezirk betreffen, ist ihr oder ihm auf Verlangen das Wort und Auskunft zu erteilen.

(4) 1Der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher obliegt die repräsentative Vertretung des Gemeindebezirks.
2Sie oder er ist befugt, Anträge entgegenzunehmen sowie amtliche Beglaubigungen und Lebensbescheinigungen auszustellen.
3Der Gemeinderat kann ihr oder ihm zusätzliche Aufgaben durch Satzung übertragen.
4Darüber hinaus kann sie oder er im Auftrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters weitere Verwaltungsangelegenheiten wahrnehmen.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat mit den Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern in regelmäßigen Besprechungen wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und der Gemeindebezirke zu erörtern.

[   RsprS   ]

§§§



§_76   KSVG
Außenstelle der Gemeindeverwaltung

(1) 1Für einen oder mehrere Gemeindebezirke kann eine Außenstelle der Gemeindeverwaltung (Verwaltungsstelle) eingerichtet werden.
2Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll der Verwaltungsstelle mit Zustimmung des Gemeinderates und nach Anhörung der Ortsräte solche Aufgaben der Gemeindeverwaltung übertragen, die sich, ohne die Einheit und die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu beeinträchtigen, für eine Übertragung eignen.

(2) 1Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsstelle wird von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister bestellt und abberufen.
2Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsstelle ist berechtigt, an den Sitzungen der Ortsräte mit beratender Stimme teilzunehmen und, soweit die Verwaltungsstelle Beschlüsse der Ortsräte durchführt, verpflichtet, gegenüber den Ortsräten und den Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorstehern Auskunft zu erteilen.

[   RsprS   ]

§§§



§_77   KSVG
Stadtbezirke

(1) In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern führen

  1. die Gemeindebezirke die Bezeichnung Stadtbezirke,

  2. die Ortsräte die Bezeichnung Bezirksräte und

  3. die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher die Bezeichnung Bezirksbürgermeisterinnen oder Bezirksbürgermeister.

(2) 1In Stadtbezirken ohne eigene Bezirksverwaltung wird die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister für die Dauer der Amtszeit des Bezirksrates von diesem aus seiner Mitte gewählt.
2Sie oder er ist Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.
3aIn Stadtbezirken mit eigener Bezirksverwaltung ist die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister die oder der von der Oberbürgermeisterin oder vom Oberbürgermeister mit Zustimmung des Stadtrates mit der Leitung der Bezirksverwaltung beauftragte Beamtin oder Beamte;
3bsie oder er hat kein Stimmrecht im Bezirksrat.

(3) 1Stellvertreterin oder Stellvertreter der Bezirksbürgermeisterin oder des Bezirksbürgermeisters ist die oder der Bezirksbeigeordnete.
2Sie oder er ist ehrenamtlich tätig.
3In Stadtbezirken mit eigener Bezirksverwaltung ist die oder der Bezirksbeigeordnete Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

(4) Soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, finden auf die Bezirksbürgermeisterinnen oder Bezirksbürgermeister und die Bezirksbeigeordneten die Vorschriften des § 75 entsprechende Anwendung.

(5) 1aIn Stadtbezirken kann durch Satzung eine Bezirksverwaltung eingerichtet werden;
1bfür den Zeitpunkt gilt § 70 Abs.2 entsprechend.
2Die Bezirksverwaltung erledigt die Verwaltungsaufgaben, die ihr von der Oberbürgermeisterin oder vom Oberbürgermeister mit Zustimmung des Stadtrates übertragen sind.

[   RsprS   ]

§§§



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