KSVG (3) |
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Organe + Verwaltung | ||
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Allgemeines |
(1) Organe der Gemeinde (R) sind der Gemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(2) Der Gemeinderat führt in den Städten die Bezeichnung Stadtrat.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt in Städten mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Amtsbezeichnung Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Die Mitglieder des Gemeinderats sind ehrenamtlich tätig.
2Sie handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf
das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung (R).
3Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
4Die Vorschriften über die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit finden Anwendung mit Ausnahme der §§ 24 und 25.
(2) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und hauptamtliche Beigeordnete sind Beamtinnen oder Beamte auf Zeit.
2In § 40 Abs.2 (1) des Saarländischen Beamtengesetzes tritt für sie an die Stelle des Anspruchs auf Übertragung eines
Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn der Anspruch auf die Bezüge, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätten.
(3) 1Ehrenamtliche Beigeordnete sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte.
2Das Ehrenbeamtenverhältnis ist an eine Altersgrenze nicht gebunden.
3Es beginnt mit der Ernennung und endet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ausscheiden aus dem Amt.
4Die Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 7 Abs.2) (2), die Entlassung (§§ 36 bis 39) (2), die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren (§ 40 Abs.2 bis 5) sowie die Erteilung eines Dienstzeugnisses (§ 77) und die Ausübung des Begnadigungsrechts nach § 3 Abs.1 Nr.3 des Saarländischen Gnadengesetzes finden keine Anwendung.
(4) 1Mitglieder des Gemeinderats und ehrenamtliche Beigeordnete scheiden mit dem Verlust der Wählbarkeit aus ihrem Amt aus.
2Die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden trifft der Gemeinderat.
3Ehrenamtliche Beigeordnete scheiden ferner mit der Beendigung des Ehrenbeamtenverhältnisses aus ihrem Amt aus.
4Das Gleiche gilt, wenn ehrenamtliche Beigeordnete sich weigern, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder das an dessen Stelle vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen.
(5) 1Gemeinderatsmitglieder, die derselben Partei oder politischen Gruppierung mit im Wesentlichen gleicher politischer Zielsetzung angehören (R), können sich zu einer Fraktion zusammenschließen.
2Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen.
3Die näheren Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die
Geschäftsordnung. (R)
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1aDie Amtszeit des Gemeinderats beträgt fünf Jahre;
1bsie beginnt am fünfzehnten auf den Wahltag folgenden Tag, jedoch
nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Gemeinderats.
2Endet die Amtszeit des bisherigen Gemeinderats vor
dem fünfzehnten auf den Tag der Wahl des neuen Gemeinderats folgenden Tag, so verlängert sich die Amtszeit bis zum Beginn der Amtszeit des neu gewählte Rats, längstens jedoch um einen Monat.
(2) (1) Für die Dauer von zehn Jahren werden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister vorbehaltlich der Regelung des § 56 Abs.3 sowie hauptamtliche Beigeordnete berufen.
(3) 1Ehrenamtliche Beigeordnete werden für die Amtszeit des Gemeinderats gewählt.
2aIhre Amtszeit beginnt mit ihrer Wahl;
2bdie Ernennung zum Ehrenbeamten ist unverzüglich vorzunehmen. (R)
(4) Die besonderen Vorschriften über die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Gemeinderats und seiner Mitglieder sowie der ehrenamtlichen Beigeordneten bleiben unberührt.
[ RsprS ] |
§§§
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